Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2008 - 10 W 21/08

bei uns veröffentlicht am29.04.2008

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.03.2008 wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2008 - Az.: 15 O 347/07 - hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt

abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 3.500,-- Euro

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.10.2005 - Az.: 6 IN 781/05 - wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X,     , ernannt.
Durch ihre Prozessbevollmächtigten meldete die Klägerin hierauf mit Schreiben vom 12.12.2005 folgende Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an:
Schadensersatz wegen fehlender Planung/ Bauüberwachung/ Rechnungsprüfung aus dem Bauvorhaben Sanierung der Abwasserkanäle in T., L., L.-T.-W., Schw./ S., W. und entlang des A.-K. gemäß Gutachten Professor Dr.-Ing. P. vom 22.07.2005 für LG München II, Az.: 10 OH 5608/04 in Höhe von  Euro 149.580,- an.
Der Forderungsanmeldung lagen das Deckblatt und die beiden letzten Seiten eines 22-seitigen Gutachtens vom 22.07.2005 bei, welches der Gerichtssachverständige Dr.-Ing.  P. im Rahmen eines Beweisverfahrens vor dem Landgericht München II - Az.: 10 OH 5608/04 - erstellt hatte.
Die in die Insolvenztabelle aufgenommene Forderung wurde vom Beklagten im Prüfungstermin vom 19.01.2006 bestritten. Mit Anwaltschriftsatz vom 17.04.2007 (Anl. K 25) bat die Klägerin den Beklagten um kurze Sachstandsmitteilung und erhob schließlich mit Klagschrift vom 27.11.2007 Feststellungsklage nach § 179 InsO hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Forderung, nämlich in Höhe von Euro 56.967,47 nebst Zinsen. Im vom Landgericht Stuttgart angeordneten schriftlichen Vorverfahren anerkannte der Beklagte die Klagforderung hinsichtlich der Hauptforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Auf gerichtlichen Hinweis nahm die Klägerin daraufhin die Klage hinsichtlich der Nebenforderung zurück. Hierauf verurteilte das Landgericht den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis und legte ihm nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Beklagte habe den verfolgten Anspruch zwar sofort anerkannt, jedoch zur Klagerhebung Anlass gegeben, indem er der Forderungsanmeldung widersprochen habe, ohne die Klägerin auf deren fehlende Prüffähigkeit hinzuweisen. Bei Unklarheiten müsse der Insolvenzverwalter auf die Ergänzung einer in seinen Augen mangelhaften Anmeldung hinwirken.
Gegen diesen Kostenausspruch wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.03.2008 (Bl. 66. A.) und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtstreits nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Das Landgericht Stuttgart half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.03.2008 (Bl. 70 d.A.) nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Die Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.04.2008 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Anerkenntnisurteils nach §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO isoliert anficht, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingereicht und ist nach § 567 Abs. 2 ZPO statthaft.
2.
Auch in der Sache hat der Beklagte Erfolg. Die Kosten erster Instanz waren nach § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, nachdem der Beklagte den klägerischen Anspruch im erstinstanzlichen schriftlichen Vorverfahren nach § 307 S.2 ZPO sofort anerkannt und zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat. Eine solche liegt insbesondere nicht in dem Widerspruch des Beklagten gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Klägerin.
10 
Veranlassung zur Klagerhebung hätte der Beklagte nur gegeben, wenn die Klägerin nach dessen Verhalten vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, sie werde ohne Klage nicht erreichen, dass dieser seinen Widerspruch gegen die Forderung aufgibt und letztere in der Insolvenztabelle festgestellt wird. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls (h.M.: BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04 - NJW-RR 2006, 773 - zit. nach Juris Rz. 9), wobei im Ausgangspunkt zwei Fallgruppen zu unterscheiden sind:
a.
11 
An einer Klagveranlassung fehlt es zum einen, wenn der Gläubiger aus dem Verhalten des Insolvenzverwalters erkennen kann, dass er die Forderung nur deshalb bestreitet, weil er sich zu dieser noch nicht erklären konnte. In Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage regelmäßig vor dem Hintergrund eines "vorläufigen Bestreitens" durch den Insolvenzverwalter diskutiert (BGH aaO - zit. nach Juris Rz. 9; OLG München ZInsO 2005, 778; OLG Hamm DB 1999, 527; Münchener-Komm.-Schumacher, 2. Aufl. 2008, § 178 InsO Rz. 37; Heidelberger-Komm.-Irschlinger, 4. Aufl. 2006, § 178 InsO Rz. 4b; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl. 2006, § 64 Rz. 8 f; Uhlenbruck, 12. Aufl. 2003, § 178 InsO, Rz. 10). In diesem Fall weiß der Gläubiger, dass eine Feststellung seiner Forderung zur Tabelle noch möglich ist. Es ist ihm deshalb auch zuzumuten, sich beim Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser seinen Widerspruch aufrechterhält, bevor er Feststellungsklage erhebt (BGH, a.a.O zur Aufnahme der Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO - Juris Rz. 10). Diese Überlegungen greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nachdem der Beklagte seinen Widerspruch ohne Vorbehalt und ohne weiteren Hinweis auf den Grund seines Widerspruchs erhoben hatte,  ergab sich allein aus der Erklärung des Insolvenzverwalters kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser seinen Widerspruch zurücknehmen werde .
b.
12 
Eine Klagveranlassung ist aber zum anderen auch dann zu verneinen, wenn der Gläubiger eine offensichtlich unsubstantiierte Forderung anmeldet und das Bestreiten des Insolvenzverwalters im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung mangels Tatsachenvortrags und/oder Vorlage ausreichender Nachweise nicht überprüfen kann (noch zu § 139 KO: OLG Dresden ZIP 1997, 327; OLG Celle ZIP 1994, 1197 f.; Frankfurter Komm.-Kießner, 4. Aufl. 2006, § 174 InsO Rz. 18; Kübler/Prütting, Stand 1998, § 179 InsO Rz. 8). Wird die Forderung erstmals im Rahmen der Feststellungsklage substantiiert und gibt der Insolvenzverwalter hierauf ein sofortiges Anerkenntnis ab, so fallen dem Gläubiger die Kosten nach § 93 ZPO zu Last.
aa.
13 
Nach § 174 Abs. 2 InsO ist bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle neben dem Betrag der Forderung auch ihr Grund anzugeben. Hierunter ist der konkretisierte und individualisierte Sachverhalt zu verstehen, aus dem der Insolvenzgläubiger seine Forderung hergeleitet. Nach § 4 InsO i.V.m. § 130 ZPO muss hierfür der der Forderung zugrunde liegende Lebenssachverhalt schlüssig dargelegt werden (MK-Nowak, § 174 InsO Rz. 10). Maßgeblich sind daher all die Tatsachen und Umstände, aus denen sich die Forderung ergibt. Solche wurden mit der Anmeldung jedoch nicht vorgetragen. Für den Beklagten und die  gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ebenfalls widerspruchsberechtigten Insolvenzgläubiger war deshalb eine Überprüfung der Forderung nicht möglich. Die Bezeichnung der Forderung als "Schadensersatz wegen fehlender Planung/ Bauüberwachung/ Rechnungsprüfung" reicht für eine Individualisierung des Anspruchs schon deshalb nicht, weil sich die Forderung ersichtlich aus drei verschiedenen Teilforderungen zusammensetzt (Reparaturkosten, Kosten für auszuführende Sanierungsmaßnahmen und verbleibende Wertminderungen), ohne dass diese konkret bezeichneten Pflichtverletzungen der Schuldnerin zugeordnet werden können. Zwar kann zur Begründung der Anmeldung grundsätzlich auch auf dieser beigefügte Unterlagen Bezug genommen werden (MK-Nowak § 174 InsO Rz. 10). Jedoch lässt sich der Rechtsgrund vorliegend auch nicht dem - unvollständigen - Auszug aus dem Gerichtsgutachten entnehmen. Auch die Höhe der angemeldeten Forderung war für den Insolvenzverwalter nicht überprüfbar. Unabhängig davon weicht der zur Tabelle angemeldete Forderungsbetrag wesentlich von dem nunmehr mit der Feststellungsklage geltend gemachten Teilbetrag ab, ohne dass die Klägerin dargelegt hat, warum sie nunmehr nur eine Teilforderung geltend gemacht hat.
bb.
14 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand für den Beklagten auch keine Verpflichtung, die Klägerin auf die unschlüssige Forderungsanmeldung hinzuweisen.
15 
Ob und in welchem Umfang dem Insolvenzverwalter eine Pflicht obliegt, den Gläubiger auf Mängel seiner Anmeldung hinzuweisen, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.
16 
Das OLG Dresden, aaO S. 328, verneinte eine solche Hinweispflicht auf Basis der aus §§ 138 ff. KO a.F. resultierenden Rechtslage. § 139 ZPO finde im Verhältnis von Verwalter zum Anmeldenden keine Anwendung. Das OLG Celle (aaO S. 1197) stellte in einem Fall, in dem vom Gläubiger Werklohnforderungen aus "diversen Rechnungen" ohne Abschriften oder Fotokopien der Rechnungen angemeldet worden waren, fest, dass der Konkursverwalter nicht bereits dadurch Veranlassung zur Klage gibt, dass er diese Forderungen bestreitet. Der Gläubiger müsse zuvor durch Nachfrage beim Konkursverwalter klären, aus welchem Grunde dieser die Forderungen bestritten habe, und ihm die erforderlichen Urkunden vorlegen, auch wenn diese dem Gemeinschuldner bereits übersandt worden waren.
17 
Irschlinger (in Heidelberger Komm., § 174 InsO Rz. 15) und Gottwald (aaO § 64 Rz. 8) gehen auf Basis eines schlüssigen Sachvortrags des Gläubiges davon aus, dass der Insolvenzverwalter vor dem Bestreiten der angemeldeten Forderung die zur Prüfung erforderlichen Urkunden in Kopie anfordern solle. Uhlenbruck (§ 175 InsO Rz. 4) verweist vor dem Hintergrund eines Vorprüfungsrechts des Insolvenzverwalters darauf, dass diesem eine Hinweispflicht nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel obliege. Demgegenüber vertritt Nowak (in MK § 174 InsO Rz. 10) die sehr viel weitergehende Auffassung, dass der Insolvenzverwalter den Anmeldenden auf etwaige Mängel - insbesondere auch auf einen unklaren und unschlüssigen Vortrag - hinzuweisen habe. Allerdings sei der Verwalter nicht verpflichtet, den Anspruch selbst zu ermitteln bzw. Nachweise/ Urkunden selbst zu beschaffen.
18 
Nach Auffassung des Senats kann sich eine Hinweispflicht des Insolvenzverwalters allenfalls auf offensichtliche Mängel der Anmeldung, etwa auf solche, die einer Aufnahme der Forderung in die Tabelle entgegen stehen, beziehen. Dagegen ist der Insolvenzverwalter vor Einlegung des Widerspruchs nicht verpflichtet, den Gläubiger zuvor auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich eine solche Pflicht für den Verwalter nicht aus den §§ 4 InsO, 139 ZPO. Das Risiko einer unzulänglichen Forderungsanmeldung trägt der Gläubiger. Will er ausschließen, dass der Insolvenzverwalter der Forderung nur deshalb widerspricht, weil er diese anhand der Anmeldung und der vorgelegten Unterlagen nicht prüfen kann, sollte er den Insolvenzverwalter vor Klageerhebung fristgebunden zur Mitteilung auffordern, welche Umstände einer Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle entgegenstehen. Die bloße Sachstandsanfrage vom 17.04.2007 genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Unterlässt der Gläubiger eine Nachfrage, so trägt er im anschließenden Feststellungsverfahren das Kostenrisiko hinsichtlich eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn der Verwalter die Forderung nunmehr erstmalig auf Basis eines schlüssigen Klagvortrags prüfen kann.
III.
19 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO. Maßgebend sind die im Verfügungsverfahren entstandenen Kosten (3 Gerichtsgebühren nach KV 1211 Nr. 2 (Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast); 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr (nach Zöller, 26. Aufl. 2007, § 307 ZPO Rz.12 auch ohne mündliche Verhandlung) pro Anwalt aus einem Gegenstandswert von 5.696,74 Euro). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2008 - 10 W 21/08 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu

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(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.