Amtsgericht Mannheim Beschluss, 25. Apr. 2016 - 2 UR II 8/16

published on 25/04/2016 00:00
Amtsgericht Mannheim Beschluss, 25. Apr. 2016 - 2 UR II 8/16
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Tenor

Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 01.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.02.2016 - 952 BHG 6/14 - dahin abgeändert, dass die Frau Rechtsanwältin … auf ihren Antrag vom 19.01.2016 aus der Staatskasse gemäß Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG zu zahlende Vergütung auf EUR 121,38 (in Worten: einhunderteinundzwanzig 38/100 EURO) festgesetzt wird.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller hatte wegen der Angelegenheit „…/…, Kindesunterhalt / Herabsetzungsverlangen“ die Erinnerungsführerin zu Rate gezogen und ihr einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erteilt. Die Erinnerungsführerin hat daraufhin mit der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und dem Jugendamt der Stadt … korrespondiert. Wegen des genauen Inhalts dieser Korrespondenz wird auf die in Kopie vorgelegten Schreiben vom 18.11.2014 und vom 02.12.2014 Bezug genommen. Auf den Antrag zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe ist dem Antragsteller in dieser Angelegenheit am 02.03.2015 Beratungshilfe bewilligt worden.
Unter dem 19.01.2016 hat die Erinnerungsführerin Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 121,38, darunter eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG, abgerechnet. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 22.02.2016 die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf lediglich EUR 49,98 festgesetzt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, den weiteren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen diese teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags richtet sich die Erinnerung der Erinnerungsführerin. Sie meint, eine Vertretung sei angesichts der Schwierigkeit, ein Herabsetzungsverlangen verständlich und rechtlich richtig zu formulieren, notwendig gewesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist begründet. Der Erinnerungsführerin steht für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von EUR 85,00 nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 17,00 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von EUR 19,38 zu.
1. Der Antragsteller hat der Erinnerungsführerin den Auftrag zur unbedingten Geschäftsbesorgung erteilt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Erinnerungsführerin an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers vom 18.11.2014.
2. Die Vertretung des Antragstellers durch die Erinnerungsführerin im Rahmen der Beratungshilfe war erforderlich.
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12). Denn Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).
10 
Nach diesen Kriterien war eine Vertretung des Antragstellers durch die Erinnerungsführerin im vorliegenden Fall erforderlich. Wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, die die Erinnerungsführerin für den Antragsteller gefertigt hat, war der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach. In dem Schreiben waren zahlreiche Daten, die Frage, ob die Abänderung eines Vergleichs überhaupt rechtlich möglich war, die Höhe des Selbstbehalts des Antragstellers und die richtige Berechnung des danach für die Unterhaltszahlungen einsetzbaren Einkommens nachvollziehbar und verständlich darzustellen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein juristischer Laie auf der Grundlage einer Beratung in der Lage gewesen wäre, diesen komplizierten Sachverhalt selbständig in einem Schreiben richtig und verständlich darzustellen.
11 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
12 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Gebührenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit einer Vertretung der beratungsbedürftigen Person zu prüfen ist, angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
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published on 22/05/2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007,
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Annotations

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.