Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juni 2018 - 1 Bs 248/17

bei uns veröffentlicht am07.06.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der 1. Absatz des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird wie folgt ergänzt:

"Der Antrag der Antragsgegner auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Dezember 2016 und 2. Januar 2018 wird auch insoweit abgelehnt, als er den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft."

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten – die Beteiligtenbezeichnung folgt der Stellung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – streiten um die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen; vorliegend wenden sich die Antragsgegner gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf einen Antrag der Antragstellerin (Vorhabenträger) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO den zugunsten der Antragsgegner ergangenen Beschluss des Senats abgeändert hat.

2

1. Mit Bescheid vom 20. April 2016 und Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2016 erteilte die zuständige Behörde der Beigeladenen der Antragstellerin die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Anlagen mit einer Gesamthöhe von je 178,4m und einer Nabenhöhe von 120m sind inzwischen im Ortsteil Curslack südöstlich der Anschlussstelle Hamburg-Bergedorf der Autobahn A25 errichtet worden. Die Standorte der Anlagen befinden sich in der Schutzzone III des durch Verordnung vom 10. Juni 1997 festgesetzten Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme, wobei zwei Anlagen weniger als 100m von der Schutzzone II entfernt sind. Das Gebiet, in dem die Anlagen errichtet worden sind, wurde durch die 133. Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. 2014 S. 9) als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen dargestellt; die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme bildet die südliche Begrenzung des Eignungsgebiets. Das Grundstück der Antragsgegner liegt westlich der Windenergieanlagen-Standorte; die Windenergieanlagen sind zwischen 967m und 1.531m von ihrem Wohngebäude entfernt.

3

Die Antragsgegner legten gegen den Genehmigungs- und Änderungsbescheid Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diesen begründeten sie damit, dass sie Lärmimmissionen durch die Windenergieanlagen ausgesetzt seien, die zusammen mit der Lärm-Vorbelastung den für ihr Grundstück maßgeblichen Immissionsrichtwert überschritten. Zudem sei die von der Beigeladenen durchgeführte Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden.

4

Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris). Die erteilte Genehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil die von der Beigeladenen durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht den in § 3a Satz 4 UVPG genannten Kriterien gerecht werde; das Aussetzungsinteresse der Antragsgegner überwiege das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin.

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2. In einem neuen Vermerk vom 15. August 2017 über eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, der im Amtlichen Anzeiger Nr. 65 vom 18. August 2017 veröffentlicht wurde, kam die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen erneut zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen habe und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die als unzureichend angesehene Vorprüfung habe nachgeholt werden dürfen. Die erneute Prüfung sei bezogen auf das Schutzkriterium des Wasserschutzgebiets Curslack/Altengamme nachgeholt worden.

6

Unter Hinweis auf den neuen Vorprüfungsvermerk beantragte die Antragstellerin am 18. August 2017 beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 abzuändern. Mit der erneuten standortbezogenen Vorprüfung sei der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Mangel behoben worden. Die nunmehr durchgeführte Vorprüfung sei nach dem vom Gericht anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Interessenabwägung müsse jetzt zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da sie bei einem weiteren Stillstand der Windkraftanlagen erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

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Mit Beschluss vom 14. September 2017 (9 E 7483/17) hob das Verwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 auf, soweit darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 20. April 2016 zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen wiederhergestellt worden war. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

8

Der zulässige Abänderungsantrag habe in der Sache Erfolg. Die nachgeholte Vorprüfung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sie weise allerdings ebenfalls Mängel auf, die eine Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses ausschlössen. Allerdings habe sie sich nicht auf artenschutzrechtliche Belange im Hinblick auf Brutplätze des Uhus und der Rohrweihe erstrecken müssen. Auch begegne die nachgeholte Vorprüfung im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, soweit darin erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit Bezug auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme ausgeschlossen worden seien. Es habe eine überschlägige Vorprüfung auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen stattgefunden, das Ergebnis sei dokumentiert worden und sei nachvollziehbar. Keine Bedenken bestünden, soweit sich die Ausführungen auf die mit der Gründung der Windenergieanlagen verbundenen Gefahren des Aufdeckens von Grundwasserleitern, des Durchstoßens von Deckschichten und der nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität durch die Fundamente bezögen. Die Beigeladene habe dargelegt, warum mit der Herstellung der vorgesehenen und auch tatsächlich durchgeführten Pfahlgründung aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. Der Umstand, dass durch die Bauarbeiten selbst entstehende Gefahren für das Wasserschutzgebiet in der Vorprüfung nicht bewertet worden seien, führe im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht (mehr) zu einem durchgreifenden Mangel der standortbezogenen Vorprüfung. Bei Abschluss der Vorprüfung seien die Bauarbeiten an den Windenergieanlagen bereits abgeschlossen und eine Gefährdung des Wasserschutzgebiets durch die Bauarbeiten nicht mehr zu besorgen gewesen. Auch die Einschätzung, dass durch den Normalbetrieb der Windenergieanlagen und ihre Wartung eine Gefährdung des Grundwassers durch das Vorhaben nicht zu besorgen sei, sei nachvollziehbar. Der Vorprüfungsvermerk setze sich mit den von der Verwendung wassergefährdender Stoffe ausgehenden und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auszuschließenden Gefahren für das Wasserschutzgebiet auseinander.

9

Die Ausführungen im Vorprüfungsvermerk zu Störfall- und Unfallrisiken seien zwar lückenhaft, aber gleichwohl noch nachvollziehbar. Das Risiko eines Turmversagens liege unter Bezugnahme auf die einschlägige Richtlinie und auf Fachliteratur unter Berücksichtigung der Sicherheitssysteme der Windenergieanlagen bei 10-6 Ereignissen pro Jahr und sei als technisches Restrisiko hinnehmbar. Selbst wenn sich das Risiko verwirkliche, sei der zu erwartende Schaden beherrschbar. Die Windenergieanlagen enthielten eine überschaubare Menge an wassergefährdenden Stoffen. Im Havariefall könne der Boden aufgenommen und eine Ausbreitung der Verunreinigung in das Grundwasser sicher vermieden werden. Dies sei auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich das Vorhaben im Wasserschutzgebiet befinde. Die weiteren Störfall- und Unfallrisiken, insbesondere Gefahren von Schäden an Bauteilen einschließlich Lecks in der Hydraulik, des Brands einer Windenergieanlage oder des Absturzes von Komponenten habe die Beigeladene in dem Vorprüfungsvermerk nicht ausdrücklich behandelt. Gleichwohl sei der Vorprüfungsvermerk noch hinreichend nachvollziehbar, da die Beigeladene erkennbar umfassend davon ausgehe, dass Störfälle und Unfälle keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen erwarten ließen.

10

Die Vorprüfung erweise sich jedoch als fehlerhaft, weil denkmalschutzrechtliche Belange unberücksichtigt geblieben seien. Gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.3.11 gehörten in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler zu den bei der standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigenden Schutzkriterien. In einer Entfernung ab ca. 800 m in südwestlicher bis südöstlicher Richtung befänden sich verschiedene kartierte Denkmäler. Eine Auseinandersetzung hiermit fehle im Vorprüfungsvermerk vom 15. August 2017 vollständig. Die dortige Bezugnahme auf Feststellungen der Umweltprüfung zur Flächennutzungsplan-Änderung genüge den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG ebenfalls nicht. Zwar seien damals die Belange des Denkmalschutzes angesprochen worden und in die Bewertung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen eingeflossen (Bü-Drs. 20/9810, S. 26, 33). Die bewertenden Ausführungen hätten sich aber darauf beschränkt, die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung von Denkmälern durch die Windenergieanlagen festzustellen und für den Fall, dass die Umgebung von Denkmälern durch die Errichtung von Windenergieanlagen betroffen sei, auf die Erforderlichkeit einer genauen denkmalfachlichen Prüfung zu verweisen (S. 26, 43).

11

Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung rechtfertige es aber nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung zum Betrieb der Windenergieanlagen aufrecht zu erhalten. Es spreche Überwiegendes dafür, dass Denkmalschutzgründe die Beigeladene bei der erneut nachzuholenden standortbezogenen Vorprüfung nicht zur Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen würden und dass sie dies nachvollziehbar werde begründen können. Das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften, auf das sich auch die Antragsgegner berufen könnten, setze sich hier ausnahmsweise nicht gegen das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Betrieb der Windenergieanlagen noch während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens durch. Die Antragstellerin habe dargestellt, dass durch eine längerfristige Verzögerung der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen existenzbedrohende Einnahmeausfälle sowie durch einen längerfristigen Stillstand der fertiggestellten Anlagen Schäden am Triebstrang drohen, deren Beseitigung erheblichen Aufwand mit sich bringen könnte.

12

3. Die Antragsgegner legten, nachdem ihnen am 14. September 2017 der Beschlusstenor bekannt gegeben worden war, am 27. September 2017 Beschwerde ein.

13

Am 20. Oktober 2017 wurde der vollständige Beschluss dem Bevollmächtigten der Antragsgegner zugestellt. Unter dem Datum des 3. November 2017 übersandten die Antragsgegner den Beschwerdeschriftsatz erneut und begründeten die Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. November 2017, der am gleichen Tag beim Oberverwaltungsgericht einging.

14

Die Beigeladene und die Antragstellerin verwiesen in ihren Beschwerdeerwiderungen jeweils auf einen in mehrfacher Hinsicht neuen Sachstand. So hat die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen am 2. Januar 2018 einen Änderungsbescheid auf der Grundlage eines neuen schalltechnischen Gutachtens erlassen. Unter dem Datum 3. Januar 2018 hat sie einen Vermerk über eine erneut nachgeholte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erstellt, mit dem die vom Verwaltungsgericht bemängelten Fehler im vorangegangenen Vorprüfungsvermerk behoben werden sollten. Dieser Vermerk (veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 4 vom 12.1.2018, S. 76 ff.) kommt erneut zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen mit sich bringe. Die Beteiligten haben im Anschluss hieran ausführlich zur Zulässigkeit der erneuten Nachholung der standortbezogenen Vorprüfung, zu deren Ergebnis und zur Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsgegner Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze aller Beteiligter verwiesen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde (A.) der Antragsgegner hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar haben die Antragsgegner mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vor-gebrachten Darlegungen tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ernsthaft in Zweifel gezogen (B.). Die somit vom Beschwerdegericht eigenständig zu treffende Entscheidung über den Abänderungsantrag der Antragstellerin ergibt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat (C.). Klarstellend ist der Tenor des Verwaltungsgerichts um eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegner zu ergänzen (D.).

A.

16

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 ist zulässig.

17

Die Antragsgegner haben bereits am 27. September 2017, zu einem Zeitpunkt, an dem ihnen nur der Beschluss-Tenor, nicht aber die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts übermittelt worden war, Beschwerde erhoben. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Entscheidung als solche in Form des unterschriebenen und bekanntgegebenen Tenors vorlag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 124, Rn. 19; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 124 Rn. 33). Dass die Antragsgegner die Beschwerde am 3. November 2017 nochmals "erhoben", nachdem ihnen der vollständige Beschlusses am 20. Oktober 2017 zugestellt worden war, ist unschädlich. Die Beschwerdebegründung ging am 20. November 2017 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) ein. Sie genügt insgesamt betrachtet den formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

B.

18

Die Antragsgegner haben mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Darlegungen tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses erschüttert.

19

1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die mit dem Vermerk vom 15. August 2017 dokumentierte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls insoweit für fehlerhaft angesehen, als denkmalschutzrechtliche Belange unberücksichtigt geblieben seien. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte dieser Fehler, wenn er nicht im weiteren Verfahren geheilt würde, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Auch könnten sich die Antragsgegner im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften berufen. Dieses Interesse setze sich hier jedoch ausnahmsweise nicht gegen das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Betrieb der Windenergieanlagen noch während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens (wirtschaftliche und technische Probleme im Fall eines längerfristigen Stillstands) durch. Demgegenüber habe der Rechtsbehelf der Antragsgegner nur sehr eingeschränkte Aussicht auf Erfolg. Die Beigeladene habe in dem nicht mehr aktuellen Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2015 zu erkennen gegeben, dass sie keine denkmalrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Antragstellerin habe. Es spreche Überwiegendes dafür, dass Denkmalschutzgründe die Beigeladene bei der erneut nachzuholenden standortbezogenen Vorprüfung nicht zur Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen würden und dass sie dies werde nachvollziehbar begründen können.

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Dem setzen die Antragsgegner in ihrer Beschwerdebegründung, in der auch im Einzelnen auf die behauptete Beeinträchtigung der Umgebung der Denkmäler eingegangen wird, zu Recht entgegen, es sei nicht Sache des Gerichts, Spekulationen über das Ergebnis einer möglichen (ergänzenden) Prüfung anzustellen, deren Grundlagen noch nicht aufgeklärt seien. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung zum grundsätzlichen Verbot einer gerichtlichen Prognose, wie die Widerspruchsbehörde ein bisher noch nicht ausgeübtes Ermessen ausüben werde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.1994, Bs V 10/94, juris Rn. 2 m.w.N.) hingewiesen werden, mag die rechtliche Konstellation auch nicht identisch sein.

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2. Die Antragsgegner sind darüber hinaus in der Beschwerdebegründung ausführlich auf die Schallimmissions-Problematik eingegangen, die im angefochtenen Beschluss vom 14. September 2017 nicht thematisiert worden ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestand hierzu auch wenig Anlass, hatten doch im vorangegangenen Verfahren die entsprechenden Einwände der Antragsgegner keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.6.2017, 1 Bs 14/17, ab S. 20 unten, juris Rn. 62 f.). Die Antragsgegner haben indes auch unter Hinweis auf eine Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage (Bü-Drs. 21/10574 vom 13.10.2017) vorgetragen, dass die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) am 5./6. September 2017 den Ländern empfohlen habe, die überarbeiteten Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen ("Interimsverfahren") anzuwenden. Damit sei es nicht mehr sachgerecht, die Schallimmissionsprognose bei hohen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung eines Bodendämpfungsfaktor gemäß der DIN ISO 9613-2 zu erstellen.

22

Von den Antragsgegnern kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht verlangt werden, dass sie eine volle sachverständige Ermittlung der auf ihr Grundstück seitens der Windenergieanlagen einwirkenden Schallimmissionen dem Gericht unterbreiten müssen. Auch wenn verschiedene Angaben der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang sehr pauschal bleiben und die erneut vorgetragene Annahme der Antragsgegner, sie wohnten in einem (faktischen) reinen Wohngebiet, nicht zu überzeugen vermag, haben sie hinreichend plausibel gemacht, dass die Schallbeeinträchtigung ihres Grundstücks einer erneuten Betrachtung unterzogen werden müsse (was inzwischen auch geschehen ist).

23

3. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob auch die weiteren Darlegungen der Antragsgegner in ihrer Beschwerdebegründung vom 20. November 2017 geeignet sind, den angefochtenen Beschluss in seinen tragenden Argumenten zu erschüttern.

C.

24

Somit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne Begrenzung auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig über den Abänderungsantrag der Antragstellerin zu befinden. Diese Prüfung ergibt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat.

25

1. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor. Dies wird auch von den Antragsgegnern nicht bestritten. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8 oben), diese neuen Umstände eröffneten jedenfalls die Möglichkeit einer gegenüber dem vorangegangenen Verfahren anderen Beurteilung, ist zuzustimmen. Abgesehen hiervon liegt inzwischen ein nochmals überarbeiteter, v.a. um Ausführungen zum Denkmalschutz erweiterter Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 vor.

26

2. Wenn die unter 1. genannte prozessuale Hürde überwunden ist, ist vom Gericht – insoweit wie im Ausgangsverfahren – zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der veränderten Umstände die in einem Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig zu treffende Abwägungsentscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigt als im vorangegangenen Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 196 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 186; Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 589; BVerwG, Beschl. v. 7.9.2005, 4 B 49.05, BVerwGE 124, 201, juris Rn. 4, dort zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dabei sind hier alle neuen Umstände, insbesondere der neue Vermerk vom 3. Januar 2018 über eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls und das neue schalltechnische Gutachten vom 29. November 2017 mitzuberücksichtigen.

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Diese neue Prüfung ergibt, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner hinsichtlich des Betriebs der Windenergieanlagen wiederherzustellen, nicht weiter gerechtfertigt ist. Der Widerspruch der Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen wird nach jetziger Beurteilung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsgegner zukommt.

28

2.1. Am Fortbestand der Antragsbefugnis der Antragsgegner bestehen entgegen der Annahme der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8. Januar 2018 keine Zweifel. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen. Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind danach grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs. Der Umstand, dass das neue schalltechnische Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die Antragsgegner keinen unzumutbaren Schallimmissionen seitens der Windenergieanlagen ausgesetzt würden, rechtfertigt schon deshalb nicht, nunmehr eine Antragsbefugnis zu verneinen, weil die Antragsgegner dieses Gutachten in etlichen Punkten kritisieren; dies zu überprüfen, ist Sache der Begründetheitsprüfung. Im Übrigen liegt das Grundstück der Antragsgegner unstreitig in einem Bereich, der vom Schattenwurf der Windenergieanlagen betroffen ist (siehe Antragsunterlage 11.4).

29

2.2. Der Widerspruch der Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen wird nach jetziger Beurteilung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Unter Berücksichtigung des neuen Vorprüfungsvermerks vom 3. Januar 2018 über die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ist festzustellen, dass die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist (2.2.1.). Die Schallimmissionsbelastung der Antragsgegner übersteigt auch unter Berücksichtigung des zur Anwendung empfohlenen und in Hamburg eingeführten Interimsverfahrens nicht die Zumutbarkeitsgrenze (2.2.2.). Auch die Belastung durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen übersteigt nicht das Maß des Zumutbaren (2.2.3.).

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2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG) verlangt werden, wenn eine erforderliche (standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Da die Vorprüfung im vorliegenden Fall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist – die mehreren "Nachbesserungen" sind hier nicht als eigenständige Verfahren anzusehen, sondern als Ergänzungen des im Juni 2015 eingeleiteten einen Vorprüfungsverfahrens –, gelten gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des UVPG (nachfolgend § 3a – § 4 a.F. UVPG) über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter. Der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, richtet sich somit weiterhin nach § 3a Satz 4 a.F. UVPG, wonach die Einschätzung der Behörde nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c a.F. UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

31

Für diese gerichtliche Überprüfung ist der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 zugrunde zu legen (a). Die darin enthaltene Einschätzung, dass das hier in Rede stehende Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (b) erwarten lässt, ist sowohl hinsichtlich der Standorte der Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme (c) als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die in der Nähe befindlichen Denkmäler nachvollziehbar (d).

32

a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) die im Vermerk vom 25. November 2015 niedergelegte Einschätzung der Beigeladenen, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten, als jedenfalls im Ergebnis nicht nachvollziehbar beurteilt. Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die zuständige Behörde der Beigeladenen daraufhin einen neuerlichen Vorprüfungsvermerk (Vermerk vom 15. August 2017) erstellt hat. Das Gleiche gilt, soweit die Behörde in einem neuen Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 die Kritik des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. September 2017 aufgegriffen und die dort genannten Defizite hinsichtlich der Bewertung von Störfall- und Unfallrisiken bezogen auf das Wasserschutzgebiet (Beschluss S. 20) sowie hinsichtlich der fehlenden Bewertung der Auswirkungen auf Denkmäler (Beschluss S. 21 f.) zu beheben versucht hat.

33

Zwar weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die verfahrenslenkende Funktion einer Vorprüfung am ehesten verwirklicht wird, wenn diese vor Erteilung der Projektgenehmigung durchgeführt wird; so war es im hier zu beurteilenden Fall auch geschehen (Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2015, Genehmigung vom 20. April 2016). Es ist aber seit langem anerkannt, dass eine unterbliebene oder unzureichende Vorprüfung nachgeholt werden kann, und zwar in einem anhängigen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, 4 C 11.07, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24 ff.). Die Folgen eines sich erst am Ende eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens herausstellenden entsprechenden Fehlers bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung (siehe insoweit jetzt §§ 4 Abs. 1b, 7 Abs. 5 UmwRG i.d.F. der Bek. vom 23.8.2017, BGBl. I S. 3291).

34

Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Auf eine Vorlagefrage hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 26.7. 2017, C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) geantwortet,

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dass das Unionsrecht, wenn für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, zum einen erfordert, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und zum anderen nicht verbietet, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern
– die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und
– die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt."

36

Dabei ist auch zu bedenken, dass es in dieser Entscheidung um die Frage ging, ob nach rechtskräftiger Aufhebung einer Genehmigung wegen (aufgrund gesetzgeberischer Akte) unionsrechtswidrig unterbliebener Vorprüfung eine Vorprüfung nach Errichtung der Anlage noch möglich sei (kritisch zur Argumentationsweise des EuGH: Berkemann, DVBl. 2017, 1367 ff.). Nicht unmittelbar angesprochen ist dort hingegen die Frage nach den Voraussetzungen bzw. den Folgen der Nachholung einer Vorprüfung, wenn bereits während eines laufenden Widerspruchsverfahrens die erkannten Fehler behoben werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierbei die Voraussetzungen für eine Nachholung strenger sein sollten (vgl. auch Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 101). Insbesondere ist zu beachten, dass dann, wenn eine nachgeholte oder korrigierte Vorprüfung zum Ergebnis kommt, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss, die Nachholung sich hierin erschöpft. Dann hat dies nämlich keine Auswirkung auf die bereits erteilte, noch nicht bestandskräftige Genehmigung; die Fehlerkorrektur beschränkt sich auf die Heilung des Vorprüfungsfehlers (so auch Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2017, § 4 UmwRG Rn. 19 [Kommentierungsstand April 2012]). So hat auch das OVG Münster zu Streitigkeiten über Windenergieanlagen in mehreren Beschlüssen vom 8. Februar 2018 (z.B. 8 B 1621/17, juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass selbst nach Errichtung der Anlage eine fehlende Vorprüfung nachgeholt bzw. eine bisher fehlerhafte Vorprüfung geheilt werden kann. Dabei hat es sich ausdrücklich auch auf die oben genannte Entscheidung des EuGH berufen (a.a.O., Rn. 16 f.).

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Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, im vorliegenden Fall dürfe nur auf den Vorprüfungsvermerk vom 15. August 2017 abgestellt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die daran anschließende erneute Nachholung der Vorprüfung wegen besonderer außergewöhnlicher Umstände die Ausnahme sei. Vielmehr zeige die hamburgische Praxis der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, dass die Nachholung von Vorprüfungen die ausnahmslose Regel sei (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 6). Dieser Einwand übersieht, dass auch eine – ggf. wiederholt – nachgeholte Vorprüfung am Maßstab des § 3a Satz 4 a.F. UVPG gerichtlich überprüft werden kann. Damit wird der Gefahr, dass eine Behörde die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen prüft, entgegengewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, a.a.O., juris Rn. 26 a.E.).

38

b) Gegenstand einer – hier geforderten – standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 a.F. UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3) ist, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 10 ff.) zutreffend hingewiesen hat, allein eine gebietsbezogene Prüfung. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird von der Neufassung der Vorschrift über die standortbezogene Vorprüfung (§ 7 Abs. 2 n.F. UVPG) bestätigt, wo klarer als in § 3c Satz 2 a.F. UVPG ausdrücklich nur auf die in Nr. 2.3 der Anlage 3 (bisher Anlage 2) aufgeführten Schutzkriterien Bezug genommen wird und ein zweistufiges Prüfverfahren vorgegeben wird: In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 3 (bisher Anlage 2) aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist dies der Fall, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 n.F. UVPG (entsprechend § 12 a.F. UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Der Umstand, dass der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 über dieses Prüfungsprogramm teilweise hinausgeht, indem er über die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zu § 3c a.F. UVPG aufgeführten Schutzkriterien hinaus auch die Nutzungs- und die Qualitätskriterien (Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2) behandelt, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass geprüft wurde, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wasserschutzgebiet und/oder auf die in der Nähe befindlichen Denkmäler hat.

39

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]).

40

Allerdings ist nach § 3c Satz 3 a.F. UVPG bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Sind hierdurch nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, erübrigt sich eine nähere Prüfung deren etwaiger Erheblichkeit. Erst dann, wenn das Vorhaben Umweltfolgen hat, die aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres hingenommen werden können, stellt sich die Frage deren Erheblichkeit. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Wirkungen der Windenergieanlagen auf Denkmäler der Fall, die als solche nicht zu leugnen sind (siehe hierzu unten bei d)). Dagegen ist der Umstand, dass in einem Wasserschutzgebiet bestimmte Handlungen wie z.B. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten sind und nur im Wege der Befreiung zugelassen werden können, noch nicht ausreichend für die Annahme, es seien vom konkreten Vorhaben, bei dem es zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommt, auch tatsächlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten. Erst wenn die Genehmigungsbehörde bei überschlägiger Prüfung in nachvollziehbarer Weise zur Einschätzung kommt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die gemäß § 12 a.F. UVPG – demzufolge "nach Maßgabe der geltenden Gesetze" – zu berücksichtigen wären, käme insoweit der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz zum Tragen (näher hierzu unter c)). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unabhängig vom Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das Vorhaben aus wasserrechtlichen Gründen zugelassen werden kann. In diesem Zusammenhang spielt dann auch der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz (vgl. hierzu auch §§ 48, 62 WHG) eine wichtige Rolle.

41

Der hier dargelegten Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es um die Erheblichkeit von nachteiligen Umweltauswirkungen geht, nicht entgegen. So war in den Fällen, die den Urteilen vom 13. Dezember 2007 (4 C 9.06, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34 f.), vom 16. Oktober 2008 (4 C 5.07, BVerwGE 132, 123, juris Rn. 31 ff.) und vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 ff.) zugrunde lagen, Fluglärm zu berücksichtigen, der infolge der Konversion bisheriger Militärflugplätze in Verkehrsflughäfen oder der Erweiterung des Vorfeldes eines Flughafens zu erwarten war. Im Urteil vom 17. Dezember 2013 (4 A 1.13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 37 ff.) ging es um elektromagnetische Felder durch eine Höchstspannungsfreileitung. Auch im Fall eines in einem Wasserschutzgebiet geplanten Regenrückhaltebeckens (BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 23 ff.) führte nicht der Umstand, dass möglicherweise Verbotstatbestände der Wasserschutzgebiets-Verordnung berührt waren, zur Beanstandung des dortigen Vorprüfungsergebnisses. Vielmehr erschien das Vorprüfungsergebnis, nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, angesichts der dort vorliegenden Erkenntnisse über die vorhandenen Deckschichten als unplausibel.

42

c) Die im Vermerk vom 3. Januar 2018 dokumentierte Vorprüfung wurde bezogen auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme den Vorgaben des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG entsprechend durchgeführt; ihr Ergebnis ist nachvollziehbar.

43

aa) Im Vorprüfungsvermerk sind auf Seite 3 die Unterlagen angegeben, anhand derer die Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet überschlägig geprüft (§ 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG) worden sind. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. September 2017 (S. 14 oben, S. 15 Mitte, S. 16 Mitte) zu Recht moniert, dass einige der Dokumente nicht in den dem Gericht zugeleiteten Antrags- bzw. Verfahrens-Unterlagen enthalten sind. Allerdings bestehen keine Zweifel, dass diese Dokumente der nachgeholten Vorprüfung zugrunde gelegt wurden. Sie wurden auf entsprechende Nachforderung dem Beschwerdegericht am 2. Mai 2018 übermittelt und enthalten die Angaben, die insoweit im Vorprüfungsvermerk wiedergegeben sind.

44

Die Kritik der Antragsgegner, die für die standortbezogene Vorprüfung herangezogenen Unterlagen seien unzureichend bzw. es fehlten für die Beurteilung wichtige Unterlagen, ist unberechtigt. Teilweise beruht ihre Annahme auf der "zu frühen" Heranziehung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung (vgl. oben bei b)).

45

(1) Der Hinweis der Antragsgegner auf die in anderen Bundesländern nach dortigen Merkblättern geforderten Unterlagen (v.a. in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 11 ff.) ist nicht geeignet, Defizite bei den im vorliegenden Fall herangezogenen Unterlagen zu belegen. Viele der in den zitierten Merkblättern geforderten Angaben oder Unterlagen liegen im vorliegenden Fall vor und wurden der Vorprüfung zugrunde gelegt. Bestimmte Unterlagen sollen nach den Merkblättern auch nur "soweit erforderlich" von den Prüfungen umfasst werden oder sollen der Entscheidung dienen, ob eine Befreiung von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung erteilt werden kann. Um diese Frage geht es aber bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 a.F. UVPG nicht. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Errichtung und Betrieb von ein oder zwei Windenergieanlagen selbst in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets keinerlei Umweltverträglichkeits(vor)prüfung bedürfen (siehe Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG), selbstverständlich aber den Regelungen der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung unterliegen.

46

(2) Zu weit geht die Forderung der Antragsgegner, die für die Vorprüfung zuständige Behörde müsse untersuchen, ob die Schutzzonen des Wasserschutzgebietes richtig dimensioniert seien (Schriftsätze vom 20.11.2017, S. 13 ff. und vom 1.2.2018, S. 15 f.). Nach § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.F. UVPG hat die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Behörde im Rahmen der Vorprüfung "einzuschätzen", ob das geplante Vorhaben eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 (jetzt Anlage 3) zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete möglicherweise beeinträchtigen kann. Dabei sind die Schutzgebiete in der bestehenden Form zu betrachten. "Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung" (so Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG Rn. 33 m.w.N.). Auch Dienes (in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c UVPG Rn. 16) fordert nur "die Heranziehung der – vorhandenen – relevanten Unterlagen, z.B. über diese Schutzgebiete"; dem ist hier durch die Stellungnahme der als Wasserbehörde fungierenden Abteilung in der Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen hinreichend Rechnung getragen worden.

47

Das von den Antragsgegnern zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (4 C 5.00, NVwZ 2001, 1048, juris Rn. 22) gibt für die vorliegende Frage nichts her. Dort heißt es lediglich, dass bestimmte wasserrechtliche Vorschriften (dort § 19g WHG a.F.; heute § 62 WHG) unabhängig von einer Wasserschutzgebietsverordnung bzw. neben etwaigen Verbotsvorschriften einer solchen Verordnung anwendbar seien. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 19g Abs. 4 WHG a.F. (jetzt § 62 Abs. 5 WHG), wonach landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in (u.a.) Wasserschutzgebieten unberührt bleiben. Für eine standortbezogene Vorprüfung hat dies keine Bedeutung. Wie bereits oben ausgeführt, sind die wasserrechtlichen Vorschriften unabhängig von der Durchführung und vom Ergebnis einer UVP-Vorprüfung zu beachten.

48

Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 (9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 31) kann nichts anderes hergeleitet werden. Dort sollte ein Regenrückhaltebecken für Straßenabwässer in einem Wasserschutzgebiet gebaut werden; es lief gerade ein Änderungsverfahren, in dem die Ausdehnung der Schutzzone II u.a. auf den Standort des Rückhaltebeckens betrieben wurde. In der Entscheidung heißt es insoweit nur, dass aufgrund der Lage des Retentionsraums im Wasserschutzgebiet und der geplanten Ausdehnung der Schutzzone II auf dessen Standort die Planfeststellungsbehörde davon habe ausgehen müssen, dass das Änderungsvorhaben in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Bereich habe verwirklicht werden sollen.

49

(3) Auch die Kritik der Antragsgegner, die Vorprüfung beruhe auf unzureichenden Kenntnissen der Untergrundverhältnisse an den Standorten der Windenergieanlagen (Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 9 f.), ist unberechtigt.

50

Zu Unrecht behaupten die Antragsgegner, die Stellungnahme der Wasserbehörde vom 9. August 2017 (Sachakte Bl. 485) beruhe nicht auf hinreichenden Kenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Vorhabengebiet, sondern stütze sich allein auf die Gründungsbeurteilung des Bodengutachters vom 20. September 2016 (Sachakte Bl. 337 ff.), aus der sich der Bodenaufbau ebenfalls nicht ergebe. In der genannten Gründungsbeurteilung hat der Bodengutachter in der Tat nur noch "basierend auf den vorliegenden Baugrundaufschlüssen (Kleinbohrungen und Drucksondierungen) und der nun vorliegenden Pfahlstatik" die erforderliche Pfahllänge der letztlich für die Einzelfundamente vorgesehenen und verwendeten Stahlbetonfertigrammpfähle ermittelt. Von Deckschichten ist in dieser Beurteilung keine Rede. Hingegen heißt es in der Stellungnahme der Wasserbehörde, die Pfähle würden an vier Standorten die oberflächennah anstehende Kleischicht durchstoßen, die als Deckschicht den darunter liegenden Grundwasserleiter vor Verunreinigungen schütze. An einem Standort sei die Kleischicht nicht ausgebildet. Alle Pfähle befänden sich innerhalb des zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiters. Eine Deckschicht zu tieferen Grundwasserleitern werde nicht durchstoßen oder vermindert. Hieraus spricht durchaus eine behördliche Kenntnis des Bodenaufbaus an den Standorten der neuen Windenergieanlagen. Das ist auch vor dem Hintergrund nicht verwunderlich, dass im betreffenden Gebiet bereits seit ca. 90 Jahren Grundwasser gefördert wird und bereits vor etlichen Jahren mit flächendeckenden Erkundungen begonnen wurde. Ferner fanden auch vor der Schutzgebiets-Ausweisung im Jahr 1997 umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen statt.

51

Im Übrigen baut die erwähnte Gründungsbeurteilung vom 20. September 2016 auf den anderweitig ermittelten Kenntnissen über den Bodenaufbau auf, die sich aus den in der Antragsunterlage 19.1 (Bodengutachten) dokumentierten Untersuchungen des Bodengutachters ergeben. Diese beruhen auch nicht nur auf Drucksondierungen, übrigens bis in Tiefen zwischen 17,70m und 25,21m unter Geländeoberkante (GOK), sondern auch auf Kleinbohrungen bis in eine Tiefe von 20,00m unter GOK (Unterlage 19.1 S. 2 mit Bohrprofilen in den Anlagen 2.1 und 2.2). Die Behauptung der Antragsgegner (Schriftsatz vom 20.11.2017, S. 10), hieraus ergebe sich kein Aufschluss über den Bodenaufbau, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen nimmt der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 des Weiteren im Abschnitt 2.2 – Boden (S. 6 unten) auf den bei den Antragsunterlagen befindlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie auf das Bodengutachten (Antragsunterlage 19.1) Bezug.

52

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der neueste UVP-Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 sich auch auf eine ergänzende Stellungnahme der Wasserbehörde vom 8. Dezember 2017 bezieht. Dort heißt es bei der Behandlung von Störfall- und Unfallrisiken (S. 3):

53

"Ein kurzfristiges Versickern der wassergefährdenden Stoffe wird durch die in dem Gebiet großflächig vorhandenen Weichschichten (schwer durchlässig) verhindert. Der Abstand zum nächsten Flachbrunnen der öffentlichen Wasserversorgung beträgt mindestens 120m. Das Grundwasser braucht von den Windkraftanlagen bis zum nächsten Flachbrunnen daher mehrere Wochen, so dass ausreichend Zeit für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen des Bodens zur Verfügung stehen...."

54

Dass diese Ausführungen durchaus eine gewisse Sachkunde hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse zeigen, wird von den Antragsgegnern in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 nicht mehr ausdrücklich angezweifelt.

55

bb) Im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 hat die Beigeladene das Projekt entsprechend den Vorgaben in Nr. 1 (Merkmale der Vorhaben) und Nr. 3 (Merkmale der möglichen Auswirkungen) der Anlage 2 (alt) zum UVPG betrachtet. Sie hat dabei auch die Errichtungsphase in den Blick genommen (S. 9 f.) und ist insbesondere auch auf die Gründung der Windenergieanlagen mittels Flächenfundamenten, die auf Stahlbeton-Fertigrammpfählen liegen, ausführlich eingegangen. Neben dem Normalbetrieb der Anlagen ist den Störfall- und Unfallrisiken besonderes Augenmerk zuteil geworden (S. 11-15). Im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 wird insofern auch auf Kritik aus dem Beschluss (S. 20) des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 reagiert, als dort bemerkt wurde, die Gefahren von Schäden an Bauteilen einschließlich Lecks in der Hydraulik, des Brands einer Windenergieanlage oder des Absturzes von Komponenten seien nicht (ausdrücklich) behandelt worden. Insbesondere behandelt der neue Vorprüfungsvermerk nicht nur das Turmversagen. Das gefundene Vorprüfungsergebnis, es seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen, ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG).

56

Manche Formulierungen im neuesten Vorprüfungsvermerk erwecken allerdings den Anschein, als dürfe nach Ansicht der Behörde für Umwelt und Energie eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon dann unterbleiben, wenn davon ausgegangen werden könne, dass bei Beachtung bestimmter behördlicher Forderungen keine nachteiligen Umwelteinwirkungen einträten. Dies lässt zweifeln, ob die Behörde insoweit den richtigen Prüfungsmaßstab (§ 3c Satz 2 i.V.m Satz 1 a.F. UVPG unter Berücksichtigung von Satz 3) zugrunde gelegt hat. Ein solcher Maßstab wäre allenfalls bei einer Vorprüfung auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 a.F. UVPG vertretbar (siehe § 3a Satz 1 a.F. UVPG, Varianten 1 bzw. 2). Im vorliegenden Fall geht es aber um eine Vorprüfung "nach Beginn des Verfahrens" (§ 3a Satz 1 a.F. UVPG, Variante 3). Gerade soweit es um Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geht, durch die (nachteilige) Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen, muss es sich um vom Träger des Vorhabens vorgesehene Maßnahmen handeln (vgl. hierzu auch Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 18; Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 20). Eine nähere Betrachtung der Stellen des Vorprüfungsvermerks, bei denen der Anschein eines falschen Beurteilungsmaßstabs entstehen könnte, zeigt aber, dass es dabei um Vorkehrungen geht, die sich bereits aus den Antragsunterlagen oder weiteren von der Antragstellerin als Vorhabenträgerin eingereichten Unterlagen ergeben oder dass, soweit es um die in der Vergangenheit liegende Errichtungsphase geht, behördliche Forderungen auch tatsächlich erfüllt wurden. Dies geschah in der Regel zudem aufgrund von Vorkehrungen, die sich ebenfalls aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ergeben. Die teilweise problematischen Formulierungen im Vorprüfungsvermerk haben damit keine Auswirkungen auf die Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses.

57

(1) Der Vorprüfungsvermerk (S. 9 f.) behandelt zunächst eingehend Bau und Errichtung der Anlagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fundamente der einzelnen Windenergieanlagen auf Stahlbeton-Fertigrammpfählen errichtet werden sollten. Die fehlende Behandlung der konkreten Gründungsmethode war eines der Hauptbedenken im ersten Durchgang des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, S. 15-17, juris Rn. 46 ff.).

58

Zwar fehlt bei der Darstellung, dass es erforderlich sei, im Seitenbereich der Fundamentplatten die ursprüngliche Dichtfunktion der entfernten Kleischicht wieder herzustellen, eine Aussage, ob dies in den Bauunterlagen auch vorgesehen sei. Dass dies der Fall ist, lässt sich indes aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten bzw. nachgereichten Bodengutachten noch hinreichend ablesen. Auch hatte ein Vertreter des Anlagenbetreibers bei einer Besprechung am 26. August 2015 (Sachakte Bd. 1, Bl. 119 R) angegeben, die Schutzfunktion der Kleischicht zwischen Gelände und Fundament werde "z.B. durch Wiedereinbau des ausgehobenen Kleimaterials wieder hergestellt" werden. Hingegen erwähnt der Vorprüfungsvermerk, dass die verwendeten Stahlbeton-Fertigrammpfähle die Forderung erfüllen, wonach keine überschneidenden Pfähle oder Pfähle mit Fußplatten verwendet werden dürften, da die Pfähle im Bereich der noch vorhandenen Kleischichten ohne Zwischenräume in die umgebenden Schichtenfolgen einbinden müssten.

59

Durch das gewählte Fundamentierungsverfahren (Betonfundamentplatte auf 18m langen Stahlbeton-Fertigrammpfählen) konnten die in einem Wasserschutzgebiet wesentlich problematischeren Verfahren mit – wie zunächst angedacht – Rüttelstopfsäulen oder durch Vornahme eines Bodenaustauschs mit umfangreicher Wasserhaltung vermieden werden. Der Vorprüfungsvermerk weist zutreffend darauf hin, dass die Verwendung von bereits vorgefertigten Pfählen keine auch nur kurzfristige chemische Veränderung des Grundwassers bewirkt. Der Bodengutachter hatte die Betonaggressivität des an den einzelnen Standorten vorhandenen Grundwassers entsprechend den Vorgaben der DIN 4030 in Expositionsklassen eingestuft (Antragsunterlage 19.1, S. 5 f. mit Laborberichten der UCL GmbH im Anhang). Es ist, worauf der Vorprüfungsvermerk zu Recht hinweist, eine bautechnische Routineangelegenheit, bei der Bestellung des Betons, insbesondere des hierfür zu verwendenden Zements, die Anforderungen zu benennen, denen das Material genügen muss; hierzu gehört insbesondere auch die Angabe der Expositionsklasse der Umgebung, der der Beton ausgesetzt sein wird. Nur so kann der Beton für die vorgesehene Dauer der Verwendung dem Druck standhalten und den die Zugbelastung aufnehmenden Stahl vor Korrosion schützen.

60

(2) Der Vorprüfungsvermerk (S. 10 f.) befasst sich des Weiteren mit dem Normalbetrieb der Windenergieanlagen und dabei insbesondere mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In diesem Zusammenhang ist es zwar fragwürdig, wenn als Prüfungsmaßstab die Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung genannt wird. Die im einzelnen benannten Schutzvorkehrungen lassen sich aber auf die Prüfung übertragen, ob unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG). Problematisch ist, wie bereits oben ausgeführt, dabei auch, wenn als "vorgesehene Schutzvorkehrung" die Forderung genannt wird, wassergefährdende Betriebsstoffe seien so zu verwenden, dass im Schadensfall keine Stoffe in den Boden oder das Grundwasser gelangen können (S. 10 unten). Aus den zur Vorprüfung herangezogenen Unterlagen sowie den Antragsunterlagen ergibt sich indes, dass erforderliche Vermeidungsmaßnahmen vom Vorhabenträger vorgesehen sind.

61

In der Antragsunterlage 8 befinden sich die Dokumente der N... über "Schmierstoffe, Kühlflüssigkeit, Transformatoröl und Maßnahmen gegen unfallbedingten Austritt" für die Windenergieanlagen-"Generationen" gamma und delta (siehe auch Vorprüfungsvermerk, S. 3 oben, 5. Spiegelpunkt). In den beiden Dokumenten sind die Schmierstoffe und Kühlflüssigkeiten nach Menge, Wassergefährdungsklasse und Anwendungsbereich tabellarisch aufgeführt. Anschließend werden die "Konstruktive(n) Maßnahmen Austritt von Schmierstoffen und Kühlflüssigkeiten" beschrieben. Dort ist sowohl die Rückhaltung der betreffenden Stoffe im Normalbetrieb wie im Fall eines Unfalls beschrieben. Unfallbedingter Ölaustritt am Getriebe werde in der Gondelverkleidung oder der dichten Turmplattform aufgefangen. Unter dem Stichwort "Turm" heißt es, die oberste Turmplattform sei als öldichte Auffangwanne ausgebildet, deren Volumen mindestens 630 l betrage. Zwar heißt es im Vorprüfungsvermerk, in der (einzelnen) Anlage würden max. 881 l Getriebeöle verwendet, doch ist dies eine Summe der Öle für verschiedene Getriebe. Das eigentliche Getriebe der Windkraftanlage braucht bei der Delta-Generation 570 l, bei der Gamma-Generation je nach verwendetem Öl 455 bis 650 l; daneben fallen Öle für das Pitch- und das Azimutgetriebe an. Letztere Öle verbleiben bei etwaigem unfallbedingtem Austritt in der Rotornabe (Pitch) bzw. im Maschinenhaus (Azimut). Falls die vorgesehenen Auffangwannen die austretenden Flüssigkeiten nicht sollten auffangen können, werde die Maschinenhausverkleidung die Flüssigkeiten auffangen; die Teile der Bodenverkleidung seien als Wannen geformt.

62

Es kann davon ausgegangen werden, dass die hier beschriebenen Maßnahmen technische Standardmaßnahmen sind, an deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung nachvollziehbar, dass durch die konstruktiv vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nachteilige Umwelteinwirkungen infolge der Verwendung wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 3c Satz 3 a.F. UVPG offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG Rn. 20; Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 18). In diesem Zusammenhang mag auch ein Hinweis darauf zulässig sein, dass das für die Windenergieanlagen verwendete Getriebeöl in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft ist. Hingegen erlaubt die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme in § 5 Nr. 2 u.a. das Lagern und Verwenden von Heizöl zum Beheizen von Gebäuden und von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb bei Einhaltung bestimmter Sicherheitsanforderungen; diese Stoffe sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und dürften in der Regel in deutlich größerer Menge gelagert werden als dies bei den hier behandelten Windenergieanlagen der Fall ist.

63

Auch unter Berücksichtigung des nur etwa alle fünf Jahre (vgl. Vorprüfungsvermerk S. 5 oben) erforderlichen Ölwechsels sind angesichts der von der Antragstellerin als Vorhabenträgerin vorgesehenen Maßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wasserschutzgebiet im Sinn von § 3c Satz 3 a.F. UVPG offensichtlich ausgeschlossen. Die Antragsunterlage 8 enthält eine Beschreibung der Fa. X... GmbH vom 7. November 2011, in der der Ölwechselvorgang näher beschrieben wird; Ergänzungen enthält die dem Beschwerdegericht am 2. Mai 2018 nachgereichte E-Mail vom 16. November 2015 (nicht "2016"), die im Vorprüfungsvermerk (S. 3) erwähnt wird. Danach könne beim Ölwechsel eine Umweltverschmutzung nur durch Platzen oder Abreißen eines Schlauches passieren. Die verwendeten Schläuche hätten indes konstruktiv und auslegungstechnisch eine mehrfache Sicherheit. U.a. befänden sich in den 150m langen Schläuchen max. 30 l Öl je Schlauch. Da immer nur durch einen (von zwei) Schläuchen Öl gepumpt werde, könnten im etwaigen Schadensfall somit nur maximal 30 l Öl austreten. Dass die Ölwechsel wegen der dabei anfallenden Arbeiten mit dem Bordkran und mit Schläuchen außerhalb des Turms nur "bei günstigen Witterungsverhältnissen" durchgeführt werden dürfen, dürfte durch die Einschaltung eines für Getriebe- und Hydrauliköl sowie Kühlwasserwechsel an Windenergieanlagen zertifizierten Unternehmens (vgl. Antragsunterlage 8) gewährleistet sein.

64

Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.

65

(3) Sehr ausführlich befasst sich der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 (S. 11-15) nunmehr auch mit Störfällen und Unfallrisiken. Diese Ausführungen und das daraus abgeleitete Ergebnis, es seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten, ist vor dem Hintergrund der von Betreiberseite vorgesehenen Vorkehrungen gegen bzw. für den Fall von Störfälle(n) nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG). Hierbei ist z.B. auf die kontinuierliche Fernüberwachung mit Abschaltautomatiken und deren Wartung hinzuweisen. Insbesondere ist auch die Einschätzung plausibel, wonach nach der einschlägigen Fachliteratur bei Einhaltung der einschlägigen bautechnischen Vorschriften ein Turmversagen extrem unwahrscheinlich sei (Wahrscheinlichkeit unter 10-6 Ereignisse pro Jahr). Dem können die von den Antragsgegnern eingereichten Bilder oder Berichte von an anderen Stellen, zumeist im Ausland, umgestürzten oder abgeknickten Windenergieanlagen nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Ein geradezu denklogischer Ausschluss eines völligen Versagens kann nicht gefordert werden, um im Rahmen einer Vorprüfung anlässlich der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen nachteilige Umweltauswirkungen zu verneinen.

66

Der Vorprüfungsvermerk belässt es aber nicht bei der Verneinung eines Versagensrisikos, sondern stellt auch plausibel dar, dass selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Freiwerdens wassergefährdender Stoffe bei einem Störfall die Folgen beherrschbar sind (S. 12, letzter Absatz, S. 14, 2. Absatz und S. 15 oben). Dies beruht auf dem Vorhandensein von schwer durchlässigen Deckschichten an den Standorten der Windräder, auch wenn die Deckschichten selbst keine große Mächtigkeit besitzen (vgl. Vorprüfungsvermerk S. 6 unten; siehe auch Bodengutachten, Antragsunterlage 19.1) und der geringen Fließgeschwindigkeit sowohl des Oberflächen- als auch des Grundwassers.

67

(4) Schließlich behandelt der Vorprüfungsvermerk (S. 15) auch bauzeitliche Risiken. Dabei kann dahinstehen, ob im Fall einer nachgeholten bzw. nachgebesserten Vorprüfung ausschließlich in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Risiken einer Beurteilung unterzogen werden müssen. Auch das Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 (C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) fordert nur, dass bei einer Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung die seit der Errichtung der Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen, nicht aber, dass auch die Risiken zu prüfen sind, die bei der Errichtung der Anlage bestanden haben mögen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es während der Bauzeit der fünf Windenergieanlagen zu gravierenden Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets gekommen wäre, mag auch bei der Errichtung nicht immer die größte Sorgfalt im Hinblick auf den Gewässerschutz angewandt worden sein.

68

d) Der Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 ist auch hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, die fünf Windenergieanlagen bewirkten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bezüglich der in der Nähe befindlichen Denkmäler. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. September 2017 darauf hingewiesen, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auch das in Nr. 2.3.11 der Anlage 2 a.F. zum UVPG aufgeführte Schutzkriterium der in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Denkmäler und Denkmalensembles zu berücksichtigen habe.

69

aa) Da es auch nach der im Vorprüfungsvermerk wiedergegebenen Einschätzung zu Beeinträchtigungen von Denkmälern durch die Windräder kommt, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinn von § 3c Satz 2 a.F. UVPG handelt, die nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen wären. Hierfür ist im hier gegebenen Zusammenhang der Prüfungsmaßstab des § 8 DSchG (vom 5.4.2013, Hmb-GVBl. S. 142) zu beachten, bei dem auf das jeweilige Schutzwürdigkeitsmerkmal (§ 4 Abs. 2 und 3 DSchG) abzustellen ist. Die Vorschriften lauten auszugsweise:

70

§ 4 DSchG

71

Abs. 2: Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage ..., deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. ...

72

Abs. 3: Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ....

73

§ 8 DSchG

74

Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

75

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 2 a.F. UVPG dann zu bejahen, wenn voraussichtlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. Im vorliegenden Zusammenhang war demzufolge im Rahmen der Vorprüfung einzuschätzen, ob voraussichtlich durch das Vorhaben eine Veränderung der "unmittelbaren Umgebung" von Denkmälern bewirkt wird, durch die "die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden". Ob ggf. eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könnte, ist für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, allerdings irrelevant. Die im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 (S. 17 letzter Absatz) enthaltene Aussage, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, sollte sie denn doch erforderlich sein, auch zu erteilen wäre, ist daher an dieser Stelle verfehlt (vgl. Sangenstedt in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 27).

76

Zu eng ist hingegen der Maßstab, den die Antragsgegner vertreten (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 7, 10): Sie fordern schon bei einer bloßen "Möglichkeit der Beeinträchtigung" die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der auch hier von ihnen bemühte Besorgnisgrundsatz – es sei im Rahmen der Vorprüfung nicht zu klären, ob es tatsächlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen werde, vielmehr gehe es um die "Feststellung des Besorgnispotenzials" – wird der gesetzlichen Regelung des § 3c Satz 2 a.F. UVPG nicht gerecht. Auch die Annahme, es genüge für die UVP-Pflicht "bereits der Befund der Beeinträchtigung, nicht erforderlich (sei) die Prognose, dass der Grad der Beeinträchtigung so schwerwiegend ist, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann" (Beschwerdebegründung vom 20.11.2017, S. 22), stimmt hinsichtlich des ersten Teils mit dem UVP-Gesetz nicht überein. Vielmehr muss für die Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen die Beeinträchtigung der Denkmäler bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung (voraussichtlich) so wesentlich sein, dass sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Erst recht kann die Ansicht der Antragsgegner (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 7) nicht richtig sein, bereits aus dem Einleitungssatz von Nr. 2 der (alten) Anlage 2 zum UVPG folge, dass eine bloße "Möglichkeit einer Beeinträchtigung" ausreiche. Das Kriterium für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht in § 3c Satz 2 a.F. UVPG. Abgesehen davon, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aus Nr. 2 der Anlage 2 a.F. zum UVPG nur deren Nr. 2.3 (Schutzkriterien) zu betrachten ist, bezieht sich die Formulierung "das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird" am Beginn von Nr. 2 der Anlage 2 a.F. auf das zu beurteilende Gebiet, nicht auf dessen ökologische Empfindlichkeit; die Formulierung umschreibt damit lediglich den räumlichen Einwirkungsbereich eines Vorhabens, auf den sich eine Vorprüfung erstrecken soll.

77

bb) Nach der denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5) ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt:

78

"Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (...). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird."

79

In einem anderen Beschluss (v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 31 f.) wird ausgeführt:

80

"Als erhebliche bzw. wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. ... Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).

81

... Die Anforderungen an die denkmalrechtliche Rücksichtnahme beim Umgebungsschutz werden umso höher, je näher das Vorhaben an das Denkmal heranrückt. Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können."

82

Der nunmehr für denkmalschutzrechtliche Streitigkeiten zuständige Senat hat diese Rechtsprechung zu § 8 DSchG aufgegriffen und in einem Fall, in dem es um ein geschütztes Ensemble ging, wie folgt zusammengefasst (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, juris Rn. 16):

83

"Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9). ... Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5)."

84

Soweit die Antragsgegner für ihre Annahme, der "Umgebungsschutzbereich" sei (we-sentlich) beeinträchtigt, mit einem Urteil des OVG Lüneburg (v. 16.2.2017, 12 LC 54/15, BauR 2017, 1172 ff., juris Rn. 90 ff.) argumentieren, vermag dies nicht zu überzeugen, da schon der Wortlaut des § 8 Satz 1 NdsDSchG

85

"In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird."

86

nicht textgleich mit der hamburgischen Vorschrift ist.

87

cc) Für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich betroffener Denkmäler hat sich die Behörde für Umwelt und Energie der Beigeladenen auf die Denkmalliste nach § 6 Abs. 1 DSchG, die im FHH-Atlas ausgewiesene Denkmalkartierung und auf die Stellungnahme der Behörde für Kultur und Medien - Denkmalschutzamt - vom 8. Dezember 2017 gestützt. Unausgesprochen waren auch die Darstellungen der Windenergieanlagen in den Antragsunterlagen Beurteilungsgrundlage. Das Beschwerdegericht hat keinen Zweifel daran, dass das Denkmalschutzamt seine Stellungnahme nicht ohne Inaugenscheinnahme der Denkmäler und ihrer Umgebung einschließlich der inzwischen errichteten Windenergieanlagen erstellt hat.

88

Die Denkmalliste enthält kaum Aussagen, aus denen zu schließen ist, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des einzelnen Denkmals konkret begründen, um daraus wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Die im Vorprüfungsvermerk (S. 8 unten/ S. 9) wiedergegebene Einleitung der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes vom 8. Dezember 2017 führt aus, dass der Denkmalwert der betroffenen Objekte und Ensembles untrennbar mit dem spezifischen Kulturlandschaftsraum der Vier- und Marschlande verbunden sei. In für die Bundesrepublik Deutschland einzigartiger Weise seien hier die hochmittelalterlichen Primärformen von Agrarlandschaft und Siedlung – Streifenflur und Reihendorf – im Wesentlichen erhalten geblieben. Hieraus wird deutlich, dass hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern durch die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen nur auf die Denkmäler an den Straßen Achterschlag und Curslacker Deich abzustellen ist.

89

In der Denkmalliste sind, soweit hier relevant, das Wohnwirtschaftsgebäude Achterschlag 24, die Hofanlage (Ensemble) Achterschlag 62, aus dem Curslacker Deich die Nrn. 284 (Freilichtmuseum Rieckhaus, verschiedene Gebäude), 286 (Bauernhaus), 288 und 290 (jeweils Katen), 302 und 306 (Wohnwirtschaftsgebäude, Scheune, Arbeiterwohnhaus, auch als Ensemble), 308 (Göpelhaus) und 314 (Scheune) aufgeführt; das Gebäude Curslacker Deich 306 ist allerdings zerstört, laut Presseberichten durch einen Brand im März 2017.

90

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veränderung der Umgebung der Denkmäler so erheblich ist, dass sie einer Genehmigungspflicht nach § 8 DSchG unterfällt, ist zu beachten, dass die Kulturlandschaft als solche hier nicht unter Denkmalschutz steht – ob solches nach dem hamburgischen Denkmalschutzrecht überhaupt rechtlich möglich ist, ist vorliegend daher nicht zu prüfen. Vielmehr geht es darum, ob die Veränderung der unmittelbaren Umgebung so erheblich ist, dass dadurch die Eigenart und das Erscheinungsbild der Denkmäler wesentlich beeinträchtigt werden.

91

Angesichts all dessen ist die auf der differenzierten Stellungnahme des Denkmalschutzamtes gründende Beurteilung im Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 nachvollziehbar, die Windenergieanlagen führten in Bezug auf Denkmäler nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Die optische Beeinträchtigung der Denkmäler, die die ländliche Entwicklung dokumentieren, wird als solche eingeräumt (Vorprüfungsvermerk S. 16 oben), indes durch die nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar relativiert. So trifft die Angabe zu, dass die Windenergieanlagen zumeist nur aus bestimmten Blickwinkeln über nicht absichtsvoll geschaffene Blickachsen wahrgenommen werden könnten. Dass es sehr auf die Blickachse und den jeweiligen "Bildausschnitt" ankommt, belegt exemplarisch das von den Antragsgegnern mit der Anlage Ag 2 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. August 2017 eingereichte Foto des Anwesens Achterschlag 62 mit den dort abgebildeten drei Windrädern (GA Bd. I Bl. 184, rechtes Foto). Unmittelbar neben dem linken Bildrand käme nämlich ein Mast einer Hochspannungsleitung, der die Wirkung der neuen Windenergieanlagen eher relativiert, weil es nicht die einzigen "Störfaktoren" sind. Zutreffend weist der Vorprüfungsvermerk ferner darauf hin, dass die (im Minimum etwa 750m von den Denkmälern entfernt stehenden) Windräder verschiedentlich erst durch Bäume hindurch zu sehen sind oder nur einzelne der fünf Anlagen zusammen mit einem denkmalgeschützten Gebäude oder Ensemble in Erscheinung treten. Auch befinden sich verschiedentlich die Windenergieanlagen in Relation zu den meisten Denkmälern erst hinter mehreren Streifen von Büschen oder Bäumen. Besonders sorgfältig ist die Begründung zu dem Gebäude Curslacker Deich 286 (Vorprüfungsvermerk S. 16), auf das die Windräder wohl relativ am stärksten einwirken. Die Annahme, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals vorliegt, ist nachvollziehbar begründet.

92

Die Bedeutung der Denkmäler als Zeugnis der althergebrachten Siedlungsform – Reihendorf mit Streifenflur – wird auch dort nicht wesentlich beeinträchtigt, wo die Windenergieanlagen deutlich hinter den Gebäuden erkennbar sind (v.a. Curslacker Deich 288 und 290); sie scheinen dort unmittelbar "hinter dem Dorf" zu stehen. Beim Blick von der Straße über die Denkmäler auf die Windräder ist ein Blick in die hinter den Häusern liegende (Streifen-)Flur jedoch nicht möglich. Wo dies überhaupt möglich wäre – bei einem Standort zwischen den Häusern Nr. 288 und 290 –, wird der Blick nach Nordosten in die Flur hinein indes durch große Gewächshäuser gehindert.

93

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das von den Antragsgegnern in der genannten Anlage Ag 2 eingereichte Foto mit der Bezeichnung CD. Nr. 302/306 (GA Bd. I, Bl. 182, oberes Bild) in Wirklichkeit das Haus Curslacker Deich 298 zeigt, welches nicht in der Denkmalliste verzeichnet ist; das untere Bild auf der gleichen Seite zeigt nicht das (inzwischen zerstörte) Haus Nr. 306, sondern das Anwesen Nr. 302.

94

dd) Die Antragsgegner verneinen die Plausibilität des Vorprüfungsergebnisses auch mit dem Argument, bei der Änderung des Flächennutzungsplans (Bü-Drs. 20/9810, Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg) sei angekündigt worden, die genauere denkmalfachliche Prüfung erfolge jeweils im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, soweit denkmalgeschützte Gebäude bzw. Bauensembles betroffen seien. Damit ist aber nicht ausgesagt worden, dass wegen der Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern in jedem Fall im Genehmigungsverfahren eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Die Ordnungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren außerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Vorprüfungsverfahrens können die Antragsgegner aber nicht zur Prüfung stellen, da ihnen insoweit keine drittschützenden Rechte zur Seite stehen.

95

2.2.2. Die Antragsgegner werden nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand durch die genehmigten und inzwischen errichteten Windenergieanlagen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt. Das belegt das am 29. November 2017 überarbeitete Schalltechnische Gutachten.

96

Dieses Gutachten ist unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern stets geforderten Berechnungsverfahrens erstellt worden. Es berücksichtigt u.a. den Umstand, dass die in der TA Lärm bei der Immissionsermittlung durch Prognose vorgegebene DIN ISO 9613-2 sich selbst nur für Schallquellen Gültigkeit beimisst, die sich nicht höher als 30m über dem Boden befinden. Die Anwendung dieses "Interimsverfahrens" ist von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) für die Schallprognose für Windenergieanlagen im September 2017 empfohlen worden und wurde in Hamburg durch eine Handlungsanweisung vom 20. November 2017 eingeführt (vgl. Anlage B-9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9.3.2018). Ob das Interimsverfahren bereits Stand der Technik ist (zur Streitfrage vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2017, 28 L 3809/17, juris Rn. 39 ff.), kann daher dahinstehen. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob nach den Kriterien des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das neue „Ermittlungsverfahren“ angewandt werden darf. Die Beigeladene hat auf der Grundlage des neuen Schallgutachtens einen Änderungsbescheid vom 2. Januar 2018 erlassen, den der Vorhabenträger akzeptiert hat. Darin sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 20. April 2016 zum Teil neugefasst worden. So ist festgelegt, dass die Windenergieanlagen tagsüber in der leistungsoptimierten Betriebsweise, nachts aber nur in schalloptimierter Betriebsweise betrieben werden dürfen. Für jede Anlage ist zudem der maximal zulässige Emmissionspegel genannt worden.

97

Im Beschluss vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 10, juris Rn. 27) ist der Senat der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefolgt, wonach das Grundstück der Antragsgegner in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB liege. Hiervon nunmehr abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegner (Schriftsätze vom 1.2.2018, S. 20 f. und vom 4.4.2018, S. 3) kein Anlass. Die Argumente der Antragsgegner für ihre Annahme, ihre Wohnumgebung sei als reines Wohngebiet einzustufen, sind gegenüber dem Vortrag im vorangegangenen Verfahren qualitativ nicht neu.

98

Das Gutachten vom 29. November 2017 legt daher, auch wenn an verschiedenen Stellen (S. 38, 45 und 51) die Werte für ein reines Wohngebiet genannt sind, an den entscheidenden Stellen für die Beurteilung der Immissionsbelastung der Antragsgegner zutreffend die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (tags 55 dB(A); nachts 40 dB(A)) zugrunde. Auf der Grundlage der oben genannten Betriebsweisen und der maximal zulässigen Emissionspegel der Anlagen kommt es zum Ergebnis, dass die Zusatzbelastung am Grundstück der Antragsgegner (Immissionsort IO 15) tagsüber 40,5 dB(A) an Werktagen und 42,2 dB(A) an Sonntagen betrage (Gutachten S. 28; die Tabellen mit den Berechnungsergebnissen [S. 51, 55 und 63] weisen eher noch geringere Zusatzbelastungen aus). Damit liegt das Grundstück der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 lit. a der TA Lärm außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen, da die hiervon ausgehende Zusatzbelastung mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt.

99

Die nächtliche Zusatzbelastung am Immissionsort 15 hat das Gutachten mit 33,9 dB(A) einschließlich des "Oberen Vertrauensbereichs" (OVB) ermittelt (S. 28, 50). Die Summe der Zusatzbelastungen der einzelnen Anlagen ohne OVB beträgt 31,84 dB(A) (S. 38, 42). Da die Zusatzbelastung damit den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, darf sie nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm unberücksichtigt bleiben, so dass die Gesamtbelastung nicht ermittelt zu werden braucht. Abgesehen davon hat die Beigeladene auf den Einwand der Antragsgegner, Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm gelte nur für den Regelfall, lasse somit auch Ausnahmen zu, auf folgendes hingewiesen: Würde die Annahme der Antragsgegner zugrunde gelegt, die vorhandene Vorbelastung ihres Grundstücks halte den nächtlichen Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) ein, ergäbe die Gesamtbelastung (35 + 33,9) 37 dB(A); diese läge unter dem hier tatsächlich anzusetzenden Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A).

100

Den Einwänden der Antragsgegner (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 17 ff.) gegen Einzelheiten des neuen Schalltechnischen Gutachtens sind die Antragstellerin und die Beigeladene überzeugend entgegengetreten. Insbesondere haben sie durch eine vergleichende Darstellung nachgewiesen, dass sich der Ansatz des Bodendämpfungsfaktors Agr mit 0 dB im Schalltechnischen Gutachten anstatt mit -3 dB nach dem Interimsverfahren im Ergebnis nicht auswirkt (Schriftsätze der Antragstellerin vom 7.3.2018, S. 10-12 und der Beigeladenen vom 9.3.2018, S. 10 f.); hierauf sind die Antragsgegner auch nicht mehr zurückgekommen.

101

2.2.3. Die Antragsgegner werden durch die genehmigten Anlagen auch keinem unzumutbaren Schattenwurf ausgesetzt. Die mögliche Schattenwurfbelastung ergab sich von Anfang an aus der Antragsunterlage 11 (Berechnung der Schattenwurfdauer, dort S. 19, "IO 115"). Ohne eine Begrenzung wäre die Belastung nicht hinzunehmen. Aus diesem Grund enthält der Genehmigungsbescheid vom 20. April 2016 im Abschnitt V.6. (S. 13 f.) Nebenbestimmungen zur Begrenzung der maximalen Schattenwurfdauer. Demnach ist durch eine sensorgesteuerte Abschalteinrichtung sicherzustellen, dass an allen betroffenen Gebäuden mit schutzwürdigen Räumen die Schattenwurf-Immissionen der Windkraftanlagen insgesamt real 30 Minuten pro Tag und in der Summe 8 Stunden in 12 Monaten nicht überschritten werden. Dass dies unzureichend wäre, ist nicht geltend gemacht worden.

D.

102

Klarstellend ist der Tenor des Verwaltungsgerichts um eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegner zu ergänzen.

103

Das Verwaltungsgericht hat im Tenor seines Beschlusses vom 14. September 2017 lediglich den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 aufgehoben, soweit dieser die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der (jetzigen) Antragsgegner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wiederhergestellt hatte. Damit fehlt noch eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegnerin, soweit dieser nicht bereits "endgültig" abgelehnt ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.1995, 8 S 2485/95, NVwZ-RR 1996, 714, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 202 m.w.N.; vgl. auch Tenorierung des Beschlusses des BVerwG v. 26.4.2006, 4 VR 1001.06, vgl.: http://www.bverwg.de/260406B4VR1001.06.0).

III.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und sich auch inhaltlich eingehend zur Sache eingelassen hat, ist es angemessen, ihre außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Antragsgegnern aufzuerlegen.

105

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juni 2018 - 1 Bs 248/17.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wi

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 6. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

2

Mit im Amtlichen Anzeiger vom 20. Mai 2016 veröffentlichter Genehmigung vom 20. April 2016 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, davon eine mit einer Nabenhöhe von 91 m und einer Gesamthöhe von 149,4 m und vier mit einer Nabenhöhe von 120 m und einer Gesamthöhe von 178,4 m. Die Anlagen sollen im Ortsteil Curslack südlich der Autobahn 25 und östlich der Straße Curslacker Neuer Deich errichtet werden. Die Aufstellflächen liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf II und sind dort als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen für die Nutzung mit Windenergieanlagen mit einer Höhe bis 180 m ausgewiesen. Sie sollen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes errichtet werden. Das Grundstück der Antragsteller liegt knapp 1000 m westlich der westlichsten vorgesehenen Windenergieanlage, südlich der Gabelung von Neuem Schleusengraben und Schleusengraben. Im Baustufenplan ist das Gebiet ebenfalls als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter. Westlich grenzt an das von dem Baustufenplan Bergedorf II überplante Gebiet ab der Mitte des Neuen Schleusengrabens eine im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 vom 9. August 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche, die auch gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller liegt ca. X m östlich des nächsten gewerblich genutzten Grundstücks und ca. X m östlich der Plangebietsgrenze. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller verläuft in ca. X m Entfernung die Autobahn 25. Mit dem Genehmigungsbescheid ordnete die Antragsgegnerin auf einen Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung verwies sie auf die im Einzelnen dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die das eventuelle Aussetzungsinteresse Dritter überwögen, deren Interessen durch Nebenbestimmungen oder, im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, durch einen Rückbau der Windenergieanlagen geschützt werden könnten.

3

Die Antragsteller erhoben am 17. Juni 2016 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, über den noch nicht entschieden worden ist. Sie machen im vorliegenden Verfahren geltend, die Windenergieanlagen würden sie unzulässig in eigenen Rechten betreffen, denn von ihnen seien unzulässig hohe Lärmimmissionen zu erwarten. Das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege, sei als reines Wohngebiet anzusehen, weil in der näheren Umgebung reine Wohnnutzung gegeben sei. Die entgegenstehende Ausweisung im Baustufenplan sei funktionslos. Von dem Gewerbegebiet westlich des Neuen Schleusengrabens gingen keine erheblichen Störungen aus, zumal ein dort angesiedelter Entsorgungsbetrieb mit einer Lärmschutzwand von dem Wohngebiet der Antragsteller abgeschirmt sei und lärmverursachende Nutzungen nur tagsüber vorgenommen würden. Die nahe Autobahn 25 sei kürzlich mit aktivem Lärmschutz versehen worden. Die Gewächshäuser an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich seien zu einem großen Teil außer Betrieb und lägen, wie die übrigen Gewerbebetriebe an der Straße Schleusenhörn, außerhalb des Bereichs der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller, die für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes zu betrachten sei. XXX Die Lärmprognosen, die der Genehmigung zugrunde lägen, seien fehlerhaft, weil sie auf einer für die Prognose der Lärmentwicklung moderner Windenergieanlagen unzureichenden DIN-Norm beruhten. Die Lärmentwicklung des konkret verwendeten Anlagentyps sei auch nicht allgemein festgestellt. Zudem sei die Lärmprognose unzureichend, weil das Grundstück der Antragsteller nicht konkret als Immissionsort in die Berechnungen einbezogen worden sei und sich die darauf wirkenden Immissionen deswegen nur näherungsweise bestimmen ließen. Weiter machen sie Fehler im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. Hier sei die Gefährdung des Wasserschutzgebietes in der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend beachtet worden, denn von den in diesen Windenergieanlagen enthaltenen Betriebsstoffen gingen erhebliche Gefahren für das Wasser aus. Zudem sei die Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Schließlich machen die Antragsteller umfangreich geltend, dass die Beigeladene sich nicht an die in der Baugenehmigung zum Schutz des Wasserschutzgebietes getroffenen Nebenbestimmungen halte.

4

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Grundstück der Antragsteller liege in einem Bereich, der gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet einzustufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass in der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung verschiedene Gartenbaubetriebe, weitere Gewerbebetriebe und ein potentiell nächtliche Störungen verursachender Handwerksbetrieb, eine Bäckerei, vorhanden seien. XXX Zudem grenze das Plangebiet des Baustufenplans westlich des Grundstücks der Antragsteller an ein Gewerbegebiet mit lärmverursachenden Betrieben. Nach überschlägiger Berechnung der Antragsgegnerin sei festzustellen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller selbst die Immissionsrichtwerte für die zulässige Gesamtbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten würden. Die durch die Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen seien auch nicht fehlerhaft berechnet worden. Die angewendete DIN-Norm sei nach wie vor anzuwenden, auch wenn sich nach neueren Veröffentlichungen hinsichtlich der anzusetzenden Bodendämpfung weiterer Forschungsbedarf zeige. Für die dem Grundstück der Antragsteller nächststehende Windenergieanlage vom Typ Nordex N117/3000 liege entgegen der Annahme der Antragsteller auch eine FGW-konforme (Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien) Vermessung der Lärmemissionen im „Mode 7“ vor, der für den Betrieb in der Nachtzeit vorgeschrieben ist. Unsicherheiten bei der Emission und der Schallausbreitung seien in der Schallausbreitungsberechnung durch Aufschläge zur sicheren Seite hin berücksichtigt worden. Auch die Auswahl der Immissionsorte in der Schallimmissionsprognose entspreche den Anforderungen. Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die standortbezogene Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsgegenstände, die bereits in der „Strategischen Umweltprüfung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden seien, hätten nicht erneut geprüft werden müssen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sei das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze zur Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelegt worden, um südlich der Hochspannungsleitungen die Errichtung von Anlagen zu ermöglichen. Auf die Prüfungsbedürftigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei verwiesen worden. Diese Prüfung sei vorliegend im Genehmigungsverfahren erfolgt und habe zu zahlreichen Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Befreiung geführt.

5

Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege in einem Gebiet mit Dorfgebietscharakter. Die Windenergieanlagen würden aber auch die Lärmgrenzwerte einhalten, wenn das Grundstück der Antragsteller als im reinen Wohngebiet belegen zu betrachten wäre. Hierzu haben sie eine ergänzende Lärmimmissionsberechnung des Lärmgutachters vom 10. Oktober 2016 bezogen auf die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller zur Nachtzeit vorgelegt. Das von dem Lärmgutachter angewendete Verfahren zur Schallimmissionsprognose sei von der Rechtsprechung anerkannt. Die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei insgesamt nicht zu beanstanden und habe die Gefährdung des Wasserschutzgebietes durch die Windenergieanlagen zutreffend bewertet. Mit einem Baustopp würde potentiell ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe verursacht.

6

Auf einen Widerspruch des Naturschutzbundes Deutschland hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die südöstliche Windenergieanlage 3 ausgesetzt, weil die Anlage in der beantragten und genehmigten Form zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für auf dem südöstlich gelegenen Wasserwerksgelände nistende Uhus führen würde.

II.

7

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

9

Danach ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen. An einer Antragsbefugnis fehlt es erst dann, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, E 107, 215).

10

An diesem Maßstab gemessen sind die Antragsteller antragsbefugt.

11

Nach ihrem Vorbringen ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, dass sie durch das Vorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind. Sie haben im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen einer zusätzlichen Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Der Annahme der Lärmbetroffenheit stehe das von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachten nicht entgegen. Dieses weise Mängel in der Berechnung auf, weil es zu Unrecht eine Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts ausweise und weil eine Lärmprognose für einen Immissionsort, der Aussagen für das Grundstück der Antragsteller zulasse, nicht erstellt worden sei. Die ergänzende schalltechnische Detailprognose, die auf das Grundstück der Antragsteller bezogen die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen in der Nacht mit 34,1 dB (A) angebe, lasse trotz ihrer das Ergebnis verfälschenden Mängel bereits die Annahme zu, dass die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller nachts bei 38 dB (A) liege. Die Antragsteller tragen zudem vor, ihr Grundstück an der Straße X sei von reiner Wohnbebauung umgeben und schließen daraus, dass bei der Annahme einer Funktionslosigkeit der Außenbereichsfestsetzung im Baustufenplan von der Belegenheit des Grundstücks in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen sei. Die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets würden durch den Betrieb der Windenergieanlagen jedoch überschritten.

12

Nach diesen Angaben ist eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem Maßstab der Zulässigkeitsprüfung selbst in Anbetracht der Entfernung ihres Grundstücks von der nächstgelegenen Windenergieanlage von nahezu einem Kilometer nicht ausgeschlossen. Die tatsächlichen Angaben der Antragsteller zu der Bebauung an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich sowie zur Nutzung des Gewerbegebiets westlich des Neuen Schleusengrabens sind nicht offenkundig fehlerhaft. Es ist danach auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm in seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Wohngebiet einzuordnen ist und die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm Geltung erlangen. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen durchgehenden Bebauung an der Straße X und der Ausweisung der Flächen entlang dieser Straße als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter im Flächennutzungsplan erscheint es durchaus naheliegend, dass die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf II zumindest funktionslos geworden ist, wenn sie nicht ohnehin nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als großflächige Außengebietsausweisung als funktionslos zu betrachten sein sollte. Allerdings erscheint es selbst dann, wenn das Gericht der von den Antragstellern vorgeschlagenen Begrenzung der zu betrachtenden näheren Umgebung folgt, fernliegend, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 e), 6.6 Satz 2 TA Lärm zuzuordnen. Bei der Zuordnung eines Immissionsortes nach Nr. 6.6 TA Lärm sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Gegen die Annahme einer der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes entsprechenden Schutzbedürftigkeit spricht jedenfalls, dass das Gebiet in einer Entfernung von nur X m von dem Grundstück der Antragsteller an das im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 Blatt 3 ausgewiesene Gewerbegebiet grenzt, das in einer Entfernung ab X m auch tatsächlich gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller dürfte den von diesem Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen trotz der errichteten Lärmschutzwand ausgesetzt sein. Diese Vorbelastung ist bei der Zuordnung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm zu dem Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, in der Weise zu berücksichtigen, dass allenfalls eine Zuordnung zu den Immissionsrichtwerten in allgemeinen Wohngebieten nach Nr. 6.1.d) TA Lärm in Betracht kommt. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Auffassung, das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege sei als faktisches reines Wohngebiet anzusehen, darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.V.) ein angrenzendes Gewerbegebiet der Einordnung eines nicht überplanten Gebietes als reines Wohngebiet nicht entgegenstehe, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein ursprünglich im Baustufenplan als besonders geschütztes Wohngebiet und nachfolgend in einem Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenes und plangemäß bebautes Gebiet, das an eine als Gewerbegebiet ausgewiesene, sanierte Brachfläche angrenzte. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zur Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens lediglich davon ausgegangen, dass sich an der Einordnung dieses Wohngebietes als reines Wohngebiet selbst dann nichts ändern würde, wenn der Bebauungsplan unwirksam sei und der Baustufenplan nicht wieder aufleben würde. Der Lärmkonflikt zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet sei im Rahmen der für das Gewerbegebiet vorgesehenen Lärmkontingentierung lösbar und betreffe nur einen kleinen Teil des Gewerbegebietes. Von dieser Lage unterscheidet sich diejenige im vorliegenden Verfahren grundlegend. Das nicht als Wohngebiet überplante Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, grenzt an ein tatsächlich bereits plangemäß genutztes Gewerbegebiet an.

13

Von der Annahme ausgehend, dass das Grundstück der Antragsteller in seiner Lärmschutzbedürftigkeit einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, ist es nicht vollständig fernliegend, dass durch den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen die Immissionsrichtwerte überschritten und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzt werden. Der Immissionsrichtwert für die Nacht beträgt nach Nr. 6.1.d) TA Lärm 40 dB (A). Wie hoch die Gesamtbelastung mit Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller bei dem Betrieb der Windenergieanlagen nachts sein wird, ist durch das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten nicht prognostiziert worden. Die Vorbelastung auf diesem Grundstück ist nicht festgestellt worden. Nach der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Detail-Prognose für das Grundstück der Antragsteller beträgt die von den Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung nachts 34,1 dB (A). Das Grundstück der Antragsteller läge damit in dem Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 a) TA Lärm, weil die Anlagen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen wären auch nicht nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm unbeachtlich, weil sie die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragsteller nicht wenigstens um 6 dB (A) unterschritten.

14

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich verfügt und begründet worden.

16

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Vorhabenträger die Ausnutzung einer ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verwehren, wenn die Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben. So liegt es hier. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie weder an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet, der gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu ihrer Aufhebung führt (dazu a), noch die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung in subjektiven Rechten verletzt (dazu b).

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a) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das streitige Vorhaben wird voraussichtlich nicht gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 1a UmwRG aufzuheben sein. Gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG, zu denen auch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört, aufzuheben, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) [dazu aa)], wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) [dazu bb)], wenn ein anderer, vergleichbar schwerer Verfahrensfehler vorliegt, der dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess einschließlich des Zugangs zu den ausgelegten Unterlagen genommen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2) [dazu cc)], wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht den Anforderungen des § 3 c Satz 4 UVPG entspricht (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) [dazu dd)] oder wenn ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler vorliegt und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (Abs. 1a) [dazu ee)].

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aa) Wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat eine Vorprüfung nach § 3 c UVPG durchgeführt und auf deren Grundlage die UVP-Pflicht im Einzelfall verneint, weil das Vorhaben bei überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben könne.

19

bb) Die Öffentlichkeit war im Vorprüfungsverfahren nicht zu beteiligen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG erfolgt erst, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Daran fehlt es hier. Im Rahmen einer Vorprüfung ist nach § 3 a Satz 2 UVPG lediglich die abschließende Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, zugänglich und, wenn wie hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, bekannt zu machen. Dies ist geschehen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, hat die Antragsgegnerin der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 22. Dezember 2015 bekanntgemacht. Dabei hat sie darauf hingewiesen, wo die Begründung dieser Entscheidung nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes eingesehen werden kann.

20

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung unter einem Verfahrensfehler leiden könnte, der den vorstehend behandelten Fehlern an Gewicht gleichkommt und den Antragstellern dem Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG entsprechend die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine Beteiligung der Antragsteller als von dem Vorhaben potentiell Betroffener am Vorprüfungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

21

dd) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorprüfung ist, diesen Anforderungen entsprechend, gemäß den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG war für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG durchzuführen, um zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn von dem Vorhaben bei überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zu den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG genannten Schutzkriterien gehören unter anderem Wasserschutzgebiete (Nr. 2.3.8). Dabei sind die Merkmale eines Vorhabens auf die Schutzkriterien bezogen insbesondere hinsichtlich der Größe, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie des Unfallrisikos, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu beurteilen (Anlage 2 Nr. 1). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung.

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Die Antragsgegnerin hat sich die Informationen beschafft, die für die auf die maßgeblichen Schutzkriterien bezogene Vorprüfung erforderlich sind. Sie hat von der Beigeladenen umfangreiche Unterlagen vor allem zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen, zu den Auswirkungen der Anlagen auf Natur und Umwelt sowie zur Verwendung schwach wassergefährdender und wassergefährdender Stoffe (ca. 900 l Öle und Kühlflüssigkeit sowie über 1600 kg Fette und Transformatoröl je Anlage) erhalten. Darüber hinaus hat sie weitere Informationen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erlangt. Die Wasserbehörde der Antragsgegnerin und die Hamburger Wasserwerke haben sich zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet geäußert und Anforderungen, um das Vorhaben schutzgebietsverträglich zu machen, formuliert. Die Antragsgegnerin hat die ihr vorliegenden Informationen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in einem Vermerk vom 25. November 2015 zusammengefasst und bewertet. Die Bewertung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben nicht ausgehen, ist allerdings aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welche Gefahren für das Wasserschutzgebiet die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung in den Blick genommen hat und insbesondere welche Gefahren durch Unfälle und dabei austretende wassergefährdende Stoffe drohen und wie diese zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat jedoch unter der Überschrift „Ergebnis“ in ihrem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Umwelteinwirkungen, die bereits im Rahmen der „Strategischen Umweltprüfung“ bei der Änderung des Flächennutzungsplans geprüft worden seien, gemäß § 17 Abs. 3 UVPG der Vorprüfung zugrunde zu legen seien und dass die Vorprüfung auf zusätzliche oder andere Umwelteinwirkungen zu beschränken sei. Damit genügt der die Umwelteinwirkungen bewertende Vermerk den Anforderungen nach § 3 a Satz 4 UVPG. Im Ergebnis zulässigerweise hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung das Ergebnis der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegt [(1)]. Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht [(2)].

23

(1) Im Ergebnis zu Recht hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 die Feststellungen aus dem Verfahren zur Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in Hamburg zugrunde gelegt (Umweltbericht abgedruckt unter Nr. 7 der Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013).

24

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 14 f Abs. 3 UVPG, wonach in einem mehrstufigen Planungsprozess zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Bestimmung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden soll, auf welcher Stufe bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen und wonach in nachfolgenden Zulassungsverfahren, für die der Plan einen Rahmen setzt, die Prüfung auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Diese Vorschrift ist auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 BauGB nicht anwendbar, denn gemäß § 17 Abs. 2 UVPG wird die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltprüfung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, keine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14 e ff UVPG.

25

Die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 17 Abs. 3 UVPG. Denn danach soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Umweltprüfung ist jedoch nicht in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgenommen worden, sondern im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass unter Bebauungsplanverfahren im Sinne von § 17 UVPG abweichend von dem Sprachgebrauch im Baugesetzbuch1 Abs. 2 BauGB) sämtliche Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also neben Bebauungsplänen auch Flächennutzungspläne zu verstehen wären. In § 17 UVPG hat der Gesetzgeber zwischen Bauleitplänen (Abs. 2) und Bebauungsplänen (Abs. 1 und 3) unterschieden und in den Begriffsbestimmungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG hat er Bebauungspläne als solche nach § 10 BauGB beschrieben und damit an die bauplanungsrechtliche Terminologie angeknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu § 17 Abs. 3 UVPG zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 25.2.2014, 12 LA 97/13, juris). Zwar wird darin ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans durchgeführte Umweltprüfung in nicht zu beanstandender Weise in die Zulassungsentscheidung für die Windenergieanlagen Eingang gefunden hat. In dem dortigen Fall ist dies jedoch nicht – wie hier – unmittelbar geschehen. Die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren ist vielmehr (entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB) für die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen worden, die wiederum für das Zulassungsverfahren zugrunde gelegt wurde. An dem „Zwischenschritt“ des Bebauungsplans fehlt es hier.

26

Jedoch ist § 17 Abs. 3 UVPG analog auf Flächennutzungspläne anzuwenden. Denn die in Bezug auf diese Pläne bestehende Regelungslücke ist planwidrig. Bei seinem Erlass im Jahr 1990 enthielt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) waren Beschlüsse nach § 10 BauGB über bestimmte Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG 1990) und über Flächennutzungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UVPG 1990). Welche Verfahrensvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Anwendung fanden, war in § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen) geregelt. Eine dem heutigen § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung enthielt die Norm noch nicht. Diese wurde als § 17 Satz 3 mit Artikel 11 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) eingeführt. Damit sollten nach der Gesetzesbegründung Doppelprüfungen verhindert werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden (Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drs. 12/4340). Mit demselben Gesetz wurde die Erstreckung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Flächennutzungspläne aus den §§ 2 und 17 UVPG (UVPG 1993) gestrichen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, EAG Bau) wurde zum einen die Abschichtungsregelung zwischen Bebauungsplanverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren aus § 17 Satz 3 UVPG 1993 in § 17 Abs. 3 UVPG überführt (Art. 3 EAG Bau). Zum anderen wurde mit Artikel 1 EAG Bau die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung u.a. in Flächennutzungsplanverfahren wieder eingeführt und in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen sowie in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB eine § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung zwischen Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren und zeitgleichen oder nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgenommen. Ziel der Abschichtungsregelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB war nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Verfahrensvereinfachung durch Vermeidung von Doppelprüfungen. In der Darstellung der wesentlichen Regelungen zum Baugesetzbuch heißt es dazu (BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31):

27

„Zur Vermeidung von Doppelprüfungen soll die sog. Abschichtungsregelung des geltenden § 17 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übernommen (§ 17 Abs. 3 neu) und für das Bauleitplanverfahren zudem in § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch geregelt werden. Danach soll die Prüfung der Umweltauswirkungen auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen begrenzt werden, wenn aus einem vorgelagerten Verfahren bereits ein Umweltbericht vorliegt. Dies soll für alle Ebenen von Plänen und Projekten gelten: Einerseits können Abschichtungen von Raumordnungs- über Flächennutzungs- bis hin zu Bebauungsplänen vorgenommen werden, andererseits können Bebauungspläne eine abschichtende Wirkung unter anderem für die (Bau-)Genehmigung im konkreten Zulassungsverfahren haben.“

28

Zur Begründung der Einzelnorm § 2 Abs. 4 BauGB heißt es ergänzend (S. 42):

29

„…Eine Umweltprüfung auf der Ebene der Raumordnungsplanung kann abschichtende Wirkung für die Flächennutzungsplanung haben; die integrierte Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann wiederum zur Abschichtung auf der Ebene der Bebauungsplanung genutzt werden. …Eine weitere Abschichtungsregelung – auch etwa im Hinblick auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren – enthält der vorgeschlagene § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Artikel 3 Nr. 1). …“

30

Zu § 17 Abs. 3 UVPG wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung des § 17 Satz 3 unverändert übernommen werde. Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, eine über alle Stufen der Planungs- und Zulassungsverfahren gehende Abschichtungsmöglichkeit geschaffen zu haben, wie er sie später mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in § 14 f Abs. 3 Satz 3 UVPG für Strategische Umweltprüfungen auch ausdrücklich geregelt hat (Begründung: BT-Drs. 15/3441, S. 31):

31

„Nach Satz 3 soll sich die Prüfung bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben grundsätzlich auf Umweltauswirkungen beschränken, die auf vorangegangenen Planungsebenen noch nicht geprüft worden sind. Damit bringt das Gesetz auch hier zum Ausdruck, dass auf den verschiedenen Plan- und Entscheidungsebenen nicht jeweils eine umfassende Untersuchung aller Umweltauswirkungen erfolgen muss. Bereits geprüfte Aspekte brauchen in der Regel nicht erneut geprüft zu werden. …“

32

Zur Schließung dieser Lücke ist es gerechtfertigt, im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren entsprechend § 17 Abs. 3 UVPG die Bewertung der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zugrunde zu legen und die (Vor-)Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelteinwirkungen zu beschränken. Die Vorschrift dient ebenso wie § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB für die Beschränkung der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nach erfolgter Umweltprüfung im Flächennutzungsplanverfahren der Vereinfachung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vermeidung von Doppelprüfungen mit unter Umständen einander widersprechenden Ergebnissen (Gassner, UVPG, Kommentar, 2006, § 17 Rn. 40; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 UVPG, Rn. 49; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 2 Rn. 12). Diese Effekte ergeben sich in gleicher Weise, wenn das „vermittelnde“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird oder wenn es fehlt. Wird eine Umweltprüfung in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt, ist die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB zugrunde zu legen. Wird nachfolgend ein Zulassungsverfahren durchgeführt, ist sie dann über § 17 Abs. 3 UVPG ebenso der Umweltprüfung in diesem Verfahren zugrunde zu legen. Die im Gesetz angelegte Zwischenstufe des Bebauungsplanverfahrens ändert damit nichts an der Maßgeblichkeit der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanverfahrens für das Zulassungsverfahrens. Sachliche Gründe, die Abschichtung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Übernahme von Bewertungen aus vorangegangenen Planungsverfahren auf den eng gefassten Wortlaut des § 17 Abs. 3 UVPG zu beschränken und damit die Zulassungsverfahren sämtlicher nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Vorhaben aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, sind nicht erkennbar. Für die entsprechende Anwendung der Abschichtungsregelung des § 17 Abs. 3 UVPG auf Fälle wie den vorliegenden spricht vielmehr, dass damit die Abschichtungswirkung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im baurechtlichen Planungsverfahren der Abschichtungswirkung der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 e ff. gleichgestellt wird. Dies erscheint naheliegend, weil die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Bereich des Bauplanungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UVPG an die Stelle der Strategischen Umweltprüfung tritt. Die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 UVPG auf die Übernahme der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren in das Zulassungsverfahren begegnet auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich die Bindungswirkung ohnehin nur soweit erstreckt, wie in dem vorangegangenen Planungsverfahren tatsächlich die erheblichen Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens ermittelt und bewertet worden sind und soweit diese Angaben noch nicht überholt sind (vgl. Gassner, a.a.O. Rn. 41).

33

(2) Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht.

34

Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg (Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013, Nr. 5) war der Antragsgegnerin bewusst, dass von Windenergieanlagen Gefahren für Wasserschutzgebiete ausgehen können. Aus diesem Grund waren bei der Standortsuche die Schutzzonen I und II der Wasserschutzgebiete ausgeschlossen worden. Schutzzone III der Wasserschutzgebiete war nicht ausgeschlossen worden, für die notwendige Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung war jedoch vorausgesetzt worden, dass durch geeignete Schutzvorkehrungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt werde, dass der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung nicht gefährdet werde. Bei der Bemessung des Änderungsbereiches Curslack/Bergedorf (a.a.O., Begründung Nr. 6.2.4) wurde das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets erstreckt, um die Errichtung von Windenergieanlagen südlich der vorhandenen Hochspannungsleitungen zu ermöglichen. Die Böden der einzelnen Eignungsgebiete wurden konkret ermittelt und die mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten beim Bau von Windenergieanlagen herausgestellt. Außerdem wurde auf mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch in der Regel zum Betrieb der Windenergieanlagen verwendete wassergefährdende Stoffe hingewiesen und (erneut) darauf verwiesen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen voraussetze, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen sei bzw. dass die Wahrung des Schutzzwecks der Wasserschutzgebietsverordnung durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werde. In der Übersicht über schutzgutbezogene Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (a.a.O. Nr. 7.5) wurde, tabellarisch dargestellt, auf das Genehmigungserfordernis und eine Auflagenerteilung auf der Basis der Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz vor dem Durchstoßen wasserundurchlässiger Schichten und zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Betrieb von Windenergieanlagen verwiesen. Auch mit dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen (u.a.) auf der vorliegend betroffenen Fläche als möglich betrachtet (Abwägungsergebnis, a.a.O. Nr. 8). Damit hat die Antragsgegnerin die Gefährdung der Schutzzwecke des Wasserschutzgebietes bereits in der Umweltprüfung bei der Änderung des Flächennutzungsplans in einer den Anforderungen der standortbezogenen Vorprüfung im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genügenden Weise ermittelt und bewertet und dabei Voraussetzungen für die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Wasser formuliert. Denn der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, über deren Durchführung im Rahmen der Vorprüfung entschieden wird, ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 1 Nr. 1 UVPG). Das ist geschehen. Zwar ist gemäß Anlage 2 Nr. 1.5 UVPG das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, ein bei der Vorprüfung anzuwendendes Kriterium. Dieses ist in der Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht explizit geprüft worden. Die damit in Zusammenhang stehenden Gefahren, insbesondere der Austritt wassergefährdender Stoffe, wurden aber im Zusammenhang mit den Gefahren bei dem Betrieb der Anlagen betrachtet und bewertet. Weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf bestand im Rahmen der Vorprüfung, die auf eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschränkt ist, nicht.

35

Die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung ist auch hinreichend aktuell. Die für diese Prüfung eingeholten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten datieren aus den Jahren 2009 bis 2013 (Umweltbericht, a.a.O., Nr. 7.2). Technische Änderungen an Windenergieanlagen und/oder Änderungen in dem Wasserschutzgebiet, die eine erneute Begutachtung im hier zu kontrollierenden Vorprüfungsverfahren erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar.

36

ee) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist schließlich nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung unter einem sonstigen Verfahrensfehler leidet und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a UmwRG). Insoweit rügen die Antragsteller, dass der Vermerk vom 25. November 2015 zunächst nicht zur Sachakte der Antragsgegnerin genommen worden, sondern in der Handakte des Sachbearbeiters verblieben sei. Tatsächlich ist der Vermerk offenbar erst im Zusammenhang mit der Übersendung der Sachakte an das Gericht zu dieser genommen worden. Unabhängig davon, ob dies als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG einzuordnen ist, lässt sich jedenfalls ausschließen, dass er sich auf das Genehmigungsverfahren ausgewirkt hat. Aus dem Screenshot (Bl. 305 d. Sachakte) ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Vermerk vom 25. November 2015 tatsächlich an diesem Tag erstellt und am 10. Dezember 2015 ausgedruckt worden ist. Aus der Begründung der streitigen Genehmigung (Nr. VI.2.3) ergibt sich, dass das Ergebnis der Vorprüfung in die Genehmigung eingeflossen ist.

37

b) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht in subjektiven Rechten. Das Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach nicht wegen des von ihm ausgehenden Lärms rücksichtslos [dazu aa)]. Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt [dazu bb)].

38

aa)Der von den Windenergieanlagen ausgehende Lärm ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos.

39

Ab welchem Maß an Immissionen ein Vorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller zu befürchten.

40

Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O., Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs-konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12). Gemäß Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB (A) unterschreitet.

41

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller im Ansatz davon aus, dass ihr Grundstück in seiner Schutzbedürftigkeit gemäß Nr. 6.6 TA Lärm aus den oben genannten Gründen (II.1) einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet gleichzustellen ist. Die sich daraus gemäß Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) werden voraussichtlich um mindestens 6 dB (A) unterschritten. In der Tageszeit ist dies mit sehr hoher Sicherheit der Fall. Ausweislich der Berechnung der Zusatzbelastung in dem von der Beigeladenen eingereichten schalltechnischen Gutachten beträgt die Zusatzbelastung am Immissionsort X – der mit einer Entfernung von knapp X m nur etwas mehr als halb so weit von der nächstgelegenen Anlage entfernt liegt, wie das in gleicher Richtung gelegene Grundstück der Antragsteller – bei leistungsorientiertem Betriebsmodus der Windenergieanlagen 46,2 dB (A). Er liegt damit deutlich unterhalb der Relevanzschwelle bei Annahme der Werte für ein allgemeines Wohngebiet. Es kann nicht angenommen werden, dass für das ca. X m entfernte Grundstück der Antragsteller eine höhere Zusatzbelastung zu erwarten ist. Für die Nachtzeit hat die Beigeladene eine Immissionsprognose bezogen auf das Grundstück der Antragsteller und auf den in der erteilten Genehmigung für die Nachtzeit vorgeschriebenen schalloptimierten Betriebsmodus der Windenergieanlagen erstellt. Danach wird die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Windenergieanlagen zwar bei 34,12 dB (A) liegen, also um 0,12 dB (A) über der Relevanzschwelle des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete. Jedoch wird der Immissionsrichtwert wegen der Gemengelage zu dem angrenzenden Gewerbegebiet gemäß Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen sein. Eine Bestimmung dieses Zwischenwertes nach den Maßstäben von Nr. 6.7 2. Absatz TA Lärm ist dem Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht möglich. Selbst eine sehr geringe Erhöhung um 1 dB (A) wird aber dazu führen, dass die Genehmigung nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm nicht wegen des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms versagt werden darf.

42

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, aufgrund neuerer Forschungsergebnisse sei entgegen der als Standardmodell auch bei dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten angewendeten Norm DIN-ISO 9613-2 ein sogenannter Korrekturwert für die Bodendämpfung bei Anlagen, die deutlich höher sind als 50 m, nicht oder nur in geringerem Umfang anzusetzen und die Prognose entsprechend zu erhöhen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn sich aus neueren Forschungen Anhaltspunkte dafür ergeben mögen, dass das bisherige Standardmodell für die Lärmberechnung bei hohen Windenergieanlagen von einem zu hohen Korrekturwert für die Bodendämpfung ausgeht, ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch davon auszugehen, dass Schallprognosen „auf der sicheren Seite“ liegen, wenn sie entsprechend der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris, m.w.N.). Zweifel daran, dass die Schallprognosen entsprechend dieser Norm erstellt worden sind, werden von den Antragstellern nicht geäußert und bestehen für das Gericht auch sonst nicht.

43

bb) Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt.

44

Soweit bei dem Betrieb der Windenergieanlagen die Möglichkeit besteht, dass das Grundstück der Antragsteller periodischem Schattenwurf ausgesetzt ist, ist dem in der Genehmigung der Anlagen durch die Auflage, eine für alle fünf Windenergieanlagen gemeinsame sensorgesteuerte Abschalteinrichtung zu betreiben, die verhindert, dass die Zeiten des Schattenwurfs 30 Minuten am Tag und in der Summe acht Stunden im Jahr überschreiten, hinreichend Rechnung getragen.

45

Soweit die Antragsteller mit eingehender Begründung darlegen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig sei, weil von den Windenergieanlagen Gefährdungen für das Wasserschutzgebiet ausgingen, ist dies einer Prüfung in dem vorliegenden Verfahren entzogen. Zwar spricht einiges dafür, dass zum Schutz des Wasserschutzgebietes getriebelose Windenergieanlagen und weitere konstruktive Spezifikationen vorzusehen gewesen wären und dass zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen die Anlagen so weit von der Schutzzone II entfernt hätten positioniert werden müssen, dass bei einem Umstürzen der Anlagen (zuletzt geschehen am 11. Dezember 2016 in Grischow, Mecklenburg-Vorpommern, am 27. Dezember 2016 bei Leisnig, Sachsen, und am 3. Januar 2017 im Landkreis Harburg) die Gondel nicht in die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelangen kann. Durch das Unterlassen derartiger Anforderungen wären die Antragsteller aber jedenfalls nicht in eigenen Rechten betroffen, denn die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Wasserschutzgebiete und der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/ Altengamme sind nicht nachbarschützend, sondern dienen der Allgemeinheit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 WHG).

46

Soweit die Antragsteller unter Vorlage einer Bilddokumentation geltend machen, dass die Beigeladene Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten Genehmigung nicht einhalte, betrifft dies nicht die Genehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern deren von der Antragsgegnerin zu überwachende Einhaltung.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zwar keinen Antrag gestellt, aber das Verfahren wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 6. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

2

Mit im Amtlichen Anzeiger vom 20. Mai 2016 veröffentlichter Genehmigung vom 20. April 2016 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, davon eine mit einer Nabenhöhe von 91 m und einer Gesamthöhe von 149,4 m und vier mit einer Nabenhöhe von 120 m und einer Gesamthöhe von 178,4 m. Die Anlagen sollen im Ortsteil Curslack südlich der Autobahn 25 und östlich der Straße Curslacker Neuer Deich errichtet werden. Die Aufstellflächen liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf II und sind dort als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen für die Nutzung mit Windenergieanlagen mit einer Höhe bis 180 m ausgewiesen. Sie sollen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes errichtet werden. Das Grundstück der Antragsteller liegt knapp 1000 m westlich der westlichsten vorgesehenen Windenergieanlage, südlich der Gabelung von Neuem Schleusengraben und Schleusengraben. Im Baustufenplan ist das Gebiet ebenfalls als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter. Westlich grenzt an das von dem Baustufenplan Bergedorf II überplante Gebiet ab der Mitte des Neuen Schleusengrabens eine im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 vom 9. August 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche, die auch gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller liegt ca. X m östlich des nächsten gewerblich genutzten Grundstücks und ca. X m östlich der Plangebietsgrenze. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller verläuft in ca. X m Entfernung die Autobahn 25. Mit dem Genehmigungsbescheid ordnete die Antragsgegnerin auf einen Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung verwies sie auf die im Einzelnen dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die das eventuelle Aussetzungsinteresse Dritter überwögen, deren Interessen durch Nebenbestimmungen oder, im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, durch einen Rückbau der Windenergieanlagen geschützt werden könnten.

3

Die Antragsteller erhoben am 17. Juni 2016 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, über den noch nicht entschieden worden ist. Sie machen im vorliegenden Verfahren geltend, die Windenergieanlagen würden sie unzulässig in eigenen Rechten betreffen, denn von ihnen seien unzulässig hohe Lärmimmissionen zu erwarten. Das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege, sei als reines Wohngebiet anzusehen, weil in der näheren Umgebung reine Wohnnutzung gegeben sei. Die entgegenstehende Ausweisung im Baustufenplan sei funktionslos. Von dem Gewerbegebiet westlich des Neuen Schleusengrabens gingen keine erheblichen Störungen aus, zumal ein dort angesiedelter Entsorgungsbetrieb mit einer Lärmschutzwand von dem Wohngebiet der Antragsteller abgeschirmt sei und lärmverursachende Nutzungen nur tagsüber vorgenommen würden. Die nahe Autobahn 25 sei kürzlich mit aktivem Lärmschutz versehen worden. Die Gewächshäuser an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich seien zu einem großen Teil außer Betrieb und lägen, wie die übrigen Gewerbebetriebe an der Straße Schleusenhörn, außerhalb des Bereichs der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller, die für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes zu betrachten sei. XXX Die Lärmprognosen, die der Genehmigung zugrunde lägen, seien fehlerhaft, weil sie auf einer für die Prognose der Lärmentwicklung moderner Windenergieanlagen unzureichenden DIN-Norm beruhten. Die Lärmentwicklung des konkret verwendeten Anlagentyps sei auch nicht allgemein festgestellt. Zudem sei die Lärmprognose unzureichend, weil das Grundstück der Antragsteller nicht konkret als Immissionsort in die Berechnungen einbezogen worden sei und sich die darauf wirkenden Immissionen deswegen nur näherungsweise bestimmen ließen. Weiter machen sie Fehler im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. Hier sei die Gefährdung des Wasserschutzgebietes in der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend beachtet worden, denn von den in diesen Windenergieanlagen enthaltenen Betriebsstoffen gingen erhebliche Gefahren für das Wasser aus. Zudem sei die Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Schließlich machen die Antragsteller umfangreich geltend, dass die Beigeladene sich nicht an die in der Baugenehmigung zum Schutz des Wasserschutzgebietes getroffenen Nebenbestimmungen halte.

4

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Grundstück der Antragsteller liege in einem Bereich, der gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet einzustufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass in der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung verschiedene Gartenbaubetriebe, weitere Gewerbebetriebe und ein potentiell nächtliche Störungen verursachender Handwerksbetrieb, eine Bäckerei, vorhanden seien. XXX Zudem grenze das Plangebiet des Baustufenplans westlich des Grundstücks der Antragsteller an ein Gewerbegebiet mit lärmverursachenden Betrieben. Nach überschlägiger Berechnung der Antragsgegnerin sei festzustellen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller selbst die Immissionsrichtwerte für die zulässige Gesamtbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten würden. Die durch die Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen seien auch nicht fehlerhaft berechnet worden. Die angewendete DIN-Norm sei nach wie vor anzuwenden, auch wenn sich nach neueren Veröffentlichungen hinsichtlich der anzusetzenden Bodendämpfung weiterer Forschungsbedarf zeige. Für die dem Grundstück der Antragsteller nächststehende Windenergieanlage vom Typ Nordex N117/3000 liege entgegen der Annahme der Antragsteller auch eine FGW-konforme (Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien) Vermessung der Lärmemissionen im „Mode 7“ vor, der für den Betrieb in der Nachtzeit vorgeschrieben ist. Unsicherheiten bei der Emission und der Schallausbreitung seien in der Schallausbreitungsberechnung durch Aufschläge zur sicheren Seite hin berücksichtigt worden. Auch die Auswahl der Immissionsorte in der Schallimmissionsprognose entspreche den Anforderungen. Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die standortbezogene Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsgegenstände, die bereits in der „Strategischen Umweltprüfung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden seien, hätten nicht erneut geprüft werden müssen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sei das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze zur Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelegt worden, um südlich der Hochspannungsleitungen die Errichtung von Anlagen zu ermöglichen. Auf die Prüfungsbedürftigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei verwiesen worden. Diese Prüfung sei vorliegend im Genehmigungsverfahren erfolgt und habe zu zahlreichen Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Befreiung geführt.

5

Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege in einem Gebiet mit Dorfgebietscharakter. Die Windenergieanlagen würden aber auch die Lärmgrenzwerte einhalten, wenn das Grundstück der Antragsteller als im reinen Wohngebiet belegen zu betrachten wäre. Hierzu haben sie eine ergänzende Lärmimmissionsberechnung des Lärmgutachters vom 10. Oktober 2016 bezogen auf die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller zur Nachtzeit vorgelegt. Das von dem Lärmgutachter angewendete Verfahren zur Schallimmissionsprognose sei von der Rechtsprechung anerkannt. Die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei insgesamt nicht zu beanstanden und habe die Gefährdung des Wasserschutzgebietes durch die Windenergieanlagen zutreffend bewertet. Mit einem Baustopp würde potentiell ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe verursacht.

6

Auf einen Widerspruch des Naturschutzbundes Deutschland hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die südöstliche Windenergieanlage 3 ausgesetzt, weil die Anlage in der beantragten und genehmigten Form zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für auf dem südöstlich gelegenen Wasserwerksgelände nistende Uhus führen würde.

II.

7

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

9

Danach ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen. An einer Antragsbefugnis fehlt es erst dann, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, E 107, 215).

10

An diesem Maßstab gemessen sind die Antragsteller antragsbefugt.

11

Nach ihrem Vorbringen ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, dass sie durch das Vorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind. Sie haben im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen einer zusätzlichen Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Der Annahme der Lärmbetroffenheit stehe das von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachten nicht entgegen. Dieses weise Mängel in der Berechnung auf, weil es zu Unrecht eine Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts ausweise und weil eine Lärmprognose für einen Immissionsort, der Aussagen für das Grundstück der Antragsteller zulasse, nicht erstellt worden sei. Die ergänzende schalltechnische Detailprognose, die auf das Grundstück der Antragsteller bezogen die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen in der Nacht mit 34,1 dB (A) angebe, lasse trotz ihrer das Ergebnis verfälschenden Mängel bereits die Annahme zu, dass die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller nachts bei 38 dB (A) liege. Die Antragsteller tragen zudem vor, ihr Grundstück an der Straße X sei von reiner Wohnbebauung umgeben und schließen daraus, dass bei der Annahme einer Funktionslosigkeit der Außenbereichsfestsetzung im Baustufenplan von der Belegenheit des Grundstücks in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen sei. Die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets würden durch den Betrieb der Windenergieanlagen jedoch überschritten.

12

Nach diesen Angaben ist eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem Maßstab der Zulässigkeitsprüfung selbst in Anbetracht der Entfernung ihres Grundstücks von der nächstgelegenen Windenergieanlage von nahezu einem Kilometer nicht ausgeschlossen. Die tatsächlichen Angaben der Antragsteller zu der Bebauung an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich sowie zur Nutzung des Gewerbegebiets westlich des Neuen Schleusengrabens sind nicht offenkundig fehlerhaft. Es ist danach auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm in seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Wohngebiet einzuordnen ist und die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm Geltung erlangen. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen durchgehenden Bebauung an der Straße X und der Ausweisung der Flächen entlang dieser Straße als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter im Flächennutzungsplan erscheint es durchaus naheliegend, dass die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf II zumindest funktionslos geworden ist, wenn sie nicht ohnehin nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als großflächige Außengebietsausweisung als funktionslos zu betrachten sein sollte. Allerdings erscheint es selbst dann, wenn das Gericht der von den Antragstellern vorgeschlagenen Begrenzung der zu betrachtenden näheren Umgebung folgt, fernliegend, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 e), 6.6 Satz 2 TA Lärm zuzuordnen. Bei der Zuordnung eines Immissionsortes nach Nr. 6.6 TA Lärm sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Gegen die Annahme einer der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes entsprechenden Schutzbedürftigkeit spricht jedenfalls, dass das Gebiet in einer Entfernung von nur X m von dem Grundstück der Antragsteller an das im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 Blatt 3 ausgewiesene Gewerbegebiet grenzt, das in einer Entfernung ab X m auch tatsächlich gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller dürfte den von diesem Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen trotz der errichteten Lärmschutzwand ausgesetzt sein. Diese Vorbelastung ist bei der Zuordnung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm zu dem Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, in der Weise zu berücksichtigen, dass allenfalls eine Zuordnung zu den Immissionsrichtwerten in allgemeinen Wohngebieten nach Nr. 6.1.d) TA Lärm in Betracht kommt. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Auffassung, das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege sei als faktisches reines Wohngebiet anzusehen, darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.V.) ein angrenzendes Gewerbegebiet der Einordnung eines nicht überplanten Gebietes als reines Wohngebiet nicht entgegenstehe, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein ursprünglich im Baustufenplan als besonders geschütztes Wohngebiet und nachfolgend in einem Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenes und plangemäß bebautes Gebiet, das an eine als Gewerbegebiet ausgewiesene, sanierte Brachfläche angrenzte. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zur Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens lediglich davon ausgegangen, dass sich an der Einordnung dieses Wohngebietes als reines Wohngebiet selbst dann nichts ändern würde, wenn der Bebauungsplan unwirksam sei und der Baustufenplan nicht wieder aufleben würde. Der Lärmkonflikt zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet sei im Rahmen der für das Gewerbegebiet vorgesehenen Lärmkontingentierung lösbar und betreffe nur einen kleinen Teil des Gewerbegebietes. Von dieser Lage unterscheidet sich diejenige im vorliegenden Verfahren grundlegend. Das nicht als Wohngebiet überplante Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, grenzt an ein tatsächlich bereits plangemäß genutztes Gewerbegebiet an.

13

Von der Annahme ausgehend, dass das Grundstück der Antragsteller in seiner Lärmschutzbedürftigkeit einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, ist es nicht vollständig fernliegend, dass durch den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen die Immissionsrichtwerte überschritten und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzt werden. Der Immissionsrichtwert für die Nacht beträgt nach Nr. 6.1.d) TA Lärm 40 dB (A). Wie hoch die Gesamtbelastung mit Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller bei dem Betrieb der Windenergieanlagen nachts sein wird, ist durch das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten nicht prognostiziert worden. Die Vorbelastung auf diesem Grundstück ist nicht festgestellt worden. Nach der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Detail-Prognose für das Grundstück der Antragsteller beträgt die von den Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung nachts 34,1 dB (A). Das Grundstück der Antragsteller läge damit in dem Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 a) TA Lärm, weil die Anlagen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen wären auch nicht nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm unbeachtlich, weil sie die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragsteller nicht wenigstens um 6 dB (A) unterschritten.

14

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich verfügt und begründet worden.

16

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Vorhabenträger die Ausnutzung einer ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verwehren, wenn die Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben. So liegt es hier. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie weder an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet, der gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu ihrer Aufhebung führt (dazu a), noch die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung in subjektiven Rechten verletzt (dazu b).

17

a) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das streitige Vorhaben wird voraussichtlich nicht gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 1a UmwRG aufzuheben sein. Gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG, zu denen auch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört, aufzuheben, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) [dazu aa)], wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) [dazu bb)], wenn ein anderer, vergleichbar schwerer Verfahrensfehler vorliegt, der dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess einschließlich des Zugangs zu den ausgelegten Unterlagen genommen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2) [dazu cc)], wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht den Anforderungen des § 3 c Satz 4 UVPG entspricht (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) [dazu dd)] oder wenn ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler vorliegt und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (Abs. 1a) [dazu ee)].

18

aa) Wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat eine Vorprüfung nach § 3 c UVPG durchgeführt und auf deren Grundlage die UVP-Pflicht im Einzelfall verneint, weil das Vorhaben bei überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben könne.

19

bb) Die Öffentlichkeit war im Vorprüfungsverfahren nicht zu beteiligen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG erfolgt erst, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Daran fehlt es hier. Im Rahmen einer Vorprüfung ist nach § 3 a Satz 2 UVPG lediglich die abschließende Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, zugänglich und, wenn wie hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, bekannt zu machen. Dies ist geschehen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, hat die Antragsgegnerin der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 22. Dezember 2015 bekanntgemacht. Dabei hat sie darauf hingewiesen, wo die Begründung dieser Entscheidung nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes eingesehen werden kann.

20

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung unter einem Verfahrensfehler leiden könnte, der den vorstehend behandelten Fehlern an Gewicht gleichkommt und den Antragstellern dem Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG entsprechend die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine Beteiligung der Antragsteller als von dem Vorhaben potentiell Betroffener am Vorprüfungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

21

dd) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorprüfung ist, diesen Anforderungen entsprechend, gemäß den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG war für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG durchzuführen, um zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn von dem Vorhaben bei überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zu den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG genannten Schutzkriterien gehören unter anderem Wasserschutzgebiete (Nr. 2.3.8). Dabei sind die Merkmale eines Vorhabens auf die Schutzkriterien bezogen insbesondere hinsichtlich der Größe, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie des Unfallrisikos, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu beurteilen (Anlage 2 Nr. 1). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung.

22

Die Antragsgegnerin hat sich die Informationen beschafft, die für die auf die maßgeblichen Schutzkriterien bezogene Vorprüfung erforderlich sind. Sie hat von der Beigeladenen umfangreiche Unterlagen vor allem zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen, zu den Auswirkungen der Anlagen auf Natur und Umwelt sowie zur Verwendung schwach wassergefährdender und wassergefährdender Stoffe (ca. 900 l Öle und Kühlflüssigkeit sowie über 1600 kg Fette und Transformatoröl je Anlage) erhalten. Darüber hinaus hat sie weitere Informationen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erlangt. Die Wasserbehörde der Antragsgegnerin und die Hamburger Wasserwerke haben sich zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet geäußert und Anforderungen, um das Vorhaben schutzgebietsverträglich zu machen, formuliert. Die Antragsgegnerin hat die ihr vorliegenden Informationen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in einem Vermerk vom 25. November 2015 zusammengefasst und bewertet. Die Bewertung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben nicht ausgehen, ist allerdings aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welche Gefahren für das Wasserschutzgebiet die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung in den Blick genommen hat und insbesondere welche Gefahren durch Unfälle und dabei austretende wassergefährdende Stoffe drohen und wie diese zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat jedoch unter der Überschrift „Ergebnis“ in ihrem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Umwelteinwirkungen, die bereits im Rahmen der „Strategischen Umweltprüfung“ bei der Änderung des Flächennutzungsplans geprüft worden seien, gemäß § 17 Abs. 3 UVPG der Vorprüfung zugrunde zu legen seien und dass die Vorprüfung auf zusätzliche oder andere Umwelteinwirkungen zu beschränken sei. Damit genügt der die Umwelteinwirkungen bewertende Vermerk den Anforderungen nach § 3 a Satz 4 UVPG. Im Ergebnis zulässigerweise hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung das Ergebnis der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegt [(1)]. Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht [(2)].

23

(1) Im Ergebnis zu Recht hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 die Feststellungen aus dem Verfahren zur Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in Hamburg zugrunde gelegt (Umweltbericht abgedruckt unter Nr. 7 der Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013).

24

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 14 f Abs. 3 UVPG, wonach in einem mehrstufigen Planungsprozess zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Bestimmung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden soll, auf welcher Stufe bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen und wonach in nachfolgenden Zulassungsverfahren, für die der Plan einen Rahmen setzt, die Prüfung auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Diese Vorschrift ist auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 BauGB nicht anwendbar, denn gemäß § 17 Abs. 2 UVPG wird die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltprüfung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, keine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14 e ff UVPG.

25

Die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 17 Abs. 3 UVPG. Denn danach soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Umweltprüfung ist jedoch nicht in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgenommen worden, sondern im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass unter Bebauungsplanverfahren im Sinne von § 17 UVPG abweichend von dem Sprachgebrauch im Baugesetzbuch1 Abs. 2 BauGB) sämtliche Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also neben Bebauungsplänen auch Flächennutzungspläne zu verstehen wären. In § 17 UVPG hat der Gesetzgeber zwischen Bauleitplänen (Abs. 2) und Bebauungsplänen (Abs. 1 und 3) unterschieden und in den Begriffsbestimmungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG hat er Bebauungspläne als solche nach § 10 BauGB beschrieben und damit an die bauplanungsrechtliche Terminologie angeknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu § 17 Abs. 3 UVPG zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 25.2.2014, 12 LA 97/13, juris). Zwar wird darin ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans durchgeführte Umweltprüfung in nicht zu beanstandender Weise in die Zulassungsentscheidung für die Windenergieanlagen Eingang gefunden hat. In dem dortigen Fall ist dies jedoch nicht – wie hier – unmittelbar geschehen. Die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren ist vielmehr (entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB) für die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen worden, die wiederum für das Zulassungsverfahren zugrunde gelegt wurde. An dem „Zwischenschritt“ des Bebauungsplans fehlt es hier.

26

Jedoch ist § 17 Abs. 3 UVPG analog auf Flächennutzungspläne anzuwenden. Denn die in Bezug auf diese Pläne bestehende Regelungslücke ist planwidrig. Bei seinem Erlass im Jahr 1990 enthielt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) waren Beschlüsse nach § 10 BauGB über bestimmte Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG 1990) und über Flächennutzungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UVPG 1990). Welche Verfahrensvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Anwendung fanden, war in § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen) geregelt. Eine dem heutigen § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung enthielt die Norm noch nicht. Diese wurde als § 17 Satz 3 mit Artikel 11 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) eingeführt. Damit sollten nach der Gesetzesbegründung Doppelprüfungen verhindert werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden (Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drs. 12/4340). Mit demselben Gesetz wurde die Erstreckung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Flächennutzungspläne aus den §§ 2 und 17 UVPG (UVPG 1993) gestrichen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, EAG Bau) wurde zum einen die Abschichtungsregelung zwischen Bebauungsplanverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren aus § 17 Satz 3 UVPG 1993 in § 17 Abs. 3 UVPG überführt (Art. 3 EAG Bau). Zum anderen wurde mit Artikel 1 EAG Bau die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung u.a. in Flächennutzungsplanverfahren wieder eingeführt und in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen sowie in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB eine § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung zwischen Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren und zeitgleichen oder nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgenommen. Ziel der Abschichtungsregelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB war nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Verfahrensvereinfachung durch Vermeidung von Doppelprüfungen. In der Darstellung der wesentlichen Regelungen zum Baugesetzbuch heißt es dazu (BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31):

27

„Zur Vermeidung von Doppelprüfungen soll die sog. Abschichtungsregelung des geltenden § 17 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übernommen (§ 17 Abs. 3 neu) und für das Bauleitplanverfahren zudem in § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch geregelt werden. Danach soll die Prüfung der Umweltauswirkungen auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen begrenzt werden, wenn aus einem vorgelagerten Verfahren bereits ein Umweltbericht vorliegt. Dies soll für alle Ebenen von Plänen und Projekten gelten: Einerseits können Abschichtungen von Raumordnungs- über Flächennutzungs- bis hin zu Bebauungsplänen vorgenommen werden, andererseits können Bebauungspläne eine abschichtende Wirkung unter anderem für die (Bau-)Genehmigung im konkreten Zulassungsverfahren haben.“

28

Zur Begründung der Einzelnorm § 2 Abs. 4 BauGB heißt es ergänzend (S. 42):

29

„…Eine Umweltprüfung auf der Ebene der Raumordnungsplanung kann abschichtende Wirkung für die Flächennutzungsplanung haben; die integrierte Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann wiederum zur Abschichtung auf der Ebene der Bebauungsplanung genutzt werden. …Eine weitere Abschichtungsregelung – auch etwa im Hinblick auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren – enthält der vorgeschlagene § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Artikel 3 Nr. 1). …“

30

Zu § 17 Abs. 3 UVPG wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung des § 17 Satz 3 unverändert übernommen werde. Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, eine über alle Stufen der Planungs- und Zulassungsverfahren gehende Abschichtungsmöglichkeit geschaffen zu haben, wie er sie später mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in § 14 f Abs. 3 Satz 3 UVPG für Strategische Umweltprüfungen auch ausdrücklich geregelt hat (Begründung: BT-Drs. 15/3441, S. 31):

31

„Nach Satz 3 soll sich die Prüfung bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben grundsätzlich auf Umweltauswirkungen beschränken, die auf vorangegangenen Planungsebenen noch nicht geprüft worden sind. Damit bringt das Gesetz auch hier zum Ausdruck, dass auf den verschiedenen Plan- und Entscheidungsebenen nicht jeweils eine umfassende Untersuchung aller Umweltauswirkungen erfolgen muss. Bereits geprüfte Aspekte brauchen in der Regel nicht erneut geprüft zu werden. …“

32

Zur Schließung dieser Lücke ist es gerechtfertigt, im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren entsprechend § 17 Abs. 3 UVPG die Bewertung der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zugrunde zu legen und die (Vor-)Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelteinwirkungen zu beschränken. Die Vorschrift dient ebenso wie § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB für die Beschränkung der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nach erfolgter Umweltprüfung im Flächennutzungsplanverfahren der Vereinfachung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vermeidung von Doppelprüfungen mit unter Umständen einander widersprechenden Ergebnissen (Gassner, UVPG, Kommentar, 2006, § 17 Rn. 40; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 UVPG, Rn. 49; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 2 Rn. 12). Diese Effekte ergeben sich in gleicher Weise, wenn das „vermittelnde“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird oder wenn es fehlt. Wird eine Umweltprüfung in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt, ist die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB zugrunde zu legen. Wird nachfolgend ein Zulassungsverfahren durchgeführt, ist sie dann über § 17 Abs. 3 UVPG ebenso der Umweltprüfung in diesem Verfahren zugrunde zu legen. Die im Gesetz angelegte Zwischenstufe des Bebauungsplanverfahrens ändert damit nichts an der Maßgeblichkeit der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanverfahrens für das Zulassungsverfahrens. Sachliche Gründe, die Abschichtung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Übernahme von Bewertungen aus vorangegangenen Planungsverfahren auf den eng gefassten Wortlaut des § 17 Abs. 3 UVPG zu beschränken und damit die Zulassungsverfahren sämtlicher nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Vorhaben aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, sind nicht erkennbar. Für die entsprechende Anwendung der Abschichtungsregelung des § 17 Abs. 3 UVPG auf Fälle wie den vorliegenden spricht vielmehr, dass damit die Abschichtungswirkung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im baurechtlichen Planungsverfahren der Abschichtungswirkung der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 e ff. gleichgestellt wird. Dies erscheint naheliegend, weil die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Bereich des Bauplanungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UVPG an die Stelle der Strategischen Umweltprüfung tritt. Die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 UVPG auf die Übernahme der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren in das Zulassungsverfahren begegnet auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich die Bindungswirkung ohnehin nur soweit erstreckt, wie in dem vorangegangenen Planungsverfahren tatsächlich die erheblichen Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens ermittelt und bewertet worden sind und soweit diese Angaben noch nicht überholt sind (vgl. Gassner, a.a.O. Rn. 41).

33

(2) Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht.

34

Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg (Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013, Nr. 5) war der Antragsgegnerin bewusst, dass von Windenergieanlagen Gefahren für Wasserschutzgebiete ausgehen können. Aus diesem Grund waren bei der Standortsuche die Schutzzonen I und II der Wasserschutzgebiete ausgeschlossen worden. Schutzzone III der Wasserschutzgebiete war nicht ausgeschlossen worden, für die notwendige Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung war jedoch vorausgesetzt worden, dass durch geeignete Schutzvorkehrungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt werde, dass der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung nicht gefährdet werde. Bei der Bemessung des Änderungsbereiches Curslack/Bergedorf (a.a.O., Begründung Nr. 6.2.4) wurde das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets erstreckt, um die Errichtung von Windenergieanlagen südlich der vorhandenen Hochspannungsleitungen zu ermöglichen. Die Böden der einzelnen Eignungsgebiete wurden konkret ermittelt und die mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten beim Bau von Windenergieanlagen herausgestellt. Außerdem wurde auf mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch in der Regel zum Betrieb der Windenergieanlagen verwendete wassergefährdende Stoffe hingewiesen und (erneut) darauf verwiesen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen voraussetze, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen sei bzw. dass die Wahrung des Schutzzwecks der Wasserschutzgebietsverordnung durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werde. In der Übersicht über schutzgutbezogene Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (a.a.O. Nr. 7.5) wurde, tabellarisch dargestellt, auf das Genehmigungserfordernis und eine Auflagenerteilung auf der Basis der Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz vor dem Durchstoßen wasserundurchlässiger Schichten und zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Betrieb von Windenergieanlagen verwiesen. Auch mit dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen (u.a.) auf der vorliegend betroffenen Fläche als möglich betrachtet (Abwägungsergebnis, a.a.O. Nr. 8). Damit hat die Antragsgegnerin die Gefährdung der Schutzzwecke des Wasserschutzgebietes bereits in der Umweltprüfung bei der Änderung des Flächennutzungsplans in einer den Anforderungen der standortbezogenen Vorprüfung im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genügenden Weise ermittelt und bewertet und dabei Voraussetzungen für die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Wasser formuliert. Denn der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, über deren Durchführung im Rahmen der Vorprüfung entschieden wird, ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 1 Nr. 1 UVPG). Das ist geschehen. Zwar ist gemäß Anlage 2 Nr. 1.5 UVPG das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, ein bei der Vorprüfung anzuwendendes Kriterium. Dieses ist in der Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht explizit geprüft worden. Die damit in Zusammenhang stehenden Gefahren, insbesondere der Austritt wassergefährdender Stoffe, wurden aber im Zusammenhang mit den Gefahren bei dem Betrieb der Anlagen betrachtet und bewertet. Weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf bestand im Rahmen der Vorprüfung, die auf eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschränkt ist, nicht.

35

Die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung ist auch hinreichend aktuell. Die für diese Prüfung eingeholten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten datieren aus den Jahren 2009 bis 2013 (Umweltbericht, a.a.O., Nr. 7.2). Technische Änderungen an Windenergieanlagen und/oder Änderungen in dem Wasserschutzgebiet, die eine erneute Begutachtung im hier zu kontrollierenden Vorprüfungsverfahren erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar.

36

ee) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist schließlich nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung unter einem sonstigen Verfahrensfehler leidet und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a UmwRG). Insoweit rügen die Antragsteller, dass der Vermerk vom 25. November 2015 zunächst nicht zur Sachakte der Antragsgegnerin genommen worden, sondern in der Handakte des Sachbearbeiters verblieben sei. Tatsächlich ist der Vermerk offenbar erst im Zusammenhang mit der Übersendung der Sachakte an das Gericht zu dieser genommen worden. Unabhängig davon, ob dies als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG einzuordnen ist, lässt sich jedenfalls ausschließen, dass er sich auf das Genehmigungsverfahren ausgewirkt hat. Aus dem Screenshot (Bl. 305 d. Sachakte) ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Vermerk vom 25. November 2015 tatsächlich an diesem Tag erstellt und am 10. Dezember 2015 ausgedruckt worden ist. Aus der Begründung der streitigen Genehmigung (Nr. VI.2.3) ergibt sich, dass das Ergebnis der Vorprüfung in die Genehmigung eingeflossen ist.

37

b) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht in subjektiven Rechten. Das Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach nicht wegen des von ihm ausgehenden Lärms rücksichtslos [dazu aa)]. Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt [dazu bb)].

38

aa)Der von den Windenergieanlagen ausgehende Lärm ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos.

39

Ab welchem Maß an Immissionen ein Vorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller zu befürchten.

40

Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O., Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs-konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12). Gemäß Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB (A) unterschreitet.

41

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller im Ansatz davon aus, dass ihr Grundstück in seiner Schutzbedürftigkeit gemäß Nr. 6.6 TA Lärm aus den oben genannten Gründen (II.1) einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet gleichzustellen ist. Die sich daraus gemäß Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) werden voraussichtlich um mindestens 6 dB (A) unterschritten. In der Tageszeit ist dies mit sehr hoher Sicherheit der Fall. Ausweislich der Berechnung der Zusatzbelastung in dem von der Beigeladenen eingereichten schalltechnischen Gutachten beträgt die Zusatzbelastung am Immissionsort X – der mit einer Entfernung von knapp X m nur etwas mehr als halb so weit von der nächstgelegenen Anlage entfernt liegt, wie das in gleicher Richtung gelegene Grundstück der Antragsteller – bei leistungsorientiertem Betriebsmodus der Windenergieanlagen 46,2 dB (A). Er liegt damit deutlich unterhalb der Relevanzschwelle bei Annahme der Werte für ein allgemeines Wohngebiet. Es kann nicht angenommen werden, dass für das ca. X m entfernte Grundstück der Antragsteller eine höhere Zusatzbelastung zu erwarten ist. Für die Nachtzeit hat die Beigeladene eine Immissionsprognose bezogen auf das Grundstück der Antragsteller und auf den in der erteilten Genehmigung für die Nachtzeit vorgeschriebenen schalloptimierten Betriebsmodus der Windenergieanlagen erstellt. Danach wird die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Windenergieanlagen zwar bei 34,12 dB (A) liegen, also um 0,12 dB (A) über der Relevanzschwelle des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete. Jedoch wird der Immissionsrichtwert wegen der Gemengelage zu dem angrenzenden Gewerbegebiet gemäß Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen sein. Eine Bestimmung dieses Zwischenwertes nach den Maßstäben von Nr. 6.7 2. Absatz TA Lärm ist dem Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht möglich. Selbst eine sehr geringe Erhöhung um 1 dB (A) wird aber dazu führen, dass die Genehmigung nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm nicht wegen des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms versagt werden darf.

42

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, aufgrund neuerer Forschungsergebnisse sei entgegen der als Standardmodell auch bei dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten angewendeten Norm DIN-ISO 9613-2 ein sogenannter Korrekturwert für die Bodendämpfung bei Anlagen, die deutlich höher sind als 50 m, nicht oder nur in geringerem Umfang anzusetzen und die Prognose entsprechend zu erhöhen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn sich aus neueren Forschungen Anhaltspunkte dafür ergeben mögen, dass das bisherige Standardmodell für die Lärmberechnung bei hohen Windenergieanlagen von einem zu hohen Korrekturwert für die Bodendämpfung ausgeht, ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch davon auszugehen, dass Schallprognosen „auf der sicheren Seite“ liegen, wenn sie entsprechend der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris, m.w.N.). Zweifel daran, dass die Schallprognosen entsprechend dieser Norm erstellt worden sind, werden von den Antragstellern nicht geäußert und bestehen für das Gericht auch sonst nicht.

43

bb) Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt.

44

Soweit bei dem Betrieb der Windenergieanlagen die Möglichkeit besteht, dass das Grundstück der Antragsteller periodischem Schattenwurf ausgesetzt ist, ist dem in der Genehmigung der Anlagen durch die Auflage, eine für alle fünf Windenergieanlagen gemeinsame sensorgesteuerte Abschalteinrichtung zu betreiben, die verhindert, dass die Zeiten des Schattenwurfs 30 Minuten am Tag und in der Summe acht Stunden im Jahr überschreiten, hinreichend Rechnung getragen.

45

Soweit die Antragsteller mit eingehender Begründung darlegen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig sei, weil von den Windenergieanlagen Gefährdungen für das Wasserschutzgebiet ausgingen, ist dies einer Prüfung in dem vorliegenden Verfahren entzogen. Zwar spricht einiges dafür, dass zum Schutz des Wasserschutzgebietes getriebelose Windenergieanlagen und weitere konstruktive Spezifikationen vorzusehen gewesen wären und dass zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen die Anlagen so weit von der Schutzzone II entfernt hätten positioniert werden müssen, dass bei einem Umstürzen der Anlagen (zuletzt geschehen am 11. Dezember 2016 in Grischow, Mecklenburg-Vorpommern, am 27. Dezember 2016 bei Leisnig, Sachsen, und am 3. Januar 2017 im Landkreis Harburg) die Gondel nicht in die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelangen kann. Durch das Unterlassen derartiger Anforderungen wären die Antragsteller aber jedenfalls nicht in eigenen Rechten betroffen, denn die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Wasserschutzgebiete und der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/ Altengamme sind nicht nachbarschützend, sondern dienen der Allgemeinheit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 WHG).

46

Soweit die Antragsteller unter Vorlage einer Bilddokumentation geltend machen, dass die Beigeladene Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten Genehmigung nicht einhalte, betrifft dies nicht die Genehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern deren von der Antragsgegnerin zu überwachende Einhaltung.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zwar keinen Antrag gestellt, aber das Verfahren wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 6. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

2

Mit im Amtlichen Anzeiger vom 20. Mai 2016 veröffentlichter Genehmigung vom 20. April 2016 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, davon eine mit einer Nabenhöhe von 91 m und einer Gesamthöhe von 149,4 m und vier mit einer Nabenhöhe von 120 m und einer Gesamthöhe von 178,4 m. Die Anlagen sollen im Ortsteil Curslack südlich der Autobahn 25 und östlich der Straße Curslacker Neuer Deich errichtet werden. Die Aufstellflächen liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf II und sind dort als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen für die Nutzung mit Windenergieanlagen mit einer Höhe bis 180 m ausgewiesen. Sie sollen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes errichtet werden. Das Grundstück der Antragsteller liegt knapp 1000 m westlich der westlichsten vorgesehenen Windenergieanlage, südlich der Gabelung von Neuem Schleusengraben und Schleusengraben. Im Baustufenplan ist das Gebiet ebenfalls als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter. Westlich grenzt an das von dem Baustufenplan Bergedorf II überplante Gebiet ab der Mitte des Neuen Schleusengrabens eine im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 vom 9. August 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche, die auch gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller liegt ca. X m östlich des nächsten gewerblich genutzten Grundstücks und ca. X m östlich der Plangebietsgrenze. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller verläuft in ca. X m Entfernung die Autobahn 25. Mit dem Genehmigungsbescheid ordnete die Antragsgegnerin auf einen Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung verwies sie auf die im Einzelnen dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die das eventuelle Aussetzungsinteresse Dritter überwögen, deren Interessen durch Nebenbestimmungen oder, im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, durch einen Rückbau der Windenergieanlagen geschützt werden könnten.

3

Die Antragsteller erhoben am 17. Juni 2016 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, über den noch nicht entschieden worden ist. Sie machen im vorliegenden Verfahren geltend, die Windenergieanlagen würden sie unzulässig in eigenen Rechten betreffen, denn von ihnen seien unzulässig hohe Lärmimmissionen zu erwarten. Das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege, sei als reines Wohngebiet anzusehen, weil in der näheren Umgebung reine Wohnnutzung gegeben sei. Die entgegenstehende Ausweisung im Baustufenplan sei funktionslos. Von dem Gewerbegebiet westlich des Neuen Schleusengrabens gingen keine erheblichen Störungen aus, zumal ein dort angesiedelter Entsorgungsbetrieb mit einer Lärmschutzwand von dem Wohngebiet der Antragsteller abgeschirmt sei und lärmverursachende Nutzungen nur tagsüber vorgenommen würden. Die nahe Autobahn 25 sei kürzlich mit aktivem Lärmschutz versehen worden. Die Gewächshäuser an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich seien zu einem großen Teil außer Betrieb und lägen, wie die übrigen Gewerbebetriebe an der Straße Schleusenhörn, außerhalb des Bereichs der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller, die für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes zu betrachten sei. XXX Die Lärmprognosen, die der Genehmigung zugrunde lägen, seien fehlerhaft, weil sie auf einer für die Prognose der Lärmentwicklung moderner Windenergieanlagen unzureichenden DIN-Norm beruhten. Die Lärmentwicklung des konkret verwendeten Anlagentyps sei auch nicht allgemein festgestellt. Zudem sei die Lärmprognose unzureichend, weil das Grundstück der Antragsteller nicht konkret als Immissionsort in die Berechnungen einbezogen worden sei und sich die darauf wirkenden Immissionen deswegen nur näherungsweise bestimmen ließen. Weiter machen sie Fehler im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. Hier sei die Gefährdung des Wasserschutzgebietes in der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend beachtet worden, denn von den in diesen Windenergieanlagen enthaltenen Betriebsstoffen gingen erhebliche Gefahren für das Wasser aus. Zudem sei die Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Schließlich machen die Antragsteller umfangreich geltend, dass die Beigeladene sich nicht an die in der Baugenehmigung zum Schutz des Wasserschutzgebietes getroffenen Nebenbestimmungen halte.

4

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Grundstück der Antragsteller liege in einem Bereich, der gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet einzustufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass in der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung verschiedene Gartenbaubetriebe, weitere Gewerbebetriebe und ein potentiell nächtliche Störungen verursachender Handwerksbetrieb, eine Bäckerei, vorhanden seien. XXX Zudem grenze das Plangebiet des Baustufenplans westlich des Grundstücks der Antragsteller an ein Gewerbegebiet mit lärmverursachenden Betrieben. Nach überschlägiger Berechnung der Antragsgegnerin sei festzustellen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller selbst die Immissionsrichtwerte für die zulässige Gesamtbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten würden. Die durch die Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen seien auch nicht fehlerhaft berechnet worden. Die angewendete DIN-Norm sei nach wie vor anzuwenden, auch wenn sich nach neueren Veröffentlichungen hinsichtlich der anzusetzenden Bodendämpfung weiterer Forschungsbedarf zeige. Für die dem Grundstück der Antragsteller nächststehende Windenergieanlage vom Typ Nordex N117/3000 liege entgegen der Annahme der Antragsteller auch eine FGW-konforme (Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien) Vermessung der Lärmemissionen im „Mode 7“ vor, der für den Betrieb in der Nachtzeit vorgeschrieben ist. Unsicherheiten bei der Emission und der Schallausbreitung seien in der Schallausbreitungsberechnung durch Aufschläge zur sicheren Seite hin berücksichtigt worden. Auch die Auswahl der Immissionsorte in der Schallimmissionsprognose entspreche den Anforderungen. Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die standortbezogene Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsgegenstände, die bereits in der „Strategischen Umweltprüfung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden seien, hätten nicht erneut geprüft werden müssen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sei das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze zur Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelegt worden, um südlich der Hochspannungsleitungen die Errichtung von Anlagen zu ermöglichen. Auf die Prüfungsbedürftigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei verwiesen worden. Diese Prüfung sei vorliegend im Genehmigungsverfahren erfolgt und habe zu zahlreichen Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Befreiung geführt.

5

Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege in einem Gebiet mit Dorfgebietscharakter. Die Windenergieanlagen würden aber auch die Lärmgrenzwerte einhalten, wenn das Grundstück der Antragsteller als im reinen Wohngebiet belegen zu betrachten wäre. Hierzu haben sie eine ergänzende Lärmimmissionsberechnung des Lärmgutachters vom 10. Oktober 2016 bezogen auf die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller zur Nachtzeit vorgelegt. Das von dem Lärmgutachter angewendete Verfahren zur Schallimmissionsprognose sei von der Rechtsprechung anerkannt. Die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei insgesamt nicht zu beanstanden und habe die Gefährdung des Wasserschutzgebietes durch die Windenergieanlagen zutreffend bewertet. Mit einem Baustopp würde potentiell ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe verursacht.

6

Auf einen Widerspruch des Naturschutzbundes Deutschland hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die südöstliche Windenergieanlage 3 ausgesetzt, weil die Anlage in der beantragten und genehmigten Form zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für auf dem südöstlich gelegenen Wasserwerksgelände nistende Uhus führen würde.

II.

7

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

9

Danach ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen. An einer Antragsbefugnis fehlt es erst dann, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, E 107, 215).

10

An diesem Maßstab gemessen sind die Antragsteller antragsbefugt.

11

Nach ihrem Vorbringen ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, dass sie durch das Vorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind. Sie haben im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen einer zusätzlichen Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Der Annahme der Lärmbetroffenheit stehe das von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachten nicht entgegen. Dieses weise Mängel in der Berechnung auf, weil es zu Unrecht eine Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts ausweise und weil eine Lärmprognose für einen Immissionsort, der Aussagen für das Grundstück der Antragsteller zulasse, nicht erstellt worden sei. Die ergänzende schalltechnische Detailprognose, die auf das Grundstück der Antragsteller bezogen die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen in der Nacht mit 34,1 dB (A) angebe, lasse trotz ihrer das Ergebnis verfälschenden Mängel bereits die Annahme zu, dass die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller nachts bei 38 dB (A) liege. Die Antragsteller tragen zudem vor, ihr Grundstück an der Straße X sei von reiner Wohnbebauung umgeben und schließen daraus, dass bei der Annahme einer Funktionslosigkeit der Außenbereichsfestsetzung im Baustufenplan von der Belegenheit des Grundstücks in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen sei. Die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets würden durch den Betrieb der Windenergieanlagen jedoch überschritten.

12

Nach diesen Angaben ist eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem Maßstab der Zulässigkeitsprüfung selbst in Anbetracht der Entfernung ihres Grundstücks von der nächstgelegenen Windenergieanlage von nahezu einem Kilometer nicht ausgeschlossen. Die tatsächlichen Angaben der Antragsteller zu der Bebauung an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich sowie zur Nutzung des Gewerbegebiets westlich des Neuen Schleusengrabens sind nicht offenkundig fehlerhaft. Es ist danach auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm in seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Wohngebiet einzuordnen ist und die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm Geltung erlangen. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen durchgehenden Bebauung an der Straße X und der Ausweisung der Flächen entlang dieser Straße als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter im Flächennutzungsplan erscheint es durchaus naheliegend, dass die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf II zumindest funktionslos geworden ist, wenn sie nicht ohnehin nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als großflächige Außengebietsausweisung als funktionslos zu betrachten sein sollte. Allerdings erscheint es selbst dann, wenn das Gericht der von den Antragstellern vorgeschlagenen Begrenzung der zu betrachtenden näheren Umgebung folgt, fernliegend, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 e), 6.6 Satz 2 TA Lärm zuzuordnen. Bei der Zuordnung eines Immissionsortes nach Nr. 6.6 TA Lärm sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Gegen die Annahme einer der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes entsprechenden Schutzbedürftigkeit spricht jedenfalls, dass das Gebiet in einer Entfernung von nur X m von dem Grundstück der Antragsteller an das im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 Blatt 3 ausgewiesene Gewerbegebiet grenzt, das in einer Entfernung ab X m auch tatsächlich gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller dürfte den von diesem Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen trotz der errichteten Lärmschutzwand ausgesetzt sein. Diese Vorbelastung ist bei der Zuordnung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm zu dem Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, in der Weise zu berücksichtigen, dass allenfalls eine Zuordnung zu den Immissionsrichtwerten in allgemeinen Wohngebieten nach Nr. 6.1.d) TA Lärm in Betracht kommt. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Auffassung, das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege sei als faktisches reines Wohngebiet anzusehen, darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.V.) ein angrenzendes Gewerbegebiet der Einordnung eines nicht überplanten Gebietes als reines Wohngebiet nicht entgegenstehe, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein ursprünglich im Baustufenplan als besonders geschütztes Wohngebiet und nachfolgend in einem Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenes und plangemäß bebautes Gebiet, das an eine als Gewerbegebiet ausgewiesene, sanierte Brachfläche angrenzte. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zur Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens lediglich davon ausgegangen, dass sich an der Einordnung dieses Wohngebietes als reines Wohngebiet selbst dann nichts ändern würde, wenn der Bebauungsplan unwirksam sei und der Baustufenplan nicht wieder aufleben würde. Der Lärmkonflikt zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet sei im Rahmen der für das Gewerbegebiet vorgesehenen Lärmkontingentierung lösbar und betreffe nur einen kleinen Teil des Gewerbegebietes. Von dieser Lage unterscheidet sich diejenige im vorliegenden Verfahren grundlegend. Das nicht als Wohngebiet überplante Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, grenzt an ein tatsächlich bereits plangemäß genutztes Gewerbegebiet an.

13

Von der Annahme ausgehend, dass das Grundstück der Antragsteller in seiner Lärmschutzbedürftigkeit einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, ist es nicht vollständig fernliegend, dass durch den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen die Immissionsrichtwerte überschritten und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzt werden. Der Immissionsrichtwert für die Nacht beträgt nach Nr. 6.1.d) TA Lärm 40 dB (A). Wie hoch die Gesamtbelastung mit Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller bei dem Betrieb der Windenergieanlagen nachts sein wird, ist durch das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten nicht prognostiziert worden. Die Vorbelastung auf diesem Grundstück ist nicht festgestellt worden. Nach der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Detail-Prognose für das Grundstück der Antragsteller beträgt die von den Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung nachts 34,1 dB (A). Das Grundstück der Antragsteller läge damit in dem Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 a) TA Lärm, weil die Anlagen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen wären auch nicht nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm unbeachtlich, weil sie die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragsteller nicht wenigstens um 6 dB (A) unterschritten.

14

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich verfügt und begründet worden.

16

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Vorhabenträger die Ausnutzung einer ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verwehren, wenn die Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben. So liegt es hier. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie weder an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet, der gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu ihrer Aufhebung führt (dazu a), noch die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung in subjektiven Rechten verletzt (dazu b).

17

a) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das streitige Vorhaben wird voraussichtlich nicht gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 1a UmwRG aufzuheben sein. Gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG, zu denen auch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört, aufzuheben, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) [dazu aa)], wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) [dazu bb)], wenn ein anderer, vergleichbar schwerer Verfahrensfehler vorliegt, der dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess einschließlich des Zugangs zu den ausgelegten Unterlagen genommen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2) [dazu cc)], wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht den Anforderungen des § 3 c Satz 4 UVPG entspricht (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) [dazu dd)] oder wenn ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler vorliegt und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (Abs. 1a) [dazu ee)].

18

aa) Wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat eine Vorprüfung nach § 3 c UVPG durchgeführt und auf deren Grundlage die UVP-Pflicht im Einzelfall verneint, weil das Vorhaben bei überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben könne.

19

bb) Die Öffentlichkeit war im Vorprüfungsverfahren nicht zu beteiligen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG erfolgt erst, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Daran fehlt es hier. Im Rahmen einer Vorprüfung ist nach § 3 a Satz 2 UVPG lediglich die abschließende Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, zugänglich und, wenn wie hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, bekannt zu machen. Dies ist geschehen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, hat die Antragsgegnerin der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 22. Dezember 2015 bekanntgemacht. Dabei hat sie darauf hingewiesen, wo die Begründung dieser Entscheidung nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes eingesehen werden kann.

20

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung unter einem Verfahrensfehler leiden könnte, der den vorstehend behandelten Fehlern an Gewicht gleichkommt und den Antragstellern dem Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG entsprechend die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine Beteiligung der Antragsteller als von dem Vorhaben potentiell Betroffener am Vorprüfungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

21

dd) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorprüfung ist, diesen Anforderungen entsprechend, gemäß den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG war für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG durchzuführen, um zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn von dem Vorhaben bei überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zu den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG genannten Schutzkriterien gehören unter anderem Wasserschutzgebiete (Nr. 2.3.8). Dabei sind die Merkmale eines Vorhabens auf die Schutzkriterien bezogen insbesondere hinsichtlich der Größe, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie des Unfallrisikos, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu beurteilen (Anlage 2 Nr. 1). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung.

22

Die Antragsgegnerin hat sich die Informationen beschafft, die für die auf die maßgeblichen Schutzkriterien bezogene Vorprüfung erforderlich sind. Sie hat von der Beigeladenen umfangreiche Unterlagen vor allem zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen, zu den Auswirkungen der Anlagen auf Natur und Umwelt sowie zur Verwendung schwach wassergefährdender und wassergefährdender Stoffe (ca. 900 l Öle und Kühlflüssigkeit sowie über 1600 kg Fette und Transformatoröl je Anlage) erhalten. Darüber hinaus hat sie weitere Informationen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erlangt. Die Wasserbehörde der Antragsgegnerin und die Hamburger Wasserwerke haben sich zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet geäußert und Anforderungen, um das Vorhaben schutzgebietsverträglich zu machen, formuliert. Die Antragsgegnerin hat die ihr vorliegenden Informationen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in einem Vermerk vom 25. November 2015 zusammengefasst und bewertet. Die Bewertung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben nicht ausgehen, ist allerdings aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welche Gefahren für das Wasserschutzgebiet die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung in den Blick genommen hat und insbesondere welche Gefahren durch Unfälle und dabei austretende wassergefährdende Stoffe drohen und wie diese zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat jedoch unter der Überschrift „Ergebnis“ in ihrem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Umwelteinwirkungen, die bereits im Rahmen der „Strategischen Umweltprüfung“ bei der Änderung des Flächennutzungsplans geprüft worden seien, gemäß § 17 Abs. 3 UVPG der Vorprüfung zugrunde zu legen seien und dass die Vorprüfung auf zusätzliche oder andere Umwelteinwirkungen zu beschränken sei. Damit genügt der die Umwelteinwirkungen bewertende Vermerk den Anforderungen nach § 3 a Satz 4 UVPG. Im Ergebnis zulässigerweise hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung das Ergebnis der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegt [(1)]. Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht [(2)].

23

(1) Im Ergebnis zu Recht hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 die Feststellungen aus dem Verfahren zur Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in Hamburg zugrunde gelegt (Umweltbericht abgedruckt unter Nr. 7 der Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013).

24

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 14 f Abs. 3 UVPG, wonach in einem mehrstufigen Planungsprozess zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Bestimmung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden soll, auf welcher Stufe bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen und wonach in nachfolgenden Zulassungsverfahren, für die der Plan einen Rahmen setzt, die Prüfung auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Diese Vorschrift ist auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 BauGB nicht anwendbar, denn gemäß § 17 Abs. 2 UVPG wird die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltprüfung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, keine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14 e ff UVPG.

25

Die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 17 Abs. 3 UVPG. Denn danach soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Umweltprüfung ist jedoch nicht in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgenommen worden, sondern im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass unter Bebauungsplanverfahren im Sinne von § 17 UVPG abweichend von dem Sprachgebrauch im Baugesetzbuch1 Abs. 2 BauGB) sämtliche Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also neben Bebauungsplänen auch Flächennutzungspläne zu verstehen wären. In § 17 UVPG hat der Gesetzgeber zwischen Bauleitplänen (Abs. 2) und Bebauungsplänen (Abs. 1 und 3) unterschieden und in den Begriffsbestimmungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG hat er Bebauungspläne als solche nach § 10 BauGB beschrieben und damit an die bauplanungsrechtliche Terminologie angeknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu § 17 Abs. 3 UVPG zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 25.2.2014, 12 LA 97/13, juris). Zwar wird darin ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans durchgeführte Umweltprüfung in nicht zu beanstandender Weise in die Zulassungsentscheidung für die Windenergieanlagen Eingang gefunden hat. In dem dortigen Fall ist dies jedoch nicht – wie hier – unmittelbar geschehen. Die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren ist vielmehr (entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB) für die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen worden, die wiederum für das Zulassungsverfahren zugrunde gelegt wurde. An dem „Zwischenschritt“ des Bebauungsplans fehlt es hier.

26

Jedoch ist § 17 Abs. 3 UVPG analog auf Flächennutzungspläne anzuwenden. Denn die in Bezug auf diese Pläne bestehende Regelungslücke ist planwidrig. Bei seinem Erlass im Jahr 1990 enthielt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) waren Beschlüsse nach § 10 BauGB über bestimmte Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG 1990) und über Flächennutzungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UVPG 1990). Welche Verfahrensvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Anwendung fanden, war in § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen) geregelt. Eine dem heutigen § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung enthielt die Norm noch nicht. Diese wurde als § 17 Satz 3 mit Artikel 11 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) eingeführt. Damit sollten nach der Gesetzesbegründung Doppelprüfungen verhindert werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden (Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drs. 12/4340). Mit demselben Gesetz wurde die Erstreckung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Flächennutzungspläne aus den §§ 2 und 17 UVPG (UVPG 1993) gestrichen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, EAG Bau) wurde zum einen die Abschichtungsregelung zwischen Bebauungsplanverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren aus § 17 Satz 3 UVPG 1993 in § 17 Abs. 3 UVPG überführt (Art. 3 EAG Bau). Zum anderen wurde mit Artikel 1 EAG Bau die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung u.a. in Flächennutzungsplanverfahren wieder eingeführt und in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen sowie in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB eine § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung zwischen Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren und zeitgleichen oder nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgenommen. Ziel der Abschichtungsregelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB war nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Verfahrensvereinfachung durch Vermeidung von Doppelprüfungen. In der Darstellung der wesentlichen Regelungen zum Baugesetzbuch heißt es dazu (BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31):

27

„Zur Vermeidung von Doppelprüfungen soll die sog. Abschichtungsregelung des geltenden § 17 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übernommen (§ 17 Abs. 3 neu) und für das Bauleitplanverfahren zudem in § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch geregelt werden. Danach soll die Prüfung der Umweltauswirkungen auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen begrenzt werden, wenn aus einem vorgelagerten Verfahren bereits ein Umweltbericht vorliegt. Dies soll für alle Ebenen von Plänen und Projekten gelten: Einerseits können Abschichtungen von Raumordnungs- über Flächennutzungs- bis hin zu Bebauungsplänen vorgenommen werden, andererseits können Bebauungspläne eine abschichtende Wirkung unter anderem für die (Bau-)Genehmigung im konkreten Zulassungsverfahren haben.“

28

Zur Begründung der Einzelnorm § 2 Abs. 4 BauGB heißt es ergänzend (S. 42):

29

„…Eine Umweltprüfung auf der Ebene der Raumordnungsplanung kann abschichtende Wirkung für die Flächennutzungsplanung haben; die integrierte Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann wiederum zur Abschichtung auf der Ebene der Bebauungsplanung genutzt werden. …Eine weitere Abschichtungsregelung – auch etwa im Hinblick auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren – enthält der vorgeschlagene § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Artikel 3 Nr. 1). …“

30

Zu § 17 Abs. 3 UVPG wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung des § 17 Satz 3 unverändert übernommen werde. Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, eine über alle Stufen der Planungs- und Zulassungsverfahren gehende Abschichtungsmöglichkeit geschaffen zu haben, wie er sie später mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in § 14 f Abs. 3 Satz 3 UVPG für Strategische Umweltprüfungen auch ausdrücklich geregelt hat (Begründung: BT-Drs. 15/3441, S. 31):

31

„Nach Satz 3 soll sich die Prüfung bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben grundsätzlich auf Umweltauswirkungen beschränken, die auf vorangegangenen Planungsebenen noch nicht geprüft worden sind. Damit bringt das Gesetz auch hier zum Ausdruck, dass auf den verschiedenen Plan- und Entscheidungsebenen nicht jeweils eine umfassende Untersuchung aller Umweltauswirkungen erfolgen muss. Bereits geprüfte Aspekte brauchen in der Regel nicht erneut geprüft zu werden. …“

32

Zur Schließung dieser Lücke ist es gerechtfertigt, im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren entsprechend § 17 Abs. 3 UVPG die Bewertung der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zugrunde zu legen und die (Vor-)Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelteinwirkungen zu beschränken. Die Vorschrift dient ebenso wie § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB für die Beschränkung der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nach erfolgter Umweltprüfung im Flächennutzungsplanverfahren der Vereinfachung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vermeidung von Doppelprüfungen mit unter Umständen einander widersprechenden Ergebnissen (Gassner, UVPG, Kommentar, 2006, § 17 Rn. 40; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 UVPG, Rn. 49; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 2 Rn. 12). Diese Effekte ergeben sich in gleicher Weise, wenn das „vermittelnde“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird oder wenn es fehlt. Wird eine Umweltprüfung in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt, ist die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB zugrunde zu legen. Wird nachfolgend ein Zulassungsverfahren durchgeführt, ist sie dann über § 17 Abs. 3 UVPG ebenso der Umweltprüfung in diesem Verfahren zugrunde zu legen. Die im Gesetz angelegte Zwischenstufe des Bebauungsplanverfahrens ändert damit nichts an der Maßgeblichkeit der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanverfahrens für das Zulassungsverfahrens. Sachliche Gründe, die Abschichtung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Übernahme von Bewertungen aus vorangegangenen Planungsverfahren auf den eng gefassten Wortlaut des § 17 Abs. 3 UVPG zu beschränken und damit die Zulassungsverfahren sämtlicher nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Vorhaben aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, sind nicht erkennbar. Für die entsprechende Anwendung der Abschichtungsregelung des § 17 Abs. 3 UVPG auf Fälle wie den vorliegenden spricht vielmehr, dass damit die Abschichtungswirkung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im baurechtlichen Planungsverfahren der Abschichtungswirkung der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 e ff. gleichgestellt wird. Dies erscheint naheliegend, weil die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Bereich des Bauplanungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UVPG an die Stelle der Strategischen Umweltprüfung tritt. Die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 UVPG auf die Übernahme der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren in das Zulassungsverfahren begegnet auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich die Bindungswirkung ohnehin nur soweit erstreckt, wie in dem vorangegangenen Planungsverfahren tatsächlich die erheblichen Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens ermittelt und bewertet worden sind und soweit diese Angaben noch nicht überholt sind (vgl. Gassner, a.a.O. Rn. 41).

33

(2) Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht.

34

Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg (Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013, Nr. 5) war der Antragsgegnerin bewusst, dass von Windenergieanlagen Gefahren für Wasserschutzgebiete ausgehen können. Aus diesem Grund waren bei der Standortsuche die Schutzzonen I und II der Wasserschutzgebiete ausgeschlossen worden. Schutzzone III der Wasserschutzgebiete war nicht ausgeschlossen worden, für die notwendige Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung war jedoch vorausgesetzt worden, dass durch geeignete Schutzvorkehrungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt werde, dass der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung nicht gefährdet werde. Bei der Bemessung des Änderungsbereiches Curslack/Bergedorf (a.a.O., Begründung Nr. 6.2.4) wurde das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets erstreckt, um die Errichtung von Windenergieanlagen südlich der vorhandenen Hochspannungsleitungen zu ermöglichen. Die Böden der einzelnen Eignungsgebiete wurden konkret ermittelt und die mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten beim Bau von Windenergieanlagen herausgestellt. Außerdem wurde auf mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch in der Regel zum Betrieb der Windenergieanlagen verwendete wassergefährdende Stoffe hingewiesen und (erneut) darauf verwiesen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen voraussetze, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen sei bzw. dass die Wahrung des Schutzzwecks der Wasserschutzgebietsverordnung durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werde. In der Übersicht über schutzgutbezogene Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (a.a.O. Nr. 7.5) wurde, tabellarisch dargestellt, auf das Genehmigungserfordernis und eine Auflagenerteilung auf der Basis der Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz vor dem Durchstoßen wasserundurchlässiger Schichten und zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Betrieb von Windenergieanlagen verwiesen. Auch mit dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen (u.a.) auf der vorliegend betroffenen Fläche als möglich betrachtet (Abwägungsergebnis, a.a.O. Nr. 8). Damit hat die Antragsgegnerin die Gefährdung der Schutzzwecke des Wasserschutzgebietes bereits in der Umweltprüfung bei der Änderung des Flächennutzungsplans in einer den Anforderungen der standortbezogenen Vorprüfung im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genügenden Weise ermittelt und bewertet und dabei Voraussetzungen für die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Wasser formuliert. Denn der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, über deren Durchführung im Rahmen der Vorprüfung entschieden wird, ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 1 Nr. 1 UVPG). Das ist geschehen. Zwar ist gemäß Anlage 2 Nr. 1.5 UVPG das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, ein bei der Vorprüfung anzuwendendes Kriterium. Dieses ist in der Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht explizit geprüft worden. Die damit in Zusammenhang stehenden Gefahren, insbesondere der Austritt wassergefährdender Stoffe, wurden aber im Zusammenhang mit den Gefahren bei dem Betrieb der Anlagen betrachtet und bewertet. Weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf bestand im Rahmen der Vorprüfung, die auf eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschränkt ist, nicht.

35

Die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung ist auch hinreichend aktuell. Die für diese Prüfung eingeholten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten datieren aus den Jahren 2009 bis 2013 (Umweltbericht, a.a.O., Nr. 7.2). Technische Änderungen an Windenergieanlagen und/oder Änderungen in dem Wasserschutzgebiet, die eine erneute Begutachtung im hier zu kontrollierenden Vorprüfungsverfahren erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar.

36

ee) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist schließlich nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung unter einem sonstigen Verfahrensfehler leidet und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a UmwRG). Insoweit rügen die Antragsteller, dass der Vermerk vom 25. November 2015 zunächst nicht zur Sachakte der Antragsgegnerin genommen worden, sondern in der Handakte des Sachbearbeiters verblieben sei. Tatsächlich ist der Vermerk offenbar erst im Zusammenhang mit der Übersendung der Sachakte an das Gericht zu dieser genommen worden. Unabhängig davon, ob dies als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG einzuordnen ist, lässt sich jedenfalls ausschließen, dass er sich auf das Genehmigungsverfahren ausgewirkt hat. Aus dem Screenshot (Bl. 305 d. Sachakte) ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Vermerk vom 25. November 2015 tatsächlich an diesem Tag erstellt und am 10. Dezember 2015 ausgedruckt worden ist. Aus der Begründung der streitigen Genehmigung (Nr. VI.2.3) ergibt sich, dass das Ergebnis der Vorprüfung in die Genehmigung eingeflossen ist.

37

b) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht in subjektiven Rechten. Das Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach nicht wegen des von ihm ausgehenden Lärms rücksichtslos [dazu aa)]. Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt [dazu bb)].

38

aa)Der von den Windenergieanlagen ausgehende Lärm ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos.

39

Ab welchem Maß an Immissionen ein Vorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller zu befürchten.

40

Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O., Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs-konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12). Gemäß Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB (A) unterschreitet.

41

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller im Ansatz davon aus, dass ihr Grundstück in seiner Schutzbedürftigkeit gemäß Nr. 6.6 TA Lärm aus den oben genannten Gründen (II.1) einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet gleichzustellen ist. Die sich daraus gemäß Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) werden voraussichtlich um mindestens 6 dB (A) unterschritten. In der Tageszeit ist dies mit sehr hoher Sicherheit der Fall. Ausweislich der Berechnung der Zusatzbelastung in dem von der Beigeladenen eingereichten schalltechnischen Gutachten beträgt die Zusatzbelastung am Immissionsort X – der mit einer Entfernung von knapp X m nur etwas mehr als halb so weit von der nächstgelegenen Anlage entfernt liegt, wie das in gleicher Richtung gelegene Grundstück der Antragsteller – bei leistungsorientiertem Betriebsmodus der Windenergieanlagen 46,2 dB (A). Er liegt damit deutlich unterhalb der Relevanzschwelle bei Annahme der Werte für ein allgemeines Wohngebiet. Es kann nicht angenommen werden, dass für das ca. X m entfernte Grundstück der Antragsteller eine höhere Zusatzbelastung zu erwarten ist. Für die Nachtzeit hat die Beigeladene eine Immissionsprognose bezogen auf das Grundstück der Antragsteller und auf den in der erteilten Genehmigung für die Nachtzeit vorgeschriebenen schalloptimierten Betriebsmodus der Windenergieanlagen erstellt. Danach wird die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Windenergieanlagen zwar bei 34,12 dB (A) liegen, also um 0,12 dB (A) über der Relevanzschwelle des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete. Jedoch wird der Immissionsrichtwert wegen der Gemengelage zu dem angrenzenden Gewerbegebiet gemäß Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen sein. Eine Bestimmung dieses Zwischenwertes nach den Maßstäben von Nr. 6.7 2. Absatz TA Lärm ist dem Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht möglich. Selbst eine sehr geringe Erhöhung um 1 dB (A) wird aber dazu führen, dass die Genehmigung nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm nicht wegen des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms versagt werden darf.

42

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, aufgrund neuerer Forschungsergebnisse sei entgegen der als Standardmodell auch bei dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten angewendeten Norm DIN-ISO 9613-2 ein sogenannter Korrekturwert für die Bodendämpfung bei Anlagen, die deutlich höher sind als 50 m, nicht oder nur in geringerem Umfang anzusetzen und die Prognose entsprechend zu erhöhen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn sich aus neueren Forschungen Anhaltspunkte dafür ergeben mögen, dass das bisherige Standardmodell für die Lärmberechnung bei hohen Windenergieanlagen von einem zu hohen Korrekturwert für die Bodendämpfung ausgeht, ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch davon auszugehen, dass Schallprognosen „auf der sicheren Seite“ liegen, wenn sie entsprechend der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris, m.w.N.). Zweifel daran, dass die Schallprognosen entsprechend dieser Norm erstellt worden sind, werden von den Antragstellern nicht geäußert und bestehen für das Gericht auch sonst nicht.

43

bb) Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt.

44

Soweit bei dem Betrieb der Windenergieanlagen die Möglichkeit besteht, dass das Grundstück der Antragsteller periodischem Schattenwurf ausgesetzt ist, ist dem in der Genehmigung der Anlagen durch die Auflage, eine für alle fünf Windenergieanlagen gemeinsame sensorgesteuerte Abschalteinrichtung zu betreiben, die verhindert, dass die Zeiten des Schattenwurfs 30 Minuten am Tag und in der Summe acht Stunden im Jahr überschreiten, hinreichend Rechnung getragen.

45

Soweit die Antragsteller mit eingehender Begründung darlegen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig sei, weil von den Windenergieanlagen Gefährdungen für das Wasserschutzgebiet ausgingen, ist dies einer Prüfung in dem vorliegenden Verfahren entzogen. Zwar spricht einiges dafür, dass zum Schutz des Wasserschutzgebietes getriebelose Windenergieanlagen und weitere konstruktive Spezifikationen vorzusehen gewesen wären und dass zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen die Anlagen so weit von der Schutzzone II entfernt hätten positioniert werden müssen, dass bei einem Umstürzen der Anlagen (zuletzt geschehen am 11. Dezember 2016 in Grischow, Mecklenburg-Vorpommern, am 27. Dezember 2016 bei Leisnig, Sachsen, und am 3. Januar 2017 im Landkreis Harburg) die Gondel nicht in die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelangen kann. Durch das Unterlassen derartiger Anforderungen wären die Antragsteller aber jedenfalls nicht in eigenen Rechten betroffen, denn die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Wasserschutzgebiete und der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/ Altengamme sind nicht nachbarschützend, sondern dienen der Allgemeinheit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 WHG).

46

Soweit die Antragsteller unter Vorlage einer Bilddokumentation geltend machen, dass die Beigeladene Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten Genehmigung nicht einhalte, betrifft dies nicht die Genehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern deren von der Antragsgegnerin zu überwachende Einhaltung.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zwar keinen Antrag gestellt, aber das Verfahren wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte denkmalrechtliche Genehmigung.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B...allee 121/121a. Auf dem Grundstück befinden sich ein Anfang des 20. Jahrhunderts erbautes „Kutscherhaus“ mit Remise und Pferdestall. Bauherr war der Kaufmann Paul Mecklenburg, Entwurfsverfasser der Architekt Gustav Schrader. Die Anlagen auf dem Grundstück sind als Teile des Ensembles „B...allee 121, 121a, Reihenvilla, Remise, Mietstall und Pflasterung“ in die Denkmalliste eingetragen. Nach einer fachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin vom 13. August 2014 „liegt der Erhalt der Anlage aus sozial-, architektur- und stadtgeschichtlichen Gründen und wegen ihrer charakteristischen Prägung des Stadtbildes im öffentlichen Interesse“.

3

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden (Nachbar-) Grundstücks B...allee 119, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Dach ist als Satteldach ausgeführt. Die Beigeladene beantragte Anfang des Jahres 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung u.a. für einen Umbau des Dachs in ein Mansarddach sowie den Anbau einer Fahrstuhlanlage, die ihr die Antragsgegnerin erteilte. Ein von der Antragstellerin hiergegen angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

4

Die Beigeladene beantragte ferner die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung, die ihr die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2015 erteilte, ohne sie auch der Antragstellerin bekannt zu geben. Nachdem diese von der denkmalrechtlichen Genehmigung Kenntnis erlangt hatte, erhob sie hiergegen im Februar 2017 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (6 K 9548/17).

5

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin unter dem 26. Juli 2017 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides vom 4. Mai 2015 an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2018 abgelehnt: Der Antrag sei als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 erhobenen Klage gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Es fehle voraussichtlich bereits an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals i.S.v. § 8 DSchG. Die Anlage auf dem Grundstück der Antragsteller habe geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Dies ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie aus den Ausführungen des von der Antragstellerin beauftragten Privatgutachters zur Entstehung, Funktion und zum Erhaltungszustand der Anlage. Danach habe diese einen hohen Seltenheitswert, stelle ein Zeugnis für die Erweiterung Hamburgs und für den Wandel Harvestehudes von einem ländlichen Vorort zu einem vornehmen Stadtteil dar und verdeutliche, wie Anfang des 20. Jahrhunderts der Individualverkehr der gehobenen bürgerlichen Kreise organisiert gewesen sei. Die zunächst von der Antragsgegnerin auch angeführte und als denkmalrelevant bezeichnete (architektonische) Kombination von Gewerbe und Wohnen könne demgegenüber nicht angenommen werden. Auch könne eine Denkmalwürdigkeit nicht daraus abgeleitet werden, dass die Anlage von einem berühmten Architekten entworfen worden sei, weil sie für dessen Wirken nicht prägend gewesen sei. Es sei überdies zweifelhaft, ob sich die Denkmalwürdigkeit der Anlage aus ihrer das Stadtbild prägenden Wirkung ergebe. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG scheide aus. Vor diesem Hintergrund erreiche die von der Beigeladenen beabsichtigte Änderung der unmittelbaren Umgebung bei der gebotenen sog. kategorienadäquaten Betrachtung nicht das Ausmaß einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG. Die denkmalrelevante Bedeutung des Ensembles erschließe sich vor allem von der Straßenansicht. Die Wahrnehmung des Denkmals von dort aus werde durch die geplanten Änderungen auf dem Nachbargrundstück nicht tangiert. Überdies sei die erhebliche Vorbelastung des Denkmals durch die bereits vorhandene Bebauung in der Umgebung und insbesondere auf dem Nachbargrundstück B...allee 119 zu berücksichtigen. Die dort geplanten baulichen Änderungen seien von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung und fänden in einem höheren, weniger wahrnehmbaren Bereich des Gebäudes statt.

II.

6

Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

7

1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung dem Denkmalwert des Ensembles nicht hinreichend Rechnung getragen.

8

Zunächst hat das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, aufgrund der mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse könne von einer denkmalrelevanten Kombination von Gewerbe und Wohnen nicht mehr ausgegangen werden, nicht den Denkmalwert „geschmälert“. Vielmehr hat es – vom Ansatz her zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, DVBl 2014, 115, juris Rn. 5) – geprüft, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, um mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, es könne von einer denkmalrelevanten Kombination von Gewerbe und Wohnen nicht mehr ausgegangen werden. Im Gegenteil beruht diese Einschätzung gerade auf den Ausführungen des von der Antragstellerin selbst beauftragten Privatgutachters, auf den sie sich auch mit der Begründung ihrer Beschwerde bezieht.

9

Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die (architektur-) geschichtliche Bedeutung des Denkmals verkannt, weil es „die Breite des architektonischen Wirkens einer herausragenden Hamburger Architektenpersönlichkeit“ belege, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin meint – nicht „nur `prägende´ Architektenwerke ipso jure geschützt“ sind. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts liegt eine den Denkmalschutz begründende (architektur-) geschichtliche Bedeutung einer Anlage aufgrund der Bedeutung des verantwortlichen Architekten jedenfalls nur vor, wenn das Bauwerk, um dessen Erhaltung es geht, im Werk des Architekten eine herausgehobene Stellung einnimmt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 73). Derartiges legt die Antragstellerin nicht dar.

10

Ohne Erfolg richtet sich die Antragstellerin weiter gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei zweifelhaft, „ob eine Erhaltungswürdigkeit darüber hinaus auch zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes anzunehmen“ sei. Die hierauf bezogenen Einwände der Antragstellerin gehen schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht – trotz der insoweit geäußerten Zweifel – zugunsten der Antragstellerin unterstellt hat, dass die Erhaltung des Ensembles auch zur Bewahrung von charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liege (BA S. 13), und seine weiteren Ausführungen zum Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG auch hierauf bezogen hat (BA S. 18 f.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung den rechtlichen Maßstab für das Vorliegen einer stadtbildprägenden Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48, m.w.N.) wiedergegeben. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, das Denkmal stelle „eine besondere Brücke zu der typischen Villenbebauung im näheren Umfeld des I.parks her“, greifen diesen Maßstab nicht weiter auf und erläutern auch nicht näher, dass bzw. warum der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab unzutreffend ist.

11

Soweit die Antragstellerin weiter bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin eingehend gewürdigte „architektonische Bedeutung des Objekts“ heruntergespielt und auf eine rein geschichtliche Bedeutung reduziert, erschließt sich schon der Bezug zu den Denkmalkategorien des § 4 Abs. 2 DSchG nicht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, dessen Denkmalkategorien auch im Rahmen des Ensembleschutzes nach § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich sind, ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Eine selbständige Denkmalkategorie der architektonischen Bedeutung existiert nicht. Eine architektur- und sozialgeschichtliche Bedeutung hat das Verwaltungsgericht demgegenüber angenommen (s.o.). Im Übrigen sind die in § 4 DSchG genannten Schutzgründe (allesamt) in einem historischen Zusammenhang zu verstehen. Der Denkmalschutz dient der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, überdies sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden. Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 44, m.w.N.).

12

Nicht durchgreifend sind schließlich die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Denkmal weder um eine Anlage mit gesteigerter ästhetischer oder gestalterischer Qualität, noch um ein (besonderes) wissenschaftliches Objekt. Die Ausführungen beziehen sich auf die Denkmalkategorien der künstlerischen und der wissenschaftlichen Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG, zu deren Vorliegen auch die Antragstellerin selbst oder der von ihr beauftragte Privatgutachter nichts vortragen.

13

2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geplanten baulichen Veränderungen in der Umgebung des Denkmals erreichten nicht das Ausmaß einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG.

14

Allerdings zeigt die Antragstellerin nachvollziehbar und mit beachtlichen Erwägungen auf, dass die beabsichtigten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen einen nicht unerheblichen Umfang haben und die bereits vorhandene Beeinträchtigung namentlich des Vorderhauses auf ihrem Grundstück durch die geplanten Änderungen eine neue Qualität erlangt. Dies beruht vor allem darauf, dass durch die Veränderung der Dachform auf dem Grundstück der Beigeladenen und die hiermit verbundene erhebliche Vergrößerung des Dachvolumens die Wirkung des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin nachteilig verändert wird. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass das Vorderhaus schon gegenwärtig relevanten nachteiligen Einflüssen durch die Umgebungsbebauung ausgesetzt ist, weil seine Kubatur und die Kleinteiligkeit seiner Architektur und damit auch seine Ausstrahlungskraft letztlich noch weiter belastet werden.

15

Gleichwohl fehlt es im Ergebnis an einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG. Zu dieser Einschätzung gelangt das Beschwerdegericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:

16

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus – und auch das Beschwerdegericht kommt insoweit zu keiner abweichenden Einschätzung –, es handele sich bei dem Vorderhaus und den weiteren Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin um Teile eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG. Dementsprechend lautet auch die Eintragung in der Denkmalliste „B...allee 121, 121a, Reihenvilla, Remise, Stall und Pflasterung“. Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9). Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 6; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78). Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).

17

Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, legt die Antragstellerin nicht dar. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass die Wirkung vor allem des Vorderhauses auf ihrem Grundstück durch die beabsichtigten Veränderungen auf dem Nachbargrundstück nachteilig verändert wird. Dass hierdurch (auch) die Wahrnehmung des Ensembles nach den vorstehend genannten Maßgaben (wesentlich) beeinträchtigt wird, ergibt sich aus ihren Ausführungen demgegenüber nicht. Hiervon ist nach der Einschätzung des mit der Örtlichkeit vertrauten Beschwerdegerichts auch nicht auszugehen:

18

Zunächst kann nicht davon die Rede sein, das Vorderhaus (bzw. Remise und/oder Pferdestall) auf dem Grundstück der Antragstellerin könne bzw. könnten jeweils für sich genommen aufgrund der beabsichtigten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden. Maßgeblich sind insoweit die Sichtachsen von der Straße aus und wenn der Betrachter den schmalen Durchgang auf dem Grundstück der Antragstellerin betritt. Aus allen diesen Perspektiven können das Vorderhaus und die dahinter liegenden Anlagen unverändert wahrgenommen werden, weil sich die geplanten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Höhe bzw. auf den vom Denkmal abgewandten Seiten und damit außerhalb der relevanten Blickachsen vollziehen. Es kann ferner nicht davon die Rede sein, das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen unterbreche den räumlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen des Ensembles dergestalt, dass ein Bezug zu den weiteren geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist. Die Zusammengehörigkeit der Anlagen ist am ehesten erfahrbar, wenn der Betrachter von der Straße aus oder den schmalen Weg auf dem Grundstück der Antragstellerin betretend die nach Norden ausgerichteten seitlichen Fassaden der drei Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin betrachtet. Auch hierauf wirken sich die beabsichtigten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen aus den vorstehend genannten Gründen nicht aus. Die geplanten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen lassen es schließlich auch im Übrigen nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlen. Sie führen vor allem zu der eingangs dieses Abschnitts dargestellten weiteren Belastung der vor allem auf seiner augenfälligen Architektur beruhenden Wirkungen des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin. Auf die übergreifende Idee, die die einzelnen Teile des Ensembles miteinander verbindet, wirken sie sich demgegenüber weniger aus, denn diese bleibt auch angesichts der (noch) dominanteren Bebauung auf dem Nachbargrundstück und der damit verbundenen Schmälerung der Ausstrahlungskraft des Vorderhauses weitgehend unverändert erlebbar. Dass das Ensemble in seiner Gesamtheit, d.h. in seiner den Denkmalschutz begründenden übergreifenden Komponente, durch die beabsichtigten Veränderungen in der Umgebung erdrückt, verdrängt oder übertönt wird, vermag das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Eigentümer eines 1828 errichteten, seit 1953 als Einzeldenkmal geschützten zweigeschossigen Wohnhauses, das auch als Teil des denkmalgeschützten Ensembles „Kanzleigut , B. ... - im Folgenden „Ensemble Kanzleigut“ – in der Denkmalliste der Antragsgegnerin geführt wird. Das Grundstück des Antragstellers liegt in Ecklage an der Westseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B. ...-Straße und der in West-Ost-Richtung verlaufenden A. ...-Straße. Nördlich an das Grundstück des Antragstellers schließt sich der heutige W.-...Park an. Dieses Gelände, das ab ca. 1795 von Baron  zu einem Mustergut nach englischem Vorbild um- und ausgebaut worden war, ist mit weiteren Grundstücken als „Ensemble Kanzleigut“ denkmalgeschützt.

2

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem westlich an sein Grundstück angrenzenden Grundstück A. ...-Straße x. Mit Bescheiden vom 20. März 2013 und vom 13. Januar 2014 genehmigte die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren bauaufsichtlich ein Bauvorhaben der Beigeladenen für ein kubistisch gestaltetes Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss unter Abweichung von der vorderen Baulinie im hinteren Gartenbereich in einer Entfernung von ca. 17 m zum Wohngebäude des Antragstellers. Dieses soll das vorhandene eingeschossige Bestandsgebäude ersetzen. Die Antragsgegnerin stellte auf den Antrag der Architekten der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 darüber hinaus fest, dass dieses Bauvorhaben keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe, da es weder das geschützte Baudenkmal des Antragstellers noch den nördlich angrenzenden W.-...Park als Teil des „Ensembles Kanzleigut“ wesentlich beeinträchtige. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller erfolglos mit seinem Antrag auf behördliches Einschreiten sowie mit seinem Widerspruch. Über die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Aufhebung des denkmalrechtlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen die geplanten Bauarbeiten (Az. ...) ist noch nicht entschieden worden.

3

Den Eilantrag des Antragstellers, mit dem dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen das seiner Auffassung nach gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz verstoßende Bauvorhaben begehrt, hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Juli 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG wegen formeller Illegalität bestehe nicht, da das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 8 DSchG genehmigungsbedürftig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des „Ensembles Kanzleigut“ begründe, da das Gebäude bzw. das Grundstück des Antragstellers nicht Teil dieses Ensembles sei. Zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebäudes des Antragstellers als Einzeldenkmal führe das Bauvorhaben ebenfalls nicht.

II.

4

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen aus Gründen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes nach § 13 Abs. 2 DSchG vorläufig einzustellen. Es fehlt an einer bislang ungenehmigten, aber genehmigungspflichtigen wesentlichen Beeinträchtigung des Einzeldenkmals bzw. des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG. Ob der denkmalrechtliche Mindestschutz des Denkmaleigentümers, der nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals verletzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 219 f., juris Rn. 26 m.w.N.) und einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin zu begründen vermag, eine höhere Schwelle der Beeinträchtigung voraussetzt als die vom Verwaltungsgericht geprüfte „wesentliche Beeinträchtigung“ des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht bereits das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung verneint. Dies gilt zunächst bezüglich des Wohnhauses des Antragstellers in der B. ...-Straße y in seiner Eigenschaft als Einzeldenkmal (1.). Ob das Grundstück in der B. ...-Straße y dem „Ensemble Kanzleigut“ angehört, kann dahinstehen (2 a.). Denn das Verwaltungsgericht hat auch insoweit im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf ein behördliches Einschreiten abgelehnt, da durch das Bauvorhaben der Beigeladenen keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart oder des Erscheinungsbildes des Ensembles – bezogen auf das Eigentumsobjekt des Antragstellers - festzustellen ist (2 b.).

5

1. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das in der Genehmigung des Neubauvorhabens der Beigeladenen keine wesentliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses als Einzeldenkmal im Sinne des § 4 Abs. 2 DSchG erkennt. Als zutreffend bewertet der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 8 DSchG, den es aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Oktober 2013 (2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, 27; juris Rn. 3) übernommen hat:

6

„Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418, 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353). Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31).“

7

Gerügt wird allein die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, das die Auffassung vertreten hat, unter Anlegung dieses Maßstabes werde das Vorhaben den Anforderungen des Umgebungsschutzes noch gerecht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Gebäudes B. ...-Straße y als Denkmal im Jahr 1953 in besonderer Würdigung seiner bau- und kunstgeschichtlichen sowie historischen Bedeutung verfügt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dementsprechend im Jahr 1975 der damaligen Eigentümerin des Grundstücks mitgeteilt, der Denkmalschutz beziehe sich allein auf das Gebäude, nicht auf die Grundstücksfläche, so dass eine Grundstücksteilung nicht genehmigungsbedürftig sei. Darüber hinaus komme dem Grundstück auch unter Würdigung des § 4 Abs. 2 DSchG ipso iure kein Denkmalwert zu. Es sei bereits keine historische Bedeutung des Gartens festzustellen. Das frühere Grundstück sei durch die Parzellierung und Bebauung maßgeblich im Vergleich zu seiner historischen Gestalt verändert worden.

8

Der Antragsteller betont dagegen die wesentliche Bedeutung der Umgebung für ein freistehendes Landhaus, das ursprünglich auf einer großen Gartenanlage entlang der heutigen A. ...-Straße errichtet worden sei. Zwar habe das Landhaus durch die Parzellierung wesentliche Teile seines Gartens verloren. Dies falle jedoch nicht ins Auge, da die Gebäude hinter dem Landhaus zurückträten. Statt der Einrahmung des Landhauses durch den eigenen Garten werde es gegenwärtig durch fremde Gärten eingerahmt. Die bisherige Gebäudeanordnung in der A. ...-Straße habe eine Übergangszone zum Kanzleigut geschaffen und dazu geführt, dass kein Gebäude hinter dem Landhaus des Antragstellers herausrage.

9

Diese Argumentation entkräftet die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Denn der Antragsteller beschreibt zwar die gegenwärtige Umgebung des Landhauses als begrünt und als - von der B. ...Straße betrachtet - nicht sichtbar bebaut, er legt jedoch nicht dar, dass er als Denkmaleigentümer im Rahmen des denkmalrechtlichen Mindestschutzes die Beibehaltung eben dieser Umgebung beanspruchen kann, weil durch das genehmigte Bauvorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG eintritt. Denn - dem zutreffenden Maßstab des Verwaltungsgerichts folgend - kann ein Denkmaleigentümer in der Regel nicht beanspruchen, dass jegliche sichtbare hinzukommende Bebauung auf den Nachbargrundstücken zu unterbleiben hat, auch wenn sie keine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung besitzt und sie es auch nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lässt.

10

Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass das Bauvorhaben das denkmalgeschützte, im Stil des Klassizismus errichtete zweigeschossige Landhaus überragt, dass es eine erdrückende Wirkung besitzt, dass es mit zu geringem Abstand zum Denkmal errichtet werden soll oder dass es die Wirkung des Denkmals übertönt. Er bezieht sich allein auf die Sichtbarkeit des modern gestalteten Neubaus von der B. ...-Straße - hinter dem Denkmal - und vom Fußgängerweg im W.-...Park und macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Landhaus verliere mit dem störenden Neubau gleicher Höhe seinen grünen Rahmen und seine solitäre Stellung; auch werde die Wirkung der zurückhaltenden und betont ländlichen Bebauung stark beeinträchtigt.

11

Damit wird die Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG nach dem genannten Maßstab jedoch nicht erreicht. Ob und inwieweit Bauvorhaben in der Umgebung diese wesentlich beeinträchtigende Wirkung auf ein Denkmal ausüben, hängt im Einzelfall von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris Rn. 28). Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann jedoch im Einzelfall – z.B. in der Umgebung eines ehemals freistehenden Landhauses - zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, OVG 10 S 21.12, juris Rn. 11).

12

Das denkmalgeschützte Landhaus des Antragstellers befindet sich nicht mehr in einer Umgebung, die frei von Bebauung oder dörflich geprägt ist, sondern liegt bezogen auf seine südlich und westlich angrenzende Nachbarschaft in einem Wohngebiet offener Bauweise, so dass Sichtbeziehungen zu anderen Gebäuden zwangsläufig bestehen bzw. bestehen können. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Eindruck eines freistehenden Landhauses bestehe bis heute und beruhe auf den von der B. ...-Straße betrachtet nicht sichtbaren Nachbargebäuden, ist dies nicht der Fall. Allein der Umstand, dass in westlicher Blickrichtung von der B. ...-Straße hinter dem denkmalgeschützten Gebäude kein Nachbargebäude sichtbar ist, sondern hochgewachsene Vegetation, begründet nicht den Eindruck eines weitläufigen, zum Landhaus gehörenden Grundstücks. Hierfür wäre erforderlich, dass der Betrachter eine Zugehörigkeit der hinter dem Grundstück des Antragstellers liegenden Flächen zum Landhaus erkennt. Zudem wird dem Betrachter von der A. ...-Straße und aus der Blickrichtung des W.-...Parks deutlich, dass es sich nicht mehr um ein Landhaus auf einem weitläufigen Grundstück handelt, sondern dass sich im Abstand von ca. 11 m zum denkmalgeschützten Gebäude die westliche Grundstücksgrenze befindet und dass sich an das Grundstück des Antragstellers entlang der A. ...-Straße mehrere einzeln bebaute, nicht zum Landhaus oder seinem Garten gehörende Grundstücke anschließen. Obwohl die westlich vom Grundstück des Antragstellers gelegenen Grundstücke entlang der A. ...-Straße zunächst Teil des zum Landhaus gehörenden Anwesens waren, nehmen sie nach der Parzellierung und Bebauung nicht mehr am Denkmalschutz teil, sondern bilden mit ihrer offenen Wohnbebauung die gegenwärtige prägende Umgebung des Denkmals.

13

Der Blick auf das nach wie vor einzeln stehende Denkmal, das wegen seiner äußeren Gestaltung denkmalgeschützt ist, und seine Ausstrahlungswirkung bleiben auch angesichts des genehmigten Neubaus aufgrund seiner Ecklage aus allen öffentlich zugänglichen Blickrichtungen, nämlich von der B. ...-Straße ebenso wie von der A. ...-Straße und dem Fußgängerweg im W.-...Park ungeschmälert erhalten. Der in einer Entfernung von etwa 17 m vom Baudenkmal genehmigte Neubau tritt für den Betrachter von der B. ...-Straße aus hinter der Bepflanzung beider Grundstücke nur partiell ab dem Obergeschoss im Hintergrund in Erscheinung sowie vom W.-...Park aus betrachtet als etwa gleich hohe Nachbarbebauung. Das Verwaltungsgericht betont zudem zu Recht die verdeckende Wirkung der Vegetation auf dem Grundstück des Antragstellers, auf dem Vorhabengrundstück und im W.-...Park, die teilweise immergrün ist, und auf deren Erhalt der Antragsteller auf seinem Grundstück Einfluss hat. In keiner Weise bewirkt der Neubau eine Marginalisierung oder Einmauerung des Denkmals, dessen Gebäudekörper ein größeres Volumen besitzt als der des Neubaus.

14

Der Umstand, dass sich das Neubauvorhaben stilistisch von dem denkmalgeschützten Landhaus abhebt, führt zwar zu einem architektonischen Kontrast. Der Umgebungsschutz begründet jedoch keine Verpflichtung des Nachbarn, ein geplantes Bauvorhaben, das keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellt, diesem stilistisch anzupassen. Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschl. v. 30.9.2013, 1 B 366/13, juris). Da – wie geschildert – die Ausstrahlungskraft des klassizistischen Denkmals und die Blickbeziehungen auf das Gebäude erhalten bleiben, wird seine Ausstrahlung auch im vorliegenden Fall nicht durch das modern gestaltete Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt.

15

Dass in der Umgebung des Landhauses in der B. ...-Straße y gegenwärtig kein benachbartes Gebäude sichtbar hinter diesem herausragt, mag dem Eindruck des denkmalgeschützten Gebäudes zu Gute gekommen, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung dieses Zustands und auf Abwehr des Bauvorhabens der Beigeladenen begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich das Denkmalamt der Antragsgegnerin im Jahr 1976 für eine eingeschossige Nachbarbebauung ausgesprochen hat. Allein der Umstand, dass die damaligen Eigentümer des Grundstücks A. ...-Straße x sich diesem Wunsch gefügt und die planungsrechtlich zulässige Geschossigkeit nicht ausgenutzt haben, führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass allein ein eingeschossiges Gebäude auf der nördlichen Hälfte des Vorhabengrundstücks den denkmalrechtlichen Mindestschutz des Antragstellers wahrt.

16

2. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Grundstück sei Teil des „Ensembles Kanzleigut“ im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG und werde in dieser Eigenschaft wesentlich im Sinne des § 8 DSchG beeinträchtigt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

17

a. Offenbleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Zugehörigkeit des Grundstücks und Wohngebäudes des Antragstellers zum „Ensemble Kanzleigut“ abgelehnt hat.

18

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2014 betont, dass die Eintragung des Grundstücks und Wohngebäudes in der B. ...-Straße y als Ensemblebestandteil nur nachrichtlich gemäß § 6 Abs. 1 DSchG erfolgt sei und dass im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 DschG für die Erfassung als Ensemblebestandteil tatsächlich vorliegen. Insoweit hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, 500; juris Rn. 64-67) ausgeführt, ein Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG setze eine Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal voraus, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ sei. Das Grundstück des Antragstellers leiste keinen Beitrag zum Mustergut des Barons , weil es nicht zum Mustergut gehört habe, nicht der Konzeption des Gutshofs entspringe und mit den dortigen Objekten in keinem Sinnzusammenhang stehe. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2014 ausführe, die Zugehörigkeit des Landhauses in der B. ...-Straße y ergebe sich aus der historischen Gartenanlage des Landhauses, welche das Kanzleigut ummantelt und ergänzt habe, und die zu wechselseitigen Sichtbeziehungen geführt habe, sei dem nicht zu folgen. Denn zum einen sei das Grundstück des Antragstellers bereits im Jahr 1700 mit einem Landhaus bebaut gewesen, das lediglich im Jahr 1828 durch den heutigen Bau ersetzt worden sei. Das Gutachten stelle zum anderen zu Recht dar, dass der historische Garten entlang der A. ...-Straße seit der Parzellierung und Neubebauung ab 1930 verändert worden sei und daher nicht zum Ensemble gehöre. Hinreichende Gründe für eine Zuordnung des Gebäudes des Antragstellers zum schutzwürdigen Ensemble Kanzleigut seien indes nicht erkennbar. Es fehle an dem auf das Grundstück und Wohnhaus des Antragstellers übergreifenden einheitsstiftenden Merkmal.

19

Der Antragsteller hält dagegen ebenso wie die Antragsgegnerin den Prüfungsansatz für zutreffend, aber die Subsumtion des Verwaltungsgerichts für verfehlt und sieht das Grundstück in der B. ...-Straße y als Bestandteil des „Ensembles Kanzleigut“ an. Beide vertreten die Auffassung, dass dieses Objekt nicht nur zur Umgebung des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG gehöre, sondern dass es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leiste. Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Architekten und Ingenieurs für Denkmalpflege F. ... vom 25. August 2014 geltend, nicht nur die historische Gartenanlage habe sich am Kanzleigut orientiert, sondern auch die betont zurückhaltende Gestaltung des Landhauses. Sie lehne sich im Unterschied zu anderen, in derselben Zeit errichteten Landhäusern an die Gestaltungsprinzipien der Einfachheit und Naturbezogenheit des Musterguts an. Die Orientierung an den Gestaltungsprinzipien des Kanzleiguts sei u.a. auf die persönliche Verbundenheit des damaligen Bauherren und Grundstückseigentümers Koopmann mit Baron Voght zurückzuführen und sei hinsichtlich der ehemaligen Gartenanlage noch heute durch die Privatgärten an der Nordseite der A. ...-Straße , die eine Übergangszone zum W.-...Park bildeten, erkennbar.

20

Jedenfalls mit dem Hinweis auf die ehemals am Kanzleigut orientierte Gartenanlage des Landhauses in der B. ...-Straße y erschüttert der Antragsteller die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Da die Denkmaleigenschaft der nicht zuvor konstitutiv unter Schutz gestellten unbeweglichen Objekte seit der Einführung des „ipsa-lege-Prinzips“ (normative Unterschutzstellung) im Hamburgischen Denkmalrecht, die zum 1. Mai 2013 erfolgt ist, unmittelbar aus dem Gesetz folgt (vgl. Bü.-Drs. 20/5703, S. 2 f.), muss die ensemblebildende Eigenschaft bzw. der dem Ensemble zugutekommende Beitrag eines Objekts im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Überprüfung (noch) erkennbar sein. Ebenso wie der Denkmalwert eines Objekts durch bauliche Veränderungen verloren gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, BauR 2014, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, NordÖR 2013, 369, 371), kann auch ein Beitrag, den ein Objekt gegebenenfalls zu einem denkmalgeschützten Ensemble leistet, durch bauliche oder landschaftsgestalterische Maßnahmen derart in seiner Wahrnehmbarkeit leiden, dass das Objekt nicht mehr als Bestandteil des Ensembles angesehen werden kann. Da die möglicherweise an das Kanzleigut angelehnte ehemalige Gartenanlage des Landhauses des Antragstellers nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt vorhanden, sondern parzelliert und bebaut ist, kann sie diesen Beitrag gegenwärtig nicht mehr leisten. Der Umstand, dass die Bebauung nicht aus jedem Blickwinkel erkennbar ist, führt nicht dazu, dass die neu entstandenen Einzelgärten trotz der baulichen und gartengestalterischen Veränderungen als fortbestehende historische Gartenanlage des Landhauses in der B. ...-Straße y anzusehen sind. Es fehlt auch deshalb an der fortbestehenden sichtbaren gestalterischen Anlehnung an das Kanzleigut, weil dessen historische Form der Landschaftsgestaltung ebenfalls nicht mehr existiert. Allein der Umstand, dass die Flächen der ehemaligen Gartenanlage des Landhauses B. ...-Straße y teilweise und der angrenzende W.-...Park unbebaut sind, kann angesichts der jeweiligen Umgestaltungen keine erkennbare Ensemblezugehörigkeit begründen.

21

Ob die vom Antragsteller geltend gemachte, nach wie vor wahrnehmbare einfache Gestaltung des Landhauses selbst ausreicht, um in Verbindung mit seiner räumlichen Nähe zum „Ensemble Kanzleigut“ einen wahrnehmbaren, positiven Beitrag zur übergreifenden Idee zu erkennen oder ob es sich vielmehr um ein lediglich als Einzeldenkmal schutzwürdiges, benachbartes Landhaus derselben Epoche handelt, kann vorliegend jedoch dahinstehen.

22

b. Selbst wenn das Grundstück des Antragstellers - wie von diesem und von der Antragsgegnerin angenommen - als Bestandteil des „Ensembles Kanzleigut“ anzusehen ist, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch des Antragstellers auf behördliches Einschreiten nach §§ 13 Abs. 2, 8 DSchG abgelehnt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die für einen etwaigen Anspruch auf behördliches Einschreiten auf jeden Fall erforderliche wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG durch den genehmigten Neubau liegt nicht vor. Maßgeblich für einen Abwehranspruch ist insoweit, dass der Beitrag, den gerade das Eigentumsobjekt des Antragstellers zum Ensemble leistet, in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Denn der denkmalrechtliche Drittschutz, der dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG entspringt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BauR 2009, 1281), erstreckt sich nicht zwangsläufig auf den gesamten räumlichen Bereich des Ensembles (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13; juris Rn. 23; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009, BauR 2010, 84, 86; juris Rn. 32; Pflüger, BauR 2011, 1597, 1602; Hornmann, NVwZ 2011, 1235, 1238), so dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind. Der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble ist dann in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug des Eigentumsobjekts zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist.

23

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend. Er betont die Bedeutung der Freihaltung der Sichtachse aus der Blickrichtung der B. ...-Straße nach Westen über sein Grundstück hinweg zu den Einzelgärten entlang der A. ...-Straße und zum W.-...Park. Historische Karten zeigten die Ausrichtung der historischen Gartenanlage des Landhauses am nördlich angrenzenden Kanzleigut. Diese sei auch heute noch erkennbar, da die Grundstücke nördlich der A. ...-Straße nach wie vor straßennah bzw. im hinteren Grundstücksbereich nur eingeschossig bebaut worden seien. Dieser Eindruck der Zugehörigkeit werde durch eine sichtbar herausragende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück zerstört.

24

Auf diese Sichtachse kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht maßgeblich und ensemblebildend an, da – wie bereits dargestellt – die historische, inzwischen maßgeblich veränderte Gartenanlage einen Beitrag zum Ensemble Kanzleigut nicht mehr vermitteln kann. Die rückwärtigen parzellierten Hausgärten lassen keinen Bezug zu den offenen Flächen eines Landschaftsparks oder zum verbliebenen Grundstück und Gebäude B. ...-Straße y mehr erkennen. Sie sind jeweils allein auf die Nutzung im Rahmen der jeweiligen Neubebauung ausgerichtet. Der Antragsteller macht dagegen nicht geltend, dass sein Landhaus durch das Neubauvorhaben der Beigeladenen verdeckt werde; dies ist auch nicht der Fall. Auch zu einer Unterbrechung der Sichtbeziehungen zwischen den Gebäuden oder Freiflächen des weitläufigen Ensembles Kanzleigut führt das Neubauvorhaben der Beigeladenen nicht. Sichtbeziehungen zu den dem Ensemble angehörenden Gebäuden werden nicht unterbrochen, weil diese in der fraglichen Blickrichtung von der B. ...-Straße in Richtung Westen auch gegenwärtig nicht bestehen. Die dem Grundstück des Antragstellers nahe gelegenen, als Ensemblebestandteil denkmalgeschützten Gebäude befinden sich überwiegend nördlich vom Grundstück des Antragstellers in parkähnlichem Gelände bzw. östlich der B. ...-Straße; zu einem westlich gelegenen Ensemblebestandteil an der Straße Q. ... besteht wie zu den Gebäuden an der J. ..-Allee auch gegenwärtig durch die vorhandene Bebauung entlang der A. ...-Straße keine Sichtbeziehung. Die Gemeinsamkeiten der baulichen Anlagen erschließen sich vielmehr nacheinander etwa bei einem Spaziergang entlang der B. ...-Straße oder durch die Parkanlagen des Ensembles. Die Sichtbeziehungen zwischen dem zum „Ensemble Kanzleigut“ gehörenden W.-...Park und dem Wohnhaus des Antragstellers bleiben weitgehend erhalten, da es von verschiedenen Positionen im Park auch nach der Umsetzung des genehmigten Bauvorhabens sichtbar sein wird. Das Wohngebäude des Antragstellers behält optisch seine räumliche Nähe zum Park, neben dessen Eingang es sich befindet. Denn das Bauvorhaben der Beigeladenen bildet - von der B. ...-Straße betrachtet - keinen trennenden Keil zwischen dem zum Ensemble gehörenden W.-...Park und dem Landhaus, sondern wird lediglich hinter dem Landhaus am Rand des Ensembles sichtbar, wo sich die angrenzende Wohnbebauung befindet. Der Passant, der von Norden nach Süden die Bebauung entlang der B. ...-Straße wahrnimmt, kann daher weiterhin erkennen, dass der Neubau zur umgebenden Wohnbebauung gehört und dass im Gegensatz dazu die Bauweise des Landhauses architektonisch und stilistisch derjenigen der Bauwerke des Kanzleiguts ähnelt.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.