Tenor

Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 01.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.02.2016 - 952 BHG 6/14 - dahin abgeändert, dass die Frau Rechtsanwältin … auf ihren Antrag vom 19.01.2016 aus der Staatskasse gemäß Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG zu zahlende Vergütung auf EUR 121,38 (in Worten: einhunderteinundzwanzig 38/100 EURO) festgesetzt wird.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller hatte wegen der Angelegenheit „…/…, Kindesunterhalt / Herabsetzungsverlangen“ die Erinnerungsführerin zu Rate gezogen und ihr einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erteilt. Die Erinnerungsführerin hat daraufhin mit der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und dem Jugendamt der Stadt … korrespondiert. Wegen des genauen Inhalts dieser Korrespondenz wird auf die in Kopie vorgelegten Schreiben vom 18.11.2014 und vom 02.12.2014 Bezug genommen. Auf den Antrag zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe ist dem Antragsteller in dieser Angelegenheit am 02.03.2015 Beratungshilfe bewilligt worden.
Unter dem 19.01.2016 hat die Erinnerungsführerin Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 121,38, darunter eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG, abgerechnet. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 22.02.2016 die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf lediglich EUR 49,98 festgesetzt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, den weiteren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen diese teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags richtet sich die Erinnerung der Erinnerungsführerin. Sie meint, eine Vertretung sei angesichts der Schwierigkeit, ein Herabsetzungsverlangen verständlich und rechtlich richtig zu formulieren, notwendig gewesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist begründet. Der Erinnerungsführerin steht für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von EUR 85,00 nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 17,00 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von EUR 19,38 zu.
1. Der Antragsteller hat der Erinnerungsführerin den Auftrag zur unbedingten Geschäftsbesorgung erteilt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Erinnerungsführerin an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers vom 18.11.2014.
2. Die Vertretung des Antragstellers durch die Erinnerungsführerin im Rahmen der Beratungshilfe war erforderlich.
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12). Denn Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).
10 
Nach diesen Kriterien war eine Vertretung des Antragstellers durch die Erinnerungsführerin im vorliegenden Fall erforderlich. Wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, die die Erinnerungsführerin für den Antragsteller gefertigt hat, war der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach. In dem Schreiben waren zahlreiche Daten, die Frage, ob die Abänderung eines Vergleichs überhaupt rechtlich möglich war, die Höhe des Selbstbehalts des Antragstellers und die richtige Berechnung des danach für die Unterhaltszahlungen einsetzbaren Einkommens nachvollziehbar und verständlich darzustellen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein juristischer Laie auf der Grundlage einer Beratung in der Lage gewesen wäre, diesen komplizierten Sachverhalt selbständig in einem Schreiben richtig und verständlich darzustellen.
11 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
12 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Gebührenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit einer Vertretung der beratungsbedürftigen Person zu prüfen ist, angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe


Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 2 Gegenstand der Beratungshilfe


(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für s

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Mai 2007 - 8 W 169/07

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007,

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Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007, Az. 13 BRH 404/05, und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Freudenstadt vom 5. Januar 2007, Az. BRH 404/05, dahin abgeändert, dass

die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf   542,88 Euro   festgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Mit Antrag vom 28. November 2005 beantragte die nunmehrige Antragstellerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rechtsanwältin ..., namens des Beteiligten ... die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Privatinsolvenz". Am 12. Dezember 2005 wurde dem Beteiligten ... ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem ihm die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der Angelegenheit "laut Antrag vom 28. November 2005 (außergerichtliche Schuldenbereinigung nach INSO)" bewilligt wurde.
Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2006 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 672,80 EUR (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2507 -mehr als 15 Gläubiger- 560 EUR, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 92,80 EUR).
Der Rechtspfleger bat um Übersendung einer Gläubigerliste. Nach deren Erhalt äußerte er Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit für die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegen hätten. Tatsächlich wurde über das Vermögen des Beteiligten ... mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 lehnte der Rechtspfleger, der hier die Funktion des für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Urkundsbeamten ausgeübt hat, die beantragte Vergütungsfestsetzung ab, weil bei dem Beteiligten ... die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben gewesen seien und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007 zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde die Vorinstanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 3. April 2007 abgeändert; die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 34,80 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe eine Überprüfung der vom Rechtsanwalt ergriffenen Maßnahmen und eine Ablehnung der Festsetzung erfolgen kann, bislang nicht abschließend geklärt sei und ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen die am 11. April 2007 herausgegebene Entscheidung - ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - hat die Antragstellerin, die den Zugang am 16. April 2007 bestätigt hat, am 27. April 2007 per Telefax weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bei ihrer Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Antragstellung davon habe ausgehen dürfen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Die Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sei uneinheitlich gewesen. Der Rechtspfleger sei damit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht in der Lage, über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, weil es sich um Ermessensentscheidungen der Insolvenzgerichte handle.
Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse im Erinnerungsverfahren am 31. Januar 2007 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beratungshilfe nur insoweit gewährt sei, als ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch tatsächlich erforderlich sei. Dies sei hier für die in Insolvenzsachen ständig tätige Antragstellerin erkennbar nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen.
2.
Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. April 2007 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegt, auf dem die Entscheidung auch beruht. Das Landgericht hat dem Kostenbeamten ein Verweigerungsrecht hinsichtlich der beantragten Vergütungsfestsetzung zugebilligt, das ihm nicht zusteht.
Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
10 
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; funktionell zuständig ist gem. § 24 a Abs.1 S.1 RPflG der Rechtspfleger.
11 
Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von dem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.
12 
Der Rechtspfleger hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber jetzt im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung. Nach nunmehr näherer Prüfung kommt er zu dem Ergebnis, ein Verbraucherinsolvenzverfahren habe im Hinblick auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträgen absehbar nicht durchgeführt werden können. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die abgerechnete Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen und damit nicht zu vergüten.
13 
Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200). Daraus ergibt sich jedoch auch für den Rechtsanwalt eine besondere Verpflichtung, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen. Nur insoweit genießt er Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der Beratungshilfe ergibt.
14 
Dem Vertrauensschutz kommt auch insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als das Beratungshilfegesetz, anders als die Regelung der Prozesskostenhilfe, keine Aufhebungs- oder Entziehungsmöglichkeit wegen des Fehlens oder des Fortfalls der für die Gewährung der Beratungshilfe wesentlichen Umstände vorsieht (Schoreit/Dehn, a.a.O. § 6 BerHG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner a.a.O.). Dies gilt zunächst für den Ratsuchenden selbst, aber auch für den Rechtsanwalt, der für eine von vorneherein aussichtslose Angelegenheit für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragt und dann in dieser Angelegenheit tätig wird und so Kosten verursacht, die nunmehr die Staatskasse tragen soll. Deshalb wird z. T. ein Rückforderungsrecht der Staatskasse hinsichtlich bereits ausbezahlter Vergütung bejaht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdnr. 1041). Wenn aber die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn die Beratungshilfe bewilligt worden war für eine Angelegenheit, die - für den antragstellenden Rechtsanwalt erkennbar von vorneherein aussichtslos, weil dem Gesetz widersprechend war -, so muss bereits deren Auszahlung unter Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses verweigert werden können. Weder der Anwalt noch der Ratsuchende genießen in diesem Fall gegenüber der Staatskasse Vertauensschutz. § 124 ZPO muss hier entsprechende Anwendung finden.
15 
Die Aufhebung der Bewilligung kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vom Urkundsbeamten vorgenommen werden, sondern nur von dem Rechtspfleger, der den Berechtigungsschein erteilt hat.
16 
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung allerdings nicht in Betracht, Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, Az. IX ZB 55/04, (NJW 2006, 917) festgestellt, dass der Rechtsbegriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO in einem umfassenden Sinn auszulegen ist und deshalb nicht nur Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber umfasst, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies war zuvor unterschiedlich gehandhabt worden. Die Antragstellerin hat dargetan, von dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe für den Beteiligten Ziff. 2 im November 2005 noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit musste sie nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Versuch einer Schuldenbereinigung und damit die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans eine sinnlose Tätigkeit darstellten.
17 
Deshalb hat hier die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. Nr. 2504 bis 2507 RVG-VV. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergibt sich, dass insgesamt 15 Gläubiger vorhanden sind - doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0,00 EUR überhaupt nicht. Damit steht der Antragstellerin eine Gebühr von 448 EUR nach Nr. 2506 RVG-VV zu nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16% Umsatzsteuer von 74,88 EUR, insgesamt 542,88 EUR.
18 
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Sache Erfolg. Im übrigen war es als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.