Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Mai 2007 - 8 W 169/07

published on 22/05/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Mai 2007 - 8 W 169/07
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Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007, Az. 13 BRH 404/05, und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Freudenstadt vom 5. Januar 2007, Az. BRH 404/05, dahin abgeändert, dass

die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf   542,88 Euro   festgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Mit Antrag vom 28. November 2005 beantragte die nunmehrige Antragstellerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rechtsanwältin ..., namens des Beteiligten ... die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Privatinsolvenz". Am 12. Dezember 2005 wurde dem Beteiligten ... ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem ihm die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der Angelegenheit "laut Antrag vom 28. November 2005 (außergerichtliche Schuldenbereinigung nach INSO)" bewilligt wurde.
Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2006 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 672,80 EUR (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2507 -mehr als 15 Gläubiger- 560 EUR, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 92,80 EUR).
Der Rechtspfleger bat um Übersendung einer Gläubigerliste. Nach deren Erhalt äußerte er Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit für die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegen hätten. Tatsächlich wurde über das Vermögen des Beteiligten ... mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 lehnte der Rechtspfleger, der hier die Funktion des für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Urkundsbeamten ausgeübt hat, die beantragte Vergütungsfestsetzung ab, weil bei dem Beteiligten ... die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben gewesen seien und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007 zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde die Vorinstanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 3. April 2007 abgeändert; die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 34,80 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe eine Überprüfung der vom Rechtsanwalt ergriffenen Maßnahmen und eine Ablehnung der Festsetzung erfolgen kann, bislang nicht abschließend geklärt sei und ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen die am 11. April 2007 herausgegebene Entscheidung - ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - hat die Antragstellerin, die den Zugang am 16. April 2007 bestätigt hat, am 27. April 2007 per Telefax weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bei ihrer Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Antragstellung davon habe ausgehen dürfen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Die Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sei uneinheitlich gewesen. Der Rechtspfleger sei damit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht in der Lage, über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, weil es sich um Ermessensentscheidungen der Insolvenzgerichte handle.
Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse im Erinnerungsverfahren am 31. Januar 2007 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beratungshilfe nur insoweit gewährt sei, als ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch tatsächlich erforderlich sei. Dies sei hier für die in Insolvenzsachen ständig tätige Antragstellerin erkennbar nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen.
2.
Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. April 2007 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegt, auf dem die Entscheidung auch beruht. Das Landgericht hat dem Kostenbeamten ein Verweigerungsrecht hinsichtlich der beantragten Vergütungsfestsetzung zugebilligt, das ihm nicht zusteht.
Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
10 
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; funktionell zuständig ist gem. § 24 a Abs.1 S.1 RPflG der Rechtspfleger.
11 
Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von dem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.
12 
Der Rechtspfleger hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber jetzt im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung. Nach nunmehr näherer Prüfung kommt er zu dem Ergebnis, ein Verbraucherinsolvenzverfahren habe im Hinblick auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträgen absehbar nicht durchgeführt werden können. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die abgerechnete Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen und damit nicht zu vergüten.
13 
Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200). Daraus ergibt sich jedoch auch für den Rechtsanwalt eine besondere Verpflichtung, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen. Nur insoweit genießt er Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der Beratungshilfe ergibt.
14 
Dem Vertrauensschutz kommt auch insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als das Beratungshilfegesetz, anders als die Regelung der Prozesskostenhilfe, keine Aufhebungs- oder Entziehungsmöglichkeit wegen des Fehlens oder des Fortfalls der für die Gewährung der Beratungshilfe wesentlichen Umstände vorsieht (Schoreit/Dehn, a.a.O. § 6 BerHG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner a.a.O.). Dies gilt zunächst für den Ratsuchenden selbst, aber auch für den Rechtsanwalt, der für eine von vorneherein aussichtslose Angelegenheit für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragt und dann in dieser Angelegenheit tätig wird und so Kosten verursacht, die nunmehr die Staatskasse tragen soll. Deshalb wird z. T. ein Rückforderungsrecht der Staatskasse hinsichtlich bereits ausbezahlter Vergütung bejaht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdnr. 1041). Wenn aber die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn die Beratungshilfe bewilligt worden war für eine Angelegenheit, die - für den antragstellenden Rechtsanwalt erkennbar von vorneherein aussichtslos, weil dem Gesetz widersprechend war -, so muss bereits deren Auszahlung unter Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses verweigert werden können. Weder der Anwalt noch der Ratsuchende genießen in diesem Fall gegenüber der Staatskasse Vertauensschutz. § 124 ZPO muss hier entsprechende Anwendung finden.
15 
Die Aufhebung der Bewilligung kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vom Urkundsbeamten vorgenommen werden, sondern nur von dem Rechtspfleger, der den Berechtigungsschein erteilt hat.
16 
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung allerdings nicht in Betracht, Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, Az. IX ZB 55/04, (NJW 2006, 917) festgestellt, dass der Rechtsbegriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO in einem umfassenden Sinn auszulegen ist und deshalb nicht nur Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber umfasst, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies war zuvor unterschiedlich gehandhabt worden. Die Antragstellerin hat dargetan, von dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe für den Beteiligten Ziff. 2 im November 2005 noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit musste sie nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Versuch einer Schuldenbereinigung und damit die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans eine sinnlose Tätigkeit darstellten.
17 
Deshalb hat hier die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. Nr. 2504 bis 2507 RVG-VV. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergibt sich, dass insgesamt 15 Gläubiger vorhanden sind - doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0,00 EUR überhaupt nicht. Damit steht der Antragstellerin eine Gebühr von 448 EUR nach Nr. 2506 RVG-VV zu nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16% Umsatzsteuer von 74,88 EUR, insgesamt 542,88 EUR.
18 
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Sache Erfolg. Im übrigen war es als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
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published on 25/04/2016 00:00

Tenor Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 01.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.02.2016 - 952 BHG 6/14 - dahin abgeändert, dass die Frau Rechtsanwältin … auf ihren Antrag vom 19.01.2016 aus der Sta
published on 08/09/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe   I. 1 Dem Antragsteller ist am 14.11.2013 w
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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.