Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 W 65/15

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.2015, Az.: 14 O 305/15 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts. Mit Beschluss vom 11.08.2015 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für die Klage, mit der im Wesentlichen die Feststellung begehrt wird, dass der streitgegenständliche Bausparvertrag nicht beendet wurde, auf 4.829,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nach dem Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens i.H.v. 12.915,32 EUR unter Berücksichtigung eines Abschlags von 75 % sowie nach dem Interesse an der Sicherung der Guthabensverzinsung unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % bewertet. Die Klägerin begehrt die Festsetzung in Höhe der Bausparsumme von 31.000,00 EUR.
II.
1.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.08.2012, 5 W 466/12, juris, Rz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.02.2012, 19 W 8/12, juris, Rz. 1; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 63 Rn. 2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 22).
Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde nur gegen die endgültige, nach Abschluß des Verfahrens nach § 63 Abs. 2 GKG getroffene Entscheidung über den Streitwert statt.
Der angefochtene Beschluss enthält jedoch eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Wertfestsetzung. Diese vorläufige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 GKG dient der Berechnung des anzufordernden Kostenvorschusses und kann bis zur endgültigen Entscheidung über den Streitwert jederzeit geändert werden. Aus dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG folgt, dass Einwände gegen die vorläufige Wertfestsetzung nur im Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden können. Das heißt, Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts können nur zusammen mit der gemäß § 67 GKG statthaften Beschwerde gegen die Vorschussanordnung geltend gemacht werden (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 67 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 22).
Unabhängig davon, dass es hinsichtlich einer Beschwerde nach § 67 GKG an der Beschwer fehlen würde, liegt ein beschwerdefähiger förmlicher Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig gemacht hat, nicht vor.
2.
Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht zu Recht für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin nicht die Bausparsumme herangezogen hat.
Der Streitwert ist nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Das Landgericht hat das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zutreffend nach dem Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens i. H. v. 12.915,32 EUR auf der einen sowie dem Interesse an der Sicherung der bis dahin zu erhaltenden Guthabenzinsen i. H. v. allenfalls bis zu 1.855,84 EUR auf der anderen Seite bewertet und nicht nach der ganzen Bausparsumme incl. Guthaben. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 202/07, zit. nach juris, Rn. 2; MüKo ZPO, Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 2). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller, Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrages die des Bezugsrechts des Bausparers für die künftigen Zinsen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 13).
10 
Angesichts der Unsicherheit, ob das Guthaben dauerhaft stehen bleibt, oder die Klägerin das Darlehen doch noch in Anspruch nimmt, erscheint es dem Senat jedoch sachgerechter, bei der Höhe des Abschlags nicht zu differenzieren und von beiden Komponenten einen Abschlag von 50 % zu nehmen.
3.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
12 
Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, zitiert nach juris, Rn. 2 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, zitiert nach juris, Rn. 2). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14, zitiert nach juris, Rn. 2).
13 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Eine solche findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 57/08, zitiert nach juris, Rn. 1).

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.
Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 Euro ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 Euro valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des Landgerichts vom 19.9.2014 erledigt.
Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 Euro beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 Euro einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 Euro betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 Euro sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20% zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.
Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 Euro festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des Landgerichts, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Daraufhin hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 Euro betragen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
2.
Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
a)
10 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.
11 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.
b)
12 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
aa)
13 
Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers für die künftigen Zinsen gerichtet ist.
14 
Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.
bb)
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt der Senat den nach § 9 ZPO maßgeblichen 3,5fachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf 13.000 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen.
3.
16 
Soweit die Kläger vorliegend über das soeben 2. dargestellte Interesse am erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages hinaus vortragen, ihnen stehe im Fall des erfolgreichen Widerrufs gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von rund 5.000 Euro zu, erhöht sich der Streitwert dadurch nicht.
17 
Denn anders als im Fall der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage bleibt die Berechtigung dieser Forderungsberühmung bei der von den Klägern hier allein begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gänzlich ungeprüft. Bezogen auf einen Nutzungsersatzanspruch wird mit der streitgegenständlichen Feststellung nur eine einzelne Vorfrage geklärt, während das tatsächliche Bestehen des Anspruchs in der behaupteten Höhe von einer ganzen Reihe weiterer, ggf. auch nach Feststellung eines erfolgreichen Widerrufs gänzlich offener Faktoren - etwa Gegenansprüchen der Beklagten - abhängt. Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
4.
18 
Soweit die Kläger ein Angebot der Beklagten vortragen, auf dessen Grundlage sie sich unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichfalls vom Darlehensvertrag hätten lösen können, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dieser hypothetisch gebliebenen Möglichkeit eine Begrenzung des für den Streitwert maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergeben könnte, wenn es die Kläger selbst - wie hier im Rahmen der Streitwertbestimmung in der Klageschrift - als ihr maßgebliches Interesse darlegen.
19 
Denn das würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, indem Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Widerrufs und der nach oben 2. bestimmte Vorteil betragsmäßig in derselben Streitwertstufe liegen.
III.
20 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert in beiden Instanzen: bis 9.000 EUR

Gründe

 
I.
Wegen des Sachverhalts und der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.11.2014 (GA 166) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug. Die hierzu eingegangene Stellungnahme gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1. Für den Fristbeginn ist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. - neben der Abgabe der widerruflichen Vertragserklärung - der Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung maßgeblich. Genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann die Widerrufsfrist weder anlaufen noch gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. erlöschen. Bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats sowie die Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Da der Widerruf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BGB a.F. nicht zu begründen ist, kommt es auf das von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Motiv nicht an.
Ebenso ist die Frage der Kausalität zwischen dem Fehler der Widerrufsbelehrung und der Unterlassung des Widerrufs im Einzelfall unerheblich. Entscheidend ist, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Entspricht die Belehrung nicht allen Anforderungen des Gesetzes wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts widersprechend - nicht in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die diesen Anforderungen objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, Rn. 25).
Die allgemein gehaltene und nicht auf die konkrete Willenserklärung der Klägerin ausgerichtete Widerrufsbelehrung ließ auf Grund der unklaren, auf mehrere Fallkonstellationen ausgerichteten Formulierung nicht objektiv eindeutig den Zeitpunkt des Fristbeginns erkennen. Die Anknüpfung an den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Fristbeginn, der vor Abgabe der Willenserklärung lag, ist missverständlich und entsprach zudem nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, wonach gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Frist nicht vor Aushändigung des Originals oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags des Verbrauchers begann.
2. Die Ansprüche sind nicht verwirkt. Das Widerrufsrecht kann im Regelfall nicht verwirken. Eine Verwirkung kommt allenfalls ganz ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen der Verbraucher grundsätzlich zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (Staudinger/Kaiser [2012] § 355 BGB Rn. 9). Die Beklagte legt allein das Zeitmoment dar, nicht jedoch das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung für eine Beendigung der Unsicherheit hinsichtlich des Widerrufsrechts hätte sorgen können (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 91/99). Eine grundsätzlich zutreffende Belehrung liegt dann nicht vor, wenn sie auf Grund ihrer unklaren Gestaltung oder Formulierung nicht hinreichend deutlich ist und - wie hier - objektiv Raum für die irrtümliche Annahme eines früheren Fristablaufs lässt.
3. Die Ausführungen der Beklagten zu den Hintergründen der Darlehensaufnahme und der Motivation für den Widerruf sind für die Frage der Ausübung des Widerrufsrechts unerheblich. Insbesondere verstößt die Klägerin mit ihrem Widerruf nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
Der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben bedarf einer umfassenden Interessenabwägung (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte sich selbst durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung pflichtwidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06). Demgegenüber können der Klägerin weder ein vertragswidriges noch ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere nutzt die Klägerin nicht lediglich eine formal bestehende Rechtsstellung aus, reagiert in unverhältnismäßiger Weise auf eine nur geringfügige Interessenverletzung oder handelt widersprüchlich.
Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts kann grundsätzlich nicht als vertragswidrig angesehen werden. Die unbegrenzte Dauer der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung ist Folge des in § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens.
10 
Die Motivation für die Ausübung des Widerrufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers unerheblich. Das Widerrufsrecht bedarf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BGB a.F. keiner Begründung. Auch ein willkürlicher Widerruf ist beachtlich (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 78). Erst recht können die Dauer der Zinsbindung, die eine günstige Zinsanpassung während der Laufzeit ausschließen, und während der Dauer der Widerrufsfrist sich ändernde wirtschaftliche Umstände, wie die Höhe des Kapitalmarktzinssatzes, legitime Gründe zur Widerrufsausübung darstellen, die den Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigen. Ein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts hat die Klägerin bei der Beklagten nicht erzeugen können. Die Darlehensinanspruchnahme erzeugt insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen, weil nicht dargelegt ist, dass die Klägerin dabei in Kenntnis ihres noch bestehenden Widerrufsrechts gehandelt hat.
11 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO war angezeigt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls.
12 
5. Der Senat setzt den Streitwert gem. § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO für beide Instanzen auf bis zu 9.000 EUR fest. Der Streitwert richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten Interesse des Klägers. Im Fall der Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages durch Widerruf kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistung an, von der der Kläger freigestellt werden will (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl. Rn. 4274f.; vgl. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009 – 24 U 57/09). Der Senat teilt nicht die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), wonach auf den Wert der noch offenen Darlehensvaluta abzustellen sei. Zwar sprechen durchaus die von ihm angeführten pragmatischen Gründe für den Ansatz der noch offenen Darlehensvaluta. Nach Auffassung des Senats ist die Anwendung des § 9 ZPO im Falle des Darlehenswiderrufs dennoch interessengerechter. In den Widerrufsfällen ist die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta nicht im Streit. Der Antrag auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch Widerruf hat in die Zukunft gerichtet den Charakter einer negativen Feststellungsklage. Die gegenteilige Leistungsklage der Darlehensgeberin, die von einem Fortbestehen des Darlehensvertrages ausgeht, hätte ebenfalls nicht die Darlehensvaluta zum Gegenstand. Daher liegt der Fall anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97), in dem die Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung durch die Bank im Streit stand. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof auf den - fiktiven umgekehrten - Zahlungsantrag der Bank abgestellt und nicht auf den Umstand, dass es dem klagenden Kunden wirtschaftlich um die Möglichkeit der späteren Rückzahlung ging. Im Fall des Darlehenswiderrufs zeigt hingegen der Kläger seine Bereitschaft, die Darlehensvaluta sofort zurückzuführen. Ihm geht es im Wesentlichen darum, in der Zukunft seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen zu müssen, welche umgekehrt Gegenstand einer Leistungsklage der Bank sein könnten. Dabei ist zu unterscheiden, welche Leistungen der klagende Darlehensnehmer anerkennt und somit nicht zum Gegenstand einer - insoweit ohnehin unzulässigen - Feststellungsklage macht und welche Verpflichtungen er negiert. Dies ist im Falle des Widerrufs die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Vertragszinsen (s.a. OLG Rostock, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 W 77/02). Diese lassen sich ebenfalls verhältnismäßig einfach, jedenfalls überschlägig, auf einen maximalen Zeitraum von 3,5 Jahren ermitteln.
13 
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 04.07.2013 aus dem Annuitätendarlehen noch eine Restvaluta von ca. 36.000 EUR bis zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30.05.2016 als erster Kündigungsmöglichkeit offen. Diese war mit 3,81% p.a. zu verzinsen. Somit ging es der Klägerin bei überschlägiger Berechnung für die Dauer von knapp drei Jahren um eine Zinsleistung von knapp 4.000 EUR (unter Berücksichtigung der ratierlichen Tilgung). Wegen des Charakters einer negativen Feststellungsklage ist für diese kein Abschlag zu machen.
14 
Beim Streitwert ist weiter zu berücksichtigen, welcher Forderungen sich die Klägerin gegenüber der Beklagten berühmt, wenn sie sie im Rahmen der Feststellungsklage noch nicht beziffern braucht. Diesbezüglich hat die Beklagte auf das Forderungsschreiben der Klägerin vom 25.02.2014 (Anlage BS1) mit einer Forderung für Nutzungsersatz in Höhe von 5.275,09 EUR hingewiesen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist diese Forderung mit 80% zu bewerten, was einem Betrag von 4.220 EUR entspricht. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von bis zu 9.000 EUR.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts in der Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2015, Az 12 O 502/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, den Streitwert festgesetzt und der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat zutreffend den Streitwert auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt, ohne dabei den Wert des bezifferten Antrags zu übergehen. Dieser übersteigt einschließlich der vom Landgericht errechneten Zinsen nicht den festgesetzten Wert.
Das Landgericht hat zu Recht das Interesse nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung bewertet und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Gem. § 48 Abs. 1, § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei es maßgeblich auf das Interesse des Klägers ankommt. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 -, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 9 Rn. 2). Es liegen auch im Hinblick auf die Bonuszinsregelung wirtschaftlich gleichbleibende Raten vor. Zwar erfordert die Zahlung des Bonuszinses eine Erklärung des Bausparers. Diese hat gem. § 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine rückwirkende Berechnung ab Vertragsbeginn zur Folge und steht somit einem erhöhten Zinssatz gleich.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 68 Abs. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Tenor

1) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 17.319,85 EUR festgesetzt wird.

2) Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. D. gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 - wird zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; der Streitwert für die erste Instanz war von Amts wegen auf 17.319,85 EUR festzusetzen.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziff. 1; hier 7.094,01 EUR) und dem Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag Ziff. 2; hier 10.225,84 EUR). Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht. Es gilt das GKG a. F., weil die Klage vor dem 1. Juli 2004 bei Gericht einging (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.).
1) Der Zahlungsantrag ist entsprechend der Bezifferung zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Der Feststellungsantrag ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen, weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelt. Hier haben die Kläger bislang nichts getilgt, so dass der volle Betrag der Darlehensvaluta in Höhe von 10.225,84 EUR einzusetzen ist. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. Sie werden bei einer negativen Feststellungsklage, die das Stammrecht betrifft, nur als Nebenforderungen geltend gemacht, die gemäß §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (vgl. auch BGH, NJW 1960, 2336 zum Fall der Schuldbefreiung). Die Rechtsschutzform, in der die Nebenforderung erhoben wird, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage handelt (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 4 Rn. 31). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 1 ZPO, der eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen will. Dies wäre - wenn nicht lediglich auf die Darlehensvaluta abgestellt würde - gefährdet, weil die Zinsberechnung insbesondere bei einem Tilgungsdarlehen nicht ganz einfache Rechenoperationen erfordert.
§ 9 ZPO ändert daran nichts. Die Vorschrift regelt den Wert einer Klage, bei der das Recht auf die wiederkehrenden Leistungen selbst, also das Stammrecht im Streit ist (allg. Meinung, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 9 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, a. a. O. § 9 Rn. 11). Es geht also bei § 9 ZPO darum, einen Streitwert für das Stammrecht selbst festzulegen, nicht etwa die aus dem Stammrecht fließenden Nebenleistungen zu bewerten. Damit handelt es sich in der Sache um eine den § 3 ZPO konkretisierende Vorschrift, die die Fälle erfassen soll, in denen das Stammrecht selbst keinen eigenen, bezifferbaren Wert hat (so auch OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. § 9 Rn. 6). Die Vorschrift bezieht sich mithin auf Fallgestaltungen, bei denen ein Stammrecht sich darin erschöpft, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu gewähren (insb. Leibrenten, Reallasten, Altenteil, Rentenansprüche, Überbau- und Notwegrenten, Dienst- oder Versorgungsbezüge, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO § 9 Rn. 4) und regelt, wie ein solches Stammrecht wertmäßig zu bestimmen ist. Damit erlaubt § 9 ZPO nicht, den isoliert festgestellten Wert des Stammrechts und den nach den wiederkehrenden Leistungen bemessenen Wert des Stammrechts zu addieren.
2) Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht.
a) Die Rückabtretung der Lebensversicherung (hier Klageantrag Ziff. 3) erhöht den Streitwert nicht, weil die Lebensversicherung eine vom Bestand des Darlehensvertrages abhängige Sicherheit ist (Zöller/Herget, ZPO § 5 Rn. 8; vgl. auch § 3 Rn. 16 Stichwort „Bürgschaft“). Da die Darlehensforderung selbst Streitgegenstand ist, ist allein auf ihren Wert abzustellen (§ 6 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO § 6 Rn. 8, 10).
b) Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche beeinflussen den Streitwert nicht. Unabhängig von der Frage, inwieweit im vorliegenden Fall der Streitgegenstand von Darlehens- und Kondiktionsanspruch identisch ist und ob der von der Beklagten behauptete Anspruch aus § 128 HGB einen anderen Streitgegenstand hat, erhöht die Aufrechnung den Streitwert jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um wirtschaftlich identische Ansprüche handelt. Werden unterschiedliche Ansprüche im Prozess geltend gemacht, können wirtschaftlich identische Forderungen bei der Streitwertbemessung nur einmal berücksichtigt werden (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 2881f.). § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist Ausdruck dieses allgemeinen Gedankens und gilt insofern auch für die Hilfsaufrechnung nach § 19 Abs. 3 GKG.
Hier handelt es sich jedenfalls um wirtschaftlich identische Forderungen. Der Streit der Parteien geht auf den gleichen Lebensvorgang zurück. Es geht um die Frage, welche Ansprüche die Beklagte daraus herleiten kann, dass sie die Darlehensvaluta ausgezahlt hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kläger - gleich welche rechtlichen Überlegungen man zugrunde legt - die Darlehensvaluta höchstens einmal zu erbringen haben. Jede Zahlung wäre als Erfüllung einer - gleich auf welchen Rechtsgrund gestützten - Forderung wegen derselben Darlehensvaluta anzusehen. Es ist ausgeschlossen, dass die Beklagte - auch wenn man ihre Rechtsansicht zugrunde legt - die Darlehensvaluta mehr als einmal von den Klägern verlangen kann. Daher ist hinsichtlich der Ansprüche wegen der gleichen Darlehensvaluta jedenfalls davon auszugehen, dass sie sämtlich wirtschaftlich identisch sind.
3) Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (allg. Meinung, vgl. nur Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 68 Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG n. F.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.
Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 Euro ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 Euro valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des Landgerichts vom 19.9.2014 erledigt.
Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 Euro beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 Euro einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 Euro betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 Euro sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20% zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.
Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 Euro festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des Landgerichts, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Daraufhin hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 Euro betragen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
2.
Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
a)
10 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.
11 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.
b)
12 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
aa)
13 
Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers für die künftigen Zinsen gerichtet ist.
14 
Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.
bb)
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt der Senat den nach § 9 ZPO maßgeblichen 3,5fachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf 13.000 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen.
3.
16 
Soweit die Kläger vorliegend über das soeben 2. dargestellte Interesse am erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages hinaus vortragen, ihnen stehe im Fall des erfolgreichen Widerrufs gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von rund 5.000 Euro zu, erhöht sich der Streitwert dadurch nicht.
17 
Denn anders als im Fall der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage bleibt die Berechtigung dieser Forderungsberühmung bei der von den Klägern hier allein begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gänzlich ungeprüft. Bezogen auf einen Nutzungsersatzanspruch wird mit der streitgegenständlichen Feststellung nur eine einzelne Vorfrage geklärt, während das tatsächliche Bestehen des Anspruchs in der behaupteten Höhe von einer ganzen Reihe weiterer, ggf. auch nach Feststellung eines erfolgreichen Widerrufs gänzlich offener Faktoren - etwa Gegenansprüchen der Beklagten - abhängt. Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
4.
18 
Soweit die Kläger ein Angebot der Beklagten vortragen, auf dessen Grundlage sie sich unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichfalls vom Darlehensvertrag hätten lösen können, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dieser hypothetisch gebliebenen Möglichkeit eine Begrenzung des für den Streitwert maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergeben könnte, wenn es die Kläger selbst - wie hier im Rahmen der Streitwertbestimmung in der Klageschrift - als ihr maßgebliches Interesse darlegen.
19 
Denn das würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, indem Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Widerrufs und der nach oben 2. bestimmte Vorteil betragsmäßig in derselben Streitwertstufe liegen.
III.
20 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de
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Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten- pflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
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Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris ). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.
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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen Be- schlüssen vom 27. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.