Amtsgericht Mannheim Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 UR 21/15; 2 BHG 425/13

published on 08/09/2015 00:00
Amtsgericht Mannheim Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 UR 21/15; 2 BHG 425/13
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Tenor

Die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Dem Antragsteller ist am 14.11.2013 wegen der Angelegenheit „Abwehr der Forderung der Firma ... GmbH“ Beratungshilfe bewilligt worden.
Der Antragsteller hat den Erinnerungsführer zu Rate gezogen. Der Erinnerungsführer hat sich daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2013 an die für die ... GmbH tätige Inkassogesellschaft gewandt. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Unter dem 28.01.2015 hat der Erinnerungsführer Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 121,38, darunter eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG, abgerechnet. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 27.04.2015 die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf lediglich EUR 49,98 festgesetzt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, den weiteren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen diese teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Dem Erinnerungsführer steht für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe lediglich wie festgesetzt eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Höhe von EUR 35,00 nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 7,00 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von EUR 7,98 zu. Eine Geschäftsgebühr kann der Erinnerungsführer nicht beanspruchen, weil eine Vertretung des Antragstellers im Rahmen der Beratungshilfe nicht erforderlich gewesen ist.
1.
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).
Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG). Ob eine solche Vertretung erforderlich ist oder ob die Erteilung eines Rates ausreicht, läßt sich aber zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beratungshilfe noch nicht abschließend feststellen und ist dort auch nicht zu prüfen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 292; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessle, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Auflage, Rdn. 264, 345).
10 
Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; Beschluss vom 12.08.2008, 8 W 229/08) ist mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch weder eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, noch eine Überforderung des Gebührenbeamten verbunden. Denn der Gebührenbeamte muss im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung nicht jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Anwalts auf ihre Notwendigkeit hin untersuchen. Losgelöst davon ist vielmehr nur entscheidend, ob ein Sachverhalt vorliegt, der unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Verhältnisse des Rechtsuchenden generell eine Vertretung nach außen erfordert (dazu näher unter 2.). Ist das der Fall und hat der Rechtsuchende den Rechtsanwalt aus diesem Grund mit seiner Vertretung nach außen beauftragt, fällt die im Rahmen der Vergütung der Beratungshilfe festzusetzende Geschäftsgebühr mit jedem auftragsgemäßen Betreiben des Geschäfts an (Anm. 1 zu Nr. 2503 VV RVG). Der Begriff des „Betreibens des Geschäfts“ ist weit auszulegen. Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb ohne Weiteres bereits mit jeder mit diesem Auftrag verbundenen Tätigkeit des Rechtsanwalts wie der ersten Unterhaltung mit dem Auftraggeber, dem Anlegen der Handakten, dem Entwurf und der Versendung eines Schreibens, dem Antrag auf Akteneinsicht etc. (BGH Urt. V. 13.01.2011, IX ZR 110/10, Rdn. 9 mit weiteren Beispielen).
11 
Der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist auch nicht deshalb entbehrlich oder gar unzulässig, weil sich auf dem Berechtigungsschein der Hinweis an den Berechtigten findet, gegen Vorlage dieses Scheins werde ein Rechtsanwalt seiner Wahl ihn rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten. Die Frage, ob gebührenrechtlich eine Geschäftsgebühr festzusetzen ist, ist von der Frage der Bewilligung der Beratungshilfe, losgelöst zu betrachten. Zu bewilligen ist die Beratungshilfe außer in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren stets in dem im Gesetz genannten Umfang, nämlich für die Beratung und für die Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG). Die Erteilung eines Berechtigungsscheins nur für die Beratung kennt das Gesetz nicht, so dass eine entsprechende Einschränkung im Rahmen der Bewilligung der Beratungshilfe nicht in Frage kommt (LG Aachen, AnwBl 1997, 292; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessle, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Auflage, Rdn. 264).
2.
12 
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).
13 
Nach diesen Kriterien war eine Vertretung des Antragstellers durch den Erinnerungsführer im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe nicht erforderlich. Der Inhalt des Schreibens des Erinnerungsführers vom 28.11.2013 lässt nicht die Annahme zu, dass eine Vertretung notwendig war. Das Schreiben war inhaltlich nicht anspruchsvoll. Es enthielt weder schwierige rechtliche Erwägungen noch komplizierte Sachverhaltsschilderungen. Der Erinnerungsführer teilte der Gläubigerseite lediglich mit, dass sein Mandant keinen Vollstreckungsbescheid erhalten habe. Er bat um Übersendung einer Kopie des Vollstreckungsbescheids, einer Forderungsaufstellung, eines Belegs über die Zusammensetzung der Hauptforderung und über die Person des Anspruchsgegners und teilte mit, dass sein Mandant bei der ... GmbH nichts bestellt habe. Dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Schul- und sonstige Bildung trotz entsprechender vorheriger Beratung durch den Erinnerungsführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Schreiben dieses Inhalts selbst zu verfassen, ist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Hinweis des Erinnerungsführers, dass das Sprachverständnis des Antragstellers für juristische Schriftsätze nicht ausreiche, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Inhalt des Schreibens stellte keine hohen Anforderungen an das Sprachverständnis. Sein Aussagegehalt erfordert jedenfalls nach entsprechender Beratung keinerlei juristisches Verständnis. Zudem rechtfertigen Defizite im Sprachgebrauch allein eine anwaltliche Vertretung ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Anwaltsschriftsatz beim Gegner möglicherweise einen größeren Eindruck hervorzurufen vermag als ein selbstverfasstes Schreiben (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209, 211; LG Itzehoe, Beschluss vom 04.05.2011, 4 T 73/11).
14 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
15 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Gebührenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit einer Vertretung der beratungsbedürftigen Person zu prüfen ist, angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
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published on 13/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/05/2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007,
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Annotations

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.