Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 C 16.2565

published on 09/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 C 16.2565
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Tenor

Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Regensburg, beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer von ihm seit Oktober 2015 bewohnten Obdachlosenunterkunft. Für ihn wurde im Dezember 2015 vom Amtsgericht Regensburg eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

Im Laufe des Sommers 2016 kam es zu einer Fülle von Nachbarschaftsbeschwerden gegen den Antragsteller wegen nächtlicher Ruhestörung, Herumschreiens und Entfachens von Feuern im Garten vor der Obdachlosenunterkunft. Am 30. Oktober 2016 wurde der Antragsteller von der Polizei zwangsweise im Bezirksklinikum Regensburg untergebracht. Im polizeilichen Bericht vom 30. Oktober 2016 ist unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller im Haus herumgeschrien habe. Vor der Eingangstür habe eine verkohlte Blechschüssel mit etwas Wasser gestanden. In den Räumlichkeiten sei noch Geruch nach verbrannten Holzresten wahrzunehmen gewesen. Ein Spirituskocher und fünf teilweise noch halbvolle Spiritusflaschen hätten auf dem Boden gestanden. Eine Holzablage im Schlafzimmer neben dem Bett des Antragstellers sei verkohlt gewesen. Das Amtsgericht Regensburg genehmigte mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 (nur) bis längstens 11. Dezember 2016 die Unterbringung des Antragstellers durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unter anderem zur Durchführung einer medizinisch notwendigen Operation.

Nach einer ergebnislosen Besprechung zwischen Betreuer des Antragstellers, Antragsgegnerin und Vertretern des Landratsamtes erließ die Antragsgegnerin am 3. November 2016 einen Bescheid, mit dem sie die Zuweisung der Obdachlosenunterkunft an den Antragsteller mit sofortiger Wirkung beendet. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid ein früherer Bescheid vom 7. Oktober 2016, der die Verlängerung der Zuweisung der Unterkunft bis zum 31. Dezember 2016 zum Inhalt hatte, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen angeordnet.

Im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch vom 2. November 2016 stellte der Betreuer des Antragsstellers einen Antrag beim Betreuungsgericht auf Unterbringung des Antragstellers nach § 1906 BGB. Das Betreuungsgericht stellte bereits am 7. November 2016 einen Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren und erteilte Gutachtensauftrag für ein (weiteres) psychiatrisches Fachgutachten, das dann am 29. November 2016 vorlag.

Am 22. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016, stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und stellte zudem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bereits in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Antragsteller demnächst aus dem Bezirksklinikum entlassen werden müsse und der Antragsteller ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Straße landen würde. Der Bevollmächtigte wies auch darauf hin, dass der Betreuer des Antragstellers einen Antrag auf zivilrechtliche Unterbringung gestellt habe, eine aktuelle Rückmeldung des begutachtenden Arztes aber gegen die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung spräche. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sei durch das Landratsamt (Gesundheitsamt) bisher nicht angestoßen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Entwicklungen im Unterbringungsverfahren hin. Er betonte dabei, dass der Betreuer keine anderen Möglichkeiten zu einer zwangsweisen Unterbringung des Antragstellers habe.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Zugleich lehnte es auch den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016 ab. Die von der Behörde geltend gemachten Interessen an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids seien mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen seien. Die Hauptsacheklage sei nach summarischer Überprüfung voraussichtlich nicht erfolgreich. Der Antragsteller könne wegen fehlender Unterbringungsfähigkeit und fehlender Unterbringungswilligkeit nicht nach Obdachlosenrecht untergebracht werden. Nach dem Unterbringungsbericht der Polizei vom 30. Oktober 2016 ergebe sich, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwende. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr für den Antragsteller selbst und die umliegende Nachbarschaft. Der Antragsteller sei zudem auch alkoholisiert und gegenüber den Polizeibeamten aggressiv gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, für eine dem Betreuungsbedarf des Antragstellers genügende Unterbringung Rechnung zu tragen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Unbestritten sei der Antragsteller keine einfache Person. Die Ursache dafür liege in einer psychischen Erkrankung, wegen der der Antragsteller zu 80% schwerbehindert sei. Inzwischen liege auch ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen vom 29. November 2016 vor. Dieses Gutachten sei im Rahmen eines Verfahrens auf betreuungsrechtliche Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 BGB ergangen. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine derartige Unterbringung jedenfalls aus Gesichtspunkten der Selbstgefährdung nicht zu begründen sei. Auch der im Betreuungsverfahren für den aktuellen Unterbringungsantrag beigeordnete Verfahrenspfleger habe nach eigenen Feststellungen keine eigen- oder fremdgefährdende Aggression des Antragstellers feststellen können. Dabei sei in den aktuellen Gutachten sehr wohl auf das „offene Feuer“, das vom Verwaltungsgericht als besondere Gefährdungslage gesehen worden sei, eingegangen worden. Der Antragsteller koche mangels einer anderen Kochgelegenheit auf einem Spirituskocher. Es sei fehlerhaft der Eindruck vermittelt worden, der Antragsteller würde völlig verantwortungslos nach Belieben Feuer legen oder zündeln. Der Antragsteller stelle sich somit sowohl als unterbringungsfähig als auch unterbringungswillig dar.

II. 1. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass in Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 der Prozesskostenhilfeantrag nur bezüglich des Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist und damit nur insoweit den Beschwerdegegenstand bildet.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren zeitgleich über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Das ist in Fällen mit großer Eilbedürftigkeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind und die Annahme, dass wegen der Ablehnung des Sachantrages die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle, fehlerhaft sein kann. Denn die Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg im Sachantrag prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (OVG Hamburg, B. v. 28.7.2016 - 1 So 42/16 - juris).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Rechtsverfolgung besteht. Hier liegen andere Umstände vor als in der Fallgestaltung des vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlusses des Senats vom 6. August 2015 (Az. 4 C 15.1578 - juris). Im vorliegenden Fall sieht der eingesetzte Betreuer selbst keine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Antragsteller. Auch sitzt im vorliegenden Fall ein Vertreter der Unterbringungsbehörde bei Besprechungen mit der Antragsgegnerin mit am Tisch (etwa bei der Besprechung am 2. November 2016) und ist über den Fall vollständig informiert. Dennoch ist bisher kein Antrag nach Art. 5 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) gestellt worden, was nur verständlich ist, wenn die Unterbringungsbehörde keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „in erheblichem Maß“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 UnterbrG) sieht. Schon bei der zwangsweisen Unterbringung ab dem 30. Oktober 2016 hat das Betreuungsgericht eine klare (und enge) zeitliche Grenze gesetzt. Der Betreuer hat unabhängig davon auch noch ein Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB betrieben, das schon vor Einreichung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig war.

In einer solchen Situation spricht viel für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit für die hinreichende Erfolgsaussicht, zumindest bis der Antragsteller nicht tatsächlich nach § 1906 BGB untergebracht wird. Denn bei winterlichen Witterungsverhältnissen ist ein Verbleib auf der Straße gefährlich für Leib und Leben.

Die Entscheidung des Senats vom 6. August 2015 (a. a. O.), in der der dortige Betreuer trotz eigener Bejahung einer Selbst- und Fremdgefährdung nicht einmal eine einstweilige Unterbringung (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 UnterbrG, § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB) versucht hat, darf nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst Personen, bei denen eine solche Gefährdung ausgeschlossen ist, als nicht unterbringungsfähig angesehen und unter Gefährdung von Leib und Leben auf die Straße gesetzt werden dürften. Nach der Erfahrung des Senats sind viele Obdachlose gerade deshalb obdachlos, weil sie ein unbequemes oder störendes Verhalten an den Tag legen. Beim Umgang mit diesem schwierigen Personenkreis darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Bei erheblichen Unzuträglichkeiten für die umliegende Bevölkerung kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde andere Orte der Unterbringung in Betracht ziehen (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32 Nr. 3.1.5 am Ende).

3. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfüllt.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 06/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegen
published on 28/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre
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published on 10/05/2017 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stelle
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.