Amtsgericht Mannheim Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 UR 21/15; 2 BHG 425/13

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Tenor

Die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Dem Antragsteller ist am 14.11.2013 wegen der Angelegenheit „Abwehr der Forderung der Firma ... GmbH“ Beratungshilfe bewilligt worden.
Der Antragsteller hat den Erinnerungsführer zu Rate gezogen. Der Erinnerungsführer hat sich daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2013 an die für die ... GmbH tätige Inkassogesellschaft gewandt. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Unter dem 28.01.2015 hat der Erinnerungsführer Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 121,38, darunter eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG, abgerechnet. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 27.04.2015 die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf lediglich EUR 49,98 festgesetzt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, den weiteren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen diese teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Dem Erinnerungsführer steht für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe lediglich wie festgesetzt eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Höhe von EUR 35,00 nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 7,00 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von EUR 7,98 zu. Eine Geschäftsgebühr kann der Erinnerungsführer nicht beanspruchen, weil eine Vertretung des Antragstellers im Rahmen der Beratungshilfe nicht erforderlich gewesen ist.
1.
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).
Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG). Ob eine solche Vertretung erforderlich ist oder ob die Erteilung eines Rates ausreicht, läßt sich aber zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beratungshilfe noch nicht abschließend feststellen und ist dort auch nicht zu prüfen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 292; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessle, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Auflage, Rdn. 264, 345).
10 
Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; Beschluss vom 12.08.2008, 8 W 229/08) ist mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch weder eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, noch eine Überforderung des Gebührenbeamten verbunden. Denn der Gebührenbeamte muss im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung nicht jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Anwalts auf ihre Notwendigkeit hin untersuchen. Losgelöst davon ist vielmehr nur entscheidend, ob ein Sachverhalt vorliegt, der unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Verhältnisse des Rechtsuchenden generell eine Vertretung nach außen erfordert (dazu näher unter 2.). Ist das der Fall und hat der Rechtsuchende den Rechtsanwalt aus diesem Grund mit seiner Vertretung nach außen beauftragt, fällt die im Rahmen der Vergütung der Beratungshilfe festzusetzende Geschäftsgebühr mit jedem auftragsgemäßen Betreiben des Geschäfts an (Anm. 1 zu Nr. 2503 VV RVG). Der Begriff des „Betreibens des Geschäfts“ ist weit auszulegen. Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb ohne Weiteres bereits mit jeder mit diesem Auftrag verbundenen Tätigkeit des Rechtsanwalts wie der ersten Unterhaltung mit dem Auftraggeber, dem Anlegen der Handakten, dem Entwurf und der Versendung eines Schreibens, dem Antrag auf Akteneinsicht etc. (BGH Urt. V. 13.01.2011, IX ZR 110/10, Rdn. 9 mit weiteren Beispielen).
11 
Der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist auch nicht deshalb entbehrlich oder gar unzulässig, weil sich auf dem Berechtigungsschein der Hinweis an den Berechtigten findet, gegen Vorlage dieses Scheins werde ein Rechtsanwalt seiner Wahl ihn rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten. Die Frage, ob gebührenrechtlich eine Geschäftsgebühr festzusetzen ist, ist von der Frage der Bewilligung der Beratungshilfe, losgelöst zu betrachten. Zu bewilligen ist die Beratungshilfe außer in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren stets in dem im Gesetz genannten Umfang, nämlich für die Beratung und für die Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG). Die Erteilung eines Berechtigungsscheins nur für die Beratung kennt das Gesetz nicht, so dass eine entsprechende Einschränkung im Rahmen der Bewilligung der Beratungshilfe nicht in Frage kommt (LG Aachen, AnwBl 1997, 292; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessle, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Auflage, Rdn. 264).
2.
12 
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).
13 
Nach diesen Kriterien war eine Vertretung des Antragstellers durch den Erinnerungsführer im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe nicht erforderlich. Der Inhalt des Schreibens des Erinnerungsführers vom 28.11.2013 lässt nicht die Annahme zu, dass eine Vertretung notwendig war. Das Schreiben war inhaltlich nicht anspruchsvoll. Es enthielt weder schwierige rechtliche Erwägungen noch komplizierte Sachverhaltsschilderungen. Der Erinnerungsführer teilte der Gläubigerseite lediglich mit, dass sein Mandant keinen Vollstreckungsbescheid erhalten habe. Er bat um Übersendung einer Kopie des Vollstreckungsbescheids, einer Forderungsaufstellung, eines Belegs über die Zusammensetzung der Hauptforderung und über die Person des Anspruchsgegners und teilte mit, dass sein Mandant bei der ... GmbH nichts bestellt habe. Dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Schul- und sonstige Bildung trotz entsprechender vorheriger Beratung durch den Erinnerungsführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Schreiben dieses Inhalts selbst zu verfassen, ist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Hinweis des Erinnerungsführers, dass das Sprachverständnis des Antragstellers für juristische Schriftsätze nicht ausreiche, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Inhalt des Schreibens stellte keine hohen Anforderungen an das Sprachverständnis. Sein Aussagegehalt erfordert jedenfalls nach entsprechender Beratung keinerlei juristisches Verständnis. Zudem rechtfertigen Defizite im Sprachgebrauch allein eine anwaltliche Vertretung ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Anwaltsschriftsatz beim Gegner möglicherweise einen größeren Eindruck hervorzurufen vermag als ein selbstverfasstes Schreiben (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209, 211; LG Itzehoe, Beschluss vom 04.05.2011, 4 T 73/11).
14 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
15 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Gebührenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit einer Vertretung der beratungsbedürftigen Person zu prüfen ist, angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

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Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 2 Gegenstand der Beratungshilfe


(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für s

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Tenor 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007,

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Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007, Az. 13 BRH 404/05, und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Freudenstadt vom 5. Januar 2007, Az. BRH 404/05, dahin abgeändert, dass

die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf   542,88 Euro   festgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Mit Antrag vom 28. November 2005 beantragte die nunmehrige Antragstellerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rechtsanwältin ..., namens des Beteiligten ... die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Privatinsolvenz". Am 12. Dezember 2005 wurde dem Beteiligten ... ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem ihm die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der Angelegenheit "laut Antrag vom 28. November 2005 (außergerichtliche Schuldenbereinigung nach INSO)" bewilligt wurde.
Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2006 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 672,80 EUR (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2507 -mehr als 15 Gläubiger- 560 EUR, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 92,80 EUR).
Der Rechtspfleger bat um Übersendung einer Gläubigerliste. Nach deren Erhalt äußerte er Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit für die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegen hätten. Tatsächlich wurde über das Vermögen des Beteiligten ... mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 lehnte der Rechtspfleger, der hier die Funktion des für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Urkundsbeamten ausgeübt hat, die beantragte Vergütungsfestsetzung ab, weil bei dem Beteiligten ... die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben gewesen seien und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007 zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde die Vorinstanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 3. April 2007 abgeändert; die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 34,80 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe eine Überprüfung der vom Rechtsanwalt ergriffenen Maßnahmen und eine Ablehnung der Festsetzung erfolgen kann, bislang nicht abschließend geklärt sei und ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen die am 11. April 2007 herausgegebene Entscheidung - ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - hat die Antragstellerin, die den Zugang am 16. April 2007 bestätigt hat, am 27. April 2007 per Telefax weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bei ihrer Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Antragstellung davon habe ausgehen dürfen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Die Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sei uneinheitlich gewesen. Der Rechtspfleger sei damit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht in der Lage, über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, weil es sich um Ermessensentscheidungen der Insolvenzgerichte handle.
Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse im Erinnerungsverfahren am 31. Januar 2007 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beratungshilfe nur insoweit gewährt sei, als ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch tatsächlich erforderlich sei. Dies sei hier für die in Insolvenzsachen ständig tätige Antragstellerin erkennbar nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen.
2.
Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. April 2007 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegt, auf dem die Entscheidung auch beruht. Das Landgericht hat dem Kostenbeamten ein Verweigerungsrecht hinsichtlich der beantragten Vergütungsfestsetzung zugebilligt, das ihm nicht zusteht.
Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
10 
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; funktionell zuständig ist gem. § 24 a Abs.1 S.1 RPflG der Rechtspfleger.
11 
Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von dem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.
12 
Der Rechtspfleger hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber jetzt im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung. Nach nunmehr näherer Prüfung kommt er zu dem Ergebnis, ein Verbraucherinsolvenzverfahren habe im Hinblick auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträgen absehbar nicht durchgeführt werden können. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die abgerechnete Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen und damit nicht zu vergüten.
13 
Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200). Daraus ergibt sich jedoch auch für den Rechtsanwalt eine besondere Verpflichtung, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen. Nur insoweit genießt er Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der Beratungshilfe ergibt.
14 
Dem Vertrauensschutz kommt auch insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als das Beratungshilfegesetz, anders als die Regelung der Prozesskostenhilfe, keine Aufhebungs- oder Entziehungsmöglichkeit wegen des Fehlens oder des Fortfalls der für die Gewährung der Beratungshilfe wesentlichen Umstände vorsieht (Schoreit/Dehn, a.a.O. § 6 BerHG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner a.a.O.). Dies gilt zunächst für den Ratsuchenden selbst, aber auch für den Rechtsanwalt, der für eine von vorneherein aussichtslose Angelegenheit für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragt und dann in dieser Angelegenheit tätig wird und so Kosten verursacht, die nunmehr die Staatskasse tragen soll. Deshalb wird z. T. ein Rückforderungsrecht der Staatskasse hinsichtlich bereits ausbezahlter Vergütung bejaht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdnr. 1041). Wenn aber die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn die Beratungshilfe bewilligt worden war für eine Angelegenheit, die - für den antragstellenden Rechtsanwalt erkennbar von vorneherein aussichtslos, weil dem Gesetz widersprechend war -, so muss bereits deren Auszahlung unter Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses verweigert werden können. Weder der Anwalt noch der Ratsuchende genießen in diesem Fall gegenüber der Staatskasse Vertauensschutz. § 124 ZPO muss hier entsprechende Anwendung finden.
15 
Die Aufhebung der Bewilligung kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vom Urkundsbeamten vorgenommen werden, sondern nur von dem Rechtspfleger, der den Berechtigungsschein erteilt hat.
16 
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung allerdings nicht in Betracht, Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, Az. IX ZB 55/04, (NJW 2006, 917) festgestellt, dass der Rechtsbegriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO in einem umfassenden Sinn auszulegen ist und deshalb nicht nur Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber umfasst, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies war zuvor unterschiedlich gehandhabt worden. Die Antragstellerin hat dargetan, von dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe für den Beteiligten Ziff. 2 im November 2005 noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit musste sie nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Versuch einer Schuldenbereinigung und damit die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans eine sinnlose Tätigkeit darstellten.
17 
Deshalb hat hier die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. Nr. 2504 bis 2507 RVG-VV. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergibt sich, dass insgesamt 15 Gläubiger vorhanden sind - doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0,00 EUR überhaupt nicht. Damit steht der Antragstellerin eine Gebühr von 448 EUR nach Nr. 2506 RVG-VV zu nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16% Umsatzsteuer von 74,88 EUR, insgesamt 542,88 EUR.
18 
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Sache Erfolg. Im übrigen war es als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007, Az. 13 BRH 404/05, und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Freudenstadt vom 5. Januar 2007, Az. BRH 404/05, dahin abgeändert, dass

die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf   542,88 Euro   festgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Mit Antrag vom 28. November 2005 beantragte die nunmehrige Antragstellerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rechtsanwältin ..., namens des Beteiligten ... die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Privatinsolvenz". Am 12. Dezember 2005 wurde dem Beteiligten ... ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem ihm die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der Angelegenheit "laut Antrag vom 28. November 2005 (außergerichtliche Schuldenbereinigung nach INSO)" bewilligt wurde.
Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2006 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 672,80 EUR (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2507 -mehr als 15 Gläubiger- 560 EUR, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 92,80 EUR).
Der Rechtspfleger bat um Übersendung einer Gläubigerliste. Nach deren Erhalt äußerte er Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit für die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegen hätten. Tatsächlich wurde über das Vermögen des Beteiligten ... mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 lehnte der Rechtspfleger, der hier die Funktion des für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Urkundsbeamten ausgeübt hat, die beantragte Vergütungsfestsetzung ab, weil bei dem Beteiligten ... die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben gewesen seien und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007 zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde die Vorinstanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 3. April 2007 abgeändert; die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 34,80 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe eine Überprüfung der vom Rechtsanwalt ergriffenen Maßnahmen und eine Ablehnung der Festsetzung erfolgen kann, bislang nicht abschließend geklärt sei und ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen die am 11. April 2007 herausgegebene Entscheidung - ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - hat die Antragstellerin, die den Zugang am 16. April 2007 bestätigt hat, am 27. April 2007 per Telefax weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bei ihrer Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Antragstellung davon habe ausgehen dürfen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Die Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sei uneinheitlich gewesen. Der Rechtspfleger sei damit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht in der Lage, über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, weil es sich um Ermessensentscheidungen der Insolvenzgerichte handle.
Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse im Erinnerungsverfahren am 31. Januar 2007 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beratungshilfe nur insoweit gewährt sei, als ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch tatsächlich erforderlich sei. Dies sei hier für die in Insolvenzsachen ständig tätige Antragstellerin erkennbar nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen.
2.
Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. April 2007 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegt, auf dem die Entscheidung auch beruht. Das Landgericht hat dem Kostenbeamten ein Verweigerungsrecht hinsichtlich der beantragten Vergütungsfestsetzung zugebilligt, das ihm nicht zusteht.
Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
10 
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; funktionell zuständig ist gem. § 24 a Abs.1 S.1 RPflG der Rechtspfleger.
11 
Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von dem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.
12 
Der Rechtspfleger hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber jetzt im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung. Nach nunmehr näherer Prüfung kommt er zu dem Ergebnis, ein Verbraucherinsolvenzverfahren habe im Hinblick auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträgen absehbar nicht durchgeführt werden können. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die abgerechnete Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen und damit nicht zu vergüten.
13 
Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200). Daraus ergibt sich jedoch auch für den Rechtsanwalt eine besondere Verpflichtung, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen. Nur insoweit genießt er Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der Beratungshilfe ergibt.
14 
Dem Vertrauensschutz kommt auch insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als das Beratungshilfegesetz, anders als die Regelung der Prozesskostenhilfe, keine Aufhebungs- oder Entziehungsmöglichkeit wegen des Fehlens oder des Fortfalls der für die Gewährung der Beratungshilfe wesentlichen Umstände vorsieht (Schoreit/Dehn, a.a.O. § 6 BerHG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner a.a.O.). Dies gilt zunächst für den Ratsuchenden selbst, aber auch für den Rechtsanwalt, der für eine von vorneherein aussichtslose Angelegenheit für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragt und dann in dieser Angelegenheit tätig wird und so Kosten verursacht, die nunmehr die Staatskasse tragen soll. Deshalb wird z. T. ein Rückforderungsrecht der Staatskasse hinsichtlich bereits ausbezahlter Vergütung bejaht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdnr. 1041). Wenn aber die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn die Beratungshilfe bewilligt worden war für eine Angelegenheit, die - für den antragstellenden Rechtsanwalt erkennbar von vorneherein aussichtslos, weil dem Gesetz widersprechend war -, so muss bereits deren Auszahlung unter Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses verweigert werden können. Weder der Anwalt noch der Ratsuchende genießen in diesem Fall gegenüber der Staatskasse Vertauensschutz. § 124 ZPO muss hier entsprechende Anwendung finden.
15 
Die Aufhebung der Bewilligung kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vom Urkundsbeamten vorgenommen werden, sondern nur von dem Rechtspfleger, der den Berechtigungsschein erteilt hat.
16 
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung allerdings nicht in Betracht, Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, Az. IX ZB 55/04, (NJW 2006, 917) festgestellt, dass der Rechtsbegriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO in einem umfassenden Sinn auszulegen ist und deshalb nicht nur Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber umfasst, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies war zuvor unterschiedlich gehandhabt worden. Die Antragstellerin hat dargetan, von dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe für den Beteiligten Ziff. 2 im November 2005 noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit musste sie nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Versuch einer Schuldenbereinigung und damit die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans eine sinnlose Tätigkeit darstellten.
17 
Deshalb hat hier die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. Nr. 2504 bis 2507 RVG-VV. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergibt sich, dass insgesamt 15 Gläubiger vorhanden sind - doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0,00 EUR überhaupt nicht. Damit steht der Antragstellerin eine Gebühr von 448 EUR nach Nr. 2506 RVG-VV zu nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16% Umsatzsteuer von 74,88 EUR, insgesamt 542,88 EUR.
18 
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Sache Erfolg. Im übrigen war es als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 110/10 Verkündet am:
13. Januar 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts
aus.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10 - LG Magdeburg
AG Wernigerode
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Durch notariellen Vertrag vom 25. April 2001 erklärte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, dieser (umgerechnet) 70.046,98 € als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr später verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen.
2
In Kenntnis dieser Umstände ließ die Beklagte den Kläger nach zwischenzeitlich erfolgter Scheidung am 26. Mai 2008 anwaltlich auffordern, das Darlehen nebst Zinsen, zusammen 75.674,10 €, zurückzuzahlen. In dem an die Rechtsanwälte des Klägers adressierten Aufforderungsschreiben wurde diesem unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist bis zum 10. Juli 2008 gesetzt. Der Kläger ließ die Forderung durch seine Anwälte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zurückweisen. Zugleich forderten seine Anwälte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserklärung auf und kündigten für den Fall der Weigerung eine negative Feststellungsklage an. Die Beklagte gab daraufhin die gewünschte Verzichtserklärung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei.
3
Der Kläger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten in Höhe einer 1,5fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
4
Amtsgericht Das hat nur den Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) als erfüllt angesehen und dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Landgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die Rückzahlung des Darlehens trotz vorangegangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erlöschen der Forderung - auch für sie - offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Klägers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Scheidungsverfahren für ihn tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe, hätte er diese sogleich einschalten dürfen. Überdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, deren Durchsetzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der Höhe nach könnten die vom Kläger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanwälte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG geltend machen; sie müssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG beschränken, weil sie nicht bloß die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen. Hierbei seien mögliche Anfechtungsansprüche im Hinblick auf den am 25. April 2002 geschlossenen Grundstücksübertragungs - und Verzichtsvertrag zu prüfen gewesen; dies rechtfertige ein Überschreiten der in Nr. 2300 VV RVG erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Gebühren.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Sie hatten den Bestand des titulierten Anspruchs zu prüfen, über den die Parteien in der notariellen Kaufvertragsurkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten Tätigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.
9
a) Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln muss. Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber , das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 2300 Rn. 12).
10
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), ei- ner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Geschäftsgebühr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie möglicherweise in Konkurrenz zu einer Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG tritt.
11
aa) Dieser Befund wird bestätigt durch einen Vergleich der gebührenrechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält ein Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt vor derselben noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG. Denn die außergerichtlichen Verhandlungen gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu der Tätigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, aaO VV 3100 Rn. 17 f; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 31). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Auch er hat bei Einrei- chung dieser Klage Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 3309 Rn. 334; Hartmann, aaO, VV 3309, 3310 Rn. 41; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 2). Folglich kann er diese Gebühr auch bei Erfolg außergerichtlicher Verhandlungen vor Klageeinreichung geltend machen. Hat der Rechtsanwalt, der einen Leistungsanspruch verfolgen (oder abwehren) soll, noch keinen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung (bzw. Verteidigung vor Gericht) erhalten, kann er erfolgreiche außergerichtliche Bemühungen gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Es gibt keinen Grund, warum die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte. Wenn diese Tätigkeit bei unbedingtem Klageauftrag der Tätigkeit im Vorfeld einer Leistungsklage (oder sonstigen Klage außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) gleich zu achten ist, kann sie bei noch nicht unbedingt erteiltem Klageauftrag nicht unterschiedlich zu vergüten sein. In dieser Weise sind die Rechtsanwälte des Klägers für diesen gegenüber der Beklagten tätig geworden. Sie sollten für ihn gegenüber der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 25. April 2001 Erfüllung einwenden und hätten mithin bei Erfolglosigkeit der zunächst nur betriebenen außergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen.
12
bb) Eine gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage tätigen Rechtsanwälte droht entgegen der Befürchtung der Revision nicht. Zwar begründet der für den Vollstreckungsgläubiger tätige Rechtsanwalt durch die mit einer Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung zur Leistung zunächst nur einen Gebührenanspruch nach Nr. 3309 VV RVG. Wird sodann auf Seiten des Vollstreckungsschuldners ein Rechtsanwalt tätig, der gegen die titulierte Forderung mehr als nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einwände oder Vollstreckungsschutzanträge ankündigt, sondern die Berechtigung der Forderung in einer Weise bekämpft, die in eine Vollstreckungsabwehrklage, eine negative Feststellungsklage oder eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder Titelmissbrauchs münden würde, muss der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers diese Verteidigung prüfen und seinem Mandanten über das weitere Vorgehen beraten. Damit hat auch er die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verdient.
13
2. Den Kläger trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst regelmäßig auch die durch das schädigende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsverfolgung , so dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10). Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen , warum die Beauftragung von Rechtsanwälten aus der Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig war, begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entspricht es sowohl höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1058) als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken (vergleiche § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO), dass der Kläger sich zur Herstellung von "Waffengleichheit" seiner Rechtsanwälte bedienen durfte, nachdem auch die Beklagte Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte.

14
Die Beklagte hat ihren im Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt , der Kläger habe zunächst selbst die angeblich einfache Rechtslage prüfen und sich verteidigen können, durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Sie selbst sah Veranlassung, den Darlehensanspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Deshalb verstößt ihr Mitverschuldenseinwand schließlich auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie verhält sich in rechtlich unzulässiger Weise widersprüchlich, indem sie von dem Kläger eine Rücksichtnahme erwartet , die sie ihm gegenüber selbst nicht gezeigt hat.
15
3. Das Berufungsgericht hat die Schadenshöhe im Ergebnis zutreffend bestimmt. Die von den Rechtsanwälten des Klägers berechnete 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.
16
a) Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanwälte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Gebührenhöhe angenommen, die Übertragung der ideellen Hälfte am gemeinsamen Grundstück der Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen mussten. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob die Grundstücksumschreibung gemäß Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwenden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben , dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertragung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 darüber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehensforderung durch Anfechtung der Grundstücksübertragung gefährdet sein könnte , ist unerheblich. Für die Gebührenhöhe bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanwälte des Klägers alle nicht völlig fern liegenden Risiken zu erwägen hatten und die Überprüfung von Anfechtungsmöglichkeiten einen nicht unerheblichen juristischen Aufwand erzeugt.
17
Außerdem wurde das Mandat maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Rechtsanwälte den Kläger gegen eine bereits titulierte Forderung verteidigen mussten und die Beklagte überdies eine außerordentliche knappe Frist hatte setzen lassen, nach deren Ablauf jederzeit mit der Vollstreckung aus dem der Beklagten erteilten Titel zu rechnen war. Die Angelegenheit bedurfte mithin einer besonders schnellen Bearbeitung.
18
b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann /Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze , ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.04.2009 - 10 C 872/08 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 S 187/09 -

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.