Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2007 - 10 U 226/06

bei uns veröffentlicht am23.02.2007

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 (Az.: 4 O 151/06) wird aufgehoben.

2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

3. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 138.998,38 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht vom Beklagten die Erstattung von nach einem Brandschaden an den geschädigten Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungsleistungen und außerdem den Ersatz vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.
Am 14.6.2004 kam es wegen eines defekten Küchengeräts zu einem Brand in der Wohnung des Beklagten in der ... . Das betroffene Gebäude ist unmittelbar an das Wohn- und Geschäftshaus ... gebaut, in welchem der Geschädigte ... in angemieteten Räumen einen Handel mit Lederartikeln im Rahmen einer Einzelfirma betreibt. Die Fa. ... hatte sowohl die Betriebseinrichtung als auch die Warenvorräte „bezüglich des Versicherungsortes ... Erdgeschoss und 1. OG“, bei der Klägerin versichert. Außerdem bestand Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungsschäden.
Die Klägerin beauftragte nach dem Schadensfall den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der Schadensbegutachtung. Dieser ermittelte einen der Fa. ... entstandenen Schaden an Vorräten in Höhe von 118.510,00 EUR sowie einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 17.000,00 EUR. Die Klägerin zahlte diese Beträge an ihren Versicherungsnehmer aus. Außerdem beglich sie die Rechnungen des Sachverständigen ... für dessen Gutachten in Höhe von 2.676,96 EUR sowie 811,42 EUR.
Die vom Sachverständigen ermittelten Schäden sowie die Sachverständigenkosten verlangte die Klägerin nebst einem Schaden am Gebäude ... in Höhe von 4.318,18 EUR vorgerichtlich vom Beklagten ersetzt. Dessen Haftpflichtversicherung regulierte jedoch lediglich den Gebäudeschaden und lehnte im übrigen eine Regulierung ab. Den sich ergebenden noch offenen Gesamtbetrag in Höhe von 138.998,38 EUR macht die Klägerin nunmehr nebst Zinsen und außergerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.160,23 EUR im Wege der vorliegenden Klage geltend.
Sie trägt vor, durch den Brand seien Rauch, Ruß und Löschwasser in die versicherten Betriebsräume der Fa. ... gelangt. Dabei habe sich rauch- und rußhaltiges Brandgaskondensat in unterschiedlicher Intensität vom Dachgeschoss bis zum Keller auf sämtlichen dort gelagerten Warenvorräten niedergeschlagen. Der Sachverständige ... habe zwei Tage nach Schadenseintritt eine Bestandsaufnahme sämtlicher zum Schadenszeitpunkt in den versicherten Räumen befindlicher Warenvorräte durchgeführt. Die Höhe der Vorratsschäden und des Betriebsunterbrechungsschadens ergebe sich aus den vorgelegten Gutachten. Der Beklagte hafte für die entstandenen Schäden in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der in Fällen der vorliegenden Art einen schadenersatzähnlichen Anspruch gewähre und auch Schäden an Betriebseinrichtungen, Warenvorräten und Betriebsunterbrechungen erfasse. Mit Auszahlung der genannten Beträge an den Geschädigten sei der Anspruch nach § 67 VVG auf sie übergegangen, wobei nicht entscheidend sei, ob der Versicherungsnehmer... aus dem mit ihr bestehenden Versicherungsvertrag überhaupt Anspruch auf diese Leistung gehabt habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen und bestreitet, dass Waren in dem von der Klägerin genannten Wert in den Räumen gelagert gewesen und beschädigt oder mit Brandgeruch beaufschlagt worden seien. Die Gutachten zu den Vorratschäden wie zur behaupteten Betriebsunterbrechung seien zur Darlegung des geltend gemachten Anspruchs ungeeignet, weil diese auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abstellten und nicht auf mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung. Außerdem habe die Klägerin an den Versicherungsnehmer Leistungen erbracht, auf welche dieser keine Ansprüche gehabt habe. Versicherungsort sei nach den Vertragsbedingungen lediglich das Erdgeschoß und das 1. Obergeschoß des Gebäudes ... gewesen. In diesen Gebäudeteilen habe sich jedoch nur ein geringer Teil der als beschädigt gemeldeten Gegenstände befunden. Insoweit habe kein Forderungsübergang auf die Klägerin stattfinden können.
Im übrigen vertritt er die Auffassung, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasse auch im Rahmen von dessen analoger Anwendung die geltend gemachten Schäden nicht. Die Vorschrift gewähre nur eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der Nutzung oder des Ertrags eines Grundstücks. Die eingetretenen Schäden müssten daher in einem Bezug zum Grundstück stehen. Die Warenvorräte seien jedoch - wenn überhaupt - unabhängig von den Folgen für das Grundstück unmittelbar beschädigt worden. Auch Folgeschäden würden allenfalls dann erfasst, soweit sich diese aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten.
Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und einen Anspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, die geltend gemachten Schäden hätten sich nicht aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelt, sondern seien unmittelbar an beweglichen Sachen eingetreten. Für derartige Folgeschäden verschaffe § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog keine Ersatzansprüche, da der Anspruch aus dem Grundstückseigentum abgeleitet sei. Auch der geltend gemachte Betriebsunterbrechungsschaden resultiere aus der Beschädigung der Warenvorräte. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der näheren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.08.2006 verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter. An der erstinstanzlichen Entscheidung rügt sie im wesentlichen, das Landgericht habe den analogen Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu eng gefasst. Der Ausgleichsanspruch knüpfe an die Verletzung des Rechts zum Besitz an und solle daher alle mit dieser Rechtsverletzung verbundenen Vermögenseinbußen kompensieren. Hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dieser resultiere allein aus der Beschädigung der Warenvorräte. Ursache der Betriebsunterbrechung sei vielmehr gewesen, dass die Räume nach den intensiven Löschmaßnahmen im Nachbarhaus zunächst hätten getrocknet und anschließend renoviert werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 zur Zahlung von 138.998,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2005 sowie außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.160,23 EUR zu verurteilen.
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Hilfsweise stellt sie für den Fall, dass ein Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, der Rechtsstreit zur Höhe des Anspruchs jedoch nicht entscheidungsreif sein sollte, den Antrag,
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den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zur Verhandlung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zurückzuverweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen .
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Wegen der näheren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2007 Bezug genommen.
II.
17 
Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist. Dem Versicherungsnehmer ... stand als Mieter des Gebäudes ... im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 14.06.2004 gegen den Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, welcher mit der Regulierung des Schadensfalls durch die Klägerin gem. § 67 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen ist. Wegen der Verhandlung über die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
18 
1. Die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sind gegeben.
19 
Ein solcher Entschädigungsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück rechtswidrig Einwirkungen ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, er aus besonderen Gründen jedoch nicht in der Lage ist, diese gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Der Anspruch setzt dabei voraus, dass der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH VersR 2002, 326; BGH VersR 2003, 1582). Dabei erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 nicht nur auf den Eigentümer, sondern auch auf den Mieter und damit Besitzer des Nachbargrundstücks, denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche (vgl. BGHZ 111, 158; BGH VersR 2003, 1582).
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a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind zunächst gegeben. Die durch das Brandereignis in die Geschäftsräume des Versicherungsnehmers ... eingetretenen Rauch- und Rußpartikel stellen eine Immission dar, die der Nachbar nicht dulden musste und die daher rechtswidrig waren. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
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Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsverteidigung pauschal in Frage stellt, dass im Zusammenhang mit dem Brandereignis überhaupt Rauch, Ruß und/oder Löschwasser in die Betriebsräume des Versicherungsnehmers eingedrungen sind, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unzureichend, nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer ... bereits im Vorfeld des Prozesses die Kosten für die Sanierung der Räume und Reinigung der gesamten Einrichtung (u.a. Regale, Theken) ersetzt hat.
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b. Probleme hinsichtlich der grundsätzlichen Berechtigung des Anspruchs können sich allenfalls aus der Tatsache ergeben, dass die Klägerin mit dem Ausgleichsanspruch in erster Linie Schäden geltend macht, die an beweglichen Sachen ihres Versicherungsnehmers ... - nämlich an dessen Vorräten - eingetreten sind. Das Landgericht und der Beklagte haben sich auf den Standpunkt gestellt, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch greife insoweit nicht ein, weil sich der geltend gemachte Schaden nicht aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt habe, sondern unmittelbar an den beweglichen Sachen eingetreten sei. Sie stützen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1984 (BGH NJW 85, 47 - Kupolofen-Fall). Im dortigen Fall kam es aufgrund von aus einem Kupolofen der dortigen Beklagten ausgetretenem Staub zu Beschädigungen am Lack von Fahrzeugen, welche Betriebsangehörige eines benachbarten Unternehmens auf dessen Betriebsparkplatz abgestellt hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, dieser werde aus dem Grundstückseigentum abgeleitet und durch den Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück bestimmt und begrenzt. Auch Folgeschäden erfasse er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten (BGH NJW 85, 47; Münchener Kommentar-Säcker, 4. Aufl., § 906, Rdziff. 139).
23 
Diese vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung legt auf den ersten Blick in der Tat nahe, dass durch von einem Nachbargrundstück ausgehenden Rauch beeinträchtigte bewegliche Sachen nicht ohne weiteres vom Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erfasst werden. Für den vorliegenden Fall greifen diese Erwägungen nach Ansicht des Senats jedoch nicht durch. Entscheidend ist dabei, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Rechtsprechung als Ausdruck des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als eigenständiger Entschädigungsanspruch entwickelt worden ist. Der Anspruch dient dem Ausgleich von aufgrund der Situationsgebundenheit der Grundstücke sich ergebenden gleichrangigen Nachbarinteressen und beruht auf dem Gedanken, dass im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer oder Nutzer bei einer nicht abwehrbaren, vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf sein Grundstück hinreichend geschützt sein soll (BGH VersR 2003, 1582). Der Ausgleichsanspruch dient dabei als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die nach § 862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer eines Nachbargrundstücks zustehen (BGH NJW 2000, 2901).
24 
Der Versicherungsnehmer ... hätte unzweifelhaft einen Abwehranspruch gegen die von dem Brandereignis ausgehenden Immissionen gehabt. Hätte er diese durchsetzen können, dann wäre der Schaden an seinen Warenvorräten nicht eingetreten. Von daher spricht bereits die von der Rechtsprechung beabsichtigte Zielrichtung des Entschädigungsanspruchs dafür, diesen auch auf beeinträchtigte bewegliche Sachen zu erstrecken. Der wesentliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 (Kupolofen-Fall) ist darin zu sehen, dass vorliegend der Nachbar und nicht ein bloßer Benutzer des Nachbargrundstücks geschädigt wurde. Damit ist der Aussage des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundstückseigentum (bzw. dem Besitz) abgeleitet wird und durch Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück zu bestimmen und zu begrenzen ist. Die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betroffenen Eigentümer der Fahrzeuge hatten zwar ggf. ebenfalls einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB, dieser beruhte allerdings auf ihrer Stellung als Eigentümer der Fahrzeuge und nicht als Eigentümer oder Besitzer eines benachbarten Grundstücks, woran die Vorschrift des § 906 BGB jedoch ausdrücklich anknüpft. Im hier zu entscheidenden Fall ist der erforderliche Bezug durch die Nachbarschaft der „beteiligten“ Grundstücke und deren Situationsgebundenheit dagegen gegeben. Die beschädigten Warenvorräte befanden sich bestimmungsgemäß in einem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude, das grundsätzlich dem Schutz dieser Gegenstände vor Umwelteinflüssen dient. Auch von daher erscheint es angezeigt, diese in den Schutzbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einzubeziehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum sie anders behandelt werden sollten, als etwa Maschinen oder sonstige Betriebseinrichtungen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind und dadurch zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von § 94 BGB werden.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der dem Versicherungsnehmer ... entstandene und von der Klägerin geltend gemachte Betriebsunterbrechungsschaden ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ohnehin anders zu behandeln wäre, als dies das Landgericht und der Beklagte meinen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Betriebsunterbrechungsschaden resultiere nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten allein auf der Beschädigung der Warenvorräte durch den Brand, trifft dies nicht zu. Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... zur Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens ergibt sich, dass maßgeblich für die Dauer der Betriebsunterbrechung neben der Wiederbeschaffungsdauer des betroffenen Warenbestandes vor allem die notwendigen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten an den betroffenen Gebäudebestandteilen sowie an den Einrichtungsgegenständen gewesen sind. Der Betriebsausfallschaden geht daher - zumindest teilweise - auf eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundstücks bzw. dessen mangelnde Nutzungsmöglichkeit und damit auf Umstände zurück, welche auch nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 1984 aufgestellten Grundsätzen dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ohne weiteres unterfallen würden.
26 
2. Der ursprünglich dem Versicherungsnehmer ... zustehende Entschädigungsanspruch ist mit der Erbringung der Versicherungsleistung der Klägerin auf diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen.
27 
a. Dass die Versicherungsleistungen in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang von der Klägerin an den Versicherungsnehmer ... geflossen sind, stellt der Beklagte inzwischen nicht mehr in Frage. Damit sind die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG erfüllt. In dieser Vorschrift ist zwar von einem „Ersatz des Schadens“ die Rede. Es besteht jedoch Einigkeit, dass sich der Forderungsübergang nicht nur auf Schadenersatzansprüche im engeren Sinne bezieht, sondern diese Formulierung weit zu verstehen ist und davon sämtliche Ansprüche eines Geschädigten gegen Dritte erfasst werden, die auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichtet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 455). Damit geht auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mit Erbringung von Leistungen an den Versicherungsnehmer nach § 67 Abs. 1 VVG regelmäßig auf den Versicherer über.
28 
b. Fehl geht Einwand des Beklagten, ein Übergang des Anspruchs nach § 67 Abs. 1 VVG habe - zumindest teilweise - nicht stattgefunden, weil die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer Leistungen erbracht habe, auf welche dieser aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses keinen Anspruch gehabt habe. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, ein erheblicher Teil der als beschädigt gemeldeten Waren habe sich nicht in den versicherten Räumlichkeiten (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes) befunden. Dies kann jedoch dahinstehen. Der Übergang des Anspruchs nach § 67 VVG hängt vom Bestehen einer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht ab, sondern allein davon, ob der Versicherer die entsprechende Leistung an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. VersR 89, 250; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 20 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist selbstverständlich, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger bestand, was hier nach den obigen Ausführungen jedoch der Fall ist.
29 
c. Nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sind schließlich auch die Ansprüche, die daraus resultieren, dass die Klägerin die Kosten für die Gutachten gegenüber dem Sachverständigen unmittelbar beglichen hat. Insoweit ist zwar keine Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt, doch § 67 Abs. 1 VVG greift auch dann ein, wenn der Versicherer außer der eigentlichen Versicherungsleistung sonstige Aufwendungen für den Versicherungsnehmer erbringt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 18).
30 
3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zu bestimmen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH VersR 2003, 1582). Da die Entschädigung grundsätzlich den eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen soll, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich der Anspruch im Falle von Substanzschädigungen oder bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks regelmäßig - wegen der besonderen Nähe zu einem Schadenersatzanspruch - an §§ 249 ff. BGB zu orientieren hat. Daher ist bei Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks regelmäßig die Ertragseinbuße als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen, die nach § 287 ZPO zu schätzen ist (vgl. BGH VersR 2003, 1582; BGH VersR 2002, 326).
31 
4. Allerdings steht die Höhe des eingetretenen Schadens zwischen den Parteien im Streit. So hat der Beklagte hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin als beschädigt aufgelisteter Gegenständen bestritten, dass sich diese während des Brandeinereignisses überhaupt in den Räumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben bzw. bei dem Brandereignis beschädigt worden sind. Außerdem hat er sowohl die angegebenen Ausgangswerte im unbeschädigten Zustand als auch die von der Klägerin angesetzten Restwerte in Frage gestellt. Auf dieser Basis ist ein Ausspruch zur Höhe des Entschädigungsanspruchs derzeit noch nicht möglich. Vielmehr ist zu der Frage der Höhe des Anspruchs zunächst eine Beweisaufnahme durchzuführen, die sich unter den gegebenen Umständen als sehr umfangreich darstellen dürfte, nachdem für jeden der knapp 300 als beschädigt gemeldeten Gegenstände geklärt werden muss, ob sich dieser in den Räumen befunden hat, wie stark dieser beschädigt wurde und welche Verkehrswerte für den unbeschädigten und den beschädigten Zustand anzusetzen sind.
32 
Angesichts des Umfangs der anstehenden Beweisaufnahme und der vom Senat für sachgerecht erachteten Zulassung der Revision (vgl. unten III.) erschien es zweckmäßig, zunächst im Wege eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO vorab eine rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen.
33 
5. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für die von der Klägerin beantragte gleichzeitige Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs liegen vor (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rz. 19; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 43)
34 
Zwar führt eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtstreits und zu weiteren Nachteilen (vgl. BGH BauR 2004, 1611). Die im vorliegenden Fall noch durchzuführende Beweisaufnahme ist jedoch aufwändig und umfangreich. Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife wird Zeugenbeweis dazu zu erheben sein, welche Gegenstände sich tatsächlich in den Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben und welche davon durch Ruß oder Rauch beeinträchtigt wurden. Außerdem steht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den (Rest-)Werten der beschädigten Gegenstände im Raum. Vor diesem Hintergrund überwiegt das nachvollziehbare Interesse der Parteien - insbesondere der beweisbelasteten Klägerin, die den Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat - keine Tatsacheninstanz zu verlieren; der Beklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
35 
Die Zurückverweisung hat nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Folge. Eine gleichzeitige Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens erübrigt sich, da die im Urteil getroffenen Feststellungen selbst nicht fehlerhaft zustandegekommen sind, sondern das Landgericht lediglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 56).
III.
36 
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 58).
37 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auch wenn die angefochtene Entscheidung bereits mit Verkündung des aufhebenden Urteils nach § 717 Abs. 1 ZPO außer Kraft tritt und das Urteil daher selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß § 775 Nr. 1 ZPO und § 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst dann einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung der aufhebenden Entscheidung vorgelegt wird (OLG München NZM 2002, 1032; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 59).
38 
Die im Rechtsstreit zu klärende Frage, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Schäden erfasst, die auf dem Nachbargrundstück befindliche bewegliche Sachen betreffen, ist für den Senat Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat sieht sich aufgrund der obigen Ausführungen zwar zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Kupolofen-Entscheidung nicht in Widerspruch, die Frage ist jedoch - wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - für die Versicherungswirtschaft von solch grundsätzlicher Bedeutung, dass eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden sollte.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 236/17 Verkündet am: 18. Oktober 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.