Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juli 2017 - 10 S 1216/17

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2017 - 3 K 1446/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 24.02.2017 stellte das Landratsamt Waldshut auf Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 7 FeV fest, dass eine vom Antragsteller am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und T keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe. Die Fahrerlaubnis habe der Antragsteller - der seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Jahr 2006 wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss nie wiedererlangt hat - durch Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis vom 11.09.2008 erworben, die ihrerseits aus der Umschreibung eines gefälschten russischen Führerscheins vom 22.07.1986 resultiere, ohne dass der Antragsteller in Ungarn oder Polen eine Befähigungsprüfung habe ablegen müssen.
Der Antragsteller wendet gegen den die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids bestätigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.05.2017 ein, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - (BVerwGE 144, 220) Allgemeingut sei, dass bei dem hier in Rede stehenden Umschreibevorgang eine völlig neue nationale Berechtigung zustande gebracht werde, die dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz unterliege. Dies hätten sich mittlerweile alle damit befasst gewesenen Obergerichte zu eigen gemacht, und zwar der Bayerische VGH (Urteile vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - VerkMitt 2012, Nr. 2 sowie vom 28.02.2013 - 11 B 11.2981 - juris), das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ss 306/13 -), das Thüringer OLG (Beschluss vom 08.07.2013 - 1 Ss 17/13 - NZV 2013, 509) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.02.2015 - 4 Ss 697/14 - NStZ-RR 2015, 182). Zudem fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Feststellung.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die behördliche Feststellung ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV findet.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht für Inhaber einer solchen, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in einem solchen Fall einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
Nach Überzeugung des Senats nimmt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV nicht nur solche EU-Fahrerlaubnisse vom Grundsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, die in der Folge eines (ersten) Umtauschs eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates von einem EU-Mitgliedstaat erteilt worden sind. Soweit diese (erste) EU-Fahrerlaubnis ihrerseits in eine EU-Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates umgetauscht wird, erfasst § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vielmehr grundsätzlich auch diese (zweite) EU-Fahrerlaubnis sowie auch alle sich aus etwaigen nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebenden weiteren EU-Fahrerlaubnisse.
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Annahme - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht entgegen. Mit der Präposition „aufgrund“ wird lediglich das Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem gefälschten Drittstaatsführerschein und einer EU-Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht. Soweit weitere sich aus nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebende EU-Fahrerlaubnisse ausweislich der Angaben in den Feldern 10 und 12 der Führerscheine auf die ursprüngliche Fälschung zurückgehen, weisen auch sie einen unmittelbaren kausalen Konnex mit dem gefälschten Führerschein des Drittstaates auf. Dass eine solche Auslegung auch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist, lässt sich der amtlichen Begründung entnehmen, der zufolge EU-Fahrerlaubnisse, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins umgetauscht wurden, „generell“, mithin in umfassender Weise, nicht anerkannt werden sollen (vgl. BR-Drs. 245/12, S. 28). Für eine auch weitere Umtauschvorgänge erfassende Auslegung spricht zudem entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. Mit ihr sollen bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs der in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie) statuierten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse „ohne jede Formalität“ (so EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935) bekämpft werden (vgl. auch BR-Drs. 245/12, S. 1). Gerade der Umtausch von - je nach Drittstaat oft ohne großen Aufwand erhältlichen - gefälschten Drittstaatsführerscheinen in EU-Fahrerlaubnisse birgt die erhebliche Gefahr, dass Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die nie eine Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben bzw. - beispielsweise aufgrund von Betäubungsmittelkonsum - ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dieser auf die Abwehr erheblicher Gefahren zielende Zweck der Vorschrift würde aber konterkariert, wollte man von ihr lediglich den ersten Umtausch eines gefälschten Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis erfasst sehen. Die Umgehung der Vorschrift wäre durch eine solche Auslegung geradezu vorprogrammiert, weil es Besitzern eines gefälschten Drittstaatsführerscheins ermöglicht würde, diesen nach einem ersten Umtausch in eine EU-Fahrerlaubnis durch einen zweiten Umtausch in eine dann unangreifbare Fahrberechtigung zu verwandeln.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Senat angenommene Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV nicht von deren unionsrechtlicher Ermächtigung in Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG gedeckt sein könnte. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend; er beruft sich lediglich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG, übersieht dabei aber, dass dieser Grundsatz auch nach der Richtlinie nicht ausnahmslos gilt.
Verlegt nach Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins gegen einen EG-Muster-Führerschein der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG). Die Vorschrift trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen des Umtauschs eines Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis keinen umfassend harmonisierten unionsrechtlichen Vorgaben unterliegen. Vielmehr überlässt es das Unionsrecht im Wesentlichen dem jeweiligen Mitgliedstaat, ob er in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit eines Drittstaatsführerscheins anerkennt, soweit er den Umtausch im EG-Muster-Führerschein vermerkt (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der RL 2006/126/EG) und der im Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaates ausgehändigt wird (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG). Weil aber nach dem Geist der Führerscheinrichtlinie die gegenseitige Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen „ohne jede Formalität“ nur soweit in Betracht kommt, wie die Erteilungsvoraussetzungen unionsweit einem einheitlichen Standard unterliegen (vgl. zur ähnlichen Lage bei der Befristung von Fahrerlaubnissen jüngst Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris), eröffnet Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG - gewissermaßen als Kehrseite der fehlenden Harmonisierung der Voraussetzungen der Anerkennung von Drittstaatsführerscheinen - den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen aufgrund eines Drittstaatsführerscheins ausgestellten EU-Führerschein (bzw. die darin dokumentierte EU-Fahrerlaubnis) in Ausnahme zu Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG nicht anzuerkennen. Es ist danach im Wesentlichen sowohl Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, ob er Drittstaatsführerscheine in EU-Fahrerlaubnisse umtauscht, als auch ob er auf Grundlage von Drittstaatsführerscheinen von anderen Mitgliedstaaten erteilte EU-Fahrerlaubnisse anerkennt.
10 
An dieser den Mitgliedstaaten überlassenen Entscheidungskompetenz ändert sich auch dann nichts, wenn eine vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht erfasste EU-Fahrerlaubnis nochmals, diesmal in die Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates, umgetauscht wird. Der Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/126/EG tragende Gedanke des Unionsgesetzgebers, dass es im Wesentlichen Sache des jeweiligen Mitgliedstaates sein soll, ob er einen Führerschein eines Drittstaates bzw. eine auf Grundlage eines solchen Führerscheins erteilte EU-Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, würde seiner praktischen Wirksamkeit (vgl. hierzu als Grundsatz der Auslegung des Unionsrechts zuletzt EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-201/15 - NJW 2017, 1723) weitgehend beraubt, wollte man Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG in einer Weise verstehen, die der Möglichkeit einer Umgehung des Gedankens gewissermaßen Tür und Tor öffnet. Für eine gerade solche Umgehungen ausschließende Auslegung von Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG spricht zudem, dass so den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, durch Regelungen wie § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV möglichst effektiv Gefährdungen des Straßenverkehrs durch die Verwendung gefälschter Führerscheine abzuwehren und damit einem weiteren vom Unionsgesetzgeber mit der Schaffung der Führerscheinrichtlinie verfolgten Zweck (vgl. Erwägungsgründe 3 und 7, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 sowie Anhang I der RL 2006/126/EG) Rechnung zu tragen.
11 
Die hier vertretene Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung; alle genannten Entscheidungen sind zur vorliegenden Problematik der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG - ebenso wie die Beschwerdebegründung - unergiebig. Sie befassen sich mit der Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft (offen lassend mit Tendenz für Erwerb einer neuen EU-Fahrerlaubnis BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 a. a. O. sowie BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29) sowie - in verschiedenen Variationen - mit der Frage, ob - in anderen Fällen als dem in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG geregelten - „Unregelmäßigkeiten“ einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris) auch noch nach ihrem prüfungsfreien Umtausch in eine (weitere) EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, was - anders als dies der Antragsteller meint - von der Rechtsprechung ganz überwiegend bejaht wird (vgl. neben dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29: BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 sowie vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; a. A. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 FeV Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 08.07.2013 a. a. O. unter Hinweis auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz).
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

zurückverwiesen.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2014 die beiden Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Beiden Angeklagten wurde am 31. Mai 2005 ein tschechischer Führerschein ausgestellt, in dem als Wohnort ... vermerkt war. Beide Führerscheine nennen als Ablaufdatum den 30. Mai 2015. Auf den jeweiligen Antrag der Angeklagten stellte eine britische Behörde am 22. Februar 2009 beiden Angeklagten Führerscheine aus. In den Führerscheinen ist jeweils als Tag des Erwerbs der 31. Mai 2005 genannt. Auf beiden Führerscheinen ist der Vermerk „70CZ“ angebracht, der darauf hinweist, dass der britische Führerschein im Wege des Umtausches eines vorhandenen tschechischen Führerscheins erworben wurde. Beide Führerscheine nennen eine Wohnanschrift in ... Beim Angeklagten ... ist der 15. November 2034 und bei der Angeklagten ... der 25. August 2020 als Ablaufdatum vermerkt.
Am 23. September 2012 steuerte der Angeklagte ... und am 11. Februar 2013 die Angeklagte .... einen Pkw im Straßenverkehr in Deutschland.
2. Das Amtsgericht führt aus, dass aus Großbritannien stammende unbestreitbare Informationen, wonach die britischen Führerscheine unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden seien, nicht vorliegen würden. Solche Informationen „dürften“ auch „schwerlich zu beschaffen sein“, weil in Großbritannien kein Melderegister geführt werde.
3. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich die Angeklagten nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. Es sieht in dem Umtausch der tschechischen Führerscheine eine Neuerteilung britischer Fahrerlaubnisse, die die Angeklagten gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen. Die Annahme, der Umtausch des Führerscheins sei eine Neuerteilung, werde, so das Amtsgericht, vor allem dadurch bestätigt, dass die britische Behörde die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert habe. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV würden in Bezug auf den britischen Führerschein nicht vorliegen, weil das mögliche Fehlen eines Wohnsitzes der Angeklagten in Großbritannien im Zeitpunkt der Ausstellung nicht aus dem Führerschein selbst hervorgehe und unbestreitbare aus Großbritannien stammende Informationen hierüber nicht vorliegen und nicht zu erlangen seien.
II.
Diese Feststellungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht Stand.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach ein von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellter Führerschein gemäß § 28 Abs. 1 FeV im Inland anzuerkennen ist, wenn nicht die Ausnahmeregelungen des § 28 Abs. 2 bis 4 FeV eingreifen. Bei der Beurteilung, ob die Ausnahme des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt, bewertet das Amtsgericht den mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer verbundenen Umtausch der Fahrerlaubnis zu Recht als Neuerteilung einer britischen Fahrerlaubnis und stellt deshalb auf aus Großbritannien stammende unbestreitbare Informationen zum Wohnsitz der Angeklagten ab.
a) Ob der „Umtausch“ eines Führerscheins eine Neuerteilung ist, ist allerdings umstritten.
10 
Nach einer Auffassung (OLG Oldenburg, Urteil vom 19. September 2011 - 1 Ss 116/11, juris Rn. 9; Geiger, DAR 2012, 381, 382; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-5 RVs 32/11, juris Rn. 22 ff.) handelt es sich bei einem Umtausch nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern um die Ausstellung eines neuen Dokuments, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist. Diese Ansicht kann sich jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG auf die Auffassung der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, ABl 2002 C 77, S. 16) und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - C-193/94, juris Rn. 32 - 35) berufen. Danach blieb eine Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat erteilt hat, gültig, auch wenn der Inhaber verpflichtet war, den Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat umzutauschen. Die Ausstellung eines Führerscheins durch den Aufnahmemitgliedstaat im Austausch gegen den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein konnte kein Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat begründen. Dieses folgte weiterhin aus der ursprünglich erteilten Fahrerlaubnis und wurde durch den im Wege des Umtausches erlangten Führerschein lediglich bestätigt.
11 
Nach der Gegenansicht ist der Umtausch einer Fahrerlaubnis nicht lediglich eine Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (OLG Jena, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 Ss 17/13, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11, juris Rn. 15 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 28 Rn. 23; wohl auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 2 StVG Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 Ss 306/13 n. v.; LG Mannheim, Urteil vom 2. Juli 2014 - 11 Ns 516 Js 19935/11, n. v.). Dass der Umtausch des Führerscheins sich auf das in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann, zeigt die Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis den Umtausch des Führerscheins verlangen. Dieser Vorgang greift also in das Recht, zum Führen von Kraftfahrzeugen ein, was den rechtsgestaltenden Charakter des Umtausches bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11, juris Rn. 18).
12 
b) Die Frage kann letztlich offen bleiben. Denn im Umtausch eines Führerscheins ist jedenfalls dann eine Neuerteilung zu sehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bescheinigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht lediglich den Bestand der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Vielmehr erweitert sie das Recht des Führerscheininhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in zeitlicher Hinsicht. Insoweit ändert der Umtausch den Inhalt der früheren Fahrerlaubnis. Daher ist die Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 FeV in dem Umfang anzuerkennen, den sie durch den Umtausch erlangt hat. Dementsprechend ist bei der Prüfung, ob die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorgesehene Einschränkung vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eingreift, auf die durch Umtausch des Führerscheins erlangte Fahrerlaubnis abzustellen.
13 
Hier hat die britische Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeitsdauer der früheren tschechischen Fahrerlaubnis verlängert und damit in zeitlicher Hinsicht den Umfang der ursprünglichen Fahrerlaubnis erweitert. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist hier im Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu sehen. Deshalb ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nur dann nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ungültig, wenn aufgrund unbestreitbarer aus Großbritannien stammender Informationen festgestellt werden kann, dass die Angeklagten beim Umtausch ihrer Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten.
14 
2. Das freisprechende Urteil des Amtsgerichts kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung durch Rechtsfehler beeinflusst ist.
15 
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 350/14, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteile vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, juris Rn. 3; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9; vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, juris Rn. 34).
16 
b) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft, soweit es feststellt, dass unbestreitbare aus Großbritannien herrührende Informationen über einen (fehlenden) dortigen Wohnsitz der Angeklagten nicht zu erlangen seien.
17 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), unter anderem dann nicht, wenn der Inhaber ausweislich vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 FeV) im Inland hatte. Mit dem Erfordernis von aus dem Ausstellermitgliedstaats stammenden unbestreitbaren Informationen berücksichtigte der Verordnungsgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Wohnsitzprinzip in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (BR-Drucks. 851/08, S. 5 f.). Danach darf eine inländische Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ablehnen, wenn sich aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt waren (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06, juris Rn. 86; C-334/06, juris Rn. 70).
18 
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren. Das sind nicht nur Informationen der Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats, sondern auch Ermittlungsergebnisse von anderen Behörden, insbesondere der Polizei, des Ausstellermitgliedstaates (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2014 - 2 Ss 799/13, juris Rn. 14). Übermittelt ein gemeinsames Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit, das von Deutschland und dem Ausstellermitgliedstaat unterhalten wird, die Informationen, so rühren sie vom Ausstellermitgliedstaat her, wenn sie von dessen Behörden stammen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38/13, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 10 S 242/14, juris Rn. 13). Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen „unbestreitbar“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sind, können auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des inländischen Verfahrens herangezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2014 - 2 Ss 799/13, juris Rn. 17 f.; OLG Jena, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 1 Ss 18/13, juris Rn. 11).
19 
Gemessen hieran greift die Argumentation des Amtsgerichts, dass in Großbritannien kein Melderegister geführt werde und deshalb unbestreitbare Informationen zum Wohnsitz der Angeklagten im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht zu erlangen seien, zu kurz. Das Amtsgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass britische Behörden Erkenntnisse zum (fehlenden) Wohnsitz der Angeklagten in Großbritannien haben könnten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer britischen Behörde bekannt wäre, dass sich zur fraglichen Zeit an der angegebenen Anschrift überhaupt keine Wohnung befand oder dass die Anschrift zur fraglichen Zeit regelmäßig zur missbräuchlichen Erlangung von Führerscheinen verwendet wurde. Möglicherweise befinden sich in der Akte der britischen Fahrerlaubnisbehörde Hinweise auf einen Wohnsitz der Angeklagten in Deutschland. Daher ist die Beweiswürdigung, die allein auf das fehlende Melderegister abstellt, lückenhaft. Hierauf beruht der Freispruch, weil nicht auszuschließen ist, dass Informationen aus Großbritannien, die auf einen (fehlenden) Wohnsitz der Angeklagten hinweisen, zu erlangen sind und diese gegebenenfalls im Zusammenwirken mit im Inland gewonnen Beweisanzeichen die sichere Feststellung des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip zulassen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass die dem Antragsteller von der britischen Fahrerlaubnisbehörde (Driver and Vehicle Licensing Agency - DVLA) am 17.03.2009 mit einer Geltungsdauer bis 16.03.2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.) Im Übrigen überwiegt auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Damit dringt er nicht durch.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des genannten Urteils Ausführungen zur rechtlichen Qualifizierung eines Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. eines deutschen Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemacht und überwiegende Gründe dafür gesehen hat, dass der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt. Indes liegt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde insofern, als es in jenem Verfahren um die rechtliche Beurteilung des Umtauschs einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ging, während im Falle des Antragstellers eine ungültige, weil strafgerichtlich entzogene Fahrerlaubnis bzw. der entsprechende Führerschein umgetauscht wurde; letzteres ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie seines britischen Führerscheins mit den Eintragungen „70D“ in Spalte 12 und dem Erteilungsdatum „17-05-01“ der zum Umtausch unterbreiteten - entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis in Spalte 10. Dies ist gerade nach Maßgabe des vom Antragsteller ins Feld geführten Unionsrechts ein wesentlicher, rechtserheblicher Unterschied. Denn Art. 11 Abs. 1 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, 2. Führerscheinrichtlinie) setzt u.a. die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins (nach deutschem Verständnis: der Fahrerlaubnis) voraus. Der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser (nur) auf einzelne Fahrerlaubnisklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach.
Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen. Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Erteilung einer neuen originären Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einem Wohnsitzverstoß oder bei Erteilung während einer im Aufnahmestaat geltenden Sperrfrist inlandsungültig, ansonsten aber anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat. So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O., Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O., Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Umtausch keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist; letzteres ergibt sich wiederum aus den Eintragungen in Spalte 10 und Spalte 12 des britischen Führerscheins, zumal Gegenteiliges vom Antragsteller selbst nicht behauptet wird. Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.). Immerhin liegen nach Aktenlage hinreichende Indizien für einen Anfangsverdacht vor, der nötigenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren gibt.
1.3 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ist zu Lasten des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass ihm nach der vom Antragsgegner übermittelten Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde (DVLA) vom 01.09.2014 die fragliche britische Fahrerlaubnis bereits am 03.12.2012 wieder entzogen worden ist („revoked“). Aufgrund dieser unbestreitbaren und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Information seitens der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates ist von der Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis (auch) im Bundesgebiet auszugehen. Wenn schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt, so gilt dies erst recht bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaates, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nach Aktenlage mithin schon nicht (mehr) im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber der EU-Fahrerlaubnis anzusehen, derer er sich berühmt. Dem vom Antragsteller nach der Entziehung rechtswidrig weiter benutzten britischen Führerschein kommt nicht mehr als ein falscher Rechtsschein zu.
Nach allem dürfte die in der angefochtenen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsteller auf Grund der fraglichen britischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet besitzt.
10 
2. Schließlich fällt selbst bei Unterstellung einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine Interessenabwägung im engeren Sinne zu Ungunsten des Antragstellers aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zu Recht auf den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrten sowie auf weitere aktuelle Verkehrsverstöße, u.a. unter Alkoholeinfluss, und eine strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abheben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
11 
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Ungarn im Wege des Umtauschs erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 4. November 1998 entzog das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis des Klägers, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht Ingolstadt am 23. April 2002 zu einer Geldstrafe und setzte eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten fest. Einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2004 wegen Nichtvorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens abgelehnt. Weitere Anträge hat der Kläger jeweils zurückgenommen.

Am 26. Mai 2005 erteilte das Stadtamt Nepomuk (Tschechische Republik) dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt) und B und am 25. September 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt). Im Führerschein war den Angaben des Klägers entsprechend ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Am 18. Juli 2007 und am 24. Oktober 2007 erweiterte das Stadtamt Nepomuk die Fahrerlaubnis auf die Klassen C, BE und CE und stellte einen Führerschein mit dem Wohnsitzeintrag Nepomuk aus. Einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. Mai 2011 zufolge hat die Stadtverwaltung Nepomuk das Erteilungsverfahren am 24. Februar 2010 wieder aufgenommen und die Anträge des Klägers vom 18. Juli 2007 und vom 24. Oktober 2007 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Kläger sich an den angegebenen Adressen in Nepomuk nicht aufgehalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat das Bezirksamt Pilsen mit Bescheid vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen und den Ablehnungsbescheid bestätigt.

Am 21. April 2012 legte der Kläger der Polizeiinspektion Ingolstadt nach einer Verkehrskontrolle einen am 7. Juni 2010 in Ungarn ausgestellten Führerschein (ohne Wohnsitzeintrag) und eine ungarische Meldebescheinigung gleichen Datums vor. In Feld 12 des Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992 des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Am 2. Oktober 2012 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Da er die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben habe, könne aus ihr keine Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis abgeleitet werden. Dies habe der Kläger gewusst.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungarischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und drohte ihm bei nicht fristgerechter Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Am 16. August 2013 legte der Kläger den Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vor.

Mit Beschluss vom 20. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 (11 CS 13.2166) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2013 abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wende, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Kläger den Führerschein fristgerecht vorgelegt habe und das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe beim Umtausch seines Führerscheins in Ungarn lediglich ein Ersatzpapier und keine neue Fahrerlaubnis erhalten. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland, da beim Umtausch keine materielle Überprüfung der Fahreignung des Klägers stattgefunden habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis sei der Beklagten verwehrt, da dem Kläger in Ungarn eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der umtauschende Mitgliedstaat habe auch die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei in Deutschland nach § 28 Abs. 1 der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) anzuerkennen. Etwaige Fehler der ursprünglichen tschechischen Fahrerlaubnis hätten auf die Rechtmäßigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis keinen Einfluss. Deren Nichtanerkennung sei auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. § 28 Abs. 4 FeV sei als Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht eng auszulegen. Es bestehe weder eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch sei die analoge Anwendung mit Europarecht zu vereinbaren. Die Nichtanerkennung greife in den Kompetenzbereich des Ausstellungsstaats Ungarn ein, der nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen, ob mit der Umschreibung einer Fahrerlaubnis eine materielle Prüfung einhergehe und ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf Konstellationen analog angewandt werden könne, bei denen die umzuschreibende Fahrerlaubnis an etwaigen Rechtsfehlern leide, seien obergerichtlich ungeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat, weil das Zwangsgeld wegen der fristgerechten Vorlage des Führerscheins durch den Kläger nicht fällig geworden sei und nicht eingezogen werden könne, legt die Antragsbegründung nicht dar, woraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser (im Übrigen auch nach Ansicht des Senats zutreffenden) Auffassung ergeben könnten. Ob der Kläger das Urteil insoweit überhaupt angreifen wollte, kann dahinstehen.

b) Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis und der Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 7.8.2013) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Klägers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde.

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie (was vorliegend ausscheidet) als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht. Zwar fällt auf, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein am 7. Juni 2010 in Ungarn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren in der Tschechischen Republik und dem im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen, durch Widerspruchbescheid vom 2. Juli 2010 bestätigten Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2010 zum Umtausch vorgelegt hat. Jedoch ist weder aus dem ungarischen Führerschein ersichtlich noch liegen (bislang) sonstige vom Ausstellungsmitgliedstaat Ungarn herrührende unbestreitbare Informationen dafür vor, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Umtauschs entgegen der Meldebescheinigung nicht in Ungarn gehabt hätte.

bb) Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (BayVGH, U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798

juris Rn. 46 - 51, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt. Trotz der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger, C-225/07 - NJW 2009, 207 Rn. 37, U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 71) ist die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die auch die Nichtanerkennung des in Ungarn ausgestellten Führerscheins rechtfertigt. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel.

Der Kläger hatte bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik dort keinen Wohnsitz. Für die zuletzt am 24. Oktober 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE ergibt sich dies trotz des Wohnsitzeintrags Nepomuk im Führerschein aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 unter Übermittlung der entsprechenden Bescheide darüber unterrichtet, dass die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnisanträge des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt haben (Bescheid vom 3.5.2010, Widerspruchbescheid vom 2.7.2010), weil nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, dass sich der Kläger am angegebenen Wohnsitz in Nepomuk nie aufgehalten habe. Für die zuvor erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B hat der Kläger in seinem Antrag vom 2. September 2005, den die Beklagte über das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2009 in Kopie erhalten hat, bei den tschechischen Behörden selbst einen deutschen Wohnsitz angegeben (Bl. 136 der Behördenakte). Auch sein damaliger Bevollmächtigter hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2009 bestätigt, dass im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen gewesen sei (Bl. 139 der Behördenakte).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, kann diese auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der darauf aufbauenden Klassen C oder D sein. Die Unregelmäßigkeit des erstgenannten rechtfertigt die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins auch dann, wenn sich aus diesem die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht ergibt (EuGH, U. v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10 - Slg 2011, I-9601 Rn. 47 ff.; B. v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 32).

Auch wenn der Kläger die ungarische Fahrerlaubnis nicht im Wege eines Aufbauklassenerwerbs, sondern durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erlangt hat, sind die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll (BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang die Absicht des deutschen Verordnungsgebers, den Führerscheintourismus in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Diese Regelungsabsicht trage im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog (BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 23 f.). Demzufolge kann eine unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis auch dann keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer auf ihr beruhenden Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs sein, wenn beim Umtausch selbst - wie hier - kein Wohnsitzverstoß vorliegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 18; BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U. v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 - juris Rn. 45).

Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Die Fahreignung des Klägers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992.CZE des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U. v. 22.11.2010 a. a. O. Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtausch vorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

cc) Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, hat ihn die Beklagte gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht zur Vorlage des ungarischen Führerscheins aufgefordert, um dort einen Vermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubnissen, die im Wege des Umtauschs erworben wurden und ihrerseits auf einer unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis beruhen, sind durch zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 23. Juni 2015 kontrollierte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg den Antragsteller. Dabei zeigte er einen am 23. Mai 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B vor. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Antragsteller seien 13 Eintragungen im Fahreignungsregister gespeichert. Es handele sich dabei u. a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992, sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011 und um eine Urkundenfälschung vom 4. März 2011, die zu einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten geführt habe. Zudem sei dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm das Recht aberkannt worden, von seiner am 21. Januar 2009 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Über die gegen den Bescheid vom 7. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.708). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. 995733 im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfe, da die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Umtausch in einen österreichischen Führerschein ändere daran nichts. Ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Umtauschs in Österreich einen Wohnsitz gehabt habe, sei daher unerheblich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde sei den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen sei der österreichische Führerschein in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Er habe damals einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich inne gehabt. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. In der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die österreichischen Behörden den Antragsteller als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hätten. Er sei 1995 letztmalig wegen Alkohols am Steuer verurteilt worden. Ohne Fahrerlaubnis verliere er seinen Arbeitsplatz. Dies stelle einen Eingriff in Art. 12 GG dar.

Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerde sei unzulässig, da innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist kein Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, denn der Umtausch stelle keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung der vollständigen nationalen Vorschriften dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich Antrag erst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich gestellt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 7. September 2015 beantragen wollte.

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. September 2015 genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auf Seite vier des Bescheids vom 7. September 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), sind nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden kann. Die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des österreichischen Führerscheins wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat (vgl. BayVGH, U. v. 13.3.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - VRS 127, 331). Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf. Dass bei dem Umtausch in Österreich die Fahreignung des Antragstellers überprüft wurde, hat er nicht vorgetragen. Er hat nur ausgeführt, bei Ausstellung des österreichischen Führerscheins sei die Vorlage seines Reisepasses, des tschechischen Führerscheins, eines Lichtbilds, eines Auszugs aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und einer Meldebestätigung verlangt worden. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf § 5 Abs. 7 des österreichischen Führerscheingesetzes (FG) ausgeführt, dass in Österreich keine Fahrprüfung und keine Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit stattgefunden habe, da der Umtauschcode 70CZ995733 in Nummer 12 des österreichischen Führerscheins eingetragen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinander.

Eine Verletzung von Art. 12 GG ist nicht ersichtlich, denn der Antragsteller kann unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Im Fahreignungsregister sind für ihn noch zahlreiche Verstöße gegen Strafvorschriften eingetragen, die weiterhin erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen. Bis zur Tilgung der Alkoholtaten ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B enthalten. Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 erkannte die Stadt Bamberg (im Folgenden: Stadt) dem Kläger die Berechtigung ab, mit seinem am 21. Januar 2009 erteilten tschechischen Führerschein mit der Nummer 995733 im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Stadt stützte den Bescheid auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da dem Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis zuvor bestandskräftig versagt worden sei. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) ab, da der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erteilt worden sei. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Polizei den tschechischen Führerschein am 3. Juni 2009 der Stadt zur Eintragung eines Sperrvermerks übergeben und die Stadt den Führerschein am 17. Juni 2009 mit dem Sperrvermerk wieder an den Kläger ausgehändigt hat (VG Bayreuth a.a.O. juris Rn. 15 f.).

Am 29. Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Kläger habe den Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein aus Verärgerung entfernt.

Am 23. Mai 2014 stellte die Landespolizeidirektion Salzburg dem Kläger einen österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B aus. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.

Die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg teilte dem Landratsamt Bamberg (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Kläger sei bei einer Fahrt im Bundesgebiet am 23. Juni 2015 im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis gewesen. Das Landratsamt holte daraufhin einen Auszug aus dem Fahreignungsregister ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Kläger seien 13 Eintragungen gespeichert. Es handele sich dabei u.a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992 sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011. Darüber hinaus sei dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004, die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm wegen der Neigung zur Trunksucht und wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen das Recht aberkannt worden, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte das Landratsamt fest, der Kläger sei nicht berechtigt, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und forderte ihn auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 20. Oktober 2015 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da er bei der Fahrt am 23. Juni 2015 im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis gewesen sei, die ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen zu führen. Das Landgericht Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2015 auf und sprach den Kläger mit Urteil vom 18. Februar 2016 von dem Verdacht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei (Az. 3 Ns 2111 Js 8185/15). Der Kläger sei im Besitz einer im Inland gültigen österreichischen Fahrerlaubnis gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 7. September 2015 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt (Az. B 1 S. 15.707). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 11 CS 15.2485). Am 8. März 2016 legte der Kläger seinen österreichischen Führerschein dem Landratsamt zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2015 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2016 ab. Der Kläger sei nicht berechtigt, mit dem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, da er diesen Führerschein durch Umtausch des in Deutschland nicht anzuerkennenden tschechischen Führerscheins erworben habe. Dass der österreichische Führerschein ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden sei, könne den Mangel des tschechischen Führerscheins nicht heilen, da er lediglich nach Prüfung der Personalien, nicht aber der Fahreignung des Klägers umgetauscht worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anerkennungspflicht einer Fahrerlaubnis der Klasse C, der eine nicht anzuerkennende Fahrerlaubnis der Klasse B zugrunde liege, könne angewandt werden. Die strafrechtliche Beurteilung sei für das Fahrerlaubnisrecht nicht bindend.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Der Kläger macht geltend, der österreichische Führerschein sei in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. Die österreichische Behörde habe die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen und habe dazu sämtliche notwendigen Unterlagen aus Tschechien und Deutschland zur Beurteilung der Fahreignung des Klägers beigezogen. Andern 1 falls wäre kein Führerschein ausgestellt worden. Die Einfügung der Nummern 7 und 8 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV spreche zudem dafür, dass der Umtausch eines EU-Führerscheins in einen anderen EU-Führerschein nicht dazu führe, dass die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Ausstellung des ersten EU-Führerscheins die Nichtanerkennung des zweiten EU-Führerscheins zur Folge habe. Für den Fall einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung sei das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob ein durch Umtausch erworbener Führerschein dem Anerkennungsgrundsatz unterliege und ihm die Inlandsgültigkeit versagt werden dürfe, wenn zwar der ausgestellte Führerschein das Wohnsitzerfordernis erfülle, aber der umgetauschte Führerschein durch einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem Wohnsitzverstoß behaftet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2016 und den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 7. September 2015 aufzuheben,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und

die Beklagte zu verpflichten, den Sperrvermerk, der am 8. März 2016 in dem österreichischen Führerschein eingetragen wurde, zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus der beigezogenen österreichischen Führerscheinakte ergibt sich, dass der Landespolizeidirektion Salzburg ein Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister vom 6. Februar 2014 mit zwölf Anlagen einschließlich der Eintragung des Bescheids vom 19. Juni 2009 sowie der tschechische Führerschein Nr. 995733 ohne Sperrvermerk vorgelegen haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er ist nicht berechtigt, mit seinem österreichischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, da die dem Führerschein zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Aus diesen Vorschriften ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Fahrberechtigung nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis abzustellen ist.

a) Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) ist rechtskräftig festgestellt, dass der tschechische Führerschein Nr. 995733 und damit auch die damit dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis am 21. Januar 2009 ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erteilt worden sind. Aus dem österreichischen Führerschein Nr. 14178051 ergibt sich anhand der Eintragung 70CZ995733 in dessen Nummer 12 und des Datums 21. Januar 2009 in Spalte 10, dass dieser Führerschein auf dem Umtausch des mit einem Wohnsitzverstoß behafteten tschechischen Führerscheins beruht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Anhang I Nr. 3, Erl. zu Code Nr. 70 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [RL 2006/126/EG] vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl Nr. L 403 S. 18], zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/1106 vom 7.7.2016 [ABl L 183 S. 59]) und der österreichische Führerschein damit weiterhin die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilte tschechische Fahrerlaubnis dokumentiert. Daher liegt ausweislich dieses Führerscheins nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ein Wohnsitzverstoß vor und die damit dokumentierte Fahrerlaubnis berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Beklagte durfte deshalb nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen und nach § 47 Abs. 1 FeV die Vorlage des österreichischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks verlangen.

b) Auch die Einfügung der Nummern 7 bis 9 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) hindert nicht daran, den vorliegenden Fall unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu subsumieren. Ausweislich der Begründung zur Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BRDrs. 245/12 S. 28) sollten durch die Einfügung der Nummern 7 und 8 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV der Umtausch von Drittstaatsführerscheinen bei Unregelmäßigkeiten nicht anerkannt werden müssen und die Möglichkeiten der 2. Führerscheinrichtlinie zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ausgeschöpft werden. Die Anerkennung von EU- oder EWR-Führerscheinen, die auf dem Umtausch eines anderen EU- oder EWR-Führerschein beruhen, sollte damit nicht geregelt werden und wird davon auch nicht berührt.

Auch die spätere Einfügung der Nummer 9 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348) beinhaltet nur eine Klarstellung. Durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-224/10, Apelt - Slg 2011, I-9601) und vom 22. November 2011 (C-590/10, Köppl - ABl EU 2012, Nr C 109, 3) war geklärt, dass eine 22 Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, die auf einer anderen Klasse beruht, die an einem Wohnsitzverstoß leidet. Nach der Begründung zur Änderungsverordnung (BRDrs. 78/14, S. 58) wurde zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in Nummer 9 eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Es trifft zwar zu, dass der Verordnungsgeber § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV nach dem Ergehen von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union regelmäßig um die dort entschiedenen Konstellationen erweitert hat, obgleich diese Sachverhaltsgestaltungen auch zuvor schon dazu führten, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse nicht anerkannt werden mussten. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber durch die fehlende Regelung bezüglich des Umtauschs einer wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in eine andere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorschreiben wollte, die nach den europarechtlichen Vorgaben nicht anzuerkennen sind.

c) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar wäre, so wäre der österreichische Führerschein in analoger Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen, denn der Verordnungsgeber wollte mit § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV alle Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausschöpfen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 VRS 127, 331).

2. Soweit der Kläger vorträgt, die österreichischen Behörden hätten ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Landespolizeidirektion Salzburg hat dem Kläger nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Dafür spricht schon, dass in Spalte 10 der österreichischen Führerscheinkarte weiterhin das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (21.1.2009) eingetragen ist und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausstellung des Führerscheins auf der tschechischen Fahrerlaubnis beruht.

Im Übrigen handelt es sich nach österreichischem Recht bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins im Wege des Umtauschs nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Unstreitig ist auch keine Prüfung der Fahreignung des Klägers durchgeführt worden. Nach § 15 Abs. 3 des Österreichischen Führerscheingesetzes (ÖFSG) vom 24. Juli 1997 (ÖBGBl I Nr. 120/1997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (ÖBGBl I Nr. 15/2017, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), erfolgt bei einem Umtausch eines EU-Führerscheins nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikats). Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ÖFSG als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat. Eine Neuerteilung einer Lenkberechtigung ist damit im Rahmen eines Umtauschs nicht erforderlich.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ÖFSG hat die Behörde vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins für den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Nach § 15 Abs. 4 ÖFSG ist der alte Führerschein einzuziehen und ein EWR-Führerschein an den Ausstellungsmitgliedstaat zurückzusenden.

Hier hat die für den damaligen Wohnort des Klägers zuständige Landespolizeidirekti-on Salzburg vor Ausstellung des Führerscheins am 23. Mai 2014 eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ÖFSG vorgenommen und sich sowohl einen Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister mit Anlagen als auch eine Bestätigung über die Gültigkeit des Führerscheins und der Lenkberechtigung aus der Tschechischen Republik vorlegen lassen. Nachdem aus den Anlagen zum Verkehrszentralregisteraus-zug aber nicht ersichtlich war, dass sich die mit Bescheid vom 19. Juni 2009 ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf den tschechischen Führerschein Nr. 995733 bezogen hat und nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) auch nicht wegen der Neigung zur Trunksucht, sondern wegen eines Wohnsitzverstoßes erfolgt ist und der Kläger darüber hinaus von diesem Führerschein widerrechtlich den Sperrvermerk entfernt hatte, konnten die österreichischen Behörden nach den ihnen vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, dass dieser Führerschein und die zugrunde liegende Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind. Ob der Kläger diese Fehlvorstellung bewusst hervorgerufen oder nur ausgenutzt hat, spielt dabei keine Rolle. Dass dem Kläger dadurch ggf. zu Unrecht eine Führerscheinkarte in Österreich ausgestellt worden ist, führt jedenfalls 29 nicht dazu, dass die zugrunde liegende, aber nicht anzuerkennende tschechische Fahrerlaubnis nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit beanspruchen könnte.

3. Darüber hinaus muss die in dem österreichischen Führerschein dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis vom 21. Januar 2009 auch deshalb nicht anerkannt werden, weil das Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 4. November 2011 eine isolierte Sperrfrist von 18 Monaten gegen den Kläger verhängt hat. Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 -BVerwGE 149, 74 Rn. 12). Der Kläger hat aber keinen Nachweis über seine Fahreignung erbracht, da beim Umtausch des tschechischen in einen österreichischen Führerschein unstreitig keine Eignungsprüfung stattgefunden hat.

4. Dass das Landgericht Bamberg den Kläger mit Urteil vom 18. Februar 2016 vom Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei gesprochen hat, ändert nichts daran, dass er mit dem österreichischen Führerschein im Bundesgebiet keine Kraftfahrzeuge führen darf. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar nach § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), in einem Entziehungsverfahren an die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einem entsprechenden Strafurteil gebunden. Bei der Frage, ob ein ausländischer Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, handelt es sich jedoch weder um eine Sachverhaltsfeststellung noch um eine Beurteilung der Schuldfrage oder der Kraftfahreignung, sondern um eine Rechtsfrage im Rahmen des § 28 FeV. Eine Bindungswirkung an ein Strafurteil tritt diesbezüglich nicht ein.

Die strafrechtliche Rechtsprechung beantwortet die Frage uneinheitlich, ob ein auf einem Umtausch eines in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennenden Führerscheins beruhender EU- oder EWR-Führerschein zur Strafbarkeit nach § 21 StVG führt (vgl. OLG Thüringen, B.v. 8.7.2013 - 1 Ss 17/13 - juris, OLG Stuttgart, 31 U.v. 5.2.2015 - 4 Ss 697/14 - juris, OLG Zweibrücken, B.v. 18.1.2016 - 1 OLG I Ss 106/15 - juris). Teilweise entsprechen die von den Strafgerichten angestellten Erwägungen zur Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, wenn der diesbezügliche Führerschein umgetauscht worden ist, auch nicht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne Überprüfung der Fahreignung keine Anerkennungspflicht auslöst (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597 Rn. 4; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B.v. 24.11.2014 II ZB 14.1193 - VRS 127, 331; ThürOVG, B.v. 29.4.2016 - 2 EO 563/15 - VRS 130, 140; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 - Blutalkohol 51, 365; OVG Saarl, B.v. 10.3.2017 - 1 B 357/16 - juris). Die Strafgerichte machen demgegenüber die Anerkennungspflicht teilweise davon abhängig, ob die Geltungsdauer des Führerscheindokuments verlängert wird (vgl. OLG Zweibrücken, B.v. 18.1.2016 a.a.O.). Andererseits wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung aber auch vertreten, eine Strafbarkeit liege zumindest im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nur dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde vor der Verkehrsteilnahme einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat und damit geklärt ist, dass die Voraussetzungen des § 21 StVG vorliegen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 D 545/15 u.a. - juris). Der Freispruch des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren durch das Landgericht Bamberg ist daher auch mit der fehlenden Tatbestandswirkung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Falle eines Wohnsitzverstoßes zu begründen und widerspricht einer Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nicht.

5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Ergebnis gegen Europarecht verstoßen würde. Anwendbar ist die Richtlinie 2006/126/EG, da die tschechische Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009 erteilt und der Führerschein umgetauscht worden ist (Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG). Nach Art. 11 Nr. 1 RL 2006/126/EG muss bei einem Umtausch nur ein neuer Führerschein ausgestellt, aber keine Prüfung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d RL 2006/126/EG durchgeführt werden. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Umtauschs daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3 Seite 2 Buchst. a des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG, wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse einzutragen ist. Damit ist klargestellt, dass bei einem Umtausch grundsätzlich nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss, in die das ursprüngliche Datum der Fahrerlaubniserteilung eingetragen wird.

Eine Eignungsprüfung geht mit dem Umtausch deshalb regelmäßig auch nicht einher (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597). Nur mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die in den Europäischen Führerschein-Richtlinien sprachlich überwiegend als Ausstellung des Führerscheins bezeichnet wird, oder in manchen Fällen mit einer Erneuerung, die nach deutschem Sprachgebrauch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bedeutet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV), ist eine Eignungsprüfung verbunden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2004 - C-195/02 - Slg 2004, I-7858 = juris Leitsatz 3). Eine Anerkennungspflicht besteht aber nur für solche in einem Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 a.a.O.). Es muss daher auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretischen Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft worden sein. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an einer Eignungsprüfung. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union. Danach rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Im Übrigen ist es Aufgabe des Ausstellungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06, Wiedemann - Slg 2008, I-4635 = juris Rn. 52; U.v. 19.5.2011 - C-184/10, Grasser - Slg 2011, I-4057 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger aber keine Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden, mit dem auch keine Verlängerung der von der Tschechischen Republik unbefristet erteilten Fahrerlaubnis einhergegangen ist. Es bestand daher kein Anlass, die vom Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen.

Ob in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Umtausch im Rahmen des § 30 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt oder nur ein deutscher Führerschein ausgestellt wird, in dem nach § 30 Abs. 4 Satz 1 FeV in Spalte 10 der Tag zu vermerken ist, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, denn der Umtausch hat in Österreich stattgefunden.

6. Dem Kläger ist dadurch auch nicht auf Dauer verwehrt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeug führen zu können. Der derzeit in Deutschland wohnende Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, unter Verzicht auf den österreichischen Führerschein und die damit dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 FeV) eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen. Dabei wäre dann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 11 ff. FeV zu prüfen, ob der Kläger trotz der weiterhin bestehenden zahlreichen Eintragungen im Fahreignungsregister seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gewonnen hat. Erst wenn sämtliche Eintragungen getilgt sind, kann ggf. auch ohne weitere Aufklärung eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

7. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a.a.O. § 94 Rn. 18). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die durch den österreichischen Führerschein dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis vom 21. Januar 2009 nicht anerkannt werden muss, weil sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und aus Nummer 12 und den Eintragungen in Spalte 10 des österreichischen Führerscheindokuments hervorgeht, dass diesem Führerschein die tschechische Fahrerlaubnis zugrunde liegt.

8. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

9. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Angesichts der divergierenden straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Frage, ob bei einem Umtausch des Führerscheins eine wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültige Fahrerlaubnis weiter unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fällt, grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.