Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Apr. 2010 - 4 U 425/09 - 120

published on 13/04/2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Apr. 2010 - 4 U 425/09 - 120
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 zu zahlen.

b. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L., , zum Aktenzeichen ~7 mit Gutachterkosten in Höhe von 589,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 und durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR freizustellen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 von den Kosten des ersten Rechtszuges. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 1/9, der Beklagte 8/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.857,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 24.8.2007 gegen 17:15 Uhr auf der L 157 ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad der Marke Suzuki GSX R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-...-... die Landstraße von W. in Richtung R.. Die Unfallörtlichkeit liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers in einer lang gezogenen Linkskurve; etwa 100 m vor der Unfallörtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt. Im Bereich der Unfallstelle mündet aus Richtung des Klägers gesehen von links der Weg“ in die Landstraße ein, der sich rechts von der Landstraße in die Zufahrt zum B. Kapellchen verlängert.

Der Beklagte war mit dem Zeugen B., seinem Vater, auf der Straße „“ unterwegs und wollte die L 175 überqueren. Standort und Verhalten des Beklagten im Zeitpunkt der Annäherung des Klägers stehen zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig bremste der Kläger sein Motorrad stark ab, stürzte, fiel vom Motorrad und rutschte beziehungsweise schleuderte weiter, bis er – ohne den Beklagten oder dessen Fahrrad zu berühren – an einer Böschung rechts der Fahrbahn zum Stillstand kam. Der Kläger wurde verletzt. An dem Motorrad entstand Sachschaden.

Der Kläger hat behauptet, sein Motorrad mit angepasster und zulässiger Geschwindigkeit geführt zu haben. Er habe den Beklagten erstmals wahrgenommen, als dieser sein Fahrrad aus Richtung des Klägers von links über die Landstraße geschoben habe. Der Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt zügig gehend etwa im Bereich der Mittellinie befunden. Hätte der Beklagte die Überquerung in bisheriger Weise zügig fortgesetzt, so hätte er die Fahrbahn längst geräumt gehabt, bevor der Kläger den Kreuzungsbereich erreicht hätte.

Nunmehr sei der Beklagte jedoch unvermittelt auf der rechten Fahrbahn mittig stehen geblieben, wobei er mit seinem Fahrrad die Fahrspur des Klägers zum überwiegenden Teil versperrt habe. Als der Kläger das ungewöhnliche und unerwartete Verhalten des Beklagten wahrgenommen habe, habe er sein Motorrad sofort stark abgebremst. Hierbei sei er gestürzt.

Der Kläger hat die Erstattung des an seinem Motorrad entstandenen Sachschadens, den er in Gestalt des Wiederbeschaffungsaufwandes unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 9.900 EUR abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer in Höhe von 198 EUR und eines Restwerts von 4.135 EUR mit 5.567 EUR beziffert. Darüber hinaus hat der Kläger die Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 883,81 EUR sowie die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 26 EUR erstrebt. Schließlich hat der Kläger den Beklagten auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.593 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen;

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme durch den Kfz-Sachverständigen A. L., (richtig: ...), , zum Aktenzeichen ~7 (richtig: ~7) mit Gutachterkosten in Höhe von 883,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 freizustellen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, er habe mit dem Zeugen B. an der Kreuzung angehalten, um sich zu vergewissern, ob die Fahrbahn frei sei. Hierbei habe der Beklagte fahrbereit auf seinem Fahrrad gesessen und einen Fuß auf der Straße abgestellt. Nachdem er sich durch einen Blick in den aufgestellten Verkehrsspiegel vergewissert gehabt habe, dass die Straße frei gewesen sei, habe er als Erster fahrend die Landstraße überquert. Er sei bereits vollständig auf der anderen Straßenseite gewesen, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er sei stehen geblieben, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie von rechts ein fahrerloses Motorrad von der Landstraße über den Asphalt beziehungsweise den Grünstreifen auf ihn zu geschleudert sei. Offensichtlich sei der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und sei in der Linkskurve zu weit nach rechts auf den Grünstreifen geraten, wo er die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und gestürzt sei.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen auf der Grundlage einer 75-prozentigen Haftung des Beklagten stattgegeben. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Unfallschilderung des Klägers zutreffend sei. Auf der Grundlage dieser Unfallschilderung sei dem Beklagten ein fahrlässiger Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Demgegenüber sei nicht bewiesen, dass der Kläger die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten habe. Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads rechtfertige einen 25-prozentigen Abschlag. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Er wendet sich ausschließlich gegen die Haftungsverteilung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, das Landgericht sei unter rechtsfehlerhafter Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass die Unfallschilderung des Klägers der Wahrheit entspreche. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Zeuge B. seinen Sohn über die Straße geschickt habe, obwohl sich ein Fahrzeug aus Richtung W. genähert habe. Auch sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger nicht bewiesen sei. Der Sachverständige Dr. P. habe nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit mindestens bei 65 km/h gelegen habe. Für die Annahme des Landgerichts, wonach die Geschwindigkeit auch unter 65 km/h gelegen haben könne, fänden sich keine Anhaltspunkte. Die lediglich theoretische Möglichkeit, dass der Kläger auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h zu Fall gekommen wäre, werde nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, dass es dem Kläger nicht angelastet werden könne, wenn er sich in einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhalte, wie es sich bei nachträglicher Betrachtungsweise als zweckmäßig herausstelle, verkenne das Gericht, dass sich die Unfallstelle in einem ausdrücklich gekennzeichneten Gefahrenbereich "kurvenreiche Strecke“, „landwirtschaftlicher Verkehr kreuzt“ und „gefährliches Gefälle“ befinde. Folglich müsse ein Verkehrsteilnehmer in der Fahrsituation des Klägers mit plötzlich auftretenden Gefahren rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen. Wenn der Kläger in einer solchen Situation trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe, dann müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger entweder unaufmerksam oder nicht in der Lage gewesen sei, sein Kraftrad sicher zu führen. Der Umstand, dass der Kläger ohne unmittelbare Einwirkung während des Bremsvorgangs sein Motorrad nicht unter Kontrolle habe halten können und gestürzt sei, lasse darauf schließen, dass der Kläger beim Einfahren in die Linkskurve einen Fahrfehler begangen habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 – 9 O 81/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seinen erstinstanzlichen Prozessvortrag. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei unter verfahrensfehlerfreier Würdigung der Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten nicht glaubhaft seien. Auch habe der Sachverständige eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht festgestellt, sondern er sei lediglich zu der Auffassung gelangt, dass die wahrscheinliche Geschwindigkeit bei Einleitung der Bremsverzögerung zwischen 65 und 102 km/h gelegen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.10.2009 (Bl. 169 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 12.11.2009 (Bl. 178 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2010 (Bl. 192 f.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt überwiegend ohne Erfolg: Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1,2 BGB wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift des § 25 Abs. 3 StVO zum Ersatz des aus dem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens verpflichtet ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand. Allerdings ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB neben der Betriebsgefahr des Motorrades auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 15 km/h zu gewichten, weshalb eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Klägers festzusetzen war.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Kläger deshalb zu Fall, weil er dem mitten auf der Fahrbahn stehenden Beklagten ausweichen wollte. Diese Feststellungen binden den Senat im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken.

a) Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es dem Klägervortrag gefolgt ist. Wesentlich ist hierbei, dass der Sachverständige Dr. P. in erheblicher Entfernung vom rechten Fahrbahnrand Kratz- und Schleuderspuren auf der Fahrbahn sicherte. Dieses Spurenbild wäre nicht zu erwarten, wenn der Kläger – so die Darstellung des Beklagten und des Zeugen B. – wegen Überschreitung der Geschwindigkeit rechts aus der Linkskurve getragen worden wäre. Hingegen steht das Spurenbild mit der Darstellung des Klägers in Einklang, er sei infolge einer Vollverzögerung gestürzt. Für dieses Fahrmanöver bestand ein nachvollziehbarer Anlass, wenn der Beklagte mitten auf der rechten Fahrbahn stehen blieb und dem Kläger die Weiterfahrt versperrte.

b) Sodann hat sich das Landgericht eingehend damit auseinandergesetzt, dass die schriftsätzliche Darstellung des Beklagten in auffallender Weise von der Verkehrsunfallanzeige abweicht:

Der am 22.9.2007 verfasste Unfallbericht im beigezogenen Ordnungswidrigkeitenverfahren des Landkreises M./W. deckt sich mit der klägerischen Darstellung. Auf Seite 2 beschreibt der Bericht, dass beide Radfahrer vom Rad abgestiegen seien, um die Fahrbahn zu überqueren. Als Grund für dieses Absteigen wird angegeben, dass die Landstraße insbesondere nach rechts schwer einzusehen gewesen sei. Bevor der Beklagte die Fahrbahn überquert gehabt habe, habe er ein Geräusch von rechts gehört und sei stehen geblieben. Im gleichen Augenblick sei auch schon das Motorrad vor ihm vorbei in die Böschung geflogen.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die in der polizeilichen Unfallaufnahme geschilderte Sachverhaltsdarstellung nicht auf den damaligen Angaben der Unfallbeteiligten beruht. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die geeignet sind, die Widersprüche anders zu gewichten, als dies das Landgericht getan hat: Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist auch der Prozessvortrag in die Beweiswürdigung einzubeziehen, der insbesondere dann Beweisrelevanz besitzt, wenn sich die Partei in Widersprüche verstrickt, die einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nahelegen (BGH, Urt. v. 12.12.2001 – X ZR 141/00, NJW 2002, 1276; Urt. v. 24.2.2000 – I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 – Programmfehlerbeseitigung; Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701).

2. Allerdings ist mit dem Nachweis des äußeren Unfallhergangs noch nicht zugleich bewiesen, dass der Beklagte schuldhaft gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO verstieß:

a) Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO kommt zunächst dann in Betracht, wenn der Beklagte ohne hinreichende Beachtung des von rechts nahenden Straßenverkehrs auf die Landstraße trat. Hiergegen wendet die Berufung des Beklagten ein, dass die Straße frei gewesen sei, als er zum Überqueren angesetzt habe. Soweit das Landgericht die Feststellungen vom Vorliegen dieses Sorgfaltverstoßes auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises gestützt hat, begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis beruht die Entscheidung jedoch nicht darauf:

aa) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGHZ 100, 31, 33; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; Urt. v. 22.9.1982 – VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145). Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann (BGHZ 6, 169, 170; Urt. v. 17.1.1995 – X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724; Urt. v. 3.7.1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rdnr. 29; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., § 286 Rdnr. 48 ff., 65; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdnr. 87 ff., 98; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, § 286 Rdnr. 28).

bb) Diese Einschränkung der beweisrechtlichen Aussagekraft des vom Landgericht herangezogenen Erfahrungssatzes kommt im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zum Tragen: Es gibt in Gestalt der besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P. hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die den vom Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachvortrag zumindest als möglich erscheinen lassen:

Die Örtlichkeit ist aus der Bewegungsrichtung des Beklagten nach rechts nicht übersichtlich. Die Landstraße beschreibt eine Linkskurve und ist von einem Verkehrsteilnehmer, der im Bereich der Straße „“ am linken Fahrbahnrand steht, nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. unter Benutzung des Straßenspiegels in einer Tiefe von circa 140 m einzusehen (Bl. 86 d. A.). Der Sachverständige gelangte unter Auswertung des vorgefundenen Spurenbildes zu der Einschätzung, dass die Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 65 und 102 km/h gelegen haben könnte. Legt man eine mittlere Geschwindigkeit von 80 km/h zu Grunde, so hätte der Kläger für das Zurücklegen einer Strecke von 140 m nur zirka 6 Sekunden gebraucht. Dies entspricht in etwa der Zeit, die der Beklagte benötigte, um die Straße zu überqueren. Nach dem im Berufungsrechtszug unstreitigen Vortrag hatte der Beklagte bis zur vollständigen Überquerung der Straße bei der von ihm gewählten Bewegungsrichtung 10,5 m zurückzulegen. Bei einer zu unterstellenden durchschnittlichen Geschwindigkeit eines Fußgängers von 1,6 m/s, kann es durchaus so gewesen sein, dass die Landstraße bei Beginn der Überquerung aus Sicht des Beklagten frei war. Dies gilt erst recht, wenn sich die Geschwindigkeit des Klägers dem oberen vom Sachverständigen festgesetzten Grenzwert näherte.

b) Allerdings schöpfen die bisherigen Erwägungen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht aus: Ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger darf sich nicht darauf beschränken, den fließenden Verkehr, gegenüber dem der Fußgänger wartepflichtig ist, bei Einleitung der Überquerung zu beobachten. Er ist spätestens ab der Straßenmitte gehalten, erneut nach rechts zu blicken, um sich zu vergewissern, ob ein gefahrloses Voranschreiten möglich ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 25 StVO Rdnr. 36). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte nicht erfüllt.

aa) Dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dieser erneuten Umschaupflicht nachkam. Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung des Beklagten im Termin vom 10.12.2008 erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass der Beklagte in der Mitte der Fahrbahn erneut Umschau hielt: Der Beklagte hat angegeben, er habe das herannahende Motorrad erst im letzten Augenblick wahrgenommen, als das Motorrad schon an ihm „vorbei geflogen“ sei (Bl. 59 d. A.). Hätte sich der Beklagte zuvor nach rechts in der gebotenen Weise umgeblickt, so hätte er das Motorrad nach den Gegebenheiten der Örtlichkeit nicht erst im letzten Moment bemerkt.

bb) Hinzu kommt folgende Erwägung: Aus der maßstabsgetreuen Skizze des Gutachtens ist zu ersehen, dass die Straße eine Breite von circa 7,20 m hat. Demnach hatte der an der Mittellinie befindliche Beklagte bei Einhaltung des gebotenen kürzesten Weges bis zur anderen Straßenseite nur noch 3,60 m zurückzulegen. Für diese Strecke hätte der Beklagte allenfalls circa 2 Sekunden benötigt. Selbst wenn der Kläger mit 100 km/h gefahren wäre, die Sicht des Beklagten nach rechts auch an der Mittellinie nicht weiter als 140 m betragen hätte und sich der Kläger gerade noch außerhalb des Sichtbereichs befunden hätte, so hätte der Beklagte die restliche Strecke bequem und ohne Gefährdung des Klägers zurückgelegen können: Dieser hätte im Zeitintervall von circa 2,25 Sekunden nur 62,5 m zurückgelegt und wäre bei Abschluss der Straßenüberquerung noch circa 37,50 m vom Standort des Beklagten entfernt gewesen. Diese Berechnungen bestätigen, dass der Beklagte seiner an der Mittellinie gebotenen Umschau nicht nachgekommen sein kann.

3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer der Betriebsgefahr des von ihm gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Motorrads (zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der deliktischen Haftung: vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 ff.)kein Mitverschulden angelastet werden könne: Das Landgericht hat hinsichtlich des Nachweises eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) die Beweisanforderungen des § 286 ZPO überspannt:

a) Der Sachverständige Dr. P. ist unter Auswertung der an der Unfallstelle gesicherten Spurenzeichnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die tatsächliche Bremsverzögerung des Motorrades mit Blick auf das nicht feststehende Bremsverhalten zwischen 3,0 und 9,0 m/s² gelegen haben konnte, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 65 und 102 km/h gefahren sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger langsamer als 65 km/h fuhr, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Letztlich bietet auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers keine Handhabe, um die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen: Der Kläger hat vorgetragen, er könne sich zu seiner exakten Geschwindigkeit nicht äußern. Überdies war in Anbetracht der erheblichen Motorisierung seines Kraftrades (146 kW) eine Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit leicht möglich.

b) Dieser nachgewiesene Verkehrsverstoß hätte bei der Haftungsabwägung nur dann außer Betracht bleiben dürfen, wenn die Kausalität des Sorgfaltverstoßes zweifelhaft erschiene. Diesen Weg hat das Landgericht wohl beschreiten wollen, indem es auf LGU Seite 10 ausgeführt hat, es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich auch denkbar, dass es bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zu einem Sturz gekommen wäre. Diese Feststellungen binden den Senat nicht, da sie bei der gebotenen Würdigung aller Faktoren erfahrungswidrig erscheinen: Ein besonnener, hinreichend geübter Motorradfahrer, der 50 km/h gefahren wäre, hätte die Gefahr ohne Sturz beherrscht. Im Einzelnen ist auszuführen:

Der Sachverständige hat auf Seite 23 seines Gutachtens den Anhalteweg eines Motorrades aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Betätigung beider Bremsen und ohne erhöhte Sturzgefahr unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 5 m/s² mit 31,80 m errechnet. Aus der Skizze des Gutachtens ist zu ersehen, dass der Kläger bei Einleitung der Bremsung (dem Beginn der Reifenblockierspur) gut 53 m vom Schnittpunkt der Bewegungsrichtungen entfernt war. Folglich hätte der Kläger bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit den vom Sachverständigen errechneten Anhalteweg noch erheblich überschreiten können. Bei dieser Sachlage kann die lediglich theoretische Möglichkeit, dass ein zu Überreaktionen neigender, im Umgang mit Motorrädern nicht hinreichend erfahrener Fahrer auch bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h möglicherweise zu Fall gekommen wäre, der Kausalität des nachgewiesenen Geschwindigkeitsverstoßes nicht entgegengehalten werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein hinreichend erfahrener Motorradfahrer war. Letztlich könnte sich der Kläger mit dem Hinweis auf eine fehlende Erfahrung im Umgang mit schweren Motorrädern im Rahmen der Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 254 Abs.1 BGB nicht entlasten. Denn es stellt eine eigenständig zu würdigende Missachtung der in eigenen Angelegenheiten zu wahrenden Sorgfalt dar, wenn sich der Kläger dazu entschlossen hätte, ein so schweres Motorrad ohne hinreichende Fahrpraxis zu führen.

4. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge ist eine Haftungsquote von zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten des Klägers angemessen: Der Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO wiegt schwerer als die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 15 km/h. Auch muss die Haftungsquote zum Ausdruck bringen, dass es der Beklagte war, der durch sein Verhalten die eigentliche Gefahrenlage schuf.

5. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe erhebt die Berufung keine Einwendungen:

a) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Sachschadensersatz in Höhe des Nettowiederbeschaffungsaufwandes ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181) nicht zulässig, bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes den Umsatzsteueranteil unter Zugrundelegung des regelmäßigen Steuersatzes von 19% und des Differenzumsatzsteuersatzes von 2% zu mitteln. Stattdessen ist eine empirische Schätzung vorzunehmen, wie Gebrauchtfahrzeuge der konkreten Art im Regelfall angeboten werden. Allerdings erheben die Parteien gegen die Schadensschätzung des Wiederbeschaffungsaufwandes keine Bedenken, weshalb sich der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht zu weitergehenden Tatsachenfeststellungen veranlasst sieht. Bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 5.567 EUR verbleibt unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schadensersatz von 3.711,33 EUR.

b) Darüber hinaus steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Sachverständigenkosten und auf Zahlung der Schadenspauschale zu (nach der Rspr. des Senats: 25 EUR), deren Höhe auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts an die geänderte Quote anzupassen war (16,67 EUR). Der Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten war ausgehend von der Höhe der berechtigten Forderung (3.728 EUR + 589,20 EUR) unter Anwendung von §§ 13, 14 RVG nach Maßgabe der zutreffenden Berechnungsgrundlagen der landgerichtlichen Entscheidung zu ermitteln. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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published on 17/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 141/97 Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.