Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 3 Ausl. 52/06; 3 Ausl 52/06

bei uns veröffentlicht am26.10.2006

Tenor

Gegen den Verfolgten, einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden polnischen und deutschen Staatsangehörigen, liegt ein 2006 erlassener Europäischer Haftbefehl des Landgerichts Z. G./Republik Polen vor. Grundlage des Europäischen Haftbefehls sind zwei nationale polnische Haftbefehle aus dem Jahr 2000 wegen einer 1997 in der Republik Polen begangenen veruntreuenden Unterschlagung und eines 2000 ebenfalls dort begangenen schweren Raubes. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat der Senat Auslieferungshaftbefehl erlassen.

Gründe

 
II.
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen ist nicht von vorn herein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
1. Seit Inkrafttreten des (neuen) EuHbG vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1537; s. hierzu Böhm, NJW 2006, 2592 ff.) richtet sich die Auslieferung an die Republik Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. 1 – RbEuHb) umgesetzt wird. Das neue Recht ist auch auf Alttaten und auf vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Auslieferungsverfahren anwendbar (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 07. September 2004 – 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437); die in BVerfGE 113, 273 (308 f.) hiergegen geäußerten Bedenken betreffen die hier nicht vorliegende Konstellation einer zum Tatzeitpunkt nach deutschem Recht straflosen Tat ohne maßgeblichen Auslandsbezug. Der Senat trägt keine Bedenken, dass das (neue) EuHbG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) verfehle. Die ggf. vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheidende Frage, ob diese Vorgaben ihrerseits mit vorrangigem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. Art. 35 EUV i.V. mit dem EuGHG), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
2. Aus § 80 IRG ergibt sich nicht, dass die Auslieferung des Verfolgten als eines (auch) deutschen Staatsangehörigen von vorn herein unzulässig wäre.
a) Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG muss gesichert sein, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen. Wann die Rücküberstellung „gesichert“ ist, ist umstritten (s. zum Streitstand Böse, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 80 IRG Rdn. 5 mit umf. Nachw.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2005 – 3 Ausl. 1/05 (NJW 2005, 1522 = StV 2005, 146) hieran strengere Anforderungen gestellt, als sie dem Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucks. 16/1024 S. 14 f. und bereits zuvor 15/1718 S. 16) und der überwiegenden Auffassung (z.B. OLG Karlsruhe StV 2005, 32) entsprechen. Im Verhältnis zur Republik Polen genügt es allerdings, dass die Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren erklärt, sie werde die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligen, dass der Verfolgte nach Rechtskraft der Verurteilung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt werde, und dies so tut. Denn Art. 607j poln. StPO bestimmt, dass, erklärt der Vollstreckungsstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland – einen entsprechenden Vorbehalt, in der Republik Polen kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird und das für die Sache zuständige Gericht – hier das Landgericht Z. G.– nach Rechtskraft der Verurteilung einen Beschluss über die Rücküberstellung fasst, der der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats – hier der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart – übermittelt wird, die das Weitere veranlasst. Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass sich die polnischen Stellen nicht an diese eindeutige polnische Rechtslage halten. Die für eine Zurücküberstellung erforderliche beiderseitige Strafbarkeit (s. zum Problem Senat a.a.O. und Böse a.a.O. Rdn. 7 ff.) ist gegeben (s. sogleich II. 3.).
b) Die dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen sind vollständig im Hoheitsgebiet der Republik Polen begangen worden, wo auch die tatbestandsmäßigen Erfolge eingetreten sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IRG; vgl. BVerfGE 113, 273 [303]).
3. Die Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten ergibt sich auch nicht aus § 81 i.V. mit § 3 IRG .
a) Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat vom 09. März 2000 die Tatbestandsmerkmale des Art. 280 § 1 poln. StGB erfüllt und mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Jahren bedroht ist. Die Tat wäre auch nach deutschem Recht als schwerer Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 a] StGB) strafbar. Offen bleiben kann, ob insoweit die beiderseitige Strafbarkeit überhaupt zu prüfen ist (vgl. § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb: „Diebstahl … mit Waffen“, sofern der Baseballschläger als Waffe einzuordnen wäre).
b) Hinsichtlich der Tat vom 22. August 1997 fehlt im Europäischen Haftbefehl die Angabe des zur Tatzeit geltenden Strafgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 poln. StGB), so dass theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie zur Tatzeit in der Republik Polen straflos war. Der Senat geht aber davon aus, dass die veruntreuende Unterschlagung auch nach dem alten – i.d.R. strengeren – poln. StGB strafbar und mit Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens zwölf Monaten bedroht war; dann könnte Art. 284 § 2 poln. StGB als lex mitior (vgl. Art. 4 § 1 poln. StGB) anwendbar sein. In jedem Fall hängt die Haftentscheidung von der Frage nicht ab; in Vorbereitung einer möglichen Zulässigkeitsentscheidung sollte sie aber durch Rückfrage bei den polnischen Stellen geklärt werden. Nach deutschem Recht wäre die Tat gemäß § 246 Abs. 2 StGB strafbar.
4. Dafür, dass die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 IRG nicht erfüllt sind, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
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5. Der Europäische Haftbefehl benennt die anwendbaren polnischen gesetzlichen Bestimmungen i.S. von § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG . Dass deren Wortlaut – den der Senat ermittelt hat – nicht mitgeteilt wird, ist unschädlich. Im Unterschied zu §§ 114 Abs. 2 Nr. 2, 200 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht die Angabe der „gesetzlichen Merkmale der Straftat“, und im Unterschied zu § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG ist eine „Darstellung“ der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (hierzu Lagodny/Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 10 Rdn. 10) nicht erforderlich. Art. 8 Abs. 1 d) RbEuHb verlangt nur, dass „die Art und rechtliche Würdigung der Straftat“ mitgeteilt wird; eine Subsumtion des Sachverhalts unter die jeweiligen Straftatbestände ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BT-Drucks. 16/1024 S. 18). Soweit BVerfGE 113, 273 (315 – gegen Senat, Beschluss vom 07. September 2004 – 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437) die Vollständigkeit der Auslieferungsunterlagen als verfassungsrechtlich zwingende Voraussetzung der Zulässigerklärung einer Auslieferung angesehen hat, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Angabe des Wortlauts der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in den Auslieferungsunterlagen von Verfassungs wegen geboten wäre. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes kann in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Oberlandesgericht jedenfalls in Zweifelsfällen den Wortlaut selbst ermittelt oder gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 IRG vorgeht.
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6. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewilligungsbehörde verpflichtet wäre, ein Bewilligungshindernis nach § 83 b IRG geltend zu machen. Nach BVerfGE 113, 273 (309 ff.) haben die in § 83 b IRG enthaltenen Ermessenstatbestände individualschützenden Charakter und müssen gerichtlicher Nachprüfung zugänglich sein. Deshalb sieht das Gesetz nunmehr vor, dass die Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen nach § 83 b IRG der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Zulässigkeitsverfahren nach § 29 IRG unterliegt (§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG; s. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2006 – [4] Ausl. A 378/06 [149/06]). Der Senat lässt offen, ob hieraus folgt, dass die fehlerfreie Ermessensausübung bei § 83 b IRG auch materiell eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Auslieferung ist, die im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG zu prüfen ist, bevor das Verfahren nach § 29 IRG eingeleitet und eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG getroffen ist. In jedem Falle wäre es nach Auffassung des Senats unverhältnismäßig, Auslieferungshaft anzuordnen, wenn von vornherein feststünde, dass die Bewilligungsbehörde kraft Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet wäre, eines der in § 83 b IRG genannten Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass ein sehr weites Ermessen der Bewilligungsbehörde besteht und aus Sinn und Zweck des RbEuHb folgt, dass im Regelfall eine zulässige Auslieferung auch bewilligt wird (BT-Drucks. 16/1024 S. 13). Nach diesen Maßstäben gilt in der vorliegenden Sache: Bereits tatbestandsmäßig kommt allein das Bewilligungshindernis des § 83 b Abs. 1 a) IRG in Betracht, da die Staatsanwaltschaft Ulm ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfolgten wegen der auch hier gegenständlichen Taten eingeleitet hat. Nach BVerfGE 113, 273 (307) kann zwar die Einleitung (und Fortführung) eines deutschen Ermittlungsverfahrens individualrechtsschützende, nämlich die Auslieferung hindernde Funktion haben (BVerfGE 113, 273 [307]; krit. zu dieser „Vision eines verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrens zur Erzwingung strafrechtlicher Verfolgung der eigenen Person“ BVerfG 113, 273 [332 f.] – abw. M. Lübbe-Wolff; s. auch BT-Drucks. 16/1024: „Es gibt grundsätzlich […] keinen Anspruch, dass ein Strafverfahren in Deutschland geführt wird“). Jedoch kann eine Abwägung insbesondere anhand der in BT-Drucks. 16/1024 S. 13 aufgeführten Kriterien zu der ermessensfehlerfreien Entscheidung führen, dem ausländischen – hier polnischen – Strafverfahren den Vorzug zu geben. Hierfür lassen sich der Tatort in der Republik Polen, die Interessen der polnischen, in der Republik Polen wohnhaften Verletzten, die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in der Republik Polen, deren öffentliches, durch den Europäischen Haftbefehl dokumentiertes Interesse an der bereits vorangeschrittenen polnischen Strafverfolgung und nicht zuletzt der Grundsatz der Schonung der deutschen, aber auch polnischen Strafverfolgungsressourcen anführen. Den Interessen des Verfolgten als eines auch deutschen Staatsangehörigen mit derzeitigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann durch eine – nicht an der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit scheiternde (s.o. II. 2. a) – Rücküberstellung zur Vollstreckung Rechnung getragen werden.
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7. Schließlich hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslieferung des Verfolgten im Widerspruch zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen des europäischen ordre public in strafrechtlichen Angelegenheiten widerspräche (§ 73 Satz 2 IRG) . Der offenbare Stillstand der polnischen Strafverfolgung zwischen 2000 und 2006 erklärt sich möglicherweise daraus, dass der Verfolgte in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte und dort nach altem Recht vor Auslieferung geschützt war.
III.
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In rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG geht der Senat davon aus, dass eine denErlass eines Auslieferungshaftbefehls rechtfertigende Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Mit der Festnahme des Verfolgten wird am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen sein, ob der Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann.
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Die Generalstaatsanwaltschaft stützt die Fluchtgefahr i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG allein auf die „erhebliche Strafdrohung“, also auf die Straferwartung des Verfolgten. In der Tat lässt sich nach derzeitiger Aktenlage wenig mehr sagen; namentlich ist bislang offen geblieben, warum der Verfolgte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, wie und wo er sozial und familiär verwurzelt ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit er mit einer Verurteilung in der Republik Polen rechnen muss. Allerdings teilt der Senat – auch vor dem Hintergrund seiner in anderen deutsch-polnischen Auslieferungssachen gesammelten Erfahrung – die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, dass dem Verfolgten möglicherweise eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine mögliche soziale und familiäre Verwurzelung des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland auch gegen seine Bereitschaft sprechen kann, sich der polnischen Strafverfolgung zu stellen (zu dieser zu deutschen Inlandsfällen „spiegelbildlichen“ Argumentation Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl., § 15 IRG Rdn. 18; verkannt von OLG Hamm StV 2001, 526 [527]; StraFo 2005, 383 [f.]).
15 
2. Im Rahmen des § 112 Abs. 2 Nr. 2 © wäre es allerdings problematisch, auf dieser Tatsachengrundlage Fluchtgefahr anzunehmen. Insbesondere ist anerkannt, dass selbst hohe Straferwartung für sich genommen nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen; vielmehr bedarf es stets einer tatsachengestützten Gesamtschau und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (s. nur Hilger, in: Löwe/Rosenberg, ©, 25. Aufl. § 112 Rdn. 39 mit umf. Nachw.). Teilweise wird vertreten, diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gelten (OLG Hamm a.a.O.; s. auch – von § 112 Abs. 2 Nr. 2 © her argumentierend – Gercke, StV 2004, 675 [678 f.]). Diese Auffassung ist schwerlich mit dem Gesetz vereinbar (a). Bei Europäischen Haftbefehlen ist eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG möglich und geboten, wonach entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in den Grenzen des europäischen ordre public (§ 73 Satz 2 IRG) zu berücksichtigen ist, dass der Ausstellungsmitgliedstaat Haftgründe, insbesondere Fluchtgefahr, geprüft und bejaht hat (b). Bei alledem muss Art. 2 Abs. 2 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz über eine mögliche Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls Rechnung getragen werden (c).
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a) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG weicht von dem des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO u.a. insoweit ab, als im IRG anders als in der StPO keine „bestimmten Tatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr verlangt werden. Darin liegt eine dem Gesetzgeber bewusste und von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“ (s. BT-Drucks. 9/1338 S. 48 zu § 14 RegE-IRG). Deren Grund liegt zum einen darin, den deutschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleichtern (BT-Drucks. a.a.O.); zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Haft und der Haftgründe bereits vom ersuchenden Staat geprüft und bejaht worden ist, was von deutschen Stellen berücksichtigt werden muss (Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O. § 15 Rdn. 18; Wilkitzki, in: Grützner/Pötz a.a.O. § 15 Rdn. 20). Die Beweiserleichterung ist nicht menschenrechtswidrig; so geht die MRK von unterschiedlichen Standards für Untersuchungs- und Auslieferungshaft aus (s. einerseits Art. 5 Abs. 1 lit. c] MRK zur Haft in Strafverfahren, wo ausdrücklich Haftgründe – u.a. Fluchtgefahr – verlangt werden, und andererseits lit. f] zur Haft in Auslieferungsverfahren, wo Haftgründe nicht ausdrücklich verlangt werden).
17 
b) Bei Europäischen Haftbefehlen wird die mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG bezweckte Beweiserleichterung durch die Grundsätze über die rahmenbeschlusskonforme Auslegung verstärkt.
18 
aa) Art. 3 und 4 RbEuHb sehen das Fehlen von Fluchtgefahr oder – allgemeiner – eines Haftgrundes nicht als Grund vor, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen. Vielmehr geht Art. 12 RbEuHb davon aus, dass ein Europäischer Haftbefehl, dessen Vollstreckbarkeit nicht an Gründen i.S. von Art. 3 und 4 RbEuHb scheitert, in jedem Falle durch „Festnahme“ zu vollstrecken ist. Erst danach entscheidet die Justizbehörde (das Gericht) des Vollstreckungsstaats, ob der Verfolgte nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats „in Haft zu halten ist“ oder ob es zu einer „vorläufigen Haftentlassung“ kommt, wobei die erforderlichen Maßnahmen zur Fluchtverhinderung zu treffen sind (Art. 12 Satz 2 RbEuHb). Hintergrund dieses Regelungssystems ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung: Da ein die Übergabe zur Strafverfolgung betreffender Europäischer Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruhen muss, der gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) MRK nur bei Vorliegen eines Haftgrundes erlassen werden darf, hat der Ausstellungsmitgliedstaat notwendigerweise das Vorliegen eines Haftgrundes geprüft und bejaht; das ist – mögen sich auch die Haftgründe von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden – gegenseitig anzuerkennen. Grenze dieser Anerkennung ist allerdings der europäische ordre public i.S. von Art. 1 Abs. 3 RbEuHB, § 73 Satz 2 IRG; hiernach dürfen Haftgründe, die im Einzelfall willkürlich oder unverhältnismäßig angewendet werden oder auf einer menschenrechtswidrigen, z.B. Art. 5 Abs. 1 lit. c) MRK widersprechenden Gesetzeslage beruhen, nicht anerkannt werden.
19 
bb) § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG muss konform zu dieser Rahmenbeschlussrechtslage ausgelegt werden. Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 24. November 2005 – 2 BvR 1667/05) bindet der RbEuHb „weiterhin als völkerrechtlicher Vertrag nach Art. 34 Abs. 2 lit. b EU die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich des zu erreichenden Ziels. Soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, soll der Rahmenbeschluss bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beachtet werden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2005, C-105/03 – Pupino).“ Zwar wäre es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG (hierzu 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02. Februar 2006 – 2 BvR 155/06) fragwürdig, dass das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls automatisch den Haftgrund der Fluchtgefahr indizierte (s. Wilkitzki, in: Grützer/Pötz a.a.O. § 15 Rdn. 21). Jedoch darf das Oberlandesgericht seine Überzeugung, die Auslieferung müsse durch Haftanordnung gesichert werden, + auch + darauf stützen, dass ein anderes mitgliedstaatliches Gericht einen Haftgrund – insbesondere Fluchtgefahr – in den Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) MRK bejaht hat.
20 
c) Für die Fortdauer, d.h. den Vollzug der Haft nach Festnahme des Verfolgten und für die der Außervollzugsetzung der Haftanordnung ggf. mit Auflagen verweist Art. 12 RbEuHb hingegen vollumfänglich auf das jeweilige nationale – hier deutsche – Recht. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat den Vollzug der Freiheitsentziehung und deren Rechtmäßigkeit zu verantworten hat. Im deutschen Recht sind verfassungsrechtlich Art. 2 Abs. 2 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, einfach-rechtlich § 21 (vor allem Abs. 5) und §§ 23 bis 25 IRG zu beachten.
21 
3. In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend: (wird ausgeführt).

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83a Auslieferungsunterlagen


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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 30 Vorbereitung der Entscheidung


(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Be

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten


Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

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(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.