Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2004 - Aktenzeichen: 12 O 553/03 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 140.247,51 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie habe wegen der schuldhaft unzutreffenden Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG) vom 24.08.2000, für welche die Beklagten Ziffer 2 und 3 persönlich verantwortlich seien, ihre zuvor erworbenen Aktien gehalten.
1.
Die Beklagte Ziffer 1 (X. AG) ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG). Die Rechtsnachfolge trat mit Wirkung zum 19.04.2004 durch Eintragung der Verschmelzung der A. & B. AG auf die C. AG bei gleichzeitiger Umfirmierung in X. AG ein.
Der Beklagte Ziffer 2 war von 1997 bis 25.07.2001 Vorstandsvorsitzender und der Beklagte Ziffer 3 von 1997 bis 31.10.1999 Finanzvorstand sowie bis 03.12.2000 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1.
Die Klägerin erwarb im Zeitraum von 21.02.2000 bis 30.03.2000 insgesamt 1.464 Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 140.247,51 EUR. Der durchschnittliche Erwerbspreis pro Aktie betrug 95,80 EUR.
Im Zeitraum von 24.07.2000 bis 24.08.2000 lag der Eröffnungskurs der Aktie zwischen 52,00 EUR und 65,50 EUR. Am 24.08.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 über die Deutsche Börse und das Internet eine Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Halbjahreszahlen 2000 mit folgenden Überschriften (Bl. 44 d.A.):
- Dynamisches Wachstum ungebrochen
- Konzernumsatz per 30. Juni 2000 um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM gestiegen (teilkonsolidiert)
- EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM
- EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM
- Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert
Der Eröffnungskurs der Aktie bewegte sich nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bis zum 06.10.2000 zwischen 53,90 EUR und 66,00 EUR. Am 09.10.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 83 d.A.), in der sie ihre Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hinsichtlich der H. Company und der F. Gruppe korrigierte. Nach Bekanntgabe der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 sank der Kurs am selben Tag auf einen Schlusskurs von 39,90 EUR. Der Eröffnungskurs der Aktie bewegte sich bis zum 01.12.2000 zwischen 19,75 EUR und 45,00 EUR.
Am 01.12.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 85 d.A.) mit einer Gewinnwarnung. Daraufhin fiel der Eröffnungskurs der Aktie bis zum Ende des Jahres 2000 auf unter 6,00 EUR.
Die Klägerin hat am 02.12.2003 Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 sowie die Beklagten Ziffer 2 und 3 erhoben und Schadensersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von 140.247,51 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der 1.464 Aktien begehrt. Sie hat behauptet, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien, da die veröffentlichten Halbjahreszahlen 2000 in vielfacher Hinsicht grob fehlerhaft seien und sie nur aufgrund der falschen Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien gehalten habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 und deren Zukunftsperspektiven hätte sie ihre Aktien, die ihr gesamtes Familienvermögen bildeten, verkauft. Gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann habe sie wegen der Wertverluste nach Erwerb der Aktien über einen Verkauf zur Verlustbegrenzung nachgedacht. Sie sei dann zu dem Entschluss gekommen, die Aktien zu verkaufen. Allein durch die überaus positiven Zahlen und Prognosen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe sie nach eingehender Beratung mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im Vertrauen auf die Zukunftsaussichten des Konzerns von der Veräußerung der Aktien Abstand genommen und die Aktien gehalten. Die folgenden Ad-hoc-Mitteilungen vom 09.10.2000 und 02.12.2000 hätten zu einem derart starken Wertverlust geführt, dass sie nicht mehr bereit gewesen sei, die Aktien zu verkaufen.
10 
Unabhängig von der Halteentscheidung der Klägerin wegen der unzutreffenden Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen dauerhafter Zerstörung der Werthaltigkeit der Aktie. Durch das strafbare Verhalten der Beklagten könne die Aktie ihre optionale Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen. Als Schadensersatz müsse daher der Zustand vor dem Aktienkauf wiederhergestellt werden, weswegen die Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien verpflichtet seien.
11 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
12 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 140.247,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der 1.464 durch die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 erworbenen Aktien zu zahlen.
13 
Die Beklagten haben
14 
Klagabweisung beantragt.
15 
Die Beklagten haben erwidert, dass ein Anspruch schon allein wegen des fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und einer Anlageentscheidung der Klägerin ausscheide. Im Übrigen sei die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 inhaltlich zutreffend gewesen. Doch selbst bei Annahme einer unrichtigen Information sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen. Der behauptete Kursschaden der Klägerin wäre auch bei Veröffentlichung einer zutreffenden Ad-hoc-Mitteilung in demselben Umfang eingetreten.
16 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. S. (Bl. 187 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen.
2.
17 
Das Landgericht hat zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung auf den mangelnden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem Anlageverhalten der Klägerin abgestellt. Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin hat die Vorinstanz abgelehnt. Ein typischer Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung könne für den Kausalzusammenhang zwischen einer Ad-hoc-Mitteilung einer Aktiengesellschaft und dem Anlageverhalten eines Aktionärs nicht angenommen werden. Vielmehr handle es sich bei einer Anlageentscheidung um eine durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren sinnlich nicht wahrnehmbare individuelle Willensentschließung.
18 
Durch die Bekundungen des Zeugen A. S. sei der beweisbelasteten Klägerin der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht gelungen. Die Einlassungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und die Bekundungen des Zeugen sprächen gegen die Annahme einer konkreten Veräußerungsabsicht vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000. Die Klägerin hätte die Aktien wegen ihres Glaubens an eine positive Entwicklung auch bei Veröffentlichung der zutreffenden Halbjahreszahlen 2000 nicht veräußert. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang nicht schlüssig.
3.
19 
Gegen das ihr am 17.09.2004 zugestellte Urteil (Bl. 209 d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2004 (Bl. 219 d.A.), der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17.12.2004 (Bl. 239 ff. d.A.), der ebenfalls am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet.
20 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen A. S. sei rechtsfehlerhaft, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Aussage stehe und gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze verstoße. Die glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen hätten den klägerischen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung bewiesen. Die Klägerin habe allein wegen der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen und der entsprechenden Medienberichterstattung von ihrer konkreten Verkaufsabsicht Abstand genommen. Aus dem späteren Nichtverkauf der Aktien nach der Richtigstellung durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und die Gewinnwarnung vom 01.12.2000 dürften keine Rückschlüsse auf das Anlageverhalten der Klägerin im August 2000 gezogen werden.
21 
Im Übrigen komme der Klägerin auch der aus der Prospekthaftung hergeleitete Anscheinsbeweis zugute. Die streitgegenständliche Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 enthalte in ausführlicher und detaillierter Form die Halbjahreszahlen 2000 der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1, weshalb sie einem Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Folgerichtig müsse die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis bei der Prospekthaftung entsprechend angewendet werden.
22 
Darüber hinaus habe das Landgericht in seiner Entscheidung den Schaden der Klägerin rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die Halteentscheidung als Folge der falschen Ad-hoc-Mittelung vom 24.08.2000 eingeengt. Der Klägerin stehe wegen des kriminellen Verhaltens der Beklagten Ziffer 2 und 3 und der weit reichenden Folgen für den Neuen Markt sowie der ruinösen Auswirkungen auf die Beklagte Ziffer 1 nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu. Vielmehr hätten die Beklagten durch ihr strafbares Verhalten die Aktie an sich auf unabsehbare Dauer „verbrannt“, weswegen im Wege der Naturalrestitution der Zustand wiederherzustellen sei, der vor dem Kauf der Aktien durch die Klägerin bestanden habe.
23 
Dieser Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Gesamtschadens ihres Engagements ergebe sich nicht nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 826 BGB, sondern darüber hinaus aus § 823 Abs. 1 BGB. Bei einer nachhaltigen Entwertung des Mitgliedschaftsrechts durch ein strafbares Verhalten sei eine Verletzung einer absolut geschützten Rechtsposition im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB gegeben, die zur Erstattung des Kaufpreises gegen die Rückgabe der Aktien berechtige.
24 
Schließlich habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht bei zu ziehen. Auch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht seien bei zu ziehen.
25 
Die Klägerin beantragt,
26 
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 140.247,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien, die derzeit von der Klägerin als Ersatz für die ursprünglich erworbenen 1.464 Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 gehalten werden, zu zahlen.
27 
Die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 beantragen,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Die Beklagten halten das klagabweisende Urteil des Landgerichts für zutreffend. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen A. S. richtig gewürdigt und den Nachweis einer konkreten Veräußerungsabsicht der Klägerin vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 verneint. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, sondern sie unabhängig davon eine günstige Kursentwicklung habe abwarten wollen.
30 
Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises komme nicht in Betracht, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 nicht mit einem Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Sie enthalte weder eine vollständige Unternehmensdarstellung noch sei sie zur Werbung für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte bestimmt.
31 
Darüber hinaus könne der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens durch Wiederherstellung des Zustands vor dem Aktienkauf zustehen. In Betracht komme als Rechtsfolge allenfalls die Zahlung des hypothetischen Verkaufspreises zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin gegen Überlassung der noch vorhandenen Aktien.
32 
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da im vorliegenden Rechtsstreit keine Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts selbst gegeben sei. Wertminderungen bei Aktien seien reine Vermögensschäden, die nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig seien.
33 
Schließlich sei die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht entbehrlich, da die geltend gemachten Ansprüche bereits an der fehlenden Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Anlageentscheidung der Klägerin scheiterten. Auch die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts seien nicht bei zu ziehen, da der vorliegende Rechtsstreit durch den Gegenstand des Organhaftungsverfahrens nicht berührt werde.
4.
34 
Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 267 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten Ziffer 1 beigetreten.
35 
Der Streithelfer beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
37 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.12.2004 (Bl. 239 ff. d.A.) und 12.01.2006 (Bl. 299 ff. d.A.), des Vertreters der Beklagten Ziffer 1 vom 18.10.2005 (Bl. 288 ff. d.A.) sowie der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 und 3 jeweils vom 19.10.2005 (Bl. 295 ff. d.A.) verwiesen.
B.
38 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keinem Rechtsfehler. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
I.
39 
Der Klägerin steht der von ihr begehrte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
40 
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen nach § 37 c WpHG.
41 
Die eigenständigen Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschaft für Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität gem. §§ 37 b, c WpHG sind nicht anwendbar, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. I, S. 2010) veröffentlicht worden ist. In der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.09.1998 hatte der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 S. 1 WpHG noch eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gem. § 15 Abs. 1, 2 und 3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, dass die Norm kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988; BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec - jeweils auch zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 88 BörsG a.F.; Kort AG 2005, S. 21, 23).
2.
42 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 jeweils i.V.m. § 31 BGB analog.
a)
43 
Zwar handelt es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG um ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Gesellschaftsverhältnisse (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec -; BGH NJW 2001, 3622; OLG Stuttgart OLGR 1998, 143, 144; OLG München NJW 2003, 144; Otto in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 1997, § 400 Rdn. 2; Kort AG 2005, 21, 24).
44 
Auch schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des I. Strafsenats des BGH im Urteil vom 16.12.2004 (Az.: I StR 420/03) im Strafverfahren gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 an, wonach die Bekanntgabe der Halbjahreszahlen 2000 in Berichtsform eine Darstellung über den Vermögensstand und die tabellarische Zusammenstellung des Zahlenmaterials eine Übersicht über den Vermögensstand im Sinne dieser Vorschrift sind (BGH NJW 2005 S. 445, 447 ff.). Der II. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 09.05.2005 gegen die drei Beklagten (Az.: II ZR 287/02 - EM.TV -, NJW 2005, 2450, 2451, 2453) auf die Feststellungen des Strafverfahrens ausdrücklich verwiesen.
45 
Die Unrichtigkeit der wiedergegebenen Gesellschaftsverhältnisse in der Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 vom 24.08.2000 (Bl. 81 f. d.A.) ergibt sich auch unmittelbar aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 (Bl. 83 f. d.A.), in der sie selbst ihre früheren Angaben richtig stellt. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung, wobei es darauf ankommt, wie dieser aus Sicht eines bilanzkundigen Lesers als Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. dazu BGH NJW 2005, 445, 449; Otto aaO § 400, Rdn. 14).
46 
Die eigene Richtigstellung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 bezog sich auf zwei Punkte der ursprünglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000:
47 
- Überhöhte Umsatzzahlen bei der H. Company
48 
In Höhe von 31,6 Mio. DM ist bei der H. Company ein Umsatz per 30.06.2000 mit impliziertem Ergebnisbeitrag in Höhe von 6,3 Mio. DM erfasst, der erst phasenverschoben in den nächsten beiden Quartalen zu erfassen ist.
49 
- Keine Abgrenzung zum maßgeblichen Erwerbsstichtag bei der F. Gruppe
50 
Die Umsatzzahlen der F. Gruppe beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr 2000, obwohl die 50 %ige Beteiligung an der S. tatsächlich erst zum 12.05.2000 erworben wurde. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 betrug der zu Unrecht eingestellte Umsatzanteil im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 11.05.2000 insgesamt 138,189 Mio. DM (BGH NJW 2005, 445, 445).
b)
51 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB scheitert jedoch am fehlenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und der Halteentscheidung.
52 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB setzt voraus, dass die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die individuelle Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war. Die deliktische Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung erfordert nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur im haftungsbegründenden Tatbestand die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung (vgl. dazu nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM. TV -; OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428, 2430; Kort AG 2005, S. 21, 25 f.; Veil ZHR 167, S. 139, 182).
53 
Da die Klägerin ihre 1.464 Aktien an der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 bereits im Februar und März 2000 erwarb, war die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für den Erwerbsvorgang nicht ursächlich. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch zwar auf der Grundlage der Behauptung der Klägerin, sie habe als Altanlegerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien nicht verkauft. Das setzt aber voraus, dass der Altanleger durch eine unerlaubte Handlung des Vorstands nachweisbar von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen hat (so ausdrücklich der II. Zivilsenat des BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; Hutter/Stürwald NJW 2005, 2428, 2431). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.
aa)
54 
Der Klägerin kommt kein Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, dass sie wegen der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Verkaufsabsicht aufgegeben hat oder dass sie bei einer zutreffenden Mitteilung eine Verkaufsentscheidung getroffen und umgesetzt hätte.
55 
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des II. Zivilsenats des BGH in den Infomatec-Entscheidungen (NJW 2004, 2664, 2666 f.) zu entnehmen ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Prospekthaftung nach der früheren Fassung des BörsG auf Ad-hoc-Mitteilungen nach dem WpHG ausnahmsweise übertragbar ist, wenn die Mitteilung ein Gesamtbild des Unternehmens darstellt (so Fleischer ZIP 2005, 1805, 1807; Edelmann BB 2004, 2031, 2033), oder ob eine Übertragung stets ausgeschlossen ist (so OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Kort AG 2005, 21, 25 f.). Denn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Börsenzulassungsprospekten (vgl. dazu ausführlich BGHZ 139, 225, 233 f.) liegt zugrunde, dass solche Prospekte bezwecken, die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitzubestimmen und so für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Veröffentlichung eine so genannte „Anlagestimmung“ zu erzeugen. Diese kann der Anleger als typisierten Zusammenhang zwischen einem Prospektfehler und seiner Kaufentscheidung nach Art einer tatsächlichen Vermutung für sich in Anspruch nehmen.
56 
Übertragbar auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen wäre das allenfalls dann, wenn diese nicht nur in Bezug auf Informationsumfang, -gehalt und -wirkung einem Emissionsprospekt vergleichbar wären, sondern wenn es außerdem um die Erzeugung einer Anlagestimmung unmittelbar nach Herausgabe der Mitteilung ginge. Dagegen ist nicht ersichtlich, woraus und in welcher Weise sich im vorliegenden Rechtsstreit ein typisierter Verlauf in Form einer Art „Haltestimmung“ bei bereits investierten Altanlegern ergeben soll. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob das bereits zuvor getätigte Engagement mit Verlust abgeschlossen oder im Glauben auf eine Besserung fortgesetzt wird, von vielfältigen rationalen wie irrationalen Faktoren abhängig und daher nicht typisierbar ist. Gerade beim Altanleger ist diese Entscheidung auch wesentlich von der Entwicklung des Aktienkurses seit Beginn seines individuellen Engagements abhängig. Dagegen trägt die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor.
bb)
57 
Zu Recht hat sich das Landgericht deshalb auf die notwendige Kausalitätsfeststellung im haftungsbegründenden Tatbestand konzentriert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin muss nachweisen, dass sie vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien konkret verkaufen wollte und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon abgehalten wurde.
58 
Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie eine konkrete Veräußerungsabsicht vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hatte. An die Feststellungen der Vorinstanz ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Eine erneute Beweisaufnahme kommt nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dadurch die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. ausführlich zur Tatsachenbindung des Berufungsgerichts: Zöller/Gummer/Heßler, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 529 Rdn. 3 ff.; Musielak/Ball, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.; Thomas/Putzo/Reichold, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.). Theoretische Bedenken oder die abstrakte Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen reichen dagegen nicht aus.
59 
Im Ergebnis bieten die entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit. Bei der gebotenen ganzheitlichen Würdigung mit der Vernehmungsniederschrift (Bl. 187 ff. d.A.) ergeben sich weder Widersprüche zu den Feststellungen im Urteil noch zu den allgemeinen Denk- und Erfahrungssätzen.
60 
Der protokollierten Aussage des Zeugen A. S. kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung keine den Urteilsfeststellungen widersprechende Bedeutung beigemessen werden. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Hinweis recht, dass durch die Zeugenaussage ihr Vortrag belegt wurde, sie habe wegen gefallener Kurse über einen Verkauf nachgedacht (Bl. 242 d.A. oben). Nicht richtig ist aber, dass das „im Zeitraum unmittelbar vor der falschen Ad-hoc-Mitteilung“ gewesen sein soll. Nach den Bekundungen des Zeugen, wie sie die Berufungsbegründung selbst wiedergibt, wollten seine Eltern schon im „Mai, Juni, Juli“ verkaufen (Bl. 189 d.A. oben), nachdem der Kurs gegenüber dem Kurs beim Aktienerwerb deutlich gefallen war. An anderer Stelle hat der Zeuge angegeben, sein Vater habe schon bei einem Kurs von 96 EUR vom Verkaufen gesprochen (Bl. 190 d.A. Mitte). Tatsächlich wurden eventuelle Überlegungen zu einem Verkauf im „Mai, Juni, Juli“ aber nicht weiter verfolgt, „da die Verluste doch schon hoch waren“. Eine etwaige Verkaufsabsicht wurde jedenfalls zu keiner Zeit konkret. Wie aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsberichten folgt, bewegte sich der Kurs schon seit Mitte Mai 2000 seitwärts, also in einem Bereich, in dem er sich auch noch bei Veröffentlichung der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung am 24.08.2000 aufhielt. Mit der sehr vagen Aussage des Zeugen konnte jedenfalls nicht bewiesen werden, dass die bis dahin haltende Klägerin nun ausgerechnet vor der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 die Aktien konkret verkaufen wollte.
61 
Nach der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin schon seit längerem über den Kursverlauf enttäuscht und verunsichert, letztlich aber nicht bereit war, die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen Verluste von etwa 30 % gegenüber dem Erwerbspreis zu realisieren. Darauf beziehen sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin im Glauben an steigende Kurse nicht verkauft habe. In der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2004 hatte die Klägerin selbst erklärt, dass sie immer an X. geglaubt und das für eine gute Anlage gehalten habe (Bl. 126 d.A.). Sie hat subjektiv stets an künftige Kurssteigerungen geglaubt und deshalb die Aktie unabhängig von der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 nicht verkauft.
c)
62 
Auf eine konkrete Schadensberechnung gem. §§ 249 ff. BGB kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an. Indes wäre der Schaden durch die Klägerin aber auch nicht schlüssig dargelegt worden.
63 
Zu Unrecht meint die Klägerin, der Schaden bestimme sich auch beim haltenden Altanleger nach dem Kaufpreis, der ihm im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen sei. Nach dem obiter dictum des II. Zivilsenats des BGH in seinem Urteil vom 09.05.2005 (BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM. TV -) kann bei einer Halteentscheidung von Altanlegern selbstverständlich nicht der hier begehrte Erwerbspreis als Schadensersatz beansprucht werden, sondern der hypothetische Verkaufspreis zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin gegen Überlassung der etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Verkaufserlöses.
64 
Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB bedeutet Wiederherstellung des Zustands, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Deshalb ist es richtig, einen Anleger, der infolge des schädigenden Ereignisses angelegt hat, so zu stellen, als ob er nicht angelegt hätte, ihm also den Kaufpreis gegen Herausgabe der Aktien zu erstatten.
65 
Das passt bei dem Anleger, der die Aktie zu einem Zeitpunkt vor dem schädigenden Ereignis erworben hat, indes nicht. Der Aktienerwerb fand gerade ohne Einfluss des schädigenden Ereignisses statt. Der Schaden darf nicht mit dem Kaufpreis gleichgesetzt werden, den der Anleger für die Aktien aufgewendet hat. Dieser Ansatz ist verfehlt, weil er die in der Zeit zwischen Aktienkauf und Schadensereignis eingetretenen Kursänderungen in die Schadensberechnung mit einbezieht, obwohl sie nicht auf das Schadensereignis zurückzuführen sind. Ist durch eine Fehlinformation des Vorstands ein Kurssturz eingetreten, so ist ein etwaiger Schaden für jeden zu diesem Zeitpunkt investierten Aktionär pro Aktie genau gleich groß, unabhängig davon, wann und zu welchem Kurs er die Aktie zuvor erworben hatte und ob er infolgedessen bis zum Schadensereignis Kursgewinne oder -verluste zu verbuchen hatte.
d)
66 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aktie - losgelöst vom Nachweis der Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung - infolge des eingetretenen Vertrauensverlusts letztlich „verbrannt“, also dauerhaft wertlos oder wertgemindert sei.
67 
Die Auffassung der Klägerin zielt im Ergebnis auf die Abschaffung des Kausalitätserfordernisses zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung als Pflichtverletzung und der individuellen Anlageentscheidung eines Anspruchstellers. Danach könnten beim Vorliegen einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung auch alle untätig bleibenden Altanleger das von ihnen selbst zu tragende allgemeine Kursrisiko ohne Kausalitätsnachweis für eine individuelle Anlageentscheidung stets auf die Gesellschaft abwälzen. Der Kursverfall allein vermag aber eine zivilrechtliche Haftung nicht zu begründen. Vielmehr erfordert die deliktische Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur im haftungsbegründenden Tatbestand die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung (vgl. dazu nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428, 2430; Kort AG 2005, 21, 25 f.; Veil ZHR 167, S. 139, 182). Der BGH hat in keinem der einschlägigen Urteile eine Ausweitung der deliktischen Haftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für eine individuelle Anlageentscheidung auch nur erwogen, sondern stattdessen die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis im Einzelfall präzisiert. Mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur hält der Senat eine systemwidrige Ausweitung der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für eine Anlageentscheidung des Anspruchstellers für nicht vertretbar (so auch im Ergebnis: Kowalewski/Hellgardt DB 2005, S. 1839, 1842; Fleischer ZIP 2005, S. 1805, 1808 mit rechtsvergleichenden Hinweisen zur Judikatur in den USA und Frankreich).
68 
Darüber hinaus könnte auch nicht begründet werden, wie und vor allem zu welchem Zeitpunkt man einen Schaden bei einem Kursverlust ermitteln soll, wenn sich der Anteilsinhaber zum dauerhaften Halten der Aktie entschlossen hat. Das bewusste Halten der Aktien durch die Klägerin selbst nach der Richtigstellung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und der Gewinnwarnung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 01.12.2000 unterbricht jedenfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem späteren Kursverlust. Die Gründe, die für die ursprüngliche Halteentscheidung angeblich maßgebend waren, sind spätestens dann entfallen.
69 
Die weiteren Überlegungen der Klägerin zur Haftung für den „Gesamtschaden“, der ihr in Höhe des im Februar und März 2000 gezahlten Kaufpreises zu ersetzen sei, sind aber auch schon in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin will hier einerseits auf ihre Halteentscheidung abstellen, andererseits aber berücksichtigt wissen, dass der Aktienkurs ohne die Fehlinformation auch hätte steigen oder den ursprünglichen Kaufpreis gar übersteigen können (Bl. 250 d.A.). Sie sieht gleichzeitig ein, dass dies völlig hypothetisch ist. Von hypothetischen Entwicklungen würde sie aber nicht profitieren, wenn sie verkauft hätte.
3.
70 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen Kapitalanlagebetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 StGB kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht. Es kann daher offen bleiben, ob der Tatbestand der Strafvorschrift neben der Entscheidung über den Erwerb und die Erhöhung von Anteilen auch die Halteentscheidung eines investierten Altanlegers erfasst.
4.
71 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 i.V.m. § 31 BGB analog.
72 
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs als absolut geschütztes „sonstiges“ Recht verletzt ist. Es muss ein Eingriff vorliegen, der sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten, wie etwa Stimm- oder Gewinnbezugsrechte, richtet. Dagegen sind reine Vermögensschäden, wie sie durch die Wertminderung des Anteils hervorgerufen werden, nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Denn die Mitgliedschaft als verbandsrechtliches Teilhaberecht erstreckt sich nicht auf den jeweiligen Kurswert des einzelnen Anteils, da dieser gerade keinen absoluten Schutz genießt (vgl. statt aller: Münchner Kommentar zum Aktienrecht/Hefermehl/Spindler, Band 3, 2. Auflage 2004, § 93 Rdn. 170; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn. 165; ausführlich zu den dogmatischen Grundlagen: Karsten Schmidt JZ 1991, 157, 158 ff.; differenzierend: Staudinger/Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rdn. B 143, der - nicht näher eingegrenzte - Ausnahmefälle zulassen möchte).
73 
Im vorliegenden Rechtsstreit möchte die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner für die massiven Kursverluste infolge der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und den dadurch ausgelösten dauerhaften Vertrauensverlust haftbar machen. Entgegen der Diktion des Klägervertreters („Verbrennen“, „Zerstören“) blieben das Mitgliedschaftsrecht der Klägerin und die darin verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten aber vom Kurseinbruch unberührt. Allein der Wert der Mitgliedschaft und damit das Vermögen der Klägerin wurden beeinträchtigt. Der von der Klägerin behauptete dauerhafte Vertrauensverlust der Anleger gegenüber der Beklagten Ziffer 1 vermag an der Qualifikation des Kursverlusts als Vermögensschaden nichts zu ändern, da das ursprüngliche Vertrauen der Anleger in die Gesellschaft schon nicht dem Zuweisungsgehalt des Mitgliedschaftsrechts unterfiel.
74 
Zum Schutz der Vermögensinteressen der Anleger hat der Gesetzgeber gerade bei fehlerhaften Informationen, die an den Kapitalmarkt gegeben werden, in den §§ 37 b, c WpHG; 400 Abs. 1 AktG; 264 a StGB Sondertatbestände geschaffen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach diesen Sondertatbeständen und § 826 BGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH in den einschlägigen Entscheidungen zur Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen (- Infomatec - NJW 2004, 2664 ff.; - EM. TV - NJW 2005, 2450 ff.) nicht erwogen.
75 
Die vom Klägervertreter angeführte „Schärenkreuzer“-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12.03.1990 (BGH NJW 1990, 2877 ff.), die im regelwidrigen Ausschluss der Yacht eines Mitglieds eines eingetragenen Vereins von der Teilnahme an Bodensee-Regatten durch den Vorstand angesichts des konkreten Satzungszwecks eine Verletzung des „Kerns der Mitgliedschaft“ sah, kann auf die Haftung für reine Kursverluste einer Aktie infolge fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht übertragen werden. Unabhängig von der Kritik an dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung (vgl. dazu eingehend: Karsten Schmidt JZ 1991, S. 157, 159 ff.; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn. 166) bildet der an der Börse frei ermittelte Kurswert einer Aktie jedenfalls nicht den „Kern der Mitgliedschaft“ und der in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten.
II.
76 
In diesem Rechtsstreit waren weder die Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 noch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 bei zu ziehen.
1.
77 
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von einer Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht abgesehen. Mangels nachgewiesener Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für eine Anlageentscheidung der Klägerin ist der Inhalt der Strafakte für die Entscheidung des vorliegenden Zivilrechtsstreits nicht erheblich.
2.
78 
Dem Ansinnen der Klägerin, auch die Akten des Zivilrechtsstreits der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht bei zu ziehen, ist nicht Folge zu leisten. Für eine Beiziehung dieser Akten besteht kein Anlass. Es ist nicht konkret dargetan, welche Aktenbestandteile daraus zum Beweis welcher im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen dienen sollen. Nach dem vorgelegten Pressebericht (Anl. K 14; Bl. 255 d.A.) geht es vor dem Landgericht darum, dass die Beklagte Ziffer 1 einen Schaden zu Lasten des Gesellschaftsvermögens durch Managementfehler beim Erwerb der F. Beteiligung behauptet. Auch wenn eine solche Haftung bestehen sollte, begründet dies keinen Anspruch der Klägerin als Anteilseignerin. Der dem Gesellschafter mittelbar durch die Wertminderung seines Anteils entstehende Schaden (sogenannter Doppel- oder Reflexschaden) ist durch eine Ersatzleistung in das Gesellschaftsvermögen auszugleichen.
III.
79 
Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffer 1 im Schriftsatz vom 03.01.2006 (Bl. 298 d.A.), dass in einem Parallelverfahren bei dem Landgericht ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, hat auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkung. Nach § 7 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG), das zum 01.11.2005 in Kraft trat, ist eine Aussetzung des Verfahrens nur möglich, wenn das zuständige Oberlandesgericht nach Eingang des Vorlagebeschlusses das Musterverfahren im Klageregister bekannt macht und die Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.
80 
Im Klageregister des Bundesanzeigers (Internetadresse: www.ebundesanzeiger.de) befinden sich - Stand: 18.01.2006 - überhaupt nur zwei Musterfeststellungsanträge in Verfahren gegen die D. vor dem Landgericht. Selbst in diesen Verfahren wurde aber der für die Aussetzung nach § 7 KapMuG erforderliche Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht, der gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG seinerseits mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge voraussetzt, noch nicht erlassen. Darüber hinaus hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht von einer in einem - möglicherweise zukünftigen - Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder zu klärenden Rechtsfrage ab, da die Feststellung der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung für die individuelle Anlageentscheidung nicht pauschal, sondern nur im konkreten Einzelfall entschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM. TV -).
IV.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543 Abs. 2 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen (vor allem in: BGH NJW 2004, 2664 ff. - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450 ff. - EM. TV -) geklärt. Die vorliegende Entscheidung überträgt diese anerkannten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 15 Produktintervention


(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses


Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Aktiengesetz - AktG | § 400 Unrichtige Darstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 4 Klageregister; Verordnungsermächtigung


(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst. (2) Das Gericht

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 287/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/02 Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Feb. 2007 - 901 Kap 1/06

bei uns veröffentlicht am 15.02.2007

Tenor Es wird festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten, Prof. S., eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28.7.2005 um ca.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 287/02 Verkündet am:
9. Mai 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71

a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht
etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem
Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen
; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung
des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder
- sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden
sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises
verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597
- z.V.b. in BGHZ 160, 149).

b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die
Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hocMitteilungen
begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog
§ 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs
ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften
über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das
Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Münke und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 22, 23, 24, 25, 29, 35, 36, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 52, 54, 55, 58 und 59 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als deren Klagen abgewiesen worden sind.
II. Auf die Revisionen der Kläger zu 7, 8, 12, 19 und 20, 30, 32, 33 und 34, 39, 41 und 42, 46, 51 und 56 wird das vorbezeichnete Urteil weiter im Kostenpunkt und im nachfolgend näher bezeichneten Umfang der Abweisung ihrer Klagen aufgehoben : 1. Klägerin zu 7 in Höhe von insgesamt 8.075,00 € nebst Zinsen (Kauf vom 17. April 2000 über 3.775,00 € und vom 9. Oktober 2000 über 4.300,00 €); 2. Kläger zu 8 in Höhe von insgesamt 15.245,00 € nebst Zinsen (Kauf vom 29. Juni 2000 über 6.120,00 € und vom 10. Oktober 2000 über 9.125,00 €); 3. Kläger zu 12 in Höhe von insgesamt 81.834,20 € nebst Zinsen (sämtliche Aktienkäufe mit Ausnahme desjenigen vom 11. November 1999 über 4.345,52 € abzüglich anteiliger Verkauf von 1.158,18 €); 4. Kläger zu 19 und 20 gemeinsam in Höhe von insgesamt 29.468,17 € nebst Zinsen (31.793,17 € abzüglich Nettoverkaufserlös von 2.325,00 €); 5. Kläger zu 30 in Höhe von insgesamt 19.327,27 € nebst Zinsen (Kauf vom 9. Oktober 2000 über 15.771,56 € sowie vom 22. November 2000 über 8.552,13 € abzüglich Verkauf vom 14. Dezember 2000 über 4.996,42 €); 6. Kläger zu 32 in Höhe von insgesamt 12.068,60 € nebst Zinsen (Kauf vom 13. März 2000 über 12.651,90 € abzüglich entsprechender Verkauf vom 28. Dezember 2000 über 583,30 €); 7. Kläger zu 33 und 34 gemeinsam in Höhe von 569,50 € nebst Zinsen (Kauf vom 28. November 2000); 8. Kläger zu 39 in Höhe von 2.454,73 € nebst Zinsen (Kauf vom 27. November 2000); 9. Kläger zu 41 und 42 gemeinsam in Höhe von 1.638,13 € nebst Zinsen (Kauf vom 30. August 2000); 10. Kläger zu 46 in Höhe von 1.286,35 € nebst Zinsen (Kauf vom 17. November 2000); 11. Kläger zu 51 in Höhe von insgesamt 15.460,07 € nebst Zinsen (Kauf vom 13. März 2000 über 7.981,32 € sowie vom 27. April 2000 über 8.352,09 € abzüglich Verkauf vom 9. Januar 2001 über 873,34 €); 12. Kläger zu 56 in Höhe von 2.381,61 € nebst Zinsen (Kauf vom 19. Mai 2000).
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsund Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger - soweit noch am Revisionsverfahren beteiligt - erwarben in der Zeit von Anfang März 2000 bis 1. Dezember 2000 Aktien der Beklagten zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2 und deren Finanzvorstand der Beklagte zu 3 war. Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1 lag am 30. Oktober 1997 (Börseneinführung) bei 18,15 €, stieg bis Februar 2000 auf knapp 116,00 € und sank in der Folgezeit - von gewissen Spitzen abgesehen - bis Ende November 2000 auf ca. 20,00 € ab, ehe er nach einer von der Beklagten zu 1 am 1. Dezember 2000 herausgegebenen Gewinnwarnung auf deutlich unter 10,00 € abstürzte. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, Aktien der Beklagten zu 1 aufgrund bewußt falscher
Ad-hoc-Mitteilungen und anderer öffentlicher Informationen der Beklagten zu 2 und 3 zu Geschäftsvorgängen der Gesellschaft erworben bzw. nicht verkauft zu haben. Die angeblichen Falschinformationen betreffen folgende Sachverhaltskomplexe :
- Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2000 über den Erwerb der J. Company (J.), der als wichtigster Meilenstein in der Entwicklung des Unternehmens bezeichnet wurde.
- Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der S. Investment Ltd. (F.-Gruppe) für 1,8 Mrd. US-Dollar, die der wichtigste Abschluß in der Geschichte des Unternehmens gewesen sei.
- Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekannt gegebener Quartalsbericht über die Halbjahreszahlen des Unternehmens, in die zu Unrecht Umsatz- und Ergebnisbeiträge der J. und der F.-Gruppe eingestellt waren und die danach u.a. eine Steigerung des Konzernumsatzes um 195 % auswiesen; die diesbezügliche Korrekturmeldung vom 9. Oktober 2000 führte zu einem starken Kurssturz der Aktie.
- Wiederholte öffentliche Prognosen der Beklagten zu 2 und 3 in der Zeit vom 8. Mai 2000 bis zum 28. November 2000, nach denen für das Jahr 2000 ein Umsatz von ca. 1,6 Mrd. DM und ein Gewinn vor Steuern von ca. 600 Mio. DM zu erwarten sei.
In der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die Umsatzerwartung auf 1,38 Mrd. DM bei einem Fehlbetrag von 350 Mio. DM korrigiert. Am
2. Mai 2001 bezifferte der Vorstand der Beklagten zu 1 schließlich den Konzernverlust mit 2,8 Mrd. DM.
Das Landgericht hat die auf § 826 BGB und die Verletzung von Schutzgesetzen i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (darunter § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) gestützte Schadensersatzklage abgewiesen; dabei hat es - neben anderen Erwägungen - insbesondere darauf abgestellt, daß die Kläger nicht die von ihnen geltend gemachte Naturalrestitution, sondern allenfalls den Kursdifferenzschaden beanspruchen könnten, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der 55 in dieser Instanz noch beteiligten Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat nur insoweit stattgegeben , als den Klagen Aktienkäufe ab Anfang März 2000 zugrunde lagen. Die danach am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger verfolgen - im Umfang der Zulassung ihrer Rechtsmittel durch den Senat - ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen der Kläger sind im Umfang ihrer Zulassung begründet und führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:
Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die Beklagten zu 2 und 3 - der Beklagten zu 1 zurechenbar - durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 gegen § 826 BGB oder gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2
BGB verstoßen und dadurch die Kläger zum Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 veranlaßt oder sie vom Verkauf solcher Aktien abgehalten hätten. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstelle, so hätten sie gleichwohl nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Die von ihnen allein begehrte Naturalrestitution in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien oder unter Anrechnung eines zwischenzeitlich erhaltenen niedrigeren Verkaufspreises könnten sie nicht beanspruchen. Der Schadensersatz sei in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem infolge einer unrichtigen Meldung zu hohen Kurs und dem im Falle des Unterbleibens der Mitteilung hypothetischen angemessenen Kurs beschränkt. Die Kläger seien jedoch der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Einflusses einer als unwahr zu unterstellenden, beschönigenden Mitteilung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf den Kurswert der Aktie unter Angabe eines konkreten Euro-Betrages nicht nachgekommen. Ohnehin sei der konkrete Schaden nicht meßbar, weil der Kurswert einer Aktie zeitgleich von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt werde, deren genaue Auswirkungen sich nicht exakt feststellen ließen. Daher komme weder eine Schadensberechnung durch Sachverständige noch eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausschluß der Naturalrestitution - selbst in dem von ihm unterstellten Fall des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB wie auch des vorsätzlichen Verstoßes gegen ein die Individualinteressen des einzelnen Kapitalanlegers schützenden Gesetzes i.S. von § 823 Abs. 2
BGB - liegt ein offenbar unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S. der §§ 249 ff. BGB zugrunde.
1. a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren , kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec). § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 2 und 3 - wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist - enttäuschte Anleger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Mitteilung nachgekommen wären. Da die am Revisionsverfahren beteiligten Kläger in diesem Fall - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die Aktien nicht erworben hätten, können sie nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die - an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädiger , die Beklagten zu 2 und 3, verlangen.

b) Schadensersatz in Form der Naturalrestitution können die Kläger nach den vorstehenden Grundsätzen von den Beklagten zu 2 und 3 auch insoweit verlangen, als diese aufgrund der Wahrunterstellung des Berufungsgerichts durch die ihnen vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen ein dem Schutz der Anleger dienendes Gesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben. Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten Strafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollständigkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP 2005, 78, 79 ff.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).
2. a) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Beklagte zu 1, die als juristische Person für die von ihrem Vorstand als ver-
fassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (§ 826 BGB) und vorsätzlichen Verstöße gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG) analog § 31 BGB einzustehen hat. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (im folgenden: a.F.) eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1-3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sein soll. Jedoch bleiben gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. ausdrücklich Schadensersatzansprüche , die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918 S. 102), daß ein Haftungsausschluß zugunsten des Emittenten in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung des Emittenten gegenüber anderen Unternehmen darstellen würde, die für betrügerisches Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters - gegebenenfalls mit existenzbedrohenden Konsequenzen für das Unternehmen - haften müßten. Danach ist es gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298, 302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadensersatz haften zu lassen.

b) Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57
AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen , in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herrschenden Lehre im Schrifttum (vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapitalmarktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG; zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47
Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage dieser bislang herrschenden Meinung muß jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 400 AktG als anlegerschützendes Gesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB der Kapitalschutzgedanke des § 57 AktG zu Lasten der Beklagten zu 1 zurückstehen. Die Kläger haben - infolge der vorsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen des Vorstandes der Beklagten zu 1 - die Aktien der Beklagten zu 1 durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt, und zwar nicht einmal unmittelbar von der Beklagten zu 1, sondern von dritten Marktteilnehmern, erworben. Die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Kläger gegen die Gesellschaft beruhen daher in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpft an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten (§ 15 WpHG) an, die ihr in erster Linie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapitalmarktes auferlegt wurden (vgl. Steinhauer, Insiderhandelsverbot und Ad-hocPublizität 1999, S. 141 f.; Schwark/Zimmer, KMRK 3. Aufl. § 37 b, § 37 c WpHG Rdn. 12 m.w.Nachw.). Das Gesellschaftsvermögen wird also durch die Belastung mit einer derartigen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen Deliktsansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen. Angesichts dessen besteht bei der kapitalmarktbezogenen sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Anlegers durch das Leitungsorgan kein Anlaß, die Gesellschaft wegen des aktienrechtlichen Vermögensbindungsgrundsatzes von jeglicher Ersatzverpflichtung freizustellen oder auch nur die Haftung auf das sog. freie Vermögen, d.h. auf einen das Grundkapital und die gesetzliche Rücklage übersteigenden Betrag, zu beschränken (vgl.
Schwark/Zimmer aaO Rdn. 14 m.w.Nachw.; a.A. Henze, NZG 2005, 109, 120 f.).
bb) Einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution steht auch nicht entgegen, daß diese unter Umständen dazu führt, daß die Beklagte zu 1 gegen Erstattung des von den geschädigten Klägern aufgewendeten Kaufpreises die von diesen erworbenen Aktien übernehmen muß und dadurch formal gesehen - entgegen § 71 AktG - eigene Aktien "erwirbt". Auch insoweit hat das Integritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe kommt (§ 249 Abs. 1 BGB), Vorrang vor dem - ähnlich wie § 57 AktG auch der Kapitalerhaltung bzw. Vermögensbindung dienenden - Verbot des Erwerbs eigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ohnehin ist die Tatsache, daß es im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener Aktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderheiten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatzpflichtigen Gesellschaft hinzunehmen: Während die eigentliche Belastung des Vermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anlegern aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des Geschädigten , die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem darauf, daß ihm aus Anlaß der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens hinausgehender Vorteil ("Bereicherungsverbot") verbleiben soll. Haben die geschädigten Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus demselben Grunde bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung des aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter Wertungsaspekten wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkon-
stellationen - Schadensersatz bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, Ausschluß des Ersatzes bei deren Vorhandensein im Hinblick auf § 71 AktG - nicht gerechtfertigt, zumal der nur in der zweiten Variante auftretende Gesichtspunkt des "Erwerbs eigener Aktien" mehr oder minder zufällig ist und im übrigen durch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien vermieden werden kann. Entsprechendes gilt im übrigen, sofern sich der geschädigte Anleger - was zulässig wäre - auf die alternativ bestehende Möglichkeit der Geltendmachung des Differenzschadens beschränken würde. Auch deshalb gebührt dem Grundsatz der Naturalrestitution, sofern er im Zuge der Schadensabwicklung mit dem formalen Aspekt des faktischen Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) in Widerstreit gerät, der Vorrang.
3. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, die Kläger verlangten als Folge der den Beklagten angelasteten falschen Ad-hocMitteilungen Schadensersatz hinsichtlich des Erwerbs "bzw." des Nichtverkaufs von Aktien, finden sich bezüglich der zweiten Konstellation im Urteil keine weiteren quantitativen oder qualitativen Ausführungen oder Differenzierungen hinsichtlich der Form des Schadensersatzes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts machen sämtliche Kläger jedoch konkret allein Naturalrestitution für den aufgewendeten Kaufpreis geltend; in Übereinstimmung damit ergibt sich aus dem von den vorinstanzlichen Entscheidungen in Bezug genommenen Schriftsatz der Kläger vom 18. Juli 2001, daß solche Kläger, die mehrfach Aktien der Beklagten zu 1 erworben haben, vortragen, durch die Äußerungen der Beklagten zu 2 und 3 zum "Halten" der bisherigen Aktien und zum Erwerb weiterer Aktien veranlaßt worden zu sein; gesonderte schadensersatzrechtliche Konsequenzen werden daraus neben oder anstelle des begehrten Ersatzes für den Erwerb von Aktien (bislang) nicht gezogen. Damit bleiben die Ausführungen des Berufungsgerichts für diese Konstellation derzeit ohne prozessuale
Relevanz. Insoweit merkt der Senat lediglich an, daß solche Altanleger, die durch eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nachweisbar von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen haben, selbstverständlich nicht den Erwerbspreis als Schadensersatz beanspruchen könnten, sondern den hypothetischen Verkaufspreis zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin (gegen Überlassung der etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich etwa tatsächlich erzielten Verkaufserlöses). Auch insoweit würde es sich allerdings um eine Form der Naturalrestitution, nicht hingegen um einen Differenzschaden handeln.
4. Darauf, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger Differenzschaden lasse sich in Bezug auf den Aktienkurs nicht feststellen, durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. dazu unter III 3), kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
III. Der unter II 1 f. aufgezeigte Rechtsfehler macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
1. Das Berufungsurteil läßt sich nicht etwa durch abschließende Endentscheidung des Senats mit anderer Begründung aufrechterhalten (vgl. § 561 ZPO). Als hinreichende Beurteilungsgrundlage reicht dem Senat insoweit hinsichtlich der am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger die bloße Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht aus. Zwar hat das Landgericht abgesehen von der nicht tragfähigen , auf einer Wahrunterstellung beruhenden Verneinung des geltend gemachten Schadens die Klageabweisung auch darauf gestützt, daß die meisten Kläger nicht substantiiert vorgetragen hätten, aufgrund welcher konkreten Hand-
lung der Beklagten sie zu einem Kauf der Aktien veranlaßt worden seien; selbst der Vortrag der übrigen Kläger sei letztlich nicht hinreichend, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Das Berufungsurteil läßt aber nicht erkennen , inwiefern es sich mit den Einwänden der Berufung gegen die beiden Argumentationslinien des Landgerichts konkret auseinandergesetzt hätte. Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.
2. Das Berufungsgericht wird sich daher in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung jeweils im einzelnen mit den Klagen der diversen nach Durchführung der Revision noch verbliebenen Kläger zu befassen haben; nur soweit die Klagen tatsächlich gleichgelagert sind, bestehen gegen eine zusammengefaßte Behandlung unter Darlegung der vergleichbaren Umstände in einer erneuten Berufungsentscheidung keine Bedenken.
Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen.
Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartalsbericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3
- für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des 1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfahren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen. Soweit es für die Beurteilung der individuellen Anlageentscheidungen der Kläger im weiteren Verfahren auf das Zeitmoment der Nähe der jeweiligen Kaufentschlüsse zu den behaupteten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 2 und 3 ankommt , weist der Senat darauf hin, daß u.a. der Kläger zu 35 nach seinem Vorbringen die entsprechende Anlageentscheidung noch am Tag der Veröffentlichung des Halbjahresberichtes vom 24. August 2000 und der Kläger zu 22 seine diesbezügliche Entscheidung am Folgetage getroffen hat. Ein derartiges Zeitmoment kann auch ausschlaggebend für die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit im Rahmen der beantragten Parteivernehmung nach § 448 ZPO sein, zumal dann, wenn die Kläger - wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen haben - hinsichtlich ihrer individuellen Anlageentscheidung über keine anderen Beweismittel als ihre eigene Vernehmung als Partei verfügen.
3. Sofern Kläger in der neu eröffneten Berufungsinstanz etwa im Rahmen ihres Schadensersatzbegehrens von der Naturalrestitution zu der alternativ möglichen Differenzschadensberechnung übergehen sollten, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Der Differenzschaden in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich ermittelbar. Bei der Berechnung der Wertdifferenz steht zunächst der von dem getäuschten Anleger gezahlte Kaufpreis fest, während sich lediglich der wahre Wert bei Geschäftsabschluß im Falle pflichtgemä-
ßem Publizitätsverhaltens als eine hypothetische Größe der unmittelbaren Wahrnehmung entzieht. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - Kursbewegungen niemals monokausal sind (vgl. dazu Groß, WM 2002, 477, 486), so besteht doch in der herrschenden Meinung der Literatur Übereinstimmung, daß sich trotz aller Schwierigkeiten der hypothetische Transaktionspreis mit den Methoden der modernen Finanzwissenschaft durchaus mit der erforderlichen Sicherheit errechnen läßt, um - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - zumindest eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. insbesondere zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Schadensberechnung zu §§ 37 b, 37 c WpHG n.F.: Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 ff. m. umfangr. rechtsvergleichenden Nachw.; Steinhauer aaO S. 272 ff., 281 f.; Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Rützel, AG 2003, 69, 76 f.; Reichert/ Weller, ZRP 2002, 49, 55; Sethe, WpHG § 37 b, 37 c Rdn. 60 ff.). Als geeignete Hilfsgröße zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann auf die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen und sodann "vermittels rückwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Papiers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen werden (vgl. Fleischer aaO S. 1873 m.w.Nachw.). Auch wenn es dabei - ähnlich wie bei der Unternehmensbewertung - im Detail unterschiedliche methodische Ansätze für die Näherungsrechnung geben mag, so wird dadurch die Berechenbarkeit als solche nicht in Frage gestellt. Der Tatrichter ist auf der Grundlage entsprechenden Vortrags der geschädigten Anleger zu den hier relevanten Zeitpunkten in der Lage, sich mit sachverständiger Hilfe zumindest
die gebotene wissenschaftlich abgesicherte Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Vermögensschadens der Kapitalanleger i.S. von § 287 ZPO zu verschaffen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Münke Caliebe

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.