Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.7.2013 (1 O 71/13) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 602,04 EUR

Tatbestand

 
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt (i. F.: Beklagte) Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Kfz (A. 4,63 m lang), die dieses am 28.9.2012 beim Einfahren in eine fünf Meter lange und 3,50 Meter breite Parktasche eines Parkplatzes der Beklagten dadurch erlitt, dass die vordere Karosserie über den an der Stirnseite des Parkplatzes angebrachten, mindestens 20 cm hohen Randstein hinaus geriet, wobei die Vorder- und Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers beschädigt wurde.
Zur näheren Darstellung des Parkplatzes und des Randsteins wird auf die Lichtbilder in der Anlage K 2 (nach Blatt 4) Bezug genommen.
1.
Neben dem sich aus Reparaturkosten und Unkostenpauschale zusammensetzenden Sachschaden in Höhe von 855,06 EUR (Klagantrag Ziff. 1) und Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 hat der Kläger in erster Instanz die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR nebst Zinsen in derselben Höhe seit Rechtshängigkeit ersetzt verlangt (Klagantrag Ziff. 2).
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) überwiegend stattgegeben. Es hat eine schuldhafte Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bejaht und dem Kläger ein Mitverschulden von 30 % angelastet. Für die Einzelheiten der hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf LGU S. 6 - 9 unter II. der Entscheidungsgründe verwiesen.
2.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter verfolgt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht zu 70% stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruhe zum Einen auf einer unzutreffenden Bejahung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und zum Anderen auch noch auf einer falschen Gewichtung des klägerischen Mitverschuldens.
In dem angefochtenen Urteil vertrete das Landgericht den unrichtigen grundsätzlichen Standpunkt, dass es für den Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten auf ein „gängiges“ Fahrverhalten ankomme und nicht auf dasjenige eines aufmerksamen Fahrzeugführers. Sie vertrete demgegenüber den Standpunkt, dass Parkplatznutzer gerade keine bestimmte Beschaffenheit einer Bordsteinkante erwarten könnten und diese grundsätzlich nicht zum Überfahren gedacht sei. Kein Verkehrsteilnehmer erwarte, dass es keine herausstehenden Randbegrenzungssteine gebe, weshalb diese regelmäßig problemlos beherrschbar seien. Dieser Grundsatz sei vom angerufenen Senat auch in seinem Beschluss vom 11.12.2009 (4 U 133/09) ausgesprochen worden.
10 
Gelte somit der klare Grundsatz, dass der Bordstein die Verkehrsfläche begrenze und Verkehrsteilnehmer, die diesen beim Einparken mit einem Fahrzeugteil überführen, regelmäßig selbst hierfür verantwortlich seien, handle es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts bei dem streitgegenständlichen Bordstein gerade nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle.
11 
Die Parkplatznutzer müssten sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Parkplatz so hinnehmen, wie er sich ihnen erkennbar darbiete. An der Unfallstelle biete sich dem Einparkenden sofort erkennbar folgendes Bild: Alle Parkplätze sind 5 m lang und 3,5 m breit; kopfseitig schließen 20 cm hohe Randsteine den zum Parken zur Verfügung gestellten Bereich übersichtlich und gut sichtbar ab. Gerade auch in der Dunkelheit leuchteten die sehr hellen Randsteine im Lichtkegel des einparkenden Fahrzeugs wie ein Signal auf. Soweit der Kläger in der Güteverhandlung angegeben habe, man könne den Bordstein beim Einparken nicht sehen, setze er sich nicht nur in Widerspruch zur tatsächlich gegebenen Erkennbarkeit der Randsteine, sondern offenbare damit vielmehr, dass er die Bordsteine deshalb nicht erkannt habe, weil er nicht hingeschaut, sondern „nach Gehör“ eingeparkt habe.
12 
Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginne erst dort, wo dieser sich durch eigene Sorgfalt nicht mehr selbst schützen könne, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig zu erkennen sei.
13 
Zu Unrecht nehme das Landgericht an, der Bordstein stelle aufgrund der Höhe von 20 cm eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Ebenso wie die Fahrbahn durch die Art ihrer Befestigung (Bauweise) oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) gekennzeichnet sei, müssten auch Breiten und Grenzen einer Parkbox äußerlich deutlich sichtbar sein. Dies werde im vorliegenden Fall aber durch die kopfseitig befindlichen Bordsteine erreicht, die - ebenso wie es die längs einer Fahrbahn befindlichen Bordsteine zu tun pflegten - den zu befahrenden Bereich abgrenzten. Ein Überfahren des Bordsteines zur effektiveren Ausnutzung des Parkplatzes sei nicht vorgesehen.
14 
Es gebe auch kein zwingendes Maß für die Höhe der Bordsteine.
15 
Von Bedeutung sei auch, dass der eigentliche Parkplatzbereich, den der Kläger benutzt habe, vollkommen fertiggestellt gewesen sei. Lediglich der sich an den Bordstein unmittelbar anschließende Bereich sei noch unbepflanzt gewesen. Nachdem aber auch dieser vollkommen übersichtlich im eigenen Lichtkegel des Scheinwerferlichts seines Fahrzeugs gelegen habe, sei die zum damaligen Zeitpunkt fehlende Beleuchtung nicht kausal für die Kollision mit dem Bordstein gewesen. Im Übrigen diene diese zwischenzeitlich angebrachte Beleuchtung nur der Sicherheit der Fußgänger, welche im Dunkeln ihr Fahrzeug verließen bzw. wieder aufsuchten, nicht aber dem Schutz von Autofahrern, welche trotz eigener Fahrzeugscheinwerfer und des Gebots des Fahrens auf Sicht die Bordsteine übersähen.
16 
Allein der Umstand, dass die Berichterstattung der Lokalpresse für die unaufmerksamen Parkplatzbenutzer Partei ergriffen habe, ändere nichts daran, dass es dem Gericht vorbehalten bleibe zu beurteilen, wann überhaupt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vorliege. Im Übrigen sei der vom Kläger als Anlage K 3 (nach Bl. 4) vorgelegte Zeitungsartikel, auf den er sich ausdrücklich berufe, bereits 4 Tage vor dem Unfall erschienen, so dass der Kläger als aufmerksamer Zeitungsleser gewarnt gewesen sei und er schon aus diesem Grunde nicht davon habe ausgehen können, dass ein gefahrloses Überschwenken des Bordsteins möglich sein werde.
17 
In dem vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 11.12.2009 (4 U 133/09) entschiedenen Fall habe der damalige Kläger sein Fahrzeug auch bei Dunkelheit auf einem Friedhofsparkplatz abstellen wollen und habe beim Einparken mit Schrittgeschwindigkeit den Begrenzungsbordstein mit der vorderen Karosserie überfahren. Der Senat habe in dem damaligen Fall ein Sicherungsbedürfnis zugunsten von Parkplatzbenutzern zutreffend mit der Begründung verneint, diese könnten sich bei einiger Aufmerksamkeit unschwer selbst auf die Situation einstellen. Entscheidend sei, dass der Bordstein eine Abgrenzung des Parkplatzes darstelle und ausdrücklich nicht zum Überfahren bestimmt sei. Zu diesem Grundsatz stehe das angefochtene Urteil in krassem Widerspruch, denn weder fehlende Leuchtmittel noch eine fehlende Bepflanzung vermöchten eine Abweichung von diesem rechtfertigen. Es sei allein Sache des Klägers gewesen, auf das Vorhandensein der Begrenzung zu achten und nur soweit in den - ja ausreichend großen - Parkplatz hineinzufahren, dass er sein Fahrzeug noch in sicherer Entfernung von der Bordsteinkante hätte anhalten können.
18 
Führe jemand - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug, das lediglich eine Bodenfreiheit von 10,1 cm im Frontbereich aufweist, setze er sich bewusst der hierdurch geschaffenen Gefahren für die im unteren Bereich des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugteile aus und müsse umso vorsichtiger und umsichtiger fahren. Bei einer Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm habe der Kläger aufgrund der Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht darauf vertrauen können, gefahrlos über den Bordstein hinaus fahren zu können. Aus diesem Umstand ergebe sich weiter, dass der Frontschaden selbst dann eingetreten wäre, wenn sie sich an die, dem Urteil des OLG Dresden vom 20.12.2000 (DAR 2001, 213) entnommenen Empfehlungen des TÜV Sachsen gehalten und den Bordstein lediglich mit einer Höhe von 11 cm erstellt hätte. Für den Schaden sei mithin nicht ein zu hoher Bordstein kausal gewesen; vielmehr sei dieser auf die geringe Bodenfreiheit des Fahrzeugs zurückzuführen.
19 
Soweit an dem Parkplatz an den gegenüber liegenden Parktaschen die Anfahrkante vorhanden gewesen sei, sei diese zum Schutz des Fußgängerweges angebracht gewesen, habe also den Passanten dazu verhelfen sollen, auf sicherem Wege zu den geparkten Fahrzeugen zu gelangen.
20 
Das Landgericht habe auch verkannt, dass es dahinstehen könne, ob ihr eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen sei. Denn eine solche trete in jedem Fall hinter dem Mitverschulden zurück, welches dem Kläger anzulasten sei.
21 
Gegebenenfalls hätte der Kläger aussteigen und überprüfen müssen, ob zwischen Bordsteinkante und Stoßfänger seines Pkw ausreichend Platz verbleibe. Da er dies unterlassen habe, obwohl dies ihm ein Leichtes gewesen wäre, sei das ihm zur Last zu legende Mitverschulden nicht mit lediglich 30%, sondern mit 100% zu beziffern. Die Kollision sei allein darauf zurückzuführen, dass er auf die für ihn sehr gut erkennbare Verkehrssituation nicht genügend aufmerksam reagiert habe. Bei dem von ihm vorgetragenen tastenden Hineinfahren in die Parkbucht hätte er im Lichtkegel der Scheinwerfer seines Fahrzeugs die sehr hellen Bordsteine vor ihm sehen müssen. Wenn er sie nicht wahrgenommen habe, sei er mit seinen Gedanken nicht beim Einparken gewesen. Wenn er aber tatsächlich, wie von ihm behauptet, vom Fahrzeug aus nicht habe erkennen können, ob das Überfahren des Bordsteins ohne Beschädigung möglich sein würde, er sich also bei dessen Höhe verschätzt habe, sei er verpflichtet gewesen auszusteigen und sich zu vergewissern, wie nah er noch an den Bordstein heranfahren könne.
22 
Die Beklagte beantragt demzufolge,
23 
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.7.2013 (1 O 71/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.
3.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
26 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinnahme der Teilklageabweisung.
27 
Er habe trotz tastender und sehr langsamer Fahrweise mit geringster Geschwindigkeit von seinem Fahrzeug aus nicht erkennen können, dass das Überfahren des Bordsteins mit Teilen der Karosserie nicht ohne Beschädigung möglich sein würde, wobei zu bedenken sei, dass der Parkplatz noch keine Beleuchtungseinrichtung aufgewiesen habe. Nunmehr begrenze deutlich erkennbar eine Hecke das Ende der Parktasche, in die bei Überhang hingefahren werden müsste.
28 
Die Berichterstattung in der Lokalpresse (als Anlage K 3 vorgelegter Artikel aus der „S.“) zeige, dass es an dem dort befindlichen Parkplatz öfters zu vergleichbaren Beschädigungen gekommen sei. Die Parkplatzsituation sei auch Thema im städtischen Bauausschuss gewesen.
29 
Die Beklagte habe nicht nur mit dem Überfahren der Bordsteinkante rechnen müssen, sie habe vielmehr um die dortige Gefahrenquelle gewusst und gleichwohl weitere Unfälle in Kauf genommen. Sie habe nicht einmal auf die offensichtlich bestehende Gefahrensituation hingewiesen, so dass er ohne weiteres habe davon ausgehen dürfen, dass ein gefahrloses Überschwenken des Bordsteins mit dem Fahrzeugvorderbau möglich sei.
30 
Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der die Parkbucht begrenzende, mindestens 20 cm hohe Bordstein eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstelle. Dies gelte jedenfalls, solange dieser Bordstein nur die Parktasche von einer unbegrenzten und unbebauten Fläche abgrenze. Es wäre lebensfremd anzunehmen, es entspreche dann nicht einem gängigen Fahrverhalten, wenn Kraftfahrer mit Teilen der Karosserie über die Randsteine hinaus führen, zumal mittlerweile alle Mittelklasselimousinen in der Kombiversion eine Länge von 5 m aufwiesen. Möchte man beispielsweise ein T-Modell der M. mit einer Länge von 4,92 m in die Parktasche hineinmanövrieren, ohne dass das Fahrzeug rechtswidriger Weise in die Fahrbahn hineinrage, bedürfe es entweder eines Einweisers oder einer Frontkamera, um Beschädigungen an der Unterverkleidung zu vermeiden.
31 
Die Anrechnung der Betriebsgefahr und eines geringen Verschuldens mit zusammen 30% durch das Landgericht dürfte daher schon recht großzügig sein. Angesichts des Verschuldensgrads der Beklagten (positives Wissen um die Gefahrensituation und weiteres Nichtstun) wäre es auch gut vertretbar gewesen, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollkommen zurücktreten zu lassen.
32 
Die Bordsteinhöhe sei vorliegend jedenfalls so hoch, dass beim Überfahren Schäden für serienmäßige Fahrzeuge drohten. Zudem wiesen die Bordsteine an den in Rede stehenden Taschen ungewöhnlich scharfe Kanten auf, die zwischenzeitlich abgeschliffen worden seien.
33 
Anstelle von Parkplatznutzern zu verlangen, vor dem Einparkvorgang auszusteigen und sich zu vergewissern, ob zwischen der Bordsteinkante und der Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers ausreichend Platz verbleibe, hätte die Beklagte entweder eine deutlich erkennbare höhere Parkplatzbegrenzung anbringen können oder eben eine - wie üblich - deutlich niedrigere, damit Beschädigungen an serienmäßigen Fahrzeugen vermieden werden könnten. Letzteres wäre ohne weiteres machbar gewesen, da angesichts der von Anfang an geplanten Hecke der Nutzen eines derart hohen Bordsteins nicht ersichtlich sei.
34 
Die Beklagte habe von der Anbringung der auf demselben Parkplatz gegenüber vorhandenen Anfahrschwellen bei den hier in Rede stehenden Parktaschen nur im Hinblick auf die vorgesehene und zwischenzeitlich angebrachte Bepflanzung verzichtet.
35 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, je nebst Anlagen, Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
II.
36 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
37 
Auch die Berufungssumme von über 600 EUR gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar entfallen von den 602,40 EUR, welche das Landgericht zugesprochen hat, 17,50 EUR auf die vom Kläger neben den Reparaturkosten geltend gemachte Unkostenpauschale (70 % von 25 EUR); doch gehört die allgemeine Unkostenpauschale nicht zu den „Kosten“ i. S. v. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 43 Abs. 1 GKG, welche als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend sind (BGH NJW 2007, 1752 Tz. 12; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5638).
III.
38 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
1.
39 
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers über den Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geprüft. Im vorliegenden Fall ist die Straßenverkehrssicherungspflicht einschlägig, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU S. 5), denn Teil der öffentlichen Straßen im Sinne des Straßengesetzes sind alle Straße, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz), wozu auch Parkplätze gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b Straßengesetz). Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91). Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.). Zu Recht und von der Beklagten unangegriffen hat deshalb das Landgericht die Beklagte als haftende Körperschaft für den Fall einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angesehen. Diese Pflicht ist nach § 59 Straßengesetz hoheitlich ausgestaltet. Derartig hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflichten sind drittschützend und damit auch grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (BGH NJW 1991, 33, 34; BGH VersR 1979, 541).
a)
40 
Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).
41 
Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23). Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist dabei von der Straßenbau- und -unterhaltungslast zu unterscheiden, auch wenn beide Pflichten den Straßenbaulastträger treffen; die Straßenbau- und -unterhaltungslast besteht dabei nur im öffentlichen Interesse und kann mithin keine Amtshaftungsansprüche begründen (siehe nur BGH NJW 1991, 33, 34 und aus der Literatur Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Staats- und Amtshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 519).
42 
Ein „hinreichend sicherer“ Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).
b)
43 
Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe).
44 
In räumlicher Hinsicht umfasst die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH, jeweils ebenda). Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).
2.
45 
In Anwendung dieser Grundsätze wies entgegen der Annahme des Landgerichts (LGU S. 5 und 6 unter II. 1 der Entscheidungsgründe) der Parkplatz nicht einen objektiv verkehrswidrigen Zustand auf. Dass zum Einen die Höhe des Bordsteins 20 cm beträgt und zum Anderen zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Hinweis auf die Höhe des Bordsteins noch eine anderweitige Sicherung (rot-weißes Absperrband oder eine nunmehr angelegte Bepflanzung) vorhanden war, kann einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht begründen.
a)
46 
Allerdings kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand nicht von vornherein bereits mit dem Argument verneint werden, der Bordstein als der Abgrenzung der Parkfläche dienende Abgrenzung gehöre nicht mehr zu dem für den öffentlichen (Fahrzeug-)Verkehr bestimmten Bereich:
aa)
47 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris). Damit ist aber nicht ohne weiteres gesagt, dass hinsichtlich der Abgrenzung (und der sich an diese anschließenden Flächen) keine Verkehrssicherungspflichten bestünden. So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22). Die Sicherungspflicht geht dann - wie auch sonst - dahin, die Verkehrsteilnehmer (dort: ausgestiegene [Mit-]Fahrer) vor Gefahren zu schützen, die diese nicht ohne weiteres erkennen können und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen vermögen (im vom BGH im Jahr 1966 entschiedenen Fall: Gefahren infolge eines jenseits der Parkplatzbegrenzung und des auf der anschließenden Böschung wachsenden Gebüsches um 10 m steil abfallenden Geländes).
48 
Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass im Bereich der Verkehrssicherungspflichten allgemein in Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 515; BGH NJW 1978, 1629) und Literatur (siehe nur Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. § 823 Rn. 51) anerkannt ist, dass Sicherungsmaßnahmen nicht nur gegen Gefahren ergriffen werden müssen, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, sondern auch gegen solche, welche bei einer nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung drohen.
49 
Daraus ergibt sich aber auch, dass die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Abgrenzung des Parkplatzes und des sich an diese anschließenden Bereichs nicht auf (ausgestiegene) (Mit-)Fahrer, also den Fußgängerverkehr, beschränkt sein können, sondern konsequenterweise auch für den Fahrzeugverkehr gelten müssen, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass die Kraftfahrer die Abgrenzung und den anschließenden Bereich (etwa durch das „Überschwenken“ mit dem vor den Vorderrädern befindlichen Teil der Karosserie) in Anspruch nehmen.
bb)
50 
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist genau dies der Fall, weil es ein solches Verhalten der Kraftfahrzeugführer als gängiges Fahrverhalten angesehen hat (LGU S. 6). Diese Annahme entspricht einer in der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (neben OLG Hamm NZV 2008, 405, 406 etwa auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 89 Rn. 10 in Juris und LG Kleve, DAR 1997, 496 f.). Diese Feststellung greift die Beklagte in der Berufung auch gar nicht an. Sie wirft dem Landgericht lediglich in rechtlicher Hinsicht vor, dass es zu Unrecht auf ein „gängiges“ Fahrverhalten abgestellt habe. Darin liegt aber nach dem soeben Ausgeführten keine Rechtsverletzung durch das Landgericht.
b)
51 
Umgekehrt kann aber auch dann, wenn man annimmt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nach der Lebenserfahrung damit rechnen muss, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihrer Fahrzeuge so nahe an die Randsteine (die Abgrenzung) heranfahren, dass der vordere Teil der Karosserie über die eigentliche Parkplatzfläche hinausragt, nicht gefolgert werden, der Verkehrssicherungspflichtige müsse deshalb dafür sorgen, dass ein solches Überfahren / Überschwenken - zumindest für Fahrzeuge mit „normaler“ Bodenfreiheit - gefahrlos möglich sein müsse. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kraftfahrer, wie der Kläger meint, generell und einschränkungslos darauf vertrauen können sollte, dass ein Überfahren des Randsteins möglich ist, da dieser - wie oben unter a) dargelegt - räumlich gerade nicht mehr zu dem für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Bereich gehört, es sich vielmehr beim Überfahren derartiger Begrenzungen und an diese anschließender Flächen um ein zwar übliches und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen in Rechnung zu stellendes, aber doch ein fehlsames Verhalten handelt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer) nicht vor allen Folgen dieses Fehlverhaltens zu bewahren, sondern ist lediglich - wie auch sonst, wenn es sich nicht um objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen handelt (vgl. OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354), was vorliegend ausscheidet - nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen kann, insbesondere indem er ihnen ohne größere Probleme ausweichen kann (zuletzt klarstellend BGH, Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572 Tz. 11 f.).
52 
Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren/Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).
53 
Sofern das OLG Hamm darüber hinaus meint (a.a.O. Rn. 10 in Juris unter II. 2. der Gründe; ebenso LG Kleve, ebenda), der Verkehrssicherungspflichtige müsse Sorge dafür tragen, dass die Benutzer gefahrlos mit den Rädern ihrer Fahrzeuge an den Randstein heranfahren können, kann dem nicht zugestimmt werden, wenn dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Verkehrssicherungspflichtige dies unabhängig von der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der sich aus einem dadurch bedingten Überfahren der Begrenzung ergebenden Gefahren gewährleisten müsste. Dies widerspräche dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, seit langem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig Maßnahmen nur gegen solchen Gefahren zu treffen hat, die nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sich der Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres einstellen kann.
c)
54 
In dem oben unter a) und b) dargestellten Sinne ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltung des Parkplatzes und der Abgrenzung (der Bordsteine) zum Unfallzeitpunkt von einer für den durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer und auch für den Kläger erkennbaren und dadurch, dass nicht zu nahe mit den Vorderrädern an die Abgrenzung herangefahren wird, auch vermeidbaren Gefahr auszugehen, so dass entgegen der Ansicht des Landgerichts kein objektiv verkehrswidriger Zustand gegeben war.
aa)
55 
Wie sich aus den vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei der Abgrenzung um Bordsteine, welche über eine lange Strecke verlegt sind, so dass dem durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer das Vorhandensein eines solchen Randsteins bereits bei der Annäherung an den Parkplatz auffallen muss. Dies kann der Senat aufgrund der Lichtbilder beurteilen, welche die tatsächliche Situation der Unfallstelle umfassend und anschaulich wiedergeben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall anstelle einer Ortsbesichtigung auch die Verwertung der Lichtbilder in Betracht (BGH NJW-RR 1987, 1237, 1238; OLG Köln NZV 1994, 279; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 371 Rn. 4; siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 328 m.w.N. in F n. 1310). Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Augenscheins vor Ort ist angesichts dessen nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger für seine Behauptung, er habe von seinem Fahrzeug aus nicht erkennen können, ob das Überfahren des dortigen Bordsteins (der Abgrenzung) mit Teilen der Karosserie nicht ohne Beschädigung möglich sein würde, die Einnahme eines Augenscheins erst im Berufungsrechtszug beantragt (S. 2 der Berufungserwiderung, Bl. 54), weshalb er mit diesem neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.
56 
Im ersten Rechtszug hatte der Kläger im Schriftsatz vom 21.6.2013 (Blatt 14/15) die Augenscheinseinnahme lediglich zum Beweis dafür beantragt, dass von ihm so genannte „Anfahrschwellen“ bei umliegenden Parkplätzen von der Beklagten angebracht worden seien.
57 
Die Begrenzung als auch deren Höhe konnte mithin beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres wahrgenommen werden. Der auf den Parkplatz und dann in eine Parkbucht fahrende Kraftfahrer kann zwar sicherlich aus seinem Fahrzeug die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlässig schätzen, zumal beim Blick nach vorne und bei Annäherung an die Parkplatzbegrenzung diese hinter und unter der Front des Fahrzeugs aus dem Blickfeld verschwindet; bei gehöriger Aufmerksamkeit muss der Fahrzeugführer aber dessen gewahr werden, dass die Parkplatzbegrenzung jedenfalls eine Höhe aufweisen kann, die für sein Fahrzeug „gefährlich“ werden kann, wenn er sie überfährt. Erst recht muss dies für den Führer eines Fahrzeuges gelten, das wie der Pkw des Klägers nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweist, sondern - unstreitig und im Übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder (Teil der Anlage K 1) belegt - tiefer gelegt ist und eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm aufweist.
58 
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem entscheidenden Punkt von den Sachverhalten, welche das Saarländische OLG (in der Entscheidung OLGR Saarbrücken 2003, 89) und das OLG Dresden (in der Entscheidung NVwZ-RR 2001, 354) zu beurteilen hatten: Der Entscheidung des Saarländischen OLG lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parkfläche nur durch einen „wenige Zentimeter hohen“ Randstein abgegrenzt war, den die Fahrzeuge deshalb problemlos überfahren konnten, der klagende Verkehrsteilnehmer diese deshalb überfuhr - was an sich auch möglich war -, sein Fahrzeug dann aber mit einem verdeckten Hindernis im anschließenden Pflanzbeet kollidierte, das auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht erkennbar war. In dem vom OLG Dresden entschiedenen Sachverhalt ging es um eine die Parkbucht rechts begrenzende Bordsteinflucht, deren Höhe zum Einen für den (auf der linken Fahrzeugseite sitzenden) Fahrzeuglenker nicht erkennbar und zum Anderen 2 cm höher war als die linksseitige Bordsteinflucht, womit der Kraftfahrer nicht rechnen konnte; lediglich in Folge dieser besonderen Konstellation hat das OLG Dresden angenommen, dass die drohende Gefährdungssituation für den Kraftfahrer nicht erkennbar war (a.a.O., 355). Zu Recht hat die Beklagte deshalb bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass damit der vorliegende Fall, in welchem der Kläger als Kraftfahrer vorwärts in den Parkplatz eingefahren ist und somit die kopfseitigen Randsteine (die er dann überfahren hat) beim Einparken ständig vor Augen hatte, nicht vergleichbar ist.
59 
Vergleichbar ist der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt allerdings demjenigen, welcher der Entscheidung OLG Hamm NZV 2008, 405 zugrunde lag. Versteht man diese mit dem Landgericht dahin, dass es auf die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahren durch das Überfahren des Rand-/Bordsteins nicht ankommt, so wäre in der Tat mit dem Landgericht ein objektiv verkehrswidriger Zustand anzunehmen. Dieser Ansicht des OLG Hamm kann jedoch - wie unter b) ausgeführt - nicht gefolgt werden.
bb)
60 
Soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht behauptet hat, man sehe den Bordstein nicht (also nicht nur, man könne dessen Höhe nicht einschätzen, sondern sehe ihn überhaupt nicht), ist dieses Vorbringen angesichts der sich aus den Lichtbildern ergebenden deutlichen Erkennbarkeit der Randsteine nicht glaubhaft, sofern es sich auf die generelle Erkennbarkeit beziehen sollte. Soweit diese Aussage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Bordsteine wegen der Dunkelheit und wegen damals links und rechts der genutzten Parkbucht parkender Fahrzeuge nicht oder schlecht erkennbar gewesen seien, vermag die fehlende Beleuchtung einen objektiv verkehrswidrigen Zustand nicht zu begründen, da dann, wenn die Sicht durch besondere Lichtverhältnisse beeinträchtigt ist, der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO gehalten ist, sich mit seiner Fahrweise auf die gegebenen Sichtverhältnisse einzustellen. Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.). Mit anderen Worten: Die schlechten Lichtverhältnisse führen nicht zu einer gestalterischen Verkehrssicherungspflicht, sondern geben vielmehr dem Kfz-Führer Anlass zu größerer Vorsicht. Dies ist letztlich Ausfluss des Grundsatzes, dass sich die Verkehrsteilnehmer den Gegebenheiten der Straße anpassen und sie so hinzunehmen haben, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet; hierzu gehört auch, dass sie sich auf die Beleuchtungsverhältnisse anzupassen und - als Kraftfahrer - die Fahrbahn selbst zu beleuchten haben (OLG München NJW 1968, 604; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 157).
cc)
61 
Allerdings kann sich grundsätzlich, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat (LGU S. 7 oben), eine Pflichtverletzung der Beklagten auch aus der Verletzung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz angeordneten Pflicht der Gemeinden, innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen (und damit wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) auch Parkplätze) im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten, ergeben. Diese Pflicht zur Beleuchtung steht neben der Verkehrssicherungspflicht und ist auch nicht schlechthin deren Ausfluss (BGH VRS 1971 (41), 1, 6 = NJW 1971, 218; Lorenz, a.a.O., § 41 Rn. 13). Verletzt die Gemeinde ihre Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz, verletzt sie eine gegenüber den Verkehrsteilnehmern bestehende Amtspflicht, die unmittelbar (ohne die Anwendung des § 59 Straßengesetz) zu einer Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führt (BGH NJW 1965, 201, 202 - zur Reinigungspflicht nach dem niedersächsischen Straßengesetz; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1984, 233 zur gleichgelagerten Regelung über die Durchführung des Winterdienstes in § 43 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz a. F., jetzt ebenfalls in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz geregelt; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 41 Rn. 5; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 196; Kodal-Bauer, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43 Rn. 43 f.; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 156).
62 
Eine Verletzung der Pflicht zur Beleuchtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz lässt sich vorliegend aber nicht feststellen.
(1)
63 
Auch wenn dies im Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz nicht zum Ausdruck kommt, besteht die Beleuchtungspflicht - abgesehen von der Grenze der Zumutbarkeit - nur in dem aus polizeilichen Gründen gebotenen Maße, also soweit diese zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda; Nagel, a.a.O., § 41 Rn. 9).
(2)
64 
Entscheidend für die Pflicht sowie deren Umfang und Dauer sind die örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsbedeutung der Straße und die Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen, wobei für wichtige Verkehrsbereiche im Ortsinneren in der Regel eine Straßenbeleuchtung erforderlich sein wird, ebenso wie für sonstige verkehrswichtige Straßen (Staudinger-Hager, ebenda; Kodal-Bauer, a.a.O., Kap. 43 Rn. 46; Nagel, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda).
65 
Vorliegend ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Parkplatz eine Verkehrsbedeutung aufweist, welche eine Beleuchtung erforderlich machte. Im Übrigen kann aber auch nicht angenommen werden, dass eine solche zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass für Kraftfahrer auch bei Dunkelheit die Abgrenzung (die Rand-/Bordsteine) im Lichtkegel der Scheinwerfer der einparkenden Fahrzeuge sichtbar sein muss. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, nachdem seine Mitglieder ebenfalls langjährige Pkw-Fahrer sind und die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder, wie bereits ausgeführt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, die örtliche Situation umfassend und anschaulich wiedergegeben.
66 
Eine Verletzung der Beleuchtungspflicht kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass für den Parkplatz eine Beleuchtung vorgesehen und lediglich zum Unfallzeitpunkt noch nicht angebracht worden war. Denn wie auch häufig im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Räum- und Streupflicht gehen die Gemeinden auch bei der Straßenbeleuchtung mehrfach aus Gründen der Daseinsvorsorge über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda).
d)
67 
Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Parkbuchten eine Länge von 5 m aufweisen und deshalb damit zu rechnen sei, dass Fahrer von Mittelklasse-Kombis oder ähnlich langer Fahrzeuge wie das des Klägers (Länge 4,63 m) dazu neigen könnten, die Abgrenzung mit dem vorderen Karosserieteil zu überfahren. Ob die für das Parken vorgesehene Fläche für das eigene Fahrzeug ausreichend ist, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die markierten Parkflächen so großzügig dimensioniert sind, dass auch raumfordernde Fahrzeuge ohne Weiteres Platz finden. Fahrer größerer Fahrzeuge müssen dann vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreicht, um den Pkw gefahrlos abzustellen. Ist das nicht der Fall, hat ein Parken zu unterbleiben (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 97 Rn. 24).
68 
Im Übrigen entspricht die Länge der vom Kläger genutzten Parkbucht mit fünf Metern genau den Vorgaben der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Arbeitsgruppe Straßenentwurf) heraus gegebenen „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Ausgabe 2005“ (im Folgenden: EAR 05), wo im Bild 4.2-2 auf Seite 22 und im Bild 4.2-4 auf Seite 23 bei Senkrechtaufstellung eine Parkflächentiefe von fünf Metern vorgesehen ist. Dabei wird von einem so genannten „Bemessungsfahrzeug“ mit einer Länge von 4,74 m ausgegangen (vgl. EAR 05, Seite 89, Tabelle E-1).
69 
Die sich aus den EAR 05 ergebenden Erkenntnisse wurden vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013, Seite 2, Blatt 60).
e)
70 
Ebenso wenig kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand daraus abgeleitet werden, dass es - so der jedenfalls bislang von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag des Klägers - vor dem Unfall des Klägers bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit vergleichbaren Beschädigungen gekommen ist. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf eine objektiv verkehrswidrige Gefahrenstelle, sondern kann auch darauf beruhen, dass auch diese Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt eines durchschnittlichen aufmerksamen Fahrzeugführers nicht eingehalten haben.
f)
71 
Die gewählte Bordsteinhöhe mit 20 cm widerspricht auch nicht anerkannten Regeln zur Unfallverhütung oder anerkannten Regeln zur Erstellung von Parkflächen.
72 
Die Beklagte hat - unwidersprochen - vorgetragen, es gebe kein zwingendes Maß für die Höhe von Borsteinkanten.
73 
Das in dem Verfahren, das zur Entscheidung OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 führte, erstattete Gutachten des TÜV Sachsen ging zwar offenbar unter Berufung auf die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Stand 1991“ (EAR 91) davon aus, dass Bordsteine eine Höhe von 11 cm nicht überschreiten sollten. Dies galt damals wie heute aber lediglich für so genannte „Überhangstreifen“ bei einem sog. „Kurzparkplatz“. In den EAR 05 ist nun in Ziffer 4.2.2.4 unter der Überschrift „Überhangstreifen“ die Anlage eines solchen wie folgt beschrieben:
74 
„Werden bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung die Parkstände auf der einem Geh- oder Radweg oder einem Trennstreifen zugewandten Seite durch eine Randeinfassung begrenzt, dann wird die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt. Damit der Fahrzeugüberhang nicht über die Parkstandtiefe hinausragt, ist der Bordstein in die Aufstellfläche hinein zu verlegen. Die Höhe der Bordkante soll 8 cm betragen“.
75 
Das dazu gehörige Bild 4.2-6 auf Seite 24 illustriert die so zu schaffenden Verhältnisse und das Bild 4.3-1 auf Seite 28 gibt die dabei einzuhaltenden Abmessungen von Parkständen wieder. Gerade aus letzterem lässt sich deutlich ablesen, dass bei Senkrechtaufstellung die Tiefe des Parkstandes ab Fahrgassenrand nur 4,30 m betragen kann, wenn der anschließende Überhangstreifen eine Breite von 0,70 m aufweist, da damit wieder die Gesamtlänge von fünf Metern erreicht wäre.
76 
Da im vorliegenden Fall die reine Parkstandtiefe schon fünf Meter beträgt und - wie aus den Lichtbildern der Anlage K 2 ersichtlich - ein Überhangstreifen auch nicht konzipiert war (und wegen der Länge des Parkstandes auch nicht sein musste), vielmehr der Bereich hinter dem Bordstein unstreitig bepflanzt werden sollte und zwischenzeitlich auch bepflanzt ist, liegt nicht die Konstellation eines so genannten „Überhangstreifens“ vor, sodass die Bordsteinhöhe frei gewählt werden konnte.
77 
Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, mit der Folge dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen ist.
IV.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79 
Wegen der Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2007, 9 U 29/07 (NZV 2008, 405-406) lässt der Senat die Revision zu (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Gründe

 
II.
36 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
37 
Auch die Berufungssumme von über 600 EUR gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar entfallen von den 602,40 EUR, welche das Landgericht zugesprochen hat, 17,50 EUR auf die vom Kläger neben den Reparaturkosten geltend gemachte Unkostenpauschale (70 % von 25 EUR); doch gehört die allgemeine Unkostenpauschale nicht zu den „Kosten“ i. S. v. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 43 Abs. 1 GKG, welche als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend sind (BGH NJW 2007, 1752 Tz. 12; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5638).
III.
38 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
1.
39 
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers über den Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geprüft. Im vorliegenden Fall ist die Straßenverkehrssicherungspflicht einschlägig, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU S. 5), denn Teil der öffentlichen Straßen im Sinne des Straßengesetzes sind alle Straße, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz), wozu auch Parkplätze gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b Straßengesetz). Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91). Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.). Zu Recht und von der Beklagten unangegriffen hat deshalb das Landgericht die Beklagte als haftende Körperschaft für den Fall einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angesehen. Diese Pflicht ist nach § 59 Straßengesetz hoheitlich ausgestaltet. Derartig hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflichten sind drittschützend und damit auch grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (BGH NJW 1991, 33, 34; BGH VersR 1979, 541).
a)
40 
Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).
41 
Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23). Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist dabei von der Straßenbau- und -unterhaltungslast zu unterscheiden, auch wenn beide Pflichten den Straßenbaulastträger treffen; die Straßenbau- und -unterhaltungslast besteht dabei nur im öffentlichen Interesse und kann mithin keine Amtshaftungsansprüche begründen (siehe nur BGH NJW 1991, 33, 34 und aus der Literatur Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Staats- und Amtshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 519).
42 
Ein „hinreichend sicherer“ Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).
b)
43 
Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe).
44 
In räumlicher Hinsicht umfasst die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH, jeweils ebenda). Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).
2.
45 
In Anwendung dieser Grundsätze wies entgegen der Annahme des Landgerichts (LGU S. 5 und 6 unter II. 1 der Entscheidungsgründe) der Parkplatz nicht einen objektiv verkehrswidrigen Zustand auf. Dass zum Einen die Höhe des Bordsteins 20 cm beträgt und zum Anderen zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Hinweis auf die Höhe des Bordsteins noch eine anderweitige Sicherung (rot-weißes Absperrband oder eine nunmehr angelegte Bepflanzung) vorhanden war, kann einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht begründen.
a)
46 
Allerdings kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand nicht von vornherein bereits mit dem Argument verneint werden, der Bordstein als der Abgrenzung der Parkfläche dienende Abgrenzung gehöre nicht mehr zu dem für den öffentlichen (Fahrzeug-)Verkehr bestimmten Bereich:
aa)
47 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris). Damit ist aber nicht ohne weiteres gesagt, dass hinsichtlich der Abgrenzung (und der sich an diese anschließenden Flächen) keine Verkehrssicherungspflichten bestünden. So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22). Die Sicherungspflicht geht dann - wie auch sonst - dahin, die Verkehrsteilnehmer (dort: ausgestiegene [Mit-]Fahrer) vor Gefahren zu schützen, die diese nicht ohne weiteres erkennen können und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen vermögen (im vom BGH im Jahr 1966 entschiedenen Fall: Gefahren infolge eines jenseits der Parkplatzbegrenzung und des auf der anschließenden Böschung wachsenden Gebüsches um 10 m steil abfallenden Geländes).
48 
Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass im Bereich der Verkehrssicherungspflichten allgemein in Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 515; BGH NJW 1978, 1629) und Literatur (siehe nur Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. § 823 Rn. 51) anerkannt ist, dass Sicherungsmaßnahmen nicht nur gegen Gefahren ergriffen werden müssen, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, sondern auch gegen solche, welche bei einer nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung drohen.
49 
Daraus ergibt sich aber auch, dass die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Abgrenzung des Parkplatzes und des sich an diese anschließenden Bereichs nicht auf (ausgestiegene) (Mit-)Fahrer, also den Fußgängerverkehr, beschränkt sein können, sondern konsequenterweise auch für den Fahrzeugverkehr gelten müssen, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass die Kraftfahrer die Abgrenzung und den anschließenden Bereich (etwa durch das „Überschwenken“ mit dem vor den Vorderrädern befindlichen Teil der Karosserie) in Anspruch nehmen.
bb)
50 
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist genau dies der Fall, weil es ein solches Verhalten der Kraftfahrzeugführer als gängiges Fahrverhalten angesehen hat (LGU S. 6). Diese Annahme entspricht einer in der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (neben OLG Hamm NZV 2008, 405, 406 etwa auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 89 Rn. 10 in Juris und LG Kleve, DAR 1997, 496 f.). Diese Feststellung greift die Beklagte in der Berufung auch gar nicht an. Sie wirft dem Landgericht lediglich in rechtlicher Hinsicht vor, dass es zu Unrecht auf ein „gängiges“ Fahrverhalten abgestellt habe. Darin liegt aber nach dem soeben Ausgeführten keine Rechtsverletzung durch das Landgericht.
b)
51 
Umgekehrt kann aber auch dann, wenn man annimmt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nach der Lebenserfahrung damit rechnen muss, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihrer Fahrzeuge so nahe an die Randsteine (die Abgrenzung) heranfahren, dass der vordere Teil der Karosserie über die eigentliche Parkplatzfläche hinausragt, nicht gefolgert werden, der Verkehrssicherungspflichtige müsse deshalb dafür sorgen, dass ein solches Überfahren / Überschwenken - zumindest für Fahrzeuge mit „normaler“ Bodenfreiheit - gefahrlos möglich sein müsse. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kraftfahrer, wie der Kläger meint, generell und einschränkungslos darauf vertrauen können sollte, dass ein Überfahren des Randsteins möglich ist, da dieser - wie oben unter a) dargelegt - räumlich gerade nicht mehr zu dem für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Bereich gehört, es sich vielmehr beim Überfahren derartiger Begrenzungen und an diese anschließender Flächen um ein zwar übliches und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen in Rechnung zu stellendes, aber doch ein fehlsames Verhalten handelt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer) nicht vor allen Folgen dieses Fehlverhaltens zu bewahren, sondern ist lediglich - wie auch sonst, wenn es sich nicht um objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen handelt (vgl. OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354), was vorliegend ausscheidet - nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen kann, insbesondere indem er ihnen ohne größere Probleme ausweichen kann (zuletzt klarstellend BGH, Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572 Tz. 11 f.).
52 
Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren/Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).
53 
Sofern das OLG Hamm darüber hinaus meint (a.a.O. Rn. 10 in Juris unter II. 2. der Gründe; ebenso LG Kleve, ebenda), der Verkehrssicherungspflichtige müsse Sorge dafür tragen, dass die Benutzer gefahrlos mit den Rädern ihrer Fahrzeuge an den Randstein heranfahren können, kann dem nicht zugestimmt werden, wenn dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Verkehrssicherungspflichtige dies unabhängig von der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der sich aus einem dadurch bedingten Überfahren der Begrenzung ergebenden Gefahren gewährleisten müsste. Dies widerspräche dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, seit langem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig Maßnahmen nur gegen solchen Gefahren zu treffen hat, die nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sich der Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres einstellen kann.
c)
54 
In dem oben unter a) und b) dargestellten Sinne ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltung des Parkplatzes und der Abgrenzung (der Bordsteine) zum Unfallzeitpunkt von einer für den durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer und auch für den Kläger erkennbaren und dadurch, dass nicht zu nahe mit den Vorderrädern an die Abgrenzung herangefahren wird, auch vermeidbaren Gefahr auszugehen, so dass entgegen der Ansicht des Landgerichts kein objektiv verkehrswidriger Zustand gegeben war.
aa)
55 
Wie sich aus den vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei der Abgrenzung um Bordsteine, welche über eine lange Strecke verlegt sind, so dass dem durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer das Vorhandensein eines solchen Randsteins bereits bei der Annäherung an den Parkplatz auffallen muss. Dies kann der Senat aufgrund der Lichtbilder beurteilen, welche die tatsächliche Situation der Unfallstelle umfassend und anschaulich wiedergeben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall anstelle einer Ortsbesichtigung auch die Verwertung der Lichtbilder in Betracht (BGH NJW-RR 1987, 1237, 1238; OLG Köln NZV 1994, 279; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 371 Rn. 4; siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 328 m.w.N. in F n. 1310). Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Augenscheins vor Ort ist angesichts dessen nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger für seine Behauptung, er habe von seinem Fahrzeug aus nicht erkennen können, ob das Überfahren des dortigen Bordsteins (der Abgrenzung) mit Teilen der Karosserie nicht ohne Beschädigung möglich sein würde, die Einnahme eines Augenscheins erst im Berufungsrechtszug beantragt (S. 2 der Berufungserwiderung, Bl. 54), weshalb er mit diesem neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.
56 
Im ersten Rechtszug hatte der Kläger im Schriftsatz vom 21.6.2013 (Blatt 14/15) die Augenscheinseinnahme lediglich zum Beweis dafür beantragt, dass von ihm so genannte „Anfahrschwellen“ bei umliegenden Parkplätzen von der Beklagten angebracht worden seien.
57 
Die Begrenzung als auch deren Höhe konnte mithin beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres wahrgenommen werden. Der auf den Parkplatz und dann in eine Parkbucht fahrende Kraftfahrer kann zwar sicherlich aus seinem Fahrzeug die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlässig schätzen, zumal beim Blick nach vorne und bei Annäherung an die Parkplatzbegrenzung diese hinter und unter der Front des Fahrzeugs aus dem Blickfeld verschwindet; bei gehöriger Aufmerksamkeit muss der Fahrzeugführer aber dessen gewahr werden, dass die Parkplatzbegrenzung jedenfalls eine Höhe aufweisen kann, die für sein Fahrzeug „gefährlich“ werden kann, wenn er sie überfährt. Erst recht muss dies für den Führer eines Fahrzeuges gelten, das wie der Pkw des Klägers nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweist, sondern - unstreitig und im Übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder (Teil der Anlage K 1) belegt - tiefer gelegt ist und eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm aufweist.
58 
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem entscheidenden Punkt von den Sachverhalten, welche das Saarländische OLG (in der Entscheidung OLGR Saarbrücken 2003, 89) und das OLG Dresden (in der Entscheidung NVwZ-RR 2001, 354) zu beurteilen hatten: Der Entscheidung des Saarländischen OLG lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parkfläche nur durch einen „wenige Zentimeter hohen“ Randstein abgegrenzt war, den die Fahrzeuge deshalb problemlos überfahren konnten, der klagende Verkehrsteilnehmer diese deshalb überfuhr - was an sich auch möglich war -, sein Fahrzeug dann aber mit einem verdeckten Hindernis im anschließenden Pflanzbeet kollidierte, das auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht erkennbar war. In dem vom OLG Dresden entschiedenen Sachverhalt ging es um eine die Parkbucht rechts begrenzende Bordsteinflucht, deren Höhe zum Einen für den (auf der linken Fahrzeugseite sitzenden) Fahrzeuglenker nicht erkennbar und zum Anderen 2 cm höher war als die linksseitige Bordsteinflucht, womit der Kraftfahrer nicht rechnen konnte; lediglich in Folge dieser besonderen Konstellation hat das OLG Dresden angenommen, dass die drohende Gefährdungssituation für den Kraftfahrer nicht erkennbar war (a.a.O., 355). Zu Recht hat die Beklagte deshalb bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass damit der vorliegende Fall, in welchem der Kläger als Kraftfahrer vorwärts in den Parkplatz eingefahren ist und somit die kopfseitigen Randsteine (die er dann überfahren hat) beim Einparken ständig vor Augen hatte, nicht vergleichbar ist.
59 
Vergleichbar ist der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt allerdings demjenigen, welcher der Entscheidung OLG Hamm NZV 2008, 405 zugrunde lag. Versteht man diese mit dem Landgericht dahin, dass es auf die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahren durch das Überfahren des Rand-/Bordsteins nicht ankommt, so wäre in der Tat mit dem Landgericht ein objektiv verkehrswidriger Zustand anzunehmen. Dieser Ansicht des OLG Hamm kann jedoch - wie unter b) ausgeführt - nicht gefolgt werden.
bb)
60 
Soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht behauptet hat, man sehe den Bordstein nicht (also nicht nur, man könne dessen Höhe nicht einschätzen, sondern sehe ihn überhaupt nicht), ist dieses Vorbringen angesichts der sich aus den Lichtbildern ergebenden deutlichen Erkennbarkeit der Randsteine nicht glaubhaft, sofern es sich auf die generelle Erkennbarkeit beziehen sollte. Soweit diese Aussage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Bordsteine wegen der Dunkelheit und wegen damals links und rechts der genutzten Parkbucht parkender Fahrzeuge nicht oder schlecht erkennbar gewesen seien, vermag die fehlende Beleuchtung einen objektiv verkehrswidrigen Zustand nicht zu begründen, da dann, wenn die Sicht durch besondere Lichtverhältnisse beeinträchtigt ist, der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO gehalten ist, sich mit seiner Fahrweise auf die gegebenen Sichtverhältnisse einzustellen. Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.). Mit anderen Worten: Die schlechten Lichtverhältnisse führen nicht zu einer gestalterischen Verkehrssicherungspflicht, sondern geben vielmehr dem Kfz-Führer Anlass zu größerer Vorsicht. Dies ist letztlich Ausfluss des Grundsatzes, dass sich die Verkehrsteilnehmer den Gegebenheiten der Straße anpassen und sie so hinzunehmen haben, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet; hierzu gehört auch, dass sie sich auf die Beleuchtungsverhältnisse anzupassen und - als Kraftfahrer - die Fahrbahn selbst zu beleuchten haben (OLG München NJW 1968, 604; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 157).
cc)
61 
Allerdings kann sich grundsätzlich, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat (LGU S. 7 oben), eine Pflichtverletzung der Beklagten auch aus der Verletzung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz angeordneten Pflicht der Gemeinden, innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen (und damit wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) auch Parkplätze) im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten, ergeben. Diese Pflicht zur Beleuchtung steht neben der Verkehrssicherungspflicht und ist auch nicht schlechthin deren Ausfluss (BGH VRS 1971 (41), 1, 6 = NJW 1971, 218; Lorenz, a.a.O., § 41 Rn. 13). Verletzt die Gemeinde ihre Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz, verletzt sie eine gegenüber den Verkehrsteilnehmern bestehende Amtspflicht, die unmittelbar (ohne die Anwendung des § 59 Straßengesetz) zu einer Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führt (BGH NJW 1965, 201, 202 - zur Reinigungspflicht nach dem niedersächsischen Straßengesetz; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1984, 233 zur gleichgelagerten Regelung über die Durchführung des Winterdienstes in § 43 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz a. F., jetzt ebenfalls in § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz geregelt; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 41 Rn. 5; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 196; Kodal-Bauer, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43 Rn. 43 f.; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 156).
62 
Eine Verletzung der Pflicht zur Beleuchtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz lässt sich vorliegend aber nicht feststellen.
(1)
63 
Auch wenn dies im Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz nicht zum Ausdruck kommt, besteht die Beleuchtungspflicht - abgesehen von der Grenze der Zumutbarkeit - nur in dem aus polizeilichen Gründen gebotenen Maße, also soweit diese zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda; Nagel, a.a.O., § 41 Rn. 9).
(2)
64 
Entscheidend für die Pflicht sowie deren Umfang und Dauer sind die örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsbedeutung der Straße und die Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen, wobei für wichtige Verkehrsbereiche im Ortsinneren in der Regel eine Straßenbeleuchtung erforderlich sein wird, ebenso wie für sonstige verkehrswichtige Straßen (Staudinger-Hager, ebenda; Kodal-Bauer, a.a.O., Kap. 43 Rn. 46; Nagel, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda).
65 
Vorliegend ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Parkplatz eine Verkehrsbedeutung aufweist, welche eine Beleuchtung erforderlich machte. Im Übrigen kann aber auch nicht angenommen werden, dass eine solche zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass für Kraftfahrer auch bei Dunkelheit die Abgrenzung (die Rand-/Bordsteine) im Lichtkegel der Scheinwerfer der einparkenden Fahrzeuge sichtbar sein muss. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, nachdem seine Mitglieder ebenfalls langjährige Pkw-Fahrer sind und die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder, wie bereits ausgeführt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, die örtliche Situation umfassend und anschaulich wiedergegeben.
66 
Eine Verletzung der Beleuchtungspflicht kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass für den Parkplatz eine Beleuchtung vorgesehen und lediglich zum Unfallzeitpunkt noch nicht angebracht worden war. Denn wie auch häufig im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Räum- und Streupflicht gehen die Gemeinden auch bei der Straßenbeleuchtung mehrfach aus Gründen der Daseinsvorsorge über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus (Lorenz, ebenda; Schnebelt/Sigel, ebenda).
d)
67 
Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Parkbuchten eine Länge von 5 m aufweisen und deshalb damit zu rechnen sei, dass Fahrer von Mittelklasse-Kombis oder ähnlich langer Fahrzeuge wie das des Klägers (Länge 4,63 m) dazu neigen könnten, die Abgrenzung mit dem vorderen Karosserieteil zu überfahren. Ob die für das Parken vorgesehene Fläche für das eigene Fahrzeug ausreichend ist, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die markierten Parkflächen so großzügig dimensioniert sind, dass auch raumfordernde Fahrzeuge ohne Weiteres Platz finden. Fahrer größerer Fahrzeuge müssen dann vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreicht, um den Pkw gefahrlos abzustellen. Ist das nicht der Fall, hat ein Parken zu unterbleiben (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 97 Rn. 24).
68 
Im Übrigen entspricht die Länge der vom Kläger genutzten Parkbucht mit fünf Metern genau den Vorgaben der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Arbeitsgruppe Straßenentwurf) heraus gegebenen „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Ausgabe 2005“ (im Folgenden: EAR 05), wo im Bild 4.2-2 auf Seite 22 und im Bild 4.2-4 auf Seite 23 bei Senkrechtaufstellung eine Parkflächentiefe von fünf Metern vorgesehen ist. Dabei wird von einem so genannten „Bemessungsfahrzeug“ mit einer Länge von 4,74 m ausgegangen (vgl. EAR 05, Seite 89, Tabelle E-1).
69 
Die sich aus den EAR 05 ergebenden Erkenntnisse wurden vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013, Seite 2, Blatt 60).
e)
70 
Ebenso wenig kann ein objektiv verkehrswidriger Zustand daraus abgeleitet werden, dass es - so der jedenfalls bislang von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag des Klägers - vor dem Unfall des Klägers bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit vergleichbaren Beschädigungen gekommen ist. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf eine objektiv verkehrswidrige Gefahrenstelle, sondern kann auch darauf beruhen, dass auch diese Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt eines durchschnittlichen aufmerksamen Fahrzeugführers nicht eingehalten haben.
f)
71 
Die gewählte Bordsteinhöhe mit 20 cm widerspricht auch nicht anerkannten Regeln zur Unfallverhütung oder anerkannten Regeln zur Erstellung von Parkflächen.
72 
Die Beklagte hat - unwidersprochen - vorgetragen, es gebe kein zwingendes Maß für die Höhe von Borsteinkanten.
73 
Das in dem Verfahren, das zur Entscheidung OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 führte, erstattete Gutachten des TÜV Sachsen ging zwar offenbar unter Berufung auf die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Stand 1991“ (EAR 91) davon aus, dass Bordsteine eine Höhe von 11 cm nicht überschreiten sollten. Dies galt damals wie heute aber lediglich für so genannte „Überhangstreifen“ bei einem sog. „Kurzparkplatz“. In den EAR 05 ist nun in Ziffer 4.2.2.4 unter der Überschrift „Überhangstreifen“ die Anlage eines solchen wie folgt beschrieben:
74 
„Werden bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung die Parkstände auf der einem Geh- oder Radweg oder einem Trennstreifen zugewandten Seite durch eine Randeinfassung begrenzt, dann wird die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt. Damit der Fahrzeugüberhang nicht über die Parkstandtiefe hinausragt, ist der Bordstein in die Aufstellfläche hinein zu verlegen. Die Höhe der Bordkante soll 8 cm betragen“.
75 
Das dazu gehörige Bild 4.2-6 auf Seite 24 illustriert die so zu schaffenden Verhältnisse und das Bild 4.3-1 auf Seite 28 gibt die dabei einzuhaltenden Abmessungen von Parkständen wieder. Gerade aus letzterem lässt sich deutlich ablesen, dass bei Senkrechtaufstellung die Tiefe des Parkstandes ab Fahrgassenrand nur 4,30 m betragen kann, wenn der anschließende Überhangstreifen eine Breite von 0,70 m aufweist, da damit wieder die Gesamtlänge von fünf Metern erreicht wäre.
76 
Da im vorliegenden Fall die reine Parkstandtiefe schon fünf Meter beträgt und - wie aus den Lichtbildern der Anlage K 2 ersichtlich - ein Überhangstreifen auch nicht konzipiert war (und wegen der Länge des Parkstandes auch nicht sein musste), vielmehr der Bereich hinter dem Bordstein unstreitig bepflanzt werden sollte und zwischenzeitlich auch bepflanzt ist, liegt nicht die Konstellation eines so genannten „Überhangstreifens“ vor, sodass die Bordsteinhöhe frei gewählt werden konnte.
77 
Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, mit der Folge dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen ist.
IV.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79 
Wegen der Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2007, 9 U 29/07 (NZV 2008, 405-406) lässt der Senat die Revision zu (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2012 - III ZR 240/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/11 Verkündet am: 5. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Be

Landgericht Bielefeld Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 O 71/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.744,92 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.               Die Kosten des Rechtsstreits hat

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.744,92 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.744,92 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 240/11
Verkündet am:
5. Juli 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Fe; BerlStrG § 7
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen
Gehweg.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann
, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
2
Die Klägerin stürzte am Vormittag des 24. September 2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N. - straße an der Kreuzung zur A. -Straße in Berlin-P. . Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts des Beklagten hatte am 4. September 2009 stattgefunden. Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.
3
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 10 % - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das schädigende Ereignis Folge einer von dem Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insgesamt in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden könne. Jedenfalls für den vorliegenden Fall sei eine solche Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs sei rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen und habe diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insgesamt desolate Zustand des Gehwegs habe in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen gewesen sei. Völlig zutreffend habe das Landgericht daher festgestellt, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden komme. Hierbei könne offenbleiben, ob ein einzelner - für sich genommen aber gefahrträchtiger - Gehwegschaden dann hinzunehmen sei, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar sei, als der Fußgänger ihm einfach ausweichen könne. Denn um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier nicht; vielmehr sei der gesamte Überweg schadhaft und ein Ausweichen auf einen schadlosen Bereich unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von der Benutzung des Wegs gänzlich hätte absehen können. Er habe den Verkehr eröffnet, den ihm bekannten Zustand aber nicht zum Anlass genommen, den Weg zu sperren, so dass er der Klägerin nunmehr nicht entgegenhalten könne, sie hätte den Weg nicht benutzen dürfen. Im Übrigen gehe es bei dem Weg um einen übergeordneten Verkehrsbereich. Wie der Beklagte selbst vorgetragen habe, handele es sich bei der Umgebung der N. straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern , denen durch den Überweg die Möglichkeit des Überquerens der Straße zum Zwecke der Aufsuchung eines Einkaufcenters eröffnet worden sei. Auch dies hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, den Weg instand zu halten und ihn nicht über Jahre in einem gefährlichen Zustand zu belassen. Insoweit hätte der Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass in ihrer Bewe- gungs-, Seh- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und daher bezüglich der hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den Weg benutzten. Auch seien die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derartig voneinander abheben würden, als dass der aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in ihrer konkreten Ausgestaltung zu erkennen vermöge. Hinzu komme, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich befinde , bei dem damit gerechnet werden müsse, dass sich der sorgfältige Fußgänger bereits im besonderen Maß auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentriere, bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten Fahrbahn der N. straße richte. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte darauf, es sei vorgesehen gewesen, die Grunderneuerung des Überwegs zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfolge der Unterhalt öffentlicher Straßen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Beklagten eine Instandsetzung der desolaten Unfallstelle jedoch aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre unmöglich gewesen sei, werde nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehle jedweder Vortrag. Von daher könne offenbleiben, ob die Beschränktheit öffentlicher Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges - völliges Untätigsein rechtfertigen würde. Ein weitergehendes Mitverschulden der Klägerin als vom Landgericht angenommen sei nicht ersichtlich. Hierfür reiche allein der Umstand, dass ihr die Schadhaftigkeit des Wegs bekannt gewesen sei, nicht aus. Sie habe diesen zur Erreichung des Einkaufszentrums benutzen dürfen; es sei allein Sache des Beklagten gewesen, für Abhilfe zu sorgen, was er aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen habe.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zu.
7
1. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) wird unter anderem die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen vom Land Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG bestimmt, dass dazu die Sorge dafür gehört, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den in § 7 Abs. 2 bis 5 BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen. Danach sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Dabei sind auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG). Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Unter den Begriff der öffentlichen Straße fallen dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG unter anderem auch die Gehwege.
8
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt.

9
a) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage ausscheide.
10
aa) Zum einen kommt es hierauf nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an. Hierbei kann dahinstehen, ob es einer Warnung der Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Verkehrsschilder im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht bedurfte, weil sich der Überweg, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, in einem "quasi vor sich selbst warnenden Zustand befand". Der Beklagte hat jedenfalls gegen die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG zum Inhalt seiner Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen, für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Gehwegs zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestand der desolate Zustand des Gehwegs bereits seit Jahren, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde. § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG enthält insoweit aber keine Einschränkung der Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstellen. § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG betrifft demgegenüber nur temporäre Behelfsmaßnahmen und schafft - wie § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG deutlich macht - keine Dauerlösung. Deshalb enthebt die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle den Beklagten nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in einem Fall, im dem nicht nur einzelne Bereiche eines Gehwegs, sondern dieser insgesamt verkehrsunsicher ist, § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht eine Sperrung des Wegs verlangt, da lediglich Warnungen zum gesetzlich geforderten Ausschluss einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer unzureichend sind.
11
bb) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur Urteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275). Der Beklagte erfasst den Aussagegehalt dieser Definition jedoch nicht vollständig, wenn er lediglich isoliert den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit anspricht. Darüber hinaus ist vielmehr notwendig, dass sich der Benutzer auf die Gefahr einstellen kann, was beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn er einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich aber der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand, dass selbst ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen konnte, vielmehr bei jedweder Benutzung des Wegs gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in schlechtem Zustand befanden, sodass eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war.
12
cc) Soweit der Beklagte auf Urteile aus anderen Bundesländern verweist, in denen wegen der Erkennbarkeit der unfallursächlichen Gefahrenstelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint worden ist, kommt es auf diese Entscheidungen bereits angesichts der ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG nicht an. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dort um Fallgestaltungen ging, in denen - wie vorliegend - eine Benutzung des Weges unter Umgehung der Gefahrenstelle oder ein gefahrvermeidendes Sich-Einstellen auf den Zustand des Weges unmöglich gewesen und dessen ungeachtet - insoweit auch in Abweichung von der oben angesprochenen Senatsrechtsprechung - eine Amtshaftung verneint worden wäre.
13
b) Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Gehwegs als dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügend und insoweit verkehrsunsicher auch die Belange schwächerer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt hat. Denn dies schreibt bereits § 7 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BerlStrG vor. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass es sich bei der Umgebung der Unfallstelle um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern gehandelt habe, denen durch den Überweg die Möglichkeit geschaffen werden sollte, an dieser Stelle die N. straße zu überqueren, um ein Einkaufszentrum besuchen zu können. Gehörten damit aber zum üblichen Benutzerkreis vor allem ältere und damit häufig nicht so verkehrssichere Personen, musste der Beklagte, selbst wenn man mit der Revision auf den durchschnittlichen Fußgänger als Maßstab abstellen wollte, dem Rechnung tragen. Der weitere Einwand, das Berufungsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, dass Fußgänger bei der Nutzung des Überwegs auf dem Mittelstreifen ihre Aufmerksamkeit auch bereits dem Fahrzeugverkehr auf der zu überquerenden zweiten Richtungsfahrbahn zuwendeten und insoweit abgelenkt würden, ist ebenfalls unbegründet. Zunächst handelt es sich hierbei lediglich um eine zusätzliche Erwägung im Urteil, die auch nach Auffassung des Senats für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht von tragender Bedeutung ist. Im Übrigen obliegt diese tatrichterliche Feststellung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlicher Überprüfung; Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Auch eine Verkennung der rechtlichen Anforderungen an die Eigensorgfalt der Verkehrsteilnehmer ist nicht gegeben.

14
c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, statt den schadhaften Überweg zu benutzen, auf die daneben befindliche Grünfläche hätte ausweichen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden müssen. Damit würde er die ihn treffende Verantwortung unzulässig auf den Verkehrsteilnehmer abwälzen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Juli 1980, aaO S. 2195). Im Übrigen zeigt die Revision keinen diesbezüglichen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag vor den Instanzgerichten auf. Sie nimmt vielmehr lediglich Bezug darauf, dass der Ehemann der Klägerin im vorletzten Absatz der "Unfallmeldung" vom 29. September 2009 erwähnt habe, dass er und seine Ehefrau "bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dieses Weges über die Grünfläche möglichst dicht neben dem Weg laufen". Diese Randbemerkung in einer Anlage zur Klageschrift macht substantiellen Vortrag des Beklagten zu einer zumutbaren Alternative nicht entbehrlich. Abgesehen davon ist - genauso wenig wie letztlich ein Fußgänger gehalten ist, zur Vermeidung einer Gefahrenstelle auf einem Gehweg auf den Randbereich der Fahrbahn auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 90/96, NZV 1997, 430) - ein Fußgänger grundsätzlich auch nicht gehalten, einen neben dem Gehweg befindlichen und vom Verkehrssicherungspflichtigen für diesen Zweck selbst nicht vorgesehenen unbefestigten Grünstreifen zu betreten, der seinerseits häufig ebenfalls aufgrund von Unebenheiten, Löchern oder - bei Nässe - erhöhter Rutschgefahr Gefahren für die Begehung aufweist.
15
d) Fehl geht auch der pauschale Hinweis der Revision auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, dass ihm eine In- standsetzung des desolaten Überwegs aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg unmöglich gewesen sei. Die Revision zeigt hierzu keinen entscheidungserheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen gegenteiligen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Mit der Revisionsbegründung wird insoweit nur auf einen Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2011 Bezug genommen, in dem - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Klägerin , der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten vorsätzlich verletzt - lediglich ausgeführt worden ist, dass der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht erklärt habe, dass alle Betonplattenwege im Bezirk P. mehr oder minder so aussähen wie der streitgegenständliche, wobei es aber kein Geld gebe, diese zu sanieren. Dass diese pauschale Darstellung keine Rechtfertigung dafür sein kann, über viele Jahre hinweg den streitgegenständlichen Gehweg nicht zu reparieren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, ihm sei selbstverständlich klar gewesen , dass angesichts des desolaten Zustands eine "Grundinstandsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss". Dieser Zeitpunkt ist aber bei einer mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt. Insoweit kann letztlich dahinstehen , inwieweit finanzielle Engpässe der öffentlichen Hand jedenfalls ein zeitweiliges Absehen von Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtfertigen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - III ZR 174/81, VersR 1983, 39; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989, 990).
16
3. Ohne Erfolg fordert der Beklagte eine höhere Mithaftungsquote der Klägerin.
17
a) Zu Unrecht wendet er sich dagegen, dass ihm das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt hat. Die Einstufung eines Verhaltens als einfach oder grob fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob bei der Bewertung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 16, jeweils mwN). Insoweit ist die Rüge des Beklagten nicht entscheidungserheblich, es sei widersprüchlich , wenn das Berufungsgericht ihm einerseits grobe Fahrlässigkeit vorwerfe , andererseits aber ihm konzediere, dass er sich für seinen Standpunkt, erkennbare Gefahrenquellen müssten nicht beseitigt werden, auf Rechtsprechung anderer Instanzgerichte stützen könne, und hierzu auch die Revision zulasse. Denn auf diese Rechtsprechung kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG sowie des offenkundigen und über Jahre nicht beseitigten Zustands des Gehwegs ist revisionsrechtlich gegen die tatrichterliche Bewertung als grob fahrlässig im Ergebnis nichts zu erinnern.
18
b) Soweit mit der Revision vorgetragen wird, die Klägerin habe sich beim Überqueren des Mittelstreifens unvorsichtig verhalten, da sie die Schadstellen nicht ständig im Auge behalten habe, sodass sie sich ein weit überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, zeigt der Beklagte bereits keinen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Vielmehr hat er im Gegenteil sogar in der Klagerwiderung - im Zusammenhang mit dem Einwand, angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle bestehe keine Verkehrssicherungspflicht - ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin Bezug genommen, sie kenne den Überweg und sei wegen dessen schlechter Qualität vorsichtig gegangen. Jedenfalls ist gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte zumindest zu 90 % für die Folgen des Sturzes der Klägerin, revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen Schädiger und Geschädigtem gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob der Tatrichter die in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt sowie bei der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senatsurteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 16). Revisionserhebliche Fehler zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2010 - 86 O 112/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 9 U 11/11 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 240/11
Verkündet am:
5. Juli 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Fe; BerlStrG § 7
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen
Gehweg.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann
, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
2
Die Klägerin stürzte am Vormittag des 24. September 2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N. - straße an der Kreuzung zur A. -Straße in Berlin-P. . Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts des Beklagten hatte am 4. September 2009 stattgefunden. Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.
3
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 10 % - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das schädigende Ereignis Folge einer von dem Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insgesamt in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden könne. Jedenfalls für den vorliegenden Fall sei eine solche Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs sei rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen und habe diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insgesamt desolate Zustand des Gehwegs habe in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen gewesen sei. Völlig zutreffend habe das Landgericht daher festgestellt, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden komme. Hierbei könne offenbleiben, ob ein einzelner - für sich genommen aber gefahrträchtiger - Gehwegschaden dann hinzunehmen sei, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar sei, als der Fußgänger ihm einfach ausweichen könne. Denn um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier nicht; vielmehr sei der gesamte Überweg schadhaft und ein Ausweichen auf einen schadlosen Bereich unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von der Benutzung des Wegs gänzlich hätte absehen können. Er habe den Verkehr eröffnet, den ihm bekannten Zustand aber nicht zum Anlass genommen, den Weg zu sperren, so dass er der Klägerin nunmehr nicht entgegenhalten könne, sie hätte den Weg nicht benutzen dürfen. Im Übrigen gehe es bei dem Weg um einen übergeordneten Verkehrsbereich. Wie der Beklagte selbst vorgetragen habe, handele es sich bei der Umgebung der N. straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern , denen durch den Überweg die Möglichkeit des Überquerens der Straße zum Zwecke der Aufsuchung eines Einkaufcenters eröffnet worden sei. Auch dies hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, den Weg instand zu halten und ihn nicht über Jahre in einem gefährlichen Zustand zu belassen. Insoweit hätte der Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass in ihrer Bewe- gungs-, Seh- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und daher bezüglich der hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den Weg benutzten. Auch seien die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derartig voneinander abheben würden, als dass der aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in ihrer konkreten Ausgestaltung zu erkennen vermöge. Hinzu komme, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich befinde , bei dem damit gerechnet werden müsse, dass sich der sorgfältige Fußgänger bereits im besonderen Maß auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentriere, bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten Fahrbahn der N. straße richte. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte darauf, es sei vorgesehen gewesen, die Grunderneuerung des Überwegs zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfolge der Unterhalt öffentlicher Straßen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Beklagten eine Instandsetzung der desolaten Unfallstelle jedoch aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre unmöglich gewesen sei, werde nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehle jedweder Vortrag. Von daher könne offenbleiben, ob die Beschränktheit öffentlicher Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges - völliges Untätigsein rechtfertigen würde. Ein weitergehendes Mitverschulden der Klägerin als vom Landgericht angenommen sei nicht ersichtlich. Hierfür reiche allein der Umstand, dass ihr die Schadhaftigkeit des Wegs bekannt gewesen sei, nicht aus. Sie habe diesen zur Erreichung des Einkaufszentrums benutzen dürfen; es sei allein Sache des Beklagten gewesen, für Abhilfe zu sorgen, was er aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen habe.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zu.
7
1. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) wird unter anderem die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen vom Land Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG bestimmt, dass dazu die Sorge dafür gehört, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den in § 7 Abs. 2 bis 5 BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen. Danach sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Dabei sind auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG). Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Unter den Begriff der öffentlichen Straße fallen dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG unter anderem auch die Gehwege.
8
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt.

9
a) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage ausscheide.
10
aa) Zum einen kommt es hierauf nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an. Hierbei kann dahinstehen, ob es einer Warnung der Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Verkehrsschilder im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht bedurfte, weil sich der Überweg, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, in einem "quasi vor sich selbst warnenden Zustand befand". Der Beklagte hat jedenfalls gegen die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG zum Inhalt seiner Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen, für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Gehwegs zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestand der desolate Zustand des Gehwegs bereits seit Jahren, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde. § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG enthält insoweit aber keine Einschränkung der Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstellen. § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG betrifft demgegenüber nur temporäre Behelfsmaßnahmen und schafft - wie § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG deutlich macht - keine Dauerlösung. Deshalb enthebt die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle den Beklagten nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in einem Fall, im dem nicht nur einzelne Bereiche eines Gehwegs, sondern dieser insgesamt verkehrsunsicher ist, § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht eine Sperrung des Wegs verlangt, da lediglich Warnungen zum gesetzlich geforderten Ausschluss einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer unzureichend sind.
11
bb) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur Urteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275). Der Beklagte erfasst den Aussagegehalt dieser Definition jedoch nicht vollständig, wenn er lediglich isoliert den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit anspricht. Darüber hinaus ist vielmehr notwendig, dass sich der Benutzer auf die Gefahr einstellen kann, was beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn er einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich aber der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand, dass selbst ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen konnte, vielmehr bei jedweder Benutzung des Wegs gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in schlechtem Zustand befanden, sodass eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war.
12
cc) Soweit der Beklagte auf Urteile aus anderen Bundesländern verweist, in denen wegen der Erkennbarkeit der unfallursächlichen Gefahrenstelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint worden ist, kommt es auf diese Entscheidungen bereits angesichts der ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG nicht an. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dort um Fallgestaltungen ging, in denen - wie vorliegend - eine Benutzung des Weges unter Umgehung der Gefahrenstelle oder ein gefahrvermeidendes Sich-Einstellen auf den Zustand des Weges unmöglich gewesen und dessen ungeachtet - insoweit auch in Abweichung von der oben angesprochenen Senatsrechtsprechung - eine Amtshaftung verneint worden wäre.
13
b) Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Gehwegs als dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügend und insoweit verkehrsunsicher auch die Belange schwächerer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt hat. Denn dies schreibt bereits § 7 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BerlStrG vor. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass es sich bei der Umgebung der Unfallstelle um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern gehandelt habe, denen durch den Überweg die Möglichkeit geschaffen werden sollte, an dieser Stelle die N. straße zu überqueren, um ein Einkaufszentrum besuchen zu können. Gehörten damit aber zum üblichen Benutzerkreis vor allem ältere und damit häufig nicht so verkehrssichere Personen, musste der Beklagte, selbst wenn man mit der Revision auf den durchschnittlichen Fußgänger als Maßstab abstellen wollte, dem Rechnung tragen. Der weitere Einwand, das Berufungsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, dass Fußgänger bei der Nutzung des Überwegs auf dem Mittelstreifen ihre Aufmerksamkeit auch bereits dem Fahrzeugverkehr auf der zu überquerenden zweiten Richtungsfahrbahn zuwendeten und insoweit abgelenkt würden, ist ebenfalls unbegründet. Zunächst handelt es sich hierbei lediglich um eine zusätzliche Erwägung im Urteil, die auch nach Auffassung des Senats für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht von tragender Bedeutung ist. Im Übrigen obliegt diese tatrichterliche Feststellung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlicher Überprüfung; Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Auch eine Verkennung der rechtlichen Anforderungen an die Eigensorgfalt der Verkehrsteilnehmer ist nicht gegeben.

14
c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, statt den schadhaften Überweg zu benutzen, auf die daneben befindliche Grünfläche hätte ausweichen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden müssen. Damit würde er die ihn treffende Verantwortung unzulässig auf den Verkehrsteilnehmer abwälzen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Juli 1980, aaO S. 2195). Im Übrigen zeigt die Revision keinen diesbezüglichen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag vor den Instanzgerichten auf. Sie nimmt vielmehr lediglich Bezug darauf, dass der Ehemann der Klägerin im vorletzten Absatz der "Unfallmeldung" vom 29. September 2009 erwähnt habe, dass er und seine Ehefrau "bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dieses Weges über die Grünfläche möglichst dicht neben dem Weg laufen". Diese Randbemerkung in einer Anlage zur Klageschrift macht substantiellen Vortrag des Beklagten zu einer zumutbaren Alternative nicht entbehrlich. Abgesehen davon ist - genauso wenig wie letztlich ein Fußgänger gehalten ist, zur Vermeidung einer Gefahrenstelle auf einem Gehweg auf den Randbereich der Fahrbahn auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 90/96, NZV 1997, 430) - ein Fußgänger grundsätzlich auch nicht gehalten, einen neben dem Gehweg befindlichen und vom Verkehrssicherungspflichtigen für diesen Zweck selbst nicht vorgesehenen unbefestigten Grünstreifen zu betreten, der seinerseits häufig ebenfalls aufgrund von Unebenheiten, Löchern oder - bei Nässe - erhöhter Rutschgefahr Gefahren für die Begehung aufweist.
15
d) Fehl geht auch der pauschale Hinweis der Revision auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, dass ihm eine In- standsetzung des desolaten Überwegs aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg unmöglich gewesen sei. Die Revision zeigt hierzu keinen entscheidungserheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen gegenteiligen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Mit der Revisionsbegründung wird insoweit nur auf einen Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2011 Bezug genommen, in dem - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Klägerin , der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten vorsätzlich verletzt - lediglich ausgeführt worden ist, dass der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht erklärt habe, dass alle Betonplattenwege im Bezirk P. mehr oder minder so aussähen wie der streitgegenständliche, wobei es aber kein Geld gebe, diese zu sanieren. Dass diese pauschale Darstellung keine Rechtfertigung dafür sein kann, über viele Jahre hinweg den streitgegenständlichen Gehweg nicht zu reparieren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, ihm sei selbstverständlich klar gewesen , dass angesichts des desolaten Zustands eine "Grundinstandsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss". Dieser Zeitpunkt ist aber bei einer mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt. Insoweit kann letztlich dahinstehen , inwieweit finanzielle Engpässe der öffentlichen Hand jedenfalls ein zeitweiliges Absehen von Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtfertigen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - III ZR 174/81, VersR 1983, 39; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989, 990).
16
3. Ohne Erfolg fordert der Beklagte eine höhere Mithaftungsquote der Klägerin.
17
a) Zu Unrecht wendet er sich dagegen, dass ihm das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt hat. Die Einstufung eines Verhaltens als einfach oder grob fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob bei der Bewertung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 16, jeweils mwN). Insoweit ist die Rüge des Beklagten nicht entscheidungserheblich, es sei widersprüchlich , wenn das Berufungsgericht ihm einerseits grobe Fahrlässigkeit vorwerfe , andererseits aber ihm konzediere, dass er sich für seinen Standpunkt, erkennbare Gefahrenquellen müssten nicht beseitigt werden, auf Rechtsprechung anderer Instanzgerichte stützen könne, und hierzu auch die Revision zulasse. Denn auf diese Rechtsprechung kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG sowie des offenkundigen und über Jahre nicht beseitigten Zustands des Gehwegs ist revisionsrechtlich gegen die tatrichterliche Bewertung als grob fahrlässig im Ergebnis nichts zu erinnern.
18
b) Soweit mit der Revision vorgetragen wird, die Klägerin habe sich beim Überqueren des Mittelstreifens unvorsichtig verhalten, da sie die Schadstellen nicht ständig im Auge behalten habe, sodass sie sich ein weit überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, zeigt der Beklagte bereits keinen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Vielmehr hat er im Gegenteil sogar in der Klagerwiderung - im Zusammenhang mit dem Einwand, angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle bestehe keine Verkehrssicherungspflicht - ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin Bezug genommen, sie kenne den Überweg und sei wegen dessen schlechter Qualität vorsichtig gegangen. Jedenfalls ist gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte zumindest zu 90 % für die Folgen des Sturzes der Klägerin, revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen Schädiger und Geschädigtem gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob der Tatrichter die in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt sowie bei der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senatsurteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 16). Revisionserhebliche Fehler zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2010 - 86 O 112/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 9 U 11/11 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.