Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12

bei uns veröffentlicht am06.06.2012

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tettnang vom 5.4.2012, dort Beschlussformel Ziffer 3 (7 F 592/11) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht Tettnang hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Mit Beschluss vom 5.4.2012 hat das Familiengericht gemäß §§ 33, 34 VersAusglG die Kürzung des Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg von monatlich 695,62 EUR hinsichtlich eines Teilbetrags von 504,38 EUR ab dem 1.10.2011 ausgesetzt und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Bereits bei der Ehescheidung vor dem Familiengericht im Januar 2011 hatte sich der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 745,--EUR monatlich und die Antragsgegnerin zur Zustimmung zu einem etwaigen Antrag des Antragstellers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG verpflichtet. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens vereinbarten die Eheleute im Innenverhältnis Kostenaufhebung, sollte nicht ohnehin das Gericht eine entsprechende Kostenentscheidung treffen.
Dem Antrag ihres geschiedenen Ehemannes nach §§ 33, 34 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge ab 1.10.2011 in Höhe von monatlich 504,38 EUR ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Nachdem der Antragsteller, wie vom Familiengericht verlangt, die Unterhaltsberechnung wenigstens in groben Zügen dargestellt hatte, wurde über die Aussetzung antragsgemäß entschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat das Familiengericht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG gestützt. 10 % der dreifachen Nettoeinkünfte der beteiligten Eheleute von 865,42 EUR und 1.934,55 EUR ergab einen unter dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG liegenden Wert, den das Familiengericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und dem mit dem Verfahren verbundenen Aufwand von 1.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR verdoppelte.
Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht. Er strebt die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 6.052,56 EUR an, nämlich auf den Jahresbetrag des ausgesetzten Rentenkürzungsbetrages.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8.9.2010, wonach die Festsetzung des Verfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Verfahrenswerts einer vergleichbaren Unterhaltssache, mithin unter Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG analog zu erfolgen habe. Derartige Verfahren zeichneten sich dadurch aus, dass zu Vergleichs- bzw. Darstellungszwecken mindestens zwei verschiedene Unterhaltsberechnungen vorgenommen und miteinander abgeglichen werden müssten, um den Betrag der maximal zulässigen Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bestimmen zu können. Die Darstellung des Familiengerichts, der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen belaufe sich grundsätzlich auf 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten und es könnten so relevante Verfahrenswerte erreicht werden, überzeuge nicht, nachdem nur die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte anpassungsfähig seien, also insbesondere nicht diejenigen aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung. Praktisch seien vom Anwendungsbereich überwiegend nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 32 Nr. 1 VersAusglG betroffen, so dass der Verfahrenswert regelmäßig auf 20 % der vorgenannten Bemessungsgrundlage beschränkt wäre.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom 5. April 2012 sowie die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2012 Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
11 
Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, dass in Anpassungsverfahren gemäß §§ 33, 34 VersAusglG die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmen ist. Danach ist für jedes betroffene Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, mindestens jedoch 1.000,-- EUR. Der Mindestwert kann gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- oder herabgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
12 
Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ist uneinheitlich. Während die Ansicht vertreten wird, wegen des Ausgleichs nach der Scheidung habe die Verfahrenswertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute zu erfolgen (so Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.11.2011, 2 UF 227/10; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24.2.2011, 2 UF 317/10; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.5.2012, 13 UF 131/11; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8.10.2010, 5 UF 20/10 OLG Hamm Beschluss vom 21.9.2010, 2 UF 76/2010 - zitiert jeweils nach juris -), muss nach anderer Ansicht auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG zurückgegriffen werden, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.2.2012, 4 UF 261/10; Hauß in FamRB 2010, 251 bis 257 - zitiert jeweils nach juris -). Schließlich wird vertreten, dass der Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG mit 10 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute festzusetzen sei, da es sich auch bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach Scheidung, wie von § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG vorausgesetzt, handele (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2011, 10 WF 178/2011 - Zitat juris -).
13 
Der Senat schließt sich mit dem Familiengericht der letztgenannten Auffassung an. Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., zu § 217 RZ 14). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz Versorgungsausgleichssachen sind, ist vornehmlich § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig. Im Rahmen der durch § 50 FamGKG vorgegebenen Wertfestsetzung ist die 2. Alt. des Absatz 1 Satz 1 nicht einschlägig, weil sie sich systematisch auf die §§ 20 bis 26 Versorgungsausgleichsgesetz bezieht, die die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung regeln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift („…bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung…“), der auf die Überschrift von Teil I., Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 20 ff. VersAusglG) Bezug nimmt. Zum anderen ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach Scheidung im Sinne von §§ 20 ff. VersAusglG Bezug genommen wird (BT-Drucks. 16/11903, Seite 61).
14 
Der Wertberechnung ist jedes verfahrensgegenständliche Versorgungsanrecht zugrunde zu legen. Dies sind die Anrechte, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Betracht kommt. Ist der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamFG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Dabei will der Senat nicht ausschließen, dass es Fälle geben kann, die aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Komplexität und Schwierigkeit eine Orientierung an der Wertfestsetzung für Unterhaltsverfahren sachgerecht erscheinen lassen können (entgegen OLG Schleswig a.a.O.). Systemwidrig wäre das nicht, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung lediglich vergleichend und zwecks Festlegung eines „billigen“ Maßstabs die Größenordnung eines ähnlich gelagerten Unterhaltsverfahrens herangezogen würde und im Übrigen die Anpassungsverfahren einen engen Bezug zum Unterhalt durch dessen Inzidentprüfung haben.
15 
Weil es sich bei den Anpassungsverfahren jedoch nicht um Unterhaltsverfahren i.S. d. FamFG handelt, ist Ausgangspunkt der Verfahrenswertbestimmung nicht die schematische Festlegung anhand des Jahreswerts der Rentenkürzung, sondern der Regelfall des § 50 Abs. 1 FamFG.
16 
Im konkreten Fall kommt die Orientierung an der Wertfestsetzung für ein Unterhaltsverfahren im Rahmen der Abwägung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. Es hätte nach Auffassung des Senats schon einer Anpassung auf den doppelten Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht bedurft, um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Der Mindestwert stand jedenfalls zu Umfang und Schwierigkeit der Sache in keinem unvertretbaren Verhältnis. Die beteiligten Eheleute hatten bereits bei Ehescheidung eine Vereinbarung zum Unterhalt und zur Durchführung eines - absehbaren - Versorgungsausgleichsanpassungsverfahrens getroffen und waren sich auch später nicht etwa wegen des Unterhalts uneins. Die vom Familiengericht verlangte Darstellung der Unterhaltsberechnung sollte nur grob erfolgen und ließ sich einfach bewerkstelligen.
17 
Wirtschaftlich war die Aussetzung der Rentenkürzung dagegen für den Antragsteller sicher von Bedeutung, was jedoch nach vorstehenden Ausführungen nicht dazu verleiten darf, nunmehr jedem Anpassungsverfahren schematisch das - gebührenrechtliche - Gewicht eines Unterhaltsverfahrens zuzumessen. Gerade der vorliegende Fall eignet sich dazu nicht.
18 
Die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengericht unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, der sich auch der Senat anschließt, gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 50 Abs. 3 FamGKG ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
III.
19 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 50 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig. (2) In

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juni 2012 - 16 WF 118/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Nov. 2011 - 2 UF 227/10

bei uns veröffentlicht am 07.11.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert: Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (…) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält, längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.710,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3 nach § 33 VersAusglG.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.02.1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) - rechtskräftig seit 14.01.1997 - geschieden. Dabei wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Von den Versicherungskonten bei der (Rechtsvorgängerin der) Beteiligten zu 3 wurden von dem des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 329,33 DM, bezogen auf den 31.01.1996, übertragen.
Seit 01.01.2010 bezieht der am ...1950 geborene Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 995,65 Euro pro Monat (netto 897,58 Euro); ab 01.07.2011 beträgt die Rente 1.005,53 Euro (netto 903,47 Euro). Ohne die Kürzung seiner Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs würde die Rente ab 01.01.2010 1.167,63 Euro sowie ab 01.07.2011 1.179,22 Euro (netto 1.052,62 Euro bzw. 1.059,54 Euro) betragen.
Daneben bezieht er noch - jeweils monatlich netto - berufsgenossenschaftliche Renten in Höhe von 673,77 Euro bzw. 233,04 Euro sowie seit 01.04.2010 noch eine Betriebsrente (S... & K...) in Höhe von 44,00 Euro (Gesamtsumme: 1.848,39 Euro netto). Im Unterhaltsverfahren hat er Ausgaben für ein - so sein Vortrag - wegen seiner Behinderung notwendiges Auto (299,93 Euro), eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung (102,26 Euro), Zuzahlung von Medikamenten (25,92 Euro) sowie eine Zahnzusatzversicherung (9,90 Euro) geltend gemacht.
Die am ...1954 geborene Antragsgegnerin ist seit 1998 zu 60% als schwerbehindert anerkannt. Sie ist halbtags als Reinigungskraft tätig, woraus sie monatliche Einkünfte von durchschnittlich rund 1.000,00 Euro netto erzielt.
Der Antragsteller wurde durch den Senat am 11.03.1999 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt (2 UF 51/98). Sein (erstes) Abänderungsbegehren blieb nach der Entscheidung vom 03.02.2005 (2 UF 326/01) ohne Erfolg. Auf seinen weiteren Abänderungsantrag hin hat das Amtsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat (21 F 91/10). Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (2 UF 225/10) haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats am 01.08.2011 insoweit verglichen, als sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt noch bis 31.12.2011 zu zahlen. Dem lag die Einschätzung des Senats zugrunde, dass für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 150,00 Euro nach §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB angemessen erschien.
In der Konsequenz seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren (21 F 91/10) hat das Amtsgericht den Anpassungsantrag des Antragstellers vom 26.02.2010 mit Beschluss vom 22.09.2010 abgewiesen (21 F 46/10).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Beteiligten zu 3 begehrt.
Er beantragt,
10 
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Sinsheim vom 22.09.2010 (Az 21 F 46/10) die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers vom Versicherungskonto (Nr. 24 ... B ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin wegen entsprechender Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2010 i.H.v. 171,98 Euro monatlich sowie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2011 i.H.v. 150,00 Euro monatlich gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Auffassung, es sei nicht dargetan, dass die Rentenkürzung mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage, weshalb eine Anpassung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden könne. Zudem liege kein Anpassungsfall vor, da der Antragsteller den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung voll erfüllen könne. Von seinen - unstreitigen - beträchtlichen Einkünften könne er weder die Kosten für den Pkw noch Altersvorsorgeaufwendungen oder Zuzahlungen für Medikamente in Abzug bringen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung, das Protokoll im parallelen Unterhaltsverfahren (2 UF 225/10) vom 01.08.2011 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen in beiden Verfahren verwiesen.
II.
15 
Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.
16 
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG im tenorierten Umfang auszusetzen, nachdem der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Vergleich vor dem Senat konkretisiert worden ist.
17 
1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen vor.
18 
a) Der Antragsteller bezieht eine nach dem Versorgungsausgleich gekürzte Rente bei der Beteiligten zu 3, also aus einem nach § 32 Nr. 1 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht.
19 
b) Die Antragsgegnerin bezieht aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Versorgung. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie keine laufende Versorgung erhalten kann. Wird die Beantragung grundlos unterlassen, kann die Anpassung ausgeschlossen sein (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 942). Ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer anerkannten Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen könnte, ist unerheblich, da die nunmehr 57-Jährige dazu nicht verpflichtet ist, solange sie noch keine 60 Jahre alt ist, weil sie ansonsten mit Abschlägen rechnen müsste (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 228).
20 
c) Die Antragsgegnerin hat noch bis zum 31.12.2011 einen Unterhaltsanspruch gegen Antragsteller aus §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB. Dieser ist vom Familiengericht regelmäßig von Amts wegen (§ 26 FamFG) - fiktiv - für den Fall zu ermitteln, dass der Ausgleichspflichtige seine Versorgung ungekürzt erhält. Besteht aber bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht ohne weiteres unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert oder es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsträger durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt werden soll (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741).
21 
Die beteiligten früheren Ehegatten haben sich im parallelen Unterhaltsverfahren vor dem Hintergrund des durch den Senat vorgeschlagenen Vergleichs auf die Zahlung von Unterhalt für 2010 in Höhe von 300,00 Euro monatlich und für 2011 in Höhe von 150,00 Euro monatlich geeinigt. Diese Unterhaltsbeträge werden - wie angekündigt und unbeanstandet geblieben - für die Beurteilung des Anpassungsverfahrens zugrunde gelegt.
22 
d) Für diese Unterhaltsbeträge ist der Antragsteller, selbst wenn man seine vorgetragenen Abzüge vollumfänglich berücksichtigt, auch nach erfolgter Kürzung seiner Versorgung ohne Gefährdung seines Ehegattenmindestselbstbehalts (Nr. 21.4 SüdL) leistungsfähig. Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen (so Ruland, a.a.O. Rn. 882, 951; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 13, in diese Richtung auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 876 und Brudermüller, NJW 2011, 3196, 3202), wäre nach Auffassung des Senats der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149, 150; Bergner, NJW 2010, 3545f.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 29).
23 
(1) Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch - z.B. nach Ende der Befristung - hätte (vgl. Bergner, a.a.O.). Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.
24 
(2) Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen (BT-Drucks. 16/10144, S. 72), wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
25 
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt werde, auch wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Unabhängig davon lasse sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen (BVerfG, FamRZ 1980, 326, 335). Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 VersAusglG erfüllen wollen (BT-Drucks., a.a.O.).
26 
(3) Die Anpassung nach § 33 VersAusglG erfolgt daher nichtnur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 31).
27 
2. Die Anpassung scheitert nicht an der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Zum Ende der Ehezeit am 31.01.1996 betrugen zwei Prozent der Bezugsgröße ca. 83,00 DM (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 502). Dieser Betrag wird durch den nach altem Recht bereits saldierten „Ausgleichswert“ in Höhe von 329,33 DM überschritten.
28 
3. Die Aussetzung der Kürzung kann nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus dem Anrecht erfolgen, aus dem der Ausgleichspflichtige seine laufende Versorgung bezieht. Bei dem Versorgungsausgleich nach altem Recht ist das der bereits saldierte „Ausgleichswert“, der zu der entsprechenden Kürzung führt und der nach Auskunft der Beteiligten zu 3 vom 23.08.2011 (II, 71ff.) ab 01.01.2010 171,98 Euro und ab dem 01.07.2011 173,69 Euro beträgt. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 ist die Anpassung daher durch diesen maximalen Kürzungsbetrag beschränkt. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 beschränkt die Höhe des (geringeren) Unterhaltsanspruchs die Anpassung. Dementsprechend wurden die konkreten Beträge tenoriert (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 814).
29 
4. Die Anpassung kann nach § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem Monat nach Antragstellung (hier ab März 2010) bei Gericht erfolgen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass das Amtsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (26.02.2010), nicht auf den der Zustellung abgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 37). Die weitergehende Beschwerde und der entsprechende Antrag des Antragstellers haben daher keinen Erfolg.
30 
5. Nebenentscheidungen
31 
Die Kostenentscheidung entspricht der Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. im parallelen Unterhaltsverfahren vom 01.08.2011 (2 UF 225/10) und im Übrigen der Billigkeit.
32 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der früheren Ehegatten beträgt gerundet insgesamt 2.850,00 Euro. Der Verfahrenswert ist daher auf (2.850 x 3 x 20%=) 1.710,00 Euro festzusetzen.
33 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.