Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Sept. 2014 - 2 Bs 164/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines 1828 errichteten, seit 1953 als Einzeldenkmal geschützten zweigeschossigen Wohnhauses, das auch als Teil des denkmalgeschützten Ensembles „Kanzleigut , B. ... - im Folgenden „Ensemble Kanzleigut“ – in der Denkmalliste der Antragsgegnerin geführt wird. Das Grundstück des Antragstellers liegt in Ecklage an der Westseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B. ...-Straße und der in West-Ost-Richtung verlaufenden A. ...-Straße. Nördlich an das Grundstück des Antragstellers schließt sich der heutige W.-...Park an. Dieses Gelände, das ab ca. 1795 von Baron zu einem Mustergut nach englischem Vorbild um- und ausgebaut worden war, ist mit weiteren Grundstücken als „Ensemble Kanzleigut“ denkmalgeschützt.
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Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem westlich an sein Grundstück angrenzenden Grundstück A. ...-Straße x. Mit Bescheiden vom 20. März 2013 und vom 13. Januar 2014 genehmigte die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren bauaufsichtlich ein Bauvorhaben der Beigeladenen für ein kubistisch gestaltetes Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss unter Abweichung von der vorderen Baulinie im hinteren Gartenbereich in einer Entfernung von ca. 17 m zum Wohngebäude des Antragstellers. Dieses soll das vorhandene eingeschossige Bestandsgebäude ersetzen. Die Antragsgegnerin stellte auf den Antrag der Architekten der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 darüber hinaus fest, dass dieses Bauvorhaben keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe, da es weder das geschützte Baudenkmal des Antragstellers noch den nördlich angrenzenden W.-...Park als Teil des „Ensembles Kanzleigut“ wesentlich beeinträchtige. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller erfolglos mit seinem Antrag auf behördliches Einschreiten sowie mit seinem Widerspruch. Über die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Aufhebung des denkmalrechtlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen die geplanten Bauarbeiten (Az. ...) ist noch nicht entschieden worden.
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Den Eilantrag des Antragstellers, mit dem dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen das seiner Auffassung nach gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz verstoßende Bauvorhaben begehrt, hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Juli 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG wegen formeller Illegalität bestehe nicht, da das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 8 DSchG genehmigungsbedürftig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des „Ensembles Kanzleigut“ begründe, da das Gebäude bzw. das Grundstück des Antragstellers nicht Teil dieses Ensembles sei. Zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebäudes des Antragstellers als Einzeldenkmal führe das Bauvorhaben ebenfalls nicht.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen aus Gründen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes nach § 13 Abs. 2 DSchG vorläufig einzustellen. Es fehlt an einer bislang ungenehmigten, aber genehmigungspflichtigen wesentlichen Beeinträchtigung des Einzeldenkmals bzw. des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG. Ob der denkmalrechtliche Mindestschutz des Denkmaleigentümers, der nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals verletzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 219 f., juris Rn. 26 m.w.N.) und einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin zu begründen vermag, eine höhere Schwelle der Beeinträchtigung voraussetzt als die vom Verwaltungsgericht geprüfte „wesentliche Beeinträchtigung“ des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht bereits das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung verneint. Dies gilt zunächst bezüglich des Wohnhauses des Antragstellers in der B. ...-Straße y in seiner Eigenschaft als Einzeldenkmal (1.). Ob das Grundstück in der B. ...-Straße y dem „Ensemble Kanzleigut“ angehört, kann dahinstehen (2 a.). Denn das Verwaltungsgericht hat auch insoweit im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf ein behördliches Einschreiten abgelehnt, da durch das Bauvorhaben der Beigeladenen keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart oder des Erscheinungsbildes des Ensembles – bezogen auf das Eigentumsobjekt des Antragstellers - festzustellen ist (2 b.).
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1. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das in der Genehmigung des Neubauvorhabens der Beigeladenen keine wesentliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses als Einzeldenkmal im Sinne des § 4 Abs. 2 DSchG erkennt. Als zutreffend bewertet der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 8 DSchG, den es aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Oktober 2013 (2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, 27; juris Rn. 3) übernommen hat:
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„Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418, 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353). Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31).“
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Gerügt wird allein die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, das die Auffassung vertreten hat, unter Anlegung dieses Maßstabes werde das Vorhaben den Anforderungen des Umgebungsschutzes noch gerecht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Gebäudes B. ...-Straße y als Denkmal im Jahr 1953 in besonderer Würdigung seiner bau- und kunstgeschichtlichen sowie historischen Bedeutung verfügt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dementsprechend im Jahr 1975 der damaligen Eigentümerin des Grundstücks mitgeteilt, der Denkmalschutz beziehe sich allein auf das Gebäude, nicht auf die Grundstücksfläche, so dass eine Grundstücksteilung nicht genehmigungsbedürftig sei. Darüber hinaus komme dem Grundstück auch unter Würdigung des § 4 Abs. 2 DSchG ipso iure kein Denkmalwert zu. Es sei bereits keine historische Bedeutung des Gartens festzustellen. Das frühere Grundstück sei durch die Parzellierung und Bebauung maßgeblich im Vergleich zu seiner historischen Gestalt verändert worden.
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Der Antragsteller betont dagegen die wesentliche Bedeutung der Umgebung für ein freistehendes Landhaus, das ursprünglich auf einer großen Gartenanlage entlang der heutigen A. ...-Straße errichtet worden sei. Zwar habe das Landhaus durch die Parzellierung wesentliche Teile seines Gartens verloren. Dies falle jedoch nicht ins Auge, da die Gebäude hinter dem Landhaus zurückträten. Statt der Einrahmung des Landhauses durch den eigenen Garten werde es gegenwärtig durch fremde Gärten eingerahmt. Die bisherige Gebäudeanordnung in der A. ...-Straße habe eine Übergangszone zum Kanzleigut geschaffen und dazu geführt, dass kein Gebäude hinter dem Landhaus des Antragstellers herausrage.
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Diese Argumentation entkräftet die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Denn der Antragsteller beschreibt zwar die gegenwärtige Umgebung des Landhauses als begrünt und als - von der B. ...Straße betrachtet - nicht sichtbar bebaut, er legt jedoch nicht dar, dass er als Denkmaleigentümer im Rahmen des denkmalrechtlichen Mindestschutzes die Beibehaltung eben dieser Umgebung beanspruchen kann, weil durch das genehmigte Bauvorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG eintritt. Denn - dem zutreffenden Maßstab des Verwaltungsgerichts folgend - kann ein Denkmaleigentümer in der Regel nicht beanspruchen, dass jegliche sichtbare hinzukommende Bebauung auf den Nachbargrundstücken zu unterbleiben hat, auch wenn sie keine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung besitzt und sie es auch nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lässt.
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Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass das Bauvorhaben das denkmalgeschützte, im Stil des Klassizismus errichtete zweigeschossige Landhaus überragt, dass es eine erdrückende Wirkung besitzt, dass es mit zu geringem Abstand zum Denkmal errichtet werden soll oder dass es die Wirkung des Denkmals übertönt. Er bezieht sich allein auf die Sichtbarkeit des modern gestalteten Neubaus von der B. ...-Straße - hinter dem Denkmal - und vom Fußgängerweg im W.-...Park und macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Landhaus verliere mit dem störenden Neubau gleicher Höhe seinen grünen Rahmen und seine solitäre Stellung; auch werde die Wirkung der zurückhaltenden und betont ländlichen Bebauung stark beeinträchtigt.
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Damit wird die Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG nach dem genannten Maßstab jedoch nicht erreicht. Ob und inwieweit Bauvorhaben in der Umgebung diese wesentlich beeinträchtigende Wirkung auf ein Denkmal ausüben, hängt im Einzelfall von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris Rn. 28). Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann jedoch im Einzelfall – z.B. in der Umgebung eines ehemals freistehenden Landhauses - zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, OVG 10 S 21.12, juris Rn. 11).
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Das denkmalgeschützte Landhaus des Antragstellers befindet sich nicht mehr in einer Umgebung, die frei von Bebauung oder dörflich geprägt ist, sondern liegt bezogen auf seine südlich und westlich angrenzende Nachbarschaft in einem Wohngebiet offener Bauweise, so dass Sichtbeziehungen zu anderen Gebäuden zwangsläufig bestehen bzw. bestehen können. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Eindruck eines freistehenden Landhauses bestehe bis heute und beruhe auf den von der B. ...-Straße betrachtet nicht sichtbaren Nachbargebäuden, ist dies nicht der Fall. Allein der Umstand, dass in westlicher Blickrichtung von der B. ...-Straße hinter dem denkmalgeschützten Gebäude kein Nachbargebäude sichtbar ist, sondern hochgewachsene Vegetation, begründet nicht den Eindruck eines weitläufigen, zum Landhaus gehörenden Grundstücks. Hierfür wäre erforderlich, dass der Betrachter eine Zugehörigkeit der hinter dem Grundstück des Antragstellers liegenden Flächen zum Landhaus erkennt. Zudem wird dem Betrachter von der A. ...-Straße und aus der Blickrichtung des W.-...Parks deutlich, dass es sich nicht mehr um ein Landhaus auf einem weitläufigen Grundstück handelt, sondern dass sich im Abstand von ca. 11 m zum denkmalgeschützten Gebäude die westliche Grundstücksgrenze befindet und dass sich an das Grundstück des Antragstellers entlang der A. ...-Straße mehrere einzeln bebaute, nicht zum Landhaus oder seinem Garten gehörende Grundstücke anschließen. Obwohl die westlich vom Grundstück des Antragstellers gelegenen Grundstücke entlang der A. ...-Straße zunächst Teil des zum Landhaus gehörenden Anwesens waren, nehmen sie nach der Parzellierung und Bebauung nicht mehr am Denkmalschutz teil, sondern bilden mit ihrer offenen Wohnbebauung die gegenwärtige prägende Umgebung des Denkmals.
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Der Blick auf das nach wie vor einzeln stehende Denkmal, das wegen seiner äußeren Gestaltung denkmalgeschützt ist, und seine Ausstrahlungswirkung bleiben auch angesichts des genehmigten Neubaus aufgrund seiner Ecklage aus allen öffentlich zugänglichen Blickrichtungen, nämlich von der B. ...-Straße ebenso wie von der A. ...-Straße und dem Fußgängerweg im W.-...Park ungeschmälert erhalten. Der in einer Entfernung von etwa 17 m vom Baudenkmal genehmigte Neubau tritt für den Betrachter von der B. ...-Straße aus hinter der Bepflanzung beider Grundstücke nur partiell ab dem Obergeschoss im Hintergrund in Erscheinung sowie vom W.-...Park aus betrachtet als etwa gleich hohe Nachbarbebauung. Das Verwaltungsgericht betont zudem zu Recht die verdeckende Wirkung der Vegetation auf dem Grundstück des Antragstellers, auf dem Vorhabengrundstück und im W.-...Park, die teilweise immergrün ist, und auf deren Erhalt der Antragsteller auf seinem Grundstück Einfluss hat. In keiner Weise bewirkt der Neubau eine Marginalisierung oder Einmauerung des Denkmals, dessen Gebäudekörper ein größeres Volumen besitzt als der des Neubaus.
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Der Umstand, dass sich das Neubauvorhaben stilistisch von dem denkmalgeschützten Landhaus abhebt, führt zwar zu einem architektonischen Kontrast. Der Umgebungsschutz begründet jedoch keine Verpflichtung des Nachbarn, ein geplantes Bauvorhaben, das keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellt, diesem stilistisch anzupassen. Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschl. v. 30.9.2013, 1 B 366/13, juris). Da – wie geschildert – die Ausstrahlungskraft des klassizistischen Denkmals und die Blickbeziehungen auf das Gebäude erhalten bleiben, wird seine Ausstrahlung auch im vorliegenden Fall nicht durch das modern gestaltete Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt.
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Dass in der Umgebung des Landhauses in der B. ...-Straße y gegenwärtig kein benachbartes Gebäude sichtbar hinter diesem herausragt, mag dem Eindruck des denkmalgeschützten Gebäudes zu Gute gekommen, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung dieses Zustands und auf Abwehr des Bauvorhabens der Beigeladenen begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich das Denkmalamt der Antragsgegnerin im Jahr 1976 für eine eingeschossige Nachbarbebauung ausgesprochen hat. Allein der Umstand, dass die damaligen Eigentümer des Grundstücks A. ...-Straße x sich diesem Wunsch gefügt und die planungsrechtlich zulässige Geschossigkeit nicht ausgenutzt haben, führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass allein ein eingeschossiges Gebäude auf der nördlichen Hälfte des Vorhabengrundstücks den denkmalrechtlichen Mindestschutz des Antragstellers wahrt.
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2. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Grundstück sei Teil des „Ensembles Kanzleigut“ im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG und werde in dieser Eigenschaft wesentlich im Sinne des § 8 DSchG beeinträchtigt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.
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a. Offenbleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Zugehörigkeit des Grundstücks und Wohngebäudes des Antragstellers zum „Ensemble Kanzleigut“ abgelehnt hat.
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Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2014 betont, dass die Eintragung des Grundstücks und Wohngebäudes in der B. ...-Straße y als Ensemblebestandteil nur nachrichtlich gemäß § 6 Abs. 1 DSchG erfolgt sei und dass im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 DschG für die Erfassung als Ensemblebestandteil tatsächlich vorliegen. Insoweit hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, 500; juris Rn. 64-67) ausgeführt, ein Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG setze eine Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal voraus, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ sei. Das Grundstück des Antragstellers leiste keinen Beitrag zum Mustergut des Barons , weil es nicht zum Mustergut gehört habe, nicht der Konzeption des Gutshofs entspringe und mit den dortigen Objekten in keinem Sinnzusammenhang stehe. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2014 ausführe, die Zugehörigkeit des Landhauses in der B. ...-Straße y ergebe sich aus der historischen Gartenanlage des Landhauses, welche das Kanzleigut ummantelt und ergänzt habe, und die zu wechselseitigen Sichtbeziehungen geführt habe, sei dem nicht zu folgen. Denn zum einen sei das Grundstück des Antragstellers bereits im Jahr 1700 mit einem Landhaus bebaut gewesen, das lediglich im Jahr 1828 durch den heutigen Bau ersetzt worden sei. Das Gutachten stelle zum anderen zu Recht dar, dass der historische Garten entlang der A. ...-Straße seit der Parzellierung und Neubebauung ab 1930 verändert worden sei und daher nicht zum Ensemble gehöre. Hinreichende Gründe für eine Zuordnung des Gebäudes des Antragstellers zum schutzwürdigen Ensemble Kanzleigut seien indes nicht erkennbar. Es fehle an dem auf das Grundstück und Wohnhaus des Antragstellers übergreifenden einheitsstiftenden Merkmal.
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Der Antragsteller hält dagegen ebenso wie die Antragsgegnerin den Prüfungsansatz für zutreffend, aber die Subsumtion des Verwaltungsgerichts für verfehlt und sieht das Grundstück in der B. ...-Straße y als Bestandteil des „Ensembles Kanzleigut“ an. Beide vertreten die Auffassung, dass dieses Objekt nicht nur zur Umgebung des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG gehöre, sondern dass es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leiste. Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Architekten und Ingenieurs für Denkmalpflege F. ... vom 25. August 2014 geltend, nicht nur die historische Gartenanlage habe sich am Kanzleigut orientiert, sondern auch die betont zurückhaltende Gestaltung des Landhauses. Sie lehne sich im Unterschied zu anderen, in derselben Zeit errichteten Landhäusern an die Gestaltungsprinzipien der Einfachheit und Naturbezogenheit des Musterguts an. Die Orientierung an den Gestaltungsprinzipien des Kanzleiguts sei u.a. auf die persönliche Verbundenheit des damaligen Bauherren und Grundstückseigentümers Koopmann mit Baron Voght zurückzuführen und sei hinsichtlich der ehemaligen Gartenanlage noch heute durch die Privatgärten an der Nordseite der A. ...-Straße , die eine Übergangszone zum W.-...Park bildeten, erkennbar.
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Jedenfalls mit dem Hinweis auf die ehemals am Kanzleigut orientierte Gartenanlage des Landhauses in der B. ...-Straße y erschüttert der Antragsteller die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Da die Denkmaleigenschaft der nicht zuvor konstitutiv unter Schutz gestellten unbeweglichen Objekte seit der Einführung des „ipsa-lege-Prinzips“ (normative Unterschutzstellung) im Hamburgischen Denkmalrecht, die zum 1. Mai 2013 erfolgt ist, unmittelbar aus dem Gesetz folgt (vgl. Bü.-Drs. 20/5703, S. 2 f.), muss die ensemblebildende Eigenschaft bzw. der dem Ensemble zugutekommende Beitrag eines Objekts im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Überprüfung (noch) erkennbar sein. Ebenso wie der Denkmalwert eines Objekts durch bauliche Veränderungen verloren gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, BauR 2014, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, NordÖR 2013, 369, 371), kann auch ein Beitrag, den ein Objekt gegebenenfalls zu einem denkmalgeschützten Ensemble leistet, durch bauliche oder landschaftsgestalterische Maßnahmen derart in seiner Wahrnehmbarkeit leiden, dass das Objekt nicht mehr als Bestandteil des Ensembles angesehen werden kann. Da die möglicherweise an das Kanzleigut angelehnte ehemalige Gartenanlage des Landhauses des Antragstellers nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt vorhanden, sondern parzelliert und bebaut ist, kann sie diesen Beitrag gegenwärtig nicht mehr leisten. Der Umstand, dass die Bebauung nicht aus jedem Blickwinkel erkennbar ist, führt nicht dazu, dass die neu entstandenen Einzelgärten trotz der baulichen und gartengestalterischen Veränderungen als fortbestehende historische Gartenanlage des Landhauses in der B. ...-Straße y anzusehen sind. Es fehlt auch deshalb an der fortbestehenden sichtbaren gestalterischen Anlehnung an das Kanzleigut, weil dessen historische Form der Landschaftsgestaltung ebenfalls nicht mehr existiert. Allein der Umstand, dass die Flächen der ehemaligen Gartenanlage des Landhauses B. ...-Straße y teilweise und der angrenzende W.-...Park unbebaut sind, kann angesichts der jeweiligen Umgestaltungen keine erkennbare Ensemblezugehörigkeit begründen.
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Ob die vom Antragsteller geltend gemachte, nach wie vor wahrnehmbare einfache Gestaltung des Landhauses selbst ausreicht, um in Verbindung mit seiner räumlichen Nähe zum „Ensemble Kanzleigut“ einen wahrnehmbaren, positiven Beitrag zur übergreifenden Idee zu erkennen oder ob es sich vielmehr um ein lediglich als Einzeldenkmal schutzwürdiges, benachbartes Landhaus derselben Epoche handelt, kann vorliegend jedoch dahinstehen.
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b. Selbst wenn das Grundstück des Antragstellers - wie von diesem und von der Antragsgegnerin angenommen - als Bestandteil des „Ensembles Kanzleigut“ anzusehen ist, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch des Antragstellers auf behördliches Einschreiten nach §§ 13 Abs. 2, 8 DSchG abgelehnt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die für einen etwaigen Anspruch auf behördliches Einschreiten auf jeden Fall erforderliche wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG durch den genehmigten Neubau liegt nicht vor. Maßgeblich für einen Abwehranspruch ist insoweit, dass der Beitrag, den gerade das Eigentumsobjekt des Antragstellers zum Ensemble leistet, in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Denn der denkmalrechtliche Drittschutz, der dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG entspringt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BauR 2009, 1281), erstreckt sich nicht zwangsläufig auf den gesamten räumlichen Bereich des Ensembles (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13; juris Rn. 23; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009, BauR 2010, 84, 86; juris Rn. 32; Pflüger, BauR 2011, 1597, 1602; Hornmann, NVwZ 2011, 1235, 1238), so dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind. Der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble ist dann in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug des Eigentumsobjekts zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist.
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend. Er betont die Bedeutung der Freihaltung der Sichtachse aus der Blickrichtung der B. ...-Straße nach Westen über sein Grundstück hinweg zu den Einzelgärten entlang der A. ...-Straße und zum W.-...Park. Historische Karten zeigten die Ausrichtung der historischen Gartenanlage des Landhauses am nördlich angrenzenden Kanzleigut. Diese sei auch heute noch erkennbar, da die Grundstücke nördlich der A. ...-Straße nach wie vor straßennah bzw. im hinteren Grundstücksbereich nur eingeschossig bebaut worden seien. Dieser Eindruck der Zugehörigkeit werde durch eine sichtbar herausragende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück zerstört.
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Auf diese Sichtachse kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht maßgeblich und ensemblebildend an, da – wie bereits dargestellt – die historische, inzwischen maßgeblich veränderte Gartenanlage einen Beitrag zum Ensemble Kanzleigut nicht mehr vermitteln kann. Die rückwärtigen parzellierten Hausgärten lassen keinen Bezug zu den offenen Flächen eines Landschaftsparks oder zum verbliebenen Grundstück und Gebäude B. ...-Straße y mehr erkennen. Sie sind jeweils allein auf die Nutzung im Rahmen der jeweiligen Neubebauung ausgerichtet. Der Antragsteller macht dagegen nicht geltend, dass sein Landhaus durch das Neubauvorhaben der Beigeladenen verdeckt werde; dies ist auch nicht der Fall. Auch zu einer Unterbrechung der Sichtbeziehungen zwischen den Gebäuden oder Freiflächen des weitläufigen Ensembles Kanzleigut führt das Neubauvorhaben der Beigeladenen nicht. Sichtbeziehungen zu den dem Ensemble angehörenden Gebäuden werden nicht unterbrochen, weil diese in der fraglichen Blickrichtung von der B. ...-Straße in Richtung Westen auch gegenwärtig nicht bestehen. Die dem Grundstück des Antragstellers nahe gelegenen, als Ensemblebestandteil denkmalgeschützten Gebäude befinden sich überwiegend nördlich vom Grundstück des Antragstellers in parkähnlichem Gelände bzw. östlich der B. ...-Straße; zu einem westlich gelegenen Ensemblebestandteil an der Straße Q. ... besteht wie zu den Gebäuden an der J. ..-Allee auch gegenwärtig durch die vorhandene Bebauung entlang der A. ...-Straße keine Sichtbeziehung. Die Gemeinsamkeiten der baulichen Anlagen erschließen sich vielmehr nacheinander etwa bei einem Spaziergang entlang der B. ...-Straße oder durch die Parkanlagen des Ensembles. Die Sichtbeziehungen zwischen dem zum „Ensemble Kanzleigut“ gehörenden W.-...Park und dem Wohnhaus des Antragstellers bleiben weitgehend erhalten, da es von verschiedenen Positionen im Park auch nach der Umsetzung des genehmigten Bauvorhabens sichtbar sein wird. Das Wohngebäude des Antragstellers behält optisch seine räumliche Nähe zum Park, neben dessen Eingang es sich befindet. Denn das Bauvorhaben der Beigeladenen bildet - von der B. ...-Straße betrachtet - keinen trennenden Keil zwischen dem zum Ensemble gehörenden W.-...Park und dem Landhaus, sondern wird lediglich hinter dem Landhaus am Rand des Ensembles sichtbar, wo sich die angrenzende Wohnbebauung befindet. Der Passant, der von Norden nach Süden die Bebauung entlang der B. ...-Straße wahrnimmt, kann daher weiterhin erkennen, dass der Neubau zur umgebenden Wohnbebauung gehört und dass im Gegensatz dazu die Bauweise des Landhauses architektonisch und stilistisch derjenigen der Bauwerke des Kanzleiguts ähnelt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.