Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 24.535,62 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 02.02.2000 bis 01.02.2003 (Beklagter Ziff. 3) bzw. 03.02.2003 (Beklagte Ziff. 1, 2 u. 4) zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. 629146.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 2.307,20 EUR aus dem Vertrag mit der S. AG mit der Vertrags-Nr. 629146 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.689,22 EUR.

Gründe

I. Die Kläger begehren Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt vom 15.10.1997 (Anl. K 2 grüne Mappe) im Rahmen der Aktualisierungspflicht von den prospektverantwortlichen Beklagten um den Hinweis hätte ergänzt werden müssen, dass es sich nach der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz handelt und die Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Folge haben kann, dass die im Prospekt und auf dem Zeichnungsschein selbst vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in monatlichen Raten oder in einer Summe entfällt, was wiederum Auswirkungen auf die Liquidationslage der S. AG bei Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens haben kann. Dieser Prospektfehler, für den die Beklagten verantwortlich seien, sei auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch die Kläger gewesen, weshalb sie Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen könnten. Steuerersparnisse brauchten sich die Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Ob der Prospekt darüber hinaus weitere Prospektfehler aufweise, könne dahingestellt bleiben.
Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 03.11.2003 haben sie am 11.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.02.2004 am 05.02.2004 begründet.
Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch der Kläger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan.
Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S. AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stelle keine prospektierungspflichtige Tatsache dar. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten oder in einer Summe sei für den stillen Gesellschafter von untergeordneter Bedeutung, da er lediglich die Auszahlungsmodalität betreffe. Hingegen führe sie nicht zu einer Risikoerhöhung für die Anleger. Die Liquidität der S. AG werde durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für die Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S. AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können.
Im Übrigen habe die S. AG im Zeitpunk der Abgabe des Beitrittsangebots der Kläger (01.03.1999) aufgrund des eingeholten Rechtsgutachtens von Prof. B. darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative des KWG handele und sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auch noch nicht die gegenteilige Rechtsauffassung endgültig zu eigen gemacht habe.
Im Übrigen seien die von den Klägern behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für ihre Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle es nach der Differenzhypothese an einem Vermögensschaden, da infolge der zwischenzeitlichen Neuausrichtung der S. AG sich eine Konsolidierung abzeichnen würde. Auch müssten sich die Kläger die Steuervorteile auf den Schaden anrechnen lassen. Zumindest seien die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit der Abgabe des Beitrittsangebots am 01.03.1999, spätestens aber mit dessen Annahme durch die S. AG am 30.06.1999 zu laufen begonnen habe. Der spätere Zeitpunkt des Vollzug des Beitritts durch die Zahlung der Einmaleinlage am 01.02.2000 sei für den Verjährungsbeginn bedeutungslos.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und erheben, nachdem ihnen die Berufungsbegründung am 11.02.2004 zugestellt worden ist, mit am 11.03.2004 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung mit den - in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 teilweise konkretisierten - Anträgen,
12 
1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 24.535,62 EUR Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. 629146, hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 24.535,62 EUR seit 02.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 aus 24.535,62 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
13 
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 2.307,20 EUR aus dem Vertrag mit der Vertrags-Nr. 629146 freizustellen.
14 
Sie verbleiben bei ihrer Rechtsauffassung, dass das Risiko des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung und der Streit mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts der Anleger im Wege der Prospektergänzung in den Emissionsprospekt nachträglich hätte aufgenommen werden müssen, zumal auch die Unternehmensplanung der S. AG überhaupt nicht darauf abgestellt gewesen sei, den Anlegern die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. Zutreffend habe das Landgericht auch die Fragen der Kausalität, des Vermögensschadens der Nichtanrechenbarkeit von Steuervorteilen und der Verjährung gelöst.
15 
Fehlerhafterweise habe das Landgericht ihnen allerdings die geltend gemachten Anlagezinsen sowie, ab Rechtshängigkeit, die geltend gemachten Verzugszinsen abgesprochen.
16 
Auch hätten sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten sie von dem Risiko, dass die S. AG bei entsprechend niedrigerem oder negativem Auseinandersetzungsguthaben sie auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen in Anspruch nehme, freizustellen hätten.
17 
Die geänderte Zug-um-Zug-Verurteilung trage dem Erfordernis der Genehmigung der Übertragung durch die Hauptversammlung Rechnung.
18 
Die Beklagten beantragen,
19 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
20 
Sie tragen vor, dass ein Anspruch der Kläger weder in Form entgangener Anlagezinsen, noch ab Rechtshängigkeit in Form von Verzugszinsen bestehe. Auch sei ein Feststellungsanspruch auf Freistellung nicht gegeben, da es bereits an einem Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten fehle, zumindest aber infolge der erst am 11.03.2004 eingereichten Klage Verjährung eingetreten sei.
21 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, wobei die Kläger nunmehr auch den in erster Instanz bereits zitierten, vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Schriftwechsel zwischen der S... AG und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen betreffend der Auseinandersetzung um die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorgelegt haben, und das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2004 Bezug genommen.
22 
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; hingegen sind die erweiterten bzw. modifizierten Klaganträge der Kläger und ihre Anschlussberufung teilweise begründet.
23 
1. Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 513 Rn. 3).
24 
2. Die Modifizierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung im Klageantrag ist bereits nach § 533 ZPO zulässig.
25 
Die damit einhergehende Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zutreffend die Leistungshandlung beschreibt, die die Kläger zur Übertragung des von ihnen erworbenen Gesellschaftsanteils auf die Beklagten vornehmen können. Bei dem Beteiligungsvertrag vom 01.03.1999/30.06.1999 handelt es sich nämlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Ziff. 1 AktG (vgl. auch Ziff. B. II. 1. des Prospektes [Anl. K 2 in grüner Mappe] = Seite 19 rechte Spalte). Die in § 292 Abs. 2 AktG normierten gegenstandsbezogenen Ausnahmen vom Vorliegen eines Teilgewinnabführungsvertrages liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich trotz der Vielzahl ähnlicher von der S. AG abgeschlossener Verträge nicht um einen Vertrag des laufenden Geschäftsverkehrs, da die Aufnahme eines stillen Gesellschafters nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gerechnet werden kann (MünchKomm/Altmeppen, AktG, 2. Aufl., § 292 Rn. 80; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 292 Rn. 28). Eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG auf weniger bedeutende Verträge ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände nicht möglich. Deshalb fallen Verträge über stille Beteiligungen auch bei einem für die vertragsschließende Aktiengesellschaft wirtschaftlich geringen Gewicht in den Bereich der Teilgewinnabführungsverträge (MünchKomm/Altmeppen, a.a.O., § 292 Rn. 83).
26 
Für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages, zu der auch der Austausch eines stillen Gesellschafters gehört, bedarf es nach § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung (vgl. auch Prospekt [Anl. K 2 in grüner Mappe] Seite 32 linke Spalte). Gleiches gilt nach § 18 des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (Anl. K 2 in grüner Mappe). Daher können die Parteien die Übertragung der von den Klägern erworbenen Beteiligung nicht allein durch beiderseitige Vereinbarung wirksam vornehmen. Dieser Umstand kann aber einen auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen von den Beklagten zu verantwortender unvollständiger Information über das Beteiligungsangebot nicht entgegen stehen. Deshalb reicht es aus, wenn die Kläger von ihrer Seite alles erforderliche veranlassen, um den Rechtsübergang auf die Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlage zu bewerkstelligen. Dazu genügt ihre schriftliche Zustimmung zur Übertragung.
27 
Neue Tatsachen sind zur Entscheidung über den angepassten Klagantrag nicht festzustellen (§ 533 Ziff. 2 ZPO).
28 
3. Auch die mit dem neuen Klagantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung der Freistellung von der möglichen Rückzahlungsverpflichtung ist sachdienlich, um eine vollständige Klärung der Haftung für den von den Klägern eingegangenen Beteiligungsvertrag herbeizuführen. Da sich die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung bezogener Entnahmen aus Ziff. B. II. 9. des Prospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) = Seite 24 rechte Spalte ergibt und weitere Ermittlungen dazu nicht erforderlich sind, ist auch die Klagerweiterung bereits nach § 533 ZPO zulässig.
29 
4. Entgegen der von den Klägern in der Berufungserwiderung vorgetragenen Auffassung begründet die Tatsache, dass die Beteiligung im Prospekt als „C.Rente“ bezeichnet wird, keinen Prospektmangel.
30 
Soweit der Begriff isoliert betrachtet Assoziationen zu einer sicheren Altersversorgung herstellen mag, wird damit noch nicht ein unzutreffendes Bild von einer „sicheren Anlage“ gezeichnet. Bereits bei einer flüchtigen, auf einen Überblick beschränkten Durchsicht des Prospektes wird deutlich, dass hinter diesem Begriff tatsächlich eine unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken steht. Schon der zweite Satz im Emissionsprospekt lässt dieses erkennen, indem er mitteilt: „Im Rahmen der C.Rente nehmen Sie unter Ausnutzung steuerlicher Vorteile am unternehmerischen Erfolg mehrerer Beteiligungsunternehmen teil“. Dass dieses Ergebnis nicht zwingend „positiv“ sein muss, vielmehr eine Unternehmensbeteiligung mit allen wirtschaftlichen Risiken eines Unternehmens angeboten wird, wird wenige Sätze später, ebenfalls noch auf der ersten Seite des Emissionsprospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) betont hervorgehoben mit den Worten: „Wir weisen Sie bereits an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei dem Unternehmenssegment VII der S. AG um ein neu errichtetes Unternehmenssegment handelt. Sie können somit einerseits an der geplanten positiven Geschäftsentwicklung des Segments von Anfang an teilhaben. Sie müssen andererseits aber auch - wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung - die Möglichkeit von negativen Abweichungen bei den Gewinnerwartungen und Vermögenszuwächsen in Ihrer Überlegung mit einbeziehen. Somit sind Ihre Chancen ebenso wie Ihre Risiken von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmenssegments VII der S. abhängig“.
31 
In jedem weiteren Abschnitt des Prospektes werden diese unternehmerischen Risiken reflektiert (Seite 3 linke Spalte oben: „Ein Wort vorab: Eine fundierte Entscheidung, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen, bedarf, da es sich hierbei nicht um eine risikofreie Investition handelt, umfassender Informationen“) und in ihrer Ausprägung bis hin zum Totalverlust und einer Nachschusspflicht weiter konkretisiert, weshalb sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein Leser dieses Prospektes irrtümlich davon ausgehen kann, dass die Beteiligung sicher und nicht risikobelastet sei, selbst wenn er aufgrund des Wortes „C.Rente“ etwas anderes assoziiert haben sollte. Im Rahmen der Prospekthaftung ist der Prospekt aber „als Ganzes“ zu betrachten. Lediglich der Gesamtprospekt muss vollständig und richtig über die Anlage aufklären und darf nicht irreführen. Derartiges ist - wie dargelegt - ausgeschlossen (so auch OLG Braunschweig, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: 3 U 49/03 [Anl. K 41 d.A.]).
32 
5. Der Prospekt enthält auch keinen ungenügenden Hinweis auf das Unternehmensrisiko in der Auseinandersetzungsphase.
33 
Sämtliche Risikohinweise in dem Emissionsprospekt und später auch im Zeichnungsschein differenzieren nicht zwischen der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Schon deshalb wird unzweifelhaft deutlich, dass die beschriebenen Risiken so lange bestehen, bis die Anlage vollständig abgewickelt ist. Hinzu kommt, dass auf Seite 117 des Prospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investitionen oder im Falle einer Insolvenz sogar bereits erwirtschaftete Gewinne verloren sein können, wenn sie noch nicht ausgezahlt, sondern lediglich gutgeschrieben worden sind. Auch dieses zeigt deutlich, dass das unternehmerische Verlustrisiko der Anlage, auf das der Prospekt an verschiedenen Stellen wiederholt hinweist „bis zum Schluss“ besteht. Zudem kann die Nachschusspflicht, auf die der Prospekt ebenfalls hinweist (Seite 120), allein in der Auseinandersetzungsphase bedeutsam werden, so dass auch bereits deshalb aus dem Emissionsprospekt hinreichend ersichtlich ist, dass auch in der Auszahlungsphase die beschriebenen Risiken bestehen. Darüber hinaus erörtert der Prospekt auf Seite 121 unter der Überschrift „Die Risiken bei der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens“ weiteres hierzu. Den Eindruck, dass die Auszahlungsphase risikofrei bzw. sicher sei, vermittelt der Prospekt im Gegenteil gerade nicht, sondern weist hierauf hin (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.).
34 
6. Ein prospektpflichtiger Umstand, der einen Anspruch der Kläger aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auslöst, liegt jedoch in dem Wegfall der Möglichkeit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in der von den Klägern gewählten Dauer von 10 Jahren (vgl. Zeichnungsschein Anl. K 1 in grüner Mappe = Bl. 20 d. A.).
35 
a) Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Prospekthaftung hat der Prospekt den angesprochenen Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Sämtliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung sind oder sein können, sind dazu richtig und vollständig darzustellen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251).
36 
Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Prospektes, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Beteiligungsvertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2885; BGH VersR 2002, 1251), wobei Vertragsabschluss in diesem Sinne frühestens der Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung des Beitrittswilligen ist (so BGH ZIP 2004, 312; a.A. OLG Braunschweig, a.a.O.).
37 
b) Die S. AG hatte im Emissionsprospekt vom 15.10.1997 (Anl. K 2 in grüner Mappe) u.a. damit geworben, dass die stillen Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich ratenweise ausbezahlt erhalten bei einer Auszahlungsdauer zwischen 10 und 40 Jahren und einer Verzinsung von 7 % pro Jahr (vgl. Seite 10 rechte Spalte sowie B. II. Nr. 17 = Seite 33 linke u. rechte Spalte).
38 
c) Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, d.h. im Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung (30.06.1999) hatte sich die S. AG bereits gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verpflichtet gehabt, keine Verträge mit ratierlicher Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mehr abzuschließen; außerdem drohte der S. AG auch eine entsprechende Untersagungsverfügung.
39 
α) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte bereits durch Schreiben vom 06.01.1999, bei der S... AG eingegangen am 11.01.1999, mitgeteilt, dass es trotz des von der S. AG eingeholten Gutachten von Prof. B. an seiner Rechtsauffassung festhalte, wonach die ratierlich über die Gesamtauszahlungsdauer von 10-40 Jahren auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Beteiligungsverträgen nach der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen 6. Novelle zum Kreditwesengesetz, die eine Erweiterung des Begriffs der Einlagengeschäfte um die Alternative „oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative) gebracht hatte, Einlagengeschäfte im Sinne dieser Vorschrift seien, sodass die Annahme der Gelder seit 01.01.1998 der Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (welche die S. AG nicht hatte). Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Verträge abgeschlossen worden seien. Der S. AG wurde eine Frist zur abschließenden Stellungnahme von drei Wochen gesetzt (vgl. Anl. K 33 d.A.). Mit Schreiben vom 29.03.1999, eingegangen bei der S. AG am 08.04.1999, kündigte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen an, ihr gem. § 37 KWG das vertragsgemäße Einbehalten von Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Beteiligungsverträgen zur ratierlichen Auszahlung zu untersagen (vgl. Anl. K 34 d.A.).
40 
Damit war aufgrund konkreter behördlicher Ankündigung eine Durchführung der stillen Beteiligung mit der Auszahlungsform des Auseinandersetzungsguthabens in Raten ernsthaft gefährdet. Auf ernsthafte Bedenken von Behörden gegen Modalitäten der angebotenen Beteiligungsform haben die Prospektverantwortlichen grundsätzlich hinzuweisen (vgl. insoweit auch BGH WM 1988, 48; OLG Düsseldorf MDR 1985, 1024). Dass die Untersagungsverfügung selbst durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dann erst am 22.10.1999 (Anl. K 4 in grüner Mappe) erlassen wurde, ist damit nicht von Belang.
41 
β) Hinzu kommt, dass die S. AG selbst bereits durch Schreiben vom 28.04.1999 dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Vermeidung einer Untersagungsverfügung mitgeteilt hatte (vgl. Anl. K 47 d.A.), dass der Zeichnungsschein für die atypisch stillen Beteiligungsverträge nur noch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe vorsehe, so dass „damit gewährleistet ist, dass die künftig von uns abgeschlossenen atypisch stillen Beteiligungsverträge keine ratierliche Auszahlungsvariante mehr enthalten“. Auch über die Auswirkungen dieser eigenen Selbstverpflichtung der S. AG hatten die Prospektverantwortlichen die Anleger grundsätzlich zu unterrichten, nachdem sie die im Prospekt angebotenen Beteiligungsformen teilweise in Wegfall bringt.
42 
d) Allerdings ist auch bei Behördeneinwendungen gegen bestimmte Beteiligungsformen bzw. eigenen Entscheidungen über die Veränderung von Beteiligungsformen darauf abzustellen, ob sie für den Anleger erheblich sind. Insoweit gilt auch diesbezüglich der allgemeine Grundsatz der Prospekthaftung, dass bei Umständen, die wegen ihrer geringen Bedeutung offenkundig im allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die Investitionsentscheidung  zu beeinflussen, es regelmäßig bereits an einer Aufklärungspflicht fehlt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
43 
e) Die Verpflichtung der S. AG, auch bei Altverträgen das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe bei Fälligkeit auszuzahlen bzw. die drohende Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, hat für Neuanleger das Erfüllungsrisiko allerdings nicht spürbar verändert.
44 
a) Da die Beteiligungen am Unternehmenssegment VII ab Ende 1997 vertrieben wurden (Prospekt in grüner Mappe Seite 112 linke Spalte) und die Mindestlaufzeit der Beteiligungsverträge 10 Jahre betrug (Prospekt in grüner Mappe, Seite 15 linke Spalte), ist mit der ersten Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 (vgl. Prospekt in grüner Mappe, Seite 20 linke Spalte) zu rechnen. Bis dahin bestand und besteht aber noch genügend Zeit, damit die S. AG sich auf die geänderte Vertragslage einstellen kann.
45 
b) Eine längerfristige Liquiditätsplanung, die auf der Erwartung beruhte, ein Großteil der Anleger werde sich das Auseinandersetzungsguthaben erst zeitverzögert in Raten auskehren lassen, war ohnehin nicht möglich. Wegen des schon bei den Altverträgen fortbestehenden Wahlrechts, nachträglich die Auszahlung in einer Summe verlangen zu können, war gerade in einer Liquiditätskrise damit zu rechnen, dass praktisch kein Anleger über die Vertragslaufzeit hinaus sein Guthaben stehen lassen würde.
46 
c) Zur Einordnung der in Frage stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben seiner Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststeht, sondern abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Segments ist. Nur wenn und soweit bei Vertragsablauf trotz regelmäßiger Rückzahlung der Einlage in Raten und erheblicher Emissions- und Verwaltungskosten (Prospekt in grüner Mappe, Seite 113-114) ein solches Guthaben verbleiben wird, kommt es auf die Rückzahlungsweise an. Ein Auseinandersetzungsguthaben für den stillen Gesellschafter setzt damit zum Zeitpunkt seines Vertragsablaufs ein relativ günstiges Ergebnis der getätigten Investitionen voraus. Wird dieses tatsächlich erzielt, ist auch die Möglichkeit, Teil der erworbenen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere zu veräußern und den Erlös zur Auszahlung an die Anleger bereit zu stellen, grundsätzlich gegeben. Liquiditätsschwierigkeiten sind allein deshalb nicht zu befürchten, zumal die Auszahlungen jeweils erst ab Ende eines Geschäftsjahres verlangt werden können (Prospekt in grüner Mappe, Seite 20 linke Spalte).
47 
Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt dagegen eine Liquiditätskrise bestehen sollte, hätte der S. AG das Auszahlungswahlrecht ihrer atypischen stillen Gesellschafter, wie oben ausgeführt, ohnehin nichts geholfen.
48 
f) Allerdings handelt es sich bei der ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens für die Entscheidung eines Anlegers nicht nur um einen nebensächlichen Gesichtspunkt, sondern bei einer möglichen Auszahlungsdauer von 10-40 Jahren und einer Verzinsung von 7 % (Prospekt in grüner Mappe, Seite 10 rechte Spalte bzw. Ziff. B. II. Nr. 17 = Seite 33) um ein Anlageelement von nicht unerheblichem Gewicht. Allein eine Verzinsung von 7 % über viele Jahre hinweg war für Anleger attraktiv. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach Angaben der Beklagten 80 % der Anleger sich für diese Möglichkeit entschieden haben, darunter auch die Kläger (vgl. Zeichnungsschein, Bl. 20 d. A. = Anl. K 1 in grüner Mappe). Dass die Anleger die Möglichkeit haben sollten, bei Beendigung ihrer Beteiligung am Unternehmenssegment VII auch die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe (Kapitalisierungswert) verlangen zu können, obwohl im Zeichnungsschein die Auszahlung in Raten gewählt worden war (Prospekt in grüner Mappe, Seite 33 rechte Spalte), steht der Bedeutung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen.
49 
g) Der nach der Untersagungsandrohung des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 29.03.1999 bzw. der Selbstverpflichtung der S. AG vom 28.04.1999 bis zur Annahme der Beitrittserklärung der Kläger am 30.06.1999 verstrichene Zeitraum von mehr als drei bzw. mehr als zwei Monaten hätte bei der erforderlichen zeitnahen Reaktion auch ausgereicht, eine Prospektergänzung vorzunehmen oder einen Warnhinweis herauszugeben.
50 
h) Die Beklagten waren als Vorstandsmitglieder der S. AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Klägern (vgl. dazu einmal Prospekt Kenn-Nr. 13.2 vom 15.10.1997 [Anl. K 2 in grüner Mappe], Seite 6 rechte Spalte und Seite 56 rechte Spalte sowie Nachfolgeprospekt Kenn-Nr. 13.3. vom 01.08.1999 [Anl. K 2 in roter Mappe], Seite 5 rechte Spalte und Seite 43 rechte Spalte) für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich.
51 
Hinzu kommt, dass im Prospekt vom 15.10.1997 ausdrücklich erklärt ist: „Der Vorstand der S. AG übernimmt für den Inhalt des Prospektes die Verantwortung und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind“ (Seite 128 linke Spalte).
52 
i) Die im Prospekt vom 15.10.1997 enthaltene Haftungsbeschränkung für unrichtige/unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Anleger auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. Prospekt Anlage K 2 in grüner Mappe, S. 128 rechte Spalte) entlastet die Beklagten nicht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Haftungsausschluss nach § 9 des hier nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB fortgeltenden AGB-Gesetzes unwirksam ist (BGH VersR 2002, 1251). Dies wird auch von der Berufung hingenommen.
53 
7. Auch die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen eine Haftung der Beklagten sind unbegründet.
54 
a) Die fehlende Aufklärung über die Untersagungsandrohung des Bundaufsichtsamts für das Kreditwesen bzw. über die Selbstverpflichtung der S. AG, den Abschluss von stillen Beteiligungsverträgen, beinhaltend die Vereinbarung der ratierlichen Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben über eine Gesamtauszahlungsdauer von 10-40 Jahren zu unterlassen, ist auch kausal für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch die Kläger geworden.
55 
aa) Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette, mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276). Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der im Prospekt nicht oder unrichtig beschriebene Umstand zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251). Unbeschadet davon hat der Richter bei der von ihm nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 2865).
56 
bb) Die Kläger behaupten, sie hätten bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis der S. AG zur ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens die Beteiligung nicht gezeichnet.
57 
Da die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nebst dauerhafter Verzinsung ein gewichtiger Punkt einer Anlagenentscheidung gewesen ist (vgl. vorstehend Ziff. 6 f) und die Kläger diese Variante gewählt haben (vgl. Zeichnungsschein Bl. 20 d. A. bzw. Anl. K 1 in grüner Mappe), spricht eine Vermutung dafür, dass die in diesem Punkt unrichtige Prospektangabe für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich geworden ist.
58 
cc) Greift die Kausalitätsvermutung ein, so trifft den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre, der Anleger also den Hinweis auf das verschwiegene Risiko nicht zum Anlass genommen hätte, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 115, 213).
59 
Die Beklagten haben dazu unter Beweisantritt vorgetragen, die Kläger hätten den Emissionsprospekt vor Abschluss des Beteiligungsvertrages überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Unstreitig sind von dem im konkreten Fall tätigen Vermittler gegenüber den Klägern keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehenden Angaben gemacht worden. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass die Anlageentscheidung der Kläger auf beschönigenden, das Risiko gegenüber den Darstellungen im Prospekt verharmlosenden Darstellungen des Vermittlers zustande gekommen ist.
60 
Da der Vermittler den Klägern aber das Beteiligungsmodell vorstellen musste, um sie für den Beitritt zu werben, können seine Angaben sich nur innerhalb des durch den Prospekt gezogenen Rahmens gehalten haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er, um einer möglichen eigenen Haftung zu entgehen, verpflichtet war, auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die ihm aus dem Prospekt bekannt sein mussten. Da die Untersagungsandrohung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bzw. die Selbstverpflichtung der S. AG für den Beitrittsentschluss der Kläger von wesentlichem Gewicht gewesen sind, ist davon auszugehen, dass er die Kläger darauf hingewiesen hätte. Dass ein solcher Hinweis die Kläger nicht beeindruckt und zum Absehen von der Kapitalanlage veranlasst hätte, ist nicht dargetan. Dieses lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass sie den relativ langen Emissionsprospekt vor Vertragsabschluss nicht durchgelesen haben.
61 
dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie das Beratungsgespräch mit einem anderen potentiellen Anleger abgelaufen ist und welchen Einfluss der Prospekt dort auf die Anlageentscheidung hatte.
62 
b) Ohne Erfolg verweist die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 29/96 vom 26.09.1997 (NJW 1998, 302), wonach die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden voraussetzt.
63 
Nach der zitierten Entscheidung ist der Vermögensschaden im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs mit oder ohne Vertragsschluss zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung der vorhandenen Vor- und Nachteile sind die Rechnungsposten gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (BGH, a.a.O., S. 304).
64 
Der Schutzzweck der Prospekthaftung liegt aber darin, durch eine umfassende Aufklärung gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sicherzustellen. Infolgedessen stellen in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Prospektangaben eine rechtswidrige Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Der davon betroffene Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb verlangen, auf dem Schadensersatzweg so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
65 
c) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Steuerersparnisse verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuervorteile jedoch dann nicht auszugleichen, wenn der erlangte Schadensbetrag seinerseits der Versteuerung unterliegt (BGHZ 74, 103; vgl. auch OLG Celle, NZG 2001, 620). Das ist vorliegend gem. § 15 EStG der Fall, da es sich um Einkommen handelt, das den Klägern aus der unternehmerischen Beteiligung zufließt (vgl. BGH VersR 2002, 1251).
66 
d) Die Schadensersatzforderung der Kläger ist nicht verjährt.
67 
aa) Der Anspruch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung verjährt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 12 Abs. 5 Auslandinvestmentgesetz in 6 Monaten seit der Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
68 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die 3-Jahres-Frist auch nicht von der Annahme des Beitrittsangebots durch die S. AG am 30.06.1999 an zu rechnen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil v. 01.03.2004 II ZR 88/02), sondern erst von der Einzahlung der Einmaleinlage am 01.02.2000 an.
69 
Zwar erfolgt der Beitritt zu einer stillen Gesellschaft, der für den Verjährungsbeginn für Prospekthaftungsansprüche maßgebend ist (BGHZ 83, 222; BGH VersR 2002, 1251), grundsätzlich mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, also der Abgabe des Beitrittsangebots durch den Anleger und dessen Annahme durch die Gesellschafter (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages [Seite 132 des Prospektes in grüner Mappe]). Die S. AG hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages den Beitritt aber ausdrücklich - aufschiebend bedingt - von dem Eingang der Vertragssumme bzw. der ersten Monatsrate auf dem Konto der Inhaberin abhängig gemacht. Die Einzahlung der Einmaleinlage erfolgte am 01.02.2000. Damit ist der Beitritt erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen und die Beteiligung erworben. Damit haben die Kläger mit ihrer am 02.01.2003 bei Gericht eingereichten und alsbald zugestellten Klage (01.02.2003 bzw. 03.02.2003) innerhalb der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt (§ 167 ZPO n.F. i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB).
70 
e) Der Feststellungsanspruch der Kläger auf Freistellung, erstmals geltend gemacht mit der am 11.03.2004 eingereichten Klagerweiterung und konkretisiert in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 (vgl. dazu auch Ziff. 3) ist ebenfalls nicht verjährt, da die von den Klägern am 02.01.2003 eingereichte Leistungsklage auch insoweit den Lauf der Verjährung unterbrochen hat.
71 
aa) Ob und in welchem Umfange eine erhobene Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH NJW 1983, 2813; BGH VersR 1984, 868; BGH NJW 1985, 1152; BGH NJW 1988, 965).
72 
bb) Vorliegend umfasste der mit dem Klagantrag über 24.535,62 EUR geltend gemachte prozessuale Leistungsanspruch den von den Klägern behaupteten Schaden, sich zusammensetzend aus der Einmalzahlung zuzüglich Agio abzüglich der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen infolge der Vorteilsausgleichung.
73 
Ob die Entnahmen den Klägern verbleiben ist aufgrund der Bestimmung in Ziff. B. II. 9 des Emissionsprospektes (Seite 24 rechte Spalte [vgl. Anl. K 2 in grüner Mappe]) bzw. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 133 Anl. K 2 in grüner Mappe), der die Verpflichtung enthält, diese ggf. an die S. AG zurückzuzahlen, ungewiss. Im Falle einer Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung würde sich eine Veränderung (Erhöhung) des Klageantrags nicht auf einen neuen Anspruch beziehen, der sich auf eine Schadensfolge erstreckt, die bisher nicht in die Klage einbezogen war, sondern lediglich eine ziffern- und betragsmäßige Anpassung an die fortschreitende Schadensentwicklung darstellen (BGH VersR 1984, 868). Damit würde es sich um denselben Schadensersatzanspruch handeln, dessen Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt war.
74 
cc) Dieser Rechtsgrundsatz ist auch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, wobei den Klägern diesbezüglich nur ein Feststellungsanspruch auf Freistellung zusteht, nachdem ungewiss ist, ob eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die S. AG erfolgen wird (vgl. BGH WM 1990, 262; BGH WM 2001, 106).
75 
8. a) Den Klägern steht auch ein Zinsschaden ab dem die Zahlung der Einlage nachfolgenden Tag (02.02.2000) bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (01.02.2003 bezüglich Beklagten Ziff. 3; 03.02.2003 bezüglich Beklagten Ziff. 1, 2 u. 4) zu, da gem. § 252 Satz 2 BGB davon auszugehen ist, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH WM 1974, 128; BGH WM 1980, 85; BGH WM 1992, 143). Den durchschnittlichen Anlagezins für diesen Zeitraum schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf durchschnittlich 4 %.
76 
b) Hingegen stehen den Klägern keine Prozesszinsen zu.
77 
Die Verpflichtung des Schuldners, eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 BGB), setzt die Fälligkeit der Schuld voraus. Diese ist insoweit nicht eingetreten, als den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und sie deshalb nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen sind. Das Zurückbehaltungsrecht begründet eine verzögerliche Einrede mit der Wirkung, dass die Forderung noch nicht fällig im Sinne von § 291 Satz 1 HS 2 BGB ist (BGHZ 55, 198, 200; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 291 Rn. 5).
78 
III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79 
2. Der Streitwert der Feststellungsklage wird gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung auf 50 % des möglichen Gesamtbetrages geschätzt (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Rubrik Feststellungsklagen).
80 
3. Die Revision wird für die Beklagten gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten in Deutschland nehmen Anleger des Unternehmenssegments VII die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch. Je nach dem Zeitpunkt der Zeichnung kommt es darauf an, ob die angedrohte Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bezüglich der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. die entsprechende Selbstverpflichtung der S. AG Anlass für eine Prospektberichtigungspflicht der Beklagten war. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen erscheint daher geboten.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 31/04 zitiert 23 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Kreditwesengesetz - KredWG | § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte


(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn1.ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpap

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 31/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2004 - II ZR 88/02

bei uns veröffentlicht am 01.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/02 Verkündet am: 1. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

1.
ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
2.
ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
3.
ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
4.
ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden,
5.
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder
6.
nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden.
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.

(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 88/02 Verkündet am:
1. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
270 Abs. 3, 207 a.F.

a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds
allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung
oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt
deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende
Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.

b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender
nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten
noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht
eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor,
auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.
BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2002 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage des Klägers zu 1 gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 wie folgt abgeändert :
a) Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 42.130,45 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteils an der B. Grundstücksverwaltungs GmbH D. KG.

b) Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des vom Kläger gehaltenen Anteils an der B. Grundstücksverwaltungs GmbH D. KG im Verzug der Annahme befindet.
3. Von den Gerichtskosten des 1. Rechtszugs tragen der Kläger zu 1 31,4 %, der Kläger zu 2 56 % und der Beklagte zu 1 6,3 %. Im übrigen bleibt bzgl. der Gerichtskosten wegen des Ruhens des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 3 eine spätere Entscheidung vorbehalten.
Von den Gerichtskosten des 2. und 3. Rechtszugs tragen der Kläger zu 1 83,4 % und der Beklagte zu 1 16,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 1. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 14,3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 1 44 % und der Kläger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 2. und 3. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 16,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7 im 2. und 3. Rechtszug trägt der Kläger zu 1.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bleibt wegen des Ruhens des Verfahrens ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger zu 1, der sich ebenso wie der Kläger zu 2 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, hat von den Beklagten zu 1 bis 7 Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei der Anlagevermittlung in Höhe seiner Kommanditeinlage verlangt, Zug um Zug gegen Rückübertragung seines Gesellschaftsanteils. Am Revisionsverfahren ist nur noch der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) und der Beklagte zu 1 (im folgenden : Beklagter) beteiligt.
Mit Kommanditeinlagen von jeweils 50.000,00 DM gründeten der Beklagte sowie der ehemalige Beklagte zu 2 und die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführer der Beklagte war, die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. I. KG (im folgenden: Fonds KG) mit dem Zweck des Erwerbs und der Verpachtung jeweils einer Seniorenresidenz in C. und G.. Die beiden Investitionsobjekte sollten von der Dr. H. Grundstücksgesellschaft & Co. In.- und B. KG, deren persönlich haftende Ge-
sellschafterin ebenfalls die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH war, errichtet werden.
Mit Beitrittserklärung vom 18. Dezember 1996, angenommen durch die Beklagte zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenfalls mit einer Einlage an der Fonds KG beteiligt und zur Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Abschluß schriftlicher Beitrittsverträge ermächtigt war, erklärte der Kläger seine Beteiligung als Kommanditist an der Fonds KG in Höhe von 80.000,00 DM mit einem zusätzlichen Agio von 3 %. Grundlage des Beitritts des Klägers war ein von der Fonds KG (später umfirmiert in B. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. D. I. KG) im November 1996 herausgegebener Prospekt sowie eine unter dem Briefkopf der Beklagten zu 3 gefertigte Leistungsbilanz der Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. In.- und B. KG mit Angaben über die von dieser in den Jahren 1992 - 1995 betreuten Immobilienfonds und als Bauträger errichteten Objekte. In dem Prospekt werden neben den beiden Projekten des Fonds die beteiligten Partner und ausdrücklich auch die Firmengruppe des Beklagten vorgestellt. Hinsichtlich der Rentabilität der angebotenen Beteiligungen wird u.a. folgendes ausgeführt:
"Die Pachteinnahmen führen zu Überschüssen der Beteiligungsgesellschaft. Der voraussichtliche Überschuß beträgt im Rumpfjahr 1998 3 %, ab 1999 6,25 % p.a.; prognostizierte Steigerung auf 10 % p.a. in 2019. ... Die Vorgesellschaft hat für beide Seniorenresidenzen zwanzigjährige Pachtverträge mit Betriebsgesellschaften der Ku. Be. Unternehmensgruppe mit zweimal fünf Jahren Verlängerungsoption abgeschlossen. ...
Die Pachtzahlung der Betriebsgesellschaften wird durch 5jährige Pachtgarantien der K. Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH abgesichert, die mit Bankbürgschaften von DM 1.200.000,- (Seniorenresidenz C.) und DM 650.000,- (Seniorenresidenz G.) unterlegt sind."
Im Prospekt befindet sich auch eine Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung", aus der sich ergibt, daß bei Gesamtprojektkosten von 63,6 Mio. DM u.a. auf Eigenkapitalbeschaffung ohne nähere Spezifizierung ca. 6,7 Mio. DM, auf Agio und Damnum 4,5 Mio. DM, auf Pachtgarantie/-bürgschaft 1,23 Mio. DM, auf Vermittlung von Fremdfinanzierung 0,7 Mio. DM, auf Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie ca. 0,4 Mio. DM sowie auf Vergütungen für Komplementär- und Geschäftsführung 2,2 Mio. DM Ausgaben entfallen, so daß den eigentlichen Erwerbs- und Baukosten für die Seniorenresidenzen über 25 % der Gesamtsumme für andere Ausgaben gegenüberstehen.
Des weiteren findet sich unter der Überschrift "Haftungsvorbehalt" u.a. folgende Klausel:
"Eventuelle vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen oder Gesellschaften, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluß , positiver Vertragsverletzung oder konkludentem Beratervertrag , verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen spätestens nach drei Jahren seit seinem Beitritt zur Gesellschaft."
Die Geschäfte der Fonds KG entwickelten sich nicht wie erwartet. Die Gebäude wurden nicht innerhalb der geplanten Zeit fertiggestellt. Die für den 1. November 1997 vorgesehene Übergabe der Seniorenresidenz in G. an die Pächterin erfolgte erst am 15. Juni 1998, die Residenz C. wurde statt am 1. Januar 1998 erst am 18. Februar 1999 übergeben. Im Oktober 1999 waren im Objekt C. nur 22 von 86 Wohnungen vermietet, im Objekt G. nur 36 von 72 Wohnungen. Für das Objekt C. waren bis dahin keinerlei Pachtzahlungen, für das Objekt in G. nur ein Teil der Pacht entrichtet worden , weshalb die Pachtverträge fristlos gekündigt wurden. Die nach dem Prospekt vorgesehenen Bankbürgschaften zur teilweisen Absicherung der Pachtgarantien wurden zwar erbracht, mußten jedoch in der Folge zur Besicherung eines Hypothekendarlehens an die finanzierende Bank abgetreten werden, weil sich die Fonds KG mit den auf dieses Darlehen geschuldeten Rückzahlungen seit April 1999 im Rückstand befand. Die fünfjährigen Pachtgarantien selbst erwiesen sich als wertlos, weil die ebenfalls mit der Unternehmensgruppe des Beklagten zusammenhängende K. Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden: K.) nicht mehr zahlungsfähig war. Die nach der Prognoserechnung im Prospekt erwarteten Ausschüttungen im Jahr 1998 und 1999 erfolgten dementsprechend nicht.
Über das Vermögen der ursprünglichen Komplementärin der Fonds KG sowie weiterer Firmen des Beklagten wurde in diesem Zusammenhang das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiedenen Punkten fehlerhaft und unvollständig sei. Insbesondere seien die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Jahrespachten von Anfang an nicht realisierbar gewesen, weil die jeweils zugrunde gelegte Miete die ortsübli-
che Miete für vergleichbare Objekte um 100 % überstiegen habe, was den Initiatoren der Fonds KG bewußt gewesen sei. Es sei auch nicht ausreichend auf die wirtschaftliche Verflechtung der Projektbeteiligten und die damit einhergehenden Risiken hingewiesen worden; so sei u.a. der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Prospektierung an der K. beteiligt gewesen, welche die Pachtgarantie übernommen hatte. Zudem seien die Pachtgarantien bei beiden Objekten nur zur Hälfte des Jahrespachtzinses durch Pachtbürgschaften gesichert und die hierfür aufgewendeten Kosten mit 66 % der verbürgten Summe viel zu hoch gewesen. Schließlich seien die Anleger im Prospekt nicht darauf hingewiesen worden, welche Risiken die im Investitionsplan veranschlagten sog. "weichen Kosten" mit sich brächten; zumindest hätten die Projektinitiatoren die Notwendigkeit, den Umfang und die Kriterien der Bewertung der erbrachten Leistungen begründen und im Prospekt darstellen müssen.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Prospektangaben seien hinreichend und zutreffend. Er wendet ein, daß er keine Verantwortung für die Kalkulation trage, welche der Pachtzusage der Pächter zugrunde liege. Da die Fonds KG nicht den Betrieb der Seniorenresidenzen übernommen habe, liege nicht bei ihr das Ertragsrisiko, so daß sich der Prospekt nicht damit habe befassen müssen, welche Mietpreise für eine Rentabilität des Betriebes erforderlich seien. Im übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Prospekt - zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers - weder unrichtige Angaben enthalte noch hinsichtlich aufklärungsbedürftiger Punkte unvollständig sei. Im übrigen seien Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 20. Dezember 1999 geendet, während die Klage erst am 21. Dezember 1999 eingereicht worden sei. Eine Unterbrechung
der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei nicht eingetreten.
Dem lag zugrunde, daß die insgesamt 47 Seiten umfassende Klageschrift am 20. Dezember 1999 durch das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Telefax in der Zeit von 15.43 Uhr bis 15.56 Uhr an das Landgericht gesendet wurde. Nach einem Abbruch des Sendevorgangs, dessen Ursache nicht feststeht, ergab eine telefonische Rückfrage beim Landgericht , daß dort noch die Seiten 1 und 2 sowie die Seite 35 fehlten. Daraufhin wurden am selben Tag um 16.18 Uhr vom Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an das Landgericht jedenfalls drei Seiten per Telefax gesendet, gelangten jedoch in der Folge nicht zu den Akten.
Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers aus typisierter Prospekthaftung bejaht, diesen jedoch als verjährt angesehen, weil durch die unvollständige Übersendung des Telefaxes das Erfordernis der Einreichung einer Klageschrift i.S. von § 253 ZPO nicht gewahrt gewesen sei, und hat demgemäß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 3 ruht derzeit, nachdem über ihr Vermögen am 11. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung des Beklagten.
I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Initiator und Gründungskommanditist der Fonds KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st.Rspr. vgl. BGHZ 83, 223; 115, 214, 218; zuletzt Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313).
II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Fehler des Beteiligungsprospekts festgestellt, für welche der Beklagte haftet.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen , von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).
2. Diesen Anforderungen wird der Prospekt nicht gerecht.

a) Angesichts des Umstandes, daß der Erfolg einer Geldanlage bezüg- lich der beiden Seniorenresidenzen allein auf einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung beruhte und nur so die erwarteten Ausschüttungen an die beteiligten Gesellschafter zu erwirtschaften waren, war es für die Gründer und Initiatoren des Fonds nicht ausreichend, nur langjährige Pachtverträge abzuschließen ; vielmehr war bei dieser Sachlage auch die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen einer eigenen Prüfung durch die Gründungsgesellschafter zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als die zur Absicherung gestellte Bankbürgschaft für die Pachtgarantien nur eine halbe Jahrespacht je Objekt ausmachte und zudem im Gegenzug hierfür Aufwendungen in Höhe von jeweils 66 % der Garantiesumme an die Garantiegeberin aus dem Fondsvermögen zu erbringen waren und damit der reale Wert der Bankbürgschaften gerade noch je zwei Monatspachten entsprach. Aus diesen Gründen stand und fiel der wirtschaftliche Erfolg des Fonds allein mit der Frage der langfristigen Erzielbarkeit der angesetzten Mieterlöse, weil nur in diesem Fall die Pächterin der Seniorenresidenzen die von ihr eingegangenen Pachtverträge auf Dauer erfüllen konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die für eine Zahlung der jeweiligen Monatspacht erforderlichen Mieten in den Seniorenresidenzen teilweise um bis zu 100 % über den ortsüblichen Vergleichsmieten für "betreutes Wohnen" im Jahr 1996 lagen und daher nicht erzielbar waren. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte oder die anderen Gründer und Initiatoren des Fonds entweder die hier erforderliche Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt haben oder aber auf das aus der Diskrepanz zwischen den für die Seniorenresidenzen zugrunde gelegten Mieten und der ortsüblichen Vergleichsmiete sich ergebende Anlegerrisiko nicht hinreichend im Prospekt aufmerksam gemacht haben. Ebenso gilt dies für die nur geringe Werthaltigkeit der zur Absicherung angeführten Bankbürgschaften.

b) Unvollständig und damit fehlerhaft ist der Prospekt zusätzlich deswe- gen, weil potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die sogenannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden. Zwar sind in der Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung" die Kosten, Vergütungen und Honorare tabellenartig aufgeführt, jedoch so unübersichtlich und unstrukturiert, daß jedenfalls ein durchschnittlicher Anleger daraus kaum erkennen konnte, daß beispielsweise allein die Vorausfinanzierung mit erheblichen Zusatzkosten, wie Vermittlungskosten, einer Zwischenfinanzierungsbürgschaft sowie Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie, belastet ist, welche noch einmal über 65 % der erforderlichen Zinsaufwendungen ausmachen. In gleicher Weise gilt dies für die nicht näher spezifizierten Kosten für "Schließungsgarantie" , "Treuhandschaft", "Mittelverwendungskontrolle", "Sonstige Kosten" und "Liquiditätsreserve", welche zusammen über 1,2 Mio. DM betragen, deren Entstehung und Verwendung letztlich unklar bleibt und wodurch die Chance auf eine mögliche Rentabilität der Geldanlage zusätzlich gemindert wird (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298).
III. Nach der ständigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält, entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, S. 1297; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden
und auch sonst nicht ersichtlich, so daß die weiteren Einwendungen des Klägers gegen den Prospektinhalt dahinstehen können.
IV. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt, weil mit der Übermittlung der Klageschrift per Telefax am 20. Dezember 1999 an das Landgericht die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F. rechtzeitig unterbrochen worden ist, so daß dahinstehen kann, ob der Beklagte nicht nur aus typisierter Prospekthaftung, sondern auch wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet. Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob die gemäß § 195 BGB a.F. noch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (Sen.Urt., BGHZ 88, 222, 227) hier nach den Bedingungen des Anlageprospekts wirksam auf drei Jahre verkürzt werden konnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03).
1. Unabhängig davon, ob gemäß der Klausel der Beitrittserklärung, wonach ein Beitritt erst mit Zahlung der ersten Rate nebst Agio wirksam wird, diese erst später erfolgt ist - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen - begann die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369; Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537) frühestens mit der Annahme der Beitrittserklärung am 19. Dezember 1996 und lief dann zumindest bis zum 20. Dezember 1999 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB).
2. Die Verjährung wurde durch die am 20. Dezember 1999 beim Landgericht in zwei Teilen als Telefax eingegangene Klageschrift in Verbindung mit der demnächst erfolgten Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) rechtszeitig unterbrochen.

Zwar lag nach der unvollständigen "Erstsendung", begonnen um 15.43 Uhr, dem Gericht zunächst keine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, weil diese ohne die Seiten 1 und 2 übertragen worden ist, auf denen sich die Parteibezeichnungen und die Anträge befinden. Jedoch steht aufgrund der inhaltlich zusammenpassenden Sende- und Empfangsprotokolle fest, daß aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 1999 um 16.18 Uhr drei Seiten an dasselbe Faxgerät des Landgerichts wie die Erstsendung übermittelt worden sind. Daß es sich bei der ersten übermittelten Seite um die Seite 1 der Klageschrift handelt, geht aus der auf dem Sendeprotokoll verkleinert abgedruckten Kopie eindeutig hervor. Nach alledem kann es, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen, was der Senat auch selber entscheiden kann, nach dessen Überzeugung nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der zweiten Faxsendung insgesamt um die fehlenden Seiten der Erstsendung handelte.
Nach Eingang der "Zweitsendung" lag dem Landgericht die Klageschrift vollständig vor. Das hier verwirklichte Risiko, daß die beiden Teile des Schriftsatzes - obgleich alle Seiten der Klageschrift in der Fußzeile den Aufdruck aufwiesen : "Klage gegen Dr. H. u.a. wegen G. und C.1.rtf" - offensichtlich infolge von zehn weiteren, zwischenzeitlich eingegangenen Faxsendungen und möglicherweise aufgrund des dazwischen liegenden Dienstendes an diesem Arbeitstag auch in der Folge nicht zusammengefügt worden sind und die "Zweitsendung" danach sogar unauffindbar blieb, darf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den Nutzer des Mediums Telefax abgewälzt werden. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache in der Sphäre des Gerichts und ist nicht vom Kläger zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, NJW 1986, 244, 245); denn immerhin befanden sich
sämtliche Teile der Klageschrift spätestens am 20. Dezember 1999, etwa ab 16.20 Uhr, wenn auch nach Dienstschluß, im Gewahrsam des Landgerichts B.. Wenn das Berufungsgericht diesbezüglich allein darauf abstellt, daß die beiden Telefaxsendungen nicht das Erfordernis der Einreichung einer Klageschrift erfüllt hätten, ist dies ein bloß formaler Standpunkt, der sich zudem verbietet , wenn Verzögerungen bei der Entgegennahme der Sendung auf Störungen beruhen können, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind (BVerfG, Beschl. v. 1. August 1996 - I BvR 121/95, NJW 1996, 2857). Erst recht erfordert der Begriff der Einreichung der Klage nicht die Entgegennahme durch einen zuständigen Beamten der Geschäftsstelle (BVerfG, Beschl. v. 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.