Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 Bf 72/17.Z
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein Begehren auf Aufhebung der ihm gegenüber verfügten Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.
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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenem Vortrag der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er wurde 1990 in Hamburg geboren. Der Kläger besuchte die Förderschule und erwarb während der Verbüßung einer Jugendhaftstrafe den Hauptschulabschluss. Zu einer von dem Kläger geplanten Heirat mit seiner langjährigen portugiesischen Verlobten kam es nicht. Die Mutter sowie die Schwester des Klägers leben in Hamburg.
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Der Kläger ist seit 2007 mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, darunter wegen Vermögensdelikten mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
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Die Beklagte erteilte dem Kläger zuletzt eine bis zum 18. Juni 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 30. April 2015 wies sie den Kläger aus, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ab nachgewiesener Ausreise, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Den hiergegen - verspätet - erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 zurück, und zwar ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids als unzulässig sowie hilfsweise als unbegründet. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit am 3. April 2017 zugestelltem Urteil vom 24. März 2017 ab.
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Am 19. April 2017 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 6. Juni 2017, Dienstag nach Pfingsten, eingegangenem Schriftsatz vom 30. Mai 2017 begründet hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2017 verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Gericht vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.1.2017, 2 BvR 2615/14, IÖD 2017, 52, juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier weder hinsichtlich der Beurteilung der Ausweisung als rechtmäßig (1.) noch hinsichtlich der entsprechenden Bewertung der Befristung (2.) noch hinsichtlich der Beurteilung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig (3.) der Fall.
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1. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers, die die Beklagte auf der Grundlage des bei Erlass des Bescheides vom 30. April 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 geltenden Rechts erlassen hatte, zutreffend am neuen Ausweisungsrecht – §§ 53 ff. AufenthG wurden grundlegend durch den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert – gemessen und sie hiernach als rechtmäßig angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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a. Das gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachten Bedenken bezogen auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prognosemaßstab bei der Beurteilung einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
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aa. Der Kläger führt eingangs aus, zu Recht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er sich zur Vorbereitung seiner Entlassung im offenen Vollzug befinde, weil die Justizvollzugsanstalt keine Flucht- und Missbrauchsgefahr mehr annehme. Diese Prognose habe er durch sein Verhalten im offenen Vollzug auch bestätigt, denn er habe nicht nur keine weiteren Straftaten begangen, sondern sich auch an die Regeln des Vollzugs gehalten und sämtliche Anforderungen erfüllt. Er gehe insbesondere im Rahmen des Freigangs einer Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt nach und habe ein Antigewalt- und Kompetenztraining erfolgreich abgeschlossen.
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Mit diesem Vortrag stellt sich der Kläger nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Insbesondere liegt darin kein Angriff gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Anti-Aggressionstraining könne selbst bei erfolgreichem Abschluss lediglich als erster Schritt zur Bewältigung der Aggressionsproblematik des Klägers - und nicht als entscheidende Veränderung der Lebensumstände - gesehen werden.
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bb. Der Kläger meint sodann, soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen, sei der dem zugrunde gelegte Prognosemaßstab bedenklich, weil das Verfahren zur Strafrestaussetzung anhängig sei und der zu erwartenden positiven Entscheidung der Strafvollstreckungskammer maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr zukomme.
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Diese Ausführungen sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Wie der Kläger selbst ausführt, wäre gegebenenfalls eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lag zum Zeitpunkt des Erlasses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 24. März 2017 indes noch nicht vor, so dass das Verwaltungsgericht eine solche auch nicht berücksichtigen konnte. Dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abzuwarten, hat der Kläger weder behauptet, noch ist dies der Fall. Der Kläger hat - zu Recht - auch nicht geltend gemacht, dass die Strafvollstreckungskammer eine für ihn positive Entscheidung gefällt habe. Ein solcher Vortrag hätte mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 27.5.2009, 5 Bf 18/08.Z, Leitsatz in NordÖR 2009, 475, juris) relevant werden können, wonach Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach materiellem Recht entscheidungserheblich sein können und vom Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragen worden sind, bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen sind. Vielmehr ergibt sich aus einem in der Ausländerakte befindlichen Vermerk der Beklagten vom 8. Juni 2017, dass laut Strafvollstreckungskammer der Antrag auf vorzeitige Entlassung mit Beschluss vom 16. Mai 2017 abgelehnt und wohl von einer Haftverbüßung bis zum regulären Haftende - 22. Oktober 2018 - auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 30. Mai 2017, es sei mit einer “positiven Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu rechnen“, für das Gericht nicht nachvollziehbar.
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cc. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 21) eine “verfassungsrechtlich gebotene substantielle Begründung“ für die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu fordern und beim erstinstanzlichen Urteil zu vermissen scheint, kann sich der Kläger nicht auf das von ihm wiedergegebene Zitat des Bundesverfassungsgerichts stützen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung habe, bedürfe es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden solle. Dieses Zitat betrifft den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer - anders als hier - eine (positive) Strafaussetzungsentscheidung gefällt hat (vgl. BVerfG a. a. O., juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, 2 BvR 130/10, NVwZ, 2011, 35, juris Rn. 36).
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dd. Der Kläger führt weiter aus, das Verwaltungsgericht bemühe sich zwar, die verfassungsrechtlich gebotene substantielle Begründung im konkreten Einzelfall zu finden. Dabei gehe die Kammer jedoch teilweise von falschen Voraussetzungen aus, als sie nämlich ausführe, der Maßstab hinsichtlich der Gefahrenprognose sei ein anderer als der, den das Strafrecht zugrunde zu legen habe. Es gehe hier um die Frage, ob das Misslingen der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder der des Heimatlandes zu tragen sei. Diesen Maßstab habe das Bundesverfassungsgericht zumindest für den Personenkreis der sogenannten faktischen Inländer, dem der Kläger angehöre, erheblich eingeschränkt. Es bestünden im Übrigen erhebliche Zweifel, dass es einen derartigen Unterschied gebe, wie ihn das Verwaltungsgericht ausführe, dass nämlich die verwaltungsrechtliche Prognoseentscheidung längerfristig als die strafrechtliche gefasst sei.
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Diese Kritik ist nicht stichhaltig. Das gilt schon deshalb, weil - wie oben zu cc. ausgeführt - die vom Kläger geltend gemachte Forderung einer substantiellen Begründung mangels (positiver) Strafaussetzungsentscheidung hier nicht einschlägig ist. Abgesehen davon entsprechen die kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts der in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 435, juris Rn. 19). Darin heißt es, es gehe bei der Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB um die Ermittlung, ob der Täter das Potenzial habe, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren gehe es demgegenüber um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden müsse. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es gehe hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Inwieweit das Bundesverfassungsgericht diesen Maßstab, “zumindest für den Personenkreis der sog. „faktischen Inländer“ mit Relevanz für den vorliegenden Fall “erheblich eingeschränkt“ habe, hat der Kläger nicht näher dargelegt.
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ee. Der Kläger trägt weiter vor, das Argument des Verwaltungsgerichts, er habe sich weder von den Verurteilungen noch vom Vollzug von weiteren Straftaten abhalten lassen, verkenne, dass systematisch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung der Prognose den aktuellen Umständen gegenüber den länger zurückliegenden Umständen Vorrang einzuräumen sei; mit zunehmender Dauer der Strafvollstreckung träten die Umstände, die die vollstreckungsgegenständlichen Taten beeinflusst hätten, in den Hintergrund.
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Dass dies in dieser Absolutheit der Fall ist, ist der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass dies im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Systematik zu entnehmen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf einen “längeren Zeithorizont“ (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 435, juris Rn. 19) abstellt, meint es keinesfalls, dass länger zurückliegende Umstände grundsätzlich nachrangig zu bewerten seien (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6/00, BVerwGE 112, 185, juris Rn. 16, 17 und BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19).
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Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine Zweifel am Prognoseergebnis des Verwaltungsgerichts. Der Kläger bringt vor, soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es sei nicht ersichtlich, dass sich seine Lebensumstände nach seiner Haftentlassung entscheidend verändern würden, verkenne es, dass er sich nunmehr seit knapp einem Jahr ohne weitere Verfehlung im offenen Vollzug befinde, seit sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich als verlässlich und verabredungsfähig erwiesen habe. Er werde seine Erwerbstätigkeit auch nach der Haftentlassung fortführen und seinen Lebensunterhalt sichern können. Vor allem beabsichtige er, seine Verlobte, die portugiesische Staatsangehörige L., zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zu der Eheschließung sei es bisher nur deshalb nicht gekommen, weil es für ihn als Inhaftierten sehr schwierig sei, die erforderlichen Papiere zu besorgen. Allein der Umstand, dass er eine Familie gründe und Verantwortung übernehme, stelle eine entscheidende Veränderung dar, die nach seiner Haftentlassung weiter bestehen bleiben werde. Ebenfalls dürfte der Umstand, dass er weiterhin mit seiner Verlobten, die im Haushalt seiner Mutter lebe, zusammenlebe, für die Beurteilung der Gefahrenprognose sowie für die Bewertung der zulasten der L. begangenen Straftat von Bedeutung sein. Insoweit sei von einem Täter-Opfer-Ausgleich auszugehen, womit die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses allein wegen dieser Straftat zweifelhaft erscheine.
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Dieses Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil es an einer Auseinandersetzung mit der Prämisse des Verwaltungsgerichts fehlt, dass das Verhalten im Strafvollzug typischerweise an die Bedingungen ständiger Überwachungen angepasst und somit mit dem Verhalten außerhalb des Strafvollzugs kaum vergleichbar sei. Abgesehen davon ist das Vorbringen insbesondere betreffend eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers spekulativ und auch sonst nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem nicht stabilen sozialen Umfeld des Klägers zu entkräften. Zudem entfiele das besonders schwere Ausweisungsinteresse selbst dann nicht, wenn die gegen die Lebensgefährtin verübte Gewalttat unberücksichtigt bliebe. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, erfüllt der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht nur nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, sondern auch nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (UA S. 16).
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b. Die Kritik des Klägers an der vom Verwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorgenommenen Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger meint, er könne sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht und vom Kläger insoweit unangegriffen festgestellt hat, ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht einschlägig, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17.Z, n. v.). § 55 Abs. 1 AufenthG ist, anders als der Kläger meint, im Gegensatz zu § 55 Abs. 2 AufenthG, eine abschließende Regelung (Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 55 AufenthG Rn. 1). Vor diesem Hintergrund geht auch das übrige Vorbringen des Klägers zur Interessenabwägung ins Leere.
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c. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch aufgrund von generalpräventiven Erwägungen sei von einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses auszugehen, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung selbständig tragend begründen. Diese Ausführungen hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht angegriffen, so dass – in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung – bereits aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
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2. Auch die Kritik des Klägers daran, dass das Verwaltungsgericht die Befristungsentscheidung der Beklagten für ermessensfehlerfrei erachtet, greift nicht durch.
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Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG um eine in das Ermessen der Beklagten gestellte Entscheidung handelt. Der Senat hat sich bereits der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, BVerwGE 157, 356, juris) angeschlossen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17.Z n. v.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Befristungsentscheidung, wie der Kläger zu Recht feststellt, “lediglich formal hinsichtlich der Ermessensausübung“ prüft, nämlich im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz gemäß § 114 Satz 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe in ermessensfehlerfreier Weise die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG auf sieben Jahre ab dem Tag der Ausreise befristet. Die Beklagte halte es in nachvollziehbarer Weise zur Gefahrenabwehr für erforderlich, dass der Kläger für einen längeren Zeitraum dem Bundesgebiet fernbleibe. Die Länge der Frist von sieben Jahren stehe auch im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 AufenthG in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung vorgenommenen Ermessensentscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ernstlich zweifelhaft ist.
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Der Kläger trägt vor, in der im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Ermessensentscheidung habe die Beklagte seine nachfolgende positive Entwicklung nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wäre in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Zeitpunkt zu ermitteln gewesen, zu dem der Zweck der Ausweisung voraussichtlich erreicht sei, also eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden könne. Hierbei wäre neben den von der Beklagten aufgeführten Erwägungen auch und insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass er - der Kläger - die Strafvollstreckung inzwischen fast vollständig und erfolgreich abgeschlossen habe, sodass mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung zu rechnen sei, weil ihm eine positive Prognose zu erteilen sei. Hinzu komme, dass er beabsichtige, eine Familie zu gründen und an der Eheschließung derzeit lediglich gehindert sei, weil er die erforderlichen Papiere aus der Haft heraus nicht zügig herbeischaffen könne. Darüber hinaus wären in einem zweiten Schritt sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Klägerinteressen in den Blick zu nehmen gewesen. Beide streng voneinander getrennten Schritte habe weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht angestellt. Auch das Verwaltungsgericht habe die im zweiten Schritt unter nochmaliger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Reduzierung der Frist nicht für erforderlich gehalten, sondern für eine Überprüfung der Ermessenserwägungen überhaupt keinen Raum gesehen.
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Der Kläger weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass bei der Festlegung der Dauer der Sperrfrist zwei Bewertungsstufen zu durchlaufen sind. Hieran hat sich durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach über die Dauer der Frist nach Ermessen entschieden wird, nichts geändert (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17.Z, n. v., unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, juris Rn. 23). Im Übrigen dringt der Kläger mit seiner Kritik nicht durch. Die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen, die das Verwaltungsgericht als ermessensfehlerfrei angesehen hat, boten keinen Anlass zur Feststellung eines Ermessensfehlers. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid das vom Kläger angemahnte zweistufige Prüfprogramm vollzogen. Sie hat eingangs mit teilweise vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Formulierungen zum Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19.11, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 42) festgestellt, bei der festzusetzenden Frist seien die Schwere des in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Fehlverhaltens des Ausländers und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge. Dabei seien die Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsland bei der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Eine entsprechende Prüfung hat die Beklagte sodann vorgenommen. Insbesondere hat eine Würdigung der auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Klägers stattgefunden (s. S. 9 des Widerspruchsbescheids). Dass der Kläger die Strafvollstreckung “inzwischen fast vollständig und erfolgreich abgeschlossen hat“, traf angesichts der nach Aktenlage auch weiterhin fehlenden positiven Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu und war demgemäß von der Beklagten auch nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht erfolgten Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargetan, welche - erhebliche - “nachfolgende positive Entwicklung des Klägers im Strafvollzug“ die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt hat.
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Inwieweit die von der Beklagten vorgenommene Würdigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht ausreicht, sondern in einem zweiten Schritt “sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Klägers in den Blick zu nehmen gewesen“ wären, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Im Übrigen nimmt der Widerspruchsbescheid (vgl. S. 5) ergänzend auf die Ausführungen der Ausweisungsverfügung vom 30. April 2015 Bezug, in der ausführlich auf die zu berücksichtigenden Interessen des Klägers eingegangen wird. Dass, wie der Kläger möglicherweise meint, im zweiten Schritt stets eine Reduzierung der Frist geboten sei, trifft nicht zu.
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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass für das Einreise- und Aufenthaltsverbot oberhalb der von der Richtlinie 2008/115/EG vorgegebenen Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe herangezogen werden dürften, lässt schon keinen konkreten Bezug zum Urteil des Verwaltungsgerichts erkennen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu der Art der präventiven Gründe für die Fristbestimmung nicht geäußert. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine kürzer als sieben Jahre bemessene Frist die Gefahr birge, dass der Kläger in alte Verhaltensmuster zurückfalle und erneut nicht unerhebliche Straftaten begehe. Sie hat damit die Befristungslänge von sieben Jahren als spezialpräventiv gerechtfertigt angesehen. Die Beklagte hat zusätzlich die generalpräventiv bezweckte Wirkung der Sperrfrist hervorgehoben, ohne hierfür eine Fristverlängerung vorzunehmen.
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Die Fristlänge von fünf Jahren darf im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überschritten werden, weil der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
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3. Der Kläger trägt weiter vor, im Hinblick auf die faktische Inländerschaft bestehe für ihn ein rechtliches Abschiebehindernis, welches er nicht zu vertreten habe, sodass ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sei, mithin nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden solle, der Beklagten insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, sodass ihm auch die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei.
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Damit rügt der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht nach § 11 Abs. 1 AufenthG sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt. Einem ausgewiesenen Ausländer dürfe, selbst im Falle eines Anspruchs, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
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Die Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil das vom Kläger ohne Weiteres behauptete rechtliche Abschiebehindernis nicht hinreichend dargelegt worden ist. Der Verweis auf eine “faktische Inländerschaft“ des Klägers reicht nicht aus. Das gilt schon deswegen, weil der Begriff “faktischer Inländer“ nicht einheitlich definiert ist. Der Begriff wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht definiert in einer Entscheidung faktische Inländer als “im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit “hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19). Die Bezeichnung eines Ausländers als faktischer Inländer entbindet bei der Beurteilung eines auf Artikel 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK gestützten Abschiebungshindernisses jedenfalls nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Demgemäß führt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes komme etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden seien und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hätten, nicht zuzumuten sei (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, 1 C 8/96, InfAuslR 1999, 54, juris Rn. 30 unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 26.3.1992, EuGRZ 1993, 556 und EGMR, Urt. v. 26.9.1997, InfAuslR 1997, 430). Dementsprechendes hat der Kläger nicht dargelegt; er hat sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Bleibeinteressen des Klägers und zur mangelnden Entwurzelung auseinandergesetzt.
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Der Verweis des Klägers auf seine “faktische Inländerschaft“ reicht auch deswegen nicht aus, weil für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19; vgl. zu einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem faktischen Inländer BVerwG, Urt. v. 22.8.2017, 1 A 3/17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 41).
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Der Hinweis des Klägers auf § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen, verfängt nicht. Die „Soll“-Bestimmung berücksichtigt, dass es in Einzelfällen Belangen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen kann, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder verkürzt würde, selbst wenn ein Erteilungstatbestand nach Kapitel 2 Abschnitt 5 erfüllt wird. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn - wie vorliegend - ein Aufenthaltsstatus wegen Straftaten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verfestigt werden soll (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 11 AufenthG Rn. 31).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG mit Blick auf die Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.