Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Nov. 2011 - 2 UF 227/10

bei uns veröffentlicht am07.11.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (…) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält, längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.710,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3 nach § 33 VersAusglG.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.02.1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) - rechtskräftig seit 14.01.1997 - geschieden. Dabei wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Von den Versicherungskonten bei der (Rechtsvorgängerin der) Beteiligten zu 3 wurden von dem des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 329,33 DM, bezogen auf den 31.01.1996, übertragen.
Seit 01.01.2010 bezieht der am ...1950 geborene Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 995,65 Euro pro Monat (netto 897,58 Euro); ab 01.07.2011 beträgt die Rente 1.005,53 Euro (netto 903,47 Euro). Ohne die Kürzung seiner Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs würde die Rente ab 01.01.2010 1.167,63 Euro sowie ab 01.07.2011 1.179,22 Euro (netto 1.052,62 Euro bzw. 1.059,54 Euro) betragen.
Daneben bezieht er noch - jeweils monatlich netto - berufsgenossenschaftliche Renten in Höhe von 673,77 Euro bzw. 233,04 Euro sowie seit 01.04.2010 noch eine Betriebsrente (S... & K...) in Höhe von 44,00 Euro (Gesamtsumme: 1.848,39 Euro netto). Im Unterhaltsverfahren hat er Ausgaben für ein - so sein Vortrag - wegen seiner Behinderung notwendiges Auto (299,93 Euro), eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung (102,26 Euro), Zuzahlung von Medikamenten (25,92 Euro) sowie eine Zahnzusatzversicherung (9,90 Euro) geltend gemacht.
Die am ...1954 geborene Antragsgegnerin ist seit 1998 zu 60% als schwerbehindert anerkannt. Sie ist halbtags als Reinigungskraft tätig, woraus sie monatliche Einkünfte von durchschnittlich rund 1.000,00 Euro netto erzielt.
Der Antragsteller wurde durch den Senat am 11.03.1999 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt (2 UF 51/98). Sein (erstes) Abänderungsbegehren blieb nach der Entscheidung vom 03.02.2005 (2 UF 326/01) ohne Erfolg. Auf seinen weiteren Abänderungsantrag hin hat das Amtsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat (21 F 91/10). Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (2 UF 225/10) haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats am 01.08.2011 insoweit verglichen, als sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt noch bis 31.12.2011 zu zahlen. Dem lag die Einschätzung des Senats zugrunde, dass für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 150,00 Euro nach §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB angemessen erschien.
In der Konsequenz seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren (21 F 91/10) hat das Amtsgericht den Anpassungsantrag des Antragstellers vom 26.02.2010 mit Beschluss vom 22.09.2010 abgewiesen (21 F 46/10).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Beteiligten zu 3 begehrt.
Er beantragt,
10 
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Sinsheim vom 22.09.2010 (Az 21 F 46/10) die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers vom Versicherungskonto (Nr. 24 ... B ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin wegen entsprechender Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2010 i.H.v. 171,98 Euro monatlich sowie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2011 i.H.v. 150,00 Euro monatlich gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Auffassung, es sei nicht dargetan, dass die Rentenkürzung mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage, weshalb eine Anpassung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden könne. Zudem liege kein Anpassungsfall vor, da der Antragsteller den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung voll erfüllen könne. Von seinen - unstreitigen - beträchtlichen Einkünften könne er weder die Kosten für den Pkw noch Altersvorsorgeaufwendungen oder Zuzahlungen für Medikamente in Abzug bringen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung, das Protokoll im parallelen Unterhaltsverfahren (2 UF 225/10) vom 01.08.2011 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen in beiden Verfahren verwiesen.
II.
15 
Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.
16 
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG im tenorierten Umfang auszusetzen, nachdem der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Vergleich vor dem Senat konkretisiert worden ist.
17 
1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen vor.
18 
a) Der Antragsteller bezieht eine nach dem Versorgungsausgleich gekürzte Rente bei der Beteiligten zu 3, also aus einem nach § 32 Nr. 1 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht.
19 
b) Die Antragsgegnerin bezieht aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Versorgung. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie keine laufende Versorgung erhalten kann. Wird die Beantragung grundlos unterlassen, kann die Anpassung ausgeschlossen sein (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 942). Ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer anerkannten Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen könnte, ist unerheblich, da die nunmehr 57-Jährige dazu nicht verpflichtet ist, solange sie noch keine 60 Jahre alt ist, weil sie ansonsten mit Abschlägen rechnen müsste (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 228).
20 
c) Die Antragsgegnerin hat noch bis zum 31.12.2011 einen Unterhaltsanspruch gegen Antragsteller aus §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB. Dieser ist vom Familiengericht regelmäßig von Amts wegen (§ 26 FamFG) - fiktiv - für den Fall zu ermitteln, dass der Ausgleichspflichtige seine Versorgung ungekürzt erhält. Besteht aber bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht ohne weiteres unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert oder es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsträger durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt werden soll (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741).
21 
Die beteiligten früheren Ehegatten haben sich im parallelen Unterhaltsverfahren vor dem Hintergrund des durch den Senat vorgeschlagenen Vergleichs auf die Zahlung von Unterhalt für 2010 in Höhe von 300,00 Euro monatlich und für 2011 in Höhe von 150,00 Euro monatlich geeinigt. Diese Unterhaltsbeträge werden - wie angekündigt und unbeanstandet geblieben - für die Beurteilung des Anpassungsverfahrens zugrunde gelegt.
22 
d) Für diese Unterhaltsbeträge ist der Antragsteller, selbst wenn man seine vorgetragenen Abzüge vollumfänglich berücksichtigt, auch nach erfolgter Kürzung seiner Versorgung ohne Gefährdung seines Ehegattenmindestselbstbehalts (Nr. 21.4 SüdL) leistungsfähig. Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen (so Ruland, a.a.O. Rn. 882, 951; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 13, in diese Richtung auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 876 und Brudermüller, NJW 2011, 3196, 3202), wäre nach Auffassung des Senats der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149, 150; Bergner, NJW 2010, 3545f.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 29).
23 
(1) Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch - z.B. nach Ende der Befristung - hätte (vgl. Bergner, a.a.O.). Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.
24 
(2) Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen (BT-Drucks. 16/10144, S. 72), wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
25 
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt werde, auch wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Unabhängig davon lasse sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen (BVerfG, FamRZ 1980, 326, 335). Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 VersAusglG erfüllen wollen (BT-Drucks., a.a.O.).
26 
(3) Die Anpassung nach § 33 VersAusglG erfolgt daher nichtnur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 31).
27 
2. Die Anpassung scheitert nicht an der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Zum Ende der Ehezeit am 31.01.1996 betrugen zwei Prozent der Bezugsgröße ca. 83,00 DM (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 502). Dieser Betrag wird durch den nach altem Recht bereits saldierten „Ausgleichswert“ in Höhe von 329,33 DM überschritten.
28 
3. Die Aussetzung der Kürzung kann nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus dem Anrecht erfolgen, aus dem der Ausgleichspflichtige seine laufende Versorgung bezieht. Bei dem Versorgungsausgleich nach altem Recht ist das der bereits saldierte „Ausgleichswert“, der zu der entsprechenden Kürzung führt und der nach Auskunft der Beteiligten zu 3 vom 23.08.2011 (II, 71ff.) ab 01.01.2010 171,98 Euro und ab dem 01.07.2011 173,69 Euro beträgt. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 ist die Anpassung daher durch diesen maximalen Kürzungsbetrag beschränkt. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 beschränkt die Höhe des (geringeren) Unterhaltsanspruchs die Anpassung. Dementsprechend wurden die konkreten Beträge tenoriert (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 814).
29 
4. Die Anpassung kann nach § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem Monat nach Antragstellung (hier ab März 2010) bei Gericht erfolgen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass das Amtsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (26.02.2010), nicht auf den der Zustellung abgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 37). Die weitergehende Beschwerde und der entsprechende Antrag des Antragstellers haben daher keinen Erfolg.
30 
5. Nebenentscheidungen
31 
Die Kostenentscheidung entspricht der Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. im parallelen Unterhaltsverfahren vom 01.08.2011 (2 UF 225/10) und im Übrigen der Billigkeit.
32 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der früheren Ehegatten beträgt gerundet insgesamt 2.850,00 Euro. Der Verfahrenswert ist daher auf (2.850 x 3 x 20%=) 1.710,00 Euro festzusetzen.
33 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.