Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2012 - III ZR 240/11

bei uns veröffentlicht am05.07.2012
vorgehend
Landgericht Berlin, 86 O 112/10, 08.12.2010
Kammergericht, 9 U 11/11, 30.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 240/11
Verkündet am:
5. Juli 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Fe; BerlStrG § 7
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen
Gehweg.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann
, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
2
Die Klägerin stürzte am Vormittag des 24. September 2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N. - straße an der Kreuzung zur A. -Straße in Berlin-P. . Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts des Beklagten hatte am 4. September 2009 stattgefunden. Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.
3
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 10 % - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das schädigende Ereignis Folge einer von dem Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insgesamt in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden könne. Jedenfalls für den vorliegenden Fall sei eine solche Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs sei rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen und habe diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insgesamt desolate Zustand des Gehwegs habe in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen gewesen sei. Völlig zutreffend habe das Landgericht daher festgestellt, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden komme. Hierbei könne offenbleiben, ob ein einzelner - für sich genommen aber gefahrträchtiger - Gehwegschaden dann hinzunehmen sei, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar sei, als der Fußgänger ihm einfach ausweichen könne. Denn um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier nicht; vielmehr sei der gesamte Überweg schadhaft und ein Ausweichen auf einen schadlosen Bereich unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von der Benutzung des Wegs gänzlich hätte absehen können. Er habe den Verkehr eröffnet, den ihm bekannten Zustand aber nicht zum Anlass genommen, den Weg zu sperren, so dass er der Klägerin nunmehr nicht entgegenhalten könne, sie hätte den Weg nicht benutzen dürfen. Im Übrigen gehe es bei dem Weg um einen übergeordneten Verkehrsbereich. Wie der Beklagte selbst vorgetragen habe, handele es sich bei der Umgebung der N. straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern , denen durch den Überweg die Möglichkeit des Überquerens der Straße zum Zwecke der Aufsuchung eines Einkaufcenters eröffnet worden sei. Auch dies hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, den Weg instand zu halten und ihn nicht über Jahre in einem gefährlichen Zustand zu belassen. Insoweit hätte der Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass in ihrer Bewe- gungs-, Seh- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und daher bezüglich der hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den Weg benutzten. Auch seien die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derartig voneinander abheben würden, als dass der aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in ihrer konkreten Ausgestaltung zu erkennen vermöge. Hinzu komme, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich befinde , bei dem damit gerechnet werden müsse, dass sich der sorgfältige Fußgänger bereits im besonderen Maß auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentriere, bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten Fahrbahn der N. straße richte. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte darauf, es sei vorgesehen gewesen, die Grunderneuerung des Überwegs zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfolge der Unterhalt öffentlicher Straßen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Beklagten eine Instandsetzung der desolaten Unfallstelle jedoch aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre unmöglich gewesen sei, werde nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehle jedweder Vortrag. Von daher könne offenbleiben, ob die Beschränktheit öffentlicher Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges - völliges Untätigsein rechtfertigen würde. Ein weitergehendes Mitverschulden der Klägerin als vom Landgericht angenommen sei nicht ersichtlich. Hierfür reiche allein der Umstand, dass ihr die Schadhaftigkeit des Wegs bekannt gewesen sei, nicht aus. Sie habe diesen zur Erreichung des Einkaufszentrums benutzen dürfen; es sei allein Sache des Beklagten gewesen, für Abhilfe zu sorgen, was er aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen habe.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zu.
7
1. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) wird unter anderem die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen vom Land Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG bestimmt, dass dazu die Sorge dafür gehört, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den in § 7 Abs. 2 bis 5 BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen. Danach sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Dabei sind auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG). Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Unter den Begriff der öffentlichen Straße fallen dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG unter anderem auch die Gehwege.
8
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt.

9
a) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage ausscheide.
10
aa) Zum einen kommt es hierauf nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an. Hierbei kann dahinstehen, ob es einer Warnung der Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Verkehrsschilder im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht bedurfte, weil sich der Überweg, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, in einem "quasi vor sich selbst warnenden Zustand befand". Der Beklagte hat jedenfalls gegen die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG zum Inhalt seiner Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen, für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Gehwegs zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestand der desolate Zustand des Gehwegs bereits seit Jahren, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde. § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG enthält insoweit aber keine Einschränkung der Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstellen. § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG betrifft demgegenüber nur temporäre Behelfsmaßnahmen und schafft - wie § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG deutlich macht - keine Dauerlösung. Deshalb enthebt die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle den Beklagten nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in einem Fall, im dem nicht nur einzelne Bereiche eines Gehwegs, sondern dieser insgesamt verkehrsunsicher ist, § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht eine Sperrung des Wegs verlangt, da lediglich Warnungen zum gesetzlich geforderten Ausschluss einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer unzureichend sind.
11
bb) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur Urteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275). Der Beklagte erfasst den Aussagegehalt dieser Definition jedoch nicht vollständig, wenn er lediglich isoliert den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit anspricht. Darüber hinaus ist vielmehr notwendig, dass sich der Benutzer auf die Gefahr einstellen kann, was beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn er einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich aber der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand, dass selbst ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen konnte, vielmehr bei jedweder Benutzung des Wegs gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in schlechtem Zustand befanden, sodass eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war.
12
cc) Soweit der Beklagte auf Urteile aus anderen Bundesländern verweist, in denen wegen der Erkennbarkeit der unfallursächlichen Gefahrenstelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint worden ist, kommt es auf diese Entscheidungen bereits angesichts der ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG nicht an. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dort um Fallgestaltungen ging, in denen - wie vorliegend - eine Benutzung des Weges unter Umgehung der Gefahrenstelle oder ein gefahrvermeidendes Sich-Einstellen auf den Zustand des Weges unmöglich gewesen und dessen ungeachtet - insoweit auch in Abweichung von der oben angesprochenen Senatsrechtsprechung - eine Amtshaftung verneint worden wäre.
13
b) Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Gehwegs als dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügend und insoweit verkehrsunsicher auch die Belange schwächerer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt hat. Denn dies schreibt bereits § 7 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BerlStrG vor. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass es sich bei der Umgebung der Unfallstelle um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern gehandelt habe, denen durch den Überweg die Möglichkeit geschaffen werden sollte, an dieser Stelle die N. straße zu überqueren, um ein Einkaufszentrum besuchen zu können. Gehörten damit aber zum üblichen Benutzerkreis vor allem ältere und damit häufig nicht so verkehrssichere Personen, musste der Beklagte, selbst wenn man mit der Revision auf den durchschnittlichen Fußgänger als Maßstab abstellen wollte, dem Rechnung tragen. Der weitere Einwand, das Berufungsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, dass Fußgänger bei der Nutzung des Überwegs auf dem Mittelstreifen ihre Aufmerksamkeit auch bereits dem Fahrzeugverkehr auf der zu überquerenden zweiten Richtungsfahrbahn zuwendeten und insoweit abgelenkt würden, ist ebenfalls unbegründet. Zunächst handelt es sich hierbei lediglich um eine zusätzliche Erwägung im Urteil, die auch nach Auffassung des Senats für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht von tragender Bedeutung ist. Im Übrigen obliegt diese tatrichterliche Feststellung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlicher Überprüfung; Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Auch eine Verkennung der rechtlichen Anforderungen an die Eigensorgfalt der Verkehrsteilnehmer ist nicht gegeben.

14
c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, statt den schadhaften Überweg zu benutzen, auf die daneben befindliche Grünfläche hätte ausweichen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden müssen. Damit würde er die ihn treffende Verantwortung unzulässig auf den Verkehrsteilnehmer abwälzen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Juli 1980, aaO S. 2195). Im Übrigen zeigt die Revision keinen diesbezüglichen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag vor den Instanzgerichten auf. Sie nimmt vielmehr lediglich Bezug darauf, dass der Ehemann der Klägerin im vorletzten Absatz der "Unfallmeldung" vom 29. September 2009 erwähnt habe, dass er und seine Ehefrau "bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dieses Weges über die Grünfläche möglichst dicht neben dem Weg laufen". Diese Randbemerkung in einer Anlage zur Klageschrift macht substantiellen Vortrag des Beklagten zu einer zumutbaren Alternative nicht entbehrlich. Abgesehen davon ist - genauso wenig wie letztlich ein Fußgänger gehalten ist, zur Vermeidung einer Gefahrenstelle auf einem Gehweg auf den Randbereich der Fahrbahn auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 90/96, NZV 1997, 430) - ein Fußgänger grundsätzlich auch nicht gehalten, einen neben dem Gehweg befindlichen und vom Verkehrssicherungspflichtigen für diesen Zweck selbst nicht vorgesehenen unbefestigten Grünstreifen zu betreten, der seinerseits häufig ebenfalls aufgrund von Unebenheiten, Löchern oder - bei Nässe - erhöhter Rutschgefahr Gefahren für die Begehung aufweist.
15
d) Fehl geht auch der pauschale Hinweis der Revision auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, dass ihm eine In- standsetzung des desolaten Überwegs aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg unmöglich gewesen sei. Die Revision zeigt hierzu keinen entscheidungserheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen gegenteiligen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Mit der Revisionsbegründung wird insoweit nur auf einen Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2011 Bezug genommen, in dem - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Klägerin , der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten vorsätzlich verletzt - lediglich ausgeführt worden ist, dass der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht erklärt habe, dass alle Betonplattenwege im Bezirk P. mehr oder minder so aussähen wie der streitgegenständliche, wobei es aber kein Geld gebe, diese zu sanieren. Dass diese pauschale Darstellung keine Rechtfertigung dafür sein kann, über viele Jahre hinweg den streitgegenständlichen Gehweg nicht zu reparieren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, ihm sei selbstverständlich klar gewesen , dass angesichts des desolaten Zustands eine "Grundinstandsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss". Dieser Zeitpunkt ist aber bei einer mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt. Insoweit kann letztlich dahinstehen , inwieweit finanzielle Engpässe der öffentlichen Hand jedenfalls ein zeitweiliges Absehen von Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtfertigen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - III ZR 174/81, VersR 1983, 39; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989, 990).
16
3. Ohne Erfolg fordert der Beklagte eine höhere Mithaftungsquote der Klägerin.
17
a) Zu Unrecht wendet er sich dagegen, dass ihm das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt hat. Die Einstufung eines Verhaltens als einfach oder grob fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob bei der Bewertung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 16, jeweils mwN). Insoweit ist die Rüge des Beklagten nicht entscheidungserheblich, es sei widersprüchlich , wenn das Berufungsgericht ihm einerseits grobe Fahrlässigkeit vorwerfe , andererseits aber ihm konzediere, dass er sich für seinen Standpunkt, erkennbare Gefahrenquellen müssten nicht beseitigt werden, auf Rechtsprechung anderer Instanzgerichte stützen könne, und hierzu auch die Revision zulasse. Denn auf diese Rechtsprechung kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 BerlStrG sowie des offenkundigen und über Jahre nicht beseitigten Zustands des Gehwegs ist revisionsrechtlich gegen die tatrichterliche Bewertung als grob fahrlässig im Ergebnis nichts zu erinnern.
18
b) Soweit mit der Revision vorgetragen wird, die Klägerin habe sich beim Überqueren des Mittelstreifens unvorsichtig verhalten, da sie die Schadstellen nicht ständig im Auge behalten habe, sodass sie sich ein weit überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, zeigt der Beklagte bereits keinen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Vielmehr hat er im Gegenteil sogar in der Klagerwiderung - im Zusammenhang mit dem Einwand, angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle bestehe keine Verkehrssicherungspflicht - ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin Bezug genommen, sie kenne den Überweg und sei wegen dessen schlechter Qualität vorsichtig gegangen. Jedenfalls ist gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte zumindest zu 90 % für die Folgen des Sturzes der Klägerin, revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen Schädiger und Geschädigtem gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob der Tatrichter die in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt sowie bei der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senatsurteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 16). Revisionserhebliche Fehler zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2010 - 86 O 112/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 9 U 11/11 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

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Vondrasek
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber
Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen
Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und
dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß
erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf
den Nachlaß nicht weiter haften.

c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
durch den Verein nicht entgegen.

d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je
nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem
Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem
Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwaldhorn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung des Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Beklagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Tourenführer zugelassen worden.
Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Läntagletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben Jahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaften Behinderungen pflegebedürftig.
Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P. und die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung von 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 DM Schmerzensgeldrente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt. Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.
Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin führte. Aus einer von dem D. A. für seine Sektionen und die ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die Klägerin weitere 500.000,00 DM an Vorschußzahlungen. Wegen der Schadensersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß insoweit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungssumme wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen.
Die Erben des Tourenführers T. traten einen eventuellen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz eines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 € verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 32.355,83 € stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 €.

Entscheidungsgründe:


Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3 BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungszwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstouren beruhe. Daß T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine Erben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts. Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und die Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der Tatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-
gewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied T. bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entsprechend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzufinden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haftpflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnahmen kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Umfang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe, müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei i.H.v. 46.427,29 € schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage i.H.v. 32.355,83 €, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, begründet.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ 38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht
beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist (BGHZ 89, 153, 158).
Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied verstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muß. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermögenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosigkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürliche Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nachlasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemeinschaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-
rechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlassen.
Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermieden. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nachlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrekkungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausreichenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen Risikozurechnung.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei.
Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind (BGHZ 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne - auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seilschaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes, daß T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt gehabt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer schriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß T. schon an zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.
Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur insgesamt vier von T. geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem
Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob T. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionellen - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb nichts für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A. abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der Ausschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungsschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ 66, 1, 3).
Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf 70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.
Die Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat
das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Tourenführung mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
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Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW 2003, 2903, 2904).
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1. Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die Amtspflichtverletzung des Beklagten und andererseits das Verhalten der Klägerin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beurteilen (BGHZ 121, 210, 214). Die hiernach vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem gehört in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = VersR 1988, 1238, 1239 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896, 897, jeweils m.zahlr.w.N.).
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Die vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem gehört grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Würdigung. Sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - NJW 2007, 1063 Rn. 7 m.w.N.).