Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 42/07

bei uns veröffentlicht am14.06.2007
vorgehend
Landgericht Potsdam, 6 O 467/02, 18.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/07
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355).
2
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten- pflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 O 467/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2007 - 5 W 91/06 -

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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 10/03
vom
21. Oktober 2003
in der Vergabesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichtshof
nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine
Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116
ff. GWB zu.
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003 – X ZB 10/03 – OLG Hamburg
Vergabekammer Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag vom 20. März 2003, ergänzt durch Schriftsatz vom 14. April 2003, wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Im März 2000 gab die Antragsgegnerin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die beabsichtigte Vergabe der Planung und Ausführung von Bauleistungen im nicht offenen Verfahren bekannt. Sie forderte u.a. die damals sich noch aus vier Unternehmen zusammensetzende Bietergemeinschaft, der die Antragstellerinnen angehören, zur Angebotsabgabe auf. Gleichzeitig teilte sie mit, sie lasse sich von der I. beraten. Die Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft seien bis vor kurzem von der P. AG gehalten worden und würden nunmehr von einem Treuhänder gehalten. Die I. habe jedoch schriftlich versichert, daß aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur P. eine AG Einflußnahme nicht zu erwarten sei.
Die Bietergemeinschaft hat die weitere Beteiligung der I. dem an Vergabeverfahren gerügt. Die angerufene Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Anträge zurückgewiesen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die I. von der weiteren Beratung bei der Angebotsauswertung sowie Angebote der P. AG oder solcher Unternehmen, an denen die P. AG mehrheitlich beteiligt ist, von der weiteren Bewertung auszuschließen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 zurückgewiesen, den Antragstellerinnen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten hierfür auferlegt und den Streitwert auf 5% der Auftragssumme, nämlich auf € 19.306.966,-- festgesetzt. Zur Begründung dieses Gegenstandswerts hat das Oberlandesgericht auf § 12 a Abs. 2 GVG verwiesen.
Daraufhin haben sich die Antragstellerinnen gegen die sich hieraus ergebende Kostenbelastung gewendet. Sie haben bezüglich der Kostengrundentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. § 12 a Abs. 2 GVG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Gegenstandswert sei vielmehr nach §§ 2, 3 ZPO zu bestimmen und könne unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien maximal in Höhe des ihnen, den Antragstellerinnen zustehenden Schadensersatzanspruchs festgesetzt werden, der bis zu € 2.265.293,-- betrage. Da es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe, könnten hiervon allenfalls 1/3, das heißt € 775.097,67 festgesetzt werden. In Anbetracht der Tatsache, daß das Ausschreibungsverfahren am 24. Oktober 2000 habe aufgehoben werden müssen, sei außerdem lediglich eine hälftige Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO allein sachgerecht. Der Rechtsstreit müsse deshalb gemäß § 321 a ZPO fortgesetzt werden.
Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 12. Februar 2002 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es das Begehren der Antragstellerinnen als Gegenvorstellung angesehen und in der Sache mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben.
Die Antragstellerinnen haben sodann unter dem 20. März 2003 gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2002 - richtig 2. Oktober 2002 - bei diesem Gericht einen als Streitwertbeschwerde gekennzeichneten Rechtsbehelf angebracht und nach Hinweis des Oberlandesgerichts, daß dieser nicht statthaft sei, mit Schriftsatz vom 14. April 2003 beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
II. Das hiermit eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerinnen ist unzulässig.
1. Soweit die Antragstellerinnen eine Änderung der F estsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof erreichen wollen, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

a) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. vom 28.02.2002 - IX ZB 129/00, BGHReport 2002, 750 f; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 30. Aufl., § 5 Rdn. 34; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Der Ausschluß eines Rechtsmittels insoweit greift deshalb auch dann, wenn der in Frage stehende
Streitwert in der Instanz - wie hier - erstmals von einem Rechtsmittelgericht festgesetzt worden ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG; mißverständlich insoweit Hartmann /Albers, aaO, Rdn. 33). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902 ff.) nichts geändert. Hierdurch hat sich im Gegenteil die Rechtsprechung überholt, daß bei einem im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittel jedenfalls eine sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht kommen kann (Sen., Beschl. v. 28.01.2003 - X ZB 31/02; BGHZ 150, 133, 135), so daß das Rechtsmittel der Antragstellerinnen auch als eine solche Beschwerde nicht statthaft ist.

b) Unzulässig ist das Rechtsmittel auch dann, wenn man es als Rechtsbeschwerde im Sinne vom § 574 ZPO oder § 74 Abs. 1 GWB ansieht.
Im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nur eröffnet, wenn das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will und die Sache deshalb durch entsprechenden Beschluß dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegt. Dabei dient die Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB der Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung in Vergabesachen (Begr. RegE VgRÄG, BT-Drucks. 13/9340, S. 22 [zu § 133]). Andere Möglichkeiten zur Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren hat der Gesetzgeber hingegen nicht eröffnen wollen. Mögliche Unzulänglichkeiten des Vorlageverfahrens, die sich daraus ergeben, daß die Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Sache in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen (Begr. RegE VgRÄG, BT-Drucks., aaO).

2. Entgegen der im Schriftsatz vom 14. April 2003 geäußerten Meinung der Antragstellerinnen ist deren Antrag auch nicht als Rechtsmittel gegen die vom Oberlandesgericht getroffene Kostengrundentscheidung statthaft. § 99 Abs. 1 ZPO schließt die isolierte Anfechtung einer nach oder in entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO ergangenen Kostenentscheidung aus.
3. An der Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen ändert entgegen deren Auffassung § 78 GWB nichts. Diese Vorschrift eröffnet kein Rechtsmittelverfahren, sondern setzt ein - zulässiges oder unzulässiges - Beschwerdeverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren in Kartellsachen voraus und erlaubt, in diesen Verfahren eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen.
4. Die Verwerfung des Antrags der Antragstellerinnen als unzulässig hält schließlich auch der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen stand, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenumsbeschluß vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003, 1924, 1927; dazu Vosskuhle NJW 2003, 2193 ff.) zwar entschieden, daß das Recht auf rechtliches Gehör nur dann gewahrt ist, wenn gegen seine Verletzung ein in der geschriebenen Rechtsordnung niedergelegter Rechtsbehelf gegeben ist (BVerfG, aaO, S. 1928). Es hat ein Fehlen einer solchen Festschreibung jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 für hinnehmbar erachtet, wenn tatsächlich ein Rechtsbehelf ergriffen werden konnte (BVerfG, aaO, S. 1929). Daraus folgt für den zu entscheidenden Fall, daß eine sachliche Befassung des Bundesgerichtshofs mit dem Antrag der Antragstellerinnen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
geboten ist. Denn das Oberlandesgericht hat die insoweit erhobene Rüge der Antragstellerinnen auf deren ersten Rechtsbehelf hin geprüft, als es ihn in seinem Beschluß vom 12. Februar 2003 als zulässige Gegenvorstellung behandelt und in der Sache zurückgewiesen hat. Damit ist der Rechtsbeschwerdeführerin hinreichender Rechtsschutz zuteil geworden und der Rechtsweg ausgeschöpft.
5. Die das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.