Haftungsrecht: Kollision mit grob verkehrswidrig die Straße überquerendem Fußgänger

bei uns veröffentlicht am03.12.2010

Rechtsgebiete

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer beim Einparken einen Fußgänger nicht sieht und ihn anfährt, haftet nicht in jedem Fall.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Beklagt war ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parklücke einparken wollte. Dabei fuhr er mit der linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger an. Dieser hatte zuvor ein Absperrgitter überstiegen, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren. Er hatte auch das einparkende Fahrzeug bemerkt. In einem solchen Fall trete nach der Entscheidung des KG die Haftung des Autofahrers aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Zwar müsse ein Kraftfahrer vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüfen. Dagegen bestehe keine Pflicht, vor dem Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben dem Fahrzeug nochmals zu überprüfen, wenn dort nach normalen Umständen mit Fußgängern nicht gerechnet werden muss. Ein grob verkehrswidrig auftretender Fußgänger handele insofern auf eigene Gefahr (KG, 12 U 178/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

KG: Beschluss vom 24.06.2010 - 12 U 178/09

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Verkehrsunfall durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten selbst schuldhaft verursacht hat.

Unstreitig hat die Klägerin die Schönhauser Allee nicht nur außerhalb eines Fußgängerüberweges überquert, sondern zudem an einer Stelle, wo das Überqueren der Fahrbahn durch angebrachte Stangengeländer sogar verhindert werden sollte.

Damit hat sie, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, nicht nur gegen § 25 Abs. 3 StVO, sondern auch gegen § 25 Abs. 4 StVO verstoßen, was auch die Berufung nicht in Abrede stellt. Ebenfalls hat sie von dem Überqueren nicht abgesehen, obwohl sie ausweislich ihrer eigenen Einlassungen und ihres Vorbringens bemerkt hatte, dass der Beklagte zu 1) beabsichtigte, rückwärts Einzuparken, mithin erkennbar war, dass er seine Fahrt nicht aus der Richtung der Klägerin sich entfernend fortsetzen würde.

Entgegen den Ausführungen der Berufung ist dem Beklagten zu 1) hingegen kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) an der Unfallstelle nicht mit von links in den Verkehrsraum eintretenden Fußgängern rechnen musste.

Ob für den Beklagten zu 1) die Pflicht bestanden hätte, vor dem Einschwenken in die Parklücke nochmals den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug darauf zu überprüfen, ob sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befand, kann vorliegend dahin stehen. Eine entsprechende Sorgfaltspflicht würde jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin als die Fahrbahn an unzulässiger Stelle und nach Übersteigen eine Absperrgitters sorgfaltswidrig überquerende Fußgängerin bestehen, sondern wäre lediglich hinsichtlich sich näherndem gleichgerichteten Fahrzeugverkehr erheblich.

Soweit die Berufung meint, der Beklagte zu 1) hätte sich durch direktes Umschauen nach links vergewissern müssen, dass die Straße für sein Einparkmanöver tatsächlich frei war, hat der Beklagte zu 1) nach seinem eigenen unbestrittenen Vorbringen den Verkehrsraum vor dem Beginn des Einparkens überprüft. Der Beklagte zu 1) hat sich nach seiner unbestrittenen Einlassung vor dem Beginn des Einparkens darüber versichert, dass der Verkehrsraum hinter ihm frei war, was im Hinblick darauf, dass die sich hinter ihm befindliche Ampel rotes Licht zeigte, der Fall war. Von dort konnten sich mithin zum Zeitpunkt des Einparkens keine Verkehrsteilnehmer nähern. Dass sich auf dem mittleren Fahrstreifen bereits andere Verkehrsteilnehmer befanden, konnte der Beklagte zu 1), der diesen Fahrstreifen unmittelbar vor dem Anhalten befahren hatte, ausschließen.

Eine Verpflichtung, sich während des Einparkens erneut darüber zu versichern, dass zwischenzeitlich links neben dem Fahrzeug kein Fußgänger aufgetaucht war, kann, wie ausgeführt, jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin angenommen werden.

Dem groben Verschulden der Klägerin steht mithin lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber.

Ist kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festzustellen, tritt dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch kurz vor ihrem
16. Geburtstag stand, mithin minderjährig war. Zwar ist bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Ist der Sorgfaltsverstoß jedoch, wie hier, sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar, steht dies einer Abwägung dahin, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem Verschulden des die Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquerenden Fußgängers zurücktritt, nicht entgegen.

Dass die Klägerin an der Unfallstelle die Fahrbahn nicht Überqueren durfte und im Fall des Überquerens, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, deshalb nochmals erhöhte Sorgfalt walten lassen musste, weil sie damit rechnen musste, dass Autofahrer nicht mit Fußgängern aus dieser Richtung rechnen und auf diese achten würden, war auch für die kurz vor ihrem
16. Geburtstag stehende Klägerin erkennbar.

Es wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 7.000,- + 5.000,- + 5.000,- EUR = 17.000,- EUR festzusetzen.


Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 25 Fußgänger


(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fa

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2010 - 12 U 178/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt: 10.135,31 EUR.

Tatbestand

 
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entscheidungsgründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
11 
(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
11 
(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.