Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2009 - 19 U 161/08

bei uns veröffentlicht am28.05.2009

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 (Az: 25 O 60/08)

abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 begehren Feststellung der Rechtswirksamkeit der auf der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 gefassten Ausschlüsse der Beklagten aus der Partnerschaft nebst der Sitzverlegung der Partnerschaft. Außerdem machen sie und die Klägerin Ziff. 3 Folgeansprüche aus dem Ausschluss der Beklagten und der Sitzverlegung der Partnerschaft geltend. Im Wege der Hilfswiderklage hatten die Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit der von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 in der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 gefassten Beschlüsse über ihren Ausschluss und die Verlegung des Sitzes der Partnerschaft begehrt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen, wobei bezüglich der (wechselseitigen) Ausschließungsbeschlüsse über die Feststellungen in Ziff. 12 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils hinaus folgende (ergänzende) Feststellungen getroffen werden.
Der Beklagte Ziff. 1 hatte am 05.11.2007 gegen 12.00 Uhr die übrigen Partner zur einer „Partnerbesprechung“ auf 17.00 Uhr des gleichen Tages in den Besprechungsraum der E... E... (im Folgenden: E.) in U... ... Straße 40, eingeladen, mit dem Antrag, die Kläger aus wichtigem Grund aus der Partnerschaft auszuschließen (Anl. B 3 = Bl. 105 d. A.). Nach den nicht widerlegbaren Angaben der Kläger haben sie erst gegen 16.00 Uhr von dem Einladungsschreiben Kenntnis erlangt. Anschließend haben sie sofort schriftsätzlich den Antrag, auf der „Partnerschaftsbesprechung“ vom 05.11.2007 - 17.00 Uhr die Beklagten aus wichtigem Grunde auszuschließen, gestellt (Anl. B 4 = Bl. 106 d. A.). Unwiderlegbar ist dem Beklagten Ziff. 2 dieses Schreiben erst um 16.45 Uhr, dem Beklagten Ziff. 1 erst nach 19.00 Uhr zugegangen.
Am 05.11.2007 gegen 17.00 Uhr haben sich die Kläger mit Rechtsanwalt M... sowie der Beklagte Ziff. 2 im Besprechungsraum der E. eingefunden. Gegen 17.03 Uhr hat der Beklagte Ziff. 2 die Partnerschaftsversammlung verlassen unter der Ankündigung, seinen noch nicht anwesenden Vater, den Beklagten Ziff. 1, herbeizuholen. Gegen 17.07 Uhr haben die allein anwesenden Partner K... und W... die Partnerschaftsversammlung eröffnet und u. a. Beschlüsse über den Ausschluss der beiden Beklagten aus der Partnerschaft und die Verlegung des Sitzes der Partnerschaft nach J... getroffen (vgl. Anl. B 1 u. B 2 = Bl. 103 u. 104 d. A.). Die Partnerschaftsversammlung wurde von ihnen gegen 17.10 Uhr geschlossen. Als beide Beklagte gegen 17.11 Uhr im Besprechungsraum eintrafen, wurde ihnen eröffnet, dass die Partnerschaftsversammlung beendet sei und sie aus der Partnerschaft ausgeschlossen worden seien. Trotz der Aufforderung der Beklagten, an der weiteren „Partnerbesprechung“ teilzunehmen, verließen die Kläger mit Rechtsanwalt M... den Besprechungsraum. Gegen 17.15 Uhr fassten die beiden Beklagten den Beschluss, die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 sofort zum 05.11.2007, 17.15 Uhr aus der Partnerschaft aus wichtigem Grund auszuschließen (vgl. Anl. B 5 = Bl. 107 d. A.). Gegen 19.40 Uhr trafen sich die Beklagten erneut im Besprechungsraum der E. in U... ... Straße 40, und fassten erneut den Beschluss, die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 zum 05.11.2007, 19.45 Uhr aus wichtigem Grund aus der Partnerschaft auszuschließen (vgl. Anl. B 6 = Bl. 108 d. A.). Nachdem die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 und die Beklagten in den Folgemonaten in getrennten Büroräumen arbeiteten (U... ... Straße 40 und J..., C... Str. 2), hat der Beklagte Ziff. 2 am 07.03.2008, den Klägern Ziff. 1 u. Ziff. 2 zugegangen am (Samstag) 08.03.2008, zu einer „Partnerbesprechung“ auf den 12.03.2008 - 17.00 Uhr in den Besprechungsraum der E. in U... ... Straße 40, eingeladen mit dem Tagesordnungspunkt auf Ausschluss der Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 aus wichtigem Grund aus der Partnerschaft (Anl. B 7 = Bl. 109 d. A.). Durch einstweiligen Verfügungsantrag vom 10.03.2008 versuchten die Kläger - erfolglos - den Beklagten die Abhaltung der Partnerschaftsversammlung zu untersagen (vgl. Akten des einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart Az.: 25 O 115/08). Am 12.03.2008 wurde von den allein anwesenden Beklagten ein Ausschluss der Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 aus der Partnerschaft beschlossen (vgl. Anl. B 8 = Bl. 110 d. A.).
Außerdem hat der Beklagte Ziff. 2 auf einer Partnerschaftsversammlung vom 02.09.2008, 10.00 Uhr, zu der er weder die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 noch, wegen möglicher Wirksamkeit seines Ausschlusses in der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007, den Beklagten Ziff. 1 eingeladen hatte, die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 zum 02.09.2008 aus wichtigem Grund aus der Partnerschaft ausgeschlossen (vgl. Anl. K 43 = Bl. 316 a d. A.).
Das Landgericht hat durch Teil-Urteil der Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der in der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 gefassten Beschlüsse über den Ausschluss der Beklagten aus der Partnerschaft und die Sitzverlegung der Partnerschaft, bei Abweisung des Klagantrags Ziff. 3, stattgegeben, und zur Begründung ausgeführt, dass in der Person der Beklagten wichtige Gründe für deren Ausschließung vorgelegen hätten, während auf Seiten der Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 keine wichtigen bzw. überwiegenden Gründe, die eine Ausschließung der Beklagten verhindert hätten, vorliegen würden. Der Ausschlussbeschluss sei auch in formeller Hinsicht rechtmäßig zustande gekommen, weil Ladungsmängel insoweit unterstellt, nach allem ausgeschlossen gewesen sei, dass die Beklagten die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 auf der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 noch so hätten beeinflussen können, dass die erforderliche Mehrheit für ihren Ausschluss nicht erreicht worden wäre.
Über die Klageanträge Ziff. 2, 4 und 5, nämlich
Ziff. 2: Die Beklagten Ziff. 1 u. 2 haben es zu unterlassen, weiterhin unter der Bezeichnung „E. - E...“ oder einer gleichartigen verwechslungsfähigen Bezeichnung im Rechtsverkehr aufzutreten; für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht,
Ziff. 4 :
a) den Beklagten Ziff. 1 zu verurteilen, den Klägern Ziff. 1 u. Ziff. 2 über die Verwaltung der Finanzmittel der Partnerschaft im Jahre 2007 durch eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage ordnungsgemäßer Belege Rechnung zu legen und insbesondere über die seit 24.09.2007 vorgenommenen Verfügungen Auskunft zu geben,
10 
b) den Beklagten Ziff. 1 zu verurteilen, den sich aus der Auskunft des Beklagten Ziff. 1 gemäß Ziff. a ergebenden Betrag an die Klägerin Ziff. 3 zurückzuzahlen,
11 
Ziff. 5: Die Beklagten Ziff. 1 u. Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 3 folgende, in den früheren Büroräumen der E. in der ... Straße 40 in U... - ... zurückgelassenen Gegenstände herauszugeben:
12 
a) alle Bank- und Buchhaltungsunterlagen der E. seit 01.01.2002;
13 
b) alle noch im Büro verbliebenen Unterlagen über folgende Bauprojekte:
14 
- DIN-A-3-Ordner mit der Dokumentation aller Wettbewerbe, die seit 01.01.2002 bearbeitet wurden bzw. an denen die Kläger vor ihrer Zeit als Partner und Geschäftsführer mitgearbeitet haben und ihnen als freie Mitarbeiter ein Urheberrecht zusteht,
- P...-Universität Y..., Neubau Mutter-Kind-Zentrum,
- V...-Klinik, Z..., Bauabschnitte 2 a, 2 b, 3 und 4,
- Neubau Kinderklinik Q...,
- Polizeiinspektion und Verkehrspolizei E... - Süd,
- ... Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz,
- Altenpflegeheim und betreute Seniorenwohnungen in der B. Straße, T...,
- WB-S...,
- WB-R...,
- WB-F...
15 
c) Nachfolgende Einrichtungsgegenstände bzw. Arbeitsmittel
16 
- Arrriba-Lizenzen aller Module,
- AutoCad-Lizenzen,
- Archiv-DVD`s der archivierten Projektdaten,
- aktuelle Serverspiegelung,
- Plotter,
- Modelle bzw. Arbeitsmodelle der unter b) genannten Projekte
17 
hat das Landgericht nicht entschieden.
18 
Gegen das Teil-Urteil, den Beklagten zugestellt am 20.10.2008, haben sie am 22.10.2008 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.01.2009 am 20.01.2009 begründet.
19 
Sie tragen vor, dass die von den Klägern Ziff. 1 u. Ziff. 2 auf der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 gefassten Beschlüsse bereits wegen zahlreicher Formfehler bei der Einberufung und Abhaltung der Versammlung nichtig seien. Im Übrigen hätten in ihrer Person keine Ausschlussgründe vorgelegen, sondern nur in der Person der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2.
20 
Die Beklagten beantragen,
21 
1. unter Aufhebung des angefochtenen Teil-Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az: 25 O 60/08) vom 16.10.2008 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
22 
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az: 25 O 60/08) vom 16.10.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Kläger beantragen,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und weisen nochmals darauf hin, dass in der Person der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 kein Ausschließungsgrund vorgelegen habe, so dass auch aus diesem Grunde die nachfolgenden Ausschließungsbeschlüsse der Beklagten unwirksam seien.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Sitzungsprotokolle und die vom Landgericht beigezogenen einstweiligen Verfügungsakten in den einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Stuttgart mit den Aktenzeichen 25 O 405/07, 25 O 456/07, 25 O 497/07, 25 O 500/07 sowie 25 O 115/08 Bezug genommen.
II.
27 
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
28 
1. Das Teil-Urteil des Landgerichts ist, bereits aus prozessualen Gründen, unzulässig.
29 
a) Nach § 301 ZPO ist ein Teil-Urteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden kann, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teil-Urteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (so zuletzt BGH, Urteil vom 21.01.2009, XII ZR 21/07, Rz. 7 = NZM 2009, 239; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rn. 7).
30 
Das Landgericht hat die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses der Beklagten aus der Partnerschaft festgestellt, ohne aber zugleich über die Folgen des Ausschlusses zu befinden. Zwar wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Klagantrag Ziff. 1 (Feststellung der Rechtswirksamkeit des Ausschlusses der Beklagten aus der Partnerschaft und der Sitzverlegung der Partnerschaft) und den Klageanträgen Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 5 ausgeschlossen, sobald das Teil-Urteil rechtskräftig wird; denn dann stünde fest, dass die Beklagten ausgeschlossen sind, mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen bei den von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 fortgeführten E. (§ 12 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages [Anl. B 12 = Bl. 115 d. A.]) angewachsen ist. Der Ausgang des Rechtsmittelverfahren über das Teil-Urteil ist indes bei dessen Erlass ungewiss; auch muss über das Rechtsmittel gegen das Teil-Urteil noch nicht entschieden sein, wenn das Vordergericht seinerseits nunmehr auch über den ihm verbliebenen Teil des Rechtsstreits entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob es diese Entscheidung in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von seiner dem Teil-Urteil zugrunde liegenden Beurteilung trifft. Damit bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Dies schließt die Zulässigkeit des Teil-Urteils aus.
31 
b) Allerdings ist eine Entscheidung über ein präjudizielles Rechtsverhältnis durch Teil-Urteil zulässig (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 7). Voraussetzung hierfür ist, dass über das vorgreifliche Verhältnis zugleich eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) erhoben worden ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 7). Die Zwischenfeststellungsklage kann zugleich mit der Hauptklage (§ 260 ZPO) oder nachträglich (§ 261 Abs. 2 ZPO) erhoben werden. Zulässig ist die Zwischenfeststellungsklage auch in der Form, dass zunächst eine selbstständige Feststellungsklage erhoben und im Laufe des Rechtsstreits eine Hauptklage nachgeschoben wird (MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. § 256 Rn. 83). Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Hauptsache ist - bereits begrifflich - nicht die Auskunft, die Herausgabe von Sachen und anderes (Klageanträge Ziff. 2, 4 u. 5), sondern die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 über den Ausschluss der Beklagten aus der Partnerschaft.
32 
c) Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender, zur Aufhebung des Teil-Urteils und auch ohne Antrag zur Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) führender wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 13).
33 
d) Die Aufhebung des Teil-Urteils und Zurückverweisung kann jedoch vermieden werden, wenn der beim Landgericht noch anhängige „Rest“ der Klage heraufgezogen wird und eine Miteinscheidung über ihn ergeht (vgl. dazu BGH LM § 540 ZPO Nr. 5 = BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; Zöller/Vollkommer, § 301 Rn. 12 u. 13; MünchKomm/Musielak, a.a.O., § 301 Rn. 22). Weder Antrag noch Einverständnis der Parteien ist dazu erforderlich (vgl. BGH NJW 2009, 230). So verfährt der Senat, wie angekündigt, hier.
34 
2. Die Beschlüsse über den Ausschluss der Beklagten aus der Partnerschaft und die Sitzverlegung der Partnerschaft vom 05.11.2007 sind bereits aus formalen Gründen nicht rechtswirksam.
35 
a) Zutreffend ist, dass in Abweichung vom OHG-Recht (§ 140 HGB), das auf die Partnerschaft grundsätzlich anwendbar ist, im Partnerschaftsvertrag (wie vorliegend - vgl. dazu § 12 Abs. 1) ein Ausschluss durch Beschluss vereinbart werden kann (BGH WM 1960, 108; BGH NJW-RR 1997, 925; Henssler, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2. Aufl., § 9 Rn. 20).
36 
b) Sowohl Inhalts- als Verfahrensmängel von Partnerschaftsbeschlüssen führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses (Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht, Kap. 16 Rn. 75; MünchKomm/Ulmer/Schäfer, BGB, 5. Aufl., § 709 Rn. 105).
37 
aa) Es liegt keine ordnungsgemäße Einladung zur Partnerschaftsversammlung vor.
38 
α) Jeder Partner hat ein Recht, eine Partnerschaftsversammlung einzuberufen und ein Recht, an ihr teilzunehmen. Deshalb führen Ladungsmängel zur Unwirksamkeit der Beschlüsse, wenn hierdurch die Teilnahme eines Partners oder die Vorbereitung auf die Tagesordnung vereitelt oder erschwert wird (MünchKomm/Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 709 Rn. 106). Eingeladen zur Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 - 17.00 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt - Ausschluss der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 wegen ihrer Aufforderung an den Projektleiter B... zur Übertragung des Projektes KCP-Spital in T... - wurde von dem Beklagten Ziff. 1 (vgl. Anl. B 3 = Bl. 105 d. A.). Da die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 von dem Einladungsschreiben jedoch erst gegen 16.00 Uhr Kenntnis erlangten, war ihnen eine sachgerechte Vorbereitung nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 200/04 = DNotZ 2006, 705).
39 
β) Ergänzung/Abänderung der Tagesordnung der Partnerschaftsversammlung vom 05.11.2007 - 17.00 Uhr haben die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 durch ihr Einladungsschreiben vom 05.11.2007 (Anl. B 4 = Bl. 106 d. A.) beantragt, in welchem sie den Ausschluss der Beklagten aus wichtigem Grunde gefordert haben. Da dem Beklagten Ziff. 2 dieses Einladungsschreiben erst gegen 16.45 Uhr und dem Beklagten Ziff. 1 erst nach 19.00 Uhr bekannt geworden ist, war ihnen eine sachgemäße Vorbereitung ebenfalls nicht möglich.
40 
γ) Einberufungsmängel werden aber geheilt, wenn der betroffene Partner teilnimmt und dabei der Durchführung der Versammlung oder der Beschlussfassung nicht widerspricht (BGHZ 100, 264, 269; MünchKomm/Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 709 Rn. 106).
41 
Eine solche Heilung des Einberufungsmangels ist jedoch nicht erfolgt; im Gegenteil haben die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 den Beklagten bereits die Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme in unerträglicher Weise entzogen, da der anwesende Beklagte Ziff. 2, als er gegen 17.03 Uhr den Besprechungsraum verließ, die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 darauf hingewiesen hat, dass er den Beklagten Ziff. 1 zur Versammlung herbeiholen wolle. Deshalb konnten die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 die kurzfristige Abwesenheit des Beklagten Ziff. 2 und das Nochnichterscheinen des Beklagten Ziff. 1 nicht ausnutzen, um alsbald, nämlich zwischen 17.07 und 17.10 Uhr, Beschlüsse zu fassen, geschweige denn zu solchen Punkten (Ausschluss der Beklagten bzw. Sitzverlegung), bei denen es bereits an einer ordnungsgemäßen Einladung gefehlt hat.
42 
δ) Auch die Kausalitätserwägungen des Landgerichts sind unrichtig. Es ist bei Entziehung unverzichtbarer Gesellschafterrechte gleichgültig, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (so nunmehr BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 200/04 Rz. 15 = DNotZ 2006, 205 unter Hinweis auf BGHZ 160, 385, 391), so dass es zumindest für diese Fallgestaltung auf Kausalitätserwägungen nicht mehr ankommt.
43 
bb) Auf die von den Beklagten geltend gemachten weiteren formalen Unwirksamkeitsgründe der Beschlussfassung sowie ihr Bestreiten vom Vorliegen von sachlichen Ausschlussgründen, kommt es daher nicht (mehr) an.
44 
3. Die Unwirksamkeit des Ausschlussbeschlusses der Beklagten aus der Partnerschaft und der Sitzverlegung nach J... führt auch zur Unbegründetheit der Klaganträge Ziff. 2 u. Ziff. 5, da sie die Wirksamkeit des Ausschlusses und der Sitzverlegung voraussetzen.
45 
Dasselbe gilt auch für die Klaganträge Ziff. 4 a u. 4 b.
46 
a) Klagantrag Ziff. 4 a
47 
aa) Innerhalb einer Partnerschaft steht jedem Partner nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Partnerschaftsgesetz i.V.m. § 118 HGB ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht zu. Über das die Mitpartner weniger belastende Einsichtsrecht hinaus steht den Partnern ein subsidiäres Auskunftsrecht zu, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Partnerschaft ersichtlich sind oder sich der Partner ohne Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheit der Partnerschaft verschaffen kann (Henssler, a.a.O., § 6 Rn. 81; MünchKomm/Ulmer/Schäfer, a.a.O., Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, § 6, Rn. 33; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 118 Rn. 7).
48 
Damit ist der von den Klägern Ziff. 1 u. Ziff. 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch, der auf einen Ausschluss der Beklagten gestützt wird, nicht gegeben. Dies verkennen die Kläger in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 13. und 15. Mai 2009.
49 
bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, die behaupten, die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 selbst mehrfach ausgeschlossen zu haben (vgl. Beschluss vom 05.11.2007 gegen 17.15 Uhr [Anl. B 5 = Bl. 107 d. A.]; Beschluss vom 05.11.2007 gegen 19.40 Uhr [Anl. B 6 = Bl. 108 d. A.]; Beschluss vom 12.03.2008 [Anl. B 8 = Bl. 110 d. A.]; Beschluss vom 02.09.2008 [Anl. K 43 = Bl. 316 a d. A.]). Die Kläger Ziff. 1 u. Ziff. 2 bestreiten die Wirksamkeit dieser Beschlüsse, u. a. wegen dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in ihrer Person und machen sich deshalb gerade nicht den Sachvortrag der Beklagten zu eigen.
50 
b) Klagantrag Ziff. 4 b
51 
Der im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellte unbezifferte Klagantrag ist, aufgrund der Ausführungen unter Ziff. a, ebenfalls unbegründet und kann daher im Rahmen einer Endentscheidung mit verbeschieden werden (Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 9).
52 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei den Klägern Ziff. 1 u. Ziff. 2, da die Klägerin Ziff. 3 von ihnen nicht wirksam gegründet worden ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
53 
5. Die nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatze der Klägervertreter vom 13.05.2009 und 15.05.2009 geben dem Senat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO i.V.m. § 156 ZPO). Dass die Beklagten, wie die als Anlage zu den genannten Schriftsätzen vorgelegten Schriftstücke vermuten lassen, die inhaltlichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht verstanden haben oder ignorieren wollen, kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.
54 
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2009 - XII ZR 21/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 21/07 URTEIL Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 21/07 URTEIL Verkündet am:
21. Januar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch
Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Mietzins für die
Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 21/07 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen zwischen ihr als (Unter-)Mieterin und der Beklagten als (Unter-)Vermieterin geschlossenen Untermietvertrag wirksam gekündigt hat, ferner über rückständigen Untermietzins.
2
Mit Untermietvertrag vom 21. Juli 1997 mietete die T. Gesellschaft mbH (im Folgenden T. GmbH) von der Beklagten Räume zum Betrieb eines Baumarktes. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T. GmbH. Die vermieteten Räume gehören zu einem Einkaufszentrum, das aus einem ca. 3.700 m² großen SB-Warenhaus und einer ca. 6.000 m² großen Baumarktfläche besteht. Bei Abschluss des Untermietvertrags waren die Räume noch nicht fertig gestellt. Eine Baugenehmigung wurde am 22. April 1998 erteilt, die Übergabe der Räume erfolgte am 8. Februar 1999. Im März 1999 eröffnete die T. GmbH in den ihr untervermieteten Räumen einen Baumarkt, den sie Ende 1999 schloss. In der Folgezeit holte sie Gutachten zur Mangelhaftigkeit des Mietobjektes ein, u.a. zu Fragen des Brandschutzes. Unter Bezugnahme auf diese Gutachten setzte die T. GmbH der Beklagten mehrfach Fristen zur Nachbesserung und kündigte das Mietverhältnis schließlich mit Schreiben vom 7. Juni 2000 fristlos. Den Untermietzins hatte die T. GmbH ab März 1999 um 20 %, später [für Januar und Februar 2000] um 10 % gemindert; zum 1. März 2000 hatte sie die Zahlung des Untermietzinses ganz eingestellt.
3
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Untermietvertrag durch die fristlose Kündigung vom 7. Juni 2000 beendet worden ist. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Untermietzins für die Zeit von März 1999 bis Dezember 2001 [in Höhe von 1.119.532,92 € nebst Zinsen]. Das Landgericht hat der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 4. hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende (Unter-)Mietverhältnis durch das Kündigungsschreiben vom 7. Juni 2000 beendet worden ist. Die Entscheidung über die Widerklage hat das Oberlandesgericht dem Schlussurteil vorbehalten. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

4
Das Rechtsmittel ist begründet.
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1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von der T. GmbH ausgesprochene fristlose Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. Art. 229 § 3 EGBGB) wirksam. Die Mietsache habe einen Sachmangel im Sinne des § 537 BGB a.F. aufgewiesen, da die bauliche Ausgestaltung der Trennwände (Brandabschnittswände) des Baumarktes im Bereich zur Nachbarhalle, aber auch innerhalb des Baumarktes von dem vereinbarten Zustand in erheblicher Weise abgewichen sei. Dies ergebe sich aus dem - vom Oberlandesgericht als unstreitig erachteten - Umstand, dass die Trennwände zwar hinsichtlich des Mauerwerks in der vereinbarten Qualität (Feuerwiderstandsklasse F 90) brandgeschützt seien, nicht aber auch die ungeschützten Stahlstützen bzw. Stahlbauteile, von denen das Mauerwerk unterbrochen werde. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Feststellungsklage für begründet erachtet. Die Widerklage sei dagegen noch nicht entscheidungsreif. Hier müsse noch aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang das Mietobjekt weitere Mängel aufgewiesen habe, um für die einzelnen Zeitabschnitte die Minderungsquote ermitteln zu können. Unbeschadet dieses Aufklärungsbedarfs könne jedoch bereits über die Klage - wie geschehen - durch Teilurteil entschieden werden.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht durfte über die Klage nicht durch Teilurteil entscheiden.
7
Nach § 301 ZPO ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren , einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden kann, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausge- schlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. = FamRZ 1989, 954, 955 und vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993). So liegen die Dinge hier: Das Teilurteil ist zwar darauf gestützt, dass das Mietobjekt nicht den vereinbarten ausreichenden Brandschutz aufweise. Dabei handelt es sich aber nur um ein Begründungselement , das keiner rechtskräftigen Entscheidung zugänglich ist. Die Frage eines ausreichenden Brandschutzes stellt sich deshalb erneut, wenn das Gericht über die bei ihm noch anhängige Widerklage auf Zahlung von rückständigem Mietzins entscheidet.
8
Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht bereits insoweit, als die Beklagte mit ihrer Widerklage Untermietzins für die Zeit bis zur Kündigung verlangt. Hier ist zu entscheiden, ob und inwieweit die T. GmbH den Untermietzins wegen eines nicht ausreichenden Brandschutzes mindern durfte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht die - im Teilurteil verneinte - Frage, ob das Mietobjekt über einen ausreichenden Brandschutz verfügte, nunmehr bejaht und insoweit eine Mietminderung verneint.
9
Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch insoweit, als die Beklagte mit ihrer Widerklage Untermietzins für die Zeit nach dem Ausspruch der Kündigung begehrt. Zwar wäre ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen über Klage und Widerklage ausgeschlossen, sobald das Teilurteil rechtskräftig wird; denn dann stünde unter den Parteien rechtskräftig fest, dass das Mietverhältnis mit dem Ausspruch der Kündigung beendet ist mit der Folge, dass jedenfalls Untermietzinsansprüche für die Zukunft nicht mehr entstehen konnten. Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil ist indes bei dessen Erlass ungewiss; auch muss über das Rechtsmittel gegen das Teilurteil noch nicht ent- schieden sein, wenn das Vordergericht seinerseits nunmehr auch über den ihm verbliebenen Teil des Rechtsstreits entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob es diese Entscheidung in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von seiner dem Teilurteil zugrunde liegenden Beurteilung trifft. Auch hinsichtlich der für die Zeit nach der Kündigung geltend gemachten Mietzinsforderung bestünde somit die Gefahr divergierender Entscheidungen. Dies schließt die Zulässigkeit des Teilurteils aus.
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Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es über Klage und Widerklage einheitlich entscheidet.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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a) Das Oberlandesgericht hat als unstreitig angesehen, dass - wie in dem in erster Instanz eingeholten Schiedsgutachten dargelegt und in den vom Landgericht zum Beweis einer etwaigen offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens eingeholten weiteren Sachverständigengutachten bestätigt werde - das Mauerwerk der Brandschutzwände jeweils durch (nicht brandgeschützte) Stahlstützen bzw. Stahlbauteile unterbrochen sei. Soweit die Streithelferin zu 1. im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Planungsunterlagen vorgetragen habe , dass sich in der Trennwand zwischen dem Baumarkt und dem SB-Markt keine Stützen des alten Stahlskeletts befänden, stehe dieser Vortrag in krassem Widerspruch zu den anlässlich der Ortstermine getroffenen Feststellungen. Es sei nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb der vor Ort von allen Beteiligten wahrgenommene Zustand nicht der Realität entsprochen haben solle. Deshalb könne in der schlichten Bezugnahme auf Planungsunterlagen kein hinreichendes Bestreiten gesehen werden. Diesen - nach seiner Auffassung unstreitigen - Sachverhalt hat das Oberlandesgericht seiner Rechtsprüfung zugrunde gelegt, ohne die Beanstandungen der Klägerin, wie von der Revision unter Berufung auf § 15 des Mietvertrags gefordert, durch ein Schiedsgutachten verbindlich zu klären.
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Der Verzicht des Oberlandesgerichts auf eine erneute gutachterliche Klärung erscheint jedenfalls dann folgerichtig, wenn man - mit dem Oberlandesgericht - annimmt, das Vorhandensein von ungeschützten Stahlträgern oder Stahlbauteilen in den in Frage stehenden Trennwänden (Brandschutzwänden) sei unstreitig. Nicht ganz unzweifelhaft ist allerdings die Annahme des Oberlandesgerichts , die Beklagte habe das Vorhandensein solcher Stahlstützen deshalb nicht hinreichend bestritten, weil ihr Vortrag insoweit "in krassem Widerspruch zu den anlässlich der Ortstermine getroffenen Feststellungen" stehe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständigen vor Ort Untersuchungen darüber angestellt haben, ob im Mauerwerk Stahlstützen oder Stahlbauteile vorhanden sind oder ob, wie später von der Streithelferin zu 1. behauptet, solche Stahlstützen in der Trennwand zwischen Baumarkt und SB-Markt nicht vorhanden seien, die in Frage stehenden Wände vielmehr von Stahlbetonrahmen eingefasst würden , die ihrerseits über Stahlbetonstützen mit gesondertem Fundament verfügten. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die Sachverständigen - ebenso wie die Klägerin und lange Zeit auch die Beklagte - lediglich davon ausgegangen sind, dass in den Wänden (nur) ungeschützte Stahlstützen vorhanden sind. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, ihren Vortrag zum Nichtvorhandensein ungeschützter Stahlstützen oder Stahlbauteile zu präzisieren.
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b) Der Umstand, dass im Hinblick auf die Brandschutzwände die Ist-Beschaffenheit des Mietobjekts möglicherweise von dessen Soll-Beschaffenheit abweicht, dürfte für sich genommen nicht notwendig einen wichtigen Grund ergeben , der zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 542 Abs. 1 BGB a.F. berechtigt. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die tatsächliche Beschaffenheit den Erforderlichkeiten (Brandschutz) in vergleichbarer Weise entspricht wie die Soll-Beschaffenheit.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 O 316/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 U 70/05 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 200/04 Verkündet am:
13. Februar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende
Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch
unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des
Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung
des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung
gefassten Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom 26. November 2001 wird für nichtig erklärt.
2. Die Gesellschafterbeschlüsse der C. Gesellschaft mbH vom 27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nichtig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die C. Gesellschaft mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und Herr J. D.. Beide hielten Geschäftsanteile von je 50 %.
2
Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enthält in § 7 Nr. 2 hinsichtlich der Durchführung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: "Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3/4 der Stimmen repräsentiert sind."
3
Ende des Jahres 2001 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsanteil zu veräußern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem Kläger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. Im Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversammlung durchführen. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. führte gleichwohl in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und beschloss die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.
4
Am Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr übersandte Herr D. dem Kläger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers … (Kläger)". Der Kläger behauptet , von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu haben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil.
5
Am 29. November und 3. Dezember 2001 führte Herr D. weitere Gesellschafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen.
6
Das Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom 26. November 2001 für nichtig erklärt und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. November 2001 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund hat es für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001.
8
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, was den Kläger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss beruhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht, dass der Kläger als der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses hätte beeinflussen können. Mangels Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung sei die Anfechtungsklage unbegründet.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der in der Gesellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste Abberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz entsprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht nur anfechtbar, sondern mit Rücksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der Einberufungsmängel, die einer Nichtladung des Klägers gleichkommen, nichtig. Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der vom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGHZ 36, 207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 102; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 28).
10
1. Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen , die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind.
11
Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin , der in § 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgemäße" Ladung voraussetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschriebenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden.
12
2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur Anfechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die Kausalität für die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht.
13
Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts , seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken , hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.
14
So liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, die E-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen hätte, war ihm eine sachgerechte Ausübung seines Teilnahmerechts in einer seiner Nichtladung gleichkommenden Weise unmöglich.
15
3. Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
16
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Klägers die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.