Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Aug. 2008 - 5 U 27/07 - 3

bei uns veröffentlicht am13.08.2008

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 426/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.720,- EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin betrieb eine Gaststätte. Unter dem 25.06.1997 beantragte sie bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Antragsvordruck (Bl. 9 d.A.) wurde von dem Zeugen G., einem Generalagenten der Beklagten, nach den Angaben der Klägerin handschriftlich ausgefüllt. Die darin enthaltene Frage "Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?" (Ziff. 10 des Formulars) wurde mit "nein" beantwortet. Die weitere Frage "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?" (Ziff. 12) wurde bejaht. Hierzu finden sich in dem vorgesehenen Feld ergänzend folgende Eintragungen: "Routine o. Befund, 1.97, Dr. G." sowie "Arthroskopie li. Knie, ca. 10.88 für 4 Tage, Klinik P. (ausgeheilt)".

Tatsächlich war die Arthroskopie erst 1992 erfolgt. Zudem hatte sich die Klägerin in dem erfragten Zeitraum wegen einer Reihe weiterer Erkrankungen und Beschwerden – unter anderem wegen einer Nierenbeckenentzündung und einer Rippenverletzung – in ärztlicher Behandlung befunden.

Dem nachfolgend durch Annahme des Antrags seitens der Beklagten abgeschlossenen Vertrag wurden die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 76 d.A.) zugrunde gelegt.

Im Jahr 2003 meldete die Klägerin wegen Kniebeschwerden aufgrund einer Gonarthrose Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten an.

Ein im Auftrag ihres privaten Krankenversicherers – der H. privaten Krankenversicherung – erstattetes ärztliches Gutachten (Bl. 32 d.A.) diagnostizierte eine schwere lateral betonte Arthrose des rechten Kniegelenks sowie eine medial betonte Pangonarthrose des linken Kniegelenks. Die Klägerin selbst wies in einem am 02.08.2003 an die Beklagte übersandten Fragebogen (Bl. 13 d.A.) unter anderem auf eine "Gonarthrose bds, re < li" hin; außerdem erwähnte sie die Arthroskopie, die sie nunmehr zutreffend auf das Jahr 1992 datierte (Bl. 14 d.A.). Im Rahmen der Leistungsprüfung gab der Hausarzt der Klägerin, Herr G., gegenüber der Beklagten an, dass seit 1992 eine Kniegelenksarthrose bekannt sei und dass im Jahr 1997 - vor Antragstellung - eine akute Nierenbeckenentzündung und ein Bluthochdruck festgestellt worden seien (Bl. 84 d.A.).

Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2003 (Bl. 24 d.A.) den Rücktritt von dem Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung und kündigte gleichzeitig eine weitere Überprüfung an. Unter dem 12.02.2004 (Bl. 25 d.A.) bestätigte sie den Rücktritt und erklärte zudem die Anfechtung des gesamten Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung wies sie auf eine Reihe von im Versicherungsantrag nicht angegebenen Behandlungen hin, welche sie zwischenzeitlich von der H. privaten Krankenversicherung in Erfahrung gebracht hatte.

Auf die Rüge der Klägerin, wonach sich die von der Beklagten aufgelisteten Erkrankungen zu einem großen Teil auf ihren bei der H. privaten Krankenversicherung mitversicherten Sohn bezögen, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2004 (Bl. 30 d.A.) mit, dass die in der Aufstellung vom 12.02.2004 enthaltenen Behandlungen des Sohnes nicht ausschlaggebend für die Anfechtung gewesen seien.

Die Klägerin hat behauptet, dem Zeugen G. sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass Kniebeschwerden bestanden hätten, dass sie jahrelang Basketball gespielt habe und dass sie bereits Anfang der achtziger Jahre aufgrund eines Sportunfalls am rechten Meniskus operiert worden sei. Bezüglich der Arthroskopie im linken Knie habe sie dem Zeugen ausdrücklich angeboten, in den Krankenhausunterlagen nachzusehen, was dieser jedoch als nicht nötig erachtet habe (Bl. 6 d.A.). Der Zeuge habe vielmehr auf eine exakte Schilderung ihrer Beschwerden und Gesundheitsstörungen verzichtet beziehungsweise diese bagatellisiert (Bl. 200 d. A.).

Unabhängig davon hätten sich die nicht angegebenen Erkrankungen als geringfügig und folgenlos erwiesen. Dies gelte namentlich für eine Harnwegsinfektion sowie einen Anriss der Rippe. Der einmalig geäußerte Verdacht auf Bluthochdruck habe sich in der Folgezeit nicht bestätigt (Bl. 155, 200 d.A.).

Die Klägerin hat zunächst behauptet, aufgrund einer schweren lateral betonten Gonarthrose rechts und einer medial betonten Pangonarthrose links in dem Beruf als Gastwirtin zu mehr als 50% berufsunfähig zu sein (Bl. 7, 35, 38 d.A.). Im Laufe des Rechtsstreits hat sie sodann geltend gemacht, ihre Berufsunfähigkeit beziehe sich ausschließlich auf das rechte Knie. An diesem sei sie nach einer Meniskusoperation im Jahr 1981 zumindest bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1997 nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen (Bl. 157, 203 d.A.).

Ihren Beruf als Gastwirtin hat sie wie folgt beschrieben: Sie übe ganz überwiegend Tätigkeiten im Stehen und Gehen aus, darunter insbesondere Aufnahme von Bestellungen, Bierzapfen, Transport von Getränken aus dem Keller in die Gaststätte und Erledigung von Einkäufen. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit betrage zehn Stunden bei gelegentlichen freien Tagen (Bl. 151 d.A.).

Als vergleichbarer Beruf komme allenfalls eine andere Tätigkeit in der Gastronomie, etwa als Bedienung oder Büffetkraft, in Betracht. Dazu müsste sie allerdings ebenfalls vor allem im Stehen und/oder Gehen arbeiten, wozu sie nicht mehr in der Lage sei (Bl. 125 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung und mitenthaltene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer ..., durch die Rücktritts- und Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2003, 12.02.2004 und 31.03.2004 nicht beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie ab dem 01.10.2005 unter Beitragsfreistellung eine Berufsunfähigkeitsrente in monatlicher Höhe von jeweils 821,40 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Verschweigen einer – nach Mitteilung des Hausarztes – seit 1992 bestehenden Kniegelenksarthrose und die bloße Angabe einer Routineuntersuchung ohne Befund im Januar 1997 sei im Hinblick auf die ganz erhebliche Anzahl der Behandlungsmaßnahmen, wie sie sich aus der Aufstellung des Krankenversicherers der Klägerin ergebe, irreführend gewesen. Die Klägerin habe durch ihre verharmlosenden Angaben ersichtlich davon abhalten wollen, sich näher mit ihrem Gesundheitszustand zu befassen (Bl. 72 d.A.). Sofern sie, die Beklagte, über die bereits seit 1992 bestehende Kniegelenksarthrose, die akute Nierenbeckenentzündung aus dem Jahre 1997 und den Bluthochdruck aufgeklärt worden wäre, hätte sie zumindest eine Nachfrage bei den behandelnden Ärzten gehalten und einen Risikoausschluss vereinbart (Bl. 193/194 d.A.).

Die Beklagte hat weiterhin das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bestritten. Im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, die Berufsunfähigkeit beruhe ausschließlich auf Beschwerden im rechten Knie, hat sie eingewandt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass im Jahre 1992 nicht auch schon das rechte Knie behandelt worden sei (Bl. 195 d.A.).

Mit dem am 07.12.2006 verkündeten Urteil (Bl. 282 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte greift die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils an und meint, das Landgericht habe eine Arglist der Klägerin bei Vertragsschluss zu Unrecht verneint. Insbesondere bezüglich der unzutreffenden zeitlichen Einordnung der Arthroskopie (1988 statt 1992) hätte es sich nicht mit dem Hinweis der Klägerin begnügen dürfen, sie habe angegeben, das genaue Behandlungsdatum nicht gewusst zu haben. Außerdem sei im Urteil nicht erwähnt, dass die Klägerin das Ausmaß der Behandlung grob bagatellisierend dargestellt habe (Bl. 339 d.A.).

Sie verweist zudem auf die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht, wonach sie für einen gewissen Zeitraum gegen Bluthochdruck Tabletten genommen habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht der Erklärung der Klägerin, sie habe dem keine Bedeutung beigemessen, gefolgt sei. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass das Landgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe eine frühere Rippenfraktur vergessen, unbesehen gelten gelassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angegeben habe, die Sache sei an einem einzigen Tag erledigt gewesen, obwohl sie tatsächlich einen ganzen Monat lang wegen Rippenbeschwerden behandelt worden sei (Bl. 340 d.A.).

Die Beklagte hält weiterhin den von der Klägerin ausgeübten Beruf als Gastwirtin für nicht ausreichend beschrieben. Der Sachverständige habe sich nur an seiner eigenen Einschätzung von der beruflichen Tätigkeit orientieren können (Bl. 337 d.A.). Aus diesem Grund sei auch die im Rahmen des § 21 VVG bedeutsame Frage, ob der nicht angezeigte Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe, bislang nicht beantwortet (Bl. 343 d.A.).

Als Verweisungsberufe zeigt die Beklagte eine Tätigkeit als angestellte Leiterin eines gastgewerblichen Betriebes, hauswirtschaftliche Beraterin, Einkäuferin im Gastronomie- und Hotelgewerbe, Empfangschefin eines Hotels sowie eine solche im Bereich der technischen Beschaffung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder als Ernährungsberaterin auf (Bl. 423 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.12.2006, Aktenzeichen 14 O 426/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, sie sei bei der Antragstellung auf die Angabe exakter Daten nicht vorbereitet gewesen, weil - unstreitig - erst im Rahmen der zunächst geführten Verhandlungen über eine Versicherung ihres Ehemannes der Entschluss gefasst worden sei, auch für sie eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz abzuschließen (Bl. 362 d.A.).

Eine Arglist scheide schon deshalb aus, weil sie auf die Arthroskopie grundsätzlich hingewiesen habe. Hieraus folge, dass weitere mit dem Eingriff in Zusammenhang stehende Behandlungen nicht hätten verschwiegen werden sollen. Ein auf die unzutreffende Datierung der Arthroskopie gestütztes Rücktrittsrecht scheitere mit Blick auf die "circa-Angabe" an einem Verstoß der Beklagten gegen ihre Nachfrageobliegenheit (Bl. 364 d.A.).

Sie behauptet – in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens –, sie habe bei der Antragsaufnahme gegenüber dem Zeugen G. von Infekten gesprochen und weitere alltägliche Erkrankungen erwähnt. Hierzu habe sie angeboten, ihren Ordner mit sämtlichen abgehefteten Arztbehandlungsabrechnungen durchzusehen. Der Zeuge G. habe jedoch darauf hingewiesen, dass sie ohnehin damit rechnen müsse, von der Beklagten zu einer ärztlichen Untersuchung geschickt zu werden (Bl. 377 d.A.).

Zu der Organisation ihres Gaststättenbetriebes vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit trägt sie vor, sie sei fast ausschließlich im Ausschank und Service tätig gewesen, wobei sie zu bestimmten Tageszeiten von einer angestellten Bedienkraft unterstützt worden sei. Schreibtischtätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Bankgeschäfte) habe sie nur in einem geringen Umfang ausgeübt. Die Küche sei von ihrem Ehemann sowie einem angestellten Koch geführt worden. Eine Übertragung der von ihr verrichteten körperlichen Tätigkeiten auf eine dritte Person sei zwar möglich, weshalb sie im Jahr 2003 auch eine zusätzliche Bedienung eingestellt habe. Die dadurch entstehenden Personalmehrkosten führten allerdings zu erheblichen Umsatzverlusten. Abgesehen davon sei ihre Gaststätte stark personenbezogen ausgerichtet. Dies habe zur Folge, dass beim Einsatz angestellten Personals langjährige Kundenbindungen nicht mehr aufrechterhalten werden könnten. Auf diese Weise entstünden weitere Umsatzeinbußen, so dass die Gaststätte – wie im April 2006 erfolgt – letztlich aufgegeben werden müsse (Bl. 395, 456, 490 d.A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.07.2005 (Bl. 146 d.A.), vom 16.11.2006 (Bl. 279 d.A.), des Senats vom 22.06.2007 (Bl. 381 d.A.) und vom 25.06.2008 (Bl. 486 d.A.), auf das fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 29.05.2006 (Bl. 216 d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 07.08.2006 (Bl. 252 d.A.), die schriftliche Aussage des Zeugen M. vom 07.01.2008 (Bl. 466 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 07.12.2006 (Bl. 282 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Versicherungsvertrag wurde weder durch Anfechtung noch durch Rücktritt seitens der Beklagten beendet (nachfolgend unter 1. und 2.). Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu, da sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist (unter 3.).

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht infolge der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) seitens der Klägerin gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (BGH, Urt. v. 14.07.2004 – IV ZR 161/03 – VersR 2004, 1297 [1298]; Senat, Urt. v. 09.11.2005 – 5 U 50/05-6 – VersR 2006, 681 [682]).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a. Allerdings wurden im Versicherungsantragsformular gestellte Fragen von der Klägerin objektiv unrichtig und unvollständig beantwortet.

aa. Zu der Frage nach aktuellen oder früheren Beschwerden, Störungen und Krankheiten wurde wahrheitswidrig das Feld "nein" angekreuzt. Tatsächlich hatte die Klägerin unstreitig jedenfalls im Jahr 1992 Kniegelenksbeschwerden. Darüber hinaus wurden 1997 – vor Antragstellung – eine akute Nierenbeckenentzündung und ein – zumindest einmal im Rahmen einer Routineuntersuchung gemessener – Bluthochdruck festgestellt.

Zudem finden sich in den vom privaten Krankenversicherer der Klägerin an die Beklagte übersandten Unterlagen Hinweise unter anderem auf eine im Juli und August 1996 behandelte Rippenverletzung (Bl. 87, 88 d.A.), eine Chondropathia Patellae links (behandelt September bis Dezember 1992, Bl. 92-94 d.A.), eine Meniskopathie links (September 1992, Bl. 94 d.A.), eine Gonarthrose (Mai bis August 1992, Bl. 96 d.A.) sowie eine Gonarthritis (Oktober 1991, Bl. 99 d.A.). Hiervon hat die Klägerin jedenfalls die Behandlungen des Knies im Jahr 1992, das Aufsuchen des Krankenhauses wegen des Verdachts einer Rippenfraktur, die – von der Klägerin als Harnwegsinfektion bezeichnete – Nierenbeckenentzündung sowie eine - vorübergehende - Behandlung wegen des Verdachts einer Hypertonie während des gesamten Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt.

Soweit die Beklagte ergänzend erläutert hat, diese Erkrankungen seien sämtlich der Klägerin zuzuordnen und nicht – wie diese zunächst pauschal vorgetragen hatte – ihrem bei der privaten Krankenversicherung mitversicherten Sohn, hat die Klägerin nachfolgend die Krankheiten und Behandlungen im Einzelnen ebenfalls nicht mehr infrage gestellt. Sie hat sich hierzu vielmehr überhaupt nicht geäußert, weshalb das entsprechende Vorbringen der Beklagten als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Abgesehen davon waren die vorstehend erwähnten Behandlungen auch in der vorgerichtlichen Korrespondenz von der Klägerin nicht als ihren Sohn betreffend behauptet worden (Bl. 28 d.A.).

bb. Objektiv falsch beantwortet ist auch die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren. So hatte die Klägerin etwa Behandlungen wegen einer Rippenverletzung im Juli/August 1996 nicht angegeben. Entsprechendes gilt für die Behandlung einer rezidivierenden Nierenbeckenentzündung Anfang/Mitte 1997 und einer - stationär behandelten - Chondropathia Patellae von September bis Dezember 1992. Angegeben wurde zwar ein arthroskopischer Eingriff am linken Knie. Dieser wurde aber auf einen deutlich früheren Zeitpunkt – 1988 – datiert, als mit einem bloß viertägigen Krankenhausaufenthalt verbunden dargestellt und mit dem Zusatz "ausgeheilt" versehen. Tatsächlich handelte es sich um einen elftägigen Krankenhausaufenthalt mit zweimonatiger Nachbehandlung.

b. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin arglistig falsche Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, dass die Klägerin den Zeugen G., der als Generalagent der Beklagten den Versicherungsantrag aufgenommen hat, objektiv nur unzulänglich informiert und dabei subjektiv billigend in Kauf genommen hat, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bilden würde (Senat, Urt. v. 09.11.2005 – 5 U 50/05- 6 – VersR 2006, 681 [682]).

Die dem Versicherungsagenten erteilte Vollmacht zur Entgegennahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags enthält zugleich die Vollmacht zur Entgegennahme der bei dieser Gelegenheit verlangten Informationen. Aus diesem Grund ist alles, was dem Agenten im Rahmen der Antragsaufnahme mitgeteilt wird, dem Versicherer selbst mitgeteilt. Den Beweis der unzulänglichen Information kann der Versicherer in den Fällen, in denen sein Vertreter das Antragsformular selbst ausgefüllt hat, nicht allein durch Vorlage des Antrags führen. Er muss vielmehr widerlegen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten, der - bildlich gesprochen - als Auge und Ohr des Versicherers gilt, mündlich zutreffend unterrichtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089 [1090]; Senat, Urt. v. 30.07.2003 – 5 U 50/02–1 – OLGR 2003, 353 [354]).

Auf der Grundlage der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Zeugen G. mit (bedingtem) Täuschungsvorsatz wesentliche Informationen vorenthalten worden waren. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beweiswürdigung durch das Landgericht - was die Beklagte in Zweifel zieht - den Anforderungen an eine verfahrensfehlerfreie Überzeugungsbildung gerecht geworden ist.

aa. Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 22.06.2007 informatorisch angehört. Hierbei hat sie dargelegt, sie habe tatsächlich nicht mehr gewusst, wann der operative Eingriff am linken Knie erfolgt sei. Deshalb habe der Zeuge G. auch lediglich eine ungefähre Angabe ("ca. 10.88") in das Formular eingetragen. Was die nicht schriftlich fixierte Hypertonie anbelangt, hat sie erklärt, im Rahmen der - im Formular erwähnten - Routineuntersuchung habe man ihr Blut entnommen; dabei sei sie stets sehr aufgeregt, und auch an diesem Tag sei ihr Blutdruck erhöht gewesen. In der Folgezeit hätten Blutdruckkontrollen den Verdacht einer Hypertonie aber nicht bestätigt und sie habe die verordneten Medikamente sogleich wieder abgesetzt. Des Weiteren hat sie geschildert, mit dem Zeugen G. im Zusammenhang mit der in den Krankenunterlagen dokumentierten Nierenbeckenentzündung von Infekten und weiteren "alltäglichen Erkrankungen" gesprochen zu haben. Ihr Angebot, den Ordner, in dem sie sämtliche Abrechnungen für ihre private Krankenversicherung abgeheftet habe, durchzugehen, habe der Zeuge abgelehnt (Bl. 382 d.A.).

Diese persönlichen Ausführungen der Klägerin, die hinsichtlich des bei der Antragstellung geführten Gespräches durch den Zeugen R., ihren Ehemann, im Wesentlichen bestätigt worden sind (Bl. 490 d.A.), hält der Senat durchaus für glaubhaft. Die Klägerin hat überdies – auch aufgrund ihres Auftretens im Beweisaufnahmetermin am 25.06.2008 – einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Klägerin bestrebt war, den Ablauf der Antragsaufnahme in einem für sie besonders günstigen Licht darzustellen. So hat sie etwa bei ihrer Anhörung ausgeführt, der Zeuge G. habe ihr erklärt, sie müsse in ihrem Alter ohnehin damit rechnen, von der Beklagten zu einer ärztlichen Untersuchung geschickt zu werden (Bl. 383 d.A.). Diese Angabe hat sie anlässlich der Vernehmung des Zeugen durch den Senat von sich aus dahingehend abgeschwächt, dass der Zeuge lediglich erwähnt habe, es sei "unter Umständen möglich", dass der Versicherer sie zu einer ärztlichen Untersuchung schicke (Bl. 489 d.A.). Auch ihr während der Zeugenvernehmung spontan getätigter Einwurf, sie könne den Ordner mit den Krankenversicherungsunterlagen "heute noch vorzeigen" (a.a.O.), spricht für ihre Aufrichtigkeit.

Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, das (persönliche) Vorbringen der Klägerin zu widerlegen. Dies ist ihr nicht gelungen. Der Zeuge G. konnte sich bei seiner Vernehmung durch den Senat an die genauen Umstände der zu diesem Zeitpunkt über zehn Jahre zurückliegenden Antragsaufnahme nicht mehr erinnern. Dies gilt namentlich für das von der Klägerin behauptete Angebot zur Vorlage des Ordners mit ihren Krankenversicherungsunterlagen, das er vorrangig unter Bezugnahme auf seine subjektive Einschätzung der Ordnungsliebe der Klägerin verneint hat. Seine Ergänzung, er hätte sich bei einer bestehenden Unsicherheit der Klägerin über ihre Erkrankungen einen angebotenen Ordner zwecks gemeinsamer Durchsicht herbeischaffen lassen, erscheint vor diesem Hintergrund als hypothetisch und ohne konkreten Bezug zum realen Geschehen (Bl. 488 d.A.). Dem entspricht es, dass sich der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht am 28.07.2005, mithin rund drei Jahre vor seiner Befragung durch den Senat, an einen entsprechenden Gesprächsinhalt ebenfalls nicht erinnern konnte (Bl. 151 d.A.).

Hat die Beklagte danach nicht zu widerlegen vermocht, dass die Klägerin wegen sämtlicher früherer Behandlungen das Durchgehen ihrer Krankenversicherungsunterlagen angeboten hat, so steht bereits dies der Annahme eines auf bewusste Irreführung der Beklagten durch Vorenthalten bedeutsamer Informationen gerichteten Verhaltens entgegen.

Auch die weiteren Bekundungen des Zeugen G., die in großen Teilen mit seiner erstinstanzlich protokollierten Aussage übereinstimmen, widersprechen dem Vortrag der Klägerin nicht. Der Zeuge hat insbesondere klargestellt, dass die "circa"-Angabe hinsichtlich des Zeitpunktes der Arthroskopie nicht unbedingt eine seinerzeitige Unsicherheit der Klägerin hinsichtlich des Monates sondern ebenso gut hinsichtlich des Jahres, in dem der Eingriff stattgefunden hat, bedeuten könne. Auch die Erwähnung eines lediglich für kurze Zeit aufgetretenen Bluthochdrucks durch die Klägerin vermochte er mit dem Hinweis, dass eine solche Angabe unter den von ihm getätigten Vermerk "Routine ohne Befund" gefasst werden könne, nicht auszuschließen (Bl. 487 f. d.A.).

bb. Dessen ungeachtet konnte die Beklagte auch nicht beweisen, dass – entsprechend der schriftlichen Angabe des Hausarztes der Klägerin, Herrn G., gegenüber der Beklagten – bei der Klägerin bereits seit 1992 eine Kniegelenksarthrose bestand und diese hiervon Kenntnis hatte.

Die vom Senat mit Beschluss vom 25.07.2007 (Bl. 386 d.A.) angeordnete Zeugenvernehmung des Herrn G. konnte nicht ausgeführt werden, da dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Die auf Antrag der Beklagten stattdessen durchgeführte schriftliche Befragung des Zeugen M., des Praxisnachfolgers des Herrn G., ist unergiebig geblieben, da der dem Senat zur Verfügung gestellte EDV-Auszug zu den medizinischen Daten der Klägerin keine entsprechende Eintragung aufweist und im Übrigen in der Praxis keine Krankenkarte der Klägerin mehr vorliegt (Bl. 466 f. d.A.). Eine solche konnte von der Beklagten auch nicht über die Witwe des Herrn G. beschafft werden (vgl. das Schreiben der Frau G. an die Beklagte vom 26.03.2008, Bl. 482 d.A.).

Soweit die Klägerin schließlich in der Eigenanamnese des im Auftrag ihres privaten Krankenversicherers erstatteten Gutachtens vom 02.08.2003 (Bl. 32 d.A.) auf "seit Jahren [bestehende] Beschwerden in beiden Kniegelenken" hingewiesen hat, bleibt offen, wann diese Beeinträchtigungen erstmals aufgetreten sind, insbesondere ob sie bereits bei Antragstellung vorlagen.

2. Die Beklagte konnte auch nicht wirksam gemäß § 16 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Die Anzeigeobliegenheit setzt positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerheblichen und erfragten Umständen voraus. Dieser ist auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung oder Diagnose gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren. Das gilt selbst dann, wenn er den symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, denn die Bewertung und Beurteilung bleibt allein dem Versicherer überlassen.

a. Soweit sich aus den Unterlagen des privaten Krankenversicherers der Klägerin Gesundheitsbeschwerden und Behandlungen ergeben, die zwar im Antragsformular nicht angegeben sind, die aber - wie die Nierenbeckenentzündung, die jedenfalls vorübergehend erfolgte medikamentöse Behandlung wegen Bluthochdrucks und die Rippenverletzung - keinen Zusammenhang mit den Knien aufweisen, sind diese ungeachtet der Frage, inwieweit sie dem Zeugen G. mitgeteilt worden sind, im Hinblick auf § 21 VVG ohne Belang. Sie haben auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss gehabt.

b. Ein Rücktrittsrecht der Beklagten folgt auch nicht aus unzutreffenden oder unvollständigen Angaben bezüglich der zur Grundlage der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemachten Kniebeschwerden.

aa. Die Klägerin stützt die Annahme ihrer Berufsunfähigkeit im Wesentlichen auf Beschwerden des rechten Knies. Dass sie insoweit bei der Antragsaufnahme unzutreffende Angaben gemacht hat, steht indes nicht fest. Dabei lag es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an der Klägerin zu beweisen, dass sich die unstreitigen Behandlungsmaßnahmen im Jahr 1992 (nur) auf das linke und nicht (auch) auf das rechte Knie bezogen hatten. Die Beweislast für die unterbliebene Angabe eines gefahrerheblichen Umstands liegt beim Versicherer (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 41; Senat, Urt. v. 13.12.2006 – 5 U 137/06-28 - VersR 2007, 675 [676]). Die Beklagte hätte daher substanziiert darlegen und im Bestreitensfall beweisen müssen, dass die Klägerin Behandlungen und Beschwerden wegen des rechten Knies verschwiegen hat. Das ist ihr nicht gelungen.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Mitteilung des Arztes G. über eine seit 1992 bestehende Kniegelenksarthrose lässt nicht erkennen, ob sich diese Diagnose (auch) auf das rechte Knie bezog. Die über den genauen Gegenstand der Behandlung durch Herrn G. durchgeführte Beweisaufnahme ist ohne Ergebnis geblieben (s.o.).

Auch die der Beklagten durch den privaten Krankenversicherer der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf Behandlungen des rechten Knies. Zwar finden sich in der Auflistung für das Jahr 1992 nicht immer Seitenbezeichnungen des Knies, so etwa bei den Angaben "KG * Z.N. Arthroskopie" und "Chondropathia Patellae" (Bl. 91-96 d.A.). Der Senat hat indes keine Zweifel daran, dass sich die Abrechnungsunterlagen des Krankenversicherers insoweit auf den operativen Eingriff und die darauf bezogenen Vor- und Nachbehandlungen in der Knappschaftsklinik P. zwischen September und Dezember 1992 beziehen. Dieser betraf jedoch ausweislich der Rechnungen des Prof. Dr. D. ausschließlich das linke Knie (Bl. 206-209 d.A.).

bb. Darüber hinaus konnte die Beklagte auch nicht wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben der Klägerin zum Zustand ihres linken Knies vom Vertrag zurücktreten. Ein hierauf gestütztes Rücktrittsrecht scheitert jedenfalls an einem Verstoß der Beklagten gegen ihre Nachfrageobliegenheit (BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80). Darauf, ob und inwieweit sich Beschwerden am linken Knie zugleich auf das rechte Knie ausgewirkt haben können (§ 21 VVG), kommt es daher für die Entscheidung nicht an.

Der Versicherer muss vor Vertragsschluss weitere Sachaufklärung betreiben, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 52). Tut er das nicht, kann er, nachdem er bei der Schließung des Vertrags die Klärung erkennbar unzulänglicher Angaben seines künftigen Vertragspartners zurückgestellt hat, nicht den Eintritt des Versicherungsfalls zum Anlass für einen leistungsbefreienden Rücktritt nehmen (BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 [81]).

Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, sich nach den genauen Umständen der im Antragsformular angegebenen Kniegelenksarthroskopie zu erkundigen. Bei einer Arthroskopie handelt es sich um ein medizinisches Verfahren, das sowohl zu Diagnose- als auch zu Therapiezwecken zum Einsatz kommen kann. Bereits aus diesem Grund musste sich für die Beklagte weiterer Aufklärungsbedarf ergeben, da sich dem Antrag keine Hinweise zu dem im konkreten Fall mit der Arthroskopie verfolgten Zweck entnehmen ließen. Darüber hinaus kann aufgrund des Hinweises, dass eine Arthroskopie stattgefunden hat, nicht ohne weiteres eine Aussage darüber getroffen werden, welcher konkrete Krankheitsverdacht oder welche Erkrankung der Entscheidung über die Durchführung des Eingriffs zugrunde lag. Auch zu dieser aus Sicht der Beklagten nahe liegenden Frage verhält sich das Antragsformular nicht.

Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe die Mitteilung der Arthroskopie ausdrücklich mit dem Zusatz "ausgeheilt" verbunden. Diese Angabe deutete gerade auf eine zuvor bestehende Erkrankung hin, deren Art aus dem Antragsformular nicht hervorging. Berücksichtigt man ferner, dass eine Arthroskopie einen durchaus erheblichen medizinischen Eingriff darstellt, so konnte für die Beklagte letztlich kein Zweifel über das Vorliegen eines gefahrerheblichen Umstandes bestehen, zu dessen genauer Beurteilung die Angaben der Klägerin (noch) nicht ausreichend waren. Bei dieser Sachlage war der Beklagten eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht möglich. Dass sie sich dennoch ohne weitere Aufklärung auf den Vertragsschluss eingelassen hat, gereicht ihr nunmehr zum Nachteil.

Der Umstand, dass die Arthroskopie fälschlich auf einen zum Zeitpunkt der Antragstellung neun Jahre zurückliegenden Zeitpunkt datiert worden war, bleibt für die Nachfrageobliegenheit ohne Bedeutung. Der bloße Zeitablauf stellt lediglich ein Indiz für den zwischenzeitlichen Wegfall der die Gefahrerheblichkeit begründenden Umstände dar. Zudem war vorliegend die Zeitangabe ausdrücklich mit dem Zusatz "ca." versehen worden. Daraus war für die Beklagte erkennbar, dass dem Eintrag keine exakte zeitbezogene Überprüfung vorausgegangen war. Zwar mag es bei objektiver Betrachtung in der Tat näher liegen, aus der Angabe "ca. 10.88" eine bloß auf den genauen Monat bezogene Unsicherheit anzunehmen. Indessen konnte aus Sicht der Beklagten eine Fehleinschätzung auch im Hinblick auf die Jahresangabe nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte durfte daher nicht darauf vertrauen, der Eingriff werde schon lange genug zurückliegen, um aktuell nicht mehr relevant zu sein.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten die Gewährung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente sowie Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 1 Abs. 1 BB-BUZ).

Voraussetzung für die begehrten Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird (§ 1 Abs. 1 BB-BUZ). Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Dies ist hier der Fall.

a. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. leidet die Klägerin an einer fortgeschrittenen Verschleißerkrankung (Gonarthrose) des rechten Kniegelenks. Diese führt sowohl zu Anlaufschmerzen nach längerem Sitzen als auch zu Belastungsschmerzen mit Anschwellung des Kniegelenks sowie zu Ruheschmerzen nach Belastung. Ein derartiger Zustand lag mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Juni 2003 vor, da er das Ergebnis eines jahrelangen, nicht mehr umkehrbaren Prozesses darstellt. Das verbleibende Leistungsvermögen umfasst nur noch leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen bei nur gelegentlichen Geh- und Stehbelastungen ausgeübt werden (S. 10/11 GA – Bl. 225/226 d.A.).

Diese Feststellungen, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, werden im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Sie sind daher, da keine Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen, auch der Entscheidung des Senates zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Von der Beklagten beanstandet wird lediglich die Annahme des Sachverständigen, das Restleistungsprofil der Klägerin sei nicht mit ihrer durch zahlreiche Geh-, Steh- und Hebebelastungen gekennzeichneten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Gastwirtin zu vereinbaren, weshalb sie zu mindestens 50 % zur Ausübung ihres Berufes außerstande sei. Der Einwand ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten beruhen die Ausführungen des Sachverständigen zur Berufsfähigkeit nicht auf dessen eigener Einschätzung vom Tätigkeitsbild der Klägerin sondern auf konkreten, durch das Landgericht im Beweisbeschluss vom 07.02.2006 (Bl. 210 d.A.) mitgeteilten Vorgaben. Hierdurch ist das Landgericht seiner Verpflichtung, den Sachverständigen über den von ihm zugrunde zu legenden unverrückbaren Sachverhalt zu unterrichten, nachgekommen (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2004 – IV ZR 200/03 – NJW-RR 2004, 1679).

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin auf deren persönliche Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2005 abgestellt hat. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung die in der von ihr betriebenen Speisegaststätte ausgeübten Tätigkeiten – ganz überwiegend solche im Service- und Organisationsbereich (Aufnahme von Bestellungen, Getränkeausschank, Erledigung von Einkäufen) – im Einzelnen aufgezählt und ihre durchschnittliche Arbeitszeit – zehn Stunden täglich bei gelegentlichen freien Tagen – mitgeteilt (Bl. 151 d.A.). Durch diese Tätigkeitsbeschreibung hat die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zu der konkreten Ausgestaltung des zuletzt ausgeübten Berufes genügt. Denn es wird für einen Außenstehenden ohne weiteres nachvollziehbar, welcher Art die von der Klägerin regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren, welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und welche Anforderungen sie an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit stellten (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1996 – IV ZR 118/95 – VersR 1996, 1090 [1091]; Urt. v. 22.09.2004 – IV ZR 200/03 – NJW-RR 2004, 1679). Einer darüber hinausgehenden Beweisaufnahme dazu, ob die Angaben der Klägerin zutreffend waren, bedurfte es nicht. Dem Landgericht war es unbenommen, seine Überzeugung über die Ausgestaltung des Berufes alleine auf die persönlichen Angaben der Klägerin zu stützen, sofern es – was vorliegend keinen Beanstandungen begegnet – von deren Richtigkeit überzeugt war.

b. Die Klägerin war auch nicht in der Lage, die Berufsunfähigkeit durch eine zumutbare Umorganisation ihres Betriebes abzuwenden.

aa. Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH, Urt. v. 03.11.1993 – IV ZR 185/92 – VersR 1994, 205 [206] m.w.N.). Denn der "Beruf" des Betriebsinhabers wird wesentlich durch das ihm zukommende Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern geprägt, das auch die Möglichkeit der Umverteilung der Arbeit einschließt. Er übt daher seinen Beruf grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ihm vorbehaltene Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen kann, er statt dessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auszuüben und – sei es im Wege der Umorganisation der Arbeit – zu übernehmen in der Lage ist (BGH, Urt. v. 12.06.1996 – IV ZR 118/95 – VersR 1996, 1090 [1092]; Senat, Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 168/00-11 – VersR 2004, 1401 [1403]).

Die Möglichkeit zur Umorganisation des Betriebs steht der Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber nur dann entgegen, wenn sie dem Betriebsinhaber im Einzelfall auch zugemutet werden kann. Hiervon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn er, etwa aufgrund der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte, auf Dauer ins Gewicht fallende Einkommenseinbußen zu befürchten hätte (BGH, Urt. v. 12.06.1996 – IV ZR 118/95 – VersR 1996, 1090 [1092]). Darüber hinaus muss dem mitarbeitenden Betriebsinhaber nach Durchführung der Umorganisation noch ein adäquater Arbeitsplatz im Sinne einer "vernünftigen Arbeit" im Unternehmen verbleiben (Senat, Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 168/00-11 – VersR 2004, 1401 [1403]; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 BUZ Rn. 20 m.w.N.).

bb. Diese Kriterien beanspruchen im Grundsatz auch für Kleinbetriebe Geltung. Allerdings werden sich bei einer Verteilung der anfallenden Arbeit auf wenige Personen die Möglichkeiten zur Umverteilung der Aufgabenbereiche regelmäßig in engen Grenzen halten und wird dem Betriebsinhaber, der die von ihm bisher übernommenen Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann, bei einer Übertragung auf Dritte oftmals kein ausreichendes eigenes Einsatzgebiet mehr verbleiben. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird in diesen Fällen eine Umorganisation, insbesondere wenn sie die Einstellung zusätzlichen Personals erfordert, schnell die Schwelle dessen, was noch sinnvoll und zumutbar ist, erreichen (vgl. dazu etwa KG, VersR 2003, 491 [492]; OLG Koblenz, VersR 2002, 469 [471]).

cc. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Klägerin, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. aufgrund der bestehenden Gonarthrose nur noch zur Ausübung leichter, überwiegend im Sitzen zu verrichtender Tätigkeiten in der Lage ist, nach einer Umorganisation überhaupt noch ein sinnvolles Einsatzgebiet in ihrer Gaststätte bestehen würde. Als mögliche Tätigkeitsfelder würden im Wesentlichen solche im Verwaltungsbereich der Gaststätte, zum Beispiel die Buchhaltung oder die Erledigung von Bankgeschäften, verbleiben. Es liegt auf der Hand, dass – worauf sich auch die Klägerin beruft – diese Arbeiten in einem kleineren Gaststättenbetrieb nur einen geringen Umfang ausmachen, der im Normalfall 50 % der Gesamttätigkeit des Betriebsinhabers nicht erreicht. Anhaltspunkte, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind von der Beklagten nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin zuletzt tatsächlich nur eine – und nicht zwei – Gaststätten betrieben hat. Ihr insoweit missverständliches schriftsätzliches Vorbringen (vgl. Bl. 395 d.A.) hat sie bei ihrer Anhörung im Termin vom 25.06.2008 klargestellt (Bl. 490 d.A.). Damit könnte die Klägerin in der Gaststätte letztlich nur noch einer "Verlegenheitsbeschäftigung" nachgehen. Auf eine solche muss sie sich nicht verweisen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1995, 86 [87]).

Abgesehen davon kann der Klägerin eine Umorganisation ihres Betriebes auch wirtschaftlich nicht zugemutet werden. Ihre Angabe, sie müsse, da sie selbst nicht mehr im Servicebereich tätig sein könne, Aushilfskräfte einstellen, die die Bedienung der Gäste und den Getränkeausschank übernehmen, leuchtet unmittelbar ein. Der Senat kann nachvollziehen, dass diese Tätigkeiten auch nicht von den beiden im Küchenbereich eingesetzten Beschäftigten erledigt werden können, ohne dass zugleich dort weiterer Personalbedarf entstünde. Die Klägerin selbst ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht dazu in der Lage, Aufgaben in der Küche – etwa im Sinne eines „Tausches“ mit ihrem Küchenpersonal – zu übernehmen. Es ergeben sich somit in jedem Fall zusätzliche Personalkosten, die den Betriebsgewinn und damit das Einkommen der Klägerin schmälern. Ohne Bedeutung bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge nach ihrem Ausscheiden aus dem Servicebereich die Gaststätte unter Einsatz einer weiteren Bedienkraft zunächst tatsächlich weitergeführt hat. Zu einem solchen wirtschaftlich nachteiligen Verhalten war sie nach dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet.

Ein weiterer – erheblicher – wirtschaftlicher Nachteil einer Umorganisation ist darüber hinaus in der Inhaberbezogenheit des Gaststättenbetriebes der Klägerin begründet. Dazu hat der Zeuge R. bekundet, dass die Gäste vor allem deshalb in die Gaststätte kämen, weil sie das Gespräch mit dem Inhaber – der Klägerin – suchten. Sofern dieser nicht anwesend sei – gleichsam nicht "hinter der Theke stehe" –, blieben über kurz oder lang auch die Gäste aus. Diese Ausführungen erscheinen dem Senat plausibel. Zwar wird man insoweit nach der Ausrichtung des jeweiligen Gaststättenbetriebes unterscheiden müssen. So wird es etwa in Gaststätten mit überwiegender Laufkundschaft, zum Beispiel an Bahnhöfen oder Durchgangsstraßen, dem Gast normalerweise nicht darauf ankommen, vom Inhaber persönlich bedient zu werden mit der Folge, dass bei einem Einsatz von Aushilfskräften kein relevanter Umsatzrückgang zu erwarten steht. Im konkreten Fall ist der Senat aber aufgrund der Bekundungen des Zeugen R. und den Angaben der Klägerin davon überzeugt, dass bei einer Übertragung der bislang von der Klägerin persönlich ausgeübten Tätigkeiten auf angestelltes Personal weitere, über die zusätzlichen Personalkosten hinausgehende wirtschaftliche Einbußen zu besorgen sind, die die Klägerin nicht hinzunehmen braucht.

c. Die Klägerin kann schließlich nicht auf einen Vergleichsberuf im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ verwiesen werden.

aa. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu beweisen. Er trägt daher grundsätzlich auch die Beweislast für die fehlende Möglichkeit zur Ausübung eines Vergleichsberufes oder das Fehlen der Vergleichbarkeit eines bestimmten Berufes mit dem bislang ausgeübten. Diesen Beweis kann der Versicherungsnehmer indes nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer zuvor den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale konkretisiert hat. Dies umfasst insbesondere die für den Verweisungsberuf geforderte Vorbildung, ferner Fähigkeiten, Kräfte und gegebenenfalls Hilfsmittel, deren es zur Ausübung des Berufes bedarf, außerdem Angaben zu den üblichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten) und der Entlohnung. Allgemeine Hinweise, mit denen lediglich Tätigkeitsbereiche benannt werden, sind unzureichend. Der Versicherungsnehmer könnte einem solchen Vorbringen lediglich mit Beweisangeboten entgegen treten, die als Ausforschungsversuch anzusehen wären (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1994 – IV ZR 226/93 – NJW-RR 1995, 20 [21]; Senat, Urt. v. 29.10.2003 – 5 U 451/02-58 – VersR 2004, 1165 [1166]).

bb. Danach kommt keiner der von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleichsberufe in Betracht. Es bleibt vielmehr unklar, wie die einzelnen Arbeitsplätze konkret ausge-staltet sein sollen, welche zeitliche, körperliche und intellektuelle Inanspruchnahme jeweils erfolgt und von welchen fachlichen Qualifikationen sie abhängen.

Dies gilt zunächst für eine Tätigkeit als Beraterin in den Bereichen Hauswirtschaft oder Ernährung. Es ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, inwieweit der Betrieb einer Gaststätte ohne zusätzliche Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436 [438]; Senat, Urt. v. 29.10.2003 – 5 U 451/02-58 – VersR 2004, 1165 [1167]), zu derartigen Tätigkeiten befähigen soll.

Was den Beruf als Einkäuferin im Gastronomie- und Hotelgewerbe anbelangt, hat die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin in diesem Bereich ausüben könnte. Sofern sie in dem Zusammenhang auf die Erledigung von Einkäufen abstellen will, wäre dies wesentlich mit Gehen, Heben und Tragen verbunden. Derartige Tätigkeiten sind der Klägerin aber gerade nicht mehr möglich. Sollte sich die Tätigkeit auf den Bereich der Einkaufsorganisation beziehen, so fehlt es an näherem Vortrag zu der dafür erforderlichen Qualifikation. Die Leitung einer inhabergeführten Gaststätte mit wenigen Hilfskräften befähigt nicht ohne weiteres dazu, den organisatorisch ausgegliederten Einkaufsbereich eines – im Regelfall größeren - Hotel- oder Gaststättenbetriebes zu führen. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten weiterhin vorgeschlagene – nicht näher spezifizierte – Tätigkeit im technischen Bereich der Beschaffung im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Für den Beruf eines Hotelempfangschefs, der auch Aufgaben im Bereich der Reservierung übernimmt, hat die Beklagte gleichfalls nicht dargetan, welche Qualifikation zur Ausübung dieses Berufes erforderlich ist. Allein die mit dem Betrieb einer Gaststätte verbundene kundenorientierte Tätigkeit genügt hierfür zweifellos nicht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.04.2002 – 5 U 562/01-38 – NJW-RR 2003, 528 f.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar. Zwar ist die Revision nicht zugelassen, jedoch ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren mehr als 20.000,- EUR beträgt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Der Wert des Klageantrags zu 2. beläuft sich auf den bezifferten Betrag. Für den Klageantrag zu 3. betreffend monatliche Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrente (821,40 EUR) unter Freistellung von den monatlichen Beitragszahlungen (291,- EUR) ab dem 01.10.2005 ist auf den 3,5-fachen Jahresbetrag abzustellen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht durch Anfechtung oder Rücktritt weggefallen ist, hätte die Klägerin im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität mit den Klageanträgen zu 2. und 3. allenfalls noch ein Interesse an der Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages, soweit es um den Eintritt eines von dem streitgegenständlichen Versicherungsfall unabhängigen anderen Versicherungsfalles ginge. Hiermit ist jedoch nicht zu rechnen, nachdem – wie aus dem Vorbringen der Klägerin hervorgeht (Bl. 371 d.A.) – der Rückkaufwert der Lebensversicherung zwischenzeitlich an die Sparkasse Saarbrücken ausgekehrt wurde.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 16 Insolvenz des Versicherers


(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers


(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 161/03 Verkündet am:
14. Juli 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im
Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Fulda
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Rentenleistun gen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von der Beitragspflicht. Den Abschluß des Versicherungsvertrages hatte er im Mai 1994 bei der Beklagten beantragt. Im Antragsformular sind sämtliche Fragen nach bestehenden Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden verneint, obwohl beim Kläger schon im August 1990 und Oktober 1991 ein myotendogener Schulterschmerz rechts sowie ein Dorso-Lymbalsyndrom bei Blockierung der Wirbelsäule diagnostiziert worden waren, er im

August 1993 eine Thoraxprellung erlitten hatte und seit November 1993 wegen eines Morbus Scheuermann und chronischer Wirbelsäulenbeschwerden behandelt worden war. Er hatte außerdem im Januar 1994 unter einer Gastroenteritis und seit März 1994 unter einer Epikondylitis humeri radialis des rechten Ellenbogens (sog. Tennisellenbogen) gelitten , die bis Juni 1994 behandelt wurde.
Durch einen Sturz bei Eisglätte im November 1999 z og sich der Kläger, der bis dahin als Schreiner gearbeitet hatte, Beschwerden im Bereich des 10. Brustwirbelkörpers zu. Er hatte seither schmerzhafte Bewegungseinschränkungen , was schließlich zur Berufsunfähigkeit führte.
Die Beklagte hat den Rücktritt vom Versicherungsve rtrag erklärt und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe seine Vorerkrankungen, auf denen die Berufsunfähigkeit hier beruhe, bei der Antragstellung verschwiegen. Das Antragsformular sei seinerzeit von dem Zeugen B. in Gegenwart des Klägers vollständig ausgefüllt worden, wobei der Zeuge die in dem Formular enthaltenen Fragen jeweils an den Kläger gerichtet und das Formular sodann entsprechend dessen Antworten ausgefüllt habe.
Der Kläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung durch den Zeugen H. , der insoweit als Agent der Beklagten gehandelt habe, vermittelt worden. Dieser habe ihn allein nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt. Weitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt worden. Er habe den Antrag auf Geheiß des Zeugen H. der an vorge-

sehenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der ZeugeB. das Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den V orinstanzen erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die Leistungspflich t der Beklagten sei infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG entfallen. Daß es sich bei den Vorerkrankungen des Klägers um gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, sei nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers sei jedenfalls davon auszugehen, daß ihn bei der Antragstellung hinsichtlich dieser erheblichen Vorerkrankungen eine spontane Anzeigepflicht getroffen habe, weil der Versicherungsnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers gehalten sei, alle ihm bekannten, gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen. Zwar könne sich ein Versicherer dann nicht auf die unterlassene Anzeige berufen, wenn dem Versicherungsnehmer die im Antragsformular gestellten Fragen durch das Verhalten eines Versicherungsagenten nur zum Teil zur Kenntnis gebracht worden seien. Aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG ergebe sich jedoch, daß diese Einschränkung nur dann gelte, wenn der Antragsteller nicht arglistig gehandelt habe.

Hier treffe den Kläger der Vorwurf arglistigen Ver haltens. Dabei könne offen bleiben, ob schon die beim Kläger diagnostizierten Vorerkrankungen des Bewegungsapparats und ihre Behandlung den Schluß auf ein arglistiges Verschweigen bei Antragstellung rechtfertigten, weil sich der damalige konkrete Gesundheitszustand des Klägers aus Sicht eines an der erstrebten Versicherung interessierten Durchschnittsbürgers als relevant im Sinne einer Offenbarungspflicht habe darstellen müssen. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Arglist sei nämlich der Versicherungsnehmer. Ein arglistiges Verhalten des Klägers schiede allenfalls dann aus, wenn sich der Ablauf der Antragstellung so zugetragen hätte, wie vom Kläger behauptet. Insoweit gehe es zu seinen Lasten, daß ihm der Beweis dafür nach Vernehmung seiner von ihm benannten Ehefrau und des Zeugen H. nicht gelungen sei. Auf die Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen B. komme es daher nicht mehr an.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den objektiven Geschehens ablauf bei der Ausfüllung des Versicherungsantragsformulars nicht geklärt und insbesondere auch nicht danach gefragt, wer die Beweislast hierfür trägt. Es hat sich damit möglicherweise den Blick dafür verstellt, daß die von ihm vorgenommene Beweislastverteilung bei der nachfolgenden Frage der Arglist des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG zu dem widersinnigen Ergebnis führt, daß dieselbe Beweisfrage (nach dem Geschehen bei Antragstellung) im Rahmen der zu treffenden Entscheidung

einmal vom Versicherer, sodann aber vom Versicherungsnehmer bewiesen werden müßte mit der Folge, daß die Nichterweislichkeit im Ergebnis immer zu Lasten des Versicherungsnehmers ginge. Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.
1. Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ei nen Verstoß gegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des Versicherers nach gefahrerheblichen Umständen (hier Gesundheitsfragen) tatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 218/95 - VersR 1996, 1529 unter 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdn. 27 und 38; Knappmann, r+s 1996, 81, 82 m.w.N.). Ihn zu beweisen ist Sache des Versicherers. Hat - wie hier unstreitig - ein Versicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein (BGHZ 107, 322, 324 f.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 aaO). Vielmehr muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d).

Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachge gangen. Es hat weder den von der Beklagten insoweit angebotenen ZeugenB. gehört noch im übrigen dargelegt, ob die Beklagte anhand der vernommenen Zeugen den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung erbracht hat, der Zeuge B. habe alle im Fragebogen niedergelegten Fragen an den Kläger gerichtet und den Fragebogen entsprechend dessen Antworten ausgefüllt.
2. Stattdessen ist das Berufungsgericht anscheinen d davon ausgegangen , es komme auf den wirklichen Geschehensablauf bei Ausfüllung des Antragsformulars letztlich nicht an, weil der Kläger - auch ohne dazu ausdrücklich befragt worden zu sein - jedenfalls infolge seiner spontanen Anzeigepflicht verpflichtet gewesen sei, dem Versicherer bei Antragstellung seine erheblichen Vorerkrankungen anzuzeigen. Es hat also im weiteren offenbar unterstellt, die Beklagte habe die substantiierte Behauptung des Klägers nicht widerlegt, er sei lediglich nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt worden.

a) Davon ausgehend ist im Ansatz nicht zu beanstan den, daß das Berufungsgericht annimmt, den künftigen Versicherungsnehmer treffe bei der Antragstellung auch in einem solchen Fall nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG die Obliegenheit, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO unter 2 c). Richtig ist auch, daß der Versicherer sich - abgesehen vom Fall der Arglist des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG dann nicht berufen kann, wenn er im Antragsformular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerhebli-

chen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aufgrund eines Verhalten des Versicherungsagenten aber nur zum Teil zur Kenntnis gebracht werden (BGH aaO). Das folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG. Sie gebietet es nach der Senatsrechtsprechung auch hier, die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers auf solche Fälle zu beschränken , in denen der Antragsteller einen gefahrerheblichen Umstand arglistig verschweigt (BGH aaO).

b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefo lgt werden, daß der Versicherungsnehmer im Rahmen des - aus den vorgenannten Gründen entsprechend anwendbaren - § 18 VVG die Beweislast dafür trägt, daß er nicht arglistig gehandelt habe. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.
aa) Zwar stützt sich das Berufungsgericht auf eine teilweise in der Literatur vertretene Rechtsauffassung. Ihr zufolge soll sich aus den §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG die Grundregel ergeben, daß der Versicherungsnehmer in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vorwurf des Verschuldens widerlegen müsse. § 18 VVG verschärfe insoweit lediglich den Verschuldensmaßstab, ohne aber etwas daran zu ändern, daß der Versicherungsnehmer auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen müsse. Auch das in § 22 VVG angelegte Nebeneinander von Rücktritts- und Anfechtungsmöglichkeit spreche dafür, daß der Versicherungsnehmer die Beweislast für fehlende Arglist im Rahmen des § 18 VVG trage. Denn wenn der Versicherer die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung nach den §§ 22 VVG, 123 BGB beweisen könne, sei er auf die rechtlich schwächere Rücktrittsmöglichkeit, bei der er im Falle folgenloser Anzei-

gepflichtverletzung sogar leistungspflichtig bleibe (§ 21 VVG), nicht mehr angewiesen. Sinn mache die Regelung des § 18 VVG für den Versicherer mithin nur, wenn das Rücktrittsrecht - sozusagen als niederschwellige Möglichkeit für den Versicherer, sich vom Vertrage zu lösen - bereits bei ungeklärter Arglistfrage zum Zuge käme (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 Rdn. 3; ders. in Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 5 Versicherungsrecht § 18 VVG Rdn. 3; Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. § 18 Anm. 8; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 18 Rdn. 5).
bb) Beide Argumente überzeugen nicht.
§ 18 VVG geht tatbestandlich davon aus, daß der Ve rsicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versicherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen hat, dabei aber die Anzeige eines Umstandes unterbleibt, nach dem vom Versicherer nicht ausdrücklich gefragt worden ist. An die bloße Verwirklichung dieses Tatbestandes knüpft die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des Versicherers ; ein solches Recht kommt ihm vielmehr erst unter der weiteren Voraussetzung zu, daß der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig verschwiegen hat. § 18 VVG bestimmt danach keinen Ausschluß des Rücktrittsrechts wie die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 VVG, sondern regelt das Rücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und verlangt als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers. Diese Voraussetzung zu beweisen, ist Sache des Versicherers , der sich auf das Rücktrittsrecht beruf (BK/Voit, § 18 VVG Rdn. 14).

§ 18 VVG trägt im übrigen einer vom Regelfall der Verletzung der Anzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden Interessenlage Rechnung. Nach der Systematik der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG indiziert dort die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Das erscheint auch sachgerecht, denn an falsche oder unterbliebene Angaben über gefahrerhebliche Umstände kann regelmäßig die Annahme geknüpft werden, der Versicherungsnehmer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Anders stellt sich die Situation unter den Voraussetzungen des § 18 VVG dar. Sein Tatbestand beschreibt eine Situation, in der der Versicherungsnehmer irritiert sein kann, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick dafür verstellen können, daß von ihm unter Umständen auch Angaben gefordert sind, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragenstellungen hinausreichen. Dem steht der Fall gleich, daß schriftlich vorformulierte Fragen infolge eines Verhaltens des Versicherungsagenten dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangen. In beiden Fällen erscheint es schon nicht mehr gerechtfertigt, an einen objektiv gegebenen Obliegenheitsverstoß ohne weiteres die Vermutung einfachen Verschuldens zu knüpfen. Erst recht kann daran nicht die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens (Arglist) geknüpft werden, zumal eine solche Arglistvermutung der Rechtsordnung auch im übrigen fremd ist (Knappmann, aaO S. 82; Voit, aaO).
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Berufungsgericht hat zwar angedeutet, es ließen sich aus der Vielzahl und Schwere der Vorerkrankungen des Klägers Hinweise darauf entnehmen, daß er diese Erkrankungen, deren Gefahrerheblichkeit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-

kennbar sei, arglistig verschwiegen habe. Insoweit fehlt es bislang aber an ausreichenden Feststellungen. Es ist schon ungeklärt, ob der Agent dem Kläger die vorformulierten Antragsfragen gestellt hat; der insoweit von der Beklagten angebotene Beweis wird zu erheben sein (vgl. oben unter 1). Sollte es erneut darauf ankommen, ob der Kläger Umstände arglistig verschwiegen hat, wird zu berücksichtigen sein, daß allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Umstände der Täuschungsvorsatz noch nicht feststeht. Er setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billigende Erkenntnis voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluß des Versicherungsvertrages beeinflußt werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Mai 1957 - II ZR 56/56 - VersR 1957, 331; Senatsurteil vom 11. November 1986 - IVa ZR 186/85 - VersR 1987, 91 unter II; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 1996, 48).

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Ent scheidung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/01 Verkündet am:
3. Juli 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 1; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 (G) a.F.; BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung
auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer
auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem der Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei geworden ist.
Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten über deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Beklagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:

"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Für diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung'." Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. ... 2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist. ... 5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin. 7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt." Dem Versicherungsschein war auûerdem eine "Besondere Vereinbarung" mit folgenden Inhalt beigefügt: "Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäû Ziffer 1 der ©Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung©." Ab dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maûgebenden Lebensversicherungssumme berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.
Der Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungsschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daû die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlan-

desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme und der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daû ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle, ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten "Besonderen Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als solche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daû in den Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" einbezogen werden sollten. Diese hätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gelten sollen. Aus ihnen folge, daû die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen , daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäuûert und so seinen schriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage in-

soweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der "Auge-undOhr" -Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten werde.
Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungs - oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen , daû der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt.

a) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu entnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099

unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88 unter II).
aa) Maûgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muûte (BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muû die Beklagte den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daû die von ihm beantragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automatischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn darauf hin, daû die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden, wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt sich auch aus den "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung". Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen.

Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der Antragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR 2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" insgesamt so, daû die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1 S. 2 macht deutlich, daû eine Erhöhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in Ziffer 2 S. 1 "die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen" erwähnt. Die Abhängigkeit der Dynamisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Ausdruck , wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit dem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags beginnt. Daû dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie

die Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluû daran stellt Ziffer 7 S. 2 aber klar, daû bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum auch die - von Beitragserhöhungen abhängige - Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versicherungsleistungen , wenn er erhöhte Beiträge zahlt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daû der Kläger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.
aa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisionsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gebunden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die diesbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäû § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.

bb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfolge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muû Beweis für rechtshindernde , rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäû muû derjenige , der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachweisen , daû ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Vertragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche Ergänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er dafür die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).
Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer - wie der Kläger - seinen Antrag auf einem Vordruck gestellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas anderes folgt nicht daraus, daû bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige

Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht, so daû alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Agent den Antrag ausgefüllt hat.
So liegt die Beweislast dafür, daû der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Versicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäûig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versicherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine Obliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die Funktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des Versicherers etwas daran, daû dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche Antrag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegründende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.


c) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annahmeerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein beigefügte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, daû sie einen Willen zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Besonderen Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Bedeutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.
2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daû der Versicherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zusicherte , die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Auch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfahrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 200/03 Verkündet am:
22. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der B eklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherte Person ist seine Ehefrau. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagten Versicherungsleistungen (Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 12.082 DM/6.174,43 € ab dem 1. Au-

gust 1996 und Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung) beanspruchen kann.
Nach der Behauptung des Klägers leidet seine Ehefr au an Bronchialasthma und einer Allergie gegen Latex. Weil sie in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenschwester regelmäßig mit Latex in Kontakt gekommen sei (insbesondere durch das Tragen von Latex-Handschuhen ), habe sie bei der Arbeit unter ständigen Atembeschwerden gelitten und sei seit dem 15. Dezember 1995 zu jedenfalls 50% berufsunfähig.
Die Beklagte, die das bestreitet, hat den Rücktrit t vom Zusatzversicherungsvertrag erklärt und ihre auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger beim Vertragsschluß arglistig Vorerkrankungen seiner Ehefrau verschwiegen habe.
Das Landgericht hat die Anfechtung für wirksam era chtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zwar festgestellt, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag sei weder durch die Anfechtung noch durch den Rücktritt der Beklagten aufgelöst worden, im übrigen hat es die Klagabweisung aber bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt einer Berufsunfähigkeit seiner Ehefrau von mindestens 50% nicht bewiesen. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Ehefrau des Klägers an einer spezifischen Latex-Allergie oder aber an einer unspezifischen Hyperreagibilität leide, wie sie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. angenommen habe. Denn obwohl der Sachverständige davon ausgegangen sei, daß eine durch unterschiedlichste Stoffe (unspezifisch) ausgelöste Atemwegsverengung für den Betroffenen zu einem sogar ungünstigeren Beschwerdebild führe und schwerer beherrschbar sei als eine allein durch den Stoff Latex ausgelöste (spezifische ) Hyperreagibilität, sei er zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm diagnostizierte Lungenerkrankung schränke die Fähigkeit der Ehefrau des Klägers, als Krankenschwester zu arbeiten, um höchstens 30% ein. Der Sachverständige, an dessen Sachkompetenz nicht zu zweifeln sei, habe diese Einschätzung in seiner mündlichen Anhörung ergänzend damit begründet, daß es möglich sei, im Krankenhaus in einem Bereich mit weniger Reizstoffen zu arbeiten, etwa als Stationsschwester. Seine Feststellung zum Grad der Berufsunfähigkeit stehe im Einklang mit vom Kläger vorgelegten Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. B. , der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% angenommen habe.

Im übrigen habe der Kläger nicht ausreichend zu de r Frage vorgetragen , ob seine Ehefrau aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht wenigstens zu 50% in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszuüben , die ihrer bisherigen Lebensstellung entspreche. Ihr Bemühen um eine Beschäftigung auf anderen Gebieten zeige, daß sie sich eine andere Tätigkeit zutraue.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht als letztlich allein e ntscheidend angesehene Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. , die Ehefrau des Klägers sei zu höchstens 30% in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, als Krankenschwester zu arbeiten, beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 2 63, 266; Urteil vom 29. November 1995 - IV ZR 233/94 - NJW-RR 1996, 345 unter 2 a) kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muß bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muß eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der

die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag. Jedenfalls muß der Sachverständige wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Erst dann erscheint es unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit des Versicherten, den vorgegebenen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu lassen (BGHZ aaO).

b) Das Berufungsgericht hat hier vor der Beauftrag ung des gerichtlich bestellten Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen oder Vorgaben dazu gemacht, wie sich die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers zuletzt konkret gestaltete und welchen Anforderungen sie im einzelnen unterlag. Insoweit bleibt offen, an welchen tatsächlichen Vorgaben sich die Einschätzung des Sachverständigen orientiert hat, die Versicherte sei in ihrer Berufsausübung zu maximal 30% beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hätte aufgrund der Behauptungen des Klägers insbesondere Feststellungen treffen und dem Sachverständigen Vorgaben dazu machen müssen, mit welcher Häufigkeit die Ehefrau des Klägers im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit notwendigerweise mit dem Stoff Latex in Berührung kommen mußte. Erst danach hätte weiter geprüft werden können, ob die vom Kläger behauptete spezifische Latex-

Allergie sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit der Versicherten entscheidend auf den Grad der Berufsunfähigkeit hätte auswirken können und ob es hier offen bleiben konnte, ob eine solche spezifische Latex-Allergie bei der Ehefrau des Klägers vorliegt.

c) Soweit die Revisionserwiderung im Rahmen der vo n ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht, der Kläger sei bislang seiner Vortragslast nur unvollständig nachgekommen und habe insbesondere bisher die Arbeitsabläufe im zuletzt von seiner Ehefrau ausgeübten Beruf nicht ausreichend beschrieben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 2 a; Urteil vom 29. November 1995 aaO unter 2 a), kann der Senat die Klage nicht abweisen. Da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet und demgemäß auf dessen Unvollständigkeit auch nicht hingewiesen, sondern stattdessen Beweis erhoben hat, ist dem Kläger nunmehr Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben (vgl. dazu BGHZ 119, 263, 267; BGH, Urteile vom 29. November 1995 aaO unter 3 und vom 12. Juni 1996 aaO unter II 2 d). Schon deshalb bedarf die Sache neuer Verhandlung.
2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur F rage des Grades der Berufsunfähigkeit ist auch aus weiteren Gründen rechtsfehlerhaft.

a) Das Berufungsgericht meint, das Ergebnis des Gu tachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. finde seine Bestätigung darin, daß die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Prof.Dr. B. sogar nur zur Annahme einer Min-

derung der Erwerbsfähigkeit von 20% gelangten. Es hat dabei nicht bedacht , daß es sich bei der hier maßgeblichen Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder gar der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a).

b) Zu Recht beanstandet die Revision im übrigen, d aß das Berufungsurteil sich unzureichend mit weiteren ärztlichen Stellungnahmen auseinandersetzt, die dem Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit widersprechen. Es verletzt damit jedenfalls das dem Tatrichter bei Erhebung des Sachverständigenbeweises eingeräumte Ermessen und den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, 286 ZPO). Daneben lässt das Berufungsurteil besorgen, der Tatrichter habe auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
aa) Legt eine Partei ein privat eingeholtes medizi nisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 1; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a, vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II 1 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter 2). Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß er ohne einleuchtende

und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteile vom 11. Mai 1993 aaO und vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c).
bb) Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit me hrere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, mit denen sich das Berufungsurteil nach den vorgenannten Maßstäben nicht ausreichend auseinandersetzt. So hatte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. der Ehefrau des Klägers am 5. Juni 1998 bescheinigt, sie könne als Krankenschwester in einer neurologischen Station nur noch "2 Stunden bis unterhalbschichtig" arbeiten. Der Internist Dr. C. hatte am 21. Januar 2001 berichtet, die Patientin leide trotz intensiver medikamentöser Therapieversuche unter erheblichen rezidivierenden obstruktiven Beschwerden, welche eine systematische Corticoid-Therapie unumgänglich machten. Der Direktor der Medizinischen Hochschule H. , Prof. Dr. F. hatte , am 14. Februar 2001 im Rahmen einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme ausgeführt, es lasse sich trotz maximaler Asthma-Therapie weiterhin eine deutliche Einschränkung der Lungenfunktion nachweisen. Aufgrund dessen und wegen der Vorgeschichte halte er die Ehefrau des Klägers für erwerbsunfähig in ihrem Beruf und in einem vergleichbaren Beruf.
Den Widerspruch der genannten ärztlichen Stellungn ahmen zu der Annahme des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. Dr. K. , es liege eine gut therapierbare und nur mittelschwere, geringgradige Ventilationsstörung vor, hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise aufgelöst. Das Berufungsurteil läßt nicht einmal erkennen, ob und inwieweit das

Berufungsgericht den betreffenden Klägervortrag überhaupt zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger allein trage die Darlegungslast dafür, daß seine Ehefrau auch nicht in einem der früheren beruflichen Tätigkeit vergleichbaren Beruf arbeiten könne, so nicht richtig ist.
Zwar trifft den Versicherungsnehmer grundsätzlich mit der Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, daß keine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann. Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (Senatsurteile vom 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a). Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt dabei jeweils davon ab, was der Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.
Wenn der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich ausübt, hat er - und nicht der Versicherer - Kenntnis davon, welche Anforderun-

gen diese im einzelnen an ihn stellt. Dann genügt es nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr muß er in einem solchen Fall von Anfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, daß und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (Senatsurteile vom 12. Januar 2000 aaO und vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3). Der vorliegende Fall, in welchem sich die Ehefrau des Klägers unstreitig lediglich erfolglos um andere Beschäftigungen beworben hatte, ist damit jedoch nicht zu vergleichen. Die bloße Bewerbung um andere Tätigkeiten, deren Ausübung sich auch als überobligationsmäßig darstellen könnte, besagt über deren Vergleichbarkeit nichts, noch verschafft sie allein dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Kenntnisse über die konkreten Anforderungen der angestrebten Tätigkeiten.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.