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| Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. |
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| Auch die Berufungssumme von über 600 EUR gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar entfallen von den 602,40 EUR, welche das Landgericht zugesprochen hat, 17,50 EUR auf die vom Kläger neben den Reparaturkosten geltend gemachte Unkostenpauschale (70 % von 25 EUR); doch gehört die allgemeine Unkostenpauschale nicht zu den „Kosten“ i. S. v. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 43 Abs. 1 GKG, welche als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend sind (BGH NJW 2007, 1752 Tz. 12; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5638). |
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| Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. |
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| Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers über den Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geprüft. Im vorliegenden Fall ist die Straßenverkehrssicherungspflicht einschlägig, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU S. 5), denn Teil der öffentlichen Straßen im Sinne des Straßengesetzes sind alle Straße, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz), wozu auch Parkplätze gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b Straßengesetz). Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91). Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.). Zu Recht und von der Beklagten unangegriffen hat deshalb das Landgericht die Beklagte als haftende Körperschaft für den Fall einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angesehen. Diese Pflicht ist nach § 59 Straßengesetz hoheitlich ausgestaltet. Derartig hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflichten sind drittschützend und damit auch grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (BGH NJW 1991, 33, 34; BGH VersR 1979, 541). |
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| Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12). |
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| Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23). Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist dabei von der Straßenbau- und -unterhaltungslast zu unterscheiden, auch wenn beide Pflichten den Straßenbaulastträger treffen; die Straßenbau- und -unterhaltungslast besteht dabei nur im öffentlichen Interesse und kann mithin keine Amtshaftungsansprüche begründen (siehe nur BGH NJW 1991, 33, 34 und aus der Literatur Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Staats- und Amtshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 519). |
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| Ein „hinreichend sicherer“ Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris). |
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| Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe). |
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| In räumlicher Hinsicht umfasst die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH, jeweils ebenda). Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze wies entgegen der Annahme des Landgerichts (LGU S. 5 und 6 unter II. 1 der Entscheidungsgründe) der Parkplatz nicht einen objektiv verkehrswidrigen Zustand auf. Dass zum Einen die Höhe des Bordsteins 20 cm beträgt und zum Anderen zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Hinweis auf die Höhe des Bordsteins noch eine anderweitige Sicherung (rot-weißes Absperrband oder eine nunmehr angelegte Bepflanzung) vorhanden war, kann einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht begründen. |
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| Allerdings kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand nicht von vornherein bereits mit dem Argument verneint werden, der Bordstein als der Abgrenzung der Parkfläche dienende Abgrenzung gehöre nicht mehr zu dem für den öffentlichen (Fahrzeug-)Verkehr bestimmten Bereich: |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris). Damit ist aber nicht ohne weiteres gesagt, dass hinsichtlich der Abgrenzung (und der sich an diese anschließenden Flächen) keine Verkehrssicherungspflichten bestünden. So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22). Die Sicherungspflicht geht dann - wie auch sonst - dahin, die Verkehrsteilnehmer (dort: ausgestiegene [Mit-]Fahrer) vor Gefahren zu schützen, die diese nicht ohne weiteres erkennen können und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen vermögen (im vom BGH im Jahr 1966 entschiedenen Fall: Gefahren infolge eines jenseits der Parkplatzbegrenzung und des auf der anschließenden Böschung wachsenden Gebüsches um 10 m steil abfallenden Geländes). |
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| Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass im Bereich der Verkehrssicherungspflichten allgemein in Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 515; BGH NJW 1978, 1629) und Literatur (siehe nur Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. § 823 Rn. 51) anerkannt ist, dass Sicherungsmaßnahmen nicht nur gegen Gefahren ergriffen werden müssen, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, sondern auch gegen solche, welche bei einer nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung drohen. |
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| Daraus ergibt sich aber auch, dass die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Abgrenzung des Parkplatzes und des sich an diese anschließenden Bereichs nicht auf (ausgestiegene) (Mit-)Fahrer, also den Fußgängerverkehr, beschränkt sein können, sondern konsequenterweise auch für den Fahrzeugverkehr gelten müssen, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass die Kraftfahrer die Abgrenzung und den anschließenden Bereich (etwa durch das „Überschwenken“ mit dem vor den Vorderrädern befindlichen Teil der Karosserie) in Anspruch nehmen. |
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| Nach den Feststellungen des Landgerichts ist genau dies der Fall, weil es ein solches Verhalten der Kraftfahrzeugführer als gängiges Fahrverhalten angesehen hat (LGU S. 6). Diese Annahme entspricht einer in der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (neben OLG Hamm NZV 2008, 405, 406 etwa auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 89 Rn. 10 in Juris und LG Kleve, DAR 1997, 496 f.). Diese Feststellung greift die Beklagte in der Berufung auch gar nicht an. Sie wirft dem Landgericht lediglich in rechtlicher Hinsicht vor, dass es zu Unrecht auf ein „gängiges“ Fahrverhalten abgestellt habe. Darin liegt aber nach dem soeben Ausgeführten keine Rechtsverletzung durch das Landgericht. |
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| Umgekehrt kann aber auch dann, wenn man annimmt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nach der Lebenserfahrung damit rechnen muss, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihrer Fahrzeuge so nahe an die Randsteine (die Abgrenzung) heranfahren, dass der vordere Teil der Karosserie über die eigentliche Parkplatzfläche hinausragt, nicht gefolgert werden, der Verkehrssicherungspflichtige müsse deshalb dafür sorgen, dass ein solches Überfahren / Überschwenken - zumindest für Fahrzeuge mit „normaler“ Bodenfreiheit - gefahrlos möglich sein müsse. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kraftfahrer, wie der Kläger meint, generell und einschränkungslos darauf vertrauen können sollte, dass ein Überfahren des Randsteins möglich ist, da dieser - wie oben unter a) dargelegt - räumlich gerade nicht mehr zu dem für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Bereich gehört, es sich vielmehr beim Überfahren derartiger Begrenzungen und an diese anschließender Flächen um ein zwar übliches und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen in Rechnung zu stellendes, aber doch ein fehlsames Verhalten handelt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer) nicht vor allen Folgen dieses Fehlverhaltens zu bewahren, sondern ist lediglich - wie auch sonst, wenn es sich nicht um objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen handelt (vgl. OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354), was vorliegend ausscheidet - nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen kann, insbesondere indem er ihnen ohne größere Probleme ausweichen kann (zuletzt klarstellend BGH, Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572 Tz. 11 f.). |
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| Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren/Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris). |
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| Sofern das OLG Hamm darüber hinaus meint (a.a.O. Rn. 10 in Juris unter II. 2. der Gründe; ebenso LG Kleve, ebenda), der Verkehrssicherungspflichtige müsse Sorge dafür tragen, dass die Benutzer gefahrlos mit den Rädern ihrer Fahrzeuge an den Randstein heranfahren können, kann dem nicht zugestimmt werden, wenn dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Verkehrssicherungspflichtige dies unabhängig von der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der sich aus einem dadurch bedingten Überfahren der Begrenzung ergebenden Gefahren gewährleisten müsste. Dies widerspräche dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, seit langem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig Maßnahmen nur gegen solchen Gefahren zu treffen hat, die nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sich der Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres einstellen kann. |
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| In dem oben unter a) und b) dargestellten Sinne ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltung des Parkplatzes und der Abgrenzung (der Bordsteine) zum Unfallzeitpunkt von einer für den durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer und auch für den Kläger erkennbaren und dadurch, dass nicht zu nahe mit den Vorderrädern an die Abgrenzung herangefahren wird, auch vermeidbaren Gefahr auszugehen, so dass entgegen der Ansicht des Landgerichts kein objektiv verkehrswidriger Zustand gegeben war. |
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| Wie sich aus den vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei der Abgrenzung um Bordsteine, welche über eine lange Strecke verlegt sind, so dass dem durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer das Vorhandensein eines solchen Randsteins bereits bei der Annäherung an den Parkplatz auffallen muss. Dies kann der Senat aufgrund der Lichtbilder beurteilen, welche die tatsächliche Situation der Unfallstelle umfassend und anschaulich wiedergeben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall anstelle einer Ortsbesichtigung auch die Verwertung der Lichtbilder in Betracht (BGH NJW-RR 1987, 1237, 1238; OLG Köln NZV 1994, 279; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 371 Rn. 4; siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 328 m.w.N. in F n. 1310). Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Augenscheins vor Ort ist angesichts dessen nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger für seine Behauptung, er habe von seinem Fahrzeug aus nicht erkennen können, ob das Überfahren des dortigen Bordsteins (der Abgrenzung) mit Teilen der Karosserie nicht ohne Beschädigung möglich sein würde, die Einnahme eines Augenscheins erst im Berufungsrechtszug beantragt (S. 2 der Berufungserwiderung, Bl. 54), weshalb er mit diesem neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist. |
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| Im ersten Rechtszug hatte der Kläger im Schriftsatz vom 21.6.2013 (Blatt 14/15) die Augenscheinseinnahme lediglich zum Beweis dafür beantragt, dass von ihm so genannte „Anfahrschwellen“ bei umliegenden Parkplätzen von der Beklagten angebracht worden seien. |
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| Die Begrenzung als auch deren Höhe konnte mithin beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres wahrgenommen werden. Der auf den Parkplatz und dann in eine Parkbucht fahrende Kraftfahrer kann zwar sicherlich aus seinem Fahrzeug die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlässig schätzen, zumal beim Blick nach vorne und bei Annäherung an die Parkplatzbegrenzung diese hinter und unter der Front des Fahrzeugs aus dem Blickfeld verschwindet; bei gehöriger Aufmerksamkeit muss der Fahrzeugführer aber dessen gewahr werden, dass die Parkplatzbegrenzung jedenfalls eine Höhe aufweisen kann, die für sein Fahrzeug „gefährlich“ werden kann, wenn er sie überfährt. Erst recht muss dies für den Führer eines Fahrzeuges gelten, das wie der Pkw des Klägers nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweist, sondern - unstreitig und im Übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder (Teil der Anlage K 1) belegt - tiefer gelegt ist und eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm aufweist. |
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| Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem entscheidenden Punkt von den Sachverhalten, welche das Saarländische OLG (in der Entscheidung OLGR Saarbrücken 2003, 89) und das OLG Dresden (in der Entscheidung NVwZ-RR 2001, 354) zu beurteilen hatten: Der Entscheidung des Saarländischen OLG lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parkfläche nur durch einen „wenige Zentimeter hohen“ Randstein abgegrenzt war, den die Fahrzeuge deshalb problemlos überfahren konnten, der klagende Verkehrsteilnehmer diese deshalb überfuhr - was an sich auch möglich war -, sein Fahrzeug dann aber mit einem verdeckten Hindernis im anschließenden Pflanzbeet kollidierte, das auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht erkennbar war. In dem vom OLG Dresden entschiedenen Sachverhalt ging es um eine die Parkbucht rechts begrenzende Bordsteinflucht, deren Höhe zum Einen für den (auf der linken Fahrzeugseite sitzenden) Fahrzeuglenker nicht erkennbar und zum Anderen 2 cm höher war als die linksseitige Bordsteinflucht, womit der Kraftfahrer nicht rechnen konnte; lediglich in Folge dieser besonderen Konstellation hat das OLG Dresden angenommen, dass die drohende Gefährdungssituation für den Kraftfahrer nicht erkennbar war (a.a.O., 355). Zu Recht hat die Beklagte deshalb bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass damit der vorliegende Fall, in welchem der Kläger als Kraftfahrer vorwärts in den Parkplatz eingefahren ist und somit die kopfseitigen Randsteine (die er dann überfahren hat) beim Einparken ständig vor Augen hatte, nicht vergleichbar ist. |
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| Vergleichbar ist der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt allerdings demjenigen, welcher der Entscheidung OLG Hamm NZV 2008, 405 zugrunde lag. Versteht man diese mit dem Landgericht dahin, dass es auf die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahren durch das Überfahren des Rand-/Bordsteins nicht ankommt, so wäre in der Tat mit dem Landgericht ein objektiv verkehrswidriger Zustand anzunehmen. Dieser Ansicht des OLG Hamm kann jedoch - wie unter b) ausgeführt - nicht gefolgt werden. |
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| Soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht behauptet hat, man sehe den Bordstein nicht (also nicht nur, man könne dessen Höhe nicht einschätzen, sondern sehe ihn überhaupt nicht), ist dieses Vorbringen angesichts der sich aus den Lichtbildern ergebenden deutlichen Erkennbarkeit der Randsteine nicht glaubhaft, sofern es sich auf die generelle Erkennbarkeit beziehen sollte. Soweit diese Aussage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Bordsteine wegen der Dunkelheit und wegen damals links und rechts der genutzten Parkbucht parkender Fahrzeuge nicht oder schlecht erkennbar gewesen seien, vermag die fehlende Beleuchtung einen objektiv verkehrswidrigen Zustand nicht zu begründen, da dann, wenn die Sicht durch besondere Lichtverhältnisse beeinträchtigt ist, der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO gehalten ist, sich mit seiner Fahrweise auf die gegebenen Sichtverhältnisse einzustellen. Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.). Mit anderen Worten: Die schlechten Lichtverhältnisse führen nicht zu einer gestalterischen Verkehrssicherungspflicht, sondern geben vielmehr dem Kfz-Führer Anlass zu größerer Vorsicht. Dies ist letztlich Ausfluss des Grundsatzes, dass sich die Verkehrsteilnehmer den Gegebenheiten der Straße anpassen und sie so hinzunehmen haben, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet; hierzu gehört auch, dass sie sich auf die Beleuchtungsverhältnisse anzupassen und - als Kraftfahrer - die Fahrbahn selbst zu beleuchten haben (OLG München NJW 1968, 604; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 157). |
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| Allerdings kann sich grundsätzlich, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat (LGU S. 7 oben), eine Pflichtverletzung der Beklagten auch aus der Verletzung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz angeordneten Pflicht der Gemeinden, innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen (und damit wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) auch Parkplätze) im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten, ergeben. Diese Pflicht zur Beleuchtung steht neben der Verkehrssicherungspflicht und ist auch nicht schlechthin deren Ausfluss (BGH VRS 1971 (41), 1, 6 = NJW 1971, 218; Lorenz, a.a.O., § 41 Rn. 13). Verletzt die Gemeinde ihre Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz, verletzt sie eine gegenüber den Verkehrsteilnehmern bestehende Amtspflicht, die unmittelbar (ohne die Anwendung des § 59 Straßengesetz) zu einer Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führt (BGH NJW 1965, 201, 202 - zur Reinigungspflicht nach dem niedersächsischen Straßengesetz; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1984, 233 zur gleichgelagerten Regelung über die Durchführung des Winterdienstes in § 43 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz a. F., jetzt ebenfalls in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz geregelt; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 41 Rn. 5; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 196; Kodal-Bauer, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43 Rn. 43 f.; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 156). |
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| Eine Verletzung der Pflicht zur Beleuchtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. |
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| Auch wenn dies im Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz nicht zum Ausdruck kommt, besteht die Beleuchtungspflicht - abgesehen von der Grenze der Zumutbarkeit - nur in dem aus polizeilichen Gründen gebotenen Maße, also soweit diese zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda; Nagel, a.a.O., § 41 Rn. 9). |
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| Entscheidend für die Pflicht sowie deren Umfang und Dauer sind die örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsbedeutung der Straße und die Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen, wobei für wichtige Verkehrsbereiche im Ortsinneren in der Regel eine Straßenbeleuchtung erforderlich sein wird, ebenso wie für sonstige verkehrswichtige Straßen (Staudinger-Hager, ebenda; Kodal-Bauer, a.a.O., Kap. 43 Rn. 46; Nagel, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda). |
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| Vorliegend ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Parkplatz eine Verkehrsbedeutung aufweist, welche eine Beleuchtung erforderlich machte. Im Übrigen kann aber auch nicht angenommen werden, dass eine solche zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass für Kraftfahrer auch bei Dunkelheit die Abgrenzung (die Rand-/Bordsteine) im Lichtkegel der Scheinwerfer der einparkenden Fahrzeuge sichtbar sein muss. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, nachdem seine Mitglieder ebenfalls langjährige Pkw-Fahrer sind und die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder, wie bereits ausgeführt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, die örtliche Situation umfassend und anschaulich wiedergegeben. |
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| Eine Verletzung der Beleuchtungspflicht kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass für den Parkplatz eine Beleuchtung vorgesehen und lediglich zum Unfallzeitpunkt noch nicht angebracht worden war. Denn wie auch häufig im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Räum- und Streupflicht gehen die Gemeinden auch bei der Straßenbeleuchtung mehrfach aus Gründen der Daseinsvorsorge über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda). |
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| Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Parkbuchten eine Länge von 5 m aufweisen und deshalb damit zu rechnen sei, dass Fahrer von Mittelklasse-Kombis oder ähnlich langer Fahrzeuge wie das des Klägers (Länge 4,63 m) dazu neigen könnten, die Abgrenzung mit dem vorderen Karosserieteil zu überfahren. Ob die für das Parken vorgesehene Fläche für das eigene Fahrzeug ausreichend ist, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die markierten Parkflächen so großzügig dimensioniert sind, dass auch raumfordernde Fahrzeuge ohne Weiteres Platz finden. Fahrer größerer Fahrzeuge müssen dann vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreicht, um den Pkw gefahrlos abzustellen. Ist das nicht der Fall, hat ein Parken zu unterbleiben (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 97 Rn. 24). |
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| Im Übrigen entspricht die Länge der vom Kläger genutzten Parkbucht mit fünf Metern genau den Vorgaben der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Arbeitsgruppe Straßenentwurf) heraus gegebenen „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Ausgabe 2005“ (im Folgenden: EAR 05), wo im Bild 4.2-2 auf Seite 22 und im Bild 4.2-4 auf Seite 23 bei Senkrechtaufstellung eine Parkflächentiefe von fünf Metern vorgesehen ist. Dabei wird von einem so genannten „Bemessungsfahrzeug“ mit einer Länge von 4,74 m ausgegangen (vgl. EAR 05, Seite 89, Tabelle E-1). |
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| Die sich aus den EAR 05 ergebenden Erkenntnisse wurden vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013, Seite 2, Blatt 60). |
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| Ebenso wenig kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand daraus abgeleitet werden, dass es - so der jedenfalls bislang von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag des Klägers - vor dem Unfall des Klägers bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit vergleichbaren Beschädigungen gekommen ist. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf eine objektiv verkehrswidrige Gefahrenstelle, sondern kann auch darauf beruhen, dass auch diese Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt eines durchschnittlichen aufmerksamen Fahrzeugführers nicht eingehalten haben. |
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| Die gewählte Bordsteinhöhe mit 20 cm widerspricht auch nicht anerkannten Regeln zur Unfallverhütung oder anerkannten Regeln zur Erstellung von Parkflächen. |
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| Die Beklagte hat - unwidersprochen - vorgetragen, es gebe kein zwingendes Maß für die Höhe von Borsteinkanten. |
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| Das in dem Verfahren, das zur Entscheidung OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 führte, erstattete Gutachten des TÜV Sachsen ging zwar offenbar unter Berufung auf die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Stand 1991“ (EAR 91) davon aus, dass Bordsteine eine Höhe von 11 cm nicht überschreiten sollten. Dies galt damals wie heute aber lediglich für so genannte „Überhangstreifen“ bei einem sog. „Kurzparkplatz“. In den EAR 05 ist nun in Ziffer 4.2.2.4 unter der Überschrift „Überhangstreifen“ die Anlage eines solchen wie folgt beschrieben: |
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| „Werden bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung die Parkstände auf der einem Geh- oder Radweg oder einem Trennstreifen zugewandten Seite durch eine Randeinfassung begrenzt, dann wird die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt. Damit der Fahrzeugüberhang nicht über die Parkstandtiefe hinausragt, ist der Bordstein in die Aufstellfläche hinein zu verlegen. Die Höhe der Bordkante soll 8 cm betragen“. |
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| Das dazu gehörige Bild 4.2-6 auf Seite 24 illustriert die so zu schaffenden Verhältnisse und das Bild 4.3-1 auf Seite 28 gibt die dabei einzuhaltenden Abmessungen von Parkständen wieder. Gerade aus letzterem lässt sich deutlich ablesen, dass bei Senkrechtaufstellung die Tiefe des Parkstandes ab Fahrgassenrand nur 4,30 m betragen kann, wenn der anschließende Überhangstreifen eine Breite von 0,70 m aufweist, da damit wieder die Gesamtlänge von fünf Metern erreicht wäre. |
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| Da im vorliegenden Fall die reine Parkstandtiefe schon fünf Meter beträgt und - wie aus den Lichtbildern der Anlage K 2 ersichtlich - ein Überhangstreifen auch nicht konzipiert war (und wegen der Länge des Parkstandes auch nicht sein musste), vielmehr der Bereich hinter dem Bordstein unstreitig bepflanzt werden sollte und zwischenzeitlich auch bepflanzt ist, liegt nicht die Konstellation eines so genannten „Überhangstreifens“ vor, sodass die Bordsteinhöhe frei gewählt werden konnte. |
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| Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, mit der Folge dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen ist. |
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| Wegen der Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2007, 9 U 29/07 (NZV 2008, 405-406) lässt der Senat die Revision zu (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). |
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