Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 6a Anforderungen an die Werbung

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Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und
2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  31 O 111/123 – abgeändert: Die Beklagte wird veurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung f
published on 24/10/2013 00:00

Tenor I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2013 (Az.: 33 O 95/12 KfH) wirdz u r ü c k g e w i e s e n.II. Die Kosten des Berufungsverfahren
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