Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2018 - III ZR 236/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin ist Sachversicherer und nimmt die beklagte Gemeinde im Regresswege - aus übergegangener Forderung ihres Versicherungsnehmers - unter anderem auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch.
- 2
- Der Versicherungsnehmer der Klägerin unterhält bei ihr eine Wohngebäudeversicherung. Im Januar 2014 bemerkte er einen Wasserschaden im Kellergeschoss seines Wohnhauses. Ursache dessen war ein Leck einer Frischwasserleitung , deren Eigentümerin die Beklagte ist. Nach Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers gab die Klägerin zur Untersuchung und Berechnung der entstandenen Beschädigungen ein Sachverständigengut- achten in Auftrag. Für die Erstellung des Gutachtens, das sowohl den Zeitwertals auch den Neuwertschaden ausweist, berechnete das beauftragte Sachverständigenbüro der Klägerin insgesamt 2.619,25 €.
- 3
- Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - um die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.
- 4
- Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens bejaht und der Klage insoweit stattgeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Forderungsübergang auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setze voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein zu der vom Versicherer erbrachten Leistung kongruenter Schaden entstanden sei. An einem solchen fehle es, wenn der Versicherer selbst einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftrage. Beim Versicherungsnehmer trete weder eine negative Vermögensdifferenz ein noch werde er mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen belastet. Die Prüfung der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Sachversicherers und erfolge im Hinblick auf die pflichtgemäße Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer. Regelmäßig sei der Versicherer zur Schadensbewertung auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, weshalb § 85 Abs. 2 VVG die Kosten der Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich von der Erstattungspflicht ausschließe. So liege es auch hier. Die Klägerin habe die Schadensermittlung im eigenen Interesse betrieben und nicht im Hinblick auf den Regress. Dass ein Sachversicherer - wie vorliegend die Klägerin - seinen Auftrag an den Sachverständigen nicht auf die Ermittlung der Neuwerte beschränke, sondern zugleich die jeweiligen Zeitwerte feststellen lasse, stehe dem nicht entgegen. Die Ermittlung des Zeitwertschadens liege ebenfalls im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherers, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil nur bei fristgerechtem Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigung erwerbe. Könnte der Versicherer die Kosten der Schadensermittlung vom Schädiger ersetzt verlangen , so würde er ungerechtfertigt bevorteilt, weil diese Kosten bereits in die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien eingerechnet worden seien.
- 8
- Mangels Fremdgeschäftsführungswillens stehe der Klägerin auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB zu.
II.
- 9
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
- 10
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint. Dieser setzt einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Daran fehlt es hier. Dem Versicherungsnehmer steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu, denn ihm ist - insoweit - kein Schaden entstanden.
- 11
- a) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Sachverständigen weder selbst beglichen noch war oder ist er diesem gegenüber hierzu verpflichtet. Dessen Forderung richtet sich allein gegen die Klägerin, die das Gutachten im eigenen Namen in Auftrag gegeben hat.
- 12
- b) Eine Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese die Sachverständigenkosten im Interesse ihres Versicherungsnehmers aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der das Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz verpflichtet wäre.
- 13
- aa) Allerdings gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen , soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (s. etwa BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956 und vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 jew. mwN). In der Regel wäre der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Sachverständigenkosten verpflichtet (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00, BeckRS 2005, 12122; Brandenburgisches OLG, VersR 2010, 66, 67; Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch , 3. Aufl., § 22 Rn. 71).
- 14
- bb) Hieran anknüpfend meinen Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, dass der Sachversicherer über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vom Schädiger den Ersatz von Kosten verlangen könne, die er für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendet habe, weil diese (jedenfalls: auch) im Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers geschehen sei und der Schädiger insoweit nicht besser stehen dürfe als in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zu vergüten habe (aus der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf aaO; Brandenburgisches OLG aaO; OLG Frankfurt/Main, r+s 2013, 336, 339; LG Krefeld, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 O 123/13, juris Rn. 57 [insoweit in VersR 2017, 688 nicht mit abgedruckt]; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 857, 858; OLG Köln, NJOZ 2004, 1123, 1126; Thüringer OLG, r+s 2004, 331, 333; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 226/06, BeckRS 2007, 04322 [insoweit in NZM 2007, 286 nicht mit abgedruckt]; aus dem Schrifttum: Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 98; Hormuth aaO; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 86 VVG Rn. 40; wohl auch MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rn. 117; Kloth/ Krause in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht , 3. Aufl., § 86 VVG Rn. 23).
- 15
- cc) Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Sachversicherer mit der Tragung der Sachverständigenkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an seinen Versicherungsnehmer erbringt und ein Gutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird. Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104; OLG Frankfurt am Main, VersR 1958, 709, 710; OLG Köln, VersR 1960, 894, 896; OLG München, VersR 1959, 944, 945; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 88/61 und 180/61, NJW 1962, 1678, 1679 unter I 5 c am Ende; s. ferner Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 63; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 23; Berliner Kommentar zum VVG/Baumann, 1. Aufl., § 67 Rn. 78; Theda, DAR 1984, 201, 203; für den Ausschluss [reiner] Regulierungskosten einschließlich solcher Sachverständigenkosten, die [allein] für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers anfallen, wohl auch Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86 Rn. 30 sowie Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 33 f).
- 16
- Dies folgt insbesondere aus § 85 Abs. 2 VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet verlangen; die Einschaltung eines Sachverständigen soll im Allgemeinen durch den Versicherer erfolgen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewertenmuss; hierzu ist er aufgrund seiner Unternehmensorganisation, der fachkundigen Mitarbeiter und seiner Geschäftsbeziehungen zu Sachverständigen aller Art auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, so dass sein Ermittlungsergebnis in der Regel eine ausreichende (Verhandlungs-)Grundlage für die Schadensregulierung darstellt (s. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - IVa ZR 256/80, BGHZ 83, 169, 176; Hanseatisches OLG, NJW-RR 1994, 223; OLG Karlsruhe, r+s 2005, 385, 386; Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 85 Rn. 8; Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 85 Rn. 10; Langheid in Langheid/Rixecker aaO § 85 Rn. 6; Kloth/Krause aaO § 85 Rn. 2 und 9). Damit wird die Schadensermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen. Es handelt sich hierbei - jedenfalls in erster Linie - um eine eigene Angelegenheit der Versicherers. Folge davon ist, dass er die damit verbundenen Kosten grundsätzlich auch selbst tragen muss.
- 17
- Diese Aufgabenzuweisung an den Versicherer findet sich auch in § 14 Abs. 1 VVG. Danach werden Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Diese Erhebungen durchzuführen, obliegt dem Versicherer (vgl. MüKoVVG/Fausten, 2. Aufl., § 14 Rn. 2 und 22; Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 21 Rn. 12 und 21; BeckOKVVG/Filthuth, § 14 Rn. 9 [Stand 1. Januar 2017]; Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 14 Rn. 6). Soweit erforderlich, hat er einen Sachverständigen mit der entsprechenden Schadensermittlung zu beauftragen (MüKoVVG/Fausten aaO § 14 Rn. 28; Reichel aaO § 21 Rn. 18 und 21; BeckOKVVG/Filthuth aaO).
- 18
- dd) Der Ausschluss des Regresses in Bezug auf Kosten des Versicherers für ein Sachverständigengutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, führt nicht zu einer § 86 VVG zuwider laufenden, ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers. Nach Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen, die Leistung des Versicherers also den Schädiger nicht von seiner Verbindlichkeit befreien (s. etwa Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 31/78, BGHZ 79, 35, 37 mwN [zu § 67 Abs. 1 VVG a.F.]). Wie ausgeführt, zählen die betreffenden Sachverständigenkosten indes nicht zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden des Versicherungsnehmers, und er wird durch den diesbezüglichen Aufwand des Versicherers auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit. Der Versicherer erleidet seinerseits keinen unbilligen Nachteil, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kosten der Schadensermittlung unter Einschluss der gebotenen Hinzuziehung eines Sachverständigen vorab in die Versicherungsprämien einkalkuliert und somit - worauf die Revision selbst hinweist - von den Versicherungsnehmern "erkauft" worden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1982 aaO S. 175). Die Erstattung dieser Kosten durch den Schädiger liefe demnach darauf hinaus, dass der betreffende Aufwand des Versicherers doppelt - nämlich sowohl durch die Prämien der Versicherungsnehmer als auch durch die Regressleistung des Schädigers - bezahlt und der Versicherer somit ungerechtfertigt bereichert würde. Soweit die Sachverständigenkosten in die Versicherungsprämien einkalkuliert worden sind, entsteht dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Schädiger kein kausaler Schaden, weil er seine - die Schadensermittlungskosten umfassenden - Prämienzahlungen aufgrund seiner vertragli- chen Verpflichtung gegenüber dem Versicherer bereits vor und unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls (Schadensfalls) geleistet hat.
- 19
- ee) Vor diesem Hintergrund fehlt es entgegen der Meinung der Revision auch an einer rechtfertigenden Grundlage dafür, dem Versicherer einen Ersatz solcher Sachverständigenkosten unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation zuzusprechen, dergestalt, dass der Versicherungsnehmer einen mit den Sachverständigenkosten verbundenen "Drittschaden" (auf Seiten des Versicherers) gegen den Schädiger geltend machen und dieser Schadensersatzanspruch nach § 86 VVG auf den Versicherer übergehen könnte. Für die Zulassung der Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (s. etwa BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865 und vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089, 1090 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16, NVwZ 2018, 1333, 1335 Rn. 30). So liegt es hier indessen nicht. Es fehlt an einer zufälligen Schadensverlagerung , weil der (Sach-)Versicherer die Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten als eigene Aufgabe und daher auf eigene Kosten durchführt (vgl. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 VVG). Zudem erhält er mit den vereinnahmten Prämien , in welche die Schadensermittlungskosten eingepreist werden, bereits vorab eine Kompensation für seinen Aufwand. Es wird daher kein Schaden auf ihn verlagert.
- 20
- ff) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen, mit der Folge, dass sie insgesamt von ihr zu tragen sind. Dies gilt auch und gerade, soweit der Sachverständige neben dem Neuwertschaden auch den Zeitwertschaden ermittelt hat. Diese Feststellung diente nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - dem Zweck, dem Versicherungsnehmer (beziehungsweise, nach Forderungsübergang gemäß § 86 VVG, der Klägerin) die Schadensdarlegung gegenüber dem Schädiger (hier: der Beklagten) zu ermöglichen, sondern der Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versicherer den Neuwertanteil nur dann erstatten muss, wenn sein Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (VGB 2010 A § 13 Nr. 7 Satz 1). Erbringt der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht fristgerecht, wird der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung nicht fällig (VGB 2010 A § 14 Nr. 1 Buchst. b; § 93 Satz 1 VVG). In diesem Falle hat der Versicherer nur den - vom Sachverständigen ermittelten - Zeitwertschaden zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, NJW 1984, 2696, 2697; Armbrüster in Prölss/Martin aaO § 93 Rn. 6). Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des Neuwertanteils an den Versicherer verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist (VGB 2010 A § 14 Nr. 2; § 93 Satz 2 VVG); auch in diesem Fall verbleibt ihm nur der Ersatz des Zeitwertschadens. Dessen Ermittlung erfolgte somit zum Zwecke der Schadensregulierung durch die Klägerin.
- 21
- c) Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB. Die Klägerin hat gegen ihren Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens (mit der Folge, dass insoweit ein Schaden des Versicherungsnehmers entstanden und ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte). Die Klägerin hat das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag ihres Versicherungsnehmers eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für den Versicherungsnehmer geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft getätigt, und zwar zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis (s. insb. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 VVG; s. oben, unter b cc, dd; dies übersehen OLG Köln, r+s 1993, 71, 72 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00, BeckRS 2005, 12122).
- 22
- 2. Einen Anspruch aus eigenem Recht macht die Klägerin nicht geltend, und hierfür ist auch kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen und nicht im Hinblick auf den Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgewandt worden. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB scheidet aus, weil sie das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag der Beklagten eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für die Beklagte geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondernaus schließlich ein eigenes Geschäft zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer getätigt hat.
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 14.06.2016 - 11 O 99/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2017 - 1 U 130/16 -
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(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.