Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juni 2018 - 1 Bs 248/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der 1. Absatz des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird wie folgt ergänzt:
"Der Antrag der Antragsgegner auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Dezember 2016 und 2. Januar 2018 wird auch insoweit abgelehnt, als er den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten – die Beteiligtenbezeichnung folgt der Stellung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – streiten um die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen; vorliegend wenden sich die Antragsgegner gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf einen Antrag der Antragstellerin (Vorhabenträger) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO den zugunsten der Antragsgegner ergangenen Beschluss des Senats abgeändert hat.
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1. Mit Bescheid vom 20. April 2016 und Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2016 erteilte die zuständige Behörde der Beigeladenen der Antragstellerin die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Anlagen mit einer Gesamthöhe von je 178,4m und einer Nabenhöhe von 120m sind inzwischen im Ortsteil Curslack südöstlich der Anschlussstelle Hamburg-Bergedorf der Autobahn A25 errichtet worden. Die Standorte der Anlagen befinden sich in der Schutzzone III des durch Verordnung vom 10. Juni 1997 festgesetzten Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme, wobei zwei Anlagen weniger als 100m von der Schutzzone II entfernt sind. Das Gebiet, in dem die Anlagen errichtet worden sind, wurde durch die 133. Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. 2014 S. 9) als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen dargestellt; die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme bildet die südliche Begrenzung des Eignungsgebiets. Das Grundstück der Antragsgegner liegt westlich der Windenergieanlagen-Standorte; die Windenergieanlagen sind zwischen 967m und 1.531m von ihrem Wohngebäude entfernt.
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Die Antragsgegner legten gegen den Genehmigungs- und Änderungsbescheid Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diesen begründeten sie damit, dass sie Lärmimmissionen durch die Windenergieanlagen ausgesetzt seien, die zusammen mit der Lärm-Vorbelastung den für ihr Grundstück maßgeblichen Immissionsrichtwert überschritten. Zudem sei die von der Beigeladenen durchgeführte Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden.
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Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris). Die erteilte Genehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil die von der Beigeladenen durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht den in § 3a Satz 4 UVPG genannten Kriterien gerecht werde; das Aussetzungsinteresse der Antragsgegner überwiege das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin.
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2. In einem neuen Vermerk vom 15. August 2017 über eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, der im Amtlichen Anzeiger Nr. 65 vom 18. August 2017 veröffentlicht wurde, kam die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen erneut zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen habe und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die als unzureichend angesehene Vorprüfung habe nachgeholt werden dürfen. Die erneute Prüfung sei bezogen auf das Schutzkriterium des Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme nachgeholt worden.
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Unter Hinweis auf den neuen Vorprüfungsvermerk beantragte die Antragstellerin am 18. August 2017 beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 abzuändern. Mit der erneuten standortbezogenen Vorprüfung sei der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Mangel behoben worden. Die nunmehr durchgeführte Vorprüfung sei nach dem vom Gericht anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Interessenabwägung müsse jetzt zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da sie bei einem weiteren Stillstand der Windkraftanlagen erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
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Mit Beschluss vom 14. September 2017 (9 E 7483/17) hob das Verwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 auf, soweit darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 20. April 2016 zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen wiederhergestellt worden war. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
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Der zulässige Abänderungsantrag habe in der Sache Erfolg. Die nachgeholte Vorprüfung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sie weise allerdings ebenfalls Mängel auf, die eine Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses ausschlössen. Allerdings habe sie sich nicht auf artenschutzrechtliche Belange im Hinblick auf Brutplätze des Uhus und der Rohrweihe erstrecken müssen. Auch begegne die nachgeholte Vorprüfung im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, soweit darin erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit Bezug auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme ausgeschlossen worden seien. Es habe eine überschlägige Vorprüfung auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen stattgefunden, das Ergebnis sei dokumentiert worden und sei nachvollziehbar. Keine Bedenken bestünden, soweit sich die Ausführungen auf die mit der Gründung der Windenergieanlagen verbundenen Gefahren des Aufdeckens von Grundwasserleitern, des Durchstoßens von Deckschichten und der nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität durch die Fundamente bezögen. Die Beigeladene habe dargelegt, warum mit der Herstellung der vorgesehenen und auch tatsächlich durchgeführten Pfahlgründung aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. Der Umstand, dass durch die Bauarbeiten selbst entstehende Gefahren für das Wasserschutzgebiet in der Vorprüfung nicht bewertet worden seien, führe im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht (mehr) zu einem durchgreifenden Mangel der standortbezogenen Vorprüfung. Bei Abschluss der Vorprüfung seien die Bauarbeiten an den Windenergieanlagen bereits abgeschlossen und eine Gefährdung des Wasserschutzgebiets durch die Bauarbeiten nicht mehr zu besorgen gewesen. Auch die Einschätzung, dass durch den Normalbetrieb der Windenergieanlagen und ihre Wartung eine Gefährdung des Grundwassers durch das Vorhaben nicht zu besorgen sei, sei nachvollziehbar. Der Vorprüfungsvermerk setze sich mit den von der Verwendung wassergefährdender Stoffe ausgehenden und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auszuschließenden Gefahren für das Wasserschutzgebiet auseinander.
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Die Ausführungen im Vorprüfungsvermerk zu Störfall- und Unfallrisiken seien zwar lückenhaft, aber gleichwohl noch nachvollziehbar. Das Risiko eines Turmversagens liege unter Bezugnahme auf die einschlägige Richtlinie und auf Fachliteratur unter Berücksichtigung der Sicherheitssysteme der Windenergieanlagen bei 10-6 Ereignissen pro Jahr und sei als technisches Restrisiko hinnehmbar. Selbst wenn sich das Risiko verwirkliche, sei der zu erwartende Schaden beherrschbar. Die Windenergieanlagen enthielten eine überschaubare Menge an wassergefährdenden Stoffen. Im Havariefall könne der Boden aufgenommen und eine Ausbreitung der Verunreinigung in das Grundwasser sicher vermieden werden. Dies sei auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich das Vorhaben im Wasserschutzgebiet befinde. Die weiteren Störfall- und Unfallrisiken, insbesondere Gefahren von Schäden an Bauteilen einschließlich Lecks in der Hydraulik, des Brands einer Windenergieanlage oder des Absturzes von Komponenten habe die Beigeladene in dem Vorprüfungsvermerk nicht ausdrücklich behandelt. Gleichwohl sei der Vorprüfungsvermerk noch hinreichend nachvollziehbar, da die Beigeladene erkennbar umfassend davon ausgehe, dass Störfälle und Unfälle keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen erwarten ließen.
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Die Vorprüfung erweise sich jedoch als fehlerhaft, weil denkmalschutzrechtliche Belange unberücksichtigt geblieben seien. Gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.3.11 gehörten in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler zu den bei der standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigenden Schutzkriterien. In einer Entfernung ab ca. 800 m in südwestlicher bis südöstlicher Richtung befänden sich verschiedene kartierte Denkmäler. Eine Auseinandersetzung hiermit fehle im Vorprüfungsvermerk vom 15. August 2017 vollständig. Die dortige Bezugnahme auf Feststellungen der Umweltprüfung zur Flächennutzungsplan-Änderung genüge den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG ebenfalls nicht. Zwar seien damals die Belange des Denkmalschutzes angesprochen worden und in die Bewertung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen eingeflossen (Bü-Drs. 20/9810, S. 26, 33). Die bewertenden Ausführungen hätten sich aber darauf beschränkt, die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung von Denkmälern durch die Windenergieanlagen festzustellen und für den Fall, dass die Umgebung von Denkmälern durch die Errichtung von Windenergieanlagen betroffen sei, auf die Erforderlichkeit einer genauen denkmalfachlichen Prüfung zu verweisen (S. 26, 43).
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Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung rechtfertige es aber nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung zum Betrieb der Windenergieanlagen aufrecht zu erhalten. Es spreche Überwiegendes dafür, dass Denkmalschutzgründe die Beigeladene bei der erneut nachzuholenden standortbezogenen Vorprüfung nicht zur Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen würden und dass sie dies nachvollziehbar werde begründen können. Das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften, auf das sich auch die Antragsgegner berufen könnten, setze sich hier ausnahmsweise nicht gegen das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Betrieb der Windenergieanlagen noch während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens durch. Die Antragstellerin habe dargestellt, dass durch eine längerfristige Verzögerung der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen existenzbedrohende Einnahmeausfälle sowie durch einen längerfristigen Stillstand der fertiggestellten Anlagen Schäden am Triebstrang drohen, deren Beseitigung erheblichen Aufwand mit sich bringen könnte.
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3. Die Antragsgegner legten, nachdem ihnen am 14. September 2017 der Beschlusstenor bekannt gegeben worden war, am 27. September 2017 Beschwerde ein.
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Am 20. Oktober 2017 wurde der vollständige Beschluss dem Bevollmächtigten der Antragsgegner zugestellt. Unter dem Datum des 3. November 2017 übersandten die Antragsgegner den Beschwerdeschriftsatz erneut und begründeten die Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. November 2017, der am gleichen Tag beim Oberverwaltungsgericht einging.
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Die Beigeladene und die Antragstellerin verwiesen in ihren Beschwerdeerwiderungen jeweils auf einen in mehrfacher Hinsicht neuen Sachstand. So hat die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen am 2. Januar 2018 einen Änderungsbescheid auf der Grundlage eines neuen schalltechnischen Gutachtens erlassen. Unter dem Datum 3. Januar 2018 hat sie einen Vermerk über eine erneut nachgeholte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erstellt, mit dem die vom Verwaltungsgericht bemängelten Fehler im vorangegangenen Vorprüfungsvermerk behoben werden sollten. Dieser Vermerk (veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 4 vom 12.1.2018, S. 76 ff.) kommt erneut zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen mit sich bringe. Die Beteiligten haben im Anschluss hieran ausführlich zur Zulässigkeit der erneuten Nachholung der standortbezogenen Vorprüfung, zu deren Ergebnis und zur Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsgegner Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze aller Beteiligter verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde (A.) der Antragsgegner hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar haben die Antragsgegner mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vor-gebrachten Darlegungen tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ernsthaft in Zweifel gezogen (B.). Die somit vom Beschwerdegericht eigenständig zu treffende Entscheidung über den Abänderungsantrag der Antragstellerin ergibt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat (C.). Klarstellend ist der Tenor des Verwaltungsgerichts um eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegner zu ergänzen (D.).
A.
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Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 ist zulässig.
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Die Antragsgegner haben bereits am 27. September 2017, zu einem Zeitpunkt, an dem ihnen nur der Beschluss-Tenor, nicht aber die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts übermittelt worden war, Beschwerde erhoben. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Entscheidung als solche in Form des unterschriebenen und bekanntgegebenen Tenors vorlag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 124, Rn. 19; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 124 Rn. 33). Dass die Antragsgegner die Beschwerde am 3. November 2017 nochmals "erhoben", nachdem ihnen der vollständige Beschlusses am 20. Oktober 2017 zugestellt worden war, ist unschädlich. Die Beschwerdebegründung ging am 20. November 2017 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) ein. Sie genügt insgesamt betrachtet den formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
B.
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Die Antragsgegner haben mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Darlegungen tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses erschüttert.
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1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die mit dem Vermerk vom 15. August 2017 dokumentierte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls insoweit für fehlerhaft angesehen, als denkmalschutzrechtliche Belange unberücksichtigt geblieben seien. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte dieser Fehler, wenn er nicht im weiteren Verfahren geheilt würde, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Auch könnten sich die Antragsgegner im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften berufen. Dieses Interesse setze sich hier jedoch ausnahmsweise nicht gegen das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Betrieb der Windenergieanlagen noch während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens (wirtschaftliche und technische Probleme im Fall eines längerfristigen Stillstands) durch. Demgegenüber habe der Rechtsbehelf der Antragsgegner nur sehr eingeschränkte Aussicht auf Erfolg. Die Beigeladene habe in dem nicht mehr aktuellen Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2015 zu erkennen gegeben, dass sie keine denkmalrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Antragstellerin habe. Es spreche Überwiegendes dafür, dass Denkmalschutzgründe die Beigeladene bei der erneut nachzuholenden standortbezogenen Vorprüfung nicht zur Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen würden und dass sie dies werde nachvollziehbar begründen können.
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Dem setzen die Antragsgegner in ihrer Beschwerdebegründung, in der auch im Einzelnen auf die behauptete Beeinträchtigung der Umgebung der Denkmäler eingegangen wird, zu Recht entgegen, es sei nicht Sache des Gerichts, Spekulationen über das Ergebnis einer möglichen (ergänzenden) Prüfung anzustellen, deren Grundlagen noch nicht aufgeklärt seien. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung zum grundsätzlichen Verbot einer gerichtlichen Prognose, wie die Widerspruchsbehörde ein bisher noch nicht ausgeübtes Ermessen ausüben werde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.1994, Bs V 10/94, juris Rn. 2 m.w.N.) hingewiesen werden, mag die rechtliche Konstellation auch nicht identisch sein.
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2. Die Antragsgegner sind darüber hinaus in der Beschwerdebegründung ausführlich auf die Schallimmissions-Problematik eingegangen, die im angefochtenen Beschluss vom 14. September 2017 nicht thematisiert worden ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestand hierzu auch wenig Anlass, hatten doch im vorangegangenen Verfahren die entsprechenden Einwände der Antragsgegner keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.6.2017, 1 Bs 14/17, ab S. 20 unten, juris Rn. 62 f.). Die Antragsgegner haben indes auch unter Hinweis auf eine Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage (Bü-Drs. 21/10574 vom 13.10.2017) vorgetragen, dass die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) am 5./6. September 2017 den Ländern empfohlen habe, die überarbeiteten Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen ("Interimsverfahren") anzuwenden. Damit sei es nicht mehr sachgerecht, die Schallimmissionsprognose bei hohen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung eines Bodendämpfungsfaktor gemäß der DIN ISO 9613-2 zu erstellen.
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Von den Antragsgegnern kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht verlangt werden, dass sie eine volle sachverständige Ermittlung der auf ihr Grundstück seitens der Windenergieanlagen einwirkenden Schallimmissionen dem Gericht unterbreiten müssen. Auch wenn verschiedene Angaben der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang sehr pauschal bleiben und die erneut vorgetragene Annahme der Antragsgegner, sie wohnten in einem (faktischen) reinen Wohngebiet, nicht zu überzeugen vermag, haben sie hinreichend plausibel gemacht, dass die Schallbeeinträchtigung ihres Grundstücks einer erneuten Betrachtung unterzogen werden müsse (was inzwischen auch geschehen ist).
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3. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob auch die weiteren Darlegungen der Antragsgegner in ihrer Beschwerdebegründung vom 20. November 2017 geeignet sind, den angefochtenen Beschluss in seinen tragenden Argumenten zu erschüttern.
C.
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Somit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne Begrenzung auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig über den Abänderungsantrag der Antragstellerin zu befinden. Diese Prüfung ergibt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat.
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1. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor. Dies wird auch von den Antragsgegnern nicht bestritten. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8 oben), diese neuen Umstände eröffneten jedenfalls die Möglichkeit einer gegenüber dem vorangegangenen Verfahren anderen Beurteilung, ist zuzustimmen. Abgesehen hiervon liegt inzwischen ein nochmals überarbeiteter, v.a. um Ausführungen zum Denkmalschutz erweiterter Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 vor.
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2. Wenn die unter 1. genannte prozessuale Hürde überwunden ist, ist vom Gericht – insoweit wie im Ausgangsverfahren – zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der veränderten Umstände die in einem Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig zu treffende Abwägungsentscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigt als im vorangegangenen Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 196 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 186; Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 589; BVerwG, Beschl. v. 7.9.2005, 4 B 49.05, BVerwGE 124, 201, juris Rn. 4, dort zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dabei sind hier alle neuen Umstände, insbesondere der neue Vermerk vom 3. Januar 2018 über eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls und das neue schalltechnische Gutachten vom 29. November 2017 mitzuberücksichtigen.
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Diese neue Prüfung ergibt, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner hinsichtlich des Betriebs der Windenergieanlagen wiederherzustellen, nicht weiter gerechtfertigt ist. Der Widerspruch der Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen wird nach jetziger Beurteilung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsgegner zukommt.
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2.1. Am Fortbestand der Antragsbefugnis der Antragsgegner bestehen entgegen der Annahme der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8. Januar 2018 keine Zweifel. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen. Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind danach grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs. Der Umstand, dass das neue schalltechnische Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die Antragsgegner keinen unzumutbaren Schallimmissionen seitens der Windenergieanlagen ausgesetzt würden, rechtfertigt schon deshalb nicht, nunmehr eine Antragsbefugnis zu verneinen, weil die Antragsgegner dieses Gutachten in etlichen Punkten kritisieren; dies zu überprüfen, ist Sache der Begründetheitsprüfung. Im Übrigen liegt das Grundstück der Antragsgegner unstreitig in einem Bereich, der vom Schattenwurf der Windenergieanlagen betroffen ist (siehe Antragsunterlage 11.4).
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2.2. Der Widerspruch der Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen wird nach jetziger Beurteilung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Unter Berücksichtigung des neuen Vorprüfungsvermerks vom 3. Januar 2018 über die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ist festzustellen, dass die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist (2.2.1.). Die Schallimmissionsbelastung der Antragsgegner übersteigt auch unter Berücksichtigung des zur Anwendung empfohlenen und in Hamburg eingeführten Interimsverfahrens nicht die Zumutbarkeitsgrenze (2.2.2.). Auch die Belastung durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen übersteigt nicht das Maß des Zumutbaren (2.2.3.).
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2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG) verlangt werden, wenn eine erforderliche (standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Da die Vorprüfung im vorliegenden Fall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist – die mehreren "Nachbesserungen" sind hier nicht als eigenständige Verfahren anzusehen, sondern als Ergänzungen des im Juni 2015 eingeleiteten einen Vorprüfungsverfahrens –, gelten gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des UVPG (nachfolgend § 3a – § 4 a.F. UVPG) über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter. Der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, richtet sich somit weiterhin nach § 3a Satz 4 a.F. UVPG, wonach die Einschätzung der Behörde nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c a.F. UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
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Für diese gerichtliche Überprüfung ist der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 zugrunde zu legen (a). Die darin enthaltene Einschätzung, dass das hier in Rede stehende Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (b) erwarten lässt, ist sowohl hinsichtlich der Standorte der Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme (c) als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die in der Nähe befindlichen Denkmäler nachvollziehbar (d).
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a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) die im Vermerk vom 25. November 2015 niedergelegte Einschätzung der Beigeladenen, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten, als jedenfalls im Ergebnis nicht nachvollziehbar beurteilt. Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die zuständige Behörde der Beigeladenen daraufhin einen neuerlichen Vorprüfungsvermerk (Vermerk vom 15. August 2017) erstellt hat. Das Gleiche gilt, soweit die Behörde in einem neuen Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 die Kritik des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. September 2017 aufgegriffen und die dort genannten Defizite hinsichtlich der Bewertung von Störfall- und Unfallrisiken bezogen auf das Wasserschutzgebiet (Beschluss S. 20) sowie hinsichtlich der fehlenden Bewertung der Auswirkungen auf Denkmäler (Beschluss S. 21 f.) zu beheben versucht hat.
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Zwar weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die verfahrenslenkende Funktion einer Vorprüfung am ehesten verwirklicht wird, wenn diese vor Erteilung der Projektgenehmigung durchgeführt wird; so war es im hier zu beurteilenden Fall auch geschehen (Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2015, Genehmigung vom 20. April 2016). Es ist aber seit langem anerkannt, dass eine unterbliebene oder unzureichende Vorprüfung nachgeholt werden kann, und zwar in einem anhängigen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, 4 C 11.07, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24 ff.). Die Folgen eines sich erst am Ende eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens herausstellenden entsprechenden Fehlers bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung (siehe insoweit jetzt §§ 4 Abs. 1b, 7 Abs. 5 UmwRG i.d.F. der Bek. vom 23.8.2017, BGBl. I S. 3291).
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Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Auf eine Vorlagefrage hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 26.7. 2017, C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) geantwortet,
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dass das Unionsrecht, wenn für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, zum einen erfordert, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und zum anderen nicht verbietet, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern
– die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und
– die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt."
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Dabei ist auch zu bedenken, dass es in dieser Entscheidung um die Frage ging, ob nach rechtskräftiger Aufhebung einer Genehmigung wegen (aufgrund gesetzgeberischer Akte) unionsrechtswidrig unterbliebener Vorprüfung eine Vorprüfung nach Errichtung der Anlage noch möglich sei (kritisch zur Argumentationsweise des EuGH: Berkemann, DVBl. 2017, 1367 ff.). Nicht unmittelbar angesprochen ist dort hingegen die Frage nach den Voraussetzungen bzw. den Folgen der Nachholung einer Vorprüfung, wenn bereits während eines laufenden Widerspruchsverfahrens die erkannten Fehler behoben werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierbei die Voraussetzungen für eine Nachholung strenger sein sollten (vgl. auch Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 101). Insbesondere ist zu beachten, dass dann, wenn eine nachgeholte oder korrigierte Vorprüfung zum Ergebnis kommt, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss, die Nachholung sich hierin erschöpft. Dann hat dies nämlich keine Auswirkung auf die bereits erteilte, noch nicht bestandskräftige Genehmigung; die Fehlerkorrektur beschränkt sich auf die Heilung des Vorprüfungsfehlers (so auch Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2017, § 4 UmwRG Rn. 19 [Kommentierungsstand April 2012]). So hat auch das OVG Münster zu Streitigkeiten über Windenergieanlagen in mehreren Beschlüssen vom 8. Februar 2018 (z.B. 8 B 1621/17, juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass selbst nach Errichtung der Anlage eine fehlende Vorprüfung nachgeholt bzw. eine bisher fehlerhafte Vorprüfung geheilt werden kann. Dabei hat es sich ausdrücklich auch auf die oben genannte Entscheidung des EuGH berufen (a.a.O., Rn. 16 f.).
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Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, im vorliegenden Fall dürfe nur auf den Vorprüfungsvermerk vom 15. August 2017 abgestellt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die daran anschließende erneute Nachholung der Vorprüfung wegen besonderer außergewöhnlicher Umstände die Ausnahme sei. Vielmehr zeige die hamburgische Praxis der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, dass die Nachholung von Vorprüfungen die ausnahmslose Regel sei (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 6). Dieser Einwand übersieht, dass auch eine – ggf. wiederholt – nachgeholte Vorprüfung am Maßstab des § 3a Satz 4 a.F. UVPG gerichtlich überprüft werden kann. Damit wird der Gefahr, dass eine Behörde die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen prüft, entgegengewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, a.a.O., juris Rn. 26 a.E.).
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b) Gegenstand einer – hier geforderten – standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 a.F. UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3) ist, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 10 ff.) zutreffend hingewiesen hat, allein eine gebietsbezogene Prüfung. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird von der Neufassung der Vorschrift über die standortbezogene Vorprüfung (§ 7 Abs. 2 n.F. UVPG) bestätigt, wo klarer als in § 3c Satz 2 a.F. UVPG ausdrücklich nur auf die in Nr. 2.3 der Anlage 3 (bisher Anlage 2) aufgeführten Schutzkriterien Bezug genommen wird und ein zweistufiges Prüfverfahren vorgegeben wird: In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 3 (bisher Anlage 2) aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist dies der Fall, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 n.F. UVPG (entsprechend § 12 a.F. UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Der Umstand, dass der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 über dieses Prüfungsprogramm teilweise hinausgeht, indem er über die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zu § 3c a.F. UVPG aufgeführten Schutzkriterien hinaus auch die Nutzungs- und die Qualitätskriterien (Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2) behandelt, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass geprüft wurde, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wasserschutzgebiet und/oder auf die in der Nähe befindlichen Denkmäler hat.
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Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]).
- 40
Allerdings ist nach § 3c Satz 3 a.F. UVPG bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Sind hierdurch nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, erübrigt sich eine nähere Prüfung deren etwaiger Erheblichkeit. Erst dann, wenn das Vorhaben Umweltfolgen hat, die aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres hingenommen werden können, stellt sich die Frage deren Erheblichkeit. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Wirkungen der Windenergieanlagen auf Denkmäler der Fall, die als solche nicht zu leugnen sind (siehe hierzu unten bei d)). Dagegen ist der Umstand, dass in einem Wasserschutzgebiet bestimmte Handlungen wie z.B. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten sind und nur im Wege der Befreiung zugelassen werden können, noch nicht ausreichend für die Annahme, es seien vom konkreten Vorhaben, bei dem es zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommt, auch tatsächlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten. Erst wenn die Genehmigungsbehörde bei überschlägiger Prüfung in nachvollziehbarer Weise zur Einschätzung kommt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die gemäß § 12 a.F. UVPG – demzufolge "nach Maßgabe der geltenden Gesetze" – zu berücksichtigen wären, käme insoweit der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz zum Tragen (näher hierzu unter c)). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unabhängig vom Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das Vorhaben aus wasserrechtlichen Gründen zugelassen werden kann. In diesem Zusammenhang spielt dann auch der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz (vgl. hierzu auch §§ 48, 62 WHG) eine wichtige Rolle.
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Der hier dargelegten Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es um die Erheblichkeit von nachteiligen Umweltauswirkungen geht, nicht entgegen. So war in den Fällen, die den Urteilen vom 13. Dezember 2007 (4 C 9.06, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34 f.), vom 16. Oktober 2008 (4 C 5.07, BVerwGE 132, 123, juris Rn. 31 ff.) und vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 ff.) zugrunde lagen, Fluglärm zu berücksichtigen, der infolge der Konversion bisheriger Militärflugplätze in Verkehrsflughäfen oder der Erweiterung des Vorfeldes eines Flughafens zu erwarten war. Im Urteil vom 17. Dezember 2013 (4 A 1.13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 37 ff.) ging es um elektromagnetische Felder durch eine Höchstspannungsfreileitung. Auch im Fall eines in einem Wasserschutzgebiet geplanten Regenrückhaltebeckens (BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 23 ff.) führte nicht der Umstand, dass möglicherweise Verbotstatbestände der Wasserschutzgebiets-Verordnung berührt waren, zur Beanstandung des dortigen Vorprüfungsergebnisses. Vielmehr erschien das Vorprüfungsergebnis, nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, angesichts der dort vorliegenden Erkenntnisse über die vorhandenen Deckschichten als unplausibel.
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c) Die im Vermerk vom 3. Januar 2018 dokumentierte Vorprüfung wurde bezogen auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme den Vorgaben des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG entsprechend durchgeführt; ihr Ergebnis ist nachvollziehbar.
- 43
aa) Im Vorprüfungsvermerk sind auf Seite 3 die Unterlagen angegeben, anhand derer die Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet überschlägig geprüft (§ 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG) worden sind. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. September 2017 (S. 14 oben, S. 15 Mitte, S. 16 Mitte) zu Recht moniert, dass einige der Dokumente nicht in den dem Gericht zugeleiteten Antrags- bzw. Verfahrens-Unterlagen enthalten sind. Allerdings bestehen keine Zweifel, dass diese Dokumente der nachgeholten Vorprüfung zugrunde gelegt wurden. Sie wurden auf entsprechende Nachforderung dem Beschwerdegericht am 2. Mai 2018 übermittelt und enthalten die Angaben, die insoweit im Vorprüfungsvermerk wiedergegeben sind.
- 44
Die Kritik der Antragsgegner, die für die standortbezogene Vorprüfung herangezogenen Unterlagen seien unzureichend bzw. es fehlten für die Beurteilung wichtige Unterlagen, ist unberechtigt. Teilweise beruht ihre Annahme auf der "zu frühen" Heranziehung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung (vgl. oben bei b)).
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(1) Der Hinweis der Antragsgegner auf die in anderen Bundesländern nach dortigen Merkblättern geforderten Unterlagen (v.a. in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 11 ff.) ist nicht geeignet, Defizite bei den im vorliegenden Fall herangezogenen Unterlagen zu belegen. Viele der in den zitierten Merkblättern geforderten Angaben oder Unterlagen liegen im vorliegenden Fall vor und wurden der Vorprüfung zugrunde gelegt. Bestimmte Unterlagen sollen nach den Merkblättern auch nur "soweit erforderlich" von den Prüfungen umfasst werden oder sollen der Entscheidung dienen, ob eine Befreiung von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung erteilt werden kann. Um diese Frage geht es aber bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 a.F. UVPG nicht. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Errichtung und Betrieb von ein oder zwei Windenergieanlagen selbst in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets keinerlei Umweltverträglichkeits(vor)prüfung bedürfen (siehe Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG), selbstverständlich aber den Regelungen der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung unterliegen.
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(2) Zu weit geht die Forderung der Antragsgegner, die für die Vorprüfung zuständige Behörde müsse untersuchen, ob die Schutzzonen des Wasserschutzgebietes richtig dimensioniert seien (Schriftsätze vom 20.11.2017, S. 13 ff. und vom 1.2.2018, S. 15 f.). Nach § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG hat die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Behörde im Rahmen der Vorprüfung "einzuschätzen", ob das geplante Vorhaben eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 (jetzt Anlage 3) zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete möglicherweise beeinträchtigen kann. Dabei sind die Schutzgebiete in der bestehenden Form zu betrachten. "Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung" (so Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG Rn. 33 m.w.N.). Auch Dienes (in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c UVPG Rn. 16) fordert nur "die Heranziehung der – vorhandenen – relevanten Unterlagen, z.B. über diese Schutzgebiete"; dem ist hier durch die Stellungnahme der als Wasserbehörde fungierenden Abteilung in der Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen hinreichend Rechnung getragen worden.
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Das von den Antragsgegnern zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (4 C 5.00, NVwZ 2001, 1048, juris Rn. 22) gibt für die vorliegende Frage nichts her. Dort heißt es lediglich, dass bestimmte wasserrechtliche Vorschriften (dort § 19g WHG a.F.; heute § 62 WHG) unabhängig von einer Wasserschutzgebietsverordnung bzw. neben etwaigen Verbotsvorschriften einer solchen Verordnung anwendbar seien. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 19g Abs. 4 WHG a.F. (jetzt § 62 Abs. 5 WHG), wonach landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in (u.a.) Wasserschutzgebieten unberührt bleiben. Für eine standortbezogene Vorprüfung hat dies keine Bedeutung. Wie bereits oben ausgeführt, sind die wasserrechtlichen Vorschriften unabhängig von der Durchführung und vom Ergebnis einer UVP-Vorprüfung zu beachten.
- 48
Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 (9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 31) kann nichts anderes hergeleitet werden. Dort sollte ein Regenrückhaltebecken für Straßenabwässer in einem Wasserschutzgebiet gebaut werden; es lief gerade ein Änderungsverfahren, in dem die Ausdehnung der Schutzzone II u.a. auf den Standort des Rückhaltebeckens betrieben wurde. In der Entscheidung heißt es insoweit nur, dass aufgrund der Lage des Retentionsraums im Wasserschutzgebiet und der geplanten Ausdehnung der Schutzzone II auf dessen Standort die Planfeststellungsbehörde davon habe ausgehen müssen, dass das Änderungsvorhaben in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Bereich habe verwirklicht werden sollen.
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(3) Auch die Kritik der Antragsgegner, die Vorprüfung beruhe auf unzureichenden Kenntnissen der Untergrundverhältnisse an den Standorten der Windenergieanlagen (Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 9 f.), ist unberechtigt.
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Zu Unrecht behaupten die Antragsgegner, die Stellungnahme der Wasserbehörde vom 9. August 2017 (Sachakte Bl. 485) beruhe nicht auf hinreichenden Kenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Vorhabengebiet, sondern stütze sich allein auf die Gründungsbeurteilung des Bodengutachters vom 20. September 2016 (Sachakte Bl. 337 ff.), aus der sich der Bodenaufbau ebenfalls nicht ergebe. In der genannten Gründungsbeurteilung hat der Bodengutachter in der Tat nur noch "basierend auf den vorliegenden Baugrundaufschlüssen (Kleinbohrungen und Drucksondierungen) und der nun vorliegenden Pfahlstatik" die erforderliche Pfahllänge der letztlich für die Einzelfundamente vorgesehenen und verwendeten Stahlbetonfertigrammpfähle ermittelt. Von Deckschichten ist in dieser Beurteilung keine Rede. Hingegen heißt es in der Stellungnahme der Wasserbehörde, die Pfähle würden an vier Standorten die oberflächennah anstehende Kleischicht durchstoßen, die als Deckschicht den darunter liegenden Grundwasserleiter vor Verunreinigungen schütze. An einem Standort sei die Kleischicht nicht ausgebildet. Alle Pfähle befänden sich innerhalb des zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiters. Eine Deckschicht zu tieferen Grundwasserleitern werde nicht durchstoßen oder vermindert. Hieraus spricht durchaus eine behördliche Kenntnis des Bodenaufbaus an den Standorten der neuen Windenergieanlagen. Das ist auch vor dem Hintergrund nicht verwunderlich, dass im betreffenden Gebiet bereits seit ca. 90 Jahren Grundwasser gefördert wird und bereits vor etlichen Jahren mit flächendeckenden Erkundungen begonnen wurde. Ferner fanden auch vor der Schutzgebiets-Ausweisung im Jahr 1997 umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen statt.
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Im Übrigen baut die erwähnte Gründungsbeurteilung vom 20. September 2016 auf den anderweitig ermittelten Kenntnissen über den Bodenaufbau auf, die sich aus den in der Antragsunterlage 19.1 (Bodengutachten) dokumentierten Untersuchungen des Bodengutachters ergeben. Diese beruhen auch nicht nur auf Drucksondierungen, übrigens bis in Tiefen zwischen 17,70m und 25,21m unter Geländeoberkante (GOK), sondern auch auf Kleinbohrungen bis in eine Tiefe von 20,00m unter GOK (Unterlage 19.1 S. 2 mit Bohrprofilen in den Anlagen 2.1 und 2.2). Die Behauptung der Antragsgegner (Schriftsatz vom 20.11.2017, S. 10), hieraus ergebe sich kein Aufschluss über den Bodenaufbau, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen nimmt der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 des Weiteren im Abschnitt 2.2 – Boden (S. 6 unten) auf den bei den Antragsunterlagen befindlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie auf das Bodengutachten (Antragsunterlage 19.1) Bezug.
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Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der neueste UVP-Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 sich auch auf eine ergänzende Stellungnahme der Wasserbehörde vom 8. Dezember 2017 bezieht. Dort heißt es bei der Behandlung von Störfall- und Unfallrisiken (S. 3):
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"Ein kurzfristiges Versickern der wassergefährdenden Stoffe wird durch die in dem Gebiet großflächig vorhandenen Weichschichten (schwer durchlässig) verhindert. Der Abstand zum nächsten Flachbrunnen der öffentlichen Wasserversorgung beträgt mindestens 120m. Das Grundwasser braucht von den Windkraftanlagen bis zum nächsten Flachbrunnen daher mehrere Wochen, so dass ausreichend Zeit für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen des Bodens zur Verfügung stehen...."
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Dass diese Ausführungen durchaus eine gewisse Sachkunde hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse zeigen, wird von den Antragsgegnern in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 nicht mehr ausdrücklich angezweifelt.
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bb) Im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 hat die Beigeladene das Projekt entsprechend den Vorgaben in Nr. 1 (Merkmale der Vorhaben) und Nr. 3 (Merkmale der möglichen Auswirkungen) der Anlage 2 (alt) zum UVPG betrachtet. Sie hat dabei auch die Errichtungsphase in den Blick genommen (S. 9 f.) und ist insbesondere auch auf die Gründung der Windenergieanlagen mittels Flächenfundamenten, die auf Stahlbeton-Fertigrammpfählen liegen, ausführlich eingegangen. Neben dem Normalbetrieb der Anlagen ist den Störfall- und Unfallrisiken besonderes Augenmerk zuteil geworden (S. 11-15). Im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 wird insofern auch auf Kritik aus dem Beschluss (S. 20) des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 reagiert, als dort bemerkt wurde, die Gefahren von Schäden an Bauteilen einschließlich Lecks in der Hydraulik, des Brands einer Windenergieanlage oder des Absturzes von Komponenten seien nicht (ausdrücklich) behandelt worden. Insbesondere behandelt der neue Vorprüfungsvermerk nicht nur das Turmversagen. Das gefundene Vorprüfungsergebnis, es seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen, ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG).
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Manche Formulierungen im neuesten Vorprüfungsvermerk erwecken allerdings den Anschein, als dürfe nach Ansicht der Behörde für Umwelt und Energie eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon dann unterbleiben, wenn davon ausgegangen werden könne, dass bei Beachtung bestimmter behördlicher Forderungen keine nachteiligen Umwelteinwirkungen einträten. Dies lässt zweifeln, ob die Behörde insoweit den richtigen Prüfungsmaßstab (§ 3c Satz 2 i.V.m Satz 1 a.F. UVPG unter Berücksichtigung von Satz 3) zugrunde gelegt hat. Ein solcher Maßstab wäre allenfalls bei einer Vorprüfung auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 a.F. UVPG vertretbar (siehe § 3a Satz 1 a.F. UVPG, Varianten 1 bzw. 2). Im vorliegenden Fall geht es aber um eine Vorprüfung "nach Beginn des Verfahrens" (§ 3a Satz 1 a.F. UVPG, Variante 3). Gerade soweit es um Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geht, durch die (nachteilige) Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen, muss es sich um vom Träger des Vorhabens vorgesehene Maßnahmen handeln (vgl. hierzu auch Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 18; Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 20). Eine nähere Betrachtung der Stellen des Vorprüfungsvermerks, bei denen der Anschein eines falschen Beurteilungsmaßstabs entstehen könnte, zeigt aber, dass es dabei um Vorkehrungen geht, die sich bereits aus den Antragsunterlagen oder weiteren von der Antragstellerin als Vorhabenträgerin eingereichten Unterlagen ergeben oder dass, soweit es um die in der Vergangenheit liegende Errichtungsphase geht, behördliche Forderungen auch tatsächlich erfüllt wurden. Dies geschah in der Regel zudem aufgrund von Vorkehrungen, die sich ebenfalls aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ergeben. Die teilweise problematischen Formulierungen im Vorprüfungsvermerk haben damit keine Auswirkungen auf die Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses.
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(1) Der Vorprüfungsvermerk (S. 9 f.) behandelt zunächst eingehend Bau und Errichtung der Anlagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fundamente der einzelnen Windenergieanlagen auf Stahlbeton-Fertigrammpfählen errichtet werden sollten. Die fehlende Behandlung der konkreten Gründungsmethode war eines der Hauptbedenken im ersten Durchgang des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, S. 15-17, juris Rn. 46 ff.).
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Zwar fehlt bei der Darstellung, dass es erforderlich sei, im Seitenbereich der Fundamentplatten die ursprüngliche Dichtfunktion der entfernten Kleischicht wieder herzustellen, eine Aussage, ob dies in den Bauunterlagen auch vorgesehen sei. Dass dies der Fall ist, lässt sich indes aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten bzw. nachgereichten Bodengutachten noch hinreichend ablesen. Auch hatte ein Vertreter des Anlagenbetreibers bei einer Besprechung am 26. August 2015 (Sachakte Bd. 1, Bl. 119 R) angegeben, die Schutzfunktion der Kleischicht zwischen Gelände und Fundament werde "z.B. durch Wiedereinbau des ausgehobenen Kleimaterials wieder hergestellt" werden. Hingegen erwähnt der Vorprüfungsvermerk, dass die verwendeten Stahlbeton-Fertigrammpfähle die Forderung erfüllen, wonach keine überschneidenden Pfähle oder Pfähle mit Fußplatten verwendet werden dürften, da die Pfähle im Bereich der noch vorhandenen Kleischichten ohne Zwischenräume in die umgebenden Schichtenfolgen einbinden müssten.
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Durch das gewählte Fundamentierungsverfahren (Betonfundamentplatte auf 18m langen Stahlbeton-Fertigrammpfählen) konnten die in einem Wasserschutzgebiet wesentlich problematischeren Verfahren mit – wie zunächst angedacht – Rüttelstopfsäulen oder durch Vornahme eines Bodenaustauschs mit umfangreicher Wasserhaltung vermieden werden. Der Vorprüfungsvermerk weist zutreffend darauf hin, dass die Verwendung von bereits vorgefertigten Pfählen keine auch nur kurzfristige chemische Veränderung des Grundwassers bewirkt. Der Bodengutachter hatte die Betonaggressivität des an den einzelnen Standorten vorhandenen Grundwassers entsprechend den Vorgaben der DIN 4030 in Expositionsklassen eingestuft (Antragsunterlage 19.1, S. 5 f. mit Laborberichten der UCL GmbH im Anhang). Es ist, worauf der Vorprüfungsvermerk zu Recht hinweist, eine bautechnische Routineangelegenheit, bei der Bestellung des Betons, insbesondere des hierfür zu verwendenden Zements, die Anforderungen zu benennen, denen das Material genügen muss; hierzu gehört insbesondere auch die Angabe der Expositionsklasse der Umgebung, der der Beton ausgesetzt sein wird. Nur so kann der Beton für die vorgesehene Dauer der Verwendung dem Druck standhalten und den die Zugbelastung aufnehmenden Stahl vor Korrosion schützen.
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(2) Der Vorprüfungsvermerk (S. 10 f.) befasst sich des Weiteren mit dem Normalbetrieb der Windenergieanlagen und dabei insbesondere mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In diesem Zusammenhang ist es zwar fragwürdig, wenn als Prüfungsmaßstab die Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung genannt wird. Die im einzelnen benannten Schutzvorkehrungen lassen sich aber auf die Prüfung übertragen, ob unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG). Problematisch ist, wie bereits oben ausgeführt, dabei auch, wenn als "vorgesehene Schutzvorkehrung" die Forderung genannt wird, wassergefährdende Betriebsstoffe seien so zu verwenden, dass im Schadensfall keine Stoffe in den Boden oder das Grundwasser gelangen können (S. 10 unten). Aus den zur Vorprüfung herangezogenen Unterlagen sowie den Antragsunterlagen ergibt sich indes, dass erforderliche Vermeidungsmaßnahmen vom Vorhabenträger vorgesehen sind.
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In der Antragsunterlage 8 befinden sich die Dokumente der N... über "Schmierstoffe, Kühlflüssigkeit, Transformatoröl und Maßnahmen gegen unfallbedingten Austritt" für die Windenergieanlagen-"Generationen" gamma und delta (siehe auch Vorprüfungsvermerk, S. 3 oben, 5. Spiegelpunkt). In den beiden Dokumenten sind die Schmierstoffe und Kühlflüssigkeiten nach Menge, Wassergefährdungsklasse und Anwendungsbereich tabellarisch aufgeführt. Anschließend werden die "Konstruktive(n) Maßnahmen Austritt von Schmierstoffen und Kühlflüssigkeiten" beschrieben. Dort ist sowohl die Rückhaltung der betreffenden Stoffe im Normalbetrieb wie im Fall eines Unfalls beschrieben. Unfallbedingter Ölaustritt am Getriebe werde in der Gondelverkleidung oder der dichten Turmplattform aufgefangen. Unter dem Stichwort "Turm" heißt es, die oberste Turmplattform sei als öldichte Auffangwanne ausgebildet, deren Volumen mindestens 630 l betrage. Zwar heißt es im Vorprüfungsvermerk, in der (einzelnen) Anlage würden max. 881 l Getriebeöle verwendet, doch ist dies eine Summe der Öle für verschiedene Getriebe. Das eigentliche Getriebe der Windkraftanlage braucht bei der Delta-Generation 570 l, bei der Gamma-Generation je nach verwendetem Öl 455 bis 650 l; daneben fallen Öle für das Pitch- und das Azimutgetriebe an. Letztere Öle verbleiben bei etwaigem unfallbedingtem Austritt in der Rotornabe (Pitch) bzw. im Maschinenhaus (Azimut). Falls die vorgesehenen Auffangwannen die austretenden Flüssigkeiten nicht sollten auffangen können, werde die Maschinenhausverkleidung die Flüssigkeiten auffangen; die Teile der Bodenverkleidung seien als Wannen geformt.
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Es kann davon ausgegangen werden, dass die hier beschriebenen Maßnahmen technische Standardmaßnahmen sind, an deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung nachvollziehbar, dass durch die konstruktiv vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nachteilige Umwelteinwirkungen infolge der Verwendung wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 3c Satz 3 a.F. UVPG offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG Rn. 20; Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 18). In diesem Zusammenhang mag auch ein Hinweis darauf zulässig sein, dass das für die Windenergieanlagen verwendete Getriebeöl in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft ist. Hingegen erlaubt die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme in § 5 Nr. 2 u.a. das Lagern und Verwenden von Heizöl zum Beheizen von Gebäuden und von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb bei Einhaltung bestimmter Sicherheitsanforderungen; diese Stoffe sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und dürften in der Regel in deutlich größerer Menge gelagert werden als dies bei den hier behandelten Windenergieanlagen der Fall ist.
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Auch unter Berücksichtigung des nur etwa alle fünf Jahre (vgl. Vorprüfungsvermerk S. 5 oben) erforderlichen Ölwechsels sind angesichts der von der Antragstellerin als Vorhabenträgerin vorgesehenen Maßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wasserschutzgebiet im Sinn von § 3c Satz 3 a.F. UVPG offensichtlich ausgeschlossen. Die Antragsunterlage 8 enthält eine Beschreibung der Fa. X... GmbH vom 7. November 2011, in der der Ölwechselvorgang näher beschrieben wird; Ergänzungen enthält die dem Beschwerdegericht am 2. Mai 2018 nachgereichte E-Mail vom 16. November 2015 (nicht "2016"), die im Vorprüfungsvermerk (S. 3) erwähnt wird. Danach könne beim Ölwechsel eine Umweltverschmutzung nur durch Platzen oder Abreißen eines Schlauches passieren. Die verwendeten Schläuche hätten indes konstruktiv und auslegungstechnisch eine mehrfache Sicherheit. U.a. befänden sich in den 150m langen Schläuchen max. 30 l Öl je Schlauch. Da immer nur durch einen (von zwei) Schläuchen Öl gepumpt werde, könnten im etwaigen Schadensfall somit nur maximal 30 l Öl austreten. Dass die Ölwechsel wegen der dabei anfallenden Arbeiten mit dem Bordkran und mit Schläuchen außerhalb des Turms nur "bei günstigen Witterungsverhältnissen" durchgeführt werden dürfen, dürfte durch die Einschaltung eines für Getriebe- und Hydrauliköl sowie Kühlwasserwechsel an Windenergieanlagen zertifizierten Unternehmens (vgl. Antragsunterlage 8) gewährleistet sein.
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Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.
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(3) Sehr ausführlich befasst sich der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 (S. 11-15) nunmehr auch mit Störfällen und Unfallrisiken. Diese Ausführungen und das daraus abgeleitete Ergebnis, es seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten, ist vor dem Hintergrund der von Betreiberseite vorgesehenen Vorkehrungen gegen bzw. für den Fall von Störfälle(n) nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG). Hierbei ist z.B. auf die kontinuierliche Fernüberwachung mit Abschaltautomatiken und deren Wartung hinzuweisen. Insbesondere ist auch die Einschätzung plausibel, wonach nach der einschlägigen Fachliteratur bei Einhaltung der einschlägigen bautechnischen Vorschriften ein Turmversagen extrem unwahrscheinlich sei (Wahrscheinlichkeit unter 10-6 Ereignisse pro Jahr). Dem können die von den Antragsgegnern eingereichten Bilder oder Berichte von an anderen Stellen, zumeist im Ausland, umgestürzten oder abgeknickten Windenergieanlagen nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Ein geradezu denklogischer Ausschluss eines völligen Versagens kann nicht gefordert werden, um im Rahmen einer Vorprüfung anlässlich der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen nachteilige Umweltauswirkungen zu verneinen.
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Der Vorprüfungsvermerk belässt es aber nicht bei der Verneinung eines Versagensrisikos, sondern stellt auch plausibel dar, dass selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Freiwerdens wassergefährdender Stoffe bei einem Störfall die Folgen beherrschbar sind (S. 12, letzter Absatz, S. 14, 2. Absatz und S. 15 oben). Dies beruht auf dem Vorhandensein von schwer durchlässigen Deckschichten an den Standorten der Windräder, auch wenn die Deckschichten selbst keine große Mächtigkeit besitzen (vgl. Vorprüfungsvermerk S. 6 unten; siehe auch Bodengutachten, Antragsunterlage 19.1) und der geringen Fließgeschwindigkeit sowohl des Oberflächen- als auch des Grundwassers.
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(4) Schließlich behandelt der Vorprüfungsvermerk (S. 15) auch bauzeitliche Risiken. Dabei kann dahinstehen, ob im Fall einer nachgeholten bzw. nachgebesserten Vorprüfung ausschließlich in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Risiken einer Beurteilung unterzogen werden müssen. Auch das Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 (C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) fordert nur, dass bei einer Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung die seit der Errichtung der Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen, nicht aber, dass auch die Risiken zu prüfen sind, die bei der Errichtung der Anlage bestanden haben mögen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es während der Bauzeit der fünf Windenergieanlagen zu gravierenden Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets gekommen wäre, mag auch bei der Errichtung nicht immer die größte Sorgfalt im Hinblick auf den Gewässerschutz angewandt worden sein.
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d) Der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 ist auch hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, die fünf Windenergieanlagen bewirkten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bezüglich der in der Nähe befindlichen Denkmäler. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. September 2017 darauf hingewiesen, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auch das in Nr. 2.3.11 der Anlage 2 a.F. zum UVPG aufgeführte Schutzkriterium der in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Denkmäler und Denkmalensembles zu berücksichtigen habe.
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aa) Da es auch nach der im Vorprüfungsvermerk wiedergegebenen Einschätzung zu Beeinträchtigungen von Denkmälern durch die Windräder kommt, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinn von § 3c Satz 2 a.F. UVPG handelt, die nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen wären. Hierfür ist im hier gegebenen Zusammenhang der Prüfungsmaßstab des § 8 DSchG (vom 5.4.2013, Hmb-GVBl. S. 142) zu beachten, bei dem auf das jeweilige Schutzwürdigkeitsmerkmal (§ 4 Abs. 2 und 3 DSchG) abzustellen ist. Die Vorschriften lauten auszugsweise:
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§ 4 DSchG
- 71
Abs. 2: Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage ..., deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. ...
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Abs. 3: Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ....
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§ 8 DSchG
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Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 2 a.F. UVPG dann zu bejahen, wenn voraussichtlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. Im vorliegenden Zusammenhang war demzufolge im Rahmen der Vorprüfung einzuschätzen, ob voraussichtlich durch das Vorhaben eine Veränderung der "unmittelbaren Umgebung" von Denkmälern bewirkt wird, durch die "die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden". Ob ggf. eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könnte, ist für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, allerdings irrelevant. Die im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 (S. 17 letzter Absatz) enthaltene Aussage, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, sollte sie denn doch erforderlich sein, auch zu erteilen wäre, ist daher an dieser Stelle verfehlt (vgl. Sangenstedt in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 27).
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Zu eng ist hingegen der Maßstab, den die Antragsgegner vertreten (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 7, 10): Sie fordern schon bei einer bloßen "Möglichkeit der Beeinträchtigung" die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der auch hier von ihnen bemühte Besorgnisgrundsatz – es sei im Rahmen der Vorprüfung nicht zu klären, ob es tatsächlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen werde, vielmehr gehe es um die "Feststellung des Besorgnispotenzials" – wird der gesetzlichen Regelung des § 3c Satz 2 a.F. UVPG nicht gerecht. Auch die Annahme, es genüge für die UVP-Pflicht "bereits der Befund der Beeinträchtigung, nicht erforderlich (sei) die Prognose, dass der Grad der Beeinträchtigung so schwerwiegend ist, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann" (Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 22), stimmt hinsichtlich des ersten Teils mit dem UVP-Gesetz nicht überein. Vielmehr muss für die Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen die Beeinträchtigung der Denkmäler bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung (voraussichtlich) so wesentlich sein, dass sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Erst recht kann die Ansicht der Antragsgegner (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 7) nicht richtig sein, bereits aus dem Einleitungssatz von Nr. 2 der (alten) Anlage 2 zum UVPG folge, dass eine bloße "Möglichkeit einer Beeinträchtigung" ausreiche. Das Kriterium für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht in § 3c Satz 2 a.F. UVPG. Abgesehen davon, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aus Nr. 2 der Anlage 2 a.F. zum UVPG nur deren Nr. 2.3 (Schutzkriterien) zu betrachten ist, bezieht sich die Formulierung "das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird" am Beginn von Nr. 2 der Anlage 2 a.F. auf das zu beurteilende Gebiet, nicht auf dessen ökologische Empfindlichkeit; die Formulierung umschreibt damit lediglich den räumlichen Einwirkungsbereich eines Vorhabens, auf den sich eine Vorprüfung erstrecken soll.
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bb) Nach der denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5) ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt:
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"Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (...). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird."
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In einem anderen Beschluss (v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 31 f.) wird ausgeführt:
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"Als erhebliche bzw. wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. ... Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).
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... Die Anforderungen an die denkmalrechtliche Rücksichtnahme beim Umgebungsschutz werden umso höher, je näher das Vorhaben an das Denkmal heranrückt. Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können."
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Der nunmehr für denkmalschutzrechtliche Streitigkeiten zuständige Senat hat diese Rechtsprechung zu § 8 DSchG aufgegriffen und in einem Fall, in dem es um ein geschütztes Ensemble ging, wie folgt zusammengefasst (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, juris Rn. 16):
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"Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9). ... Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5)."
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Soweit die Antragsgegner für ihre Annahme, der "Umgebungsschutzbereich" sei (we-sentlich) beeinträchtigt, mit einem Urteil des OVG Lüneburg (v. 16.2.2017, 12 LC 54/15, BauR 2017, 1172 ff., juris Rn. 90 ff.) argumentieren, vermag dies nicht zu überzeugen, da schon der Wortlaut des § 8 Satz 1 NdsDSchG
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"In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird."
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nicht textgleich mit der hamburgischen Vorschrift ist.
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cc) Für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich betroffener Denkmäler hat sich die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen auf die Denkmalliste nach § 6 Abs. 1 DSchG, die im FHH-Atlas ausgewiesene Denkmalkartierung und auf die Stellungnahme der Behörde für Kultur und Medien - Denkmalschutzamt - vom 8. Dezember 2017 gestützt. Unausgesprochen waren auch die Darstellungen der Windenergieanlagen in den Antragsunterlagen Beurteilungsgrundlage. Das Beschwerdegericht hat keinen Zweifel daran, dass das Denkmalschutzamt seine Stellungnahme nicht ohne Inaugenscheinnahme der Denkmäler und ihrer Umgebung einschließlich der inzwischen errichteten Windenergieanlagen erstellt hat.
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Die Denkmalliste enthält kaum Aussagen, aus denen zu schließen ist, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des einzelnen Denkmals konkret begründen, um daraus wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Die im Vorprüfungsvermerk (S. 8 unten/ S. 9) wiedergegebene Einleitung der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes vom 8. Dezember 2017 führt aus, dass der Denkmalwert der betroffenen Objekte und Ensembles untrennbar mit dem spezifischen Kulturlandschaftsraum der Vier- und Marschlande verbunden sei. In für die Bundesrepublik Deutschland einzigartiger Weise seien hier die hochmittelalterlichen Primärformen von Agrarlandschaft und Siedlung – Streifenflur und Reihendorf – im Wesentlichen erhalten geblieben. Hieraus wird deutlich, dass hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern durch die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen nur auf die Denkmäler an den Straßen Achterschlag und Curslacker Deich abzustellen ist.
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In der Denkmalliste sind, soweit hier relevant, das Wohnwirtschaftsgebäude Achterschlag 24, die Hofanlage (Ensemble) Achterschlag 62, aus dem Curslacker Deich die Nrn. 284 (Freilichtmuseum Rieckhaus, verschiedene Gebäude), 286 (Bauernhaus), 288 und 290 (jeweils Katen), 302 und 306 (Wohnwirtschaftsgebäude, Scheune, Arbeiterwohnhaus, auch als Ensemble), 308 (Göpelhaus) und 314 (Scheune) aufgeführt; das Gebäude Curslacker Deich 306 ist allerdings zerstört, laut Presseberichten durch einen Brand im März 2017.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veränderung der Umgebung der Denkmäler so erheblich ist, dass sie einer Genehmigungspflicht nach § 8 DSchG unterfällt, ist zu beachten, dass die Kulturlandschaft als solche hier nicht unter Denkmalschutz steht – ob solches nach dem hamburgischen Denkmalschutzrecht überhaupt rechtlich möglich ist, ist vorliegend daher nicht zu prüfen. Vielmehr geht es darum, ob die Veränderung der unmittelbaren Umgebung so erheblich ist, dass dadurch die Eigenart und das Erscheinungsbild der Denkmäler wesentlich beeinträchtigt werden.
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Angesichts all dessen ist die auf der differenzierten Stellungnahme des Denkmalschutzamtes gründende Beurteilung im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 nachvollziehbar, die Windenergieanlagen führten in Bezug auf Denkmäler nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Die optische Beeinträchtigung der Denkmäler, die die ländliche Entwicklung dokumentieren, wird als solche eingeräumt (Vorprüfungsvermerk S. 16 oben), indes durch die nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar relativiert. So trifft die Angabe zu, dass die Windenergieanlagen zumeist nur aus bestimmten Blickwinkeln über nicht absichtsvoll geschaffene Blickachsen wahrgenommen werden könnten. Dass es sehr auf die Blickachse und den jeweiligen "Bildausschnitt" ankommt, belegt exemplarisch das von den Antragsgegnern mit der Anlage Ag 2 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. August 2017 eingereichte Foto des Anwesens Achterschlag 62 mit den dort abgebildeten drei Windrädern (GA Bd. I Bl. 184, rechtes Foto). Unmittelbar neben dem linken Bildrand käme nämlich ein Mast einer Hochspannungsleitung, der die Wirkung der neuen Windenergieanlagen eher relativiert, weil es nicht die einzigen "Störfaktoren" sind. Zutreffend weist der Vorprüfungsvermerk ferner darauf hin, dass die (im Minimum etwa 750m von den Denkmälern entfernt stehenden) Windräder verschiedentlich erst durch Bäume hindurch zu sehen sind oder nur einzelne der fünf Anlagen zusammen mit einem denkmalgeschützten Gebäude oder Ensemble in Erscheinung treten. Auch befinden sich verschiedentlich die Windenergieanlagen in Relation zu den meisten Denkmälern erst hinter mehreren Streifen von Büschen oder Bäumen. Besonders sorgfältig ist die Begründung zu dem Gebäude Curslacker Deich 286 (Vorprüfungsvermerk S. 16), auf das die Windräder wohl relativ am stärksten einwirken. Die Annahme, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals vorliegt, ist nachvollziehbar begründet.
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Die Bedeutung der Denkmäler als Zeugnis der althergebrachten Siedlungsform – Reihendorf mit Streifenflur – wird auch dort nicht wesentlich beeinträchtigt, wo die Windenergieanlagen deutlich hinter den Gebäuden erkennbar sind (v.a. Curslacker Deich 288 und 290); sie scheinen dort unmittelbar "hinter dem Dorf" zu stehen. Beim Blick von der Straße über die Denkmäler auf die Windräder ist ein Blick in die hinter den Häusern liegende (Streifen-)Flur jedoch nicht möglich. Wo dies überhaupt möglich wäre – bei einem Standort zwischen den Häusern Nr. 288 und 290 –, wird der Blick nach Nordosten in die Flur hinein indes durch große Gewächshäuser gehindert.
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Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das von den Antragsgegnern in der genannten Anlage Ag 2 eingereichte Foto mit der Bezeichnung CD. Nr. 302/306 (GA Bd. I, Bl. 182, oberes Bild) in Wirklichkeit das Haus Curslacker Deich 298 zeigt, welches nicht in der Denkmalliste verzeichnet ist; das untere Bild auf der gleichen Seite zeigt nicht das (inzwischen zerstörte) Haus Nr. 306, sondern das Anwesen Nr. 302.
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dd) Die Antragsgegner verneinen die Plausibilität des Vorprüfungsergebnisses auch mit dem Argument, bei der Änderung des Flächennutzungsplans (Bü-Drs. 20/9810, Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg) sei angekündigt worden, die genauere denkmalfachliche Prüfung erfolge jeweils im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, soweit denkmalgeschützte Gebäude bzw. Bauensembles betroffen seien. Damit ist aber nicht ausgesagt worden, dass wegen der Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern in jedem Fall im Genehmigungsverfahren eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Die Ordnungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren außerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Vorprüfungsverfahrens können die Antragsgegner aber nicht zur Prüfung stellen, da ihnen insoweit keine drittschützenden Rechte zur Seite stehen.
- 95
2.2.2. Die Antragsgegner werden nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand durch die genehmigten und inzwischen errichteten Windenergieanlagen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt. Das belegt das am 29. November 2017 überarbeitete Schalltechnische Gutachten.
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Dieses Gutachten ist unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern stets geforderten Berechnungsverfahrens erstellt worden. Es berücksichtigt u.a. den Umstand, dass die in der TA Lärm bei der Immissionsermittlung durch Prognose vorgegebene DIN ISO 9613-2 sich selbst nur für Schallquellen Gültigkeit beimisst, die sich nicht höher als 30m über dem Boden befinden. Die Anwendung dieses "Interimsverfahrens" ist von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) für die Schallprognose für Windenergieanlagen im September 2017 empfohlen worden und wurde in Hamburg durch eine Handlungsanweisung vom 20. November 2017 eingeführt (vgl. Anlage B-9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9.3.2018). Ob das Interimsverfahren bereits Stand der Technik ist (zur Streitfrage vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2017, 28 L 3809/17, juris Rn. 39 ff.), kann daher dahinstehen. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob nach den Kriterien des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das neue „Ermittlungsverfahren“ angewandt werden darf. Die Beigeladene hat auf der Grundlage des neuen Schallgutachtens einen Änderungsbescheid vom 2. Januar 2018 erlassen, den der Vorhabenträger akzeptiert hat. Darin sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 20. April 2016 zum Teil neugefasst worden. So ist festgelegt, dass die Windenergieanlagen tagsüber in der leistungsoptimierten Betriebsweise, nachts aber nur in schalloptimierter Betriebsweise betrieben werden dürfen. Für jede Anlage ist zudem der maximal zulässige Emmissionspegel genannt worden.
- 97
Im Beschluss vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 10, juris Rn. 27) ist der Senat der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefolgt, wonach das Grundstück der Antragsgegner in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB liege. Hiervon nunmehr abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegner (Schriftsätze vom 1.2.2018, S. 20 f. und vom 4.4.2018, S. 3) kein Anlass. Die Argumente der Antragsgegner für ihre Annahme, ihre Wohnumgebung sei als reines Wohngebiet einzustufen, sind gegenüber dem Vortrag im vorangegangenen Verfahren qualitativ nicht neu.
- 98
Das Gutachten vom 29. November 2017 legt daher, auch wenn an verschiedenen Stellen (S. 38, 45 und 51) die Werte für ein reines Wohngebiet genannt sind, an den entscheidenden Stellen für die Beurteilung der Immissionsbelastung der Antragsgegner zutreffend die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (tags 55 dB(A); nachts 40 dB(A)) zugrunde. Auf der Grundlage der oben genannten Betriebsweisen und der maximal zulässigen Emissionspegel der Anlagen kommt es zum Ergebnis, dass die Zusatzbelastung am Grundstück der Antragsgegner (Immissionsort IO 15) tagsüber 40,5 dB(A) an Werktagen und 42,2 dB(A) an Sonntagen betrage (Gutachten S. 28; die Tabellen mit den Berechnungsergebnissen [S. 51, 55 und 63] weisen eher noch geringere Zusatzbelastungen aus). Damit liegt das Grundstück der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 lit. a der TA Lärm außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen, da die hiervon ausgehende Zusatzbelastung mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt.
- 99
Die nächtliche Zusatzbelastung am Immissionsort 15 hat das Gutachten mit 33,9 dB(A) einschließlich des "Oberen Vertrauensbereichs" (OVB) ermittelt (S. 28, 50). Die Summe der Zusatzbelastungen der einzelnen Anlagen ohne OVB beträgt 31,84 dB(A) (S. 38, 42). Da die Zusatzbelastung damit den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, darf sie nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm unberücksichtigt bleiben, so dass die Gesamtbelastung nicht ermittelt zu werden braucht. Abgesehen davon hat die Beigeladene auf den Einwand der Antragsgegner, Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm gelte nur für den Regelfall, lasse somit auch Ausnahmen zu, auf folgendes hingewiesen: Würde die Annahme der Antragsgegner zugrunde gelegt, die vorhandene Vorbelastung ihres Grundstücks halte den nächtlichen Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) ein, ergäbe die Gesamtbelastung (35 + 33,9) 37 dB(A); diese läge unter dem hier tatsächlich anzusetzenden Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A).
- 100
Den Einwänden der Antragsgegner (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 17 ff.) gegen Einzelheiten des neuen Schalltechnischen Gutachtens sind die Antragstellerin und die Beigeladene überzeugend entgegengetreten. Insbesondere haben sie durch eine vergleichende Darstellung nachgewiesen, dass sich der Ansatz des Bodendämpfungsfaktors Agr mit 0 dB im Schalltechnischen Gutachten anstatt mit -3 dB nach dem Interimsverfahren im Ergebnis nicht auswirkt (Schriftsätze der Antragstellerin vom 7.3.2018, S. 10-12 und der Beigeladenen vom 9.3.2018, S. 10 f.); hierauf sind die Antragsgegner auch nicht mehr zurückgekommen.
- 101
2.2.3. Die Antragsgegner werden durch die genehmigten Anlagen auch keinem unzumutbaren Schattenwurf ausgesetzt. Die mögliche Schattenwurfbelastung ergab sich von Anfang an aus der Antragsunterlage 11 (Berechnung der Schattenwurfdauer, dort S. 19, "IO 115"). Ohne eine Begrenzung wäre die Belastung nicht hinzunehmen. Aus diesem Grund enthält der Genehmigungsbescheid vom 20. April 2016 im Abschnitt V.6. (S. 13 f.) Nebenbestimmungen zur Begrenzung der maximalen Schattenwurfdauer. Demnach ist durch eine sensorgesteuerte Abschalteinrichtung sicherzustellen, dass an allen betroffenen Gebäuden mit schutzwürdigen Räumen die Schattenwurf-Immissionen der Windkraftanlagen insgesamt real 30 Minuten pro Tag und in der Summe 8 Stunden in 12 Monaten nicht überschritten werden. Dass dies unzureichend wäre, ist nicht geltend gemacht worden.
D.
- 102
Klarstellend ist der Tenor des Verwaltungsgerichts um eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegner zu ergänzen.
- 103
Das Verwaltungsgericht hat im Tenor seines Beschlusses vom 14. September 2017 lediglich den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 aufgehoben, soweit dieser die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der (jetzigen) Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wiederhergestellt hatte. Damit fehlt noch eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegnerin, soweit dieser nicht bereits "endgültig" abgelehnt ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.1995, 8 S 2485/95, NVwZ-RR 1996, 714, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 202 m.w.N.; vgl. auch Tenorierung des Beschlusses des BVerwG v. 26.4.2006, 4 VR 1001.06, vgl.: http://www.bverwg.de/260406B4VR1001.06.0).
III.
- 104
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und sich auch inhaltlich eingehend zur Sache eingelassen hat, ist es angemessen, ihre außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Antragsgegnern aufzuerlegen.
- 105
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde
- 1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder - 2.
bei einem Antrag nach § 15 oder - 3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.
(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
- 1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder - 2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.
(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.
(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.
(5) (weggefallen)
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.
(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.
(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.
(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.
(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.