Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Apr. 2010 - 4 U 425/09 - 120

bei uns veröffentlicht am13.04.2010

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 zu zahlen.

b. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L., , zum Aktenzeichen ~7 mit Gutachterkosten in Höhe von 589,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 und durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR freizustellen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 von den Kosten des ersten Rechtszuges. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 1/9, der Beklagte 8/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.857,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 24.8.2007 gegen 17:15 Uhr auf der L 157 ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad der Marke Suzuki GSX R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-...-... die Landstraße von W. in Richtung R.. Die Unfallörtlichkeit liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers in einer lang gezogenen Linkskurve; etwa 100 m vor der Unfallörtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt. Im Bereich der Unfallstelle mündet aus Richtung des Klägers gesehen von links der Weg“ in die Landstraße ein, der sich rechts von der Landstraße in die Zufahrt zum B. Kapellchen verlängert.

Der Beklagte war mit dem Zeugen B., seinem Vater, auf der Straße „“ unterwegs und wollte die L 175 überqueren. Standort und Verhalten des Beklagten im Zeitpunkt der Annäherung des Klägers stehen zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig bremste der Kläger sein Motorrad stark ab, stürzte, fiel vom Motorrad und rutschte beziehungsweise schleuderte weiter, bis er – ohne den Beklagten oder dessen Fahrrad zu berühren – an einer Böschung rechts der Fahrbahn zum Stillstand kam. Der Kläger wurde verletzt. An dem Motorrad entstand Sachschaden.

Der Kläger hat behauptet, sein Motorrad mit angepasster und zulässiger Geschwindigkeit geführt zu haben. Er habe den Beklagten erstmals wahrgenommen, als dieser sein Fahrrad aus Richtung des Klägers von links über die Landstraße geschoben habe. Der Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt zügig gehend etwa im Bereich der Mittellinie befunden. Hätte der Beklagte die Überquerung in bisheriger Weise zügig fortgesetzt, so hätte er die Fahrbahn längst geräumt gehabt, bevor der Kläger den Kreuzungsbereich erreicht hätte.

Nunmehr sei der Beklagte jedoch unvermittelt auf der rechten Fahrbahn mittig stehen geblieben, wobei er mit seinem Fahrrad die Fahrspur des Klägers zum überwiegenden Teil versperrt habe. Als der Kläger das ungewöhnliche und unerwartete Verhalten des Beklagten wahrgenommen habe, habe er sein Motorrad sofort stark abgebremst. Hierbei sei er gestürzt.

Der Kläger hat die Erstattung des an seinem Motorrad entstandenen Sachschadens, den er in Gestalt des Wiederbeschaffungsaufwandes unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 9.900 EUR abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer in Höhe von 198 EUR und eines Restwerts von 4.135 EUR mit 5.567 EUR beziffert. Darüber hinaus hat der Kläger die Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 883,81 EUR sowie die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 26 EUR erstrebt. Schließlich hat der Kläger den Beklagten auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.593 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen;

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L., (richtig: ...), , zum Aktenzeichen ~7 (richtig: ~7) mit Gutachterkosten in Höhe von 883,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 freizustellen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, er habe mit dem Zeugen B. an der Kreuzung angehalten, um sich zu vergewissern, ob die Fahrbahn frei sei. Hierbei habe der Beklagte fahrbereit auf seinem Fahrrad gesessen und einen Fuß auf der Straße abgestellt. Nachdem er sich durch einen Blick in den aufgestellten Verkehrsspiegel vergewissert gehabt habe, dass die Straße frei gewesen sei, habe er als Erster fahrend die Landstraße überquert. Er sei bereits vollständig auf der anderen Straßenseite gewesen, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er sei stehen geblieben, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie von rechts ein fahrerloses Motorrad von der Landstraße über den Asphalt beziehungsweise den Grünstreifen auf ihn zu geschleudert sei. Offensichtlich sei der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und sei in der Linkskurve zu weit nach rechts auf den Grünstreifen geraten, wo er die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und gestürzt sei.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen auf der Grundlage einer 75-prozentigen Haftung des Beklagten stattgegeben. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Unfallschilderung des Klägers zutreffend sei. Auf der Grundlage dieser Unfallschilderung sei dem Beklagten ein fahrlässiger Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Demgegenüber sei nicht bewiesen, dass der Kläger die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten habe. Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads rechtfertige einen 25-prozentigen Abschlag. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Er wendet sich ausschließlich gegen die Haftungsverteilung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, das Landgericht sei unter rechtsfehlerhafter Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass die Unfallschilderung des Klägers der Wahrheit entspreche. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Zeuge B. seinen Sohn über die Straße geschickt habe, obwohl sich ein Fahrzeug aus Richtung W. genähert habe. Auch sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger nicht bewiesen sei. Der Sachverständige Dr. P. habe nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit mindestens bei 65 km/h gelegen habe. Für die Annahme des Landgerichts, wonach die Geschwindigkeit auch unter 65 km/h gelegen haben könne, fänden sich keine Anhaltspunkte. Die lediglich theoretische Möglichkeit, dass der Kläger auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h zu Fall gekommen wäre, werde nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, dass es dem Kläger nicht angelastet werden könne, wenn er sich in einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhalte, wie es sich bei nachträglicher Betrachtungsweise als zweckmäßig herausstelle, verkenne das Gericht, dass sich die Unfallstelle in einem ausdrücklich gekennzeichneten Gefahrenbereich "kurvenreiche Strecke“, „landwirtschaftlicher Verkehr kreuzt“ und „gefährliches Gefälle“ befinde. Folglich müsse ein Verkehrsteilnehmer in der Fahrsituation des Klägers mit plötzlich auftretenden Gefahren rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen. Wenn der Kläger in einer solchen Situation trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe, dann müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger entweder unaufmerksam oder nicht in der Lage gewesen sei, sein Kraftrad sicher zu führen. Der Umstand, dass der Kläger ohne unmittelbare Einwirkung während des Bremsvorgangs sein Motorrad nicht unter Kontrolle habe halten können und gestürzt sei, lasse darauf schließen, dass der Kläger beim Einfahren in die Linkskurve einen Fahrfehler begangen habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seinen erstinstanzlichen Prozessvortrag. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei unter verfahrensfehlerfreier Würdigung der Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten nicht glaubhaft seien. Auch habe der Sachverständige eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht festgestellt, sondern er sei lediglich zu der Auffassung gelangt, dass die wahrscheinliche Geschwindigkeit bei Einleitung der Bremsverzögerung zwischen 65 und 102 km/h gelegen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.10.2009 (Bl. 169 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 12.11.2009 (Bl. 178 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2010 (Bl. 192 f.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt überwiegend ohne Erfolg: Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1,2 BGB wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift des § 25 Abs. 3 StVO zum Ersatz des aus dem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens verpflichtet ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand. Allerdings ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB neben der Betriebsgefahr des Motorrades auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 15 km/h zu gewichten, weshalb eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Klägers festzusetzen war.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Kläger deshalb zu Fall, weil er dem mitten auf der Fahrbahn stehenden Beklagten ausweichen wollte. Diese Feststellungen binden den Senat im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken.

a) Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es dem Klägervortrag gefolgt ist. Wesentlich ist hierbei, dass der Sachverständige Dr. P. in erheblicher Entfernung vom rechten Fahrbahnrand Kratz- und Schleuderspuren auf der Fahrbahn sicherte. Dieses Spurenbild wäre nicht zu erwarten, wenn der Kläger – so die Darstellung des Beklagten und des Zeugen B. – wegen Überschreitung der Geschwindigkeit rechts aus der Linkskurve getragen worden wäre. Hingegen steht das Spurenbild mit der Darstellung des Klägers in Einklang, er sei infolge einer Vollverzögerung gestürzt. Für dieses Fahrmanöver bestand ein nachvollziehbarer Anlass, wenn der Beklagte mitten auf der rechten Fahrbahn stehen blieb und dem Kläger die Weiterfahrt versperrte.

b) Sodann hat sich das Landgericht eingehend damit auseinandergesetzt, dass die schriftsätzliche Darstellung des Beklagten in auffallender Weise von der Verkehrsunfallanzeige abweicht:

Der am 22.9.2007 verfasste Unfallbericht im beigezogenen Ordnungswidrigkeitenverfahren des Landkreises M./W. deckt sich mit der klägerischen Darstellung. Auf Seite 2 beschreibt der Bericht, dass beide Radfahrer vom Rad abgestiegen seien, um die Fahrbahn zu überqueren. Als Grund für dieses Absteigen wird angegeben, dass die Landstraße insbesondere nach rechts schwer einzusehen gewesen sei. Bevor der Beklagte die Fahrbahn überquert gehabt habe, habe er ein Geräusch von rechts gehört und sei stehen geblieben. Im gleichen Augenblick sei auch schon das Motorrad vor ihm vorbei in die Böschung geflogen.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die in der polizeilichen Unfallaufnahme geschilderte Sachverhaltsdarstellung nicht auf den damaligen Angaben der Unfallbeteiligten beruht. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die geeignet sind, die Widersprüche anders zu gewichten, als dies das Landgericht getan hat: Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist auch der Prozessvortrag in die Beweiswürdigung einzubeziehen, der insbesondere dann Beweisrelevanz besitzt, wenn sich die Partei in Widersprüche verstrickt, die einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nahelegen (BGH, Urt. v. 12.12.2001 – X ZR 141/00, NJW 2002, 1276; Urt. v. 24.2.2000 – I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 – Programmfehlerbeseitigung; Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701).

2. Allerdings ist mit dem Nachweis des äußeren Unfallhergangs noch nicht zugleich bewiesen, dass der Beklagte schuldhaft gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO verstieß:

a) Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO kommt zunächst dann in Betracht, wenn der Beklagte ohne hinreichende Beachtung des von rechts nahenden Straßenverkehrs auf die Landstraße trat. Hiergegen wendet die Berufung des Beklagten ein, dass die Straße frei gewesen sei, als er zum Überqueren angesetzt habe. Soweit das Landgericht die Feststellungen vom Vorliegen dieses Sorgfaltverstoßes auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises gestützt hat, begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis beruht die Entscheidung jedoch nicht darauf:

aa) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGHZ 100, 31, 33; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; Urt. v. 22.9.1982 – VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145). Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann (BGHZ 6, 169, 170; Urt. v. 17.1.1995 – X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724; Urt. v. 3.7.1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rdnr. 29; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., § 286 Rdnr. 48 ff., 65; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdnr. 87 ff., 98; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, § 286 Rdnr. 28).

bb) Diese Einschränkung der beweisrechtlichen Aussagekraft des vom Landgericht herangezogenen Erfahrungssatzes kommt im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zum Tragen: Es gibt in Gestalt der besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P. hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die den vom Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachvortrag zumindest als möglich erscheinen lassen:

Die Örtlichkeit ist aus der Bewegungsrichtung des Beklagten nach rechts nicht übersichtlich. Die Landstraße beschreibt eine Linkskurve und ist von einem Verkehrsteilnehmer, der im Bereich der Straße „“ am linken Fahrbahnrand steht, nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. unter Benutzung des Straßenspiegels in einer Tiefe von circa 140 m einzusehen (Bl. 86 d. A.). Der Sachverständige gelangte unter Auswertung des vorgefundenen Spurenbildes zu der Einschätzung, dass die Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 65 und 102 km/h gelegen haben könnte. Legt man eine mittlere Geschwindigkeit von 80 km/h zu Grunde, so hätte der Kläger für das Zurücklegen einer Strecke von 140 m nur zirka 6 Sekunden gebraucht. Dies entspricht in etwa der Zeit, die der Beklagte benötigte, um die Straße zu überqueren. Nach dem im Berufungsrechtszug unstreitigen Vortrag hatte der Beklagte bis zur vollständigen Überquerung der Straße bei der von ihm gewählten Bewegungsrichtung 10,5 m zurückzulegen. Bei einer zu unterstellenden durchschnittlichen Geschwindigkeit eines Fußgängers von 1,6 m/s, kann es durchaus so gewesen sein, dass die Landstraße bei Beginn der Überquerung aus Sicht des Beklagten frei war. Dies gilt erst recht, wenn sich die Geschwindigkeit des Klägers dem oberen vom Sachverständigen festgesetzten Grenzwert näherte.

b) Allerdings schöpfen die bisherigen Erwägungen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht aus: Ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger darf sich nicht darauf beschränken, den fließenden Verkehr, gegenüber dem der Fußgänger wartepflichtig ist, bei Einleitung der Überquerung zu beobachten. Er ist spätestens ab der Straßenmitte gehalten, erneut nach rechts zu blicken, um sich zu vergewissern, ob ein gefahrloses Voranschreiten möglich ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 25 StVO Rdnr. 36). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte nicht erfüllt.

aa) Dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dieser erneuten Umschaupflicht nachkam. Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung des Beklagten im Termin vom 10.12.2008 erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass der Beklagte in der Mitte der Fahrbahn erneut Umschau hielt: Der Beklagte hat angegeben, er habe das herannahende Motorrad erst im letzten Augenblick wahrgenommen, als das Motorrad schon an ihm „vorbei geflogen“ sei (Bl. 59 d. A.). Hätte sich der Beklagte zuvor nach rechts in der gebotenen Weise umgeblickt, so hätte er das Motorrad nach den Gegebenheiten der Örtlichkeit nicht erst im letzten Moment bemerkt.

bb) Hinzu kommt folgende Erwägung: Aus der maßstabsgetreuen Skizze des Gutachtens ist zu ersehen, dass die Straße eine Breite von circa 7,20 m hat. Demnach hatte der an der Mittellinie befindliche Beklagte bei Einhaltung des gebotenen kürzesten Weges bis zur anderen Straßenseite nur noch 3,60 m zurückzulegen. Für diese Strecke hätte der Beklagte allenfalls circa 2 Sekunden benötigt. Selbst wenn der Kläger mit 100 km/h gefahren wäre, die Sicht des Beklagten nach rechts auch an der Mittellinie nicht weiter als 140 m betragen hätte und sich der Kläger gerade noch außerhalb des Sichtbereichs befunden hätte, so hätte der Beklagte die restliche Strecke bequem und ohne Gefährdung des Klägers zurückgelegen können: Dieser hätte im Zeitintervall von circa 2,25 Sekunden nur 62,5 m zurückgelegt und wäre bei Abschluss der Straßenüberquerung noch circa 37,50 m vom Standort des Beklagten entfernt gewesen. Diese Berechnungen bestätigen, dass der Beklagte seiner an der Mittellinie gebotenen Umschau nicht nachgekommen sein kann.

3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer der Betriebsgefahr des von ihm gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Motorrads (zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der deliktischen Haftung: vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 ff.)kein Mitverschulden angelastet werden könne: Das Landgericht hat hinsichtlich des Nachweises eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) die Beweisanforderungen des § 286 ZPO überspannt:

a) Der Sachverständige Dr. P. ist unter Auswertung der an der Unfallstelle gesicherten Spurenzeichnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die tatsächliche Bremsverzögerung des Motorrades mit Blick auf das nicht feststehende Bremsverhalten zwischen 3,0 und 9,0 m/s² gelegen haben konnte, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 65 und 102 km/h gefahren sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger langsamer als 65 km/h fuhr, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Letztlich bietet auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers keine Handhabe, um die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen: Der Kläger hat vorgetragen, er könne sich zu seiner exakten Geschwindigkeit nicht äußern. Überdies war in Anbetracht der erheblichen Motorisierung seines Kraftrades (146 kW) eine Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit leicht möglich.

b) Dieser nachgewiesene Verkehrsverstoß hätte bei der Haftungsabwägung nur dann außer Betracht bleiben dürfen, wenn die Kausalität des Sorgfaltverstoßes zweifelhaft erschiene. Diesen Weg hat das Landgericht wohl beschreiten wollen, indem es auf LGU Seite 10 ausgeführt hat, es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich auch denkbar, dass es bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zu einem Sturz gekommen wäre. Diese Feststellungen binden den Senat nicht, da sie bei der gebotenen Würdigung aller Faktoren erfahrungswidrig erscheinen: Ein besonnener, hinreichend geübter Motorradfahrer, der 50 km/h gefahren wäre, hätte die Gefahr ohne Sturz beherrscht. Im Einzelnen ist auszuführen:

Der Sachverständige hat auf Seite 23 seines Gutachtens den Anhalteweg eines Motorrades aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Betätigung beider Bremsen und ohne erhöhte Sturzgefahr unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 5 m/s² mit 31,80 m errechnet. Aus der Skizze des Gutachtens ist zu ersehen, dass der Kläger bei Einleitung der Bremsung (dem Beginn der Reifenblockierspur) gut 53 m vom Schnittpunkt der Bewegungsrichtungen entfernt war. Folglich hätte der Kläger bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit den vom Sachverständigen errechneten Anhalteweg noch erheblich überschreiten können. Bei dieser Sachlage kann die lediglich theoretische Möglichkeit, dass ein zu Überreaktionen neigender, im Umgang mit Motorrädern nicht hinreichend erfahrener Fahrer auch bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h möglicherweise zu Fall gekommen wäre, der Kausalität des nachgewiesenen Geschwindigkeitsverstoßes nicht entgegengehalten werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein hinreichend erfahrener Motorradfahrer war. Letztlich könnte sich der Kläger mit dem Hinweis auf eine fehlende Erfahrung im Umgang mit schweren Motorrädern im Rahmen der Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 254 Abs.1 BGB nicht entlasten. Denn es stellt eine eigenständig zu würdigende Missachtung der in eigenen Angelegenheiten zu wahrenden Sorgfalt dar, wenn sich der Kläger dazu entschlossen hätte, ein so schweres Motorrad ohne hinreichende Fahrpraxis zu führen.

4. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge ist eine Haftungsquote von zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten des Klägers angemessen: Der Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO wiegt schwerer als die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 15 km/h. Auch muss die Haftungsquote zum Ausdruck bringen, dass es der Beklagte war, der durch sein Verhalten die eigentliche Gefahrenlage schuf.

5. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe erhebt die Berufung keine Einwendungen:

a) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Sachschadensersatz in Höhe des Nettowiederbeschaffungsaufwandes ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181) nicht zulässig, bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes den Umsatzsteueranteil unter Zugrundelegung des regelmäßigen Steuersatzes von 19% und des Differenzumsatzsteuersatzes von 2% zu mitteln. Stattdessen ist eine empirische Schätzung vorzunehmen, wie Gebrauchtfahrzeuge der konkreten Art im Regelfall angeboten werden. Allerdings erheben die Parteien gegen die Schadensschätzung des Wiederbeschaffungsaufwandes keine Bedenken, weshalb sich der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht zu weitergehenden Tatsachenfeststellungen veranlasst sieht. Bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 5.567 EUR verbleibt unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schadensersatz von 3.711,33 EUR.

b) Darüber hinaus steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Sachverständigenkosten und auf Zahlung der Schadenspauschale zu (nach der Rspr. des Senats: 25 EUR), deren Höhe auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts an die geänderte Quote anzupassen war (16,67 EUR). Der Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten war ausgehend von der Höhe der berechtigten Forderung (3.728 EUR + 589,20 EUR) unter Anwendung von §§ 13, 14 RVG nach Maßgabe der zutreffenden Berechnungsgrundlagen der landgerichtlichen Entscheidung zu ermitteln. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2009 - VI ZR 64/08

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00

bei uns veröffentlicht am 12.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 225/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2000 - I ZR 141/97

bei uns veröffentlicht am 24.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 141/97 Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 141/00 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durchstanzanker
Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht
das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann jedoch
im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und bewertet
werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben , soweit dadurch die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1999 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen Inhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen
Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche von den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind.
Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmuster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7 ("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombination"), G 296 15 016.9 ("Fugenträger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Parteien haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1, 97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als europäische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwischen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien sich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" zusammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Aktiva und Passiva auf den Kläger übergingen.
Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGBGesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegründet wurde sowie eine weitere "Erfindergesellschaft". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar 1998 die F + E kündigen lassen und durch Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft".
Am 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem sich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daû der Kläger bei den Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoû", "Druck-Querkraftkombination" , "Fugenträger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daû durch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie die materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechtsstellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Feststellung , daû die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschreibung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe auûer der TRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenennung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Parteien über den Abschluû eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daû es zum Abschluû eines Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der "Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden.

Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten mündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Gesellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hingegen nie gegeben.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren weiter.
Hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Berufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO für unzulässig gehalten - verfolgt der Kläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmeldung gemäû Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müûten darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers erworben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festgestellt , den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Abschluû dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Auûerhalb der TRP sei im Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluû der Parteien mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei verpflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementsprechend habe der Kläger, zunächst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesellschaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Empfehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden. Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Lizenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte geschlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe von Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine
Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Lizenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.
Abschlieûend hat das Berufungsgericht festgestellt, daû eine Rechtsübertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschaftsgründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden.
Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz , neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft gegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zulässig , ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren eigenen Vortrag abzuweichen.
Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeûvortrag, wie das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet lassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525 ZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im
Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daû eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Allerdings kann der Umstand, daû eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - SesamstraûeAufnäher ; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 - Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein früheres Vorbringen gestützt.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der fehlerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebunden gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die streitigen Rechte vom Kläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien. Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Kläger Alleinerfinder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung zu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten allenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darlegungs - und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichts muûten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und
beweisen, daû sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem Kläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters berechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18 - pneumatische Einrichtung).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daû, wenn der Kläger Alleinerfinder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daû und wodurch sie Rechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden sind, sofern sich nicht bereits aus dem maûgeblichen Klägervortrag Tatsachen ergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu erforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daû der erstinstanzliche Prozeûvortrag des Klägers keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeûvortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüssigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der von ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser Gelegenheit
wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter Berücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 141/97 Verkündet am:
24. Februar 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Programmfehlerbeseitigung
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5
Abs. 1

a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht
für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.

b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der
sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich
zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung
einen Dritten einzuschalten.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2000 – I ZR 141/97 – OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunternehmen , das seit 1987 das Computerprogramm "S. " der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe des Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik, Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte ihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem umstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm"S. " auch auf der neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und 2. Februar 1993 unterzeichneten "Software-Nutzungsvertrag" heißt es u.a.:
Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr. Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die Beklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem anderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß "S. " in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.
Beim Betrieb der neuen Anlage mit "S. " traten Schwierigkeiten auf: Obwohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die Ware an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Lieferscheins , ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die die Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine Inkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM und an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler jedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "S. " vermutete, schaltete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "S. " ein Modul hinzufügte und dadurch den Fehler beseitigte.
Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung der Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses wurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Programms "S. " aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauffehlers überlassen worden war.
Die Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu machen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, beansprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie habe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch ein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr untersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser vertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem Dritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das
wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Berechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im Programm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die von der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung aller Systembestandteile erforderlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im Software-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "S. " keinem Dritten zugänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation für die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch die vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt , sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-
einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung nicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die eingehende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im landgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm Dritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Diese am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden Parteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Programm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit Hilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen oder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertragsgemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert. Denn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen Betriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen durch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwendigen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen. Würde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch die Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte Vertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für
die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des Programms "S. ", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, sondern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite gelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungsprogramm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – worauf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so daß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompatibilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die aufgetretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos geworden.
Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der Behebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwierigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot geschützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich die Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte. Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den v om Landgericht getroffenen Feststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Beklagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich wiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die Schwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Beklagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lieferanten des Übersetzungsprogramms wenden.

b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in §§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die gesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Auslegung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG – also vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschriften nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Bestimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zukommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet.
bb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der zugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2, § 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die genannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.
(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.
(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätzlichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine Umarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau des zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – bedürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] genannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechtigung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer notwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht auch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff, Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogrammen , 1997, S. 160 f.).
(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klärung , ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte Recht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung – sie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade nicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-
chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht generell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The Legal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive, 1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG (vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.; Günther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Haberstumpf , GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Festschrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 169).
Könnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht generell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend hinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehlerbeseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem Softwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht einräumt , den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch nicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Verpflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebenenfalls gegen Entgelt – zu beheben.
2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von ihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbeseitigung , sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen überlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das im Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß eines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Weitergabe des Programms "S. " an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht um die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile gegangen , die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistungen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklagten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten zum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.
Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vorbringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2, GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – SesamstraßeAufnäher ). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue tatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung des bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsgericht unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbesondere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht um eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile
zu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung des Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Softwarehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 64/08 Verkündet am:
17. November 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich
die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits
für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß
§ 18 StVG haftet.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland Pfalz stehender Polizeibeamter , nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden in Anspruch.
2
Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰.
3
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zunächst in Koblenz, seit 1. Mai 2002 in Trier - zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wäre er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbedingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger verschiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und wegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Darüber hinaus konnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen.
4
Mit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von insgesamt 4.663,63 €, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 €, Fahrkosten zu Ärzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 €, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 €, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 32.000 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis begehrt.
5
Das Landgericht hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.048,11 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten zu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 € weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten zum Ersatz materieller Schäden des Klägers in Höhe von 6.194,80 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind, dem Kläger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen.
6
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Höhe von 6.800 € weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 Abs. 1 a.F. BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Kläger selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen , weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsund Verschuldensanteile gemäß den § 9 StVG a.F., § 254 BGB die Betriebsge- fahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
8
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch Leistungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen sowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein Betrag in Höhe von 0,25 € zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs liege kein Vermögensschaden. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 € sei auch unter Berücksichtigung der sich zu Lasten des Klägers auswirkenden Betriebsgefahr angemessen.

II.

9
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die Beklagten den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt haben.
11
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen, weil im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß den §§ 9 StVG a.F., 254 BGB die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei.
12
a) Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.).
13
b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs , als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger auch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm "geführten Motorrads" zugerechnet. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudinger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entspre- chende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/Schiemann, aaO).
14
Eine Haftung des Klägers für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Es hat zwar ausgeführt, dass ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden könne. Im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagten mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrge- nommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können.
15
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes.
16
a) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 388, 391; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, 1562).
17
b) Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die einfache Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl der Kläger nicht Halter des Kraftrads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der Scha- densentstehung auch nicht aus anderen Gründen den Schädigern gegenüber zurechnen lassen muss.
18
c) Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
19
4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der dem Kläger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € zugrunde gelegt hat.
20
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093).
21
b) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und entspricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan.
22
Bei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

III.

23
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (Senatsurteile BGHZ 120, 1, 9; 138, 388, 391; vom 16. Februar 1992 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585, 586; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95 - VersR 1996, 382, 383). Das Berufungsgericht wird dabei auch den weiteren Vortrag der Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 465/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung
vorgenommen wird.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - LG Hechingen
AG Albstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Diedrichsen und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.
2
In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.
3
Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges entscheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder mit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regelbesteuert angeboten worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden Feststellung hat es sich nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehindert gesehen, dass die Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und seinem Vortrag zugrunde gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es meint, der in der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwi- schen den Parteien über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer wäre von Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden Erklärung zum Schadensgutachten auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges habe zugestanden werden sollen.

II.

5
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).
7
a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto -Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
8
b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.
9
Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).
10
Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen.
11
c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher "Netto -Wiederbeschaffungswert" ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).
12
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 ZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung zur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.
13
a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.
14
b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend ab- gestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden.

III.

15
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Albstadt, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 C 24/05 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 S 24/05 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.