Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juli 2016 - 1 So 42/16

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 12. April 2016 – zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2016, in dem auch über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden wurde, abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da "die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen [zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot".

2

In seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, sein Antrag habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Abgesehen davon entspreche die Entscheidungsweise des Verwaltungsgerichts, das gleichzeitig über den Sach- und den Prozesskostenhilfe-Antrag entschieden habe, nicht den Grundsätzen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nicht Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos bzw. mutwillig sei. Werde über beide Anträge gleichzeitig entschieden, sei ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe von vornherein unsinnig, da bei Obsiegen in der Sache ohnehin der Gegner die Kosten zu tragen habe.

II.

3

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren hat in der Sache keinen Erfolg. Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts entspricht die Ablehnung den gesetzlichen Vorgaben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der beim Verwaltungsgericht gestellte (Haupt-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte.

4

Das Verwaltungsgericht durfte hier über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers gleichzeitig mit der Entscheidung über den Hauptantrag entscheiden (1.). Allerdings sind die Maßstäbe für den Erfolg des Sachantrags und des Prozesskostenhilfe-Antrags unterschiedlich (2.). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe indes nicht zu beanstanden (3.).

5

1. Über einen Prozesskostenhilfe-Antrag, der gleichzeitig mit einem Hauptverfahrensantrag gestellt worden ist, soll grundsätzlich alsbald nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Gesuchs entschieden werden. Der Antragsteller soll damit Klarheit darüber erhalten, ob seine Mittellosigkeit als Hindernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgeräumt wird (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 36 f. m.w.N.). So soll der Antragsteller durch eine rechtzeitige Entscheidung auch die Möglichkeit zur Entscheidung erhalten, ob er den Rechtsstreit auf eigene Kosten fortsetzt oder die Klage bzw. den Eilantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurücknimmt. Eine gemeinsame Entscheidung über den Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellen (Neumann, a.a.O. Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.1985, OVG Bs VII 466/85, HmbJVBl. 1986, 13, 14, juris Leitsatz 3).

6

Allerdings wird es in eilbedürftigen Verfahren wie (zumeist) bei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oft gerechtfertigt sein, über den Eilantrag und den Prozesskostenhilfe-Antrag für dieses Verfahren gemeinsam zu entscheiden; bei einer solchen Entscheidungskombination kann im allgemeinen nicht von einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag gesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, 4 Bf 171/01, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.1996, Bs IV 313/95, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 1 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.9.1993, 6 S 1970/93, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, 1 TG 1966/89 u.a., NVwZ-RR 1990, 223, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40). Vorliegend ging der Eilantrag samt Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 12. April 2016 bei Gericht ein. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wurde am 22. April 2016 bei Gericht eingereicht; die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. April 2016 samt Sachakten lag der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts am 25. April 2016 vor. Da der Eilantrag mit der Bitte "um schnellstmögliche Entscheidung" (Antragsschrift S. 8) gestellt worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über beide Anträge gemeinsam am 4. Mai 2016 entschieden hat; eine Vorabentscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre hier erkennbar nicht im Interesse des Antragstellers gewesen.

7

Soweit in älteren Entscheidungen eine solche Entscheidungskombination (auch) damit gerechtfertigt wurde, dass durch eine Rücknahme des Eilantrags keine Kosten gespart werden könnten, entspricht dies hinsichtlich der Gerichtskosten allerdings nicht mehr der aktuellen Rechtslage: Inzwischen reduzieren sich die Gerichtsgebühren bei einer Antragsrücknahme von 1,5 auf 0,5 Gebühren (Nr. 5210 und 5211 des KV-GKG). Hingegen können Anwaltsgebühren, die durch die Einreichung der Antragsschrift anfallen, durch eine Antragsrücknahme nicht mehr vermindert werden (§ 15 Abs. 4 RVG; vgl. zur insoweit gleichen Regelung in § 13 Abs. 4 BRAGO: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, a.a.O.). Hier würde allenfalls ein isolierter Prozesskostenhilfe-Antrag vor Einreichung eines Eilantrags unerwünschte Kostenfolgen vermeiden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, a.a.O.); doch wird hierzu nicht immer genügend Zeit zur Verfügung stehen.

8

Der Antragsteller meint, bei einer gemeinsamen Entscheidung über Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag sei ein Prozesskostenhilfe-Antrag "von vornherein absurd", da bei Stattgabe des Sachantrags die Kosten dem Antragsgegner auferlegt würden, so dass es einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bedürfe. Dieser Einwand überzeugt nicht: Bei erstinstanzlicher Stattgabe des Eilantrags macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchaus Sinn, da der Antragsgegner gegen die Sachentscheidung Beschwerde einlegen kann. Wird daraufhin die stattgebende erstinstanzliche Sachentscheidung geändert, werden zwar grundsätzlich gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller auferlegt; hat der Antragsteller aber Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhalten, bleibt es dabei, da die Bewilligung nahezu unanfechtbar ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 und 3 ZPO). Auch kann die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wesentlich einfacher angefochten werden als eine ablehnende Eilentscheidung; die Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO gelten für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfe-Antrags nicht.

9

2. Wird über den Sachantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemeinsam entschieden, ist allerdings zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind; daher darf der Prozesskostenhilfe-Antrag in der Regel nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung die hinreichende Erfolgsaussicht fehle (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.6.2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, juris Rn. 11). Die Prozesskostenhilfe solle nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (so das BVerfG a.a.O.).

10

Hinreichende Aussichten auf Erfolg im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).

11

3. Im vorliegenden Fall ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nach dem soeben dargelegten Entscheidungsmaßstab keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

12

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Prüfungstiefe im allgemeinen schon hin auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) zurückgenommen, die in die gerichtliche Folgenabwägung einzubeziehen ist. Zudem wurde vorliegend (wie häufig) mit dem Eilantrag durch den vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalt sogleich alles vorgetragen, was aus Sicht des Rechtsanwalts vorzutragen war. Der Prozesskostenhilfe-Antrag war somit nicht zu dem Zweck gestellt, erst die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, sondern im Grunde nur, von Kostenfolgen für den Fall verschont zu bleiben, dass der Antrag in der Sache nicht durchdringt.

13

Es kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller bereits vor weniger als zwei Jahren ein Eilverfahren durch zwei Instanzen mit sehr ähnlicher tatsächlicher Konstellation betrieben hat (17 E 2349/14; 1 Bs 123/14) und die dortige Hauptbegründung – ausländische Staatsangehörige zumal mit gleicher Staatsangehörigkeit seien grundsätzlich nicht darauf angewiesen, ein familiäres Zusammenleben gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu führen – nach wie vor gültig ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, a.a.O., juris Rn. 4). Inzwischen verfügt die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht einmal mehr über die vor zwei Jahren noch bestehende Rechtsstellung. Der Antragsteller könnte aus den von ihr derzeit erstrebten Aufenthaltstiteln nur dann aufenthaltsrechtliche Folgen für sich ableiten, wenn er mit seiner Lebensgefährtin verheiratet wäre. Ob und ggf. wann dies der Fall sein wird, ist selbst derzeit noch nicht absehbar.

14

Angesichts all dessen war es naheliegend, den Prozesskostenhilfe-Antrag sogar unter Bezugnahme auf die Gründe für die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags abzulehnen.

III.

15

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

16

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine streitwertunabhängige Pauschalgebühr (Nr. 5502 KV-GKG) anfällt.

17

Das Oberverwaltungsgericht versteht den unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2016 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dahingehend, dass er sich nur auf das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags (1 Bs 87/16) bezieht. Im übrigen könnte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11 n.v.; Neumann in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 2).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2004 - 7 K 813/04 - geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin...., beigeordnet.

Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Beträge zu zahlen.

Gründe

 
I. Die am 11.09.1917 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig. Sie leidet an fortschreitender Demenz und begehrt die einstweilige Übernahme der Kosten der Tagespflege. Diese Kosten waren vom Antragsgegner zunächst übernommen worden. Mit Bescheid vom 25.03.2004 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 04.06.2003 auf, lehnte die Übernahme der Kosten für die Tagespflege für den Zeitraum ab dem 01.10.2002 und die 2003 und 2004 erfolgte Kurzzeitpflege ab und forderte gewährte Sozialhilfe in Höhe von 6.598,98 EUR zurück. Mit Beschluss vom 18.08.2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter in Höhe von zumindest 5.540,79 EUR, wenn nicht gar 8.097,25 EUR zustehe. Zugleich lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung heißt es insoweit im angegriffenen Beschluss: „Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 i.V.m. § 114 ZPO)“.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Erfolgsaussicht verneint.
1. Zunächst genügt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
a) In seinem Beschluss vom 26.06.2003 (1 BvR 1152/02 - NJW 2003, 3190) hat das BVerfG eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darin gesehen, dass das OVG den im dortigen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus den Gründen des die Berufung zurück weisenden Urteils abgelehnt hat. Mit dieser Sachbehandlung habe das OVG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig gemacht wird. Die Anforderungen, die die Fachgerichte dabei an die erforderliche Erfolgsaussicht stellen können, dürfen aber der von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht widersprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem eigentlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagert; es soll die Rechtsverfolgung ermöglichen. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten soll die unbemittelte Partei in eine Situation gebracht werden, die ihr eine angemessene Rechtsverfolgung erlaubt. Hieraus folgt zunächst, dass es weder Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, das eigentliche Rechtsschutzverfahren zu ersetzen noch wird der Prozesskostenhilfeantrag durch die in der Sache getroffene Entscheidung gegenstands- oder bedeutungslos. Dies stellt Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an die gerichtliche Entscheidung. Da die Prozesskostenhilfe die eigentliche Rechtsverfolgung ermöglichen soll, erfordert dies in aller Regel eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vor der Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren zumindest in angemessener Frist vor der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2004, 385). Auch der unbemittelte Beteiligte muss alle prozessualen Möglichkeiten erhalten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die Akteneinsicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten und die vorbereitende schriftsätzliche Darstellung des klägerischen Standpunkts. Grundsätzlich sollte dem unbemittelten Beteiligten auch die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen zu können, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung oder gar nach der getroffenen Hauptsacheentscheidung genügt diesen Anforderungen in aller Regel nicht. In inhaltlicher Hinsicht dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Mit der vom Gesetz für eine Prozesskostenhilfebewilligung verlangten „hinreichenden Erfolgsaussicht“ ist nicht der tatsächliche Erfolg in der Hauptsache gemeint; die Offenheit der Prozesssituation zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs genügt. Sind im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder ist hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags allein mit dem Hinweis auf das bereits erfolgte Unterliegen in der Hauptsache wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Vergleichbares gilt auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn Sachentscheidung und Prozesskostenhilfeentscheidung derart verbunden werden, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussicht auf die Ablehnung des Eilantrags verwiesen wird. Zwar kann die zeitgleiche Entscheidung über den Sachantrag und den Prozesskostenhilfeantrag in eilbedürftigen Verfahren gerechtfertigt sein. Der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegende Prüfungsmaßstab muss allerdings den unterschiedlichen Anforderungen beider Verfahren Rechnung tragen. Wird das Prozesskostenhilfegesuch - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Sachentscheidung abgelehnt, so wird dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht. Diese Praxis ist zudem in hohem Maße unzweckmäßig. Denn für das Beschwerdeverfahren gelten hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe völlig unterschiedliche Anforderungen. So unterliegt die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Vertretungszwang, die Prozesskostenhilfebeschwerde hingegen nicht. Auch hinsichtlich der Begründungserfordernisse bestehen grundlegende Unterschiede, denen die erteilten Rechtsmittelbelehrungen oft genug keine Rechnung tragen. So ist auch die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch. Sie orientiert sich allein an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Anforderungen und trägt der gleichfalls getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung in keiner Weise Rechnung. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich beider unterschiedlicher Beschwerdemöglichkeiten zutreffend gewesen wäre, kann diese Vermengung unterschiedlicher Anforderungen in einer Rechtsmittelbelehrung häufig geeignet sein, Missverständnisse bei den Beteiligten zu verursachen.
2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist auch in der Sache nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch aus § 528 BGB gegen ihre Tochter zustehen würde, der der Sozialhilfegewährung entgegen steht. Schon diese Frage, ob der Antragstellerin tatsächlich ein solcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten. Verfehlt ist zudem die Erwägung, dass dieser Anspruch aktuell zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist die Antragstellerin in Pflegestufe II eingestuft und leidet wohl unter Demenz. Sie selbst ist nicht mehr handlungsfähig, sondern wird von ihrer Tochter vertreten (UR-Nr. 1060/1999 des Notariats I Engstingen). Der Antragsgegner strebt ausweislich des hausinternen Schreibens vom 02.04.2004 (Bl. 89 d.A.) die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB an, weil er vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen; jedenfalls ist diese Frage nicht einfach zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 188 Satz 2, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2004 - 7 K 813/04 - geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin...., beigeordnet.

Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Beträge zu zahlen.

Gründe

 
I. Die am 11.09.1917 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig. Sie leidet an fortschreitender Demenz und begehrt die einstweilige Übernahme der Kosten der Tagespflege. Diese Kosten waren vom Antragsgegner zunächst übernommen worden. Mit Bescheid vom 25.03.2004 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 04.06.2003 auf, lehnte die Übernahme der Kosten für die Tagespflege für den Zeitraum ab dem 01.10.2002 und die 2003 und 2004 erfolgte Kurzzeitpflege ab und forderte gewährte Sozialhilfe in Höhe von 6.598,98 EUR zurück. Mit Beschluss vom 18.08.2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter in Höhe von zumindest 5.540,79 EUR, wenn nicht gar 8.097,25 EUR zustehe. Zugleich lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung heißt es insoweit im angegriffenen Beschluss: „Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 i.V.m. § 114 ZPO)“.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Erfolgsaussicht verneint.
1. Zunächst genügt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
a) In seinem Beschluss vom 26.06.2003 (1 BvR 1152/02 - NJW 2003, 3190) hat das BVerfG eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darin gesehen, dass das OVG den im dortigen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus den Gründen des die Berufung zurück weisenden Urteils abgelehnt hat. Mit dieser Sachbehandlung habe das OVG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig gemacht wird. Die Anforderungen, die die Fachgerichte dabei an die erforderliche Erfolgsaussicht stellen können, dürfen aber der von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht widersprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem eigentlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagert; es soll die Rechtsverfolgung ermöglichen. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten soll die unbemittelte Partei in eine Situation gebracht werden, die ihr eine angemessene Rechtsverfolgung erlaubt. Hieraus folgt zunächst, dass es weder Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, das eigentliche Rechtsschutzverfahren zu ersetzen noch wird der Prozesskostenhilfeantrag durch die in der Sache getroffene Entscheidung gegenstands- oder bedeutungslos. Dies stellt Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an die gerichtliche Entscheidung. Da die Prozesskostenhilfe die eigentliche Rechtsverfolgung ermöglichen soll, erfordert dies in aller Regel eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vor der Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren zumindest in angemessener Frist vor der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2004, 385). Auch der unbemittelte Beteiligte muss alle prozessualen Möglichkeiten erhalten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die Akteneinsicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten und die vorbereitende schriftsätzliche Darstellung des klägerischen Standpunkts. Grundsätzlich sollte dem unbemittelten Beteiligten auch die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen zu können, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung oder gar nach der getroffenen Hauptsacheentscheidung genügt diesen Anforderungen in aller Regel nicht. In inhaltlicher Hinsicht dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Mit der vom Gesetz für eine Prozesskostenhilfebewilligung verlangten „hinreichenden Erfolgsaussicht“ ist nicht der tatsächliche Erfolg in der Hauptsache gemeint; die Offenheit der Prozesssituation zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs genügt. Sind im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder ist hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags allein mit dem Hinweis auf das bereits erfolgte Unterliegen in der Hauptsache wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Vergleichbares gilt auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn Sachentscheidung und Prozesskostenhilfeentscheidung derart verbunden werden, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussicht auf die Ablehnung des Eilantrags verwiesen wird. Zwar kann die zeitgleiche Entscheidung über den Sachantrag und den Prozesskostenhilfeantrag in eilbedürftigen Verfahren gerechtfertigt sein. Der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegende Prüfungsmaßstab muss allerdings den unterschiedlichen Anforderungen beider Verfahren Rechnung tragen. Wird das Prozesskostenhilfegesuch - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Sachentscheidung abgelehnt, so wird dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht. Diese Praxis ist zudem in hohem Maße unzweckmäßig. Denn für das Beschwerdeverfahren gelten hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe völlig unterschiedliche Anforderungen. So unterliegt die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Vertretungszwang, die Prozesskostenhilfebeschwerde hingegen nicht. Auch hinsichtlich der Begründungserfordernisse bestehen grundlegende Unterschiede, denen die erteilten Rechtsmittelbelehrungen oft genug keine Rechnung tragen. So ist auch die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch. Sie orientiert sich allein an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Anforderungen und trägt der gleichfalls getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung in keiner Weise Rechnung. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich beider unterschiedlicher Beschwerdemöglichkeiten zutreffend gewesen wäre, kann diese Vermengung unterschiedlicher Anforderungen in einer Rechtsmittelbelehrung häufig geeignet sein, Missverständnisse bei den Beteiligten zu verursachen.
2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist auch in der Sache nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch aus § 528 BGB gegen ihre Tochter zustehen würde, der der Sozialhilfegewährung entgegen steht. Schon diese Frage, ob der Antragstellerin tatsächlich ein solcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten. Verfehlt ist zudem die Erwägung, dass dieser Anspruch aktuell zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist die Antragstellerin in Pflegestufe II eingestuft und leidet wohl unter Demenz. Sie selbst ist nicht mehr handlungsfähig, sondern wird von ihrer Tochter vertreten (UR-Nr. 1060/1999 des Notariats I Engstingen). Der Antragsgegner strebt ausweislich des hausinternen Schreibens vom 02.04.2004 (Bl. 89 d.A.) die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB an, weil er vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen; jedenfalls ist diese Frage nicht einfach zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 188 Satz 2, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.