Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2015 - 4 Ss 697/14
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen.
Gründe
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
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das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
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die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.
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Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.
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Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.
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Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)
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1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
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a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
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Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)
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b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.
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2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.
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a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.
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§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.
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Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.
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Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).
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Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.
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Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).
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Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.
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Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).
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b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.
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§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.
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Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.
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c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.
- 26
-
3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Raubüberfall begangen zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeschwerden gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch. Der Angeklagte wendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden Rechtsmittel gegen die Verurteilung.
- 2
- Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.
I.
- 3
- Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen schloss sich der Angeklagte in Weißrussland einer um H. bestehenden Bande an, die sich mit der Planung, Organisation und Durchführung von Banküberfällen in Deutschland befasste. Zur Begehung der Überfälle auf die von H. ausgewählten Banken reisten die Täter aus Weißrussland nach Deutschland und hielten sich nur für kurze Zeit im Inland auf. Der Angeklagte unterwarf sich den Regeln der Bande und ließ sich Ende September 2010 nach Deutschland schleusen. Am 1. und 12. Oktober 2010 beging er in K. und M. gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten R. jeweils unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole zwei Banküberfälle, bei welchen 13.445 Euro und 24.950 Euro erbeutet wurden. Im Anschluss an die Tat am 12. Oktober 2010 in M. wurden der Angeklagte und sein Tatgenosse in der Nähe des Tatorts mit dem erbeuteten Bargeld festgenommen.
- 4
- Hinsichtlich des Vorwurfs, am 15. Mai 2009 in L. zusammen mit einem Anderen eine Filiale der Sparkasse überfallen zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
- 5
- Von dem weiteren in der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Januar 2011 erhobenen Vorwurf, am 22. Mai 2009 mit einem Tatgenossen einen Überfall auf eine Sparkasse in W. - verübt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach Auffassung der Strafkammer ist dem Angeklagten eine Beteiligung an dieser Tat nicht nachzuweisen, obwohl die bei dem Überfall am 22. Mai 2009 von der Überwachungskamera gefertigten Lichtbilder nach dem Ergebnis eines morphologischen Vergleichsgutachtens als einen der Täter mit Wahrscheinlichkeit den Angeklagten zeigen und an einem weißen Kapuzenpullover, den einer der Täter bei dem in L. am 15. Mai 2009 – sieben Tage vor der angeklagten Tat – verübten Überfall getragen hatte, u.a. eine DNA-Spur gesichert werden konnte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 10 Milliarden dem Angeklagten als Spurenverursacher zugeordnet werden kann.
II.
- 6
- Revision der Staatsanwaltschaft
- 7
- Der Teilfreispruch hält einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ausführungen der Strafkammer zur Begründung des Freispruchs entsprechen nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. Zudem begegnen der Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken.
- 8
- 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter grundsätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechts- fehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793; vom 14. Februar 2008 – 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207). Diesen Anforderungen wird das an- gefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen jegliche Darstellung des festgestellten Tatgeschehens vermissen. Es bleibt daher offen, welche Erkenntnisse zur Identität der Täter des am 22. Mai 2009 verübten Überfalls die Strafkammer hat gewinnen können. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung lassen lediglich erkennen, dass der Angeklagte auf den während des Überfalls aufgenommenen Lichtbildern der Überwachungskamera seinen Nachbarn in Weißrussland L. als einen der Täter identifiziert hat und der Zeuge B. in einem gesondert geführten Verfahren vom Vorwurf der Beteiligung an diesem Überfall rechtskräftig freigesprochen worden ist. Auf dieser Grundlage ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, ob die Annahme der Strafkammer, eine Täterschaft des Angeklagten sei nicht nachzuweisen, auf einer den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausschöpfenden Beweiswürdigung beruht.
- 9
- 2. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.
- 10
- Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht.
- 11
- a) Die Bewertung der Einlassung des Angeklagten beruht auf einer unvollständigen Würdigung. Das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen eine für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisbedeutung beigemessen, weil sie widersprüchlich und im Ergebnis unverständlich geblieben sei. Dabei hat es die Strafkammer versäumt, sich mit dem Inhalt der Angaben des Angeklagten im Einzelnen näher auseinanderzusetzen, die sich daraus ergebenden Widersprüche zu bewerten und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob nicht Teile der Angaben gegebenenfalls in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme geeignet erscheinen, den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfes zu belasten. So wäre zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte die Tat am 22. Mai 2009 in W. – neben dem Überfall am 15. Mai 2009 und einem weiteren Banküberfall in H. – nicht nur pauschal eingeräumt, sondern sich selbst auf den während des Überfalls gefertigten Lichtbildern der Überwachungskamera als einen der Täter wiedererkannt hat, was mit der gleichzeitigen Behauptung, aber nicht „da gewesen“ zu sein, offenkundig nicht zu vereinbaren ist. Auch weist das Urteil auf einen Banküberfall in H. hin; dessen Tatzeit (28. Mai 2009) wäre mit der Einlassung, im Jahr 2009 nicht in Deutschland gewesen zu sein, unvereinbar. Die Angaben des Angeklagten zum eigenen Wiedererkennen hätten schließlich in die Würdigung des morphologischen Vergleichsgutachtens mit einbezogen werden und Anlass für die Erwägung geben müssen, ob das Ergebnis des Gutachtens und die Angaben des Angeklagten in einer Gesamtschau eine hinreichend sichere Identifizierung des Angeklagten ermöglichen.
- 12
- b) Die Überlegungen der Strafkammer, mit welchen sie der dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden DNA-Spur auf dem nach der Tat in L. am 15. Mai 2009 sichergestellten Kapuzenpullover jeglichen Indizwert für eine Täterschaft des Angeklagten abgesprochen hat, sind ebenfalls lückenhaft. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe zum damaligen Zeitpunkt in einer Grenzstadt gelebt, viele Freunde gehabt , die nach Deutschland gefahren seien, und mit diesen eigentlich regelmäßig Kleidungsstücke – darunter auch einen solchen Kapuzenpullover – getauscht , als unwiderlegt angesehen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung hat es nicht festgestellt. Die Einlassung wird entgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht durch die im Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen S. bestätigt. Denn die Bekundungendes Zeugen, wonach die bei den Überfällen von den Tätern getrageneBekleidung jeweils von H. besorgt worden sei, lässt sich mit den Angaben des Angeklagten, mit nach Deutschland reisenden Freunden regelmäßig Kleidungsstücke ausgetauscht zu haben, in tatsächlicher Hinsicht ohne ergänzende , von der Strafkammer nicht vorgenommenen Erläuterungen nicht in Einklang bringen. Die Aussagen des Zeugen S. lässt zudem gerade die Möglichkeit offen, dass der Kapuzenpullover dem Angeklagten durch H. vor dem Überfall zur Verfügung gestellt und vom Angeklagten bei Begehung der Tat getragen wurde. Auch dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht.
III.
- 13
- Revision des Angeklagten
- 14
- Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Mutzbauer Bender
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Nebenklage rügt mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
- 2
- Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht begründet.
I.
- 3
- Die Nebenklägerin hatte nach Erhebung der Anklage Rechtsanwältin G. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen bevollmächtigt. Ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 14. Mai 2013 war die mandatierte Rechtsanwältin auch berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Auf Antrag der Nebenklägerin hatte ihr das Landgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2013 gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO Rechtsanwältin G. auch als Beistand bestellt.
- 4
- Gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin G. am 25. Juni 2013 Revision eingelegt. Mit einem am 26. August 2013 beim Landgericht eingegangenen Schreiben wurde die Revision auch begründet. Das Schreiben trägt den Briefkopf "C. G. , Rechtsanwältin" in Bürogemeinschaft mit u.a. "D. Ge. , Fachanwalt für Arbeitsrecht", es weist das Diktatzeichen "cg" auf und wurde von Rechtsanwalt Ge. vor dem maschinenschriftlich angebrachten Zusatz, "für Rechtsanwältin C. G. " unterzeichnet.
- 5
- Auf Nachfrage im Rahmen der Revisionshauptverhandlung hat Rechtsanwältin G. erklärt, sie selbst habe den Schriftsatz gefertigt. Es sei üblich, dass sich alle in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte gegenseitig vertreten.
II.
- 6
- Die Revisionsbegründung wurde innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mittels einer von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt "unterzeichneten Schrift" (§ 390 Abs. 2 StPO analog) angebracht.
- 7
- Die von der Nebenklägerin bevollmächtigte und ihr gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnete Rechtsanwältin G. hat zwar die Revisionsbegrün- dungsschrift nicht selbst unterzeichnet. Eine Begründungsschrift kann aber auch von einem Rechtsanwalt, der - wie hier Rechtsanwalt Ge. - von der Nebenklägerin weder persönlich bevollmächtigt noch ihr als Beistand bestellt wurde, wirksam angebracht werden. Dies setzt voraus, dass er hierzu vor Ablauf der genannten Monatsfrist bevollmächtigt worden ist (1.) und die Begründungsschrift unterzeichnet hat (2.). Beides ist hier der Fall.
- 8
- 1. Der unterzeichnende Rechtsanwalt Ge. war wirksam bevollmächtigt , die Revisionsanträge und ihre Begründung anzubringen. Ihm war im Rahmen der in der Bürogemeinschaft getroffenen Vertretungsregelung von Rechtsanwältin G. Untervollmacht erteilt, wozu diese durch Vollmacht der Nebenklägerin ermächtigt war.
- 9
- aa) Zwar kann die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden, denn ebenso wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO (vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99, NStZ 2001, 211; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 142 Rn. 15) ist die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf die jeweils bestellte Person beschränkt; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervollmacht ist daher nicht wirksam möglich.
- 10
- bb) Zulässig ist dagegen das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts, wenn dieser als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 BRAO bestellt wurde, denn diese Bestellung erstreckt sich auch auf die Bestellung als Beistand (BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 349/00; vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung : BGH, Urteil vom 2. September 1975 - 1 StR 380/75, NJW 1975, 2351; Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, NStZ-RR 2002, 12; vgl. auch Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10). Die Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Rechtsanwalt Ge. ist weder als von Amts wegen bestellter allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO tätig geworden noch hat ihn Rechtsanwältin G. selbst gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO als ihren allgemeinen Vertreter bestellt. Die gegenseitige Vertretung der in ihrer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entsprach lediglich den dortigen Usancen.
- 11
- cc) Rechtsanwältin G. war jedoch in Ausübung ihres Wahlmandats berechtigt, Untervollmacht zu erteilen, denn die Nebenklägerin hatte sie bereits am 14. Mai 2013 beauftragt, ihre Interessen zu vertreten, und im Rahmen dessen ermächtigt, die ihr erteilte Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen. Dieses durch die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde begründete zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Nebenklägerin und ihrer Anwältin blieb von deren Bestellung als Beistand unberührt.
- 12
- Insofern unterscheidet sich die Bestellung als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO von der Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 141 StPO. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt nach dem in §§ 141 Abs. 1, 143 StPO enthaltenen Rechtsgedanken das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus. Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Da mit dem Ende des Vertragsverhältnisses auch die erteilte Strafprozessvollmacht erlischt (Meyer-Goßner/Schmitt aaO), kann der Verteidiger eine Untervollmacht nicht mehr erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13).
- 13
- Eine solche oder vergleichbare Änderung des Rechtsgrundes der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit dessen Bestellung als Beistand eines Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO nicht verbunden. Anders als bei der Pflichtverteidigung besteht der frühere Auftrag, den der Nebenkläger seinem Rechtsanwalt erteilt hat, nach dessen Bestellung als Beistand fort (KG, NStZ-RR 2005, 327, 328; NStZ-RR 2006, 160; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2005 - 1 Ws 208/05; a.A. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 Ws 202/06), so dass er auch zur Erteilung einer Untervollmacht weiterhin berechtigt ist (KG, NStZ-RR 2005, 327). Die Bestellung zum Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO setzt zwar nicht voraus, dass zwischen dem Nebenklageberechtigten oder Nebenkläger und dem Rechtsanwalt ein Mandatsverhältnis besteht. Liegt allerdings ein solches vor, wird es durch die Bestellung zum Beistand nicht beendet. Denn abweichend von § 141 Abs. 1 StPO, der voraussetzt , dass der Angeklagte "noch keinen Verteidiger hat", ist es für die Bestellungsentscheidung nach § 397a Abs. 1 StPO ohne Bedeutung, ob der Antragsteller bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dementsprechend ist der gerichtliche Bestellungsakt auch dann nicht (entsprechend § 143 StPO) zurückzunehmen , wenn sich der Nebenkläger selbst eines anderen oder weiteren Beistands bedient. Angesichts dessen, dass § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich nur auf § 142 Abs. 1 StPO verweist, ist für eine ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften des Rechts der notwendigen Verteidigung kein Raum (vgl. KG, StraFo 2008, 47, 48; Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Nachtrag , § 397a Rn. 17).
- 14
- Dem entspricht auch der unterschiedliche Zweck der Bestellung von Beistand und Verteidiger. Während die Beistandsbestellung überhaupt nur auf An- trag des Nebenklägers in Betracht kommt und sich in ihrer Wirkung darin erschöpft , dass dem Nebenkläger, der anwaltlichen Beistand hinzuzieht, im Zweifel ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse gebührt, besteht der Zweck der Pflichtverteidigung ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 68, 237, 254 mwN). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist daher in den in § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO bezeichneten Fällen zwingend vorgeschrieben und erfolgt auch dann, wenn der Beschuldigte eine Verteidigung überhaupt ablehnt. Dem entspricht, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO grundsätzlich unterbleibt bzw. eine bereits erfolgte Bestellung gemäß § 143 StPO in der Regel zurückzunehmen ist, wenn der Beschuldigte selbst einen Wahlverteidiger beauftragt hat. Wahlmandat und Pflichtverteidigerbestellung schließen sich daher schon vom Sinn und Zweck der Pflichtverteidigung her aus und sind selbst nebeneinander nur dann zulässig, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
- 15
- 2. Die Revisionsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 390 Abs. 2 StPO. Sie ist von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben , der trotz des der Unterzeichnung vorangestellten Zusatzes "für Rechtsanwältin …" die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernom- men hat.
- 16
- a) Die Revisionsanträge des Nebenklägers und ihre Begründung können nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91, NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 401 Rn. 2) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden. Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu ge- währleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts darf sich deshalb nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen. Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14). Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis , den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713). Unabdingbar ist nur, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt in solchen Fällen das Entworfene gründlich prüft, gegebenenfalls Änderungen vornimmt, insoweit also "gestaltend mitwirkt", und für das, was er dem Gericht vorlegt, die volle Verantwortung übernimmt, sich also in diesem Sinne die vorgelegte Begründung zu eigen macht (Frisch, SK-StPO, 4. Aufl., § 345 Rn. 29; vgl. auch Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 21, der eine "gestaltende Mitwirkung" oder jedenfalls die Verantwortungsübernahme fordert).
- 17
- Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15). Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes kann nur gelten, wenn der Unter- zeichner in dem Schriftsatz oder an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, dass er sich von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen kann oder will. Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichnet, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84, 85). Bleiben nicht zu überwindende Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Unterzeichners, ist die Rechtsmittelbegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, NStZ-RR 2007, 132 f. [Becker]; Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 16 mwN).
- 18
- b) Gemessen daran, wurde die Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 390 Abs. 2 StPO entsprechend unterzeichnet.
- 19
- Der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift selbst zeigt keinerlei Zweifel an der Verantwortungsübernahme des unterzeichnenden Rechtsanwalts auf, handelt es sich doch um eine sachgerechte und erkennbar von einem Rechtskundigen verfasste Schrift. Aber auch die Fassung der Revisionsbegründung, insbesondere der im Schriftbild vor der handschriftlichen Unterzeichnung ange- brachte Zusatz "für Rechtsanwältin …" rechtfertigt keinen solchen Zweifel(vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15). Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Prü- fung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht davon auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschreibt. Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt …" (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt. Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er in Untervollmacht gehandelt hat, zumal der Unterbevollmächtigte gehalten ist, dieses Vertretungsverhältnis kenntlich zu machen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23).
- 20
- Zweifel an der Verantwortungsübernahme, die sich allein aus der Ver- wendung des Zusatzes "für Rechtsanwalt …" herleiten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; zur Unterzeichnung "i.V.: OLG Hamm, StRR 2012, 227; KG, JR 1987, 217; BayOLG, NJW 1991, 2095) beruhen demgegenüber auf Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses, die sich schon durch den Zweck des § 390 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier - von einer Rechtsanwältin gefertigt, ist jedenfalls dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ersichtlich Genüge getan, dass nämlich im Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag erfolgt. In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).
B.
- 21
- Die Revision ist auch begründet.
I.
- 22
- 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 19. Dezember 2004 die Nebenklägerin Am. vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen, die Nebenklägerin in den frühen Morgenstunden des Tattags auf ihrem Heimweg aus der Diskothek "T. " gepackt, an den Haaren zu seinem Geschlechtsteil heruntergezogen und aufgefordert zu haben, den Oralverkehr an ihm durchzuführen. Da sich die Nebenklägerin heftig gewehrt und ihm in den Penis gebissen habe, habe er sie mit dem Bauch auf einen Mauervorsprung gedrückt, ihr Hose und Slip heruntergezogen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt.
- 23
- 2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Die Nebenklägerin sei schon in der Diskothek an ihm körperlich interessiert gewesen, weshalb beide auf seinen Vorschlag hin auf die Herrentoilette gegangen seien. Dort hätten sie sich geküsst. Er habe die Nebenklägerin dann umgedreht und mit ihr einverständlich von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt. Da er Stammgast im T. gewesen sei und der Schwester der Nebenklägerin zuvor seine Telefonnummer und seinen Spitznamen aufgeschrieben habe, wäre es auch ein Leichtes gewesen, ihn zu ermitteln.
- 24
- Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
- 25
- Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 26
- Der Angeklagte traf am Abend des 18. Dezember 2004 in der Diskothek "T. " zunächst auf die Zeugin H. , die Schwester der Nebenklägerin. Beide tanzten und unterhielten sich und die Zeugin H. erzählte, dass sie mit ihrer Schwester, der Nebenklägerin Am. gekommen sei. Als die Zeugin H. nach Hause wollte, tauschten Sie ihre Telefonnummern aus und der Angeklagte schrieb der Zeugin seine Telefonnummer sowie seinen Spitz- namen „A. “ auf einen Bierdeckel. Die Nebenklägerin blieb noch länger im T. und im Verlauf der Nacht kam es zu einem vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten, wobei die genaueren Umstände im Unklaren blieben.
- 27
- Die Nebenklägerin erstattete am nächsten Tag zusammen mit ihrer Schwester Anzeige bei der Polizei. Ihr wurde ein Abstrich entnommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wurden auf den Ellenbogenrückseiten beidseits bläulich-rote Flecken, unter dem Schlüsselbein rechts eine 4 cm lange Schramme/Kratzspur, im Bereich der linken Ellenbogenbeuge eine 5 cm lange Schramme/Kratzspur und an der linken Oberschenkelvorderseite eine 8 cm lange Schramme/Kratzspur festgestellt.
- 28
- Einige Tage später rief der Angeklagte die Zeugin H. unter deren Telefonnummer an. Die Zeugin teilte ihm mit, er solle nicht mehr anrufen und legte auf. Die Nebenklägerin rief den Angeklagten unter der der Zeugin H. mitgeteilten Telefonnummer an, sagte jedoch nichts, als dieser sich meldete, und legte auf.
- 29
- Ein DNA-Abgleich der Spermaspur führte am 6. Januar 2012 zu einer Treffermitteilung in Bezug auf den Angeklagten.
- 30
- 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 31
- Die Angaben der Nebenklägerin seien glaubhaft und sie selbst auch glaubwürdig. Insbesondere die zahlreichen und bei mehreren Vernehmungen konstant geschilderten Details sprächen für einen real erlebten Vorgang. Die Strafkammer habe sich gleichwohl nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, denn seine Einlassung sei ebenso glaubhaft. Er habe das Geschehen aus seiner Sicht plausibel detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben seien mit Blick auf eine vorherige Einlassung über seinen Verteidiger ebenfalls konstant. Weder die Einlassung des Angeklagten noch die Bekundungen der Nebenklägerin seien von weiteren Beweismitteln widerlegt worden. Die bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen seien ebenso mit der Version des Angeklagten vereinbar. Die Abschürfungen an den Ellenbogen könnten auch beim Abstützen in der Herrentoilette entstanden sein. Demgegenüber könnten die Abschürfungen an der Innenseite des Ellenbogens schwerlich bei dem von der Nebenklägerin geschilderten Geschehen entstanden sein, weil sie außerhalb der Diskothek einen Wintermantel trug. Im Übrigen sei es möglich, dass sich die Nebenklägerin diese wie andere Verletzungen im Gedränge der Diskothek zugezogen habe.
- 32
- Der Umstand, dass der Angeklagte der Schwester der Nebenklägerin seinen Spitznamen sowie seine Telefonnummer aufgeschrieben habe, spreche für seine Version, denn hierdurch hätte er sich einem besonders hohen Entdeckungs - und Ergreifungsrisiko ausgesetzt. Auch hätte er als Stammgast der Diskothek über seinen Spitznamen ohne Weiteres dort ausfindig gemacht wer- den können. Durch die nach der Tat erfolgte Kontaktaufnahme zur Zeugin H. hätte er sich zudem einem besonders hohen Identifizierungs- und Ergreifungsrisiko ausgesetzt.
II.
- 33
- Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 34
- 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12).
- 35
- 2. Die Beweiswürdigung ist im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten lückenhaft und lässt eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen.
- 36
- Das Tatgericht hat es bereits versäumt, die Einlassungen des Angeklagten im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu schildern, so dass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, inwieweit die Angaben des Angeklagten tatsächlich konstant und mit Blick auf ihren Zeitpunkt plausibel sind. Da nicht mitgeteilt wird, ob - was nahe liegt - die Einlassung über seinen Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht erfolgte, kann insbesondere nicht überprüft werden, ob das Landgericht auch bedenken musste, dass die Einlassungen des Angeklagten an den Ermittlungsstand angepasst gewesen sein konnten.
- 37
- Das Landgericht hat es zudem versäumt, sich damit auseinanderzusetzen , dass die Nebenklägerin nicht nur am Ellenbogen, sondern auch an der Schulter und am Oberschenkel verletzt war. Dass die Verletzungen in ihrer Summe bei dem vom Angeklagten in der Herrentoilette geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder im Gedränge der Diskothek entstanden sind, ist eher fernliegend.
- 38
- Da der Angeklagte erst aufgrund des DNA-Treffers im Januar 2012 identifiziert werden konnte, hätte es schließlich der Darlegung bedurft, weshalb die Ermittlungen nach der Anzeigeerstattung ohne Erfolg geblieben sind und ob dem Angeklagten die Gründe dafür, warum er über seinen Spitznamen "A. ", seine Telefonnummer und seine behauptete Rolle als bekannter Stammgast der Diskothek nicht ermittelt werden konnte, bekannt waren. Der bloße Hinweis der Strafkammer darauf, der Angeklagte hätte ohne Weiteres ausfindig gemacht und identifiziert werden können, steht im offenen Widerspruch dazu, dass dies offenkundig nicht gelungen ist. Gründe hierfür hat das Landgericht nicht genannt. So könnte etwa der Angeklagte nicht als Inhaber des von ihm angegebenen Telefonanschlusses gemeldet gewesen sein; er könnte auf polizeiliche Anrufe nicht reagiert haben oder in der Diskothek - entgegen seinen Angaben - gerade nicht als Stammgast bekannt gewesen sein. Dann aber hätte zu Gunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, dass er mit seiner Entdeckung und Ergreifung hätte rechnen müssen, zumal sich auch nicht erschließt, weshalb sich der Angeklagte durch den nach der Tat erfolgten Anruf bei der Schwester einem "besonders hohen" Entdeckungsrisiko ausgesetzt haben sollte. Das Landgericht hätte diese Lücke in den Urteilsdarlegungen schließen müssen. Auch die Wertung des Umstands als entlastend, dass der Angeklagte der Schwester der Geschädigten seine (angebliche) Telefonnummer mitteilte , ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt , dass die ihm vorgeworfene Tat nach dem Gespräch mit der Schwester der Geschädigten stattfand.
- 39
- Diese Darlegungs- und Erörterungsmängel sind durchgreifend. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten dieser ein geringeres Gewicht beigemessen und sich im Ergebnis von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin überzeugt hätte.
- 40
- 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil schon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden dürfte, denn vorliegend wären Feststellungen zu Werdegang, strafrechtlichen Vorbelastungen und Persönlichkeit des Angeklagten geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tat- vorwurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 70/14 mwN). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n .
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
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Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder er liegt - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - jedenfalls nicht vor.
- 2
-
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen. Die auf die Feststellung dieser Berechtigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Fehlen der Fahrberechtigung des Klägers folge aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Führerschein selbst, in dem ein tschechischer Wohnsitz eingetragen sei, jedoch aus Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit.
- 3
-
Der Rechtssache kommt nach Auffassung des Klägers deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich des "Wohnsitzverstoßes" auf eine Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums beschränkt habe. Es sei bislang noch nicht entschieden, ob es sich bei dieser Einrichtung - wie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für eine Abweichung vom Anerkennungsgrundsatz erforderlich - um eine Behörde des Ausstellermitgliedstaates handele; das müsse nachhaltig bezweifelt werden. Damit ist eine noch offene Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61; s. dazu nun auch EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.). Das ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreift, der Fall. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 4
-
Auch soweit der Kläger darauf hinweist, der Anerkennungsgrundsatz sei vom deutschen Verordnungsgeber in § 28 FeV nicht in unionsrechtskonformer Weise umgesetzt worden, ist eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde hierzu entgegen den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine konkrete aus Sicht des Klägers noch zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen lässt, geht die Beschwerde mit der Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. April 2012 - Rs. C- 419/10, Hofmann - (NJW 2012, 1935) auch daran vorbei, dass dort über die Frage zu entscheiden war, inwieweit die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat eingehalten wurde (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 29); damit ging es dort der Sache nach insbesondere um die Unionsrechtskonformität von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Dagegen hat das Berufungsgericht die Nichtberechtigung des Klägers im vorliegenden Fall aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hergeleitet, da nach seinen Feststellungen hier ein solcher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gerade vorlag.
- 5
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2014 - 6 K 2525/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n .
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
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