Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2006 - 5 U 432/05 - 45

published on 05.04.2006 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2006 - 5 U 432/05 - 45
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 338/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.732,17 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz wegen der Beschädigung von Transportgut in Anspruch.

Zwischen dem Beklagten, der eine Speditions- und Transportfirma mit Sitz in D- O. betreibt, und der T. France S.A.S., F-C., besteht ein Rahmenvertrag. Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung von Transporten durch den Beklagten. Unter dem 28.02.2002 übersandte die T. France S.A.S. dem Beklagten eine Aktennotiz (Bl. 317 d.A.). Hierin heißt es unter anderem:

„Auf Grund von Diebstählen von Fahrzeugen ist folgendermaßen zu verfahren:

- Die Schlüssel müssen nach der Beladung aus den Fahrzeugen entnommen werden.

- Die Fahrzeuge müssen abgeschlossen werden.

- Die Schlüssel in Sicherheit aufbewahrt werden.“

Am 12.03.2003 erteilte die T. France S.A.S. dem Beklagten den Auftrag, mehrere Neufahrzeuge der Marke Audi vom Herstellerwerk in Ingolstadt nach Villers-Cotterêts / Frankreich - bei Paris - zu transportieren. Der Transport wurde von einem Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen A.D., ausgeführt.

In der Nacht vom 12.03.2003 auf den 13.03.2003 wurden zwei zur Ladung gehörende Fahrzeuge, nämlich ein Audi A 4 Modell Break 2,5 TDI (Fahrgestellendnummer ...) und ein Audi A 4 Modell 1,9 TDI (Fahrgestellendnummer ...), vom Lastzug des Beklagten entwendet.

Am Morgen des 13.03.2003 wurde die - restliche - Ladung - auftragsgemäß - auf dem Umschlagplatz der Firma W. in Villers-Cotterêts abgeliefert. Das Fehlen der gestohlenen Fahrzeuge wurde auf dem Frachtbrief vom Empfänger, der Firma W., beanstandet und vermerkt.

Mit Schreiben vom 14.03.2003 hielt die Auftraggeberin den Beklagten für haftbar. Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2003 wies der Beklagte Schadensersatzansprüche zurück.

Am 25.03.2003 wurde der Audi A 4 Modell 1,9 TDI in St. Maximin/Frankreich von der Polizei aufgefunden. In dem von den Polizeibeamten gefertigten „Protokoll über das Auffinden eines gestohlenen Fahrzeugs“ (Bl. 117 d.A.) ist unter anderem vermerkt:

- „Kein Einbruch festgestellt.

- Gemäß der Richtlinien der VAG France und zum Zwecke der Untersuchung wird eines der hinteren Fenster des Fahrzeugs eingeschlagen.

Ort der Einstellung: Werkstatt A.A. in St. Maximin“

Am 30.04.2003 wurde der Audi A4 Modell Break in Cauffrey /Frankreich aufgefunden. In dem von der Polizei gefertigten Protokoll heißt es :

„Das vordere linke Fenster des Fahrzeugs ist eingeschlagen, die Fahrertür weist Einbruchspuren auf. ... Das Lenkradschloss und die Lenksäule sind nicht aufgebrochen.

Ort der Einstellung: Autowerkstatt D.L.“

Unter dem 12.03.2004 erteilte die Groupe VOLKSWAGEN France S.A. der T. France S.A.S. Rechnung über Reparatur-, Transport und Gutachterkosten für die beiden Fahrzeuge in Höhe von -netto- 5.732,17 EUR. Der Rechnungsbetrag wurde ausgeglichen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 14.05.2004 (Bl. 28 d.A.) erklärte die T. France S.A.S. die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Diebstahl der beiden Personenkraftwagen an die Klägerin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden. Dem Zeugen D. sei vorzuwerfen, dass er den LKW des Beklagten auf einem entlegenen und unbewachten Parkplatz auf offenem Gelände und außerhalb des Orts Villers-Cotterêts abgestellt habe. Vorzuwerfen sei dem Zeugen D. ferner, dass er den jeweils zweiten Schlüssel der PKW’s in den Fahrzeugen belassen habe. Ohne die Schlüssel hätten die Fahrzeuge wegen der Wegfahrsperre nicht von dem Lastzug heruntergerollt und anschließend weggefahren werden können. Ferner hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass der Fahrer des Lastzugs den Bestimmungsort bereits am 13.03.2003 um 1:00 Uhr erreicht habe. Auf Grund der Gesamtumstände sei dies nur bei schwerer Missachtung der Sozialvorschriften möglich gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.732,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und zur Begründung vorgetragen, es sei zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 VVG auf die Aktiv Assekuranz gekommen, da diese den Schaden reguliert habe.

Er hat die Ansicht vertreten, dass bereits der Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 1 CMR greife. Denn der Lastzug sei am 13.03.2003 um 1:00 Uhr am Bestimmungsort eingetroffen. Der Diebstahl und die Beschädigung der Fahrzeuge sei erst danach erfolgt. Eine Haftung würde aber auch nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfallen. In der Klageschrift hat er hierzu ausgeführt, dass die Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor Fahrtantritt verfügt habe, dass der beleuchtete und von der Security bewachte Werksparkplatz - entgegen vorheriger Übung - nicht mehr in den Nachtstunden zum Abstellen benutzt werden dürfe. Eine gleichwertige Alternative sei ebenfalls nicht aufgezeigt worden. Aus diesem Grund habe der Fahrer den offiziellen Parkplatz neben der Nationalstraße vor Ort aufgesucht. Im Schriftsatz vom 12.04.2005 hat der Beklagte vorgetragen, dass der Fahrer des Lastzugs von den Security-Mitarbeitern auf einen ca. 500 m entfernten Schotterparkplatz verwiesen worden sei. An diese Anweisung habe sich der Zeuge D. gehalten.

Er hat ferner behauptet, der Zeuge D. habe die Fahrzeuge nach dem in der Branche üblichen und als sicher geltenden Reißverschlussverfahren verschlossen. Ersatz- oder Zweitschlüssel habe der Fahrer nie erhalten. Dieser sei auch nicht darüber informiert worden, dass sich Ersatz- oder Zweitschlüssel irgendwo in den Neuwagen befinden würden.

Den geltend gemachten Schadensersatzbetrag hat er der Höhe nach bestritten.

Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass die Klägerin bzw. die T. France S.A.S. gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie veranlasst bzw. nicht verhindert habe, dass der eine der beiden Personenkraftwagen mit Gewalt aufgebrochen worden sei.

Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben und die Klage lediglich in Bezug auf die Nebenforderung teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht zum Schadensersatz in Höhe von 5.732,17 EUR gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art. 1 CMR sowie § 398 BGB n.F., Art. 33 Abs. 1, 28 Abs. 4, 229 § 5 S. 1 EGBGB verpflichtet sei. Auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR könne sich der Beklagte nicht berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass der Zeuge D. den Lastzug in der Nacht vom 12.03.2003 auf den 13.03.2003 gemäß den Weisungen der Auftraggeberin abgestellt habe. Ebenso wenig habe der Beklagte beweisen können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände verursacht worden sei, die sowohl für ihn selbst als auch für den Zeugen D. als seinen Gehilfen unvermeidbar gewesen seien und deren Folgen keine dieser Personen habe abwenden können. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei zudem hinreichend wahrscheinlich, dass der T. France S.A.S. ein Schaden in Höhe von 5.732,17 EUR entstanden sei (§ 287 ZPO). Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlung durch den Versicherer erfolgt sei, mit der Konsequenz, dass Ansprüche auf diesen übergegangen seien. Denn die A. Assekuranz GmbH habe mit Schreiben vom 02.12.2004 bestätigt, dass eine Regulierung von Seiten des Versicherers nicht erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er rügt die Beweiswürdigung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft.

Verfahrens- und rechtsfehlerhaft habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die plötzlich geänderte Praxis ein beträchtliches Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zur Last zu legen sei. Fehlerhaft sei auch die Feststellung des Landgerichts, es habe an dem Transporter keine Sicherungen gegen Diebstahl gegeben. Vielmehr seien die PKW’s durch Gurte gesichert gewesen. Ferner habe das Landgericht es fehlerhaft als hinreichend wahrscheinlich erachtet, dass die Zedentin die ihr von der Groupe VOLKSWAGEN France S.A. ausgestellte Rechnung ausgeglichen habe. Eine Auflage, die Zahlung durch Beleg nachzuweisen, sei nicht ergangen. Wenn überhaupt, dann sei die Zahlung durch einen Versicherer erfolgt.

Der Beklagte beantragt (Bl. 254 d.A.),

das am 21.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 9 O 338/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Landgerichts.

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.732,17 EUR gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art. 1 CMR sowie § 398 BGB, Art. 33 Abs. 1, 28 Abs. 4, 229 § 5 S. 1 EGBGB zusteht.

1. Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis finden - wie das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat - die Bestimmungen der CMR Anwendung, da es um Ansprüche aus einer entgeltlichen zwischenstaatlichen Beförderung im Straßengüterverkehr auf der Grundlage eines Frachtvertrages gemäß den §§ 407 ff HGB i. V. m. Art. 27 Abs. 1 EGBGB geht und Absendeort (Ingolstadt/Deutschland) sowie Ablieferungsort (Villers-Cotterêts/Frankreich) in Vertragsstaaten der CMR liegen (vgl.: Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Art. 1 CMR Rdn 6).

2. Die Klägerin ist Inhaberin der sich aus dem CMR-Vertragsverhältnis ergebenden Ersatzansprüche.

Ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Abtretungserklärung (Bl. 28 d.A.) hat die T. France S.A.S. als Auftraggeberin dieses Vertragsverhältnisses sämtliche Ersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Transportguts stehen, an die Klägerin in deren Einvernehmen übertragen. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Übertragung bestehen nicht. Insbesondere ging die Abtretung nicht auf Grund eines - vorherigen - Forderungsübergangs nach § 67 VVG „ins Leere“. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht erfolgt ist, weil - wie durch die vorgelegte Fotokopie des Schreibens der A. Assekuranz Makler GmbH vom 02.12.2004 (Bl. 57 d.A.) nachgewiesen - keine Regulierung des Schadens durch den Versicherer erfolgt ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird der Beweis durch Urkunden gemäß § 420 ZPO durch Vorlage der Urkunde in Urschrift angetreten. Die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 20.01.1986 – II ZR 56/85 – WM 86, 400 f, unter II. 2.). Von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original kann jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Gegner die Vorlage nicht rügt (BGH, Urt. v. 28.09.1989 – VII ZR 298/88 – NJW 1990, 1170 f, unter 2. c)). Auch kann das Gericht die Fotokopie in tatrichterlicher Beweiswürdigung als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen (BGH, Urt. v. 28.09.1989 – VII ZR 298/88 – a.a.O., unter 2. c)). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat weder gegen die vorgelegte Ablichtung noch gegen den Inhalt des Schreibens - konkrete - Einwendungen erhoben.

3. Gemäß Art 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust und die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Transportguts und seiner Ablieferung eintritt. Nach Art. 3 CMR erstreckt sich diese Haftung auch auf Personen, derer sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient. Die Voraussetzungen dieser Haftungsnormen liegen vor.

Der - ursprüngliche - Verlust der beiden Neufahrzeuge ist während des Haftungszeitraums des Art. 17 CMR eingetreten, da eine Ablieferung an die Firma W. als frachtvertragliche Empfängerin nicht erfolgt ist. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge D. sei bereits um 1:00 Uhr am Bestimmungsort eingetroffen, rechtfertigt selbst bei Unterstellung dieses Sachvortrags als wahr keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die bloße Ankunft des Guts am Bestimmungsort führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Ablieferung (vgl.: Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rdn. 6; OLG Hamburg, OLGR 1997, 55-56 unter II.). Vielmehr ist es grundsätzlich notwendig, dass der Empfänger den unmittelbaren Besitz an dem Transportgut erlangt (Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rdn 6; OLG Hamburg, OLGR 1997, 55-56 unter II.). Dies aber war selbst nach dem Vortrag des Beklagten hier nicht der Fall.

4. Auf einen Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

4.1. Nach Art. 17 Abs. 2 Alt. 2 CMR ist der Frachtführer von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, wenn der Verlust des Transportguts durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten verursacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es steht nämlich nicht fest, dass die - im Sinne des Art. 12 CMR verfügungsberechtigte - Auftraggeberin, die T. S.A.S., den Fahrer der Beklagten angewiesen hat, den beladenen Lastzug auf dem Platz, auf dem der Diebstahl des Transportguts erfolgt ist, abzustellen. Fraglich ist bereits, ob die Auftraggeberin überhaupt eine Weisung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Alt.2 CMR erteilt hat. Dies wäre nur bei einer bindenden Anweisung zu bejahen (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 86/76 - VersR 1979, 417-418, unter II. 1.), was bei der - angeblichen - Erklärung eines Mitarbeiters der Security, der Lastzug solle auf einen ca. 500 m entfernten Schotterparkplatz hingestellt werden, zu verneinen sein dürfte. Fraglich wäre weiter, ob der Zeuge D. diese - nach der Behauptung des Beklagten ihm mitgeteilte - Parkmöglichkeit überhaupt angefahren hat. Denn der Lastzug war ausweislich des Protokolls der Gendarmerie Nationale, Villers-Cotterêts (Bl. 155-156, unter I), zur Zeit des Diebstahls auf einem Seitenstreifen des „Chemin Départemental 231“ geparkt. Beide Fragen brauchen hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, dass dem Zeugen D. überhaupt seitens eines Mitarbeiters der Security gesagt wurde, wohin er den Lastzug stellen solle, was zu Lasten des Beklagten geht, da dieser gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR die Beweislast für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR trägt. Dieser Zeuge hat nämlich bekundet, dass ihm der Security Mitarbeiter nicht habe sagen können, wo er den LKW hinstellen könne. Ihm selbst sei dann der Parkplatz kurz vor dem Ortseingang eingefallen.

4.2. Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung nach Art 17. Abs. 2 Alt. 4 CMR liegen ebenfalls nicht vor.

Nach Art. 17 Abs. 2 Alt. 4 CMR ist der Frachtführer von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.04.2000 - I ZR 290/97 - VersR 2000, 1633-1635 unter II.1.).

Welche Sicherungsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen äußersten Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten (BGH, a.a.O). Diesen Unabwendbarkeitsbeweis hat der Beklagte nicht zu führen vermocht. Ihm selbst ist vielmehr eine Missachtung ihm obliegender Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, die den Verlust des Frachtguts auch mitverursacht hat.

Unstreitig hat die T. France S.A.S. unter dem 28.02.2002 dem Beklagten die Anweisung erteilt, dass zur Vermeidung von Diebstählen nach der Beladung sämtliche Schlüssel aus den Fahrzeugen zu entnehmen, die Fahrzeuge abzuschließen und die Schlüssel in Sicherheit aufzubewahren sind. Diese ihm erteilte Weisung hat der Beklagte seinem Fahrer, dem Zeugen D., aber nicht weitergegeben. Dies steht fest auf der Grundlage der Bekundung des Zeugen D., die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat (vgl. Seite 3 unten / Seite 4 oben des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.07.2005). Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, dass er für seine Ladung selbst verantwortlich war und keine Weisungen seitens der Beklagten erhalten habe. Das Unterlassen der Weitergabe der Vorgaben hat sich auch gefahrerhöhend ausgewirkt. Denn aus den Feststellungen der französischen Polizei folgt zwingend, dass die Diebe mittels der – originalen - Fahrzeugschlüssel die beiden Fahrzeuge entwendet haben. Der PKW Audi A4 mit der Fahrgestellendnummer ... hat nämlich ausweislich des polizeilichen Protokolls 410/2003 (Bl. 117 d.A.) bei seinem Auffinden überhaupt keine Einbruchspuren aufgewiesen. Der PKW Audi A4 mit der Fahrgestellendnummer ... hat laut dem Protokoll der französischen Polizei vom 21.05.2003 (Bl. 115 d.A.) zwar Einbruchspuren aufgewiesen. Diese Spuren befanden sich jedoch „nur“ im Bereich der Fahrertür und des linken Fensters. Das Lenkradschloss und die Lenksäule waren hingegen nicht aufgebrochen. Ein „Kurzschließen“ des Fahrzeugs ist daher ausgeschlossen. Daher müssen sich die Fahrzeugschlüssel in den Fahrzeugen befunden haben. Dass die Diebe dem Fahrer die Schlüssel entwendet oder geraubt haben, wird von dem Beklagten nämlich selbst nicht behauptet.

Darüber hinaus hat auch der von dem Beklagten eingesetzte Fahrer nicht hinreichend dafür gesorgt, den drohenden Verlust der Sendung abzuwenden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei den Neufahrzeugen der Marke Audi um besonders diebstahlgefährdetes und wertvolles Transportgut handelt. Dies wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen. Aus diesem Grund war der Zeuge D. – um eine Haftung auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1, 2 CMR zu vermeiden - zum Ergreifen höchster Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Diesen Anforderungen hat der Zeuge D. nicht genügt. Bereits die Art und die Lage des ausgewählten Parkplatzes konnte eine verlässliche Sicherung der Transportladung nicht gewährleisten. Denn bei der ausgewählten Örtlichkeit handelt es sich nicht um einen Parkplatz, auf dem mit an- und abfahrenden oder dort pausierenden Verkehr und damit verbundener verstärkter Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist. Vielmehr hat der Zeuge D. den Lastzug auf einem schmalen, entlang einer Straße gelegenen Parkstreifen abgestellt. Überdies liegt der Parkplatz mitten im Wald und - nach Angabe des Zeugen L. - noch ca. 1 km vom Ortseingang entfernt. Der Beklagte vermag sich insoweit auch nicht darauf zu berufen, dass seinem Fahrer – mit Ausnahme des Werksparkplatzes – keine andere Abstellmöglichkeit bekannt gewesen sei. Denn dem Zeugen D. war bewusst, dass er mitten in der Nacht am Bestimmungsort ankommen werde. Ihm war auch bekannt, dass es nicht sicher war, dass er den LKW auf dem bewachten Parkplatz würde abstellen können. Seiner eigenen Bekundung zufolge war dies nämlich nicht der Fall, wenn dieser von anderen Lastzügen bereits vollständig belegt war. Weiter waren dem Zeugen nach seiner Aussage andere gesicherte Parkplätze in der näheren Umgebung nicht bekannt. Auf diese Umstände aber hätte der Zeuge D. sein Fahrverhalten bereits vor Fahrtbeginn einrichten können und - um die an ihn gestellten Anforderungen höchster Sorgfalt zu erfüllen - auch müssen.

So hätte - zum Beispiel - die Möglichkeit bestanden erst später loszufahren, um bei Helligkeit entladen zu können. Der Zeuge D. hätte aber auch einen beleuchteten und stark frequentierten Autobahnparkplatz oder einen bewachten Parkplatz aufsuchen können.

Vorzuwerfen ist ihm ferner, dass er das „Reißverschlussverfahren“ angewandt hat. Denn dies ist - wie der streitgegenständliche Fall zeigt - gerade kein sicheres System um Entwendungen zu vermeiden. Insbesondere wird kein hinreichender Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl dadurch erreicht, dass der Schlüssel des letzten geladenen Fahrzeugs mit in die Fahrerkabine genommen wird. Denn hierdurch wird das grundsätzlich mögliche „Kurzschließen“ eines Fahrzeugs nicht verhindert. Ferner hätte sich der Zeuge D. vor der Übernahme des Transportguts erkundigen müssen, wo sich die Zweitschlüssel befinden. Denn die Ausstattung eines Neuwagens mit zumindest einem weiteren Schlüssel ist eine Selbstverständlichkeit. Eine derartige Frage hat der Zeuge D. aber nach eigenem Vorbringen nicht gestellt.

Als geeignete Sicherungsmaßnahme kann auch nicht die Sicherung der Fahrzeuge durch Gurte angesehen werden. Diese dienten in erster Linie der Fixierung der Fahrzeuge und nicht dem Schutz vor Diebstahl. Zudem konnte diese Sicherungsmaßnahme - wie der Geschehensablauf zeigt - leicht überwunden werden.

5. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin infolge der Entwendung der Fahrzeuge ein Schaden in Höhe von 5.732,17 EUR entstanden ist, ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die erstinstanzliche Feststellung Landgericht, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Zedentin die ihr von der Groupe VOLKSWAGEN France S.A. ausgestellte Rechnung ausgeglichen habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem gesamten Sachvortrag des Beklagten ist nämlich ein Bestreiten dieses Vortrags der Klägerin nicht zu entnehmen. Eingewandt hat der Beklagte insoweit lediglich, dass die Zahlung durch den Versicherer erfolgt sei (vgl.: S. 6 IV. letzter Absatz des Schriftsatzes vom 15.11.2004 = Bl. 36 d.A.). Damit wird ein Rechnungsausgleich aber gerade nicht in Abrede gestellt. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt nicht bestrittener Tatsachenvortrag als unstreitig.

Der daher erstmalig in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag, die Zedentin habe die Rechnung nicht bezahlt, ist gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht vorgetragen. Eine – weitere – Beweisaufnahme ist daher nicht durchzuführen.

6. Ferner ist der Klägerin kein Mitverschulden an der Schadensentstehung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zur Last zu legen. Der Beklagte begründet diesen Mitverschuldenseinwand damit, dass es die T. France S.A.S. unterlassen habe darauf hinzuweisen, dass die Transportfahrzeuge - entgegen vorangegangener Übung - nicht mehr Nachts auf dem Werksparkplatz abgestellt werden können. Dieser Einwand vermag ein Mitverschulden hingegen nicht zu begründen.

Nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB ist dem Geschädigten ein Mitverschulden vorzuwerfen, wenn er bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gilt dies auch, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Fahrer des Lastzugs wusste bereits vor Fahrtantritt, dass nicht die gesicherte Möglichkeit des Parkens auf dem bewachten Parkplatz bestand, so dass er mit der Möglichkeit, den Lastzug auf einen anderen Parkplatz abzustellen und dem damit verbundenen erhöhten Diebstahlrisiko, rechnen musste. Denn auch vor dem 13.03 2003 konnte ein LKW nachts auf dem Werksparkplatz nur dann abgestellt werden, wenn dieser frei war. Dies aber war nach der Bekundung des Zeugen D. nicht immer der Fall. Vielmehr hat der Zeuge selbst bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis seinen Lastzug außerhalb des Werksparkplatzes abgestellt, da ihm gesagt worden sei, dass dieser voll sei.

Darüber hinaus wiegt das eigene Fehlverhalten des Beklagten - Unterlassen der Weitergabe der ihm erteilten Anweisung - so schwer, dass ein etwaiges Mitverschulden der Auftraggeberin wegen unterlassener Aufklärung vollständig zurücktreten würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

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published on 13.04.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/97 Verkündet am: 13. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 290/97 Verkündet am:
13. April 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 17 Abs. 2
Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs
PKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/Bulgarien) ist in der Regel
nicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb
gezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder
mit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen
Wegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.
BGH, Urt. v. 13. April 2000 - I ZR 290/97 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 6. November 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Gesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz in Sofia, nimmt die Beklagten wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Erstattung gezahlter Frachtkosten in Anspruch.
Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1, die ein Speditionsunternehmen betreibt und deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, am 29. November und 1. Dezember 1994 zu festen Kosten den Auftrag, sechs Personenkraftwagen im Gesamtwert von 84.294,-- US-$ von Bremerhaven nach Sofia/Bulgarien zu befördern. Die Durchführung der Beförderung übertrug die Beklagte zu 1 dem polnischen Transportunternehmen L. und S. , dessen Fahrer J. die Fahrzeuge am 12. Dezember 1994 an der Ladestelle der Beklagten zu 1 in Bremerhaven übernahm. Kurz vor Erreichen des Ziels in Sofia wurde der Fahrer des polnischen Frachtführers überfallen und der Autotransporter mit den darauf befindlichen PKWs geraubt. Die Ermittlungen der Polizei blieben erfolglos.
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 84.294,-- US-$ und Rückzahlung der bereits von ihr geleisteten Frachtkosten in Höhe von 9.800,-- DM. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten für den eingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR sowie auf Erstattung der gezahlten Frachtkosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR. Die Beklagten hätten nicht hinreichend dargelegt, daß der Verlust durch Umstände eingetreten sei, die der Frachtführer nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe voraussehen können. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, daß sie bzw. der polnische
Frachtführer den Fahrer des Autotransporters nicht mit einer überall erhältlichen Straßenkarte von Sofia ausgestattet hätten. Überdies habe der Fahrer nicht einmal die Telefonnummer der Empfängerin gekannt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, der Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Dazu haben sie behauptet, der Fahrer habe sich nach seiner Ankunft in Sofia gegen 22.00 Uhr in einem Hotel nach dem Weg zur Klägerin in der A. straße erkundigt. Obwohl in dem Hotel mehrere Personen anwesend gewesen seien, habe er keine Auskunft erhalten. Nachdem er die Fahrt etwa 500 bis 600 m fortgesetzt habe, sei ihm ein rotes Auto aufgefallen, in dem zwei Männer gesessen hätten, die er zuvor in der Hotelhalle gesehen habe. Diese Männer hätten dem Fahrer zugerufen , sie wüßten nunmehr, wo sich die gesuchte Empfängeradresse befinde; er solle ihnen folgen. Nach etwa 2 km seien die Männer von der Schnellstraße abgefahren, hätten angehalten und den Fahrer aufgefordert, ihnen 50,-- US-$ für ihre "Hilfeleistung" zu zahlen. Darauf habe sich der Fahrer nicht eingelassen. Er habe den Männern angeboten, ihnen 25,-- US-$ sofort und weitere 25,-- US-$ nach Ankunft bei der Empfängerin zu geben, womit die Männer sich einverstanden erklärt hätten. Als der Fahrer die Geldscheine aus dem Fenster seines Führerhauses herausgereicht habe, hätten die Männer ihn am Arm festgehalten und versucht, ihn aus dem Führerhaus zu ziehen, was wegen der Verriegelung der Fahrertür aber mißlungen sei. Einem der beiden Täter sei es schließlich gelungen, das Fenster auf der ebenfalls verriegelten Beifahrerseite einzuschlagen, in die Fahrerkabine einzudringen und den Fahrer zu überwältigen. Anschließend sei der Fahrer gefesselt und in den Kofferraum eines zwei-
ten, inzwischen hinzugekommenen PKWs, der ebenfalls mit zwei Personen besetzt gewesen sei, geworfen worden.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt:
Ein von vier Tätern verübter Raubüberfall stelle grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR dar. Die Beklagten hätten diesen Überfall nicht durch besondere Vorsichtsmaßnahmen vermeiden können. Aus dem Umstand, daß der Transport nur mit einem Fahrer durchgeführt worden sei, ergebe sich kein Verschuldensvorwurf gegenüber den Beklagten bzw. ihrem "Unterfrachtführer", da diese Verfahrensweise auch bei der Beförderung wertvoller Güter grundsätzlich vertretbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Fahrer die Möglichkeit habe, bewachte Parkplätze aufzusuchen und dem Auftraggeber das erhöhte Diebstahlsrisiko bekannt gewesen sei. Ebensowenig könne den Beklagten vorgeworfen werden, daß der Fahrer nicht mit einem
Stadtplan von Sofia ausgestattet gewesen sei, da sich der Überfall gerade nicht ereignet habe, als er sich nach dem Weg zur Klägerin erkundigt habe; der Überfall habe sich vielmehr erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der Weiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe.
Für das nachfolgende Geschehen treffe den Fahrer kein Verschulden, da er die gebotene Sorgfalt - insbesondere Verriegeln der Türen des Führerhauses - beachtet habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er überhaupt angehalten habe, da er zum einen den ihn anhaltenden Personen ein Mindestmaß an Vertrauen habe entgegenbringen dürfen und er zum anderen zunächst habe davon ausgehen können, daß er in seinem verriegelten Fahrzeug zwei Männern ausreichenden Widerstand würde entgegensetzen können.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 zumindest als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen
Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR nur dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1984 - I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264). Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen äußersten Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein mußte und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH TranspR 1998, 454, 456).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Verlust sei für die Beklagten bzw. den von der Beklagten zu 1 eingesetzten Frachtführer, für dessen Verhalten die Beklagten nach Art. 3 CMR einzustehen haben, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil gegen die Beklagten bzw. ihren Unterfrachtführer "kein Verschuldensvorwurf" erhoben werden könne. Den Beklagten bzw. ihrem polnischen Transporteur könne weder die Durchführung des Transportes mit nur einem Fahrer vorgeworfen werden noch, daß dieser nicht mit einem Stadtplan von Sofia ausgestattet gewesen sei.
Auch wenn das Berufungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe noch zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Eintritt der Haftungsbefreiung eine Unvermeidbarkeit bzw. ein unabwendbares Ereignis voraussetze, so hat es diesen rechtlichen Ausgangspunkt bei seinen folgenden Ausführungen ersichtlich aus dem Blick verloren. Denn es stellt maßgebend darauf ab, daß gegen den Frachtführer kein "Verschuldensvorwurf" erhoben werden könne (BU 7 Abs. 2) bzw. daß den Fahrer kein "Verschulden" treffe (BU 7 Abs. 3). Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige (Gefährdungs -)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74, VersR 1975, 610, 611; Koller, Transportrecht , 4. Aufl., Art. 17 CMR, Rdn. 21). Dies hat ersichtlich dazu geführt, daß es an die von dem Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Entlastung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR zu geringe Anforderungen gestellt hat.

a) Ob im Streitfall ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR - wie die Revision geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Frachtführer den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998, 82, zu Art. 29 Abs. 1 CMR), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß der Frachtführer, dem es obliegt, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen, weitere naheliegende Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes oder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.

b) Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, daß der Fahrer des Autotransporters bei seiner Ankunft in Sofia die genaue Fahrtroute zur Empfängerin der Personenkraftwagen nicht kannte. Das folgt vor allem aus dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, wonach sich der Fahrer in Sofia nicht besonders gut ausgekannt habe; insbesondere sei ihm die im Frachtbrief angegebene Adresse der Empfängerin der Fahrzeuge unbekannt gewesen. Weiterhin steht fest - wie vom Berufungsgericht auch zugrunde gelegt -, daß der Fahrer weder mit einem Stadtplan von Sofia noch mit einer konkreten Beschreibung des Weges zur Empfangsadresse ausgestattet war, die es ihm eventuell ermöglicht hätten, den Weg zur Empfängerin selbst ausfindig zu machen. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Beklagtenvortrag. Der Fahrer hat sich deshalb mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin erkundigen müssen. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine mangelhafte Organisation der Transportdurchführung seitens des polnischen Frachtführers und der Beklagten zu 1 verneint und angenommen, daß der Verlust des Transportgutes
unvermeidbar im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, den Beklagten bzw. dem polnischen Transporteur könne nicht vorgeworfen werden, daß der Fahrer keinen Stadtplan von Sofia zur Verfügung gehabt habe, da bei Straßentransporten die Möglichkeit eines kurzfristigen Halts immer als "naturgegeben" hingenommen werden müsse, sei es wegen der Verkehrsbedingungen, wegen kurzfristiger Straßensperren oder Umleitungen oder auch wegen natürlicher Bedürfnisse des Fahrers. Das Berufungsgericht hat des weiteren für bedeutsam gehalten, daß sich der Überfall nicht ereignet habe, als sich der Fahrer im Hotel nach dem Weg erkundigt habe, sondern erst, als er sich bereits auf der Weiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich damit eine Haftungsbefreiung nicht begründen läßt. Das Berufungsgericht hat maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und - wie oben dargelegt - zu geringe Anforderungen an die für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR gebotene äußerste Sorgfalt des Frachtführers gestellt.
bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer nicht mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin hätte fragen müssen, wenn er einen Stadtplan von Sofia (oder zumindest eine genaue Wegbeschreibung) zur Verfügung gehabt hätte. Die fehlende Ortskenntnis des Fahrers und die dadurch bedingte Nachfrage haben das Risiko eines Raubes erhöht. Denn die Täter, die der Fahrer zuvor in einem Hotel vergeblich nach dem Weg gefragt hatte und die ihn dann zum Anhalten bewogen und überfallen haben, wären möglicherweise nicht auf den Transport aufmerksam geworden. Zumindest hätte der
Fahrer keine Veranlassung gehabt, dem PKW der späteren Täter 2 km zu folgen und auf ihr Zeichen von der Schnellstraße abzubiegen und anzuhalten.
Das mit der fehlenden Ortskenntnis des Fahrers verbundene Sicherheitsrisiko für den streitgegenständlichen Transport hätte der Frachtführer bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt auch erkennen können. Denn er hätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Transportgut erkennbar um besonders wertvolles Gut gehandelt hat, das damit auch besonders diebstahlsgefährdet war. Ferner hätte einkalkuliert werden müssen, daß der Fahrer möglicherweise erst bei Dunkelheit in Sofia eintreffen würde, was im Falle der fehlenden Ortskenntnis ebenfalls zu einer Erhöhung des Raubrisikos führen kann, da die meisten Raubüberfälle auf Straßen erfahrungsgemäß bei Dunkelheit stattfinden.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Überfall auf den PKWTransporter habe sich erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der Weiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe, wirkt sich unter den dargelegten Umständen nicht zugunsten der Beklagten aus. Das Berufungsgericht hat bei seiner Sichtweise unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei den Tätern gerade um diejenigen Personen gehandelt hat, die in dem Hotel anwesend waren, in dem der Fahrer nach dem Weg gefragt hat.
cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, den Beklagten könne auch deshalb nicht der Vorwurf einer unzureichenden Ausrüstung des Fahrers gemacht werden, weil dieser ein Mobiltelefon zur Verfügung gehabt habe, durch dessen Einsatz er sich hätte "zum Ziel lotsen" lassen können, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses nach Art. 17 Abs. 2
CMR. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprachen der polnische Fahrer und der Empfänger der Fracht verschiedene Sprachen. Sie hätten sich deshalb beide nur notdürftig in Russisch verständigen können. Unter diesen Umständen durfte sich der Frachtführer bei Anwendung der nach Art. 17 Abs. 2 CMR gebotenen äußersten Sorgfalt nicht darauf verlassen, daß der Fahrer ohne geeignetes Kartenmaterial allein durch den Einsatz seines Mobiltelefons den Weg zur Empfangsadresse finden würde.
3. Da sich schon aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, daß der Raubüberfall nicht unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR war und der durch den Verlust des Transportgutes entstandene Schaden unstreitig ist, ist der Senat in der Lage, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Ersatzpflicht für den Verlust des Transportgutes hat ihre Grundlage in Art. 17 Abs. 1 CMR. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin bereits gezahlten Frachtkosten ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4 CMR. Der Zinsanspruch ist nach Art. 27 Abs. 1 CMR gerechtfertigt.
Die Haftung der Beklagten zu 2 beruht auf § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 HGB.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.