Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2018 - III ZR 236/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR236.17.0
bei uns veröffentlicht am18.10.2018
vorgehend
Landgericht Mannheim, 11 O 99/15, 14.06.2016
Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 U 130/16, 10.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 236/17
Verkündet am:
18. Oktober 2018
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung
) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen
Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers
nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und
Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR
1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung
eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich
eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich
selbst zu tragen hat.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 236/17 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR236.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist Sachversicherer und nimmt die beklagte Gemeinde im Regresswege - aus übergegangener Forderung ihres Versicherungsnehmers - unter anderem auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch.
2
Der Versicherungsnehmer der Klägerin unterhält bei ihr eine Wohngebäudeversicherung. Im Januar 2014 bemerkte er einen Wasserschaden im Kellergeschoss seines Wohnhauses. Ursache dessen war ein Leck einer Frischwasserleitung , deren Eigentümerin die Beklagte ist. Nach Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers gab die Klägerin zur Untersuchung und Berechnung der entstandenen Beschädigungen ein Sachverständigengut- achten in Auftrag. Für die Erstellung des Gutachtens, das sowohl den Zeitwertals auch den Neuwertschaden ausweist, berechnete das beauftragte Sachverständigenbüro der Klägerin insgesamt 2.619,25 €.
3
Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - um die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.
4
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens bejaht und der Klage insoweit stattgeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Forderungsübergang auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setze voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein zu der vom Versicherer erbrachten Leistung kongruenter Schaden entstanden sei. An einem solchen fehle es, wenn der Versicherer selbst einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftrage. Beim Versicherungsnehmer trete weder eine negative Vermögensdifferenz ein noch werde er mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen belastet. Die Prüfung der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Sachversicherers und erfolge im Hinblick auf die pflichtgemäße Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer. Regelmäßig sei der Versicherer zur Schadensbewertung auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, weshalb § 85 Abs. 2 VVG die Kosten der Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich von der Erstattungspflicht ausschließe. So liege es auch hier. Die Klägerin habe die Schadensermittlung im eigenen Interesse betrieben und nicht im Hinblick auf den Regress. Dass ein Sachversicherer - wie vorliegend die Klägerin - seinen Auftrag an den Sachverständigen nicht auf die Ermittlung der Neuwerte beschränke, sondern zugleich die jeweiligen Zeitwerte feststellen lasse, stehe dem nicht entgegen. Die Ermittlung des Zeitwertschadens liege ebenfalls im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherers, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil nur bei fristgerechtem Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigung erwerbe. Könnte der Versicherer die Kosten der Schadensermittlung vom Schädiger ersetzt verlangen , so würde er ungerechtfertigt bevorteilt, weil diese Kosten bereits in die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien eingerechnet worden seien.
8
Mangels Fremdgeschäftsführungswillens stehe der Klägerin auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB zu.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
10
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint. Dieser setzt einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Daran fehlt es hier. Dem Versicherungsnehmer steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu, denn ihm ist - insoweit - kein Schaden entstanden.
11
a) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Sachverständigen weder selbst beglichen noch war oder ist er diesem gegenüber hierzu verpflichtet. Dessen Forderung richtet sich allein gegen die Klägerin, die das Gutachten im eigenen Namen in Auftrag gegeben hat.
12
b) Eine Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese die Sachverständigenkosten im Interesse ihres Versicherungsnehmers aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der das Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz verpflichtet wäre.
13
aa) Allerdings gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen , soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (s. etwa BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956 und vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 jew. mwN). In der Regel wäre der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Sachverständigenkosten verpflichtet (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00, BeckRS 2005, 12122; Brandenburgisches OLG, VersR 2010, 66, 67; Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch , 3. Aufl., § 22 Rn. 71).
14
bb) Hieran anknüpfend meinen Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, dass der Sachversicherer über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vom Schädiger den Ersatz von Kosten verlangen könne, die er für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendet habe, weil diese (jedenfalls: auch) im Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers geschehen sei und der Schädiger insoweit nicht besser stehen dürfe als in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zu vergüten habe (aus der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf aaO; Brandenburgisches OLG aaO; OLG Frankfurt/Main, r+s 2013, 336, 339; LG Krefeld, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 O 123/13, juris Rn. 57 [insoweit in VersR 2017, 688 nicht mit abgedruckt]; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 857, 858; OLG Köln, NJOZ 2004, 1123, 1126; Thüringer OLG, r+s 2004, 331, 333; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 226/06, BeckRS 2007, 04322 [insoweit in NZM 2007, 286 nicht mit abgedruckt]; aus dem Schrifttum: Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 98; Hormuth aaO; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 86 VVG Rn. 40; wohl auch MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rn. 117; Kloth/ Krause in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht , 3. Aufl., § 86 VVG Rn. 23).

15
cc) Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Sachversicherer mit der Tragung der Sachverständigenkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an seinen Versicherungsnehmer erbringt und ein Gutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird. Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104; OLG Frankfurt am Main, VersR 1958, 709, 710; OLG Köln, VersR 1960, 894, 896; OLG München, VersR 1959, 944, 945; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 88/61 und 180/61, NJW 1962, 1678, 1679 unter I 5 c am Ende; s. ferner Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 63; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 23; Berliner Kommentar zum VVG/Baumann, 1. Aufl., § 67 Rn. 78; Theda, DAR 1984, 201, 203; für den Ausschluss [reiner] Regulierungskosten einschließlich solcher Sachverständigenkosten, die [allein] für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers anfallen, wohl auch Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86 Rn. 30 sowie Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 33 f).
16
Dies folgt insbesondere aus § 85 Abs. 2 VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet verlangen; die Einschaltung eines Sachverständigen soll im Allgemeinen durch den Versicherer erfolgen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewertenmuss; hierzu ist er aufgrund seiner Unternehmensorganisation, der fachkundigen Mitarbeiter und seiner Geschäftsbeziehungen zu Sachverständigen aller Art auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, so dass sein Ermittlungsergebnis in der Regel eine ausreichende (Verhandlungs-)Grundlage für die Schadensregulierung darstellt (s. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - IVa ZR 256/80, BGHZ 83, 169, 176; Hanseatisches OLG, NJW-RR 1994, 223; OLG Karlsruhe, r+s 2005, 385, 386; Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 85 Rn. 8; Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 85 Rn. 10; Langheid in Langheid/Rixecker aaO § 85 Rn. 6; Kloth/Krause aaO § 85 Rn. 2 und 9). Damit wird die Schadensermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen. Es handelt sich hierbei - jedenfalls in erster Linie - um eine eigene Angelegenheit der Versicherers. Folge davon ist, dass er die damit verbundenen Kosten grundsätzlich auch selbst tragen muss.
17
Diese Aufgabenzuweisung an den Versicherer findet sich auch in § 14 Abs. 1 VVG. Danach werden Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Diese Erhebungen durchzuführen, obliegt dem Versicherer (vgl. MüKoVVG/Fausten, 2. Aufl., § 14 Rn. 2 und 22; Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 21 Rn. 12 und 21; BeckOKVVG/Filthuth, § 14 Rn. 9 [Stand 1. Januar 2017]; Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 14 Rn. 6). Soweit erforderlich, hat er einen Sachverständigen mit der entsprechenden Schadensermittlung zu beauftragen (MüKoVVG/Fausten aaO § 14 Rn. 28; Reichel aaO § 21 Rn. 18 und 21; BeckOKVVG/Filthuth aaO).
18
dd) Der Ausschluss des Regresses in Bezug auf Kosten des Versicherers für ein Sachverständigengutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, führt nicht zu einer § 86 VVG zuwider laufenden, ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers. Nach Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen, die Leistung des Versicherers also den Schädiger nicht von seiner Verbindlichkeit befreien (s. etwa Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 31/78, BGHZ 79, 35, 37 mwN [zu § 67 Abs. 1 VVG a.F.]). Wie ausgeführt, zählen die betreffenden Sachverständigenkosten indes nicht zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden des Versicherungsnehmers, und er wird durch den diesbezüglichen Aufwand des Versicherers auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit. Der Versicherer erleidet seinerseits keinen unbilligen Nachteil, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kosten der Schadensermittlung unter Einschluss der gebotenen Hinzuziehung eines Sachverständigen vorab in die Versicherungsprämien einkalkuliert und somit - worauf die Revision selbst hinweist - von den Versicherungsnehmern "erkauft" worden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1982 aaO S. 175). Die Erstattung dieser Kosten durch den Schädiger liefe demnach darauf hinaus, dass der betreffende Aufwand des Versicherers doppelt - nämlich sowohl durch die Prämien der Versicherungsnehmer als auch durch die Regressleistung des Schädigers - bezahlt und der Versicherer somit ungerechtfertigt bereichert würde. Soweit die Sachverständigenkosten in die Versicherungsprämien einkalkuliert worden sind, entsteht dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Schädiger kein kausaler Schaden, weil er seine - die Schadensermittlungskosten umfassenden - Prämienzahlungen aufgrund seiner vertragli- chen Verpflichtung gegenüber dem Versicherer bereits vor und unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls (Schadensfalls) geleistet hat.
19
ee) Vor diesem Hintergrund fehlt es entgegen der Meinung der Revision auch an einer rechtfertigenden Grundlage dafür, dem Versicherer einen Ersatz solcher Sachverständigenkosten unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation zuzusprechen, dergestalt, dass der Versicherungsnehmer einen mit den Sachverständigenkosten verbundenen "Drittschaden" (auf Seiten des Versicherers) gegen den Schädiger geltend machen und dieser Schadensersatzanspruch nach § 86 VVG auf den Versicherer übergehen könnte. Für die Zulassung der Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (s. etwa BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865 und vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089, 1090 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16, NVwZ 2018, 1333, 1335 Rn. 30). So liegt es hier indessen nicht. Es fehlt an einer zufälligen Schadensverlagerung , weil der (Sach-)Versicherer die Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten als eigene Aufgabe und daher auf eigene Kosten durchführt (vgl. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 VVG). Zudem erhält er mit den vereinnahmten Prämien , in welche die Schadensermittlungskosten eingepreist werden, bereits vorab eine Kompensation für seinen Aufwand. Es wird daher kein Schaden auf ihn verlagert.
20
ff) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen, mit der Folge, dass sie insgesamt von ihr zu tragen sind. Dies gilt auch und gerade, soweit der Sachverständige neben dem Neuwertschaden auch den Zeitwertschaden ermittelt hat. Diese Feststellung diente nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - dem Zweck, dem Versicherungsnehmer (beziehungsweise, nach Forderungsübergang gemäß § 86 VVG, der Klägerin) die Schadensdarlegung gegenüber dem Schädiger (hier: der Beklagten) zu ermöglichen, sondern der Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versicherer den Neuwertanteil nur dann erstatten muss, wenn sein Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (VGB 2010 A § 13 Nr. 7 Satz 1). Erbringt der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht fristgerecht, wird der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung nicht fällig (VGB 2010 A § 14 Nr. 1 Buchst. b; § 93 Satz 1 VVG). In diesem Falle hat der Versicherer nur den - vom Sachverständigen ermittelten - Zeitwertschaden zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, NJW 1984, 2696, 2697; Armbrüster in Prölss/Martin aaO § 93 Rn. 6). Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des Neuwertanteils an den Versicherer verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist (VGB 2010 A § 14 Nr. 2; § 93 Satz 2 VVG); auch in diesem Fall verbleibt ihm nur der Ersatz des Zeitwertschadens. Dessen Ermittlung erfolgte somit zum Zwecke der Schadensregulierung durch die Klägerin.
21
c) Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB. Die Klägerin hat gegen ihren Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens (mit der Folge, dass insoweit ein Schaden des Versicherungsnehmers entstanden und ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte). Die Klägerin hat das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag ihres Versicherungsnehmers eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für den Versicherungsnehmer geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft getätigt, und zwar zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis (s. insb. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 VVG; s. oben, unter b cc, dd; dies übersehen OLG Köln, r+s 1993, 71, 72 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00, BeckRS 2005, 12122).
22
2. Einen Anspruch aus eigenem Recht macht die Klägerin nicht geltend, und hierfür ist auch kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen und nicht im Hinblick auf den Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgewandt worden. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB scheidet aus, weil sie das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag der Beklagten eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für die Beklagte geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondernaus schließlich ein eigenes Geschäft zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer getätigt hat.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
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(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 (Az.: 4 O 151/06) wird aufgehoben.

2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

3. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 138.998,38 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht vom Beklagten die Erstattung von nach einem Brandschaden an den geschädigten Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungsleistungen und außerdem den Ersatz vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.
Am 14.6.2004 kam es wegen eines defekten Küchengeräts zu einem Brand in der Wohnung des Beklagten in der ... . Das betroffene Gebäude ist unmittelbar an das Wohn- und Geschäftshaus ... gebaut, in welchem der Geschädigte ... in angemieteten Räumen einen Handel mit Lederartikeln im Rahmen einer Einzelfirma betreibt. Die Fa. ... hatte sowohl die Betriebseinrichtung als auch die Warenvorräte „bezüglich des Versicherungsortes ... Erdgeschoss und 1. OG“, bei der Klägerin versichert. Außerdem bestand Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungsschäden.
Die Klägerin beauftragte nach dem Schadensfall den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der Schadensbegutachtung. Dieser ermittelte einen der Fa. ... entstandenen Schaden an Vorräten in Höhe von 118.510,00 EUR sowie einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 17.000,00 EUR. Die Klägerin zahlte diese Beträge an ihren Versicherungsnehmer aus. Außerdem beglich sie die Rechnungen des Sachverständigen ... für dessen Gutachten in Höhe von 2.676,96 EUR sowie 811,42 EUR.
Die vom Sachverständigen ermittelten Schäden sowie die Sachverständigenkosten verlangte die Klägerin nebst einem Schaden am Gebäude ... in Höhe von 4.318,18 EUR vorgerichtlich vom Beklagten ersetzt. Dessen Haftpflichtversicherung regulierte jedoch lediglich den Gebäudeschaden und lehnte im übrigen eine Regulierung ab. Den sich ergebenden noch offenen Gesamtbetrag in Höhe von 138.998,38 EUR macht die Klägerin nunmehr nebst Zinsen und außergerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.160,23 EUR im Wege der vorliegenden Klage geltend.
Sie trägt vor, durch den Brand seien Rauch, Ruß und Löschwasser in die versicherten Betriebsräume der Fa. ... gelangt. Dabei habe sich rauch- und rußhaltiges Brandgaskondensat in unterschiedlicher Intensität vom Dachgeschoss bis zum Keller auf sämtlichen dort gelagerten Warenvorräten niedergeschlagen. Der Sachverständige ... habe zwei Tage nach Schadenseintritt eine Bestandsaufnahme sämtlicher zum Schadenszeitpunkt in den versicherten Räumen befindlicher Warenvorräte durchgeführt. Die Höhe der Vorratsschäden und des Betriebsunterbrechungsschadens ergebe sich aus den vorgelegten Gutachten. Der Beklagte hafte für die entstandenen Schäden in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der in Fällen der vorliegenden Art einen schadenersatzähnlichen Anspruch gewähre und auch Schäden an Betriebseinrichtungen, Warenvorräten und Betriebsunterbrechungen erfasse. Mit Auszahlung der genannten Beträge an den Geschädigten sei der Anspruch nach § 67 VVG auf sie übergegangen, wobei nicht entscheidend sei, ob der Versicherungsnehmer... aus dem mit ihr bestehenden Versicherungsvertrag überhaupt Anspruch auf diese Leistung gehabt habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen und bestreitet, dass Waren in dem von der Klägerin genannten Wert in den Räumen gelagert gewesen und beschädigt oder mit Brandgeruch beaufschlagt worden seien. Die Gutachten zu den Vorratschäden wie zur behaupteten Betriebsunterbrechung seien zur Darlegung des geltend gemachten Anspruchs ungeeignet, weil diese auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abstellten und nicht auf mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung. Außerdem habe die Klägerin an den Versicherungsnehmer Leistungen erbracht, auf welche dieser keine Ansprüche gehabt habe. Versicherungsort sei nach den Vertragsbedingungen lediglich das Erdgeschoß und das 1. Obergeschoß des Gebäudes ... gewesen. In diesen Gebäudeteilen habe sich jedoch nur ein geringer Teil der als beschädigt gemeldeten Gegenstände befunden. Insoweit habe kein Forderungsübergang auf die Klägerin stattfinden können.
Im übrigen vertritt er die Auffassung, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasse auch im Rahmen von dessen analoger Anwendung die geltend gemachten Schäden nicht. Die Vorschrift gewähre nur eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der Nutzung oder des Ertrags eines Grundstücks. Die eingetretenen Schäden müssten daher in einem Bezug zum Grundstück stehen. Die Warenvorräte seien jedoch - wenn überhaupt - unabhängig von den Folgen für das Grundstück unmittelbar beschädigt worden. Auch Folgeschäden würden allenfalls dann erfasst, soweit sich diese aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten.
Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und einen Anspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, die geltend gemachten Schäden hätten sich nicht aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelt, sondern seien unmittelbar an beweglichen Sachen eingetreten. Für derartige Folgeschäden verschaffe § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog keine Ersatzansprüche, da der Anspruch aus dem Grundstückseigentum abgeleitet sei. Auch der geltend gemachte Betriebsunterbrechungsschaden resultiere aus der Beschädigung der Warenvorräte. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der näheren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.08.2006 verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter. An der erstinstanzlichen Entscheidung rügt sie im wesentlichen, das Landgericht habe den analogen Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu eng gefasst. Der Ausgleichsanspruch knüpfe an die Verletzung des Rechts zum Besitz an und solle daher alle mit dieser Rechtsverletzung verbundenen Vermögenseinbußen kompensieren. Hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dieser resultiere allein aus der Beschädigung der Warenvorräte. Ursache der Betriebsunterbrechung sei vielmehr gewesen, dass die Räume nach den intensiven Löschmaßnahmen im Nachbarhaus zunächst hätten getrocknet und anschließend renoviert werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 zur Zahlung von 138.998,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2005 sowie außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.160,23 EUR zu verurteilen.
12 
Hilfsweise stellt sie für den Fall, dass ein Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, der Rechtsstreit zur Höhe des Anspruchs jedoch nicht entscheidungsreif sein sollte, den Antrag,
13 
den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zur Verhandlung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zurückzuverweisen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen .
16 
Wegen der näheren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2007 Bezug genommen.
II.
17 
Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist. Dem Versicherungsnehmer ... stand als Mieter des Gebäudes ... im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 14.06.2004 gegen den Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, welcher mit der Regulierung des Schadensfalls durch die Klägerin gem. § 67 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen ist. Wegen der Verhandlung über die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
18 
1. Die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sind gegeben.
19 
Ein solcher Entschädigungsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück rechtswidrig Einwirkungen ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, er aus besonderen Gründen jedoch nicht in der Lage ist, diese gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Der Anspruch setzt dabei voraus, dass der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH VersR 2002, 326; BGH VersR 2003, 1582). Dabei erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 nicht nur auf den Eigentümer, sondern auch auf den Mieter und damit Besitzer des Nachbargrundstücks, denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche (vgl. BGHZ 111, 158; BGH VersR 2003, 1582).
20 
a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind zunächst gegeben. Die durch das Brandereignis in die Geschäftsräume des Versicherungsnehmers ... eingetretenen Rauch- und Rußpartikel stellen eine Immission dar, die der Nachbar nicht dulden musste und die daher rechtswidrig waren. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
21 
Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsverteidigung pauschal in Frage stellt, dass im Zusammenhang mit dem Brandereignis überhaupt Rauch, Ruß und/oder Löschwasser in die Betriebsräume des Versicherungsnehmers eingedrungen sind, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unzureichend, nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer ... bereits im Vorfeld des Prozesses die Kosten für die Sanierung der Räume und Reinigung der gesamten Einrichtung (u.a. Regale, Theken) ersetzt hat.
22 
b. Probleme hinsichtlich der grundsätzlichen Berechtigung des Anspruchs können sich allenfalls aus der Tatsache ergeben, dass die Klägerin mit dem Ausgleichsanspruch in erster Linie Schäden geltend macht, die an beweglichen Sachen ihres Versicherungsnehmers ... - nämlich an dessen Vorräten - eingetreten sind. Das Landgericht und der Beklagte haben sich auf den Standpunkt gestellt, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch greife insoweit nicht ein, weil sich der geltend gemachte Schaden nicht aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt habe, sondern unmittelbar an den beweglichen Sachen eingetreten sei. Sie stützen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1984 (BGH NJW 85, 47 - Kupolofen-Fall). Im dortigen Fall kam es aufgrund von aus einem Kupolofen der dortigen Beklagten ausgetretenem Staub zu Beschädigungen am Lack von Fahrzeugen, welche Betriebsangehörige eines benachbarten Unternehmens auf dessen Betriebsparkplatz abgestellt hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, dieser werde aus dem Grundstückseigentum abgeleitet und durch den Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück bestimmt und begrenzt. Auch Folgeschäden erfasse er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten (BGH NJW 85, 47; Münchener Kommentar-Säcker, 4. Aufl., § 906, Rdziff. 139).
23 
Diese vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung legt auf den ersten Blick in der Tat nahe, dass durch von einem Nachbargrundstück ausgehenden Rauch beeinträchtigte bewegliche Sachen nicht ohne weiteres vom Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erfasst werden. Für den vorliegenden Fall greifen diese Erwägungen nach Ansicht des Senats jedoch nicht durch. Entscheidend ist dabei, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Rechtsprechung als Ausdruck des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als eigenständiger Entschädigungsanspruch entwickelt worden ist. Der Anspruch dient dem Ausgleich von aufgrund der Situationsgebundenheit der Grundstücke sich ergebenden gleichrangigen Nachbarinteressen und beruht auf dem Gedanken, dass im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer oder Nutzer bei einer nicht abwehrbaren, vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf sein Grundstück hinreichend geschützt sein soll (BGH VersR 2003, 1582). Der Ausgleichsanspruch dient dabei als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die nach § 862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer eines Nachbargrundstücks zustehen (BGH NJW 2000, 2901).
24 
Der Versicherungsnehmer ... hätte unzweifelhaft einen Abwehranspruch gegen die von dem Brandereignis ausgehenden Immissionen gehabt. Hätte er diese durchsetzen können, dann wäre der Schaden an seinen Warenvorräten nicht eingetreten. Von daher spricht bereits die von der Rechtsprechung beabsichtigte Zielrichtung des Entschädigungsanspruchs dafür, diesen auch auf beeinträchtigte bewegliche Sachen zu erstrecken. Der wesentliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 (Kupolofen-Fall) ist darin zu sehen, dass vorliegend der Nachbar und nicht ein bloßer Benutzer des Nachbargrundstücks geschädigt wurde. Damit ist der Aussage des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundstückseigentum (bzw. dem Besitz) abgeleitet wird und durch Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück zu bestimmen und zu begrenzen ist. Die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betroffenen Eigentümer der Fahrzeuge hatten zwar ggf. ebenfalls einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB, dieser beruhte allerdings auf ihrer Stellung als Eigentümer der Fahrzeuge und nicht als Eigentümer oder Besitzer eines benachbarten Grundstücks, woran die Vorschrift des § 906 BGB jedoch ausdrücklich anknüpft. Im hier zu entscheidenden Fall ist der erforderliche Bezug durch die Nachbarschaft der „beteiligten“ Grundstücke und deren Situationsgebundenheit dagegen gegeben. Die beschädigten Warenvorräte befanden sich bestimmungsgemäß in einem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude, das grundsätzlich dem Schutz dieser Gegenstände vor Umwelteinflüssen dient. Auch von daher erscheint es angezeigt, diese in den Schutzbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einzubeziehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum sie anders behandelt werden sollten, als etwa Maschinen oder sonstige Betriebseinrichtungen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind und dadurch zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von § 94 BGB werden.
25 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der dem Versicherungsnehmer ... entstandene und von der Klägerin geltend gemachte Betriebsunterbrechungsschaden ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ohnehin anders zu behandeln wäre, als dies das Landgericht und der Beklagte meinen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Betriebsunterbrechungsschaden resultiere nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten allein auf der Beschädigung der Warenvorräte durch den Brand, trifft dies nicht zu. Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... zur Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens ergibt sich, dass maßgeblich für die Dauer der Betriebsunterbrechung neben der Wiederbeschaffungsdauer des betroffenen Warenbestandes vor allem die notwendigen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten an den betroffenen Gebäudebestandteilen sowie an den Einrichtungsgegenständen gewesen sind. Der Betriebsausfallschaden geht daher - zumindest teilweise - auf eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundstücks bzw. dessen mangelnde Nutzungsmöglichkeit und damit auf Umstände zurück, welche auch nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 1984 aufgestellten Grundsätzen dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ohne weiteres unterfallen würden.
26 
2. Der ursprünglich dem Versicherungsnehmer ... zustehende Entschädigungsanspruch ist mit der Erbringung der Versicherungsleistung der Klägerin auf diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen.
27 
a. Dass die Versicherungsleistungen in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang von der Klägerin an den Versicherungsnehmer ... geflossen sind, stellt der Beklagte inzwischen nicht mehr in Frage. Damit sind die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG erfüllt. In dieser Vorschrift ist zwar von einem „Ersatz des Schadens“ die Rede. Es besteht jedoch Einigkeit, dass sich der Forderungsübergang nicht nur auf Schadenersatzansprüche im engeren Sinne bezieht, sondern diese Formulierung weit zu verstehen ist und davon sämtliche Ansprüche eines Geschädigten gegen Dritte erfasst werden, die auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichtet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 455). Damit geht auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mit Erbringung von Leistungen an den Versicherungsnehmer nach § 67 Abs. 1 VVG regelmäßig auf den Versicherer über.
28 
b. Fehl geht Einwand des Beklagten, ein Übergang des Anspruchs nach § 67 Abs. 1 VVG habe - zumindest teilweise - nicht stattgefunden, weil die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer Leistungen erbracht habe, auf welche dieser aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses keinen Anspruch gehabt habe. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, ein erheblicher Teil der als beschädigt gemeldeten Waren habe sich nicht in den versicherten Räumlichkeiten (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes) befunden. Dies kann jedoch dahinstehen. Der Übergang des Anspruchs nach § 67 VVG hängt vom Bestehen einer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht ab, sondern allein davon, ob der Versicherer die entsprechende Leistung an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. VersR 89, 250; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 20 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist selbstverständlich, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger bestand, was hier nach den obigen Ausführungen jedoch der Fall ist.
29 
c. Nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sind schließlich auch die Ansprüche, die daraus resultieren, dass die Klägerin die Kosten für die Gutachten gegenüber dem Sachverständigen unmittelbar beglichen hat. Insoweit ist zwar keine Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt, doch § 67 Abs. 1 VVG greift auch dann ein, wenn der Versicherer außer der eigentlichen Versicherungsleistung sonstige Aufwendungen für den Versicherungsnehmer erbringt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 18).
30 
3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zu bestimmen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH VersR 2003, 1582). Da die Entschädigung grundsätzlich den eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen soll, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich der Anspruch im Falle von Substanzschädigungen oder bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks regelmäßig - wegen der besonderen Nähe zu einem Schadenersatzanspruch - an §§ 249 ff. BGB zu orientieren hat. Daher ist bei Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks regelmäßig die Ertragseinbuße als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen, die nach § 287 ZPO zu schätzen ist (vgl. BGH VersR 2003, 1582; BGH VersR 2002, 326).
31 
4. Allerdings steht die Höhe des eingetretenen Schadens zwischen den Parteien im Streit. So hat der Beklagte hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin als beschädigt aufgelisteter Gegenständen bestritten, dass sich diese während des Brandeinereignisses überhaupt in den Räumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben bzw. bei dem Brandereignis beschädigt worden sind. Außerdem hat er sowohl die angegebenen Ausgangswerte im unbeschädigten Zustand als auch die von der Klägerin angesetzten Restwerte in Frage gestellt. Auf dieser Basis ist ein Ausspruch zur Höhe des Entschädigungsanspruchs derzeit noch nicht möglich. Vielmehr ist zu der Frage der Höhe des Anspruchs zunächst eine Beweisaufnahme durchzuführen, die sich unter den gegebenen Umständen als sehr umfangreich darstellen dürfte, nachdem für jeden der knapp 300 als beschädigt gemeldeten Gegenstände geklärt werden muss, ob sich dieser in den Räumen befunden hat, wie stark dieser beschädigt wurde und welche Verkehrswerte für den unbeschädigten und den beschädigten Zustand anzusetzen sind.
32 
Angesichts des Umfangs der anstehenden Beweisaufnahme und der vom Senat für sachgerecht erachteten Zulassung der Revision (vgl. unten III.) erschien es zweckmäßig, zunächst im Wege eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO vorab eine rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen.
33 
5. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für die von der Klägerin beantragte gleichzeitige Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs liegen vor (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rz. 19; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 43)
34 
Zwar führt eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtstreits und zu weiteren Nachteilen (vgl. BGH BauR 2004, 1611). Die im vorliegenden Fall noch durchzuführende Beweisaufnahme ist jedoch aufwändig und umfangreich. Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife wird Zeugenbeweis dazu zu erheben sein, welche Gegenstände sich tatsächlich in den Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben und welche davon durch Ruß oder Rauch beeinträchtigt wurden. Außerdem steht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den (Rest-)Werten der beschädigten Gegenstände im Raum. Vor diesem Hintergrund überwiegt das nachvollziehbare Interesse der Parteien - insbesondere der beweisbelasteten Klägerin, die den Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat - keine Tatsacheninstanz zu verlieren; der Beklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
35 
Die Zurückverweisung hat nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Folge. Eine gleichzeitige Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens erübrigt sich, da die im Urteil getroffenen Feststellungen selbst nicht fehlerhaft zustandegekommen sind, sondern das Landgericht lediglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 56).
III.
36 
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 58).
37 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auch wenn die angefochtene Entscheidung bereits mit Verkündung des aufhebenden Urteils nach § 717 Abs. 1 ZPO außer Kraft tritt und das Urteil daher selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß § 775 Nr. 1 ZPO und § 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst dann einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung der aufhebenden Entscheidung vorgelegt wird (OLG München NZM 2002, 1032; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 59).
38 
Die im Rechtsstreit zu klärende Frage, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Schäden erfasst, die auf dem Nachbargrundstück befindliche bewegliche Sachen betreffen, ist für den Senat Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat sieht sich aufgrund der obigen Ausführungen zwar zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Kupolofen-Entscheidung nicht in Widerspruch, die Frage ist jedoch - wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - für die Versicherungswirtschaft von solch grundsätzlicher Bedeutung, dass eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden sollte.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

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a) Aufgrund einer Vertragspflichtverletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 6). In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 136 f., juris Rn. 29; Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 14/67, DB 1968, 2168 f., juris Rn. 17 f.; Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 107, juris Rn. 31).
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(3) Eine dem Vertragspartner des nach diesen Grundsätzen primär Geschützten - wie hier der Klägerin als Generalunternehmerin - gegebene Auskunft ist jedoch jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 100 ff, vom 29. Januar 1968 - II ZR 18/65, BGHZ 49, 356, 361, und vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089, 1090, Rn. 27) - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen - das heißt vorliegend der Bauherrin als Grundstückseigentümerin - ein Schaden nicht entsteht. Dies ist hier der Fall.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.