Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 13 U 17/04

bei uns veröffentlicht am01.07.2004

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2003 zu folgender Neufassung

a b g e ä n d e r t :

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.832,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 20.9.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegen einander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 43.902,11 EUR

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen auf die angefochtene Entscheidung.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe schon keine richtigen Aufrechnungserklärungen abgegeben. Das Landgericht habe sie unzulässigerweise zu Gunsten der Beklagten schlüssig gemacht. Auf jeden Fall sei die Aufrechnung aber unzulässig. Die Beklagte habe nicht, wie das Landgericht meinte, Masse-, sondern nur Insolvenzforderungen. Das Ufergelände habe der Kläger seit der Insolvenzantragstellung nicht mehr genutzt und damit die Gegenleistung im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO nicht mehr in Anspruch genommen. Der Erbbauzins unterfalle nicht § 55 InsO. §§ 54, 55 InsO regelten abschließend, was Masseverbindlichkeiten seien. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO helfe der Beklagten nicht, weil der Erbbauzinsanspruch nicht durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters begründet werde. Über § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO komme man ebenfalls nicht zu einer Masseverbindlichkeit, weil es sich beim Erbbaurecht nicht um ein Dauerschuldverhältnis handele, sondern um einen kaufähnlichen Vertrag. Nach dem Erbbaurechtsvertrag gebe es keine Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung. Der Vertrag sei mit der Einräumung des geschuldeten Erbbaurechts bei Vertragsschluss bereits voll erfüllt. Anders wie das Landgericht meine, sei der Erbbauzins gerade nicht die Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung. Es handele sich nicht um eine mietähnliche Zahlung. Deshalb könne der Erbbaurechtsvertrag nur als Austauschvertrag im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO angesehen werden. Aus einem Austauschvertrag entstünden aber nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sei und der Insolvenzverwalter die Erfüllung wähle. Hier habe die Beklagte mit der dinglichen Einräumung des Erbbaurechts bereits voll erfüllt, weshalb kein Fall von § 103 InsO vorliege und er, der Kläger, als Insolvenzverwalter auch keine Erfüllung wählen könne. Der Beklagten stünden damit nur Insolvenzforderungen zu, die zur Tabelle anzumelden seien. Die Aufrechnung richte sich nach §§ 94 ff InsO. Die von der Insolvenzmasse erhobenen Ansprüche für die Zeit ab Februar 2001 stammten aus der Zeit nach Kenntnis der Beklagten von der Insolvenzantragstellung, die spätestens am 20.1.2001 gegeben gewesen sei. Die Gegenforderungen für das 4. Quartal 2000 und das 1. Quartal 2001 seien zwar zuvor fällig geworden. Die Aufrechnungslage sei aber erst nach Kenntnis der Beklagten vom Insolvenzantrag entstanden, da die von der Masse geltend gemachten Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen (Miete und Pacht) monatlich neu entstünden. Es sei nicht entscheidend, dass die Verträge, aus denen die Beklagte ihre Ansprüche herleite, aus der Zeit vor dem anfechtungsrelevanten Zeitraum stammten. Die Aufrechnungserklärungen stammten aus der anfechtungsrelevanten Zeit und seien in Kenntnis vom Insolvenzantrag abgegeben worden, weshalb die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO greife. Nehme man eine inkongruente Deckung an, weil der Gläubiger keinen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung durch Entstehung einer Aufrechnungslage habe, führe das direkt zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. § 110 Abs. 3 InsO helfe der Beklagten nicht, da diese Vorschrift Bezug nehme auf die Aufrechnungshindernisse der §§ 95 ff InsO und damit auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Beklagte habe keine schutzwürdige Position im Sinne von § 110 Abs. 3 InsO erlangt. Zu Unrecht habe das Landgericht selbst eine Aufrechnungsreihenfolge festgelegt und mit dem Pachtzins für das Ufergelände aufgerechnet, nachdem die Beklagte das nicht getan habe. Zu Unrecht seien auch die Nebenkostenvorauszahlungen für August 2001 bis Mai 2003 nicht zugesprochen worden, nachdem die Nebenkostenabrechnung für 2001 bis 2003 erfolgt sei, für die Austraße 14 sogar für den Zeitraum 2000 bis 15.3.2003 (K 17). Im Übrigen habe die Beklagte die klägerische Forderung der Höhe nach anerkannt, weshalb nicht verständlich sei, dass die Nebenkostenvorauszahlung jetzt bestritten werde.
Nach Reduzierung seiner Forderung um versehentlich zu viel verlangte 27,01 EUR beantragt der Kläger,
das Urteil des Landgerichts Heilbronn insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.099,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass ihre Aufrechnungserklärungen K 6 bis 15 = B 2 klar und überdies in zwei Schriftsätzen noch erläutert worden seien. Entsprechendes gelte für die Aufrechnungserklärungen nach Verfahrenseröffnung (B 24 bis 26). Gemäß § 108 InsO bestehe ein Mietverhältnis des Schuldners nach Insolvenzverfahrenseröffnung fort, weshalb die Ansprüche hieraus Masseverbindlichkeiten seien und die Beklagte mit den nach Verfahrenseröffnung fällig gewordenen Ansprüchen uneingeschränkt aufrechnen könne. Dies gelte wegen der ähnlichen Lage für den Erbbaurechtsvertrag entsprechend. Auch die Ansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung seien aufrechenbar, da sie Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 und § 55 Abs. 2 InsO seien. Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage werde durch die Eröffnung nicht berührt (§ 94 InsO). Für eine Anfechtung sei kein Raum. Vorsorglich werde mit den nicht verbrauchten überschießenden eigenen Forderungen aufgerechnet gegen je bestehende Forderungen des Klägers und die dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Miete für Januar 2001, wobei diese Hilfsaufrechnung aber auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.11.2003 geschehen sei. Das habe das Landgericht übersehen.
Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Miete für Januar 2001. Diese sei mit der am 12.1.2001 eingegangenen Überweisung bezahlt. Die Leistungszweckbestimmung ergebe sich aus dem Zahlungszeitpunkt. Die Dezember-Miete sei bereits bezahlt gewesen durch die im November erfolgte Überweisung von zwei Monatsmieten. Im Übrigen sei mit den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 3.9. und 21.10.2003 die nach Auffassung des Landgerichts fehlende Tilgungsbestimmung abgegeben worden.
Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung,
10 
das Urteil des Landgerichts Heilbronn abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
13 
Insoweit trägt er vor, das Landgericht habe ihm die Januar-Miete zu Recht zugesprochen. Die Beklagte habe die Bezahlung der Dezember-Miete nicht nachgewiesen. Er bestreite die Bezahlung von 7.600,00 DM im November 2000 und dass dieser Betrag die Miete für November und Dezember 2000 darstelle.
14 
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die Anschlussberufung ist insgesamt, die Berufung teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 12.832,41 EUR nebst Zinsen.
15 
A. Anschlussberufung
16 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung von 1.942,91 EUR. Die Beklagte hat sowohl die Miete für Januar 2001 wie die für Dezember 2000 für das Mietobjekt ... bezahlt.
17 
Der Kläger kann nicht die Zahlung der Beklagten vom 11. Januar 2001 auf die Miete für Dezember 2000 verrechnen. Erstmals in der Berufung hat der Kläger bestritten, dass die sich aus der Anl. B 5 ergebenden 7.600,00 DM die Mieten für November und Dezember 2000 darstellen und dass dieser Betrag tatsächlich bezahlt wurde (Bl. 220). Dieser Vortrag ist unzulässig und damit unbeachtlich (§§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO). Der Kläger behauptet zwar, dies werde noch einmal bestritten. Doch ist dies nicht richtig.
18 
Die Beklagte hatte in erster Instanz vorgetragen (Bl. 51), im November 2000 die Monatsmieten November und Dezember 2000 auf das von der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 19.10.2000 (B 4, Bl. 58) angegebene Konto überwiesen zu haben. Der Kläger erwiderte (Bl. 111 f), dass es sich bei diesem Konto um eines der ebenfalls mittlerweile insolventen Firma ... handelte und „nach derzeitigem Kenntnisstand ... der Betrag in Höhe von DM 7.600,00, welcher die Miete für November und Dezember 2000 darstellen soll, tatsächlich auf dem Konto mit der Nummer ... eingegangen“ sei. Er habe sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung gesetzt, eine ausdrückliche Bestätigung aber bisher nicht erhalten. Damit liegt seitens des Klägers kein ausdrückliches Bestreiten der Zahlung durch die Beklagte vor. Die Beklagte hat substanziierten Vortrag zur Zahlung gehalten. Dadurch ist die ursprüngliche Behauptung des Klägers (Bl. 30), der Zahlungseingang im Januar 2001 sei mit der Miete für Dezember 2000 verrechnet worden bzw. habe verrechnet werden können, weil diese noch nicht entrichtet gewesen sei, hinfällig. Bereits mit Schreiben vom 23.11.2000 (B 6, Bl. 60) wurde die Beklagte wieder aufgefordert, auf ein anderes Konto zu bezahlen. Die Dezember-Miete hatte sie jedoch bereits zusammen mit der November-Miete 2000 noch im November 2000 auf das Konto gemäß Anl. B 4 überwiesen. Diese Zahlung ist als Erfüllung auch hinsichtlich der Dezember-Miete anzusehen. Eine Zahlung wenige Tage vor Fälligkeit entfaltet Erfüllungswirkung. Angesichts des raschen Kontenwechsels, der von der Gemeinschuldnerin veranlasst wurde, sind dadurch entstehende Probleme dieser bzw. dem Kläger zuzurechnen, insbesondere da der Kläger lediglich vorgebracht hat, nicht ganz sicher zu wissen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft. § 110 Abs. 1 InsO steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen, da es nicht um den Zeitraum nach Insolvenzverfahrenseröffnung geht.
19 
B. Berufung
20 
Dem Kläger stehen 12.832,41 EUR nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die mit der Berufung geltend gemachte Forderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Keinen Anspruch hat der Kläger auf 2.249,68 EUR Nebenkostenvorauszahlungen.
21 
1. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Forderungen
22 
Dem Kläger standen für diesen Zeitraum zu:
23 
...
2 bis 7/2001 = 6 x 3.800,00 DM =
    22.800,00 DM
...
2, 5, 6/2001 = 3 x 552,50 DM =
1.657,50 DM
Stromkosten    
101,73 DM
24.559,23 DM
24 
Hinzu kommen 3 x 200,00 DM = 600,00 DM Nebenkosten für die ....
25 
Diese Forderungen des Klägers sind insgesamt erloschen durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen mit den Grundsteuer-Mahnkosten von 275,50 DM und 53,10 DM, der Baurechtsamtsgebühr von 190,00 DM, der Pacht Ufergelände 4. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2001 und der Erbpacht 4. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2002. Der Kläger meint zwar, die Aufrechnungserklärungen der Beklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil keine richtige Reihenfolge angegeben war. Die Beklagte rechnete immer nur auf mit „Miete für gewerbl. Plätze“, ohne zwischen Pacht und Erbpacht zu unterscheiden. Doch ist das kein Problem, das die Aufrechnung von vornherein unzulässig macht. Der Kläger erhebt gegen beide Forderungen keinerlei Einwendungen, sodass sie gleichrangig nebeneinander stehen. Nachdem die Beklagte nicht zwischen Uferpacht und Erbbauzins unterschied bzw. nicht in einer bestimmten Reihenfolge aufrechnete, liegt ein Fall von § 396 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wonach § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet, wenn eine Aufrechnung mit mehreren Forderungen ohne nähere Bestimmung erfolgt. Nach § 366 Abs. 2 BGB werden die Forderungen der Beklagten anteilig verbraucht.
26 
Auch der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Aufrechnungsreihenfolge im Prozess gegenüber ihren vorgerichtlichen Erklärungen verändert, führt nicht zur Unzulässigkeit der Aufrechnung. Soweit die Aufrechnungen wirksam waren, sind die Forderungen hierdurch erloschen. Dies führte dazu, dass die vom Kläger für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchten Forderungen insgesamt erloschen sind. Auf eine Aufrechnungserklärung im Prozess kommt es nicht mehr an.
27 
Die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen sind insolvenzbeständig.
28 
Gemäß § 94 InsO wird das Recht zur Aufrechnung durch das Insolvenzverfahren nicht berührt, wenn ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist. Unzulässig ist die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist und gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Anfechtung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Nr. 2 und 4 sind ohne Bedeutung, sie passen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht. Nr. 1 gilt hier nach § 110 Abs. 3 InsO nicht. Die Grenze der Verfahrenseröffnung ist schon in § 110 eingebaut. Doch diese Grenze ist irrelevant für alle Forderungen des Klägers gegen die Beklagte, die diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist, d.h. für alle bis zum 2.7.2001 fällig gewordenen Miet- und Nebenkostenforderungen des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte. § 110 InsO steht also einer Aufrechnung der Beklagten gegen die mit der ursprünglichen Klage vom Kläger geltend gemachten Miet- und Nebenkostenforderungen nicht entgegen. Die Stromkosten beruhen auf Rechnungen vom 5.12.2000 (K 3 und 4). Die Mieten betreffen die Monate Februar bis Juli 2001 (...) bzw. Februar, Mai und Juni 2001 (...). Aufgerechnet werden kann gegen die gesamte Miete für Juli 2001. Die Verweisung in § 110 Abs. 3 InsO auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum erfasst beide dort genannten Zeitgrenzen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. Rn. 12), also Eröffnung und zur Zeit der Eröffnung laufender Monat.
29 
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht nicht entgegen, da die Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung in nicht anfechtbarer Weise erlangt hat. Entscheidend ist, dass es auf die Möglichkeit zur Aufrechnung ankommt und nicht auf die Aufrechnung selbst. Die Möglichkeit zur Aufrechnung meint den Erwerb von Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Forderungen der Beklagten oder gegen sie gerichtete Forderungen des Klägers handelt. Sie dürfen beide nicht in anfechtbarer Weise erworben worden sein. Hier geht es vor allem um Forderungen aus Verträgen, für die eine Gegenleistung erbracht wird (Miete, Pacht, Erbbaurecht), sodass § 130 InsO (kongruente Deckung) maßgeblich ist. Entsprechendes gilt für die Baurechtsamtsgebühr, da ihr eine Leistung des Amtes zugrunde liegt. Lediglich bei den Verzugskosten fehlt die Gegenleistung, so dass für sie § 131 InsO (Inkongruente Deckung) maßgeblich ist.
30 
Anfechtbar ist gemäß § 130 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war oder wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr. 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist, dass es für § 96 Nr. 3 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung ankommt, sondern auf die Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung. Die Möglichkeit zur Aufrechnung erlangt hat die Beklagte aufgrund der Verträge (so zur vergleichbaren Rechtslage nach §§ 17, 55 KO BGH NJW 1995, 1966). Durch die Verträge wurde sie Gläubigerin und Schuldnerin, erwarb also Forderungen, die sie aufrechnen konnte und Schulden, gegen die sie aufrechnen konnte. Die Forderungen gegen die Beklagte beruhen auf den Mietverträgen. Die Forderungen der Beklagten beruhen auf dem Pacht- und dem Erbbaurechtsvertrag sowie dem Bescheid über die Baurechtsamtsgebühr. Pacht- und Erbbaurechtsvertrag wurden 1961 bzw. 1960 geschlossen und damit längst vor dem nach § 130 InsO relevanten Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Baurechtsamtsgebühr beruht auf einem Bescheid vom 16.1.2001, dem Tag der Antragstellung und wurde nach unbestrittenem Vortrag am 19.1.2001 fällig. Der Bescheid stammt damit nicht aus den letzten drei Monaten vor der Antragstellung, weshalb nicht § 130 Nr. 1 InsO, sondern § 130 Nr. 2 InsO maßgeblich ist. Hieraus ergibt sich aber deswegen keine Anfechtbarkeit des Forderungserwerbs, weil nicht dargetan ist, dass der Beklagten zur Zeit der Erstellung des Bescheids die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Nach Behauptung des Klägers hatte die Beklagte am 20.1.2001 Kenntnis vom Antrag, nach eigenem Vortrag am 23.1.2001. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Forderungen an, ebenso wenig auf den der Aufrechnungserklärungen. § 130 InsO ist auch nicht unmittelbar auf die Aufrechnungserklärungen anwendbar, weil § 96 InsO eine Spezialregelung für die Aufrechnung enthält, die § 130 InsO ersetzt.
31 
Die Grundsteuerverzugskosten beruhen auf Schreiben vom 18.12.2000. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass und warum sie Anspruch auf die in Rechnung gestellten Säumniszuschläge und Mahnkosten hatte, so dass davon auszugehen ist, dass sie am 18. 12. 2000 Anspruch hierauf hatte. Sie hat die Aufrechnungslage also nicht in anfechtbarer Weise herbei geführt.
32 
Die Beklagte kann somit gegen alle vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen des Klägers, die mit der Klage geltend gemacht wurden, mit eigenen Forderungen, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden, aufrechnen. Zu Recht hat deswegen das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit es um die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Forderungen geht.
33 
Die Beklagte hat unstreitig mit weit überschießenden Forderungen aufgerechnet. Gänzlich erloschen sind diejenigen wegen der Grundsteuer-Mahnkosten und der Baurechtsamtsgebühr. Gemäß §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB anteilig erloschen sind diejenigen aus Pacht- und Erbbaurechtsvertrag, wobei hier die genauen Anteile offen bleiben können.
34 
Erloschen sind auch die Nebenkostenforderungen des Klägers für die Monate Februar, Mai und Juni 2001 das Mietobjekt ... betreffend. Die von der Beklagten am 30.1.2001 (K 8) und am 5.6.2001 (K 14) erklärten Aufrechnungen gegen die Nebenkostenforderung des Klägers sind wirksam. Die Beklagte kann nicht jetzt nachträglich im Prozess insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht, über das nicht beliebig verfügt werden kann.
35 
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Forderungen
36 
Dem Kläger stehen unstreitig zu:
37 
...
8/01, 1, 4, 5/03 = 4 x 3.800,00 DM =
     15.200,00 DM
...
8/01 bis 5/03 = 22 x 552,50 DM =
12.155,00 DM
         
27.355,00 DM
38 
Nicht zu steht dem Kläger die geltend gemachte Nebenkostenforderung ... von 200,00 DM für 22 Monate = 4.400,00 DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung zu Recht. Ein Anerkenntnis dieses Forderungsanteils liegt nicht vor.
39 
Der Mieter kann gemäß § 273 BGB die Zahlung weiterer (Nebenkosten-)Vorschüsse verweigern, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit abrechnet, weil ihm ein Anspruch auf die Abrechnung zusteht (vgl. etwa BGH NJW 1984, 1684; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 528 und Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 37 Rn. 50).
40 
Unstreitig haben weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger bisher eine Nebenkostenabrechnung betreffend die Austraße für das Jahr 1999 vorgelegt. In erster Instanz war außerdem unstreitig, dass die Nebenkostenabrechnung auch für das Jahr 2000 nicht vorgelegt worden ist. In der Berufung hat der Kläger nun behauptet, dies sei mit Schreiben vom 19.9.2001 geschehen (Bl. 190), welches als Anl. K 17 vorgelegt werde. Dies ist sowohl falsch als auch unbeachtlich. Das vorgelegte Schreiben datiert vom 19.9.2003 und wurde bereits als Anl. K 16 in erster Instanz vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich eine Abrechnung der Nebenkosten für 2001 bis zum 15.3.2003, auch wenn es in der Überschrift heißt „Nebenkostenabrechnung 2000 bis 15.3.2003“. Im Übrigen wäre neuer Vortrag in der zweiten Instanz verspätet. Ein Entschuldigungsgrund wird nicht genannt (§§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO).
41 
Im Hinblick auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht war die Beklagte nicht zur Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage der Nebenkostenabrechnungen 1999 und 2000 zu verurteilen. Der Kläger hat nur noch Anspruch auf den Saldo nach Abrechnung.
42 
Vom an den Kläger zu zahlenden Betrag ist ein Anteil von 2.257,00 DM durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Wirksam aufrechnen konnte sie mit der ihr zustehenden Pachtzinsforderung für das 3. und 4. Quartal 2001, wobei der Quartalspachtzins von 1.372,50 DM jeweils etwas zu kürzen war, und zwar für das 3. Quartal für die zwei Tage bis zur Verfahrenseröffnung am 2.7.2001 um 2/90, sodass 1.342,00 DM verbleiben und für das 4. Quartal um 1/3, weil der Pachtvertrag zum 30. November 2001 gekündigt wurde, sodass 915,00 DM verbleiben.
43 
Mit diesen Beträgen kann die Beklagte aufrechnen.
44 
Gemäß § 108 InsO bestehen Pachtverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Pachtzinsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten und nicht nur Insolvenzforderungen wie die bis dahin entstandenen Pachtzinsansprüche (§ 108 Abs. 2 InsO). Darauf, dass der Insolvenzverwalter nicht nutzte, kommt es entgegen seiner Meinung nicht an. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung, die der Kläger gemäß § 109 InsO ausgesprochen hat und dies auch durfte, schuldet die Insolvenzmasse den Pachtzins.
45 
Mit den Masseforderungen kann die Beklagte ohne weiteres gegen die Forderungen des Klägers aufrechnen. Sie muss diese nicht wie bloße Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Da die Masseforderungen vorweg zu befriedigen sind (§ 53 InsO), entsteht den Insolvenzgläubigern durch eine solche Aufrechnung kein Nachteil.
46 
Nicht aufrechnen kann die Beklagte die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Erbbauzinsansprüche. Sie sind nicht Masseschulden, die aufrechenbar wären, sondern nur Insolvenzforderungen. Ein Fall von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um einen beidseits noch nicht voll erfüllten Vertrag handelt. Die Vorschrift korrespondiert mit § 103 InsO, wonach der Insolvenzverwalter Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung beidseits nicht (voll) erfüllten Vertrages verlangen kann.
47 
Der Erbbaurechtsvertrag fällt nicht unter § 108 InsO. Ebenso wenig ist eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Erbbaurechtsvertrag angezeigt.
48 
Beim Erbbaurechtsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Nutzungsüberlassung beim Erbbaurechtsvertrag keine Vertragspflicht ist. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten erfüllt mit der Einräumung des Erbbaurechts. Gemäß § 1 ErbbRVO kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Der Grundstückseigentümer übernimmt also keine (dauernde) Duldungspflicht, sondern räumt ein Recht ein. Zwar verweist § 9 ErbbRVO auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten, wenn für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Erbbaurecht als Dauerschuldverhältnis oder zumindest ein ähnliches Schuldverhältnis anzusehen ist. Der Verweis auf die Vorschriften über die Reallast bedeutet lediglich, dass für den Fall eines dinglichen Erbbauzinses (nur für diesen gilt der Verweis) das Grundstück für die Erfüllung der Verpflichtung haftet. Ein Dauerschuldverhältnis oder ein ähnliches Rechtsverhältnis wird deswegen nicht begründet. Entscheidend ist, dass der Grundstückseigentümer mit der Einräumung des Erbbaurechts bereits voll erfüllt hat.
49 
Ein Fall von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor, da bezüglich des Erbbaurechtsvertrags keine Handlung des Insolvenzverwalters vorliegt, die den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses begründete. Die Begründung erfolgte mit dem Vertragsschluss im Jahr 1960.
50 
Da auch nicht mit nicht verbrauchten Restforderungen aus den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Ansprüchen aufgerechnet werden kann, da diese keine Masseschulden sind und somit nur zur Aufrechnung gegen Forderungen des Klägers aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung geeignet sind, können gegen die Ansprüche des Klägers aus der Zeit nach der Insolvenzverfahrenseröffnung nur die 2.257,00 DM = 1.153,99 EUR aufgerechnet werden. Der Gesamtforderungsbetrag des Klägers von 16.236,08 EUR reduziert sich um diesen Betrag und die dem Kläger nicht zustehenden 2.249,68 EUR Nebenkostenvorauszahlungen. Es verbleiben 12.832,41 EUR. Sie sind wie beantragt ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, die am 20.9.2003 eingetreten ist (Bl. 123 i.V.m. Bl. 116).
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, wobei für die Berufung die nicht erfolgreiche Hilfsaufrechnung der Beklagten zu berücksichtigen war, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
52 
Die Revision war, soweit die Beklagte verurteilt wurde, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
53 
Bei der Streitwertfestsetzung war die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit ihren nicht durch Aufrechnung verbrauchten Forderungsteilen aus der Zeit vor der Insolvenzverfahrenseröffnung gegen eventuell dem Kläger zustehende Forderungen zu berücksichtigen, deren Wert sich der berechtigten Forderung des Klägers entsprechend auf 12.832,41 EUR beläuft.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 13 U 17/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 13 U 17/04

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 13 U 17/04 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse


(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren


(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers

Insolvenzordnung - InsO | § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens


Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Insolvenzordnung - InsO | § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage


Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter


(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 396 Mehrheit von Forderungen


(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder

Insolvenzordnung - InsO | § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter


(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, sowei

Referenzen

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.