Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Apr. 2012 - 5 W 52/12 - 27

bei uns veröffentlicht am26.04.2012

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Sa. vom 21.2.2012 (Az. 10 O 36/11) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits – ohne Berücksichtigung der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Kosten des Vergleichs – zu 80 % dem Kläger auferlegt werden, zu 20 % der Beklagten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.728,92 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte – seine Mutter – im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung für ein Hausgrundstück in Q., eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Pflichtteils aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters und Ehemannes der Beklagten, Herrn K.H.M., in Anspruch genommen.

Am 5.9.2008 schlossen die Eheleute einen Erbvertrag vor dem Notar S.B. in Sa. (Urkundenrolle Nummer), in welchem der Ehemann seine Ehefrau zur alleinigen Erbin einsetzte.

Am 23.1.2010 verstarb Herr K.H.M.. Mit an die Beklagte gerichtetem Anwaltsschreiben vom 27.5.2010 erklärte der Kläger, er sei neben seinem Bruder pflichtteilsberechtigt und habe einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Nachlasses. Zudem bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis zum 30.6.2010 durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen sowie über sämtliche ihr bekannte unentgeltliche Verfügungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren.

Die Beklagte ließ mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2010 erklären, der Auskunftsanspruch werde anerkannt und zu gegebener Zeit befriedigt. Innerhalb der gesetzten Frist sei das aber nicht möglich. Der Kläger verlängerte daraufhin die Frist nach telefonischer Rücksprache um drei Wochen. Unter dem 16.7.2010 erbat die Beklagte eine weitere Fristverlängerung und wies darauf hin, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht bestehe, da die Passiva die Aktiva überstiegen. Zur "Vorabinformation" ließ sie erklären, das vom Kläger als zum Nachlass gehörend vermutete Hausgrundstück stehe seit mehr als 30 Jahren in ihrem Eigentum.

Nach Ablauf einer letzten, zum 15.9.2010 gesetzten Nachfrist hat der Kläger am 8.10.2010 beim Landgericht Sa. eine Stufenklage eingereicht. Den vorläufigen Streitwert hat er – mit Blick auf seine Annahme, das Hausgrundstück der Beklagten sei jedenfalls im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen (siehe S. 8 des Schriftsatzes vom 28.2.2011) – auf 25.000 EUR beziffert.

Er hat in der Klageschrift behauptet, der Erblasser habe der Beklagten vor ca. 30 Jahren das vormals ihm allein gehörende Anwesen in der Straße Nr. 6, Q., geschenkt. Er hat die Ansicht vertreten, die Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB habe erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe – hier also mit dem Tod des Erblassers – zu laufen begonnen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. in der ersten Stufe

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 23.1.2010 verstorbenen Herrn K.H.M. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses;

b) den Wert des im Grundbuch von Q., Bl. Flur, Parzelle, eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;

2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist;

3. in der dritten Stufe an den Kläger den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5.11.2010 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In ihrer Klageerwiderung vom 14.1.2011 hat sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 692,29 EUR anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Zum Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 1.a) der Klageschrift hat sie behauptet, kein Notar sei zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bereit. Dem Wertermittlungsanspruch gemäß Ziffer 1.b) hat sie entgegengehalten, ihr Ehemann und sie selbst hätten das Hausanwesen mit Kaufvertrag vom 30.9.1972 zu je 1/2 erworben (Urkunde des Notars R.L. vom 30.9.1972, Urkundenrolle Nr.) und der Erblasser habe ihr seinen Anteil im Jahr 1979 keineswegs unentgeltlich übertragen, sondern gegen Übernahme damals noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verkauft (Kaufvertragsurkunde des Notars Dr. M.R. vom 21.5.1979, Urkunde Nr. ). Den anerkannten Teil des Zahlungsanspruchs hat die Beklagte unter Vorlage eines selbst erstellten Vermögensverzeichnisses zum Todestag des Erblassers errechnet.

Der Kläger hat in seiner Replik vom 28.2.2011 an seinem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses festgehalten und die von der Beklagten persönlich gefertigte Aufstellung der Sache nach angegriffen. In Bezug auf das Hausanwesen hat er vorgetragen, er habe bislang vermutet, dass das Grundstück vormals allein dem Vater gehört und dass dieser es der Beklagten geschenkt habe. Im Hinblick auf die vorgelegten Kaufvertragsurkunden müsse er aber erkennen, dass das Grundstück nicht in den Nachlass falle bzw. nicht im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sei, so dass er den Klageantrag zu 1.b) nicht weiterverfolge.

Im Termin vom 19.9.2011 hat das Landgericht vorgeschlagen, die Parteien mögen sich dahin vergleichen, dass die Beklagte zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche 1.500 EUR zahle (Berechnung S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 19.9.2011).

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 19.10.2011 und vom 20.12.2011 den Streitwert vorläufig (bis zum Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem der Klageantrag zu 3 beziffert werde) festgesetzt auf 25.000 EUR bis zum 28.2.2011, auf 1.500 EUR ab dem 1.3.2011 (infolge der Mitteilung des Klägers vom 28.2.2011, wonach der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Werts des Hausanwesens nicht mehr weiter verfolgt werde).

Ein von der Beklagten zwischenzeitlich vorgelegtes Nachlassverzeichnis des Notars S.B. vom 29.9.2011 (Urkundenrolle Nr.) – unter Buchstabe C. der Urkunde mangels Auflistung von Passiva explizit als Teilverzeichnis bezeichnet – hat der Kläger als unvollständig gerügt.

Im Termin vom 30.1.2012 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche aus dem streitgegenständlichen Erbfall zur Zahlung von 1.500 EUR verpflichtet hat; im Übrigen haben sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und das Gericht um eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gebeten.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21.2.2012 hat das Landgericht die Kosten des Vergleichs in vollem Umfang der Beklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen dem Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 %. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger wäre mit dem Wertermittlungsantrag unterlegen und er sei hierauf von der Beklagten schon durch das vorgerichtliche Schreiben vom 27.5.2010 aufmerksam gemacht worden. Das Unterliegensrisiko sei insoweit von ihm zu tragen, als der Zahlungsklage überzogene Wertvorstellungen zu Grunde gelegt worden seien,

Der Kläger hat gegen die ihm am 24.2.2012 zugestellte Entscheidung am 7.3.2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Dabei hat er mit Blick auf eine von ihm offenbar angenommene neue Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 20.12.2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eine Streitwertbeschwerde "impliziere".

Der Kläger hebt hervor, dass er nie einen auf erhöhten Wertvorstellungen gründenden Zahlungsantrag gestellt habe. Er meint, das Landgericht übersehe, dass der Auskunftsanspruch mit dem hohen Streitwert unter Einschluss des vermeintlich dem Erblasser gehörenden Wohnhauses zu bewerten gewesen sei. Der Auskunftsanspruch habe nämlich auch die Frage umfassen sollen, ob – entsprechend seiner damaligen Vermutung – das Wohnhaus zum Nachlass des Erblassers gehöre oder nicht bzw. ob es im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen wäre. In der Auskunftsstufe hätte er nach seiner Einschätzung aber voll obsiegt. Der Streitwert des Wertermittlungsanspruchs könne nicht auf den Wert des Hausanwesens beziffert werden; sein Wert entspreche allenfalls den Kosten der beantragten Begutachtung (gegebenenfalls 2.000 EUR oder 3.000 EUR). Der Kläger weist darauf hin, dass er den Wertermittlungsanspruch nur für den Fall geltend gemacht habe, dass eine pflichtgemäß erteilte Auskunft der Beklagten eine Berücksichtigung des Hausanwesens beim Pflichtteil oder bei einer Pflichtteilsergänzung ergeben hätte.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.3.2012 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die auf die Abänderung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO).

2.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde zu einem geringen Teil begründet.

a.

Soweit das Landgericht der Beklagten in vollem Umfang die Kosten des Vergleichs auferlegt hat, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil des Klägers abänderbar. Einer etwaigen Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 528 Satz 2 ZPO analog; zur Geltung des Verbots im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91a ZPO siehe OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 108; a.A. KG, KGR Berlin 2000, 145).

Zur Auslegung der Kostenentscheidung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass mit den vom Landgericht allein der Beklagten auferlegten Vergleichskosten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten gemeint sind. Sie entsprechen den anwaltlichen Einigungsgebühren (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 144: "Kosten des Vergleichs" seien im Zweifel allein die Gebühren gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 RVG, wohingegen etwa die Terminsgebühren und die allgemeine Verfahrensgebühr zu den sonstigen "Kosten des Rechtsstreits" zählten; siehe auch BGH, Beschl. 22.2.2007 – VII ZB 101/06 – MDR 2007, 917).

b.

Für die von den Parteien im Vergleich dem Gericht nach § 91a ZPO überantwortete Kostenverteilung im Übrigen ist es gerechtfertigt, dem Kläger diejenigen im Folgenden zu errechnenden Kosten aufzuerlegen, die darauf beruhen, dass er in seine Klageanträge den Wert des Hausanwesens in Q. einbezogen hat.

Entscheidungsmaßstab im Rahmen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 91 a Rdn. 47; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 a Rdn. 24). Regelmäßig hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Darüber hinaus kann bei der Ausübung billigen Ermessens auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00 – NJW 2002, 680) sowie – in "reziproker" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO – die Frage, inwieweit die beklagte Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Hamm, MDR 2011, 1319; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2007 – 1 W 78/07).

Bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage, bei welcher der Leistungsantrag nach (hier teilweiser) Erteilung der Auskunft nicht weiterbetrieben wird, gelten Besonderheiten.

(1)

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist der Streitwert der Stufenklage. Er bestimmt sich nach § 44 GKG. Die das Verfahren insgesamt betreffenden gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, mithin demjenigen des (unbezifferten) Leistungsanspruchs. Ansonsten sind – insbesondere für die anwaltliche Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage I zum RVG – gegebenenfalls Stufenstreitwerte nach dem Wert der jeweiligen Verfahrensstufe zu bilden (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 5049-5052, 5064-5069).

Der Leistungsanspruch bleibt maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufruft. Die bisweilen vertretene Ansicht, in diesem Fall sei für die Wertberechnung allein auf den Auskunftsanspruch abzustellen (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2009, 267; FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden, MDR 1997, 691), teilt der Senat mit der herrschenden Meinung nicht. Die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren (gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG; anwaltliche Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG) orientieren sich auch dann am Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs im Sinne des § 44 GKG, wenn eine Bezifferung des Leistungsantrags unterbleibt (Senat, Beschl. v. 31.8.2010 – 5 W 205/10 – NJW-Spezial 2011, 71; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09NJOZ 2010, 1685; OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 40; KG, OLG Brandenburg, FPR 2009, 326; FamRZ 2007, 69; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.1.2000 – 13 WF 142/99 –; OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 192; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 263; Rixecker, MDR 1985, 633). Mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechtshängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (siehe nur BGH, Beschl. v. 18.1.1995 – XII ARZ 36/94 – NJW-RR 1995, 513). Folgerichtig beeinflusst er von Beginn an den Wert des klägerischen Begehrens (vgl. KG, FamRZ 2007, 69). Es ist nicht erkennbar, auf welcher prozess- oder kostenrechtlichen Grundlage der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag seine Bedeutung für den Streitwert verlieren sollte. Das Ergebnis der Auskunft vermag das nach allgemeinen Grundsätzen für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu ermittelnde klägerische Interesse nicht mit Rückwirkung zu beseitigen oder zu verringern (siehe auch OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 192).

Im gegebenen Fall belief sich der Streitwert für das Verfahren insgesamt mithin auf 25.000 EUR. Dieser Betrag entspricht den in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers (siehe hierzu § 40 GKG; Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 3, 2012, § 92 Rdn. 23),

(2)

Obwohl die Kosten nach § 44 GKG und § 23 Abs. 1 RVG nur aus dem höchsten Wert berechnet werden und die jeweiligen Anwaltsgebühren für alle Stufen nur einmal anfallen (Foerste in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 254 Rdn. 9 und 10), ist bei der Entscheidung über die Kosten einer Stufenklage zu differenzieren, damit dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen in den verschiedenen Verfahrensstadien angemessen Rechnung getragen wird. Kalkulatorisch muss jede einzelne Stufe gesondert betrachtet werden (Rixecker, MDR 1985, 633; Becker-Eberhard in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rdn. 32). Die durch die Stufenklage erfolgte Verbindung der einzelnen Ansprüche ist zu trennen, sie sind als gesonderte Streitverfahren zu begreifen, die jeweiligen Kosten nach den Kostentatbeständen zu errechnen, nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf jeder Stufe zu differenzieren und die Kostenanteile zu den hypothetischen Gesamtkosten getrennter Prozesse ins Verhältnis zu setzen (Rixecker, MDR 1985, 633; Becker-Eberhard in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rdn. 32).

(3)

Diese Rechnung führt zu einer Belastung des Klägers mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits.

(a)

Der Kläger hätte auf der Auskunftsstufe mit dem Antrag zu Ziffer 1.a) obsiegt, mit Blick auf den hier zu berücksichtigenden, sich kalkulatorisch auswirkenden Streitwert indessen nicht in vollem Umfang.

Der Kläger hatte als unstreitig Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, der ihn insbesondere auch berechtigte, die Vorlage eines notariell erstellten Verzeichnisses zu verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Anspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst fällig gewesen. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers waren am 16.2.2010 eröffnet worden. Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen. Der Auskunftsanspruch war nach § 271 BGB sofort zu erfüllen. Zwar gebieten es Treu und Glauben und die Verkehrssitte, auf die Umstände des konkreten Falles angemessene Rücksicht zu nehmen und eine gewisse Zeitspanne abzuwarten (siehe Senat, Beschl. v. 11.2.2009 – 5 W 25/09). Allerdings hat die Beklagte, ohne sich auf plausible Hinderungsgründe berufen zu können, seit Erhalt des ersten Aufforderungsschreibens des Klägers vom 27.5.2010 mehrere Fristverlängerungen bis letztlich zum 15.9.2010 erbeten und erhalten (siehe die Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2010 und vom 16.7.2010). Dieser Zeitraum war mehr als ausreichend, um dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Gleichwohl hat die Beklagte die Auskünfte zunächst gar nicht und im Laufe des Prozesses nur unzureichend als bloßes Teilverzeichnis erteilt, bis die Parteien sich schließlich einigten.

Obwohl dem Klageantrag zu 1.a) demnach stattzugeben gewesen wäre, ist es nicht gerechtfertigt, von einem vollen hypothetischen Obsiegen des Klägers auszugehen. Schon die erste Stufe hatte einen "überhöhten" Streitwert, und dies lag im Verantwortungsbereich des Klägers. Für die kalkulatorische Betrachtung ist der Streitwert der Auskunftsstufe mit 6.250 EUR zu bemessen. Er richtet sich nach dem klägerischen Interesse (§§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG), entspricht einem Bruchteil des Leistungsanspruchs und bestimmt sich danach, in welchem Umfang dessen Durchsetzbarkeit von der Auskunft abhing. In der Praxis erfolgt in der Regel eine Bewertung zwischen einem Zehntel und einem Viertel des Leistungsanspruchs, wobei die Bestimmung innerhalb dieses Rahmens sich an dem Kenntnisstand des Klägers betreffend die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Umstände orientiert (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09NJOZ 2010, 1685; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 5071 f., 5075). Im Hinblick darauf, dass der Kenntnisstand des Klägers bei Einleitung des Verfahrens sich auf Mutmaßungen beschränkte, ist der Wert des Auskunftsanspruchs mit 1/4 des in der Klage auf 25.000 EUR geschätzten Zahlungsanspruchs zu bemessen, mithin 6.250 EUR. Dieser Wert war mit Blick auf die nach dem Vergleich letztlich als geschuldet betrachteten 1.500 EUR (1/4 davon entsprechen 375 EUR) deutlich überhöht. Soweit das darauf beruht, dass die Beklagte mit der Erfüllung des Auskunftsbegehrens vorgerichtlich in Verzug gewesen ist, ist ihm das im Rahmen des § 91a ZPO unter dem Gesichtspunkt der materiellrechtlichen Schadensersatzpflicht kostenmäßig aber nicht anzulasten. In die Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO fließt nämlich das allgemeine kostenrechtliche Veranlassungsprinzip ein. Es findet in § 93 ZPO einen gesetzlichen Niederschlag, in dem die Wertung der Verzugsvorschriften des materiellen Rechts prozessual transformiert wird. Unterliegt der Kläger, weil die beklagte Partei ihm pflichtwidrig keine hinreichenden Informationen über die Grundlagen seiner Rechte zur Verfügung gestellt hatte, trifft die genannte Wertung ohne weiteres deren Verhalten (so Rixecker, MDR 1985, 633). Sie ist demnach jedenfalls insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, als sie sie dem Kläger wegen Verzugs zu erstatten hätte (OLG Stuttgart, MDR 2007, 1037). Die Beklagte befand sich vorliegend mit der Erteilung der ihr obliegenden Auskünfte nach Ablauf der in den Aufforderungsschreiben gesetzten Fristen in Verzug (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund gehen die auf dem Unwissen des Klägers beruhende, überhöhte Wertangabe bei Klageeinreichung und die dadurch verursachten Kosten grundsätzlich zu ihren Lasten. Das gilt wiederum nicht, soweit die Wertangabe den vom Kläger angenommenen Wert des Hausanwesens einschloss. Denn hierauf bezogen steht unter den gegebenen besonderen Umständen kein auf einen Verzug der Beklagten rückführbarer Schaden im Raum. Das Informationsinteresse des Klägers hierzu war, soweit er es zum Gegenstand seiner Leistungsaufforderungen gemacht hatte, vorgerichtlich nämlich bereits erfüllt. Ausdrücklich hatte er mit Anwaltsschreiben vom 27.5.2010 im Zusammenhang mit etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen auf unentgeltliche Verfügungen "in den letzten zehn Jahren" vor dem Tod des Erblassers hingewiesen und aufgefordert, ein geordnetes Verzeichnis über den gesamten Bestand des Nachlasses "sowie über sämtliche Ihnen bekannten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren zu erstellen" und vorzulegen. Indem die Beklagte hierauf erklärt hatte, sie sei bereits seit mehr als 30 Jahren Eigentümerin des Hausanwesens, hat sie die Leistungsaufforderung des Klägers in Bezug auf Schenkungen im nachgefragten Zeitraum erfüllt. Ein (schuldhafter) Verzug lag insoweit nicht (mehr) vor (zu ähnlichen Überlegungen im Rahmen des § 91a ZPO OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2004, 412; KG, KGR Berlin 2000, 145). Schätzt man den Wert des Hausanwesens auf 160.000 EUR (S. 2 des Schriftsatzes vom 14.10.2011), wäre 1/8 hiervon, also 20.000 EUR, in den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch eingeflossen; das für die Auskunftsstufe relevante Viertel davon entspricht einem Teilbetrag von 5.000 EUR.

Mit Blick auf den Wert des Auskunftsantrags zu Ziffer 1.a) entfällt demnach auf dem Kläger ein Anteil von 80 % (anderes gilt für die Terminsgebühren gemäß Nr. 3104 Anlage 2 RVG, dazu nachstehend).

In der Auskunftsstufe sind bis zum 28.2.2011 (ab jenem Zeitpunkt wurden Ansprüche wegen des Hausanwesens nicht mehr weiterverfolgt, siehe hierzu den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 20.12.2011) gerichtliche und anwaltliche Gebühren entstanden in Höhe von insgesamt 1.613,26:

Gerichtskosten:

        
                 

3-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210
Anlage 1 GKG aus einem Streitwert von 6.250 EUR:

453 EUR

                 

Anwaltskosten:

        

2 x 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG

        

aus einem Streitwert von 6.250 EUR zzgl. USt.:

2 x 580,13 EUR

Davon entfallen auf den Kläger 80 %, rund 1.290 EUR, auf die Beklagte 20 %, rund 323 EUR.

Im Termin vor dem Landgericht vom 19.9.2011 – der Zahlungsantrag war damals noch immer nicht beziffert – stand der Wert des Hausanwesens nicht mehr in Streit, der fiktive Wert der Auskunftsstufe betrug daher nur noch 1.250 EUR (1/4 von 5.000 EUR). Die Terminsgebühren betragen:

2 x 1,2-fache Gebühr gemäß Nr. 3104 Anlage 2 RVG

        

aus einem Streitwert von 1.250 EUR zzgl. USt.;

2 x 149,94 EUR

Diese Kosten von rund 300 EUR fallen insgesamt der Beklagten zur Last.

Der Kläger trägt von den Gesamtkosten der Auskunftsstufe in Höhe von 1.913,26 EUR einen Betrag von 1.290 EUR, die Beklagte trägt 623,26 EUR.

(b)

Mit dem Wertermittlungsantrag gemäß Ziffer 1.b) der Klage wäre der Kläger unterlegen.

Der vom eigentlichen Auskunftsanspruch zu unterscheidende Anspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz bei BGB besteht nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Gegenstand zum tatsächlichen oder fiktiven Nachlass gehört (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1983 – IV AZR 151/82 – NJW 1984, 487). Die Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten (Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 81). Wer zur Begründung eines Wertermittlungsanspruchs behauptet, der betreffende Gegenstand sei im Wege eines unter § 2325 BGB fallenden Geschäfts übertragen worden, muss die Voraussetzungen einer ergänzungspflichtigen Schenkung beweisen (Mayer in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 22, § 2314 Rdn. 19; siehe auch BGH, Urt. v. 24.4.2002 – IV ZR 146/01). Der Nachweis wäre dem Kläger nicht gelungen. Er hat von der Behauptung, das Hausanwesen zähle zum (fiktiven) Nachlass, mit Schriftsatz vom 28.2.2011 im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Verträge Abstand genommen. Wegen seines hypothetischen Unterliegens trägt er die Kosten in Bezug auf diesen Teil der Stufenklage voll.

Der Einwand des Klägers, er habe den Wertermittlungsanspruch nur für den Fall geltend gemacht, dass eine pflichtgemäß erteilte Auskunft der Beklagten – insbesondere auch in Bezug auf eine etwaige Schenkung des Grundstücks innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB – eine Berücksichtigung des Hausanwesens ergeben hätte, ändert daran nichts. Wird der Wertermittlungsanspruch, wie hier, gemäß § ZPO § 254 ZPO im Wege der Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunfts- bzw. Leistungsanspruch geltend gemacht (hierzu Roth, NJW-Spezial 2011, 487), wird auch er bei Klageerhebung sofort rechtshängig. Es war aber das Risiko des Klägers, neben dem Auskunftsanspruch von Beginn an auch den Wertermittlungsanspruch eingeklagt zu haben, obwohl er noch nicht im Besitz hinreichender Informationen dazu gewesen ist, ob das Grundstück zum (fiktiven) Nachlass gehörte oder nicht (vgl. zu dieser grundsätzlichen Erwägung mit Blick auf den Leistungsantrag bei der Stufenklage OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 189). Aus dem Gesichtspunkt der Kostenveranlassung wegen vorgerichtlichen Verzugs folgt nichts anderes. Der Wertermittlungsanspruch bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Verzug der Beklagten auf die Auskunftsverlangen des Klägers betraf allein die Auskünfte, nicht die Wertermittlung.

Der Streitwert des Wertermittlungsanspruchs beläuft sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Kosten eines Wertermittlungsgutachtens, sondern ebenso wie der des Auskunftsanspruchs auf einen – diesem entsprechenden – Bruchteil des Leistungsinteresses (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04 – FamRZ 2006, 619). Für die Ermittlung der auf den Wertermittlungsanspruch entfallenden Kosten ist auszugehen von einem Streitwert in Höhe eines Viertels des Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs, der sich ergäbe, wenn das Hausanwesen zum realen oder fiktiven Nachlass gezählt hätte. Ausgehend von 160.000 EUR Grundstückswert ergibt das einen Betrag von 160.000 EUR : 8 : 4, mithin 5.000 EUR.

Die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren würden sich auf insgesamt 1.294,30 EUR belaufen:

Gerichtskosten:

        
                 

3-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210
Anlage 1 GKG aus einem Streitwert von 5.000 EUR:

363 EUR

                 

Anwaltskosten:

        

2 x 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG

        

aus einem Streitwert von 5.000 EUR zzgl. USt.:

2 x 465,65 EUR

Diese hypothetischen Kosten fallen allein dem Kläger zur Last.

(c)

Ob der Klageantrag der zweiten Stufe auf eidesstattliche Versicherung, dass der Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben sei, Erfolg gehabt hätte, ist für die hiesige Kostenentscheidung unerheblich. Die zweite Stufe der Stufenklage wurde nicht aufgerufen. Ausgehend davon, dass sich der Wert des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an dem Bruchteil des Mehrbetrags orientiert, den sich der Kläger aus der eidesstattlichen Versicherung verspricht (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 5077), kann hier in keiner Weise eingeschätzt werden, in welchem Maß die Parteien auf dieser Stufe obsiegt hätten oder unterlegen wären. Vor diesem Hintergrund ist es – anders als bei den der Höhe nach von Beginn an konkretisierbaren weiteren Ansprüchen auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung – gerechtfertigt, diesen Antrag, der auch nicht etwa besondere Kosten verursacht hätte, bei der Kostenverteilung außer Betracht zu lassen (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 189; a.A. Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 3, 2012, § 92 Rdn. 23; vgl. – im Ergebnis wie hier – auch OLG Stuttgart, MDR 2007, 1037).

(d)

Für die rechnerische Berücksichtigung der Leistungsstufe entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, den Kläger mit den Kosten zu belasten, die darauf beruhen, dass der mit Klageerhebung auf 25.000 EUR geschätzte Leistungsantrag einen Betrag von 5.000 EUR überstieg. Die Differenz entspricht, wie oben im Zusammenhang mit der Auskunftsstufe dargelegt, in etwa dem Betrag, den der Kläger hätte zusätzlich verlangen können, wenn das Hausgrundstück in Q. dem realen oder fiktiven Nachlass zuzurechnen gewesen wäre. Mit Blick auf die letztlich gezahlten 1.500 EUR ist von einem hypothetischen Obsiegen auszugehen, für weitere 3.500 EUR greift auch hier der Aspekt der verzugsbedingten und deshalb der Beklagten zuzurechnenden Kostenverursachung, so dass sich insoweit eine Quote von 80:20 zu Lassen des Klägers ergibt.

Auf der Zahlungsstufe wären bei hypothetischer gesonderter gerichtlicher Geltendmachung – außer den wegen des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zu berücksichtigenden Kosten des Vergleichs – Kosten von insgesamt 5.014,70 EUR entstanden:

Gerichtskosten:

        
                 

3-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210
Anlage 1 GKG aus einem Streitwert von 25.000 EUR:

933 EUR

                 

Anwaltskosten:

        

2 x 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG

        

aus einem Streitwert von 25.000 EUR zzgl. USt.:

2 x 1.061,24 EUR

                 

2 x 1,2-fache Gebühr gemäß Nr. 3104 Anlage 2 RVG

        

aus einem Streitwert von 25.000 EUR zzgl. USt.;

2 x 979,61 EUR

Der Kläger hätte 4/5 dieser Kosten zu tragen, also 4.011,76 EUR.

(e)

Die fiktiven Gesamtkosten getrennter Prozesse, zu denen die den Kläger in den einzelnen Stufen treffenden Kosten ins Verhältnis zu setzen sind, belaufen sich auf 8.222,26 (1.913,26 EUR + 1.294,30 EUR + 5.014,70 EUR). Dem Kläger fallen davon 6.596,06 EUR zur Last. Das ergibt eine Kostenverteilung im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu seinen Lasten.

3.

Soweit der Kläger im Beschwerdeschriftsatz vom 7.3.2012 erklärt, die Beschwerde impliziere eine Streitwertbeschwerde, weil der Streitwert in dem angefochtenen Beschluss neu festgesetzt worden sei, geht diese Annahme fehl. Das Landgericht hat zwar in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an einer Stelle auf den Gegenstandswert anwaltlicher Terminsgebühren Bezug genommen. Das erfolgte indessen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kostenquote. Eine (geänderte) Streitwertfestsetzung lag darin, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausführt, nicht.

4.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf den Betrag, um den der Kläger seine Kostenbelastung verringern will. Ihm wurden – abgesehen von den nicht verfahrensgegenständlichen Kosten des Vergleichs – 94 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ziel seines Begehrens ist es, vollständig von Kosten freigestellt zu werden. Die Kosten des Rechtsstreits betragen insgesamt 8.222,26 EUR. Der mit der Beschwerde angefochtener Anteil von 94 % hiervon entspricht einem den Beschwerdewert bestimmenden Betrag von 7.728,92 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen – ungeachtet der Frage, ob eine solche im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO überhaupt statthaft ist (zweifelnd, die Frage aber letztlich offen lassend BGH, Beschl. v. 8.5.2003 – I ZB 40/02 – VersR 2004, 761) – nicht vor (§ 574 ZPO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

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Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außerge

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

a. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG, wohingegen sich der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der sie anfallen. Dies gilt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (z.B. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 18. September 2007, 2 WF 21/07, Beschl.v. 7. April 2008, 2 WF 11/08; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, Beschl. v. 27.06.2006, 1 W 89/06; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. Oktober 2007, 17 WF 192/07, FamRZ 2008, 529; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort „Stufenklage“; derselbe in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rz. 5125 ff.; a.A. etwa OLG Stuttgart, Beschl.v. 7. Juli 2008, 16 WF 173/08, OLGR 2009, 267). Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, aaO Rz. 5127). Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Es ist nicht gerechtfertigt, bei den sogenannten steckengebliebenen Stufenklagen in Abweichung von § 44 GKG mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangen abzustellen. Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch (Schneider/Herget, aaO, Rz. 5126, m.w.N.).

Der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist demgegenüber, da über weitere Stufen nicht verhandelt worden ist, gesondert für die Auskunftsstufe festzusetzen. Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und ¼. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (Senat, Beschl.v. 26. Januar 2009, 9 WF 13/09, OLGR 2009, 381; BGH, FamRZ 2006, 619).

b. Der Wert des für die anwaltliche Verfahrensgebühr maßgebenden unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage bzw. der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs.

Die Klägerin hat weder in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 6. November 2004 und in den das beabsichtigte Klageverfahren stützenden Gründen noch in den diesem Antrag beigefügten Anlagen oder den folgenden Schriftsätzen Vorstellungen über die Höhe des monatlich zu zahlenden Nachehelichenunterhalts geäußert. Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin insgesamt liegen auch keine Grundlagen für eine Schätzung, welche Leistungen sie - unabhängig von einer geäußerten Erwartung – auf Grund ihrer Klagebegründung objektiv zu erwarten hätte, vor.

In Ansehung dessen sowie des Umstandes, dass für die Verhandlungsgebühr betreffend das Auskunftsbegehren nur ein Bruchteil - zwischen 1/10 und ¼ -desjenigen Anspruchs anzusetzen ist, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll und der vorliegend nicht geschätzt werden kann, ist die von dem Familiengericht in Anbetracht der Gesamtumstände vorgenommene und einheitliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR für die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühren sowie die Termins- bzw. Erörterungsgebühr nicht zu beanstanden. Dem steht auch § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift, selbst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, nach Lage des Falles eine unter dem Regelwert von 4.000 EUR niedrigere Festsetzung gestattet.

Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

a. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG, wohingegen sich der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der sie anfallen. Dies gilt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (z.B. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 18. September 2007, 2 WF 21/07, Beschl.v. 7. April 2008, 2 WF 11/08; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, Beschl. v. 27.06.2006, 1 W 89/06; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. Oktober 2007, 17 WF 192/07, FamRZ 2008, 529; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort „Stufenklage“; derselbe in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rz. 5125 ff.; a.A. etwa OLG Stuttgart, Beschl.v. 7. Juli 2008, 16 WF 173/08, OLGR 2009, 267). Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, aaO Rz. 5127). Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Es ist nicht gerechtfertigt, bei den sogenannten steckengebliebenen Stufenklagen in Abweichung von § 44 GKG mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangen abzustellen. Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch (Schneider/Herget, aaO, Rz. 5126, m.w.N.).

Der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist demgegenüber, da über weitere Stufen nicht verhandelt worden ist, gesondert für die Auskunftsstufe festzusetzen. Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und ¼. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (Senat, Beschl.v. 26. Januar 2009, 9 WF 13/09, OLGR 2009, 381; BGH, FamRZ 2006, 619).

b. Der Wert des für die anwaltliche Verfahrensgebühr maßgebenden unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage bzw. der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs.

Die Klägerin hat weder in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 6. November 2004 und in den das beabsichtigte Klageverfahren stützenden Gründen noch in den diesem Antrag beigefügten Anlagen oder den folgenden Schriftsätzen Vorstellungen über die Höhe des monatlich zu zahlenden Nachehelichenunterhalts geäußert. Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin insgesamt liegen auch keine Grundlagen für eine Schätzung, welche Leistungen sie - unabhängig von einer geäußerten Erwartung – auf Grund ihrer Klagebegründung objektiv zu erwarten hätte, vor.

In Ansehung dessen sowie des Umstandes, dass für die Verhandlungsgebühr betreffend das Auskunftsbegehren nur ein Bruchteil - zwischen 1/10 und ¼ -desjenigen Anspruchs anzusetzen ist, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll und der vorliegend nicht geschätzt werden kann, ist die von dem Familiengericht in Anbetracht der Gesamtumstände vorgenommene und einheitliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR für die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühren sowie die Termins- bzw. Erörterungsgebühr nicht zu beanstanden. Dem steht auch § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift, selbst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, nach Lage des Falles eine unter dem Regelwert von 4.000 EUR niedrigere Festsetzung gestattet.

Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 146/01
vom
13. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 13. November 2002

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.
II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März 2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Ko-

stenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revisionseinlegung auseinanderzusetzen.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 195/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 4.292 €

Gründe:


1
Der I. Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
2
Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verurteilt , durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, während der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Betrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Höhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat , Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leistungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 40/02
vom
8. Mai 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a
ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht
statthaft.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.000

Gründe:


I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 4. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt ,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden,
und/oder einen so angekündigten Verkauf durchzuführen. Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat daraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weiter. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, WRP 2003, 658, für BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall hier.

2. Gegen die Annahme der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken (vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 25; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/Wenzel, ZPOReform , 2002, § 542 Rdn. 18; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdn. 6).
Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenen Kostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als gemäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft, ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde eröffnen will (vgl. dazu auch BAG AP Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischgale ). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGHZ 131, 185, 187; Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen, soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegenstand entschieden wird (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 21.1.1999 - I ZR 135/96, GRUR 1999, 522, 523 = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich), erscheint dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entscheidungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v. 11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997 - 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).
Die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren schon aufgrund dieser Erwägungen unstatthaft ist, kann jedoch aus den nachstehend genannten Gründen letztlich offenbleiben.
3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil die angefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden worden ist (vgl. BGH WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er-
messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO geht.
4. Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbestand für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbestands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 2003, 658, 659).
III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.