Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Apr. 2010 - 4 U 425/09 - 120
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 zu zahlen.
b. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L.,
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 von den Kosten des ersten Rechtszuges. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 1/9, der Beklagte 8/9.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.857,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.593 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen;
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L., (richtig: ...), , zum Aktenzeichen ~7 (richtig: ~7) mit Gutachterkosten in Höhe von 883,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 freizustellen.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – die Klage abzuweisen.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II.
A.
B.
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(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen Inhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen
Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche von den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind.
Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmuster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7 ("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombination"), G 296 15 016.9 ("Fugenträger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Parteien haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1, 97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als europäische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwischen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien sich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" zusammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Aktiva und Passiva auf den Kläger übergingen.
Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGBGesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegründet wurde sowie eine weitere "Erfindergesellschaft". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar 1998 die F + E kündigen lassen und durch Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft".
Am 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem sich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daû der Kläger bei den Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoû", "Druck-Querkraftkombination" , "Fugenträger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daû durch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie die materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechtsstellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Feststellung , daû die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschreibung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe auûer der TRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenennung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Parteien über den Abschluû eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daû es zum Abschluû eines Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der "Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten mündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Gesellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hingegen nie gegeben.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren weiter.
Hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Berufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO für unzulässig gehalten - verfolgt der Kläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmeldung gemäû Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müûten darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers erworben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festgestellt , den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Abschluû dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Auûerhalb der TRP sei im Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluû der Parteien mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei verpflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementsprechend habe der Kläger, zunächst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesellschaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Empfehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden. Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Lizenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte geschlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe von Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine
Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Lizenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.
Abschlieûend hat das Berufungsgericht festgestellt, daû eine Rechtsübertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschaftsgründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden.
Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz , neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft gegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zulässig , ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren eigenen Vortrag abzuweichen.
Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeûvortrag, wie das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet lassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525 ZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im
Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daû eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Allerdings kann der Umstand, daû eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - SesamstraûeAufnäher ; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 - Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein früheres Vorbringen gestützt.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der fehlerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebunden gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die streitigen Rechte vom Kläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien. Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Kläger Alleinerfinder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung zu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten allenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darlegungs - und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichts muûten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und
beweisen, daû sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem Kläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters berechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18 - pneumatische Einrichtung).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daû, wenn der Kläger Alleinerfinder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daû und wodurch sie Rechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden sind, sofern sich nicht bereits aus dem maûgeblichen Klägervortrag Tatsachen ergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu erforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daû der erstinstanzliche Prozeûvortrag des Klägers keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeûvortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüssigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der von ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser Gelegenheit
wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter Berücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunternehmen , das seit 1987 das Computerprogramm "S. " der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe des Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik, Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte ihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem umstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm"S. " auch auf der neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und 2. Februar 1993 unterzeichneten "Software-Nutzungsvertrag" heißt es u.a.:
Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr. Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die Beklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem anderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß "S. " in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.
Beim Betrieb der neuen Anlage mit "S. " traten Schwierigkeiten auf: Obwohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die Ware an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Lieferscheins , ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die die Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine Inkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM und an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler jedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "S. " vermutete, schaltete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "S. " ein Modul hinzufügte und dadurch den Fehler beseitigte.
Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung der Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses wurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Programms "S. " aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauffehlers überlassen worden war.
Die Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu machen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, beansprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie habe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch ein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr untersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser vertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem Dritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das
wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Berechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im Programm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die von der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung aller Systembestandteile erforderlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im Software-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "S. " keinem Dritten zugänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation für die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch die vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt , sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-
einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung nicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.
a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die eingehende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im landgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm Dritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Diese am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden Parteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Programm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit Hilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen oder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertragsgemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert. Denn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen Betriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen durch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwendigen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen. Würde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch die Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte Vertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für
die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des Programms "S. ", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, sondern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite gelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungsprogramm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – worauf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so daß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompatibilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die aufgetretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos geworden.
Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der Behebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwierigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot geschützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich die Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte. Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den v om Landgericht getroffenen Feststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Beklagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich wiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die Schwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Beklagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lieferanten des Übersetzungsprogramms wenden.
b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in §§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die gesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Auslegung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG – also vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschriften nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Bestimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zukommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet.
bb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der zugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2, § 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die genannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.
(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.
(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätzlichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine Umarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau des zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – bedürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] genannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechtigung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer notwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht auch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff, Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogrammen , 1997, S. 160 f.).
(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klärung , ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte Recht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung – sie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade nicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-
chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht generell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The Legal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive, 1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG (vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.; Günther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Haberstumpf , GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Festschrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 169).
Könnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht generell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend hinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehlerbeseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem Softwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht einräumt , den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch nicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Verpflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebenenfalls gegen Entgelt – zu beheben.
2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von ihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbeseitigung , sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen überlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das im Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß eines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Weitergabe des Programms "S. " an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht um die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile gegangen , die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistungen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklagten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten zum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.
Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vorbringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2, GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – SesamstraßeAufnäher ). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue tatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung des bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsgericht unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbesondere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht um eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile
zu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung des Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Softwarehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland Pfalz stehender Polizeibeamter , nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden in Anspruch.
- 2
- Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰.
- 3
- Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zunächst in Koblenz, seit 1. Mai 2002 in Trier - zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wäre er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbedingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger verschiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und wegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Darüber hinaus konnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen.
- 4
- Mit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von insgesamt 4.663,63 €, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 €, Fahrkosten zu Ärzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 €, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 €, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 32.000 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis begehrt.
- 5
- Das Landgericht hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.048,11 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten zu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 € weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten zum Ersatz materieller Schäden des Klägers in Höhe von 6.194,80 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind, dem Kläger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen.
- 6
- Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Höhe von 6.800 € weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 Abs. 1 a.F. BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Kläger selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen , weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsund Verschuldensanteile gemäß den § 9 StVG a.F., § 254 BGB die Betriebsge- fahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
- 8
- Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch Leistungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen sowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein Betrag in Höhe von 0,25 € zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs liege kein Vermögensschaden. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 € sei auch unter Berücksichtigung der sich zu Lasten des Klägers auswirkenden Betriebsgefahr angemessen.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 10
- 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die Beklagten den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt haben.
- 11
- 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen, weil im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß den §§ 9 StVG a.F., 254 BGB die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei.
- 12
- a) Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.).
- 13
- b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs , als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger auch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm "geführten Motorrads" zugerechnet. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudinger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entspre- chende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/Schiemann, aaO).
- 14
- Eine Haftung des Klägers für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Es hat zwar ausgeführt, dass ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden könne. Im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagten mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrge- nommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können.
- 15
- 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes.
- 16
- a) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 388, 391; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, 1562).
- 17
- b) Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die einfache Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl der Kläger nicht Halter des Kraftrads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der Scha- densentstehung auch nicht aus anderen Gründen den Schädigern gegenüber zurechnen lassen muss.
- 18
- c) Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
- 19
- 4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der dem Kläger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € zugrunde gelegt hat.
- 20
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093).
- 21
- b) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und entspricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan.
- 22
- Bei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
III.
- 23
- Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 465/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.
- 2
- In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.
- 3
- Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges entscheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder mit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regelbesteuert angeboten worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden Feststellung hat es sich nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehindert gesehen, dass die Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und seinem Vortrag zugrunde gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es meint, der in der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwi- schen den Parteien über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer wäre von Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden Erklärung zum Schadensgutachten auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges habe zugestanden werden sollen.
II.
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- Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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- 1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).
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- a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto -Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
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- b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.
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- Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).
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- Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen.
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- c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher "Netto -Wiederbeschaffungswert" ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).
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- a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.
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- b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend ab- gestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden.
III.
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- Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Diederichsen Stöhr
AG Albstadt, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 C 24/05 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 S 24/05 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.