Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Nov. 2013 - 4 U 377/12

bei uns veröffentlicht am21.11.2013

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 183/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.09.2007 (Bl. 10 d. A.) zum Treuhänder über das Vermögen des R. (im Folgenden Schuldner genannt), bezüglich dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt.

Der Schuldner bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt und bezieht solche Leistungen auch heute noch. Die Leistungen wurden von dem Beklagten in der Weise gewährt, dass auf die Grundsicherungsleistungen eine Zahlung des Bruders des Schuldners von monatlich 300,-- EUR angerechnet wurde, so dass dem Schuldner nur ein entsprechend geminderter Betrag ausgezahlt wurde.

Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Bruder resultierte aus dem am 17.04.2002 vor Notar geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag (Urk.-Nr. 028/2002 - Bl. 11 d. A.), durch den sich zur Zahlung eines monatlichen Betrags von 300,-- EUR als Ausgleich für die Übertragung des ererbten Grundstückanteils des Schuldners bis zu einem Gesamtbetrag von 30.000,-- EUR verpflichtete.

Der Beklagte forderte den Bruder des Schuldners, …, mit Schreiben vom 22.11.2007 (Bl. 24 d. A.) auf, beginnend mit dem 10.12.2007 analog der Regelung des Auseinandersetzungsvertrags den monatlich geschuldeten Betrag an den Beklagten zu zahlen. Der Schuldner erhielt in der Folge die ungekürzte Grundsicherungsleistung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte um die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des im Gesamtbetrag von 12.600,-- EUR ungerechtfertigt zu Lasten der Insolvenzmasse bereichert sei. Der Anspruch aus dem Auseinandersetzungsvertrag sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse gefallen, zumal der Anspruch pfändbar gewesen sei.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen Forderungsübergang nach § 33 SGB II berufen, weil er zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen unabhängig von den Zahlungen des verpflichtet gewesen sei. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien auch keine Leistungen erbracht worden, die einen Forderungsübergang hätten bewirken können, da dem Schuldner die Leistungen seines Bruders rechtmäßig als Einkommen angerechnet worden seien.

… habe ihm zustehende Erstattungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger als Treuhänder mit Vertrag vom 25.05.2011 (Bl. 26 d. A.) abgetreten.

Der Kläger hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Beklage hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unbegründet, weil der Beklagten gemäß § 33 SGB II berechtigt gewesen sei, die Zahlungen des Bruders des Schuldners zu vereinnahmen. § 33 SGB II regele einen gesetzlichen Forderungsübergang, der automatisch erfolge, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt würden.

Dem Schuldner seien auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung seit dem 01.01.2005 Leistungen bewilligt und auch laufend erbracht worden. Da angesichts der Erkrankung des Schuldners damit zu rechnen gewesen sei, dass die Leistungen des Beklagten im Zuge der Grundsicherung auf Dauer zu gewähren sein würden, habe der Forderungsübergang auch die künftigen Leistungen erfasst, zumal die Hilfeleistung einen Zeitraum von 6 Monaten überschritten habe.

Auch dem Bruder des Schuldners habe ein Bereicherungsanspruch nicht zugestanden, weil er vom Kläger mit Schreiben vom 26.10.2007 darauf hingewiesen worden sei, dass die Zahlungen nunmehr auf das Insolvenzanderkonto zu leisten seien.

Mit dem am 24.05.2012 verkündeten Urteil (Bl. 109 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei im Hinblick auf die Auslegung des § 33 SGB II fehlerhaft (Bl. 133 d. A.).

Es handle sich bei § 33 SGB II um einen gesetzlichen Forderungsübergang und eine Überleitungsanzeige sei seit dem 01.08.2006 nicht mehr erforderlich gewesen. Allerdings gehe der Anspruch in diesem Zeitraum nur in Höhe der geleisteten Aufwendungen über. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung seien keine Leistungen in Höhe der streitbefangenen 300,-- EUR monatlich erbracht worden, sondern erst mit Bescheid vom 08.11.2007 und somit 8 Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Eröffnung des Verfahrens sei der Insolvenzschuldner aber nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen und ein Übergang der Forderung sei danach nicht mehr möglich gewesen (Bl. 134 d. A.).

Ferner seien auch die weiteren Voraussetzungen des § 33 SGB II wie Gleichzeitigkeit der Ansprüche und Kausalität nicht gegeben. Der vom Landgericht entwickelte Forderungsübergang dem Grunde nach finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung zu § 33 SGB II eine Grundlage, sondern widerspreche eindeutig dem Gesetzeswortlaut und setze die gesetzlichen Voraussetzungen der Kausalität und der Gleichzeitigkeit der Ansprüche ohne zwingenden Grund außer Kraft (Bl. 134 f d. A.).

Durch den Beklagten sei im vorliegenden Fall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des Insolvenzbeschlags der Bescheid vom 08.11.2007 in Höhe der Regelleistung ergangen. Wegen des Insolvenzbeschlags habe aber kein Übergang mehr erfolgen können. Die Forderung des Insolvenzschuldners sei auch vor Insolvenzeröffnung pfändbar gewesen, da diese nicht den Schutz der §§ 850 ff ZPO genossen habe (Bl. 135 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu fassen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, entgegen dem Vortrag des Klägers sei § 33 SGB II im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht auslegungsfähig. Entscheidend sei die Frage, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung des Gemeinschuldners gegen seinen Bruder auf monatliche Zahlung eines Betrags von 300,-- EUR bereits auf den Beklagten übergegangen sei (Bl. 140 d. A.).

Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation, dass erst mit dem Bescheid des Beklagten vom 08.11.2007 die Leistungen des Bruders des Herrn auf den Beklagten übergeleitet worden seien, so dass der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der davor bewirkten Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen sei und der Übergang der Forderung nicht mehr habe stattfinden können, da der Übergang der Forderung bereits lange vorher stattgefunden habe (Bl. 141 d. A.). Nach § 33 SGB II erfolge grundsätzlich mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung von Gesetzes wegen der Übergang der Forderung. Erfasst würden auch zukünftige Leistungen, wenn sie auf Dauer angelegt seien und voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden müssten. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn nach einer Prognose die Hilfegewährung länger als 6 Monate erforderlich sein werde. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall unstreitig vor, da bei auf Grund seiner Lebenssituation von einem Dauerbezug auszugehen gewesen sei (Bl. 141 d. A.).

Dies habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Forderung des gegen seinen Bruder auf Zahlung von monatlich 300,-- EUR bereits auf den Beklagten übergegangen gewesen sei. Da es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang handle, habe die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 02.11.2007 nur feststellenden Charakter, jedenfalls was die Ansprüche für die Zukunft betreffe. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH und des BSG (Bl. 141 d. A.).

Auch die erforderliche Kausalität sei zu bejahen. Dabei sei zu unterstellen, dass die Drittleistungen rechtzeitig erbracht worden wären. Für diesen Fall sei zu ermitteln, ob der Hilfsbedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hätte und ob sich dadurch die Sozialleistungen reduziert hätten. Das sei im vorliegenden Fall zu bejahen (Bl. 141 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.04.2012 (Bl. 95 d. A.), und des Senats vom 24.10.2013 (Bl. 161 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 24.05.2012 (Bl. 109 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Zahlung von 12.600,-- EUR.

1.

Unstreitig wurden durch den Bruder des Schuldners, …, am 25.05.2011 möglicherweise bestehende gegenwärtige oder zukünftige Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten an den Kläger abgetreten. Zur Akte gereicht wurde zwar nur eine einseitige „Abtretungserklärung“ des (Bl. 26 d. A.), der insoweit nicht bestrittene Klägervortrag ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Kläger den für ihn lediglich rechtlich vorteilhaften Antrag auf Abschluss eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 Satz 1 BGB angenommen hat. Gemäß § 151 Satz 1 1. Alt. BGB brauchte die Annahme dem gegenüber nicht erklärt zu werden, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war.

Eventuelle Rückzahlungsansprüche des gegen den Beklagten - auch solche gemäß § 812 BGB - sind daher gemäß § 398 Satz 2 BGB auf den Kläger übergegangen.

2.

Soweit der Beklagte in der Zeit ab dem 10.12.2007 unstreitig infolge Zahlung des etwas, nämlich den streitgegenständlichen Geldbetrag von 12.600,-- EUR erlangt hat, ist dies durch die Leistung des geschehen.

Die Zahlungen erfolgten zwar unstreitig auf die ursprünglich dem Schuldner zustehende Forderung gegen den auf Zahlung von insgesamt 30.000,-- EUR - zahlbar in monatlichen Raten von 250,-- EUR (300,-- EUR) - aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17.04.2002 (Bl. 11 (15 f) d. A.).

Die Zahlungen des ... sind gleichwohl als Leistung an den Beklagten und nicht als solche an den Schuldner anzusehen.

Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 812 BGB, Rdn. 14 m. w. N.). Wer Leistungsempfänger ist, muss an Hand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, also nach dem Empfängerhorizont bestimmt werden (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 812 BGB, Rdn. 14 m. w. N.).

Da dem aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 24 f d. A.) für den Zeitraum ab dem10.12.2007 bekannt war, dass der Beklagte an den Schuldner die Grundsicherung in voller Höhe und nicht mehr wie zuvor nur in Höhe des Differenzbetrages ausgezahlt hat und vor diesem Hintergrund gemäß diesem Schreiben ausdrücklich zur Zahlung an den Beklagten aufgefordert war, ist nach dem Empfängerhorizont des Beklagten objektiv davon auszugehen, dass von einem (gesetzlichen) Anspruchsübergang in Höhe des vollen Anspruchs aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag auf den Beklagten ausgegangen ist und den Anspruch daher im Verhältnis zum Beklagten erfüllen wollte.

3.

Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.

Der mögliche Rechtsgrund kann vorliegend ausschließlich in dem Anspruch aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17.04.2002 auf Zahlung von insgesamt 30.000,-- EUR in Raten zu je 250,-- EUR (300,-- EUR) bestehen.

a)

Dieser Anspruch stand auf Grund des unstreitig abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrags ursprünglich dem Schuldner zu.

b)

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht ein Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung von Lebensunterhalt gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

aa)

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die am 01.08.2006 neugefasste Vorschrift des § 33 SGB II, durch die die bis dahin geltende Anspruchsüberleitung durch eine cessio legis ersetzt wurde, mangels im Gesetz enthaltener Übergangsregelung rückwirkend auch für Ansprüche aus der Zeit davor gilt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1441 - 1443, juris Rdn. 23 ff m. w. N.).

Daraus folgt, dass der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger keine Überleitungsanzeige voraussetzt. Vielmehr geht der Anspruch des Leistungsempfängers gegen einen Dritten als Folge der Hilfegewährung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen automatisch kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über. Der Übergang führt zu einem Gläubigerwechsel, ohne dass die Natur des Anspruchs sich verändert.

bb)

Unstreitig hat der Beklagte an den Schuldner Leistungen zur Grundsicherung gemäß SGB II mindestens in Höhe der streitgegenständlichen 12.600,-- EUR erbracht.

aaa)

Der Anspruchsübergang setzt voraus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - gleich welcher konkreten Art - erbracht werden (vgl. jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, 3. Auflage, § 33 SGB II, Rdn. 29; Eicher/Spellbrink-Link, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2. Auflage, § 33 SGB II, Rdn. 13a). Die Leistung muss endgültig erfolgen und nicht etwa nur als Darlehen (vgl. jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 35).

Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

bbb)

Darüber hinaus reicht der Erlass des Bewilligungsbescheides selbst noch nicht aus, um den gesetzlichen Forderungsübergang auszulösen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Leistung auch tatsächlich an den Empfänger erbracht bzw. ausgekehrt wurde, dem Leistungsempfänger also entweder in bar ausgehändigt oder seinem Konto gutgeschrieben wurde (vgl. jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 36 m. w. N.; Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 14).

Dies ist bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen von insgesamt 12.600,-- EUR unstreitig geschehen.

ccc)

Ein Anspruch des Schuldners gegen bestand im Übrigen zwar für die Zeit, in der die Hilfeleistung gewährt wurde (vgl. hierzu jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 46), nämlich für die gesamte Zeit ab 01.01.2005, also einschließlich der Zeit ab 10.12.2007, in der die streitgegenständlichen 12.600,-- EUR an den Beklagten gezahlt wurden.

Voraussetzung des Forderungsübergangs gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jedoch zum einen, dass es sich bei den Ansprüchen gegen den Leistungsträger und gegen den Dritten um gleichzeitige Ansprüche handelt. Der Zeitraum, in dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, muss mit der zeitlichen Leistungspflicht des Dritten übereinstimmen (sog. Zeitraumidentität) Entscheidend ist hierbei der Zeitraum der Bewilligung und nicht der tatsächliche Empfang der Leistungen (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 27). Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, NJW 2000, 601; Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 27; jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 46 f).

ddd)

Zum anderen muss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 2. HS. SGB II Kausalität gegeben sein, d. h . der Anspruch geht nur über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Die Nichterfüllung des Anspruchs muss somit für die Leistungsgewährung kausal gewesen sein (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 28; jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 49). Entscheidend ist hierbei nicht, dass bei rechtzeitiger Erfüllung überhaupt keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden wäre. Es genügt, dass diese in geringerer Höhe hätte geleistet werden müssen (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 28 m. w. N.). Der Anspruch geht in diesem Fall bis zu der Höhe über, in der Aufwendungen von dem Leistungsträger geleistet wurden (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 30).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bis zum 09.12.2007 lediglich die Differenz zwischen den von geschuldeten und an den Schuldner gezahlten 300,-- EUR im Monat und der vollen Grundsicherung ausgezahlt. Der Beklagte hat also nur die von ihm geschuldete Differenz an den Schuldner ausgezahlt und keinen darüber hinausgehenden Betrag, der im Fall der Leistung des erspart worden wäre. Daher fehlt es zwischen dem 01.01.2005 und dem 09.12.2007 am Merkmal der Kausalität als notwendige Grundlage für die cessio legis. Ein Anspruchsübergang ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts mangels Kausalität nicht bereits mit dem 01.01.2005 erfolgt.

Erst für die Zeit ab 10.12.2007 ist davon auszugehen, dass Teil-Leistungen des Beklagten in Höhe der jeweils von geschuldeten Raten auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrags nicht hätten erbracht werden müssen, wenn seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Schuldner - wie vor dem 10.12.2007 gehandhabt - rechtzeitig erfüllt hätte. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die Grundsicherung in voller ungekürzter Höhe und nicht nur eine Differenz an den Schuldner ausgezahlt und kommt deshalb eine cessio legis überhaupt in Betracht.

eee)

Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 SGB II ist, dass jeder Anspruch des Leistungsempfängers gegen einen Dritten kraft Gesetzes übergeht und zwar unabhängig davon, ob er auf einmalige oder wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (vgl. BVerwGE 110, 5; jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 37 u. 43; Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 16 ff u. 42), also auch der Anspruch des Schuldners gegen ... auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 17.04.2002.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Anspruch übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 31).

Die Wirkung des Übergangs tritt mit dem Zeitpunkt des Beginns der Leistungsgewährung ein und dauert für die Zeit fort, für die dem Hilfsbedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 44). Wird die Hilfegewährung unterbrochen, geht automatisch auch kein Anspruch mehr über. Zu einem Übergang kommt es erst dann wieder, wenn erneut Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts geleistet wird (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 44).

Da ein Anspruchsübergang, wie oben dargelegt, mangels Kausalität nicht bereits am 01.01.2005 stattgefunden hat, trifft auch die Auffassung des Landgerichts nicht zu, dass ein Anspruchsübergang „dem Grunde nach“ bereits mit dem Bescheid über den Bezug von Grundsicherung vom 01.01.2005 erfolgt ist. Vielmehr ist der Anspruch in Höhe der jeweiligen ratenweisen Zahlungsverpflichtung gemäß dem Erbauseinandersetzungsvertrag allenfalls ab dem 10.12.2007 in Höhe des korrespondierenden Anteils der Leistungen des Beklagten jeweils nach und nach auf diesen übergegangen.

fff)

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Nach dieser Vorschrift können die Leistungsträger auch auf künftige Leistungen klagen, wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss. Jedoch gilt dies nur bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen.

Dies bedeutet, dass es sich bei dem Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Dritten, hier also des gegen, auch um einen künftigen Anspruch handeln kann. Dieser muss lediglich zum Zeitpunkt des Übergangs bestimmt oder hinreichend bestimmbar sein (vgl. BGH, NJW 1988, 1147; Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 24; jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 48).

Voraussetzung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geleistet werden. Nur in Höhe dieser Leistungen kann die (zukünftige) Forderung des Schuldners auf den Leistungsträger übergehen (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., § 33 SGB II, Rdn. 24).

Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB II betrifft somit lediglich den Anspruch des Dritten, der übergehen soll, nicht aber die Leistung des Leistungsträgers, auf Grund deren ein Anspruchsübergang angeordnet wird. Bezüglich letzterer Voraussetzung gilt das oben Gesagte, dass es auf Zeit und Umfang der tatsächlichen Leistungen ankommt und dass ein Anspruchsübergang sukzessive nur wegen dieser konkreten Zahlungen erfolgt.

Es kommt daher vorliegend nicht maßgeblich darauf an, dass die vom Beklagten gewährten Sozialleistungen - weil auf Grund der Lebenssituation des mit einem Dauerbezug zu rechnen war - von Anfang an auf Dauer angelegt waren, denn das Kausalitätserfordernis wird dadurch nicht berührt.

cc)

Ein Anspruchsübergang ist indes auch hinsichtlich des Zeitraums ab 10.12.2007 auf Grund der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO nicht erfolgt.

Gemäß § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zu Grunde liegt.

aaa)

Die Vorschrift enthält einen Auffangtatbestand, der sicherstellen soll, dass den Insolvenzgläubigern die Insolvenzmasse in dem Umfang zur Verfügung steht, in dem sie bei Eröffnung des Verfahrens vorhanden war (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, 4. Auflage, § 91 InsO, Rdn. 3; ). Dies betrifft insbesondere den Fall eines Erwerbs von Rechten (Forderungen) kraft Gesetzes (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 7). Insbesondere gilt dies für die Legalzession des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BAG, ZInsO 2013, 1214 - 1220, juris Rdn. 41 f u. 49).

Der Erwerb muss lediglich zeitlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachfolgen, der Rechtsverlust darf also nicht bereits vor Verfahrenseröffnung endgültig eingetreten sein (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 9).

bbb)

Betroffene Rechte können neben dinglichen Rechten auch die Inhaberschaft an einer Forderung sein (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 13). Voraussetzung ist lediglich, dass die betroffenen Rechte - hier Forderungen - gemäß §§ 35, 36 Abs. 2 InsO zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Vermögen gehören (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 12).

ccc)

Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren spätestens am 12.09.2007 eröffnet und der Kläger als Treuhänder bestellt. Die streitgegenständlichen Leistungen des Beklagten, die zum Übergang des Anspruchs des Schuldners aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag hätten führen können, sind dagegen erst ab dem 10.12.2007 erfolgt, also nach Insolvenzeröffnung. Zu diesem Zeitpunkt unterlagen die Forderungen des Schuldners gegen seinen Bruder indes bereits dem Insolvenzbeschlag.

4.

Mithin kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 398 BGB die unstreitig gezahlten 12.600,-- EUR zurückverlangen.

Dem steht die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen, denn dies setzt positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld voraus. Bloßes Kennenmüssen reicht hingegen nicht aus (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 814 BGB, Rdn. 3 m. w. N.). Der als Leistungsempfänger insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 814 BGB, Rdn. 11 m. w. N.) hat indes weder vorgetragen noch bewiesen, dass der ... bei den von ihm unstreitig erbrachten Zahlungen wusste, dass er im Verhältnis zum Beklagten hierzu nicht verpflichtet war. Dies ist auch nicht ansonsten ersichtlich.

5.

Die Erstattung von Zinsen etc. ist nicht beantragt.

Der Hauptantrag des Klägers ist allerdings dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nicht verurteilt werden soll, an den Kläger den Betrag „herauszugeben“, sondern zu zahlen. Dies folgt daraus, dass nicht die Herausgabe konkreter Geldstücke etc. geschuldet ist, sondern die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags i. S. d. § 270 Abs. 1 BGB.

II.

Dagegen ist der Klage- und Berufungsantrag zu 2) - gerichtet auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Klägers - nicht zulässig.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die bereits in der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils enthaltenen außergerichtlichen Kosten bezieht, sondern auf eventuell entstandene vorgerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Hauptsacheforderung. Der Antrag ist als diesbezüglicher Feststellungsantrag auszulegen.

Der diesbezügliche Antrag ist jedoch unzulässig, da dem Kläger die Bezifferung der ihm insoweit entstandenen Kosten und damit die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre. Daher fehlt es an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 12.600,-- EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

Referenzen

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.