Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit nach einer Zuweisung zur Deutschen Telekom (DT) Netzproduktion GmbH.

2

Die 1953 geborene Klägerin steht als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Bei der DT AG beträgt die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV im Durchschnitt 34 Wochenstunden. Am 26. August 2008 beantragte die bis dahin vollzeitbeschäftigte Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell. Mit Bescheid vom 27. August 2008 bewilligte die Beklagte eine Altersteilzeit im Blockmodell gemäß dem damals geltenden § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) „mit der Hälfte der bisherigen (regelmäßigen) Arbeitszeit, im Durchschnitt 17,0 Stunden in der Woche.“ Die Altersteilzeit sollte am 1. November 2008 beginnen und sich bis zum Beginn des Ruhestandes mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken. Mit Schreiben vom selben Tage führte die Beklagte zur Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit aus:

3

„auf Ihren Antrag vom 26.08.2008 wurde Ihnen mit Bescheid PSG PL 15-7 vom 27.8.2008 Altersteilzeit vom 1.11.2008 bis 31.8.2018 mit 17,0 Wochenstunden auf Basis von 34,0 Wochenarbeitszeitstunden bewilligt. Der während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Dienst wird mit einer Arbeitszeit von 34,0 Stunden je Woche vom 01.11.2008 bis 30.09.2013 in der ersten Hälfte der Altersteilzeitbeschäftigung geleistet. Anschließend werden Sie vom Dienst freigestellt.“

4

Bereits im Juni 2007 hatte der Vorstand der DT AG die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die eine Tätigkeit unter anderem bei der DT Netzproduktion GmbH ausüben, entsprechend der betrieblichen Arbeitszeit bei dieser Gesellschaft gemäß § 2a T-AZV auf 38 Stunden festgelegt (Dienstrecht-Info Nr. 7 vom 1. Juni 2007).

5

Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2008 zu der beabsichtigten Zuweisung zur Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH angehört hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 24. November 2008 gemäß §§ 4 Abs. 4, 29 Abs. 3 und 4 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2009 vorläufig eine Tätigkeit bei der DT Netzproduktion GmbH zugewiesen; die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Im Bescheid heißt es unter anderem:

6

„Der Vorstand der Deutschen Telekom hat entsprechend seiner Befugnisse gemäß § 2a T-AZV die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH zugewiesen wird, auf 38 Stunden festgelegt. Somit liegt für die zuzuweisende Tätigkeit eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden/Woche zugrunde.“

7

Der Betriebsrat hatte der Zuweisung von Beamten der DT AG an die DT Netzproduktion GmbH nicht zugestimmt. In der Verhandlung der Einigungsstelle vom 6. Februar 2009 stimmte der Betriebsrat den Zuweisungen zu, nachdem verschiedene „Vereinbarungen“ getroffen worden waren, darunter unter Nr. 6 des Protokolls:

8

„Es wird klargestellt, dass Beamte, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, keinerlei Änderungen der Arbeitszeit erfahren. Das Gleiche gilt für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Aktivphase befunden haben. In Bezug auf die Beamten, denen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Genehmigung bezüglich der Altersteilzeit erteilt worden ist, die die Altersteilzeit aber noch nicht begonnen haben, wird der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 2 Jahre zugrunde gelegt (vgl. 72b BBG). …“

9

Der Klägerin wurde daraufhin mit Bescheid vom 27. Februar 2009 unter Hinweis auf das Beteiligungsverfahren vor der Einigungsstelle unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 30. Juni 2010 eine Tätigkeit bei der DT Netzproduktion GmbH zugewiesen. Die Beklagte führt auf Seite 2 des Bescheides aus:

10

„Durch diesen Bescheid ergeben sich – mit Ausnahme der Befristungsdauer der Zuweisung – keine weiteren Änderungen hinsichtlich Ihres Beschäftigungsverhältnisses und der zugewiesenen Tätigkeit, weshalb im Übrigen auf den Ursprungsbescheid verwiesen wird.“

11

Nachdem die Klägerin, die auch nach Aufnahme der Tätigkeit bei der DT Netzproduktion GmbH zunächst weiterhin 34 Wochenstunden ableistete, festgestellt hatte, dass sich auf ihrem Arbeitszeitkonto eine hohe Zahl an „Minusstunden“ angesammelt hatte, legte sie per E-Mail vom 6. Mai 2009 Widerspruch ein und trug vor, ihr sei im August 2008 Altersteilzeit auf der Basis von 34 Wochenstunden genehmigt worden. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 zurück und führte zur Begründung aus, der Vorstand habe gemäß § 2a T-AZV die Wochenarbeitszeit der der DT Netzproduktion GmbH zugewiesenen Beamten auf 38 Wochenstunden festgelegt. Damit trete die gesetzliche Folge des § 72b BBG a.F. ein, wonach Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung im Rahmen der Altersteilzeit für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend gälten. Die Anpassung der Wochenarbeitszeit während der Aktivphase der Altersteilzeit auf 38 Stunden sei der Klägerin im Bescheid über die vorläufige Zuweisung mitgeteilt worden.

12

Dagegen hat die Klägerin am 13. August 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bewilligungsbescheid vom 27. August 2008 sei bestandskräftig geworden. Die Festlegung auf 17 Stunden sei nach wie vor rechtmäßig. Für sie errechne sich die Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Diese habe bei ihr regelmäßig 34 Wochenstunden betragen. Im Übrigen stehe der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit im Zuweisungsbescheid auf 38 Wochenstunden die im Einigungsstellenverfahren unter Nr. 6 getroffene Vereinbarung entgegen. Im Einigungsstellenverfahren sei über die Bedeutung der Regelungen in § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. bzw. § 93 Abs. 3 BBG eingehend debattiert worden. Die Vertreter der Arbeitgeberseite hätten zunächst Bedenken wegen der Tragweite der Regelung in Nr. 6 gehabt, jedoch nach erfolgter Rücksprache und Bedenkzeit ihre Zustimmung zu der Vereinbarung erteilt. An diese Einigung seien die Parteien nunmehr gebunden, da es sich um eine kollektiv-rechtliche Entscheidung handele. Damit sei die Beklagte gehindert, in ihrem (der Klägerin) Fall eine der Vereinbarung Nr. 6 zuwiderlaufende Regelung zu treffen. Sie falle unter Nr. 6 der Vereinbarung, da die Aktivphase ihrer Altersteilzeit bereits zum 1. November 2008 begonnen habe. Selbst wenn man in Nr. 6 der Vereinbarung keine die Beklagte bindende Regelung sähe, seien die Zuweisungsbescheide rechtswidrig. Denn § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. sei unabhängig davon auf sie nicht anwendbar. In ihrem Fall liege keine „Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung“ vor. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt bei Beamten, die ihre Altersteilzeit bereits angetreten hätten, bevor sie aus Anlass eines Betriebsübergangs in einem anderen Bereich eingesetzt würden, bei dem eine andere Arbeitszeit maßgeblich sei. Die Festlegung der Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden durch den Vorstand gemäß § 2a T-AZV sei bereits im Juni 2007, also lange vor der Genehmigung ihrer Altersteilzeit erfolgt; insofern sei nach Bewilligung ihrer Altersteilzeit keine Änderung der Arbeitszeit im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. eingetreten. Ohnehin stelle die Festlegung der Wochenarbeitszeit gemäß § 2a T-AZV keine Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung dar. Eine solche könne vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 3 PostPersRG und Art. 143b Abs. 3 GG nur durch das Bundesministerium der Finanzen, nicht aber durch den Vorstand erfolgen. Eine Änderung der Wochenarbeitszeit verstoße auch gegen Treu und Glauben. Denn bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit habe die Beklagte gewusst, dass ein Betriebsübergang stattfinden und dort eine höhere Wochenarbeitszeit gelten werde.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

die Bescheide vom 24. November 2008 und 27. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 aufzuheben.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat ausgeführt, gemäß § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. i.V.m. § 2a T-AZV gelte für die Klägerin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, die der Vorstand für eine zuzuweisende Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH festgelegt habe. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf den Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit nach § 2a T-AZV, sondern den der Zuweisung an. Eine Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar durch das Bundesministerium der Finanzen sei im Hinblick auf die Regelung in § 2a T-AZV nicht erforderlich gewesen. Aus Nr. 6 der Vereinbarung der Einigungsstelle vom 6. Februar 2009 könne die Klägerin keine unmittelbaren Rechtsansprüche ableiten, da nur Allgemeinerklärungen abgegeben bzw. Rechtsauffassungen geäußert worden seien. Der Vereinbarung könne nicht entnommen werden, dass die Vorschrift des § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. habe abbedungen werden sollen; dies sei rechtlich auch gar nicht möglich. Auch der damalige Vorsitzende der Einigungsstelle, der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dr. A., habe sich in diesem Sinne geäußert.

18

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 15. Juli 2011 festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Bescheid vom 27. August 2008 auf durchschnittlich 17 Stunden in der Woche festgesetzt worden und dass diese Arbeitszeitregelung durch den vorläufigen Zuweisungsbescheid vom 24. November 2008, den Zuweisungsbescheid vom 27. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 nicht geändert worden ist. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Da in den angefochtenen Bescheiden keine Regelung hinsichtlich der Wochenarbeitszeit enthalten und das Begehren der Klägerin darauf gerichtet sei, eine Wochenarbeitszeit von 17 Stunden ableisten zu dürfen, könne die Klage in eine Feststellungsklage umgedeutet werden. Diese sei zulässig und begründet. Durch den Bewilligungsbescheid vom 27. August 2008 habe die Beklagte die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 17 Stunden festgesetzt. Diese Festsetzung werde weder durch den Bescheid vom 24. November 2008, noch den Bescheid vom 27. Februar 2009 oder den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 geändert, da diese Bescheide keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin enthielten.

19

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 28. Dezember 2012 zugestellt und sie hat nach Fristverlängerung die Berufung rechtzeitig begründet.

20

Die Beklagte trägt vor: Der Klägerin sei mit Bescheid vom 27. August 2008 Altersteilzeit mit der Hälfte der Wochenarbeitszeit genehmigt worden. Da zu diesem Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV für die Klägerin eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden gegolten habe, sei die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit korrekt mit 17 Stunden angegeben worden. Mit den Zuweisungsbescheiden vom 24. November 2008 und 27. Februar 2009 sei die Klägerin dann aber der DT Netzproduktion GmbH zugewiesen worden, bei der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunde gelte; für die u.a. der DT Netzproduktion GmbH zugewiesenen Beamten habe der Vorstand der DT AG im Juni 2007 die Arbeitszeit gemäß § 2a T-AZV festgelegt.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie stellt klar, dass sie nicht die Zuweisung als solche angreifen wolle, sondern es ihr um den vom Verwaltungsgericht angenommenen Feststellungsantrag gehe. Die grundsätzliche Berechtigung des Vorstands der Beklagten, gemäß § 2a T-AZV die Wochenarbeitszeit für zuzuweisende Beamte in Abweichung von § 2 T-AZV festzulegen, stelle sie nicht mehr in Frage. Auch sei sie der Auffassung, dass die Zuweisungsbescheide keine Regelung über die Wochenarbeitszeit enthielten. Nach wie vor gehe sie jedoch davon aus, dass im Bewilligungsbescheid über die Altersteilzeit vom 27. August 2008 ihre Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 17 Stunden festgesetzt worden sei. Für diese Auslegung spreche auch die Vereinbarung im Einigungsstellenverfahren.

26

Am 30. September 2013 hat die Klägerin die aktive Phase der Altersteilzeit beendet und ist seit dem 1. Oktober 2013 vom Dienst freigestellt. Nach richterlicher Hinweisverfügung hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe weiterhin Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Zwar könne, da sie sich inzwischen in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinde, ein Freizeitausgleich für die geleistete Zuvielarbeit nicht mehr erfolgen. Entsprechend den Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung stehe ihr aber ein finanzieller Ausgleich zu, den sie gegen die Beklagte geltend machen wolle.

27

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

30

a. Die Klägerin kann ihre Rechte in Bezug auf die während der aktiven Phase der Altersteilzeit bei der DT Netzproduktion GmbH zu leistende Wochenarbeitszeit nicht durch eine Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO), insbesondere kommt insoweit eine Anfechtung der Zuweisungsbescheide nicht in Betracht.

31

Die Zuweisungsbescheide vom 24. November 2008 und 27. Februar 2009 enthalten keine Regelung zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Klägerin durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Bei Zuweisung und Abordnung von Beamten (vgl. § 27 Abs. 5 BBG) ergibt sich die Wochenarbeitszeit für die neu aufzunehmende Tätigkeit regelmäßig nicht aus den Zuweisungs- und Abordnungsbescheiden, sondern diese ist nach der Regelungssystematik lediglich Rechtsreflex der Zuweisung bzw. Abordnung; die Wochenarbeitszeit ergibt sich allein aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (Beschl. d. Senats v. 11.3.2014, 1 Bf 257/13.Z, n.v.; vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 8.6.2010, IÖD 2010, 174; Urt. v. 16.10.2009, 2 K 1666/08; VG Ansbach, Urt. v. 7.10.2009, ZBR 2010, 138; VG Hannover, Urt. v. 19.5.2009, 13 A 4411/08, juris). Dem entsprechen die genannten Zuweisungsbescheide. Sie nehmen lediglich auf die Festlegung des Vorstands gemäß § 2a T-AZV Bezug, aus der sich für die zuzuweisende Tätigkeit eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ergibt. Ein Regelungsgehalt dahingehend, dass in den Bescheiden selbst eine Entscheidung über die für die Klägerin maßgebliche Wochenarbeitszeit getroffen wird, besteht nicht.

32

Auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 enthält keine Regelung der Wochenarbeitszeit. Zwar ist im Betreff von einem „Widerspruch gegen die mit der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen DT Netzproduktion GmbH verbundene Festsetzung der Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden während der Arbeitsphase der Altersteilzeit ab dem 1.12.2008“ und auch im einleitenden Text von einem „Widerspruch gegen die Festsetzung der Wochenarbeitszeit“ die Rede. Aus dem weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird aber für einen objektiven Betrachter deutlich, dass die Beklagte nicht die Wochenarbeitszeit der Klägerin durch Verwaltungsakt festlegen will. Denn es heißt dort, in den Zuweisungsbescheiden sei die Anpassung der Wochenarbeitszeit während der Aktivphase der Altersteilzeit auf 38 Stunden „mitgeteilt“ worden. Zudem weist die Beklagte auf § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. und § 2a T-AZV hin und führt aus, es handele sich bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit während der Altersteilzeit „um eine zwingende gesetzliche Vorgabe“, die Altersteilzeit werde nicht neu genehmigt, sondern nur den neuen Gegebenheiten angepasst.

33

b. Die Frage, ob im Bewilligungsbescheid über die Altersteilzeit vom 27. August 2008 eine Regelung der Wochenarbeitszeit der Klägerin dahingehend enthalten ist, dass die Wochenarbeitszeit der Klägerin (für die gesamte Dauer der Altersteilzeit) auf durchschnittlich 17 Stunden festgesetzt wird, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 7a).

34

c. Auch wenn die Aktivphase der Altersteilzeit inzwischen beendet ist, steht der Klägerin noch ein Feststellungsinteresse zu, da sie beabsichtigt, die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Ausgleich wegen Zuvielarbeit in Anspruch zu nehmen.

35

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

36

a. Der Bewilligungsbescheid über die Altersteilzeit vom 27. August 2008 enthält keine Regelung dahingehend, dass die Wochenarbeitszeit der Klägerin auf 17 Stunden bis zum 31. August 2018 (bzw. wegen des Blockzeitmodells auf 34 Stunden bis zum 30. September 2013) festgelegt wird. Vielmehr lässt sich ihm lediglich eine Regelung dahingehend entnehmen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird.

37

Dafür spricht insbesondere der Wortlaut des Bescheides, in dem es im ersten Satz heißt: „auf Ihren Antrag vom 26.8.2008 bewilligen wir Ihnen Altersteilzeit gemäß § 72b des Bundesbeamtengesetzes mit der Hälfte der bisherigen (regelmäßigen) Arbeitszeit.“ Der folgende Satz 2 („Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 17,0 Stunden in der Woche.“) ist lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf die im Zeitpunkt der Bewilligung geltende Wochenarbeitszeit (gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV).

38

Auch der Umstand, dass neben dem Bescheid noch ein Hinweisschreiben zur Verteilung der Arbeitszeit versendet wurde, spricht für diese Auslegung. Hätte der Bescheid selbst eine Regelung über die Wochenarbeitszeit treffen wollen, hätte es nahegelegen, dort auch nähere Ausführungen zur Verteilung zu machen. Das Hinweisschreiben selbst ist ebenfalls so zu verstehen, dass Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit bewilligt wurde, die Angabe „17,0 Wochenstunden auf Basis von 34,0 Wochenarbeitszeitstunden“ ist lediglich ein Hinweis auf die im Zeitpunkt der Bewilligung geltende Arbeitszeit.

39

Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls für diese Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Teilzeitbeschäftigung ausgeführt (Urt. v. 30.8.2012, 2 C 23/10, juris Rn. 8 f.):

40

„1. Teilzeitbeschäftigung ist bestimmungsgemäß eine zeitlich im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung ermäßigte Dienstleistung. Daher ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung (§ 6 BBesG) stets anteilig auf die Teilzeitbeschäftigten auswirken. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben (Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124,11 <12> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 24).

41

Fehlt es an der Festsetzung der Teilzeitquote im Bewilligungsbescheid, muss sie ermittelt werden, indem die festgesetzte Arbeitszeit in das zeitliche Verhältnis zu der bei Bewilligung geltenden Regelarbeitszeit gesetzt wird. Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt. Dem Interesse von Teilzeitbeschäftigten, die anteilige Zahl der Arbeitsstunden trotz Änderung der Regelarbeitszeit beizubehalten, kann durch eine antragsgemäße Änderung der Teilzeitquote Rechnung getragen werden.“

42

Demzufolge dient die Angabe von Wochenarbeitszeiten in den Bewilligungsbescheiden zur Teilzeitbeschäftigung allenfalls zur Ermittlung der Teilzeitquote für den Fall, dass diese im Bescheid selbst nicht festgesetzt sein sollte. Aus dem Verhältnis der aufgeführten Wochenarbeitszeit zur aktuell geltenden Regelarbeitszeit kann in solchen Fällen die Teilzeitquote bestimmt werden. Eine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass mit der Angabe der Wochenarbeitszeit deren Höhe verbindlich für die Zukunft festgelegt wird, liegt dagegen nicht vor.

43

Ein anderes Verständnis des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides würde im Übrigen der gesetzlichen Konzeption von Altersteilzeit widersprechen. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. ist für Vollzeitkräfte wie die Klägerin nur Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorgesehen (so auch die Nachfolgeregelung des § 93 Abs. 1 BBG); etwas anderes gilt nur für solche Beamte, die vorher in Teilzeit gearbeitet haben. Allein für diese Fälle (z.B. Teilzeitkräfte mit wechselnder Wochenarbeitszeit sowie Beamte, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet haben) ist auf eine Durchschnittsberechnung der letzten zwei Jahre nach § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. bzw. § 93 Abs. 1 BBG abzustellen (Plog/Wiedow, BBG, Stand Mai 2014, Bd. 1a, § 72b BBG a.F., Rn. 21). Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend (§ 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F., jetzt § 93 Abs. 6 BBG). Das bedeutet: Ermäßigt sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Herabsetzung in der Arbeitszeitverordnung, ermäßigt sich dementsprechend auch der Umfang der (Alters)Teilzeitbeschäftigung. Erhöht sich aber die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Erhöhung in der Arbeitszeitverordnung, erhöht sich auch der Umfang der (Alters)Teilzeitbeschäftigung. Würde man den Bewilligungsbescheid vom 27. August 2008 so verstehen, dass damit bis zum gesetzlichen Ruhestand der Klägerin fix eine Wochenarbeitszeit von 17 Wochenstunden festgelegt werden soll, würde dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Einfügung von § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. (durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2686) wurde damit begründet, dass der Umfang der (Alters)Teilzeitbeschäftigung den Regelungen nach der Arbeitszeitverordnung folgen soll (BT-Drs. 15/3830 S. 6):

44

„Mit der Anfügung des neuen Satzes 3 an Absatz 1 wird klargestellt, dass sich Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung, die für alle Beschäftigten gelten, auch auf bereits in Altersteilzeit befindliche Beschäftigte entsprechend erstrecken. Da die Regelung die zu leistende Arbeitszeit zum Gegenstand hat, ist auch hinreichend klar, dass sie lediglich die noch aktiv in der Arbeitsphase befindlichen Beschäftigten erfasst, nicht jedoch solche, die sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden.“

45

Die Klägerin kann die begehrte Feststellung auch nicht aus Nr. 6 der Vereinbarung der Einigungsstelle vom 6. Februar 2009 herleiten. Nr. 6 der Vereinbarung verhält sich nicht zum Bewilligungsbescheid der Altersteilzeit der Klägerin. Die Einschätzung der Einigungsstelle zur gesetzlichen Konzeption von Altersteilzeit bzw. zu den rechtlichen Konsequenzen einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit ist für die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 27. August 2008 ohne rechtliche Relevanz.

46

b. Das weitere Begehren der Klägerin festzustellen, dass die Festsetzung der Wochenarbeitszeit im Bewilligungsbescheid vom 27. August 2008 auf 17 Stunden durch die nachfolgenden Zuweisungsbescheide nicht geändert wurde, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Bewilligungsbescheid die Wochenarbeitszeit der Klägerin nicht auf 17 Stunden festsetzt. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob im Falle der Klägerin die ursprünglich gemäß § 2 T-AZV geltende Wochenarbeitszeit von 34 bzw. 17 Stunden aus anderen Gründen weiterhin und insbesondere auch für die Zeit der Zuweisung Anwendung findet.

47

Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beteiligten weist das Gericht darauf hin, dass während der Zuweisung zur DT Netzproduktion GmbH für die Klägerin gemäß § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F., § 93 Abs. 3 (ab 1.1.2011: Abs. 6) BBG i.V.m. § 2a T-AZV eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 bzw. 19 Stunden galt.

48

aa. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Nach Bewilligung der Altersteilzeit ist eine Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung eingetreten, die für die in Altersteilzeit beschäftigte Klägerin „entsprechend“ gilt. Mit Anweisung vom 4. Juni 2007 hat die Organisationseinheit Konditionen Beamte und Versorgungsservice – Dienstrecht und Planstellenmanagement (KVS-DPM) nach Delegation durch und mit Billigung des Vorstands der DT AG die Dienstrecht-Info Nr. 7/2007 erlassen, wonach der Vorstand der DT AG die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei den drei T-Service-Gesellschaften (u.a. der DT Netzproduktion GmbH) zugewiesen wird, entsprechend den dort für Arbeitnehmer geltenden Regelungen auf 38 Stunden/Woche festlegt. Das Bundesministerium der Finanzen wurde informiert und war mit der Festlegung der Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden einverstanden. Auch bei einer Änderung der Wochenarbeitszeit infolge einer Zuweisung handelt es sich um eine „Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung“ im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. bzw. eine „Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen“ im Sinne von § 93 Abs. 3 (ab 1.1.2011: Abs. 6) BBG. Schon ihrem Wortlaut nach sind die Vorschriften nicht auf Änderungen der Arbeitszeitverordnungen selbst (im Sinne einer Rechtsänderung im engen Sinne) beschränkt, sondern ist ihr Anwendungsbereich weiter („nach der“ bzw. „nach den“). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/3830 S. 6).

49

Dass die Festsetzung des Vorstands gemäß § 2a T-AZV bereits im Juni 2007 erfolgte, der Klägerin jedoch erst zum 1. Dezember 2008 die Tätigkeit bei der DT Netzproduktion GmbH zugewiesen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tritt nicht schon durch die Festlegung des Vorstands nach § 2a T-AZV ein, sondern nur und erst aufgrund der konkreten Zuweisung einer Tätigkeit bei den genannten Servicegesellschaften. Die Zuweisung der Klägerin, die die Erhöhung der Wochenarbeitszeit (als Rechtsreflex) auslöste, erfolgte aber erst zum 1. Dezember 2008 und damit nach der Bewilligung der Altersteilzeit.

50

bb. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2a T-AZV bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht mehr geltend gemacht. Die Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostPersRG ist hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Dass die Änderung der Wochenarbeitszeit durch eine Festlegung des Vorstands und nicht unmittelbar durch das Bundesministerium der Finanzen erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostPersRG3 Abs. 4 Nr. 2 PostPersRG a.F.) bzw. Art. 143b Abs. 3 GG. Die Regelungen des § 2a (und des vergleichbaren § 2 Abs. 2) T-AZV ermöglichen es dem Vorstand lediglich, in besonderen, im Einzelnen beschriebenen Ausnahmefällen die Wochenarbeitszeit abweichend von § 2 Abs. 1 T-AZV festzulegen. Dabei verbleibt das Letztentscheidungsrecht über die Frage der Wochenarbeitszeit beim Bundesministerium der Finanzen, dem ausdrücklich eine Änderungs- und Aufhebungsbefugnis eingeräumt ist.

51

cc. Ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben bzw. gegen Informationspflichten durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bewilligung der Altersteilzeit und der Zuweisung der Klägerin liegt nicht vor. Insbesondere musste die Beklagte die Klägerin bei Bewilligung der Altersteilzeit nicht auf die Rechtsfolgen einer Abordnung oder Zuweisung auf die Wochenarbeitszeit hinweisen. Die Informationspflicht der Beklagten gemäß § 72c BBG a.F. betrifft nur Auswirkungen konkret der Altersteilzeit auf Besoldung und Versorgung, um die es vorliegend nicht geht: Auch ohne Altersteilzeit wäre die Klägerin bei einer Zuweisung zur DT Netzproduktion GmbH von der erhöhten Wochenarbeitszeit betroffen gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zuweisung angehört und in diesem Zusammenhang auch auf die geänderte Wochenarbeitszeit hingewiesen.

52

dd. Aus Nr. 6 der Vereinbarung der Einigungsstelle vom 6. Februar 2009 könnte die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Davon abgesehen, dass der Formulierung nach ihrem Wortlaut („Es wird klargestellt“) und den Vorstellungen der Beteiligten keine bindende Wirkung zukommt, wäre die Einigungsstelle nicht berechtigt, entgegen den gesetzlichen Regelungen Vereinbarungen über die für Beamte geltende Wochenarbeitszeit zu treffen (vgl. auch § 29 Abs. 3 PostPersRG und §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 BPersVG).

II.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 93 Altersteilzeit


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälf

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dien

Referenzen - Urteile

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2014 - 1 Bf 166/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2014 - 1 Bf 166/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt eine höhere anteilige Besoldung für ihre Teilzeitbeschäftigung. 2

Referenzen

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt eine höhere anteilige Besoldung für ihre Teilzeitbeschäftigung.

2

Die Klägerin steht als beamtete Gymnasiallehrerin im Dienst des Beklagten. Bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 war sie mit einem zeitlichen Anteil von 19/24 der wöchentlichen Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigt. Mit Wirkung ab dem Schuljahr 2003/2004 änderte der Beklagte den zeitlichen Anteil antragsgemäß auf 20/25 (= 4/5). Grund für diese Änderung war die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Unterrichtsstunden pro Woche. Dementsprechend erhielt die Klägerin anteilige Dienstbezüge von 4/5.

3

Die Klägerin macht geltend, ihr stünden 5/6 der vollen Besoldung zu. Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl sei unwirksam, weil der Beklagte bei Erlass der entsprechenden Verwaltungsvorschriften rechtswidrig die Personalvertretung nicht beteiligt habe. Die Nachholung der Beteiligung im Jahr 2006 wirke nicht zurück. Daher betrage ihre Teilzeitquote 20/24 (= 5/6).

4

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift von Anfang an rechtswirksam sei. Die nachträgliche Beteiligung der Personalvertretung habe den personalvertretungsrechtlichen Verstoß rückwirkend geheilt.

5

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Juli 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 anteilige Besoldung in Höhe von 5/6 (fünf Sechsteln) der gesetzlichen Bezüge zu zahlen,

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht im Ergebnis mit revisiblem Recht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat zu Recht Dienstbezüge von 4/5 der vollen Bezüge erhalten. Dies folgt daraus, dass ihr der Beklagte antragsgemäß Teilzeit mit einem zeitlichen Anteil (Quote) von 4/5 bewilligt hat (§ 6 Abs. 1 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020, der für den streitigen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Besoldung auch der Landesbeamten war).

8

1. Teilzeitbeschäftigung ist bestimmungsgemäß eine zeitlich im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung ermäßigte Dienstleistung. Daher ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung (§ 6 BBesG) stets anteilig auf die Teilzeitbeschäftigten auswirken. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben (Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124,11 <12> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 24).

9

Fehlt es an der Festsetzung der Teilzeitquote im Bewilligungsbescheid, muss sie ermittelt werden, indem die festgesetzte Arbeitszeit in das zeitliche Verhältnis zu der bei Bewilligung geltenden Regelarbeitszeit gesetzt wird. Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt. Dem Interesse von Teilzeitbeschäftigten, die anteilige Zahl der Arbeitsstunden trotz Änderung der Regelarbeitszeit beizubehalten, kann durch eine antragsgemäße Änderung der Teilzeitquote Rechnung getragen werden.

10

Der Klägerin war für den fraglichen Zeitraum Teilzeit mit einer Quote von 20/25 (= 4/5) bewilligt worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003, weil im Verfügungsausspruch die von der Klägerin individuell zu leistende Wochenstundenzahl (20 Stunden) in das Verhältnis zur wöchentlichen Pflichtstundenzahl (25 Stunden) gesetzt wurde. Demzufolge stehen ihr nach § 6 Abs. 1 BBesG 4/5 der vollen Dienstbezüge zu, ohne dass es auf die Rechtswirksamkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 25 Unterrichtsstunden pro Woche ankommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof eine Teilzeitquote nicht festgestellt. Der Senat kann die Teilzeitquote der Klägerin von 4/5 aber dem in den Akten befindlichen Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003 entnehmen (Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> = Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 11 f., vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264, jeweils Rn. 52, vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <265> = Buchholz 150 § 25 PartG Nr. 1 und vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3).

11

2. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrer muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Der derzeitige Rechtszustand ist aber noch für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hinzunehmen.

12

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <310 ff.> und Beschlüsse vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126> und vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <142>). Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335 ff.>; BVerwG, Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203> = Buchholz 237.1 Art 21 BayLBG Nr. 1 und vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <108> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123). Dies gilt nicht nur, soweit kollidierende Grundrechte auszugleichen sind. Die Regelung der Arbeitszeit für Beamte bedarf einer normativen Regelung, weil sie die Beamtenpflichten wesentlich ausgestaltet. Durch die Arbeitszeit wird festgelegt, wann der Beamte am Dienstort anwesend sein und seine Dienstpflichten erfüllen muss. Dementsprechend stellt unerlaubtes Fernbleiben eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarisch zu ahnden ist und zum Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum des Fernbleibens führt (§ 9 BBesG).

13

Für Lehrer ist zu beachten, dass die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten der Besonderheit Rechnung trägt, dass Lehrer nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 S. 5 m.w.N. und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 24 S. 13).

14

Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 bzw. S. 4 f., jeweils m.w.N.).

15

Die Pflichtstundenzahlen sind deshalb durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen, wie dies auch nunmehr durch § 67 Abs. 1 LBG BW i.d.F. vom 9. November 2010 (GBl S. 793) vorgegeben wird. Daher führt der Senat die frühere Rechtsprechung zur Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht fort (vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 17.70 - BVerwGE 38, 191 = Buchholz 237.5 § 85 HessBG 62 Nr. 1 und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2).

16

Allerdings sind die Verwaltungsvorschriften noch für eine Übergangszeit für die Bestimmung der Pflichtstundenzahlen maßgeblich. Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, um sich auf die neue Lage einzustellen. In der Zwischenzeit muss ein regelloser und damit noch verfassungsfernerer Zustand vermieden werden (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 bzw. S. 14). Hinsichtlich der Dauer der Übergangszeit ist nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Zeitspanne von zwei Jahren, das heißt bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014, angemessen.

17

3. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahlen durch Änderung der Verwaltungsvorschrift war nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Hauptpersonalrat beim baden-württembergischen Kultusministerium als zuständige Personalvertretung rechtswidrig nicht beteiligt wurde.

18

Das Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht des Personalrats nicht. Daher findet der Grundsatz Anwendung, dass sich derartige Verstöße vor Erlass einer beteiligungspflichtigen Maßnahme nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken (Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <295> = Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 7 und vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5; Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13). Vielmehr haben Beamte die Dienstausübung regelnde Maßnahmen aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit zu beachten (vgl. § 74 Satz 2 LBG BW a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Verstöße gegen Beteiligungsrechte können nur dann zur Unwirksamkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme führen, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem gleichzusetzen ist, dass ein gesetzlicher Aufhebungsanspruch der übergangenen Personalvertretung besteht und geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6).

19

Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer durch Verwaltungsvorschrift bedurfte der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG BW. Dieses Gesetz enthält weder eine gesetzliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Maßnahmen bei einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts noch räumt es übergangenen Personalvertretungen einen Aufhebungsanspruch ein. Deshalb waren die betroffenen Lehrer aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit verpflichtet, die Unterrichtspläne zu beachten, welche die Erhöhung der Pflichtstundenzahlen umsetzten.

20

Hinzu kommt, dass die unterbliebene Beteiligung des Personalrats nachgeholt wurde. Diese Nachholung sollte nach dem Willen der Einigungsstelle auf den Zeitpunkt des Ergehens der Maßnahme zurückwirken. Es ist in der Rechtsprechung des für Personalvertretungsrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in der Rechtsbeziehung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat der bloße Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme das Mitbestimmungsrecht regelmäßig nicht untergehen lässt, sondern eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung grundsätzlich möglich und nötig ist (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14, vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <357 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2, vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77 <86> = Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 4 und vom 9. November 1998 - BVerwG 6 P 1.98 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96). Daher kann hier nach dem Rechtsgedanken des § 45 VwVfG BW angenommen werden, dass es den betroffenen Lehrern auch aufgrund der Nachholung verwehrt ist, sich auf die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts zu berufen. Der Fehler, der nicht ihre Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn betrifft, gilt auch ihnen gegenüber als geheilt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.