Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2009 - 7 O 574/08 - wird

zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2009 - 7 O 574/08 - teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.040,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.454,09 EUR ab 13.10.2008 bis 24.10.2008 und aus 1.040,00 EUR ab 09.10.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, 56,91 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 661,16 EUR ab 13.10.2008 bis 24.10.2008 und aus 56,91 EUR ab 25.10.2008 zu bezahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 6/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¼.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:     

5.478,71 EUR

(Berufung:

4.478,71 EUR

Anschlussberufung

1.170,00 EUR)

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.09.2008 in R…-W… ereignete. Wegen des an seinem Pkw entstandenen Sachschadens holte der Kläger ein schriftliches Gutachten des Sachverständigenbüros M… ein, das auf den 24.09.2008 datiert. Mit Schreiben vom 26.09.2008 bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Schaden gegenüber der Beklagten Ziff. 2 mit insgesamt 11.176,13 EUR (Anl. K 5, Bl. 33 d.A.). In diesem Betrag war eine Nutzungsausfallentschädigung von 1.495,00 EUR enthalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kündigte in dem Schreiben an, einen Nachweis des Nutzungswillens in Form eines Kaufvertrages eines Ersatzfahrzeuges vorzulegen. Zur Regulierung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 10.10.2008. Am 01.10.2008 reichte er Klage über eine Hauptforderung von 9.681,13 EUR beim Landgericht T… ein. Weiter beantragte er, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger Nutzungsausfall wegen des Verkehrsunfalls vom 16.09.2008 zu 100 % zu ersetzen. Seinen Schaden berechnet er in der Klageschrift wie folgt:
Fahrzeugschaden
8.900,00 EUR
Gebühren für Gutachter    
756,13 EUR
Auslagenpauschale
     25,00 EUR
Gesamtbetrag
9.681,13 EUR
Mit Schriftsatz vom 21.10.2008 haben die Beklagten einen Betrag von 6.454,09 EUR hinsichtlich der Hauptforderung des Klägers und einen Betrag in Höhe von 603,93 EUR hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anerkannt und am 24.10.2008 einen Betrag von 7.058,34 EUR an den Kläger ausbezahlt.
In der Folgezeit hat der Kläger seinen Pkw reparieren lassen und macht zuletzt einen restlichen Schadensersatz von 5.648,71 EUR geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Fahrzeugschaden
10.900,00 EUR
Gutachterkosten
756,13 EUR
Nutzungsausfall 27 Tage à 65,00 EUR
1.755,00 EUR
Auslagen
      25,00 EUR
Gesamtschaden (ohne Rechtsanwaltskosten)
13.436,13 EUR
abzüglich anerkannter und bezahlter
6.454,09 EUR
abzüglich vorgerichtlich anerkannter und bezahlter    
  1.333,33 EUR
Restschaden
5.648,71 EUR
Daneben hat der Kläger zuletzt noch einen Betrag von 295,47 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 192 d.A.).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zum Unfallgeschehen, sowie wegen des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 30.11.2009 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen H…, H… und S… sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.170,00 EUR nebst Zinsen und 56,91 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, diese ebenfalls nebst Zinsen, zu bezahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 6/7 und den Beklagten zu 1/7 auferlegt.
Der Kläger müsse 1/3 der Unfallfolgen selber tragen. Der Erstbeklagte habe die Vorfahrt des Klägers verletzt. Als Vorfahrtsberechtigter habe der Kläger auf der ganzen Straßenseite Vorfahrt gehabt. Die örtlichen Gegebenheiten hätten es auch nicht erfordert, so weit und in so einem weiten Bogen in den K….weg einzufahren, wie es der Erstbeklagte getan habe. Auch den Kläger treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er sei gehalten gewesen, durch ein Abbremsen oder Ausweichen zu reagieren, sobald er habe erkennen können, dass der Erstbeklagte sich nicht an seine Wartepflicht halten und dadurch zu einer Gefahr werde. Der Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen das Fahrzeug des Erstbeklagten schon beobachten können, als es aus der Senke herausgekommen sei. Schon im eigenen Interesse sei es daher geboten gewesen, zumindest etwas weiter nach rechts auszuweichen. Dabei könne es dahinstehen, wo man im vorliegenden Fall den genauen Verlauf der Fahrbahnmitte annehmen müsse. Auf jeden Fall sei der Kläger sehr weit links gefahren und habe nach rechts einen erheblichen Spielraum zum Ausweichen gehabt. Dass sich dort Kinder oder Fahrradfahrer aufgehalten hätten, sei eine in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal auftauchende Schutzbehauptung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe der Kläger 1 1/2 Sekunden zwischen der Erkennbarkeit der Gefahr und dem späteren Aufprall zur Verfügung gehabt. Einschließlich Reaktionszeit wäre in diesem Zeitpunkt noch ein Ausweichen von 1/2 m nach rechts möglich gewesen. Der Unfall wäre dann vermieden worden. Unter Abwägung der Unfallbeiträge erscheine es angemessen, wenn die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3 der Unfallfolgen zu tragen hätten. Der Erstbeklagte trage die Hauptverantwortung. Von einem groben Verkehrsverstoß könne jedoch keine Rede sein. Es habe sich um einen einfachen „rechts-vor-links-Unfall“ gehandelt. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, in der Abwägung den verschuldeten Unfallbeitrag des Klägers ganz zurücktreten zu lassen. Zu Lasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Unfall im Parkplatzbereich und in der Nähe eines Kiosks ereignet habe. Hier sei immer mit besonderen Gefahren zu rechnen. Der Kläger habe daher vorsichtig fahren müssen. Wenn der Kläger zudem gewusst habe, dass an der Einmündung - wie der Zeuge H… bekundet hat - häufig zu schnell gefahren werde und er den Erstbeklagten frühzeitig erkannt habe, habe er sich rechtzeitig darauf einstellen müssen und können.
10 
Bis auf den Nutzungsausfall seien die streitgegenständlichen Posten, soweit die Beklagten hierfür einzustehen hätten - also in Höhe von 2/3 der geforderten Beträge - in der Zwischenzeit bezahlt. Der Kläger habe Anspruch auf Nutzungsausfall für 27 Tage, da ihm das mit 65,00 EUR pro Tag einzustufende beschädigte Fahrzeug in dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden habe. 9 Tage habe das Fahrzeug dem Kläger bis zum Eingang des Gutachtens gefehlt, weitere 18 Tage könnten für die Reparatur zu Grunde gelegt werden. Von diesem Nutzungsausfallschaden stehe dem Kläger 2/3 zu, also 1.170,00 EUR. An einem fehlenden Nutzungswillen scheitere dieser Anspruch nicht. Seinen Nutzungswillen habe der Kläger durch die Reparatur dokumentiert. Ein zweiter Pkw habe ihm zunächst nicht zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass sein zweites Fahrzeug damals wegen eines Motorschadens nicht zu nutzen gewesen sei. Wegen des zugesprochenen Betrages in Höhe von 1.170,00 EUR stünden dem Kläger wie beantragt Rechtshängigkeitszinsen ab 09.10.2009 zu. Der weitere ursprünglich eingeklagte und von den Beklagten bezahlte Betrag von 6.454,09 EUR sei frühestens am 13.10.2008 durchsetzbar gewesen und daher vom 13.10.2008 bis zur Bezahlung am 24.10.2008 zu verzinsen. Der Beklagten Ziff. 2 habe das Recht zur ausreichenden Prüfung des Unfallgeschehens zugestanden. Ihr müsse daher eine Prüfungszeit von mindestens 4 Wochen eingeräumt werden, vor deren Ablauf keine Zahlung durchgesetzt werden könne. So lange fehle es an einer Fälligkeit im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 BGB. Die dem Kläger zustehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechneten sich aus einem Gegenstandswert von 7.450,75 EUR und beliefen sich auf 661,16 EUR. Hierauf habe die Beklagte Ziff. 2 604,25 EUR bezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 56,91 EUR offen sei. Die spätere Klageerweiterung und Konkretisierung der Nutzungsentschädigung auf 1.755,00 EUR führe zu keiner Erhöhung der zu ersetzenden Vergütung des Klägervertreters. Der Klägervertreter habe einen Schaden von 11.176,13 EUR vorgerichtlich geltend gemacht, wovon dem Kläger lediglich 2/3 zustünde. Soweit sich der Rechtsstreit durch Zahlung vom 24.10.2008 erledigt habe, habe der Kläger die Kosten gemäß §§ 91a Abs. 1, 93 ZPO zu tragen. Die Klage sei mit genau 14 Tagen nach dem Verkehrsunfall viel zu früh erhoben worden. Der Haftpflichtversicherung müsse Gelegenheit gegeben werden, die Sache sorgfältig zu prüfen. Es entspreche herrschender Meinung, dem Versicherer eine Prüfungszeit von 4 bis 6 Wochen einzuräumen.
11 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht verkenne die Haftungsquote des der Höhe nach unstreitigen Schadens. Zwar habe das Landgericht richtig erkannt, dass der Beklagte Ziff. 1 einen Vorfahrtsverstoß begangen habe. Es trage jedoch bei seiner Abwägung dem Umstand, dass der Beklagte Ziff. 1 aus einer untergeordneten Straße in die Hauptstraße eingebogen sei, nicht ausreichend Rechnung. Der Beklagte Ziff. 1 habe einen untergeordneten Feldweg befahren, den nur berechtigte Anwohner zur Zufahrt ihrer Häuser nutzen dürften. Für ihn hätten daher die Sorgfaltsmaßstäbe des § 10 StVO gegolten. Der Beklagte Ziff. 1 sei bei freier Sicht nach rechts in die bevorrechtigte Straße eingefahren, obwohl sich der Kläger dort befunden habe. Aus diesem besonders groben Verkehrsverstoß des wartepflichtigen Beklagten Ziff. 1 ergebe sich die volle Haftung der Beklagten. Der Kläger habe auf seine Vorfahrtsberechtigung vertrauen dürfen. Soweit das Landgericht ausführe, der Kläger hätte nach Erkennen des herannahenden Beklagten Ziff. 1 ausweichen müssen, handle es sich insoweit um reine Spekulationen, die keine Grundlage in der durchgeführten Beweisaufnahme oder dem unstreitigen Tatsachenvortrag fänden. Die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2009, dass sich auch eine Geschwindigkeit von 30 km/h des Beklagtenfahrzeugs in dem Augenblick, als die Einmündungslinie überschritten wurde, denken lasse, sei eine rein hypothetische Möglichkeit, die der Abwägung nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Im schriftlichen Gutachten habe der Sachverständige ausgeführt, dass es keine objektiven oder objektivierbaren Anknüpfungstatsachen dafür gebe, mit welcher Geschwindigkeit sich das Beklagtenfahrzeug der Einmündung genähert habe. Die Überlegungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten führten allesamt zu keinem Verschulden des Klägers. Die weitere Begründung des Landgerichts, dass sich der Unfall im Parkplatzbereich in der Nähe eines Kiosks ereignet habe und hierbei mit besonderen Gefahren zu rechnen sei und deshalb vorsichtig gefahren werden müsse, begründeten keine Haftung des Klägers. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei beim Kläger nicht festgestellt worden. Der Sachverständige habe insoweit eine Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h ermittelt, welche nicht unangemessen gewesen sei. Neben dem vollen Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Schadens stünden dem Kläger auch die begehrten Zinsen zu. Der aus Delikt haftende Schädiger komme bereits durch die erste Fristsetzung in Verzug, diese sei auch angemessen gewesen. Die Beklagte Ziff. 2 habe sich nicht nur im Verzug befunden, sondern habe auch Anlass zur Klage gegeben. Die vom Landgericht angenommene Prüfungszeit für einen Verkehrsunfall von 4 Wochen sei übersetzt und privilegiere eindeutig den befassten Versicherer. Der Versicherte selber habe gegenüber seinem Versicherer eine Wahrheitspflicht und müsse diesem nach den Versicherungsbedingungen den Verkehrsunfall mit sämtlichen seiner Einzelheiten innerhalb einer Frist von einer Woche anzeigen. Es sei der Beklagten Ziff. 2 daher auch zumutbar gewesen, innerhalb der gesetzten Frist den geltend gemachten Betrag anzuerkennen. Es habe sich nicht um einen besonders komplizierten Fall gehandelt, sondern um eine Entscheidung zu einem Vorfahrtsverstoß. Die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte sei nicht nötig gewesen.
12 
Der Kläger beantragt:
13 
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. November 2009, Az. 7 O 574/08 wird abgeändert.
14 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.170,00 EUR hinaus weitere 4.478,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 9.681,13 EUR ab 27. September 2008 bis 24. Oktober 2008 aus 3.297,04 EUR ab 25. Oktober 2008 und aus 2.421,67 EUR ab 09. Oktober 2009 zu bezahlen.
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3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den zuerkannten Betrag in Höhe von 56,91 EUR hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09. Oktober 2009 zu bezahlen.
16 
Die Beklagten beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es vom Kläger angegriffen wird. Die Haftungsabwägung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe für ihn eine Aufforderung zur Reaktion bestanden. Er habe das Beklagtenfahrzeug bereits von unten aus der Senke herauskommen sehen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Kläger über die vom Sachverständigen technisch zugebilligte Reaktions- und Ausweichzeit weitere Zeit zur Verfügung gestanden habe, die Kollision zu vermeiden. Dabei habe das Landgericht noch nicht einmal berücksichtigt, dass der Sachverständige einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot festgestellt habe. Hätte der Kläger das Rechtsfahrgebot beobachtet, hätte er allein aus diesem Grund die Kollision vermeiden können. Die Beklagten seien zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht im Verzug gewesen. Aus der versicherungsvertraglich geregelten Pflicht des Beklagten Ziff. 1, den Unfall spätestens nach einer Woche zu melden, folge nicht, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers innerhalb dieser Zeit von der Beklagten Ziff. 2 zu erfüllen wäre. Vielmehr handle es sich um eine Obliegenheit des Beklagten Ziff. 1, die keinerlei Wirkung zu Gunsten des Klägers entfalte. Im Übrigen habe noch nicht einmal der Kläger selbst die von ihm in seinem Anspruchsschreiben vom 26.09.2008 gesetzte Frist bis zum 10.10.2008 beachtet, sondern bereits am 01.10.2008 Klage erhoben.
19 
Außerdem greifen die Beklagten das landgerichtliche Urteil im Wege der Anschlussberufung an. Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.170,00 EUR sei nicht begründet. Das Fahrzeug des Klägers sei mit einem sog. Saison-Kennzeichen versehen. Dieses Kennzeichen habe es dem Kläger ermöglicht, sein Fahrzeug jedes Jahr in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober zu nutzen. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall habe am 16.09.2008 stattgefunden. Bei einer Nutzungsausfalldauer von 27 Tagen wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug noch vor Ende der Gültigkeit seines Saison-Kennzeichens weiter zu nutzen. Dies habe er jedoch nicht getan, wodurch er belegt habe, keinen Nutzungswillen für sein Fahrzeug gehabt zu haben. Soweit der Kläger die Reparatur außerhalb der Gültigkeit des Saison-Kennzeichens ausgeführt habe, sei ihm insoweit kein Nutzungsausfallschaden entstanden, da er sein Fahrzeug dann ohnehin nicht hätte nutzen können. Im Übrigen könne sich der Kläger hinsichtlich der Nutzungsausfalldauer nur an der Wiederbeschaffungsdauer gemäß dem als Anl. B 4 vorgelegten Schadensgutachten orientieren. Da der ermittelte Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteige, habe dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zugestanden. Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls komme es daher auf die durchgeführte Reparatur nicht an.
20 
Die Beklagten beantragen im Wege der Anschlussberufung,
21 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24 
Er erwidert auf die Anschlussberufung, er habe sein weiteres Fahrzeug wegen eines Motorschadens bis Mitte November nicht nutzen können. Mit der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe er zeitnah begonnen. Soweit die Beklagten dieses Vorbringen des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz bestreite, sei dies verspätet. Sein Nutzungswille sei belegt durch die Reparaturdurchführung. Die Beklagte Ziff. 2 habe sich ausdrücklich mit der Durchführung der Reparatur einverstanden erklärt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg (1.), die Anschlussberufung der Beklagten nur zum Teil (2.).
27 
1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits auferlegt hat, ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden.
28 
a) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und entsteht dieser bei einem der beteiligten Fahrzeughalter, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG).
29 
Die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges je nach den Umständen des Falls die gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 StVG).
30 
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass den Kläger auch ein Verschulden an dem Unfall trifft, sodass ihm eine Entlastung gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht möglich ist. Zum einen hatte der Kläger, wie er in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst eingeräumt hat, das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 kommen sehen und darüber nachgedacht, dass dieser hoffentlich auch stehen bleibe. Zum anderen hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision so gefahren ist, dass sich die linke Seite seines Fahrzeuges links der gedachten Straßenmitte befand, während der Beklagte Ziff. 1 in seinem Abbiegevorgang so gefahren ist, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit der linken vorderen Ecke noch nicht die gedachte Straßenmitte erreicht und diese auch nicht überschritten hatte (Bl. 172 d.A.). Die Klägerseite hat die Prämisse des Sachverständigen, dass die Straßenmitte durch die verbleibende Durchfahrtsstraße zwischen dem in Fahrtrichtung des Klägers gesehen links markierten Parkplatz und der Parkplatzmarkierung, die den hinteren Rand der in dieser Fahrtrichtung gesehen rechts befindlichen Parkplätze angibt, definiert sei, angegriffen. Auf den Fotos sei noch eine verblasste Fahrbahnmarkierung zu sehen, welche die Fahrbahn zu den rechten Parkplätzen hin abgegrenzt habe. Der Kläger habe sich an diese Fahrbahnmarkierung gehalten und sei insoweit äußerst rechts gefahren. Unabhängig davon, wie nun die Fahrbahn und dementsprechend die Fahrbahnmitte vorliegend definiert werden muss, ist jedoch aus der vom Sachverständigen gefertigten Unfallskizze (Bl. 171 d.A.) gut ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision deutlich links der Mitte des gesamten asphaltierten Bereichs befunden hat. Rechts von ihm waren zum Zeitpunkt der Kollision jedenfalls keine Fahrzeuge abgestellt, sodass ihm ein Ausweichen nach rechts gefahrlos möglich gewesen wäre. Wenn nun der Kläger - wie selbst eingeräumt - das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 schon sieht und darüber nachdenkt, ob dieser auch anhalten werde, hätte er bei Einhaltung der ihm gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten sein Fahrzeug vorbeugend weiter nach rechts lenken müssen.
31 
Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hätte der Kläger die Kollision aber auch selbst dann noch vermeiden können, wenn er erst beim Einfahren des Beklagtenfahrzeugs in den Einmündungsbereich (bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 30 km/h - sehr viel schneller wird der Beklagte Ziff. 1 kaum um die Kurve fahren können) ein Ausweichmanöver eingeleitet hätte. Es liegt also nahe, dass der KIäger, obwohl er das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 bereits im Vorfeld gesehen hatte, zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr aufmerksam war und in der konkreten Situation zu weit links fuhr. Jedenfalls aber war das Unfallereignis für den Kläger nicht unabwendbar.
32 
Im Rahmen der somit erforderlichen Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG müssen die Verursachungsbeiträge der beteiligten Kfz-Halter zueinander bewertet werden. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben. Hierzu ist das Gewicht des Verursachungsbeitrages des einen und des anderen Kfz-Halters zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar nur solche, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2000, 3069; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 17 StVG Rn. 12).
33 
Der Beklagte Ziff. 1 hat die Vorfahrt des Klägers verletzt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Ein Verstoß gegen § 10 StVO ist ihm jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht anzulasten. Bei dem B…weg handelt es sich zwar um eine sog. Anliegerstraße, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 10 StVO fällt. Zwar können „andere Straßenteile“ i.S.d. § 10 StVO auch Straßen sein, die nur für die Zufahrt einiger Grundstücke bestimmt sind. Für die Anwendbarkeit des § 10 StVO kommt es aber insoweit darauf an, dass dies an äußeren, für jeden erkennbaren Merkmalen (wie z.B. Anlage der Gehwege, die Bordsteineinfassung oder andersartige Oberflächenbeschaffenheit) deutlich wird (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 10 StVO Rn 4). Derlei ist jedoch vom Kläger weder vorgetragen noch aus den in der Akten befindlichen Lichtbildern zu erkennen. Richtig ist zwar, dass zu Beginn des B…weges (aus Sicht des Klägers) auf der rechten Straßenseite das Verbotszeichen 260 Anlage gem. § 41 StVO mit dem Zusatz „Anlieger frei“ sowie das Zeichen 357 gem. § 42 StVO (Sackgasse) aufgestellt war. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem B…lweg um eine Anliegerstraße handelt, folgt aber noch nicht die Anwendbarkeit des § 10 StVO, da nicht jede Anliegerstraße eine derart untergeordnete Verkehrsbedeutung hat, dass sie mit einer Grundstücksausfahrt, einem verkehrsberuhigten Bereich o.ä. gleichzusetzen wäre. Den Beklagte Ziff. 1 trafen somit keine über die normalen Sorgfaltspflichten, die aus § 8 StVO folgen, hinausgehenden besonderen Sorgfaltspflichten.
34 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten Ziff. 1 die Hauptverantwortung an dem Unfall trifft. Der Beklagte Ziff. 1 hatte - wie bereits dargelegt - dem Kläger die Vorfahrt zu gewähren, da dieser von rechts kam und die Vorfahrt an dieser Kreuzung nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt war. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt hat, hatte der Beklagte Ziff. 1 nach rechts, an dem möglicherweise rechts von ihm parkenden Fahrzeug vorbei, bereits uneingeschränkte Sicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte Ziff. 1 das Unfallgeschehen vermeiden können, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt reagiert und zu einem früheren Zeitpunkt angehalten hätte. Es hätte insoweit ausgereicht, wenn der Beklagte Ziff. 1 etwa 0,5 m früher angehalten hätte. An dieser Stelle hatte der Beklagte Ziff. 1 bereits nach rechts uneingeschränkte Sicht. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (§ 8 Abs. 2 StVO).
35 
Nach den durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen feststehenden Tatsachen hat der Beklagte Ziff. 1 mithin deutlich gegen seine Pflichten gemäß § 8 Abs. 2 StVO verstoßen.
36 
Der Kläger hat dagegen, obwohl er das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erkannt hat, sein Fahrzeug nicht äußerst rechts gesteuert. Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist jedoch möglichst weit rechts zu fahren. Wie sich aus der vom Sachverständigen gefertigten Unfallskizze ergibt, hätte er ohne Probleme weiter rechts fahren können. Hinzu kommt, dass er gemäß § 1 Abs. 2 StVO gehalten gewesen wäre, aufmerksam in den Einmündungsbereich hineinzufahren, da er zuvor den herannahenden Beklagten Ziff. 1 erkannt hat. Des Weiteren hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er zum Zeitpunkt, als der Beklagte Ziff. 1 die Einmündungslinie überschritten hat, ein Ausweichmanöver eingeleitet hätte. Dass hierbei nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte Ziff. 1 tatsächlich in den Einmündungsbereich hineingefahren ist, hindert eine solche Wertung nicht. Denn dass der Beklagte Ziff. 1 mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als 30 km/h in den Einmündungsbereich hineingefahren ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (der B…weg zweigt in einem Winkel von weniger als 90° von dem K…weg ab) nicht anzunehmen. Die Annahme einer Geschwindigkeit von 30 km/h beim Überschreiten der Einmündungslinie ist somit für den Kläger günstig und nicht ungünstig gerechnet. Dass der Kläger - wie er dem Grunde nach zu Recht einwendet - auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen durfte, entbindet ihn nicht davon, im Kreuzungsbereich aufmerksam zu fahren und eine Kollision zu vermeiden, wenn dies - wie vorliegend der Fall - möglich ist.
37 
Die somit festgestellten wechselseitigen Verursachungsbeiträgen abwägend, ist die Wertung des Landgerichts, den Beitrag des Klägers mit 1/3 anzunehmen, nicht zu beanstanden (vgl. OLG Hamburg VersR 1952, 376; OLG Köln VersR 2001, 1042).
38 
b) Unstreitig ist dem Kläger folgender Schaden entstanden:
39 
Wiederbeschaffungswert Pkw    
10.900,00 EUR
Gutachten M…
756,13 EUR
Auslagenpauschale
      25,00 EUR
Summe
11.681,13 EUR
40 
Daneben macht der Kläger Nutzungsausfall für 27 Tage à 65,00 EUR, insgesamt also in Höhe von 1.755,00 EUR geltend. Das Landgericht hat den zwischen den Parteien strittigen Nutzungsausfall bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht (zur Anschlussberufung der Beklagten siehe unter II. 2.).
41 
Der Gesamtschaden des Klägers errechnet sich (vorbehaltlich der Überprüfung der Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der Anschlussberufung) wie folgt:
42 
unstreitiger Schaden (siehe oben)
11.681,13 EUR
Nutzungsausfallentschädigung (27 Tage à 65,00 EUR)
  1.755,00 EUR
        
13.436,13 EUR
davon 2/3 =
8.957,42 EUR
hiervon bereits durch die Beklagte Ziff. 2 bezahlt
  6.454,09 EUR
        
2.503,33 EUR
abzüglich unstreitigen, nicht eingeklagten Abzug von    
  1.333,33 EUR
verbleibender Schadensersatzanspruch des Klägers
1.170,00 EUR
43 
Dies entspricht dem vom Landgericht gemäß Ziff. 1 des Tenors dem Kläger zugesprochenen Betrag.
44 
c) Der noch offene Betrag ist, wie beantragt und auch zugesprochen, ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, also dem 09.10.2009, zu verzinsen.
45 
Für den bereits am 24.10.2008 bezahlten Schadensersatzbetrag in Höhe von 6.454,09 EUR hat das Landgericht in Ziff. 1 des Tenors einen weiteren Zinsanspruch vom 13.10.2008 bis 24.10.2008 zugesprochen. Soweit der Kläger Zinsen ab 27.09.2008 bis 12.10.2008 begehrt hat, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
46 
aa) Zwar ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch sofort fällig, § 271 BGB. Eine Verzinsung des Schadensersatzes ist jedoch erst ab Verzug, also wenn die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sind, geschuldet (Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010, § 271 Rn. 16). Weder durch die Schadensbezifferung mit Schreiben vom 26.09.2008 noch durch die darin enthaltene Fristsetzung bis zum 10.10.2008 sind die Beklagten in Verzug geraten. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenen Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (§ 286 Abs. 4 BGB - vgl. BGH VersR 1964, 749). Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist fehlt es damit regelmäßig an einem Verzugseintritt.
47 
Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss (LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173). Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Praxis der Schadensregulierung im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen ausgeht. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen (Himmelreich/Halm-Kuhn a.a.O., A 179 m.w.N.).
48 
Im vorliegenden Fall hatten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten sowohl gegen den Beklagten Ziff. 1 als auch gegen den Kläger ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet. Bei einer solchen Sachlage ist dem Haftpflichtversicherer jedenfalls im Rahmen seines Prüfungsrechtes zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Der vom Landgericht insoweit gewählte Verzugszeitpunkt 13.10.2008 dürfte die Untergrenze des der Beklagten Ziff. 2 zustehenden Prüfungszeitraums darstellen, eine 4-wöchige Prüfungsfrist ab Kenntnis des Unfalls wäre erst am 16.10.2008 abgelaufen. Die Beklagten haben jedoch den vom Landgericht zugesprochenen Zinsanspruch in der Anschlussberufung nicht angegriffen.
49 
bb) Die der Beklagten Ziff. 2 zuzubilligende Prüfungsfrist steht auch einer Verzinsung vor dem 13.10.2008 gem. § 291 BGB entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Geldschuld nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit auch dann zu verzinsen, wenn der Schuldner nicht in Verzug ist. Auch steht dem Zinsanspruch nicht die fehlende Fälligkeit entgegen (§ 291 Satz 1 2. Halbsatz BGB). Doch ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch vor Ablauf der Prüfungsfrist redlicherweise nicht durchsetzbar, weshalb eine Verzinsung der verfrüht gerichtlich geltend gemachten Geldschuld gem. § 291 BGB ohne Verzugseintritt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausscheidet.
50 
d) Die Berechnung der von den Beklagten geschuldeten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten des Klägers durch das Landgericht ist korrekt. Der Gesamtschaden des Klägers beträgt 13.436,13 EUR (siehe oben). Vorgerichtlich hatte der Kläger jedoch nur 11.176,13 EUR geltend gemacht, wobei er von einer 100 %igen Schadensregulierungsquote ausgegangen ist. Tatsächlich haften die Beklagten lediglich mit einer Quote von 2/3, sodass vorgerichtlich berechtigt ein Betrag von 7.450,75 EUR geltend gemacht worden ist. Das Landgericht hat also richtigerweise eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 8.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt also 661,16 EUR zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu Grunde gelegt. Hierauf wurden von der Beklagten Ziff. 2 604,25 EUR bezahlt, sodass noch 56,91 EUR zur Zahlung offen sind. Für die Verzinsung dieses Betrages und des ursprünglich geschuldeten Betrages von 661,16 EUR gilt das zur Verzinsung der Hauptforderung Gesagte.
51 
e) Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass die Kosten den Beklagten aufzuerlegen waren, soweit sich der Rechtsstreit durch Zahlung vom 24.10.2008 erledigt hat.
52 
Das Landgericht hat jedoch zu Recht im Rahmen der insoweit nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung die Grundsätze des § 93 ZPO angewendet. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 21.10.2008 innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO die Hauptforderung in Höhe von 6.454,09 EUR und die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR anerkannt. Sie haben keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, sodass dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen waren.
53 
Zum einen hat der Kläger nicht einmal die selbst von ihm im Anspruchsschreiben vom 26.09.2008 gesetzte Frist bis zum 10.10.2008 eingehalten, als er am 01.10.2008 die Klage einreichte. Zum anderen ist im vorliegenden Fall der Beklagten Ziff. 2 eine Prüfungsfrist von mindestens 4 Wochen ab Kenntnis des Unfalls, mithin mindestens bis zum 16.10.2008, zuzubilligen (siehe oben). Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist hat sie mithin keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben.
54 
Die vom Landgericht gemäß §§ 92, 91 a, 93 ZPO ausgesprochene Kostenquote (Kläger 6/7, Beklagte 1/7) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Streitwert bis zur Klagereduzierung durch den Kläger zunächst mit 10.877,00 EUR und ab 06.10.2009 mit 5.648,00 EUR festgesetzt. Aus dem höheren Streitwert sind die Gerichtskosten sowie die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten, insgesamt ca 4.600,00 EUR, angefallen, wovon der Kläger 90 % (1.070,00 EUR x 100 : 10.877,00 EUR), also 4.140,00 EUR zu tragen hat. Aus dem niedrigeren Streitwert sind lediglich die RVG-Terminsgebühren mit insgesamt ca. 960,00 EUR angefallen, wovon der Kläger 80 % (10.70,00 x 100 : 5.648,00 EUR), also 768,00 EUR zu tragen hat. Den Gesamtkosten des Rechtsstreits von ca. 5.560,00 EUR stehen demnach die vom Kläger zu tragenden Kosten von etwa 4.900,00 EUR gegenüber, woraus das Landgericht zutreffend eine Kostenquote von 6/7 zu Lasten des Klägers gebildet hat.
55 
2. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.
56 
a) Die Beklagten haben ihre Anschlussberufung gemäß I. des Anschlussberufungsschriftsatzes ohne Datum, der am 05.03.2010 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, auf die dem Kläger zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.170,00 EUR beschränkt (Bl. 264 d.A.). Soweit sich aus ihrem Klagabweisungsantrag ergibt, dass sie sich auch gegen die zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wenden, fehlt es an einer Begründung, was nur deshalb nicht zu einer Verwerfung der Anschlussberufung insoweit führt, weil die prozessual selbständigen Nebenforderungen unter die Beurteilungsform der mit der Anschlussberufung angegriffenen Hauptsache fallen und daher „im Übrigen“ zurückgewiesen werden (BGH FamRZ 1995, 357; Zöller- Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 520 Rn. 38).
57 
b) Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von insgesamt 1.755,00 EUR entstanden ist, da ihm 27 Tage das beschädigte Fahrzeug infolge der Reparatur (18 Tage) und der Gutachteneinholung (9 Tage) nicht zur Verfügung gestanden habe. Der vom Landgericht angesetzte Tagessatz von 65,00 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig.
58 
aa) Die Beklagten machen geltend, dass dem Kläger der erforderliche Nutzungswille gefehlt habe. Dies habe er dadurch dokumentiert, dass er die Reparatur des Fahrzeugs nicht vor Ablauf des Saisonkennzeichens, das noch bis zum 31. Oktober 2008 gültig war, veranlasst hat. Er habe das Fahrzeug trotz vorhandener Möglichkeit nicht reparieren lassen und anschließend bis zum Ablauf des Saisonkennzeichens genutzt, woraus zu schließen sei, dass er keinen Nutzungswillen für sein Fahrzeug gehabt habe. Jedenfalls könne er Nutzungsausfall nur für die Dauer der im Schadensgutachten angegebenen Wiederbeschaffungsdauer beanspruchen.
59 
bb) Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung scheitert nur zum Teil am fehlenden Nutzungswillen. Da der Kläger sein Fahrzeug erst am 17.10.2008 zur Reparatur gegeben hat (vgl. Bestätigung der Fa. B… GmbH vom 29.09.2009, Anl. K 10, Bl. 154 d.A.), kann er lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung bis zum Ablauf des Saisonkennzeichens am 31.10. zuzüglich der Dauer der Gutachtenerstellung, insgesamt also für 24 Tage beanspruchen. Der ihm zustehende Nutzungsausfall reduziert sich hierdurch auf 1.040,00 EUR (2/3 von 1.560,00 EUR).
60 
Die Nutzungsausfallentschädigung soll den Vermögensnachteil kompensieren, der dadurch entsteht, dass dem Geschädigten Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung entzogen werden, auf deren ständige Verfügbarkeit dieser für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212 ff). Dies setzt voraus, dass der Geschädigte die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung nachweisen kann, denn nur dann ist eine Gleichstellung der eigenwirtschaftlichen mit der erwerbswirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigt (BGH a.a.O.). Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung setzt daher zwingend voraus, dass ein Nutzungswille und auch eine Nutzungsmöglichkeit, also eine tatsächliche Gebrauchsvereitelung vorliegt. Der Gebrauch des für die Lebensführung zentralen Gutes Pkw wird u.a. dann nicht „fühlbar“ beeinträchtigt, wenn dem Geschädigten eine zumutbare andere Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw, z.B. in Form eines Zweitwagens, zur Verfügung steht. Vorliegend hat der Kläger jedoch von den Beklagten unwidersprochen (entgegen den Ausführungen des Klägers wird dieser Vortrag auch im Schriftsatz der Beklagten mit Eingangsstempel vom 05.03.2009, Bl. 263 d.A., nicht bestritten) dargelegt, dass sein Zweitwagen wegen eines Motorschadens nicht nutzbar gewesen sei. Der gelegentliche Gebrauch des Fahrzeuges seiner Tochter steht einer fühlbaren Beeinträchtigung nicht entgegen.
61 
Da der Kläger sich zur Reparatur des beschädigten und nicht zum Kauf eines neuen Fahrzeugs entschlossen hat, ist seine Nutzungsbeeinträchtigung für die Zeit der Reparaturdauer zu entschädigen. Die vom Sachverständigen M… angegebene Wiederbeschaffungsdauer stellt insoweit keine Obergrenze dar (und beträgt ohnehin nur einen Tag weniger als die zu entschädigende Reparaturdauer). Vielmehr kommt es auf die tatsächlich entstandene Nutzungsbeeinträchtigung an, die der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens hinnehmen musste, nachdem er sich berechtigterweise zur Reparatur entschlossen hat. Dass die von der Fa. B… GmbH bestätigte Dauer der Reparatur nicht angemessen ist, haben die Beklagten nicht behauptet.
62 
Zu Recht hat das Landgericht bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Nutzungsausfallentschädigung die Zeit bis zur Vorlage des Gutachtens berücksichtigt. Darüber hinaus kann der Kläger - wie das Landgericht im Grundsatz richtig ausführt - Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur ab 17.10.2008, an dem er das Fahrzeug in Reparatur gegeben hat, beanspruchen. Für die Zeit, die der Kläger ab Vorliegen des Gutachtens brauchte, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entschließen, kann er keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Geschädigten grundsätzlich eine Frist zuzubilligen ist, innerhalb derer er zu entscheiden hat, ob er eine Reparatur durchführt (Himmelreich/Halm-Schäpe/Heberlein, a.a.O., F 374 m.w.N.) oder ob er den Reparaturauftrag unverzüglich zur Geringhaltung des Schadens erteilen muss (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 12 StVG, Rn 43). Liegt nämlich - wie vorliegend - ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem sich der Geschädigte gleichwohl zu Reparatur entschließt, kann er, sobald ihm der Umfang des Schadens bekannt ist, für die Dauer der Entscheidungsfindung keine Nutzungsentschädigung mehr beanspruchen. Denn nach Feststellung des wirtschaftlichen Totalschadens - welchen vorliegend der Sachverständige M… ermittelt hat - gibt es nur eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung, so dass der Geschädigte gar keine Entscheidung mehr zu treffen braucht. Entschließt er sich gleichwohl für eine Reparatur, muss er jedenfalls die Dauer seiner Überlegungen nicht zu lasten des Unfallgegners gehen.
63 
Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach Ablauf des Saisonkennzeichens am 31.10. noch einen Nutzungswillen hatte, da er das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Straßenverkehr benutzen durfte. Dass er ohne das Unfallgeschehen eine Zulassungsänderung dergestalt vorgenommen und das streitgegenständliche Fahrzeug so auch über den 31.10. hinaus genutzt hätte, hat er selbst nicht vorgetragen.
64 
Dem Kläger ist somit eine Entschädigung für die Zeit, in der das Fahrzeug bis zum 31.10. in Reparatur war, also 15 Tage, zuzüglich der Dauer der Erstellung des Gutachtens von 9 Tagen, insgesamt mithin für 24 Tage zuzubilligen. Der Anspruch des Klägers errechnet sich wie folgt: 24 Tage x 65,00 EUR = 1.560,00 EUR, davon 2/3 = 1.040,00 EUR. Auf die Anschlussberufung des Klägers war das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.
III.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Da die Anschlussberufung nur in geringem Umfang Erfolg hatte, war eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht angezeigt.
66 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
67 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2010 - 3 U 218/09 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juni 2015 - 9 U 18/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.01.2014 - 4 O 155/13 D - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die K

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.