Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2013 - 2 U 28/13

bei uns veröffentlicht am24.10.2013

Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2013 (Az.: 33 O 95/12 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Streitwert für beide Rechtszüge: 15.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger verfolgt mit seiner Berufung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2013 (Az.: 33 O 95/12 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:
Zwar werde die Verfügungsbeklagte bereits mit der Startseite werbend tätig; allerdings könne sie, weil erst mit einem weiteren Link auf die Unterseite überhaupt die Bezugsquelle, die einen Onlinekaufvertrag ermögliche, genannt werde, mit Aufrufen dieser Unterseite überhaupt als Händler angesehen werden. Auf dieser zwingend vor dem Kauf aufzurufenden Unterseite werde auch die Effizienzklasse genannt.
Werde lediglich die Modellmarke und ein Preis angegeben, werde nicht für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell geworben, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt die Bestimmung des Artikel 4 c) der einschlägigen Delegierten Verordnung wohl nicht zur Anwendung kommen könne. Der Normwortlaut sei eindeutig.
Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Verfügungskläger bringt mit seiner Berufung vor:
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 (für Geschirrspüler), Nr. 1060/2010 (für Kühlgeräte), Nr. 1061/2010 (für Waschmaschinen), Nr. 1062/2010 (für Fernsehgeräte) und Nr. 392/2012 (für Wäschetrockner) würden jeweils gestützt auf die Richtlinie 2010/30/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, in deren Art. 2 g) der Begriff des „Händlers" wie folgt definiert werde:
„Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt."
10 
Ein direkter Kaufvertragsabschluss mit dem Verbraucher müsse also nicht beabsichtigt sein. Es reiche das Ausstellen der Ware.
11 
Dieses Verständnis werde durch die übrigen Sprachfassungen der Richtlinie gedeckt. Nach der englischen Sprachfassung ist ein „dealer" im Sinne der Richtlinie
12 
„a retailer or other person who sells, hires, offers for hire-purchase or displays products to end-users".
13 
Dem sei - anders als der deutschen Version - auch deutlich zu entnehmen, dass sich einerseits das Ausstellen nicht nur auf den Ratenkauf beziehe und anderseits, dass sich die Ausstellung an Endverbraucher richte.
14 
Dasselbe gelte für die französische Sprachfassung. Hiernach sei ein „distributeur"
15 
„un detaillant ou toute autre personne qui vend, loue, offre en location-vente ou expose des produits à destination de l'utilisateur final“.
16 
Die Richtlinie ziele auch darauf, die Verbraucher frühzeitig und umfassend über den Energieverbrauch der beworbenen Produkte zu informieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Unternehmen von den Informationspflichten ausgenommen würden, die für die Händler vollständig die Präsentation der Produkte und auch den Bestellablauf übernähmen aber letztlich nicht den Vertrag schlössen, wie dies bei der Verfügungsbeklagten der Fall sei.
17 
Die Verfügungsbeklagte stelle die jeweiligen Produkte auf ihrer Internetseite aus und richte sich hiermit auch an Endverbraucher. Sie sei damit Händlerin im Sinne des Art. 2 g) der Richtlinie 2010/30/EU (vgl. auch LG Stuttgart - 20 0 518/ 11, ASt 9).
18 
Erst wenn der Verbraucher sich entschließe, die in seinen Warenkorb gelegten Produkte zu kaufen, erfahre er, wer sein Vertragspartner sei und welche Effizienzklasse die Produkte hätten. Bis dahin nehme er an, mit der Beklagten zu tun zu haben, woran auch der Knopf „beim Händler anfragen" nichts ändere. Sie hafte als Täterin und zwar auch dann, wenn sie selbst nicht unmittelbar Adressatin der jeweiligen Informationspflichten sei.
19 
Es stelle jedenfalls eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten dar, wenn sie bei dem von ihr gestalteten Onlineangebot die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nicht erfülle, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.
20 
Durch die Abbildung des Produktes und die Nennung eines konkreten Preises (und nicht etwa eines „ab"-Preises) sei das beworbene Produkt hinreichend konkretisiert. Insoweit sei die Informationspflicht auch bereits ausgelöst, wenn eine nähere Typenbezeichnung an dieser Stelle nicht erfolge.
21 
Der Verfügungskläger beantragt:
22 
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, untersagt,
23 
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für Fernsehgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke oder Wäschetrockner mit preisbezogenen Informationen zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Energieeffizienzklasse angegeben ist - wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 1, ASt 2 (dort die Werbung unter der Überschrift „Empfehlenswert", ASt 4 oder ASt 5. abgebildet.
24 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erwidert auf die Berufung:
27 
Es möge richtig sein, dass der Begriff des „Ausstellens" nicht notwendigerweise den Zweck eines „Ratenkaufs" verlange. Dieser Begriff meine aber in der einschlägigen Variante erkennbar nicht virtuelle Präsentation im Internet, sondern eine körperliche Darstellung am Verkaufsort (vgl. Art. 4 a) und b)). Der Plattformbetreiber sei nicht Händler. Anderenfalls fielen auch ebay und amazon unter den Händlerbegriff. Hätte der Verordnungsgeber einen derart weiten Händlerbegriff gewollt, so hätte er den jeweiligen Art. 4 lit. c) nicht an eine Händlereigenschaft geknüpft, sondern jegliche Werbemaßnahme schlechthin ausreichen lassen, also unabhängig von der Händler- oder Lieferanteneigenschaft des Werbenden.
28 
Ausweislich Seite 2 von Anlage B 2 werde der Kunde auf die Möglichkeit hingewiesen, das Produkt „beim Händler anfragen" zu können. Und spätestens bei der Zusammenfassung der Bestellung wisse der Verbraucher ganz genau, wer sein Händler sei (vgl. B 2, S. 5). Dass die Verfügungsbeklagte nicht selbst Verkäufer sei, ergebe sich außerdem, wie der Verfügungskläger wisse, aus ihren AGB, mit denen sich der Käufer vor dem Kauf zwingend durch Markierung einer „Check Box" einverstanden erklären müsse (vgl. B 2, S. 5).
29 
Art. 4 lit. c) der jeweiligen EU-Kennzeichnungsverordnung verlange vom Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für einen bestimmtes [Modell] mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird." Maßgabe sei also nur die Energieeffizienzklassenangabe schlechthin. Eine Vorgabe, wo genau (auch) die Energieeffizienzklasse anzugeben sei, finde sich in der Verordnung nicht.
30 
Erwägungsgrund 3 der VO (EU) Nr. 1062/2010 für Fernsehgeräte führe zum Normzweck lediglich aus, dass der Verbraucher über den Energieverbrauch der betreffenden Geräte zu informieren sei, um den Verkauf energieverbrauchsarmer Geräte zu fördern und den Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Modelle zu bewegen. Unstreitig müsse der Käufer, um das Gerät erwerben zu können, auf der Seite der Verfügungsbeklagten zwingend auf den Button „Details anzeigen" klicken, um dann wiederum auf eben dieser Eigenschaftsseite unmissverständlich über die Energieeffizienzklasse informiert zu werden (vgl. B 2, S. 2: „Energieeffizienz: Energieeffizienzklasse A").
31 
Diese Information erhalte der Käufer dann noch einmal an einer weiteren Stelle im Bestellvorgang, wie auf Seite 5 von Anlage B 2 ersichtlich.
32 
Unklar sei auch, ob Art. 4 c) der jeweiligen EU-Kennzeichnungsverordnung überhaupt Fälle wie den vorliegenden erfassen wolle (bzw. erfassen müsse). Nach dem Weg des Verfügungsklägers müsse der Internethändler in einem einzigen Bestellprozess insgesamt dreimal die Energieeffizienzklasse angeben, was im Hinblick auf das geänderte Verbraucherleitbild vom EU-Verordnungsgeber nicht gewollt sein könne. Die Norm richte sich daher nicht an den Online-Verkauf, sondern nur an den klassischen, wie bei Werbungsbeilagen, Flugzetteln, TV- und Radiospots, Litfass-säulenwerbung usw..
33 
Wie aus der bloßen Abbildung eines Fernsehers i.V.m. einer Herstellermarke auf ein konkretes Modell („bestimmtes Gerätemodell") geschlossen werden könnte, sei nicht nachvollziehbar.
34 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013 Bezug genommen.
II.
35 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte den Händlerbegriff erfüllt, wie von der Berufung angenommen, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen europarechtlichen Vorschriften überhaupt auf den Internethandel anwendbar sind und ob die Verfügungsbeklagte, wenn nicht als Händlerin, so doch zumindest als Plattformbetreiber haften würde (dazu daher nur kurz unter A). Denn das Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt keinen Verstoß gegen die vom Verfügungskläger geltend gemachte Informationspflicht dar (dazu B).
A
36 
Selbst wenn man einen Gesetzesverstoß, wie gerügt, annähme, könnte dahinstehen, ob die zitierten Normen den Internethandel erfassen und ob die Verfügungsbeklagte als Händlerin in ihrem Sinne anzusehen wäre. Denn dann würde sie als Plattformbetreiberin haften. Sie hat geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehandelt, nämlich fremden Wettbewerb, denjenigen ihrer Mitglieder, gefördert - und dies beabsichtigt -, indem sie die streitigen Angaben Verbrauchern zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2006 – I ZR 124/03, MDR 2006, 1319, bei juris Rz. 22 f., m.w.N. - Rechtsanwalts-Ranglisten). Dies ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig.
B
37 
Die Verfügungsbeklagte hat nicht gegen das als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehende Gebot verstoßen, auf die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produktes hinzuweisen (vgl. § 6a EnVKV i.V.m. [exemplarisch] Art. 4 c der Verordnung EU 1062/2010 der Kommission); auch eine Informationspflichtverletzung nach §.5 a Abs. 2 UWG liegt nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat die gebotenen Informationen in den angegriffenen Werbeauftritten ordnungsgemäß gegeben.
1.
38 
Nach § 6 a EnVKV, mit dem Art. 4 c der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Lieferanten und Händler verpflichtet, im Anwendungsbereich der Verordnung, der die vom Verfügungskläger angeführten Produktgruppen umfasst, bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
2.
39 
Dieser Vorgabe genügt die angegriffene Werbung der Verfügungsbeklagten.
a)
40 
Der Verfügungskläger trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsverstoßes. Daher hätte er den Bestellvorgang seinerseits substantiiert vortragen müssen. Soweit nach dem Vortrag der Parteien ein Geschehensablauf in Betracht kommt, der keinen Wettbewerbsverstoß enthält, ist der Verfügungsanspruch zu verneinen.
b)
41 
Unstreitig wurde im Rahmen des Verkaufsvorganges dem Kunden die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Gerätes zutreffend angezeigt (anders im Fall LG Ingolstadt, Urteil vom 19. Juni 2012 – 1 HK O 924/12, WRP 2013, 235, wo die Information zur Energieeffizienzklasse in dem angegriffenen Werbefilm nicht gegeben wurde; s. a.a.O., bei juris Rz. 3 und 28). Dabei ist auf den gesamten Werbeauftritt in seiner konkreten Gestalt abzustellen. Auch durch die technische Verknüpfung zu weiteren Informationen oder Anpreisungen wird die Eingangsdarstellung im Internet grundsätzlich nicht zu einer eigenständigen Werbung im Sinne des § 6a EnVKV. Die konkrete Gestaltung durch die Beklagte führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
c)
42 
Der Hinweis wurde im Zuge des Bestellvorganges rechtzeitig gegeben.
43 
Es ist nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass der Kunde einen Artikel in dem beanstandeten Internetauftritt erst in seinen virtuellen Warenkorb legen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails aufgerufen hatte, auf der er auch korrekte Angaben zur Energieeffizienzklasse des angebotenen Geräts erhielt, die den Vorgaben der einschlägigen Verordnung entsprechen. Die Berufung stellt zwar auf einen Hinweis ab, der erst erfolgt, nachdem der Kunde die Ware in seinen virtuellen Warenkorb gelegt hat. Dies schließt aber nicht aus, dass die erforderliche Information bereits zuvor gegeben worden war, wie von der Verfügungsbeklagten substantiiert vorgetragen. Den dahin gehenden Vortrag hat der Verfügungskläger nicht einmal bestritten.
d)
44 
Damit ist den rechtlichen Vorgaben genügt, ohne dass der Senat zu entscheiden bräuchte, ob auch eine Information ausreichend wäre, die erst erfolgte, nachdem der Kunde die Ware in seinen virtuellen Warenkorb gelegt und den Bezahlvorgang eingeleitet hat, jedoch noch vor Vertragsschluss.
aa)
45 
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, bereits auf der Startseite hätte die Verfügungsbeklagte die Energieeffizienzklasse angeben müssen. Eine solche Vorgabe findet Anhalt weder im Wortlaut des § 6a EnVKV, noch in demjenigen der zugehörigen Verordnungen.
(1)
46 
Nach dem Wortlaut des § 6a EnVKV ist die gebotene Information „bei der Werbung“ sicherzustellen.
47 
Aus dem Verb „sicherstellen“ ist abzulesen, dass der Verordnungsgeber eine gestalterische Darstellung der Werbung einfordert, die erwarten lässt, dass der angesprochene Verbraucher die energieverbrauchsrelevante Information auch zur Kenntnis nimmt.
48 
Über den Zeitpunkt der Kenntnisgabe innerhalb der Werbung ist damit nichts ausgesagt. Aus der Formulierung „bei der Werbung“ ist aber zu entnehmen, dass die Information im Rahmen der wettbewerbsrechtlich in einer Gesamtschau zu würdigenden Werbung an einer vom Werbenden frei zu wählenden Stelle, örtlich wie zeitlich, erfolgen kann, sofern sie nur hinreichend deutlich erfolgt.
49 
Auch aus dem Halbsatz „sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden“ lässt sich keine weitergehende Einschränkung entnehmen. Die Eingangsworte „sofern in der Werbung“ zeigen, dass durch ihn der Anwendungsbereich der Norm beschrieben wird, nicht aber der Standort der Information innerhalb der Werbung.
(2)
50 
Nichts anderes ist den europarechtlichen Regelungen zu entnehmen, auf die sich der Verfügungskläger stützt. Sie sind im Gegenteil aussageärmer als der deutsche Verordnungswortlaut.
bb)
51 
Auch Sinn und Zweck der Informationspflicht verhelfen dem Verfügungskläger nicht zum Durchbruch. Sie soll dem Verbraucher einen bestimmten Informationsstand verschaffen, ehe er seine Kaufentscheidung trifft oder sich mit einem Aufwand, der ihn von einem Umsteuern abhalten könnte, dem Kaufvorgang zuwendet. Diese Zwangsinformation des Verbrauchers dient dem öffentlichen Interesse an Energieeinsparung. Darüber hinaus soll dadurch längerfristig das Bewusstsein der Verbraucher dahin umgeprägt werden, dass sie Produkte mit höherem Energieverbrauch innerlich ablehnen.
52 
Der § 6a EnVKV ist eine Eingriffsnorm, die das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt. Darüber hinaus greift er in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, das auch die Freiheit umfasst, nicht auf hoheitliche Anordnung mit Informationen belästigt zu werden, die er nicht erhalten möchte.
53 
Als Eingriffsnorm unterfällt die Vorschrift dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob sie, gemessen an den genannten grundrechtlich geschützten Belangen des Verbrauchers und den Vorgaben des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt Bestand haben könnte, da für die Gesamtenergiebilanz aus einer Kaufentscheidung der Stromverbrauch nach Normwerten nur eine von mehreren Komponenten darstellt, neben beispielsweise dem Energieverbrauch bei der Herstellung des Gerätes, beim Transport vom Hersteller bis zum Händler, beim Umgang des Händlers mit Ware und Vermarktung sowie beim Kaufvorgang und dessen Abwicklung selbst; hinzu kommt der erhebliche Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Energieverbrauch.
54 
Jedoch wäre eine weitere Vorgabe des Verordnungsgebers über die zeitliche oder räumliche Platzierung der Information innerhalb der Werbung eine durch den Normzweck nicht mehr erforderte und daher unverhältnismäßige (vgl. BVerfGE 94, 372, 389 f.; 106, 181, 191 f.) Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit in Gestalt der Werbefreiheit des Unternehmers. Der Auslegung der Verordnung dahin, dass eine solche Vorgabe erfolgt sei, widerspräche daher dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des nationalen Rechts st. Rspr.; vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86, BVerfGE 74, 297, bei juris Rz. 122).
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
56 
Die Revision zuzulassen, kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2006 - I ZR 124/03

bei uns veröffentlicht am 09.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/03 Verkündet am: 9. Februar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2013 - 2 U 28/13.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 21. Juni 2016 - 4 U 111/15

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urt

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 124/03 Verkündet am:
9. Februar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rechtsanwalts-Ranglisten
UWG a.F. §§ 1, 2 Abs. 1
Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten - nach Region und
Fachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer
Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt
werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den
Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern.
BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 124/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, ist ein Verlag für juristische Informationen mit Sitz in K. . Sie gibt seit 1998 ein Handbuch heraus, das nach Regionen und Rechtsgebieten untergliedert im Bereich des Wirtschaftsrechts tätige Rechtsanwaltskanzleien in Ranglisten eingruppiert. Das Handbuch ist in einen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil gegliedert. Der redaktionelle Teil enthält nach den Benutzerhinweisen in einem nationalen Überblick eine Analyse des Marktes bundesweit und international tätiger Kanzleien, eine regionale Übersicht wichtiger Kanzleien in den verschiedenen Regionen und nach Rechtsgebieten geor dnete Kapitel, in denen bun- desweit tätige Kanzleien und Rechtsanwälte vorgestellt werden, die sich besonders auf das jeweilige Sachgebiet konzentrieren.
2
Die Handbücher der jeweiligen Jahrgänge enthalten einführende Informationen. In der Ausgabe 1998/99 des Handbuchs heißt es auszugsweise wie folgt: "Das vorliegende Handbuch ist vor allem für Mandanten und Rechtsanwälte bestimmt und soll dazu beitragen, den zunehmend reicheren, aber auch unübersichtlicheren Markt anwaltlicher Dienstleistungen für Wirtschaftsunternehmen transparenter zu machen. … Im Rahmen einer Recherchearbeit, die in diesem Umfang bisher in Deutschland noch nicht unternommen worden ist, hat JuVe hunderte von Interviews mit Akteuren am Markt - Anwälten, Mandanten und juristischen Akademikern - geführt, um deren Wahrnehmung und Einschätzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Dabei wurden Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Größe berücksichtigt , denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit einen Namen gemacht. Die Größe einer Kanzlei allein ist also kein Auswahlkriterium.
Im Einführungsteil am Anfang jedes Kapitels werden die Markttrends innerhalb einer ausgewählten Region oder eines bestimmten Rechtsbereichs analysiert (z.B. der Südwesten des Landes oder das Steuerrecht ). Die Kanzleien, die laut unserer Recherche besondere Reputation genießen (eine zwar subjektive Einschätzung, die den Markt jedoch bedeutend prägt - vergleiche die Erläuterungen im Einführungskapitel), werden jeweils im Anschluss in einer Rangfolge aufgelistet. Selbstverständlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr Kanzleien, als in
diesem Handbuch für die einzelnen Rechtsbereiche und Regionen aufgeführt werden.
Danach werden die Aktivitäten dieser Kanzleien in den ausgewählten Regionen oder Rechtsbereichen erläutert und analysiert. Gegebenenfalls werden auch Beispiele aus der Mandantenschaft gegeben.
In Rechtsbereichen, in denen der Ruf einzelner Anwälte von Bedeutung für den Markt ist, haben wir auch Tabellen bedeutender Persönlichkeiten angefertigt. Sie umfassen die Anwälte, die von Kollegen und Klientel besonders häufig empfohlen werden.
Zu diesem Teil ein wichtiger Hinweis der Redaktion: Die von der Redaktion getroffene Auswahl der Anwälte und Kanzleien ist eine subjektive und reflektiert lediglich die Recherche der Redaktion. Der Verlag impliziert mit seiner Auswahl keine Geringerschätzung anderer, in diesem Handbuch nicht genannter Anwälte und Kanzleien. Die Darstellung zu den ausgewählten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht käuflich.
Die Redaktion hat größte Sorgfalt auf die genaue Wiedergabe der uns zur Verfügung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Verantwortung für die Qualität von Empfehlungen, für die fehlende Erwähnungen oder für sonstige inhaltliche Fehler oder Irrtümer bei der Erstellung dieses Handbuchs übernehmen."
3
In dem redaktionellen Teil sind im Rahmen der Darstellung der Regionen und der Rechtsgebiete Tabellen angeführt, in denen ausgesuchte Rechtsanwaltskanzleien einzeln oder alphabetisch geordnet in einer Rangfolge aufgrund eines sogenannten "Kanzleiranking" aufgelistet sind. Im Anschluss an diese Tabellen heißt es jeweils: "Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist eine subjektive und reflektiert lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion. Der Verlag impliziert damit keine Geringschätzung der anderen in diesem Gebiet tätigen, hier jedoch nicht genannten Kanzleien. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet."
4
Die Handbücher der Beklagten zu 1 werden durch bezahlte Anzeigen von Kanzleien finanziert und im Wesentlichen kostenlos verteilt.
5
Die Kläger sind Rechtsanwälte und Mitglieder einer überörtlichen Kanzlei. Sie halten die Rangeinstufungen, bei denen eine Vielzahl von im Wirtschaftsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien keine Erwähnung findet, für wettbewerbswidrig. Sie haben geltend gemacht, objektive Merkmale für die Reputation der Anwälte, auf denen die Einstufungen beruhten, gebe es nicht. Ein Qualitätsvergleich von Rechtsanwälten sei unzulässig, weil nachprüfbare Kriterien fehlten und die in die Rangordnung nicht aufgenommenen Anwälte herabgesetzt würden. Die Ranglisten stellten unzulässige vergleichende Werbung dar, weil es an objektiven und nachprüfbaren Fakten fehle. Auch werde der Verbraucher darüber irregeführt, dass es sich um objektive Informationen handele. Die Beschränkung der Darstellungen im Handbuch auf wenige Kanzleien mit Schwerpunkt auf Großkanzleien gefährde den Leistungswettbewerb.
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Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Druckschriften über Rechtsanwälte oder Wirtschaftskanzleien , insbesondere das Handbuch "Wirtschaftskanzleien - Rechts- anwälte für Unternehmen" zu verbreiten oder an der Ausstellung solcher Druckschriften mitzuwirken oder für diese zu werben, sofern diese drucktechnisch und/oder farblich hervorgehobene Aufstellungen enthalten, in denen Rechtsanwälte oder Anwaltssozietäten für geographische Regionen und/oder für Rechtsbereiche in einer Rangfolge aufgelistet werden, bei der auf die Reputation der einzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, ihre Informationen beruhten nicht nur auf Angaben der Rechtsanwälte, die in dem Handbuch Erwähnung fänden, sondern auf einer Vielzahl von Interviews mit juristisch vorgebildeten Akademikern, Mandanten und ausländischen Kanzleien. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erteilung von Anzeigenaufträgen einerseits und der Erwähnung im redaktionellen Teil sowie der Eingruppierung in die Ranglisten andererseits. Ein Verbot der Berichterstattung verstoße gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München ZIP 2000, 1593). Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG München NJW 2001, 1950). Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom 21. Februar 2002 nicht angenommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil und die Entscheidung des Senats durch Beschluss vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (WRP 2003, 69 = NJW 2003, 277). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin zurückgewiesen (OLG München GRUR 2003, 719 = NJW 2003, 1534).
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Dagegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der Kläger. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Verstoß gegen § 2 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Die Ranglisten seien keine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG (a.F.). Von dieser Vorschrift werde nur eine Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar mache. Die Beklagten seien nicht Mitbewerber der in den Tabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien.
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Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) oder § 3 UWG (a.F.). Das begehrte generelle Verbot von Ranglisten könnten die Kläger nicht verlangen. Es gehe über die konkrete Verletzungsform durch Veröffentlichung in den Handbüchern hinaus und sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, wenn klarstellende Zusätze ausreichten , um Irreführungen auszuschließen. Danach seien Fallgestaltungen denkbar, bei denen Ranglisten mit hinreichend klarstellenden Zusätzen zulässig seien.
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Das in dem umfassenden Unterlassungsbegehren als Minus enthaltene Verbot der konkreten Verletzungsform sei nicht gerechtfertigt. Eine auf § 1 UWG (a.F.) gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit setze nach der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den konkreten Fall bezogene Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus. Diese Feststellungen könnten auf der Grundlage des Sachund Streitstands nicht getroffen werden. Die in den Ranglisten enthaltenen wertenden Äußerungen unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit und dürften nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Nicht ausreichend sei, dass für die Einordnung in die Ranglisten die Reputation der Anwaltskanzleien mitbestimmend sei.
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Eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit lasse sich nicht aus der Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht stattfindenden redaktionellen Recherche herleiten. Aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich, dass bei der Herstellung des Handbuchs nicht lediglich Informationen Dritter ohne kritische Distanz in das Gewand eines redaktionellen Beitrags gekleidet würden. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich nicht aus einer fehlenden Offenlegung der Bewertungsgrundlagen der Einstufungen. Angesprochen werde durch das Handbuch ein Fachpublikum. Dieses sei aufgrund der beigefügten Erläuterungen zu einer kritischen Einschätzung der Ranglisten in der Lage. Dem Publikum werde nahe gebracht, dass die Ranglisten auf einer subjektiven Einschätzung einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten und Akademikern aus dem In- und Ausland und der wiederum subjektiven Übersetzung dieser Einschätzungen durch die Beklagte zu 1 beruhten. Es sei deshalb kein Raum für die Annahme, der Verkehr nehme an, die Ranglisten basierten auf objektiven Vergleichskriterien oder auch nur einer repräsentativen Erhebung aller relevanten Berufsgruppen. Auf die Behauptung der Kläger, die begünstigten Kanzleien würden Kopien der betreffenden Tabellen ohne die erläuternden Hinweise verschicken, komme es nicht an. Es sei nicht dargetan, dass dieses Verhalten der Kanzleien von den Beklagten veranlasst oder geduldet werde.

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Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beklagten durch die Veröffentlichung der Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt hätten. Hierzu reiche das Interesse der Beklagten an der Akquisition von Anzeigenaufträgen nicht aus. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werde den Rechtsanwaltskanzleien die Möglichkeit der Anzeigenschaltung im zweiten Teil erst angeboten, wenn über die Berücksichtigung im redaktionellen Teil entschieden sei.
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Unerheblich sei, ob den Rechtsanwälten, die durch Interviews und Schaltung von Anzeigen an dem Erscheinen des Handbuchs mitwirkten, nach dem einschlägigen Werberecht die Erstellung der Tabellen verboten sei. Daraus folge nicht, dass den Beklagten, die die Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen könnten, ein derartiges Verhalten zu untersagen sei.
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Der mit der Platzierung in den Tabellen verbundene Wettbewerbsvorsprung für die hierdurch herausgehobenen Kanzleien, darunter viele Großkanzleien , sei nicht so gravierend, dass dies eine Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit rechtfertigen könne.
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Ein Verstoß gegen § 3 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Es handele sich bei den Ranglisten nicht um Angaben im Sinne dieser Vorschrift, weil es sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei den in Rede stehenden Einstufungen um Werturteile handele.
19
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Rangfolgetabellen handele es sich nicht um vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG a.F. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
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a) Der Vertrieb und die Bewerbung der von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Handbücher mit den beanstandeten Ranglisten stellt keine nach § 1 i.V. mit § 2 UWG a.F. unlautere vergleichende Werbung dar.
22
Vergleichende Werbung ist nach § 2 Abs. 1 UWG a.F. jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder von einem Mitbewerber angebotene Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Durch die Vorschrift ist Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden : Richtlinie 84/450/EWG) umgesetzt worden. Der Begriff der vergleichenden Werbung nach § 2 Abs. 1 UWG a.F. ist daher richtlinienkonform auszulegen. Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG a.F. setzt danach neben der objektiven Eignung, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, in subjektiver Hinsicht zusätzlich die Absicht voraus, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie ).

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b) Von einer Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der in den Ranglisten genannten Rechtsanwaltskanzleien zu Lasten derjenigen Rechtsanwälte zu fördern, die in den Listen nicht oder an weniger herausgehobener Stelle angeführt sind, ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - im Streitfall nicht auszugehen. Die objektive Eignung des Verhaltens der Beklagten, den Absatz der Dienstleistungen von Rechtsanwaltskanzleien zu fördern, die in den Ranglisten erwähnt werden, begründet wegen des den Beklagten zukommenden allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 706 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe). Vielmehr bedarf es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern , eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II).
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aa) Eine Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der Beklagten zu 1 im Verlagsgeschäft zu fördern, hat vorliegend allerdings außer Betracht zu bleiben. Die Kläger werden durch eine Förderung des Verlagsgeschäfts der Beklagten zu 1 in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen (BGH, Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48 - Restaurantführer).
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bb) Es kommt entscheidend darauf an, ob die Beklagten in der Absicht handelten, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwalts- kanzleien über das mit der Wahrnehmung ihrer publizistischen Aufgabe notwendigerweise verbundene Maß hinaus zu fördern. Davon ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine erste Entscheidung ausgegangen. Es hat angenommen, die von den Beklagten vorgenommene Ranggruppeneinteilung stelle eine Anpreisung dieser Rechtsanwaltskanzleien mit einem hohen Werbeeffekt dar, die den Rahmen einer sachlichen Information über die Spezialisierung und die Qualifikation der Anwaltskanzleien verlasse. Es handele sich um eine wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallende Begleiterscheinung der journalistischen Berichterstattung. Die Absicht, den fremden Wettbewerb zu fördern, werde besonders deutlich durch die Kombination von redaktionellem Teil und den als "Kanzleiprofile" und "Partnerprofile" bezeichneten bezahlten Anzeigen im zweiten Teil. Auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Anzeigenauftrag und der Rangeinstufung bestehe, könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Handbücher überwiegend unentgeltlich vertrieben würden und die Beklagten deshalb ein ureigenstes wirtschaftliches Interesse daran hätten, größere zahlungskräftige Anwaltskanzleien in die Rankinglisten aufzunehmen. Die Förderung des Wettbewerbs der in den Listen angeführten Kanzleien wirke sich dadurch auf den wirtschaftlichen Erfolg des Handbuchs aus, was keine notwendige Begleiterscheinung der journalistischen Berichterstattung sei.
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Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden.
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Die Aufnahme von zuvor im redaktionellen Teil besprochener Rechtsanwaltskanzleien in Ranglisten ist bei der konkreten Art der Darstellung und unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise keine übermäßig anpreisende Darstellung, mit der die Beklagten den Boden sachlicher Information verlassen. Die Zusammenfassung des Inhalts eines jeweiligen Abschnitts einer Publikation durch graphische Hervorhebung - sei es vorangestellt oder im Anschluss an den Text - ist eine bei Presseerzeugnissen nicht unübliche Darstellung. Den hiermit verbundenen Werbeeffekt relativieren die Beklagten mit dem jeder Rangliste folgenden ausdrücklichen Hinweis auf die Subjektivität der Einschätzung. Verstärkt wird dies noch durch die Erläuterungen in der Einleitung der Handbücher, in denen die Beklagten die nur wertende Einschätzung der Reihenfolge nochmals hervorheben. Daraus wird deutlich, dass die Aufnahme und Einordnung der Rechtsanwälte und Kanzleien in die Ranglisten auf einer zweifach subjektiven Einschätzung beruhen. In einem ersten Schritt geben die auf dem Markt Handelnden ihre eigene Einschätzung ab. In einem zweiten Schritt erfolgt eine ebenfalls subjektive Umsetzung dieser wertenden Einschätzungen durch die Beklagte zu 1. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um ein Fachpublikum handelt, zu einer kritischen Würdigung der Ranglisten aufgrund der von den Beklagten gegebenen Erläuterungen in der Lage sind. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Grundlagen für die Einstufung der Ranglisten seien nur sehr allgemein gehalten. Es fehlten nähere Angaben zu der Anzahl der geführten Gespräche und der ausgesprochenen Empfehlungen und dazu, dass die Empfehlungen nicht nur auf Erklärungen befreundeter Rechtsanwälte beruhten. Dahingehende Informationen können die angesprochenen Verkehrskreise aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den erläuternden Hinweisen zum Zustandekommen der Ranglisten entnehmen.
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Eine Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, folgt auch nicht aus einem besonderen Interesse der Beklagten, zahlungskräftige Anwaltskanzleien in die Ranglisten aufzunehmen, um deren Bereitschaft zu erhöhen, Anzeigen zu schalten. Anzeigenfinanzierte Medien sind regelmäßig darauf angewiesen, die werbenden Verkehrskreise zur Schaltung von Anzeigen zu veranlassen (vgl. BVerfG WRP 2003, 69, 71). Diesem weit verbreiteten allgemeinen Interesse bei der Herausgabe von Publikationen ist für sich genommen nichts dafür zu entnehmen , dass beim Erstellen der Rangliste ein Handeln zur Förderung fremden Wettbewerbs vorliegt. Dass die Beklagten die Aufnahme in die Ranglisten in irgendeiner Weise mit dem Anzeigengeschäft verknüpfen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Ranglisten in den Handbüchern nach § 1 UWG a.F. mit der Begründung verneint hat, eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs habe nicht konkret festgestellt werden können. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. scheidet schon deshalb aus, weil die notwendige Wettbewerbsförderungsabsicht fehlt. Das Vorliegen dieser Absicht ist unerlässliches Erfordernis eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 120/95, GRUR 1998, 947, 948 = WRP 1998, 595 - AZUBI '94).
30
Aus denselben Gründen scheidet auch ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nach § 3 UWG a.F. aus.
31
3. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F., § 43b BRAO, § 6 BORA aufgrund einer Haftung der Beklagten als Störer zu. Für eine unzulässige Selbstdarstellung einzelner Rechtsanwälte können die Beklagten nicht zur Verantwortung gezogen werden.
32
a) Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer zur Un- terlassung verpflichtet sein, wenn er in zurechenbarer Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung; 158, 343, 350 - Schöner Wetten). Im Hinblick auf das den Beklagten zukommende Privileg des Art. 5 GG, zur Erfüllung eines allgemeinen Informationsinteresses beizutragen, sind an die ihnen obliegenden Prüfungspflichten keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die Störerhaftung kann deshalb im Ergebnis zu keiner weiterreichenden Haftung der Beklagten führen als die Beurteilung ihres Handelns unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsförderungsabsicht (s.o.). Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht besteht nicht.
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b) Eine Verletzung von Verhaltenspflichten durch die Beklagten scheidet im Streitfall aus. Das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, das sich mit der Zulässigkeit anwaltlicher Werbung befasst, richtet sich ausschließlich an Rechtsanwälte und nicht an Dritte. Die Einhaltung der Vorschriften obliegt den Rechtsanwälten in eigener Verantwortung. Die Beklagten konnten sich darauf verlassen, dass die von ihnen angesprochenen Rechtsanwälte eigenständig prüfen, ob ihre Mitwirkung an der Erstellung der Ranglisten mit den berufsrechtlichen Werbevorschriften vereinbar ist, und ihre Mitarbeit an der Veröffentlichung der Ranglisten verweigern, wenn diese nicht ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot möglich ist.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.06.2000 - 9 HKO 10278/99 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2003 - 29 U 4292/00 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und
2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.