Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 C 16.2565

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Tenor

Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Regensburg, beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer von ihm seit Oktober 2015 bewohnten Obdachlosenunterkunft. Für ihn wurde im Dezember 2015 vom Amtsgericht Regensburg eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

Im Laufe des Sommers 2016 kam es zu einer Fülle von Nachbarschaftsbeschwerden gegen den Antragsteller wegen nächtlicher Ruhestörung, Herumschreiens und Entfachens von Feuern im Garten vor der Obdachlosenunterkunft. Am 30. Oktober 2016 wurde der Antragsteller von der Polizei zwangsweise im Bezirksklinikum Regensburg untergebracht. Im polizeilichen Bericht vom 30. Oktober 2016 ist unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller im Haus herumgeschrien habe. Vor der Eingangstür habe eine verkohlte Blechschüssel mit etwas Wasser gestanden. In den Räumlichkeiten sei noch Geruch nach verbrannten Holzresten wahrzunehmen gewesen. Ein Spirituskocher und fünf teilweise noch halbvolle Spiritusflaschen hätten auf dem Boden gestanden. Eine Holzablage im Schlafzimmer neben dem Bett des Antragstellers sei verkohlt gewesen. Das Amtsgericht Regensburg genehmigte mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 (nur) bis längstens 11. Dezember 2016 die Unterbringung des Antragstellers durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unter anderem zur Durchführung einer medizinisch notwendigen Operation.

Nach einer ergebnislosen Besprechung zwischen Betreuer des Antragstellers, Antragsgegnerin und Vertretern des Landratsamtes erließ die Antragsgegnerin am 3. November 2016 einen Bescheid, mit dem sie die Zuweisung der Obdachlosenunterkunft an den Antragsteller mit sofortiger Wirkung beendet. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid ein früherer Bescheid vom 7. Oktober 2016, der die Verlängerung der Zuweisung der Unterkunft bis zum 31. Dezember 2016 zum Inhalt hatte, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen angeordnet.

Im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch vom 2. November 2016 stellte der Betreuer des Antragsstellers einen Antrag beim Betreuungsgericht auf Unterbringung des Antragstellers nach § 1906 BGB. Das Betreuungsgericht stellte bereits am 7. November 2016 einen Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren und erteilte Gutachtensauftrag für ein (weiteres) psychiatrisches Fachgutachten, das dann am 29. November 2016 vorlag.

Am 22. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016, stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und stellte zudem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bereits in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Antragsteller demnächst aus dem Bezirksklinikum entlassen werden müsse und der Antragsteller ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Straße landen würde. Der Bevollmächtigte wies auch darauf hin, dass der Betreuer des Antragstellers einen Antrag auf zivilrechtliche Unterbringung gestellt habe, eine aktuelle Rückmeldung des begutachtenden Arztes aber gegen die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung spräche. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sei durch das Landratsamt (Gesundheitsamt) bisher nicht angestoßen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Entwicklungen im Unterbringungsverfahren hin. Er betonte dabei, dass der Betreuer keine anderen Möglichkeiten zu einer zwangsweisen Unterbringung des Antragstellers habe.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Zugleich lehnte es auch den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016 ab. Die von der Behörde geltend gemachten Interessen an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids seien mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen seien. Die Hauptsacheklage sei nach summarischer Überprüfung voraussichtlich nicht erfolgreich. Der Antragsteller könne wegen fehlender Unterbringungsfähigkeit und fehlender Unterbringungswilligkeit nicht nach Obdachlosenrecht untergebracht werden. Nach dem Unterbringungsbericht der Polizei vom 30. Oktober 2016 ergebe sich, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwende. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr für den Antragsteller selbst und die umliegende Nachbarschaft. Der Antragsteller sei zudem auch alkoholisiert und gegenüber den Polizeibeamten aggressiv gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, für eine dem Betreuungsbedarf des Antragstellers genügende Unterbringung Rechnung zu tragen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Unbestritten sei der Antragsteller keine einfache Person. Die Ursache dafür liege in einer psychischen Erkrankung, wegen der der Antragsteller zu 80% schwerbehindert sei. Inzwischen liege auch ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen vom 29. November 2016 vor. Dieses Gutachten sei im Rahmen eines Verfahrens auf betreuungsrechtliche Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 BGB ergangen. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine derartige Unterbringung jedenfalls aus Gesichtspunkten der Selbstgefährdung nicht zu begründen sei. Auch der im Betreuungsverfahren für den aktuellen Unterbringungsantrag beigeordnete Verfahrenspfleger habe nach eigenen Feststellungen keine eigen- oder fremdgefährdende Aggression des Antragstellers feststellen können. Dabei sei in den aktuellen Gutachten sehr wohl auf das „offene Feuer“, das vom Verwaltungsgericht als besondere Gefährdungslage gesehen worden sei, eingegangen worden. Der Antragsteller koche mangels einer anderen Kochgelegenheit auf einem Spirituskocher. Es sei fehlerhaft der Eindruck vermittelt worden, der Antragsteller würde völlig verantwortungslos nach Belieben Feuer legen oder zündeln. Der Antragsteller stelle sich somit sowohl als unterbringungsfähig als auch unterbringungswillig dar.

II. 1. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass in Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 der Prozesskostenhilfeantrag nur bezüglich des Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist und damit nur insoweit den Beschwerdegegenstand bildet.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren zeitgleich über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Das ist in Fällen mit großer Eilbedürftigkeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind und die Annahme, dass wegen der Ablehnung des Sachantrages die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle, fehlerhaft sein kann. Denn die Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg im Sachantrag prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (OVG Hamburg, B. v. 28.7.2016 - 1 So 42/16 - juris).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Rechtsverfolgung besteht. Hier liegen andere Umstände vor als in der Fallgestaltung des vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlusses des Senats vom 6. August 2015 (Az. 4 C 15.1578 - juris). Im vorliegenden Fall sieht der eingesetzte Betreuer selbst keine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Antragsteller. Auch sitzt im vorliegenden Fall ein Vertreter der Unterbringungsbehörde bei Besprechungen mit der Antragsgegnerin mit am Tisch (etwa bei der Besprechung am 2. November 2016) und ist über den Fall vollständig informiert. Dennoch ist bisher kein Antrag nach Art. 5 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) gestellt worden, was nur verständlich ist, wenn die Unterbringungsbehörde keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „in erheblichem Maß“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 UnterbrG) sieht. Schon bei der zwangsweisen Unterbringung ab dem 30. Oktober 2016 hat das Betreuungsgericht eine klare (und enge) zeitliche Grenze gesetzt. Der Betreuer hat unabhängig davon auch noch ein Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB betrieben, das schon vor Einreichung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig war.

In einer solchen Situation spricht viel für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit für die hinreichende Erfolgsaussicht, zumindest bis der Antragsteller nicht tatsächlich nach § 1906 BGB untergebracht wird. Denn bei winterlichen Witterungsverhältnissen ist ein Verbleib auf der Straße gefährlich für Leib und Leben.

Die Entscheidung des Senats vom 6. August 2015 (a. a. O.), in der der dortige Betreuer trotz eigener Bejahung einer Selbst- und Fremdgefährdung nicht einmal eine einstweilige Unterbringung (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 UnterbrG, § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB) versucht hat, darf nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst Personen, bei denen eine solche Gefährdung ausgeschlossen ist, als nicht unterbringungsfähig angesehen und unter Gefährdung von Leib und Leben auf die Straße gesetzt werden dürften. Nach der Erfahrung des Senats sind viele Obdachlose gerade deshalb obdachlos, weil sie ein unbequemes oder störendes Verhalten an den Tag legen. Beim Umgang mit diesem schwierigen Personenkreis darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Bei erheblichen Unzuträglichkeiten für die umliegende Bevölkerung kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde andere Orte der Unterbringung in Betracht ziehen (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32 Nr. 3.1.5 am Ende).

3. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfüllt.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 C 16.2565 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 4 C 15.1578

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre
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bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stelle

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 12. April 2016 – zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2016, in dem auch über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden wurde, abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da "die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen [zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot".

2

In seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, sein Antrag habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Abgesehen davon entspreche die Entscheidungsweise des Verwaltungsgerichts, das gleichzeitig über den Sach- und den Prozesskostenhilfe-Antrag entschieden habe, nicht den Grundsätzen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nicht Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos bzw. mutwillig sei. Werde über beide Anträge gleichzeitig entschieden, sei ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe von vornherein unsinnig, da bei Obsiegen in der Sache ohnehin der Gegner die Kosten zu tragen habe.

II.

3

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren hat in der Sache keinen Erfolg. Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts entspricht die Ablehnung den gesetzlichen Vorgaben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der beim Verwaltungsgericht gestellte (Haupt-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte.

4

Das Verwaltungsgericht durfte hier über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers gleichzeitig mit der Entscheidung über den Hauptantrag entscheiden (1.). Allerdings sind die Maßstäbe für den Erfolg des Sachantrags und des Prozesskostenhilfe-Antrags unterschiedlich (2.). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe indes nicht zu beanstanden (3.).

5

1. Über einen Prozesskostenhilfe-Antrag, der gleichzeitig mit einem Hauptverfahrensantrag gestellt worden ist, soll grundsätzlich alsbald nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Gesuchs entschieden werden. Der Antragsteller soll damit Klarheit darüber erhalten, ob seine Mittellosigkeit als Hindernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgeräumt wird (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 36 f. m.w.N.). So soll der Antragsteller durch eine rechtzeitige Entscheidung auch die Möglichkeit zur Entscheidung erhalten, ob er den Rechtsstreit auf eigene Kosten fortsetzt oder die Klage bzw. den Eilantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurücknimmt. Eine gemeinsame Entscheidung über den Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellen (Neumann, a.a.O. Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.1985, OVG Bs VII 466/85, HmbJVBl. 1986, 13, 14, juris Leitsatz 3).

6

Allerdings wird es in eilbedürftigen Verfahren wie (zumeist) bei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oft gerechtfertigt sein, über den Eilantrag und den Prozesskostenhilfe-Antrag für dieses Verfahren gemeinsam zu entscheiden; bei einer solchen Entscheidungskombination kann im allgemeinen nicht von einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag gesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, 4 Bf 171/01, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.1996, Bs IV 313/95, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 1 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.9.1993, 6 S 1970/93, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, 1 TG 1966/89 u.a., NVwZ-RR 1990, 223, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40). Vorliegend ging der Eilantrag samt Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 12. April 2016 bei Gericht ein. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wurde am 22. April 2016 bei Gericht eingereicht; die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. April 2016 samt Sachakten lag der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts am 25. April 2016 vor. Da der Eilantrag mit der Bitte "um schnellstmögliche Entscheidung" (Antragsschrift S. 8) gestellt worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über beide Anträge gemeinsam am 4. Mai 2016 entschieden hat; eine Vorabentscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre hier erkennbar nicht im Interesse des Antragstellers gewesen.

7

Soweit in älteren Entscheidungen eine solche Entscheidungskombination (auch) damit gerechtfertigt wurde, dass durch eine Rücknahme des Eilantrags keine Kosten gespart werden könnten, entspricht dies hinsichtlich der Gerichtskosten allerdings nicht mehr der aktuellen Rechtslage: Inzwischen reduzieren sich die Gerichtsgebühren bei einer Antragsrücknahme von 1,5 auf 0,5 Gebühren (Nr. 5210 und 5211 des KV-GKG). Hingegen können Anwaltsgebühren, die durch die Einreichung der Antragsschrift anfallen, durch eine Antragsrücknahme nicht mehr vermindert werden (§ 15 Abs. 4 RVG; vgl. zur insoweit gleichen Regelung in § 13 Abs. 4 BRAGO: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, a.a.O.). Hier würde allenfalls ein isolierter Prozesskostenhilfe-Antrag vor Einreichung eines Eilantrags unerwünschte Kostenfolgen vermeiden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, a.a.O.); doch wird hierzu nicht immer genügend Zeit zur Verfügung stehen.

8

Der Antragsteller meint, bei einer gemeinsamen Entscheidung über Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag sei ein Prozesskostenhilfe-Antrag "von vornherein absurd", da bei Stattgabe des Sachantrags die Kosten dem Antragsgegner auferlegt würden, so dass es einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bedürfe. Dieser Einwand überzeugt nicht: Bei erstinstanzlicher Stattgabe des Eilantrags macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchaus Sinn, da der Antragsgegner gegen die Sachentscheidung Beschwerde einlegen kann. Wird daraufhin die stattgebende erstinstanzliche Sachentscheidung geändert, werden zwar grundsätzlich gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller auferlegt; hat der Antragsteller aber Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhalten, bleibt es dabei, da die Bewilligung nahezu unanfechtbar ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 und 3 ZPO). Auch kann die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wesentlich einfacher angefochten werden als eine ablehnende Eilentscheidung; die Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO gelten für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfe-Antrags nicht.

9

2. Wird über den Sachantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemeinsam entschieden, ist allerdings zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind; daher darf der Prozesskostenhilfe-Antrag in der Regel nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung die hinreichende Erfolgsaussicht fehle (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.6.2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, juris Rn. 11). Die Prozesskostenhilfe solle nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (so das BVerfG a.a.O.).

10

Hinreichende Aussichten auf Erfolg im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).

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3. Im vorliegenden Fall ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nach dem soeben dargelegten Entscheidungsmaßstab keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

12

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Prüfungstiefe im allgemeinen schon hin auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) zurückgenommen, die in die gerichtliche Folgenabwägung einzubeziehen ist. Zudem wurde vorliegend (wie häufig) mit dem Eilantrag durch den vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalt sogleich alles vorgetragen, was aus Sicht des Rechtsanwalts vorzutragen war. Der Prozesskostenhilfe-Antrag war somit nicht zu dem Zweck gestellt, erst die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, sondern im Grunde nur, von Kostenfolgen für den Fall verschont zu bleiben, dass der Antrag in der Sache nicht durchdringt.

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Es kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller bereits vor weniger als zwei Jahren ein Eilverfahren durch zwei Instanzen mit sehr ähnlicher tatsächlicher Konstellation betrieben hat (17 E 2349/14; 1 Bs 123/14) und die dortige Hauptbegründung – ausländische Staatsangehörige zumal mit gleicher Staatsangehörigkeit seien grundsätzlich nicht darauf angewiesen, ein familiäres Zusammenleben gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu führen – nach wie vor gültig ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, a.a.O., juris Rn. 4). Inzwischen verfügt die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht einmal mehr über die vor zwei Jahren noch bestehende Rechtsstellung. Der Antragsteller könnte aus den von ihr derzeit erstrebten Aufenthaltstiteln nur dann aufenthaltsrechtliche Folgen für sich ableiten, wenn er mit seiner Lebensgefährtin verheiratet wäre. Ob und ggf. wann dies der Fall sein wird, ist selbst derzeit noch nicht absehbar.

14

Angesichts all dessen war es naheliegend, den Prozesskostenhilfe-Antrag sogar unter Bezugnahme auf die Gründe für die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags abzulehnen.

III.

15

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

16

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine streitwertunabhängige Pauschalgebühr (Nr. 5502 KV-GKG) anfällt.

17

Das Oberverwaltungsgericht versteht den unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2016 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dahingehend, dass er sich nur auf das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags (1 Bs 87/16) bezieht. Im übrigen könnte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11 n.v.; Neumann in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 2).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegenheiten“ unter Betreuung stehende Kläger wurde seit 2011 von der Beklagten mit einer Unterbrechung in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Im Rahmen der Unterbringung kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit dem Kläger. Im Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten habe und sein weiterer Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft zu beenden.

Der Kläger hatte neben massiven nächtlichen Ruhestörungen u. a. mittels heftiger Gewalteinwirkung Türblätter und Türen in der Unterkunft, u. a. auch eine Tür zu einem ihm nicht zugewiesenen Zimmer, eingetreten und schwer beschädigt. Es liegt auch eine Beschwerde darüber vor, dass der Kläger mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen habe. Durch andere Bewohner der Obdachlosenunterkunft wurde die Beklagte auch darüber informiert, dass der Kläger im Zeitraum vom Februar bis März 2015 nachts unter Alkoholeinfluss das Schloss seines Briefkastens herausgebrochen, das Schloss der Haupteingangstür geknackt und ein Loch in die Wand des Eingangsbereichs geschlagen habe. Er habe außerdem die Schließbleche zweier Türen der Unterkunft zum zweiten Mal so beschädigt, dass ein Abschließen der Türen unmöglich geworden sei. Die Türklinken inklusive Blenden seien herausgerissen worden. Der Kläger habe weiter das Schloss des Fensters zu einem anderen Zimmer geknackt und die Türen zu zwei Zimmern durch starkes Dagegentreten und Bohrungen massiv beschädigt.

Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen der Beklagten wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund weiterer Sachbeschädigungen und der unerlaubten Beherbergung nicht im Zuweisungsbescheid ausgewiesener Personen zum 30. April 2015 aus der Obdachlosenunterkunft ausgewiesen werde. Die Räumung solle am 30. April 2015 stattfinden. Dieser Termin wurde später zum 31. Mai 2015 verlängert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Betreuer des Klägers nunmehr zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt habe. Es werde die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 (gemeint wohl: 3. März 2015) aufzuheben.

Er beantragte weiter, dem Kläger unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Betreuer des Klägers sei vor der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung sei nicht genannt worden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, einen auf dem Wohnungsmarkt derart schwierig vermittelbaren Wohnungssuchenden in zwei Monaten zu einer Wohnungssuche zu zwingen. Im Falle der Ausweisung aus der Unterkunft stehe dem Kläger keinerlei Unterkunft zur Verfügung, was bedeute, dass dem Kläger ein Leben auf der Straße drohe.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Einweisung des Klägers in die Obdachlosenunterkunft sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Beklagten könne die Zuweisung der Unterkunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Solche Gründe liegen nach der Satzung insbesondere vor, wenn wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, der Hausfrieden nachhaltig gestört, die Unterkunft beschädigt, übermäßig abgenutzt oder nicht sauber gehalten wird. Diese Voraussetzungen seien durch die vom Kläger begangenen Sachbeschädigungen, Ruhestörungen und die Beherbergung nicht zugewiesener Personen zweifelsfrei erfüllt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2015 enthalte zwar keine Ermessenserwägungen, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei. Das Verhalten des Klägers habe eine andere Entscheidung nicht zugelassen. Schon wegen der im Oktober 2014 erfolgten Anhörung des Betreuers sei vor Erlass des Widerrufsbescheids am 3. März 2015 auch keine weitere Anhörung mehr notwendig gewesen. Auch sei die zur Räumung gesetzte Frist nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid acht Wochen Zeit gegeben worden sei, um eine andere Wohnung zu finden. Darüber hinaus sei die Frist von der Beklagten auch noch um einen Monat verlängert worden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14. Juli 2015 zugestellt, der hiergegen am 21. Juli 2015 Beschwerde erhob. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe zumindest eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Räumungsfrist wegen seiner Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt werden müsse. Es sei für den Kläger aufgrund seiner Verfassung und seiner Lebensumstände kaum möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu besorgen. Daher sei, um ein Leben auf der Straße mit den dabei auftretenden Gefahren zu vermeiden, eine angemessene Räumungsfrist bis zum Finden einer Wohnung zu gewähren. Auch sei die unterbliebene Anhörung des Betreuers nicht entbehrlich gewesen.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 12 der Satzung der Beklagten über die Obdachlosenunterkünfte hingewiesen, die im angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 nicht ausdrücklich genannt werden musste. Nach Auffassung des Senats sind die Erwägungen in dem Bescheid vom 3. März 2015 auch noch für eine Entscheidung nach Ermessen ausreichend. Die Gründe des Vorgehens der Beklagten (Sachbeschädigungen, unerlaubte Beherbergung Fremder durch den Kläger) sind im Bescheid genannt, hinsichtlich der gewährten Räumungsfrist hat die Beklagte ersichtlich auch Interessen des Klägers in die Entscheidung eingestellt (Zeit für die Räumung des noch bewohnten Zimmers, Zeit für die Suche nach einer anderen Unterkunft). Es hat dem Kläger hierzu fast zwei Monate Zeit eingeräumt, was nicht zu beanstanden ist. Diese Frist wurde später sogar noch um einen weiteren Monat verlängert. Irgendwelche Bemühungen des Klägers zur Wohnungssuche, bzw. ein Handeln seines hierfür zuständigen Betreuers, sind bis auf zwei Schreiben kurz vor Ablauf der Räumungsfrist Ende Mai 2015 nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anhörung des Betreuers gefehlt hätte. Der Betreuer des Klägers war über die Geschehnisse in der Obdachlosenunterkunft stets informiert worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die bereits am 30. Oktober 2014 erfolgte (und mit Schreiben vom 14. November 2014 wiederholte) Anhörung des Betreuers mit der klar geäußerten Absicht, den Aufenthalt des Klägers in der Obdachlosenunterkunft zu beenden, hingewiesen. Trotz des Angebots der Beklagten wollte der Betreuer kein persönliches Gespräch bei der Beklagten. Im Übrigen kann eine nicht erfolgte Anhörung eines Beteiligten gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auch jederzeit, auch im gerichtlichen Klageverfahren, nachgeholt werden. Dieser Gesichtspunkt wird daher nicht zum Erfolg der Klage führen.

Der Beklagte hat im Klageverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne dann nicht mehr auszugehen ist, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt (VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 - juris; VG Osnabrück, B. v. 13.3.2015 - 6 B 10/15 - juris). Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 K 12.468 - juris Rn. 44 und 49).

Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterbringung des Klägers nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Der Kläger hat massiv die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft gestört. Er hat die Obdachlosenunterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie Türen zerlegt. Dabei hat er auch vor den Zimmertüren anderer dort Untergebrachter nicht Halt gemacht. Auch von einem geworfenen Messer ist die Rede. Der bestellte Betreuer des Klägers hat selbst mit Schreiben vom 13. April 2015 das Verhalten des Klägers als „fremdgefährdend“ bezeichnet und dabei seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, dass der Kläger nicht schon etwa durch die Polizei anderweitig zwangseingewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall letztlich auch an die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen zu denken, die sie vor den Exzessen und Übergriffen des Klägers zu schützen hat.

Die Obdachlosenbehörde erfüllt dabei vorliegend ihre Pflicht zur Unterbringung von Obdachlosen schon dadurch, dass sie dem Obdachlosen die Möglichkeit verschafft, in einer einfachen menschenwürdigen Unterkunft zu wohnen. Diese Pflicht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mehr als erfüllt. Sie hat auch nicht kleinlich reagiert, sondern dem Kläger mehrere Chancen gegeben und dabei immer wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klar gemacht. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen, die sich an keinerlei geordnetem Zusammenleben beteiligen können oder wollen, ist die Beklagte als Obdachlosenbehörde nicht zuständig. Irgendeine etwa auf nachvollziehbare und substantiierte Fachgutachten gestützte positive Unterbringungsprognose (vgl. VG München a. a. O. Rn. 54) für den Kläger hat die Klägerseite nicht benannt. Im Gegenteil weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Verfassung auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Wohnung finden könne und werde. Auch der Betreuer des Klägers bezeichnet mit Schreiben vom 13. April 2015 (und mit Telefonat vom gleichen Tage) das Sucht- und Sozialverhalten des Klägers als „extrem problematisch“, der Kläger werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Er sehe auch keine Chance dafür, für den Kläger eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Dabei verkennt der Klägerbevollmächtigte und der Betreuer, dass eine einfache Obdachlosenunterkunft kein Ersatz für eine Heimeinrichtung für speziellen Betreuungsbedarf (und im Fall des Klägers auch für speziellen Sicherungsbedarf) darstellt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass seiner Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei, weil der Kläger ja sonst „auf der Straße stehe“ und damit Gefahren für Leib und Leben verbunden seien, geht er fehl. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebt die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und der Beklagten wegen der angerichteten kostenintensiven Schäden auch nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen. Hierfür ist aber jedenfalls nicht die Beklagte zuständig (vgl. VG München a. a. O. Rn. 53; VG Osnabrück a. a. O. Rn. 4), auf die der Betreuer den Betreuungsbedarf für den Kläger nicht einfach abwälzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.