Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan W. 77.

2

Die Antragstellerin, ein im Gewerbeimmobilienmarkt tätiges Unternehmen, ist Eigentümerin der Flurstücke …, … und … der Gemarkung W., die eine Größe von 1.404 m2, 5.527 m2 bzw. 2.819 m2 haben und allesamt an der W. Straße … liegen. Die Antragstellerin stützt den Erwerb des Grundstückseigentums auf einen sog. share deal mit der H. AG, bei dem sie mit Wirkung vom 4. Januar 2011 knapp 95 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben hat, die auch heute noch als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen ist. Die Gesellschafterversammlung der L. GmbH beschloss am 3. Mai 2011 die Änderung ihres Firmennamens in den der Antragstellerin, was am 12. Mai 2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Seit 1. Juni 2011 firmiert die L. GmbH unter dem Namen der Antragstellerin.

3

Das Grundstück W. Straße … ist mit einem zweigeschossigen Geschäftsgebäude und einem dahinter liegenden Parkhaus bebaut. Der Komplex wird seit dem Jahr 2001 von einem Technikhändler gemietet. Das Grundstück fiel vor dem Inkrafttreten des streitbefangenen Bebauungsplans in den räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplans D 493 vom 19. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 167). Danach galt für die drei Flurstücke die Ausweisung von neuen Grün- und Erholungsflächen bzw. von Geschäftsgebiet (G 1 g bzw. G 2 g) gemäß der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938.

4

Die Antragsgegnerin leitete die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Beschluss W 2/09 vom 4. März 2009 ein (Amtl. Anz. S. 479). Zur Begründung gab sie an, durch den neuen Bebauungsplan sollten in Anlehnung an die Ergebnisse der Architekturolympiade 2006 im Bereich der Magistrale Bundesstraße … (W. Straße) u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine der Lage entsprechende, geordnete, verdichtete und raumbildende Bebauungsstruktur zu erhalten. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen solle so geregelt werden, dass Entwicklungsspielräume auch für andere gewerbliche Nutzungen erhalten blieben. Der W.-Grünzug sowie die am westlichen Plangebietsrand verlaufende Grünverbindung sollten gesichert werden. Die öffentliche Plandiskussion fand am 3. Juni 2009 auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 statt (Amtl. Anz. S. 800). Am 25. Juni 2010 änderte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss W 2/09 (Amtl. Anz. S. 1176), weil das Planverfahren nunmehr gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt und von einer Umweltprüfung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen werden solle. Als weitere Planungsziele gab sie an, dass gebietstypische Nutzungen dadurch gesichert werden sollten, dass Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume und -flächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sei, ausgeschlossen würden. Außerdem sollten zur Sicherung der gebietstypischen Nutzungen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W. 77 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 19. November 2010 (Amtl. Anz. S. 2280) in der Zeit vom 29. November 2010 bis einschließlich 7. Januar 2011. Die Bezirksversammlung W. stimmte dem Entwurf zur Verordnung über den Bebauungsplan W. 77 am 19. Mai 2011 zu; die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt genehmigte den Entwurf am 3. Juni 2011. Die Bezirksamtsleiterin stellte die Verordnung über den Bebauungsplan W. 77 (im Folgenden kurz: VO B-Plan W. 77) am 15. Juni 2011 fest. Die VO B-Plan W. 77 wurde am 28. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 257) bekanntgemacht.

5

Bereits am 7. Juni 2011 war es zu einem Gespräch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gekommen. Am 14. Februar 2012 führten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Gespräch mit dem neuen W. Bezirksamtsleiter. Dabei machte die Antragstellerin geltend, es sei ihr in den vergangenen Monaten nicht gelungen, einen Mieter für das Grundstück zu finden, der keinen zentrenrelevanten Einzelhandel betreibe. Am 14. Mai 2012 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Vorbescheidsantrag. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellung erfolge auf Empfehlung des Bezirksamtsleiters in dem mit ihm geführten Gespräch. Mit dem Antrag solle die Zulässigkeit einer Änderung der bestehenden Einzelhandelsnutzung von Elektronik zu Sportartikel zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Leerstandes geprüft werden. Zugleich stellte die Antragstellerin einen Abweichungsantrag auf Zulassung einer Ausnahme von dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet nach § 2 Nr. 1 Satz 1 der VO B-Plan W. 77 bzw. einer Befreiung von diesem Ausschluss, da die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe.

6

Der neue Bebauungsplan enthält für die drei Flurstücke der Antragstellerin folgende Ausweisungen: private Grünfläche bzw. Gewerbegebiet (GE), GRZ 0,8, Baugrenzen in der Tiefe von 18 m bzw. 5 m, verschiedene Gebäudehöhen gestaffelt von 21,5 m bis zu 30,5 m jeweils über NN und als Höchstmaß. Für das Gewerbegebiet bestimmt § 2 Nr. 1 der VO B-Plan W. 77 einen grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben:

7

„1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, ausnahmsweise zulässig. In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich können Erweiterungen bestehender Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.“

8

Das Grundstück der Antragstellerin liegt in dem mit „(B)“ gekennzeichneten Bereich des Gewerbegebiets. Für das Grundstück gelten nach § 2 Nr. 5, 6 und 8 der VO B-Plan W. 77 insbesondere folgende weiteren textlichen Festsetzungen:

9

„5. In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich ist eine Zuwegung zur Erschließung des mit „(B)“ bezeichneten Bereichs zulässig, andere bauliche Nutzungen sind ausgeschlossen.

10

6. Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 15 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je angefangene 150 m2 der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m2 der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Pflanzungen aus Nummer 8 werden angerechnet.

11

12

8. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.“

13

Am 15. Juni 2012 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, der Zulässigkeit des Antrags stehe die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, weil sie die Flurstücke erst im Jahr 2011 erworben habe und ihr daher das Vorbringen von Einwendungen im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nicht möglich gewesen sei. Bereits nach seinem Wortlaut stelle § 47 Abs. 2a VwGO nur auf die Person ab, die Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätte geltend machen können. Personen, die das Grundstück erst im Nachhinein erworben hätten, könnten nicht erfasst sein, weil sie offensichtlich noch keine eigenen Einwendungen hätten vorbringen können. Daher wirke eine eventuelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger des Präkludierten. Die Vorschrift sei personen- und nicht grundstücksbezogen. Die Präklusionsregelung stelle eine Verschärfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und solle die Untätigkeit des Bürgers im Beteiligungsverfahren sanktionieren. Sie führe zu einem erheblichen Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern ergebe, dass der Rechtsnachfolger nicht von der Präklusionsvorschrift erfasst sein könne. Denn dem erheblichen Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten für den planbetroffenen Eigentümer stehe auf der anderen Seite lediglich entgegen, dass der Bebauungsplan einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werde. Solange jemand noch kein Grundstückseigentum erworben habe, befinde sich dieser in einer ganz anderen Betroffenheitssituation als der Eigentümer, weshalb ihm die Präklusion nicht entgegengehalten werden könne. Daher verfange der Hinweis der Antragsgegnerin auf ein Anwartschaftsrecht nicht. Abgesehen davon sei zu ihren Gunsten kein Anwartschaftsrecht entstanden, weil sie das Grundstück nicht singulär gekauft, sondern zusammen mit rund 200 anderen Objekten durch den Kauf der Geschäftsanteile an der L. GmbH erworben habe. Eine Erstreckung der Präklusion auf bloße Kaufinteressenten würde eine unzulässige Analogie darstellen. Im Übrigen nehme die Antragsgegnerin für sich in Anspruch, die zu berücksichtigenden Eigentümerbelange erkannt und in die Abwägung eingestellt zu haben. Somit sei der Gesetzeszweck erfüllt, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Erwägungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden.

14

Das Ziel der Antragsgegnerin - planungsrechtlich gesicherte, städtische und private Bauflächen in einer Größenordnung von 35 bis 45 ha pro Jahr zu sichern, um für künftige Nachfragen gerüstet zu sein (S. 6 der Planbegründung) - sei mit ihren privaten Belangen nicht in Einklang zu bringen. Weder die Bebauungsplanbegründung noch das Räumliche Leitbild der Antragsgegnerin, das lediglich als Entwurf aus dem Februar 2007 vorliege, träfen eine fundierte Aussage darüber, dass überhaupt ein zu sichernder Bedarf an Gewerbeflächen bestehe, für welche Gewerbearten dies der Fall sei und an welchen Stellen im Stadtgebiet derartige Flächen sinnvollerweise anzusiedeln seien. Ebenso wenig sei geprüft worden, ob ihr Grundstück nach Größe, Lage und Zuschnitt zur Deckung des unterstellten Bedarfs überhaupt geeignet sei.

15

Das eigentliche Ziel hinter dem Bebauungsplan sei die Stärkung des Bezirkszentrums W. (siehe S. 7, 11 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen zum zentralen Versorgungsbereich des Bezirkszentrums zählten, weil sie sich von dem Zentrum bis entlang der W. Straße im Plangebiet erstreckten. Dabei stellten diese Nutzungen keine Beeinträchtigung für das Bezirkszentrum dar, weil sich die Sortimente in beiden Gebieten ergänzten. Die Antragsgegnerin habe außerdem den Bestand der Einzelhandelsnutzungen im und um das Plangebiet herum, wo zahlreiche großflächige und kleinteilige Einzelhandelsnutzungen lägen, falsch ermittelt.

16

Die Festsetzung von privaten Grünflächen auf den Flurstücken … und … sei unverhältnismäßig und verletze das Gebot des schonenden Umgangs mit ihrem Eigentum. Das Ziel des Bebauungsplans, den W.-Grünzug und die am westlichen Plangebiet verlaufende Grünverbindung zu sichern (S. 18 der Planbegründung), sei bereits durch andere Festsetzungen des Bebauungsplans in ausreichendem Maß gesichert und mache die Festsetzung von privaten Grünflächen auf den Flurstücken … und … nicht erforderlich.

17

Der Einzelhandelsausschluss sei rechtswidrig, weil er auch das Gebot gerechter Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletze. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung die Bedeutung ihres durch Art. 14 GG geschützten Eigentums unzutreffend gewichtet. Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen auf ihrem Grundstück führe dazu, dass die ursprünglich zulässige Nutzung als großflächiger Elektrofachmarkt schlicht weggeplant werde. Die Grundstücke würden in ihrer Nutzbarkeit massiv eingeschränkt und entwertet.

18

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil kein hinreichender Grund dafür ersichtlich sei, weshalb in dem mit „A“ gekennzeichneten östlichen Bereich des Gewerbegebiets bestimmte Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig seien, während im westlichen mit „B“ gekennzeichneten Bereich, wo auch ihr Grundstück liege, lediglich eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen worden sei. Vielmehr wäre sachgerecht gewesen, Einzelhandel im gesamten Plangebiet ausnahmsweise zuzulassen.

19

Aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. Juni 2012 ergibt sich ihr Antrag,

20

die Verordnung über den Bebauungsplan W. 77 vom 15. Juni 2011, verkündet im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21 vom 28. Juni 2011, Seite 257, für unwirksam zu erklären.

21

Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2013 ergibt sich ihr Antrag,

22

den Normenkontrollantrag vom 14. Juni 2012 abzulehnen.

23

Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Weder die Antragstellerin noch ihre Rechtsvorgängerin hätten Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht. Aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO könne nicht geschlossen werden, ob die Präklusion auch Rechtsnachfolger erfasse, wenngleich die Bezugnahme auf die antragstellende Person gegen eine Erstreckung auf Rechtsnachfolger sprechen möge. Weder aus der Systematik noch den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich die Frage der Erstreckung der Präklusion auf Rechtsnachfolger beantworten. Damit sei die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift entscheidend, die für eine Erstreckung der Präklusionswirkung auf Rechtsnachfolger spreche. Die Regelung diene der Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses und trage dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestünden, die dem Ziel dienten, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen. Diesem Ziel und der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten würde es widersprechen, wenn sachliche Erwägungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden. Die ursprüngliche Eigentümerin hätte im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben können. Das habe sie nicht getan. Aber auch Kaufinteressenten und sonstige Dritte könnten ohne weiteres Stellungnahmen abgeben. Einem Kaufinteressenten sei ebenso wie einem Eigentümer zuzumuten, sich über das geltende Planungsrecht und eventuell laufende Planverfahren zu informieren. Als in Immobilienfragen erfahrenes Unternehmen gelte das für die Antragstellerin erst recht. Wenn jedermann in allen Planverfahren Einwendungen erheben könne, sei folglich jeder - auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers - gegebenenfalls nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Soweit es sich um Einwendungen handele, die aus der Eigentümerstellung folgten, habe der neue Eigentümer das Eigentum „vorbelastet“ erworben. Dass die Präklusion auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gelte, werde dadurch bestätigt, dass andernfalls § 47 Abs. 2a VwGO durch eine Eigentumsübertragung umgangen werden könnte. Bei juristischen Personen wäre eine Umgehung etwa durch eine bloße Änderung der Gesellschaftsform möglich. Außerdem würde das weitere gesetzgeberische Ziel der Investitionssicherung beeinträchtigt. Da § 47 Abs. 2a VwGO nur eine formelle Präklusion zur Folge habe, führe ihre Erstreckung auf Rechtsnachfolger nicht zum Verlust von materiell-rechtlichen Einwendungen, die weiterhin im Rahmen einer Inzidentkontrolle geltend gemacht werden könnten. Doch selbst wenn Rechtsnachfolger von der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO nicht erfasst würden, wäre der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die Antragstellerin bereits während der öffentlichen Auslegung ein Anwartschaftsrecht gehabt hätte. Sie stünde dann hinsichtlich der Präklusion einem Eigentümer gleich.

24

Unabhängig davon sei der Normenkontrollantrag unbegründet, da die VO B-Plan W. 77 rechtmäßig sei.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Antragserwiderungen der Antragsgegnerin vom 7. Januar und 16. April 2013, die Gerichtsakte und die beigezogenen Planungsunterlagen der Antragsgegnerin, die dem Normenkontrollgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich beide Beteiligten hiermit zuvor schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.

27

II. Der Antrag der Antragstellerin, über die Gültigkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan W. 77 vom 15. Juni 2011 zu entscheiden, ist gemäß § 47a Abs. 2a VwGO unzulässig.

28

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Mit dieser Vorschrift soll das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert werden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drs. 16/2496 S. 18). Die Vorschrift verlangt jedoch nur, dass die den Antrag stellende Person bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Sie ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die sie zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BT-Drs. 16/3308 S. 20; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.3.2010, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2008 - 7 B 915.08.NE - juris Rn. 27 und VGH Mannheim, Beschl. v. 2.11. 2009 - 3 S 3013/08 - juris Rn. 11).

29

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die L. GmbH im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht hat, aber welche hätte geltend machen können (1.). Die Antragstellerin muss sich dieses Versäumnis als eigenes entgegenhalten lassen, weil die L. GmbH nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks W. Straße … ist und nunmehr lediglich aufgrund einer Änderung ihrer Firma den Namen der Antragstellerin führt (2.). Selbst wenn die Antragstellerin in Bezug auf das planbetroffene Grundstück (Einzel-)Rechts-nachfolgerin der L. GmbH geworden wäre, müsste sie sich das Versäumnis der Geltendmachung von Einwendungen zurechnen lassen (3.). Der für den Eintritt der Präklusionswirkung erforderliche Hinweis auf diese Rechtsfolge ist im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt (4.).

30

1. Die L. GmbH hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht, obwohl sie welche hätte geltend machen können.

31

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W. 77 erfolgte in der Zeit vom 29. November 2010 bis einschließlich 7. Januar 2011. Auch wenn eine Stellungnahme i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB grundsätzlich mündlich abgegeben werden kann, erfolgten Einwendungen, die Antragstellerin in ihrem ersten Gespräch mit der Antragsgegnerin am 7. Juni 2011 eventuell geltend gemacht hat, jedenfalls nicht mehr fristgerecht, da die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 7. Januar 2011 beendet worden war. Dass die L. GmbH bereits während der Auslegungsfrist Einwendungen geltend gemacht hat, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet.

32

2. Die Antragstellerin muss sich das Versäumnis der Geltendmachung von Einwendungen während der Auslegungsfrist durch die L. GmbH als eigenes entgegenhalten lassen, weil die L. GmbH nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks W. Straße … ist und seit 1. Juni 2011 ohne sachenrechtlichen Eigentümerwechsel lediglich aufgrund einer Änderung ihrer Firma den Namen der Antragstellerin führt. Denn die Gesellschafterversammlung der L. GmbH beschloss am 3. Mai 2011 den Firmennamen der Antragstellerin zu führen. Die fortbestehende Eintragung der L. GmbH im Grundbuch als Grundstückseigentümerin ist durch diese Firmenänderung nur unrichtig geworden und daher zu berichtigen.

33

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist es zu einem Subjektwechsel in der Eigentümerstellung an dem planbetroffenen Grundstück infolge des sog. share deals, also dem Kauf von GmbH-Anteilen, zwischen ihr und der H. AG nicht gekommen. Der Kauf von knapp 95 % der Geschäftsanteile an der L. GmbH verschaffte der Antragstellerin nur die Stellung als Gesellschafterin dieser GmbH und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Denn die Mitgliedschaft in der GmbH wird durch den Geschäftsanteil vermittelt. Gesellschafter ist, wer einen oder mehrere Geschäftsanteil(e) an der GmbH hält. Der share deal ist damit Rechtskauf und kein Sachkauf, wie der asset deal, bei dem von der GmbH einzelne Gegenstände oder größere Immobilienbestände aus ihrem Vermögen, gegebenenfalls auch das gesamte Unternehmen, übertragen werden (siehe dazu Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 15 Rn. 9 ff.). Die Eigentümerstellung der L. GmbH als juristischer Person, der das Gesellschaftsvermögen zugeordnet ist, wurde durch den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an die Antragstellerin nicht berührt. Die Antragstellerin ist als Mehrheitsgesellschafterin nur „wirtschaftliche Eigentümerin“ des Grundstücks geworden, ohne dass sich an dessen sachenrechtlicher Zuordnung zu der L. GmbH etwas geändert hätte.

34

3. Selbst wenn die Antragstellerin in Bezug auf das planbetroffene Grundstück (Einzel-) Rechtsnachfolgerin der L. GmbH geworden wäre, müsste sie sich das Versäumnis der Geltendmachung von Einwendungen während der Auslegungsfrist zurechnen lassen.

35

Von der Antragstellerin wird dies - gestützt auf zahlreiche Stimmen in der Literatur (so grundlegend Guckelberger in: Festschrift für Wolf-Rüdiger Schenke, 2011, S. 759, 764 f.; ferner Unruh in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, § 47 VwGO Rn. 90; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 257f; ders., BauR 2007, 1169, 1175 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 75a; a.A. aber Jäde in: Jäde/ Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 30 Rn. 95; Wilke in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 5 Rn. 134) - allerdings bestritten (die Rspr. hat sich - soweit ersichtlich - mit dem Problem der Erstreckung der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO auf den Rechtsnachfolger bislang noch nicht befasst). Schon nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO treffe die Präklusion nicht die den Antrag stellende Person, die das betreffende Grundstück erst nach der Planaufstellung erworben habe. Denn es sei offensichtlich, dass sie noch keine (eigenen) Einwendungen während der Auslegungsfrist hätte geltend machen können. Der Betreffende mache daher seine Einwendungen auch nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend. Da bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB jedermann zur Stellungnahme berechtigt sei, passe es nicht, wenn sich eine Person im Wege der Rechtsnachfolge das Verhalten ihres Vorgängers zurechnen lassen müsse. Solange jemand noch kein Grundstückseigentum erworben habe, befinde er sich zudem in einer ganz anderen (Betroffenheits-)Situation. Im Unterschied zu einem planfestzustellenden konkreten Vorhaben handele es sich bei den in § 47 Abs. 2a VwGO zur Debatte stehenden Satzungen um Rechtsschutzvorschriften, die anders als Planfeststellungsbeschlüsse, nicht bestandskräftig würden und bei denen Fehler mangels planerhaltender Regelungen zur Ungültigkeit führten. Da § 47 Abs. 2a VwGO eine eigenständige Regelung enthalte und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen eher schwach seien, lasse sich damit eine weniger strikte Handhabung dieser Sachurteilsvor-aussetzung vereinbaren (zum Ganzen Guckelberger, a.a.O.).

36

Trotz dieser Einwände sprechen nach Auffassung des Normenkontrollgerichts die besseren Argumente dafür, die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO auf den Rechtsnachfolger des (bereits präkludierten) Grundstückseigentümers zu erstrecken, auch wenn er das planbetroffene Grundstück erst nach Ablauf der Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens erworben hat.

37

Allerdings ist insoweit nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zunächst festzustellen, dass sie das planbetroffene Grundstück nicht erst nach Ablauf der Auslegungsfrist am 7. Januar 2011 erworben hätte, sondern bereits am 4. Januar 2011, als der Bedingungseintritt für den Erwerb der Geschäftsanteile an der L. GmbH durch die Notarbescheinigung vom selben Tage verbindlich festgestellt wurde. Von daher hätte die Antragstellerin zumindest auch darlegen müssen, weshalb sie ohne Verschulden gehindert war, die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 BauGB einzuhalten.

38

Unabhängig davon müsste sich die Antragstellerin jedenfalls das entsprechende Versäumnis ihrer Rechtsvorgängerin, der L. GmbH, entgegenhalten lassen, weil ihre Einwendungen grundstücksbezogen sind und sie lediglich „präklusionsbelastetes“ Eigentum erworben hätte. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.11.1992, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22, juris Rn. 16; v. 27.10.1997, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, juris Rn. 10; ebenso OVG Münster, Urt. v. 13.2.2006 - 11 D 94/03.AK - juris Rn. 93 zu § 17 Abs. 4 FStrG a.F.; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009, NordÖR 2010, 67, 70 zu § 43a Nr. 7 EnWG) für entsprechende Präklusionsvorschriften im Planfeststellungsrecht („Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.“) ohne weiteres bejaht. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO übertragen werden.

39

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO geht zwar erkennbar von einer Personenidentität bei Öffentlichkeitsbeteiligung und Antragstellung aus, die bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsnachfolge in Bezug auf das planbetroffene Grundstück nicht mehr gegeben ist. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Präklusionswirkung aber nur bei Personen eintreten soll, die selbst Gelegenheit hatten, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen geltend zu machen, lässt sich der Gesetzesbegründung in den BT-Drs. 16/2496 und 16/3308 nicht entnehmen. An die besondere Fallgestaltung einer zwischenzeitlichen Änderung in der Eigentümerstellung am planbetroffenen Grundstück hat der Gesetzgeber entweder nicht gedacht oder insoweit kein besonderes Regelungsbedürfnis gesehen, weil sich diese Auslegungsfrage auch nach Sinn und Zweck der Präklusionsregelung hinreichend klar beantworten lässt. Denn das Ziel - die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen, auch um eine funktionsgerechte Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu erzielen - spricht für die Erstreckung der Präklusionswirkung auf den Rechtsnachfolger. Es geht im Aufstellungsverfahren vor allem um grundstücks- und nicht um personenbezogene Interessen. Die Einwendungen sind rechtsgutbezogen und der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums macht daher den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig. Dem Eigentümer eines Grundstücks wird auferlegt, seine Rechte aus dem Grundeigentum wahrzunehmen, solange er noch Eigentümer des Grundstücks ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Rechtsnachfolgers liegt darin nicht, zumal es diesem unbenommen bleibt, gegebenenfalls bestehende privatrechtliche Rechtsansprüche wegen der Übertragung mängelbehafteten Eigentums gegen den Voreigentümer geltend zu machen. Die bestehenden dogmatischen Unterschiede zwischen Bebauungsplänen und Planfeststellungsbeschlüssen treffen nicht den für die Frage der Erstreckung der Präklusionswirkung auf den Rechtsnachfolger entscheidenden Punkt: die Boden- und Grundstücksbezogenheit der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, die für die Annahme von "präklusionsbelastetem" Eigentum spricht. Hinzu kommt, dass sich der Eintritt der Präklusionswirkung durch einen Verkauf des Grundstücks relativ leicht aushebeln ließe, wenn sie sich nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde. Diese Gefahr bestünde insbesondere am Gewerbeimmobilienmarkt, wo Unternehmen nicht selten wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind. Im Übrigen eröffnet § 3 Abs. 2 BauGB jedermann die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, also insbesondere auch einem Kaufinteressenten für ein im Plangebiet liegendes Grundstück. Sein Interesse, den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks gegenüber den Planungsvorstellungen der Gemeinde gewahrt zu sehen, dürfte sich dabei von dem Interesse des Verkäufers kaum unterscheiden, so dass auch er regelmäßig Anlass hat, sich an der Planaufstellung zu beteiligen. Der Kaufinteressent wird durch § 47 Abs. 2a VwGO späterhin nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat, weil er z.B. dazu mangels Kenntnis einzelner Umstände nicht in der Lage war oder seine damalige Interessenlage hierfür noch keinen Anlass gab.

40

Auf den von der Antragstellerin angeführten tatsächlichen Umstand - die Antragsgegnerin nehme für sich doch in Anspruch, die zu berücksichtigenden Eigentümerbelange erkannt und in die Abwägung eingestellt zu haben, so dass der Gesetzeszweck (die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen und auch im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Erwägungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden) erfüllt sei - kommt es nicht an. Denn die Antragsgegnerin ist als Plangeberin nicht befugt, über die Sachurteilsvoraussetzung des § 47 Abs. 2a VwGO zu disponieren, da es sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die nicht disponibel ist (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, BauR 2013, 1102, 1103 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 27.5.2013, ZfBR 2013, 580 f.).

41

4. Schließlich ist der für den Eintritt der Präklusionswirkung erforderliche Hinweis auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Bürgerbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt.

42

Dass die Antragsgegnerin im Unterschied zu § 47 Abs. 2a VwGO („…ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die…“) in der Bekanntmachung vom 19. November 2010 die Formulierung „… ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die …“ gebraucht hat, ist für den Eintritt der Präklusionswirkung unschädlich, weil dieser am Wortlaut der seinerzeit noch geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Hinweis nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben (ebenso bereits BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, BVerwGE 138, 84, 85 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, a.a.O., 1105 f.; zustimmend Guckelberger, a.a.O., S. 771 ff.). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. S. 1548) ist insoweit in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB n.F. lediglich eine Harmonisierung mit dem Wortlaut der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/11468 S. 12).

43

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob sich die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO auf den Rechtsnachfolger des (bereits präkludierten) Grundstückseigentümers erstreckt, nicht entscheidungserheblich ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.2.Die Einwendungen und Stellungnahmen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2009 - 3 S 3013/08

bei uns veröffentlicht am 02.11.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Revision wird z
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 E 2/12.N.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Dez. 2014 - 2 D 17/14.NE

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil er diese nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag der Antragsteller,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a „Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“
für unwirksam zu erklären, ist unzulässig.
Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen gem. § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert.
Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betreffenden Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier.
1. Der vorliegende Normenkontrollantrag hat den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a („Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“ vom 22.01.2008 zum Gegenstand. Die öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss erfolgte am 31.01.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin.
2. Die Antragsgegnerin hat ferner den Entwurf dieses Bebauungsplans entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 09.07.2007 bis 10.08.2007 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in Nr. 26 des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 28.06.2007. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung wurden von den Antragstellern weder erhoben noch sind solche für den Senat ersichtlich.
3. Die Antragsteller haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht. Die nunmehr im Normenkontrollantrag erhobenen Einwendungen hätten aber schon sämtlich im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für den Einwand, der Bebauungsplan verletze mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, als auch für den Einwand, er verstoße zu Lasten der Antragsteller gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die maßgeblichen Umstände, die die beiden Einwände tragen sollen, bestanden bereits im Zeitpunkt der Auslegung. Gegenteiliges wird von den Antragstellern nicht vorgetragen; auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um nachträglich entstandene Einwendungsgründe handelt.
10 
4. Die Antragsgegnerin hat schließlich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Beteiligung auf die in § 47 Abs. 2a VwGO angeordnete Rechtsfolge der (formellen) Präklusion hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bei dem Hinweis auf die Fehlerfolgen nicht den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet, sondern - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung - den Hinweis dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommen. Es ist allerdings richtig, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO verwendeten Hinweisformulierungen nicht wortlautidentisch gefasst sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplans ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Antragsteller meinen deshalb, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommene Belehrungshinweis sei irreführend und löse die (formelle) Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO nicht aus. Denn dieser Hinweis könne - so ist wohl das Vorbringen zu verstehen - in der Weise missverstanden werden, auch nur eine unterbliebene oder verspätet geltend gemachte Einwendung führe zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags bleibe daher nur erhalten, wenn der potenzielle Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung alle Einwendungen erhoben habe.
11 
Der Senat vermag dieser Auffassung gegen die Gültigkeit der Präklusionsvorschriften des § 47 Abs. 2a VwGO und des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB nicht zu folgen. Beide Vorschriften sind untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Rechtsfolgenhinweis in der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB genügt dem nach § 47 Abs. 2a VwGO erforderlichen Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Dies ist vom Gesetzgeber durch das beide Bestimmungen betreffende Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316; in Kraft getreten am 01. Januar 2007; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) so vorgegeben. Ferner vermögen die Formulierungen des Hinweises über die Fehlerfolgen trotz ihres nicht identischen Wortlauts beim Planbetroffenen keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervorzurufen. Der Gesetzgeber hat die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung des § 47 Abs. 2a VwGO (BT-Drs. 16/2496, S. 8), nach der der Antrag unzulässig ist, „soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die ...“ durch die nunmehr geltende Fassung ersetzt (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 12). Damit sollte das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (BT-Drs. 16/3308, S. 20). § 47 Abs. 2a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach der VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung beachtlich ist. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung als Rechtsbehelf zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1971 - VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 22; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508; zum Inhalt einer Belehrung über eine materielle Präklusion auslösende Rechtsfolge vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ 2005, 1; Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, NVwZ [zu § 55 Abs. 2 LBO]). Gemessen daran wird dem erforderlichen Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO auch genügt, wenn in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung - wie im vorliegenden Fall - die Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wörtlich wiedergegeben wird. Denn die Belehrungshinweise beider Vorschriften sind in ihrem Kernaussagegehalt identisch. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. § 47 Abs. 2a VwGO ordnet als Rechtsfolge die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags allein dann an, wenn der Betroffene im Antragsvorbringen nur solche Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Mit der Schaffung dieser Präklusionsvorschrift und den Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496 S. 18; BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081). Ist der Normenkontrollantrag jedoch zulässig, weil der Betroffene - auch - solche Einwendungen geltend gemacht hat, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist er nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf andere Einwendungen zu berufen, die er bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08.NE - BauR 2008, 2032; Battis/Krautzberger/Löhr, NVwZ 2007, 121; Krautzberger/Stöer, DVBl 2007, 160). In diesem Fall findet daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO eine formelle Präklusion unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen nicht statt. Nichts anderes ist aber dem Wortlaut des in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergegebenen Hinweises zu entnehmen. Die Formulierung des dort verwendeten Belehrungshinweises kann nur so verstanden werden, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - nur dann - unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auch aus der Verwendung des Wortes „soweit“ (statt „nur“ wie in § 47 Abs. 2 a VwGO) folgt zwanglos und unschwer der Schluss, dass die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einzig dann anzunehmen ist, wenn sich der Betroffene ausschließlich auf die Erhebung von Einwendungen beschränkt, die er im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB verwendete Formulierung des Belehrungshinweises macht den Betroffenen mit hinreichender Klarheit deutlich, dass er im Beteiligungsverfahren „überhaupt“ Einwendungen geltend machen muss, um in prozessualer Hinsicht seine Rechte in einem Normenkontrollantrag zu wahren. Der Wortlaut des Hinweises erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller wird aufgrund eines den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergebenden Hinweises insbesondere unmissverständlich deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend machen können, und - auch dies folgt mit der notwendigen Deutlichkeit -, dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08 - NE -, BauR 2008 2032; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 72/08 -, juris). Wie gesehen folgt aus dieser Vorschrift, dass der Normenkontrollantrag bereits dann nicht wegen der Präklusion unzulässig ist, wenn der Betroffene einen einzigen Einwand vorbringt, den er schon im Auslegungsverfahren geltend gemacht hat bzw. den er im Beteiligungsverfahren nicht geltend machen konnte.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 47 VwGO.
14 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.