Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Mai 2013 - 2 U 7/13

bei uns veröffentlicht am15.05.2013

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2012 - 6 O 28/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem beendeten Mietverhältnis auf Zahlung in Höhe von 20.692,57 EUR und weiteren 859,80 EUR in Anspruch.

Am 3.2.1986 schlossen die Klägerin als Mieterin und „S.-B., P.“ als Vermieter, „vertreten durch Hausverwaltung N. K.“, einen auf 30 Jahre befristeten Mietvertrag - beginnend am 1.2.1986 und endend am 31.1.2006 - über die im Erdgeschoss des Anwesens L. Straße in S. gelegenen Räumlichkeiten zum Betrieb eines Optikergeschäftes. Unterzeichnet wurde der Vertrag von der Klägerin und (i.A.) dem Verwalter K.. Am 20.11.1989 wurde betreffend diese Räumlichkeiten eine Vereinbarung über Wohnungsmodernisierung geschlossen. Als Vertragsschließende wurden benannt M. S. und C. B. als Vermieter und die Klägerin als Mieterin, die auch den Vertrag unterzeichneten. In § 1 Abs. 2 des Vertrages war bestimmt, dass die Vereinbarung eine Ergänzung zu dem Mietvertrag vom 3.2.1986 ist und dessen Bestandteil wird. In § 2 und § 3 des Vertrages wurden der Gegenstand der Arbeiten sowie die Leistungen des Mieters näher geregelt. Hiernach sollte u.a. der Mieter die Maßnahmen im eigenen Namen sowie auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung ausführen, soweit sie nicht dem Vermieter obliegen, und waren die voraussichtlichen Kosten des Mieters für die gesamten Maßnahmen einschließlich der hierdurch verursachten Instandsetzungsarbeiten mit 65.000 DM - handschriftlich ergänzt „Kosten haben sich um 8.000 DM erhöht“ - angegeben. Ferner war bestimmt, dass nach Abschluss der Maßnahmen die Arbeiten vom Vermieter abgenommen und die endgültigen Kosten des Mieters festgestellt werden, und dass hierüber ein Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokoll aufgenommen wird. Gemäß § 4 des Vertrages (Leistungen des Vermieters) verzichtete der Vermieter für die Abwohndauer, die jeweils vier Jahre für Aufwendungen in Höhe einer Jahresmiete - das Zwölffache der monatlichen Miete bei Abschluss dieser Vereinbarung ohne Nebenkosten - betragen sollte, auf sein ordentliches Kündigungsrecht sowie auf sein Recht zur Mieterhöhung hinsichtlich der „Maßnahmen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind“. In § 5 des Vertrages (Abwicklung bei Beendigung des Mietverhältnisses) war geregelt, dass dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes der durchgeführten Maßnahmen zusteht. Schließlich war vereinbart (§ 6), dass „die Vermieter...ihre Einwilligung zu einer Ausweitung der Nutzfläche um 16 m² und zum Durchbruch im Geschäftsraum“ erteilen, und sich nach Ablauf des Mietvertrages das Mietverhältnis um jeweils ein Jahr verlängert. Die Beschreibung der Maßnahmen erfolgte in Anlage I der Vereinbarung.

Am 2.5.2007 erwarb der Beklagte das Objekt L. Straße, S., im Wege der Zwangsversteigerung (Amtsgericht Saarbrücken). Zu diesem Zeitpunkt war die Fa. I. Immobilien Gaststätten und Getränke GmbH, P., als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Zuschlagsbeschluss vom 22.11.2001 - Az., Amtsgericht Saarbrücken -, eingetragen am 25.2.2002). Dieser wandte sich unter Bezugnahme auf die Modernisierungsvereinbarung zwecks Mieterhöhung betreffend die ursprüngliche Ladenfläche ohne Anbau an die Klägerin, die einer solchen nicht zustimmte. Die Parteien schlossen sodann einen Mietaufhebungsvertrag zum 15.6.2010, in dem auf die Rückgabebestimmungen im Mietvertrag verwiesen wurde. Mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2010 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des von ihr errechneten, nicht abgewohnten Restwertes des Baukostenzuschusses auf.

Die Klägerin, die von dem Beklagten die Rückzahlung eines nicht abgewohnten Baukostenzuschusses in Höhe von 20.692,57 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 859,80 erstrebt, hat geltend gemacht, dass die Modernisierungsvereinbarung Bestandteil des Mietvertrages geworden sei, so dass der Beklagte als Ersteher des Objekts in diese Vereinbarung eingetreten sei. Die Schriftform sei hinreichend gewahrt. Im Übrigen habe der Beklagte die Vereinbarung, wie sein auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtetes Schreiben erkennen lasse, gekannt und für sich als verbindlich anerkannt. Zudem werde in der Aufhebungsvereinbarung auf die Bestimmungen im Mietvertrag verwiesen. Sämtliche in der Anlage I aufgeführten Baumaßnahmen seien durchgeführt und von ihr bezahlt worden und von den Vermieterinnen genehmigt worden. Nach Maßgabe der von dem Beklagten selbst errechneten Abwohndauer bestehe ein Rückzahlungsanspruch in der begehrten Höhe. Zugleich hat sie der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwältin, den Streit verkündet, da diese als Rechtsanwältin für sie zum damaligen Zeitpunkt die Vereinbarung verfasst habe; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der Beklagte, der den Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Aufwendungen bestreitet, da eine Abnahme der Maßnahmen und Feststellung der Kosten entgegen § 3 Abs. 6 der Modernisierungsvereinbarung nicht erfolgt sei, hat weiter geltend gemacht, dass die Modernisierungsvereinbarung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet worden sei und er bei Ersteigerung hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Auch aus dem Mieterhöhungsverlangen könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Dessen ungeachtet stehe einem Eintritt in das Vertragsverhältnis entgegen, dass Eigentümer des Grundbesitzes und Vermieter nicht identisch seien. Im Grundbuch seien als Eigentümer, was unstreitig ist, eingetragen gewesen M.F. S., geb. B. zu ½, M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B., die letzten drei Beteiligten ebenfalls zu ½ in Erbengemeinschaft. Diese seien indes nicht im Mietvertrag benannt, so dass das Schriftformerfordernis nicht eingehalten sei. Auch in der Modernisierungsvereinbarung seien die vier Eigentümer nicht genannt. Schließlich habe er das Eigentum nicht von der Eigentümergemeinschaft, diese zugleich bestehend aus einer Erbengemeinschaft, erworben, sondern, nachdem - unstreitig - weitere Eigentumsübertragungen stattgefunden hatten, durch Zuschlag von der Fa. I. Immobilien Gaststätten und Getränke GmbH. Im Übrigen sei die Höhe der Forderung nicht schlüssig dargelegt, da § 14 Ziffer 3 des Mietvertrages zu beachten sei und der Restwert nicht nach der Abwohndauer bemessen werden könne. Nach 22 Jahren sei jedenfalls ein Restwert nicht vorhanden.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Grundurteil, auf das Bezug genommen wird, den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Modernisierungsvereinbarung als Ergänzung zum Mitvertrag kraft Zuschlagsbeschluss wirksam auf den Beklagten übergegangen sei (§§ 57 ZVG, 566 BGB). Der Baukostenzuschuss unterliege nicht den durch §§ 566 b, 566 c BGB geregelten Einschränkungen. Die Schriftform sei gewahrt, weil der Mietvertrag durch den Hausverwalter als Vertreter der Vermieter und damit als Vertreter der Eigentümer- und Erbengemeinschaft abgeschlossen worden sei und die Eigentümer durch Einsicht in das Grundbuch zu ermitteln gewesen seien. Zudem sei der Vertrag über Jahre „gelebt“ worden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beklagte, wie er durch das Mieterhöhungsverlangen und die darin enthaltene detaillierte Abwohndauer zu erkennen gegeben habe, die Modernisierungsvereinbarung als für ihn gültige Verpflichtung betrachtet habe, und durch die Aufhebungsvereinbarung zu erkennen gegeben habe, dass er den Mietvertrag, dessen Bestandteil die Modernisierungsvereinbarung sei, als gültig angesehen habe. An der Wirksamkeit und Gültigkeit der Modernisierungsvereinbarung ändere auch das Fehlen eines Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls nichts. Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen sei im Übrigen davon auszugehen, dass der gemäß § 5 der Modernisierungsvereinbarung geregelte Rückzahlungsanspruch, der sich aus der Abwohndauer auf der Grundlage des Mietzeitraums im Verhältnis zur vereinbarten Kaltmiete ergebe, mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe bestehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass, da veräußernder Eigentümer und Vermieter nicht identisch seien, die Voraussetzungen des § 566 BGB nicht erfüllt seien. Da in dem Mietvertrag nicht auf eine Erbengemeinschaft hingewiesen sei, genüge allein die Möglichkeit, durch Einsicht in das Grundbuch die wahren Eigentümer zu bestimmen, nicht. Zudem sei die Modernisierungsvereinbarung nur von den beiden Damen S. und B. ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden, so dass es an einer Vereinbarung mit den vier Eigentümern mangele. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass er sich vor der Ersteigerung nicht um Informationen bemüht habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er unter Beweisantritt vorgetragen habe, bei dem Rechtspfleger Erkundigungen eingeholt zu haben. Auch habe das Landgericht verkannt, dass in dem Mieterhöhungsverlangen nicht das Anerkenntnis der Gültigkeit der Modernisierungsvereinbarung liege, da es in diesem Schreiben nicht um die Gültigkeit der Vereinbarung gegangen sei. Zudem sei in dem Mietaufhebungsvertrag nur auf die Bestimmungen des Mietvertrages Bezug genommen worden. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines Grundurteils nicht vor, da zur Anspruchsgrundlage und insoweit auch zu § 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung nicht substantiiert vorgetragen worden sei; die Abwohndauer habe insoweit nur Gültigkeit für den Ausschluss der Mieterhöhung und nicht für die Bewertung des Restwertes. Der Wert der Investitionen sei jedoch allein dem Veräußerer in Form eines höheren Erlöses zu Gute gekommen. Er als Erwerber komme allenfalls in den Genuss eines Mehrerlöses durch erhöhte Mieteinnahmen (§ 818 Abs. 2 BGB), so diese denn erzielbar seien, was nicht der Fall sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.1.2012, 6 O 28/11, die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Grundurteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Der Beklagte ist gemäß §§ 57 ZVG, 566 BGB, jedenfalls aber durch Vertragsübernahme wirksam in den Mietvertrag vom 3.2.1986 und damit in die Modernisierungsvereinbarung vom 20.11.1989, die nach dem Willen der Vertragsschließenden eine Ergänzung zum Mietvertrag sein und deren Bestandteil werden sollte, eingetreten.

Gemäß § 566 BGB, der gemäß § 57 ZVG im Falle der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung findet, tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Voraussetzung für den Eintritt des Erwerbers in das bestehende Vertragsverhältnis ist, dass Vermieter und Veräußerer identisch sind. Ist - wie hier - das vermietete Grundstück mehrfach mit Zwischeneintragung veräußert oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden, muss die Identität bei jedem Vorgang gewahrt sein. Steht ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, die in einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft verbunden sind, ist die Identität zudem nur dann gewahrt, wenn alle Eigentümer Vermieter sind (statt aller: BGH, Urt. v. 20.1.2010, VIII ZR 84/09, MDR 2010, 739; Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 566, Rz. 64 ff, m.w.N.; Blank in: Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 3. Aufl., § 566, Rz. 27 ff, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Vermieter und veräußernder Eigentümer in der Kette der Übertragungen, die letztlich zum Eigentumserwerb des Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung kraft Zuschlagsbeschluss vom 2.5.2007 (, Amtsgericht Saarbrücken) geführt hat, war die im Grundbuch von M.-B., Blatt, eingetragene Eigentümergemeinschaft „S.- B.“, bestehend aus M.F. S., geb. B. zu ½, sowie M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B. in Erbengemeinschaft zu ½.

Im Mietvertrag ist als Vermieter angegeben „S.-B., P.“, vertreten durch die Hausverwaltung N. K., der den Mietvertrag zugleich „als Vermieter“ unterzeichnet hat. Zwar sind mit der vorgenannten Bezeichnung nicht alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einzeln als Eigentümer, die bei Vertragsabschluss von dem Hausverwalter vertreten worden sind, als Vermieter benannt. Dies ist für die Wahrung der Identität indes nicht zwingend erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob der Mietvertrag in der vorliegenden Fassung insoweit nicht bereits einer Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass die Erbengemeinschaft „S.-B., P.“ Vermieter ist (siehe hierzu BGH, NJW-RR 2010, 1309), ist jedenfalls nach § 566 BGB analog das Identitätserfordernis gewahrt. Nach der maßgeblich in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB dann gerechtfertigt, wenn ein Dritter, so beispielsweise der Hausverwalter, Treuhänder oder eine Gesellschaft, deren Gesellschaftern das Grundstück gehört, zwar im eigenen Namen, aber doch letztlich für den Eigentümer gehandelt hat, ebenso bei einer Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern oder einen von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft oder bei einer Vermietung durch mehrere Personen, die aber nicht alle Eigentümer sind (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 67 ff, m.z.w.N.; Emmerich in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 566, Rz. 21 ff). In Anlehnung an diese Auffassung sind die veräußernden Eigentümer, vertreten durch den Hausverwalter, der nicht im eigenen Namen gehandelt hat, „erst recht“ wirksam Mietvertragspartei geworden. Dass der Hausverwalter wirksam bevollmächtigt worden ist, für die Eigentümer zu handeln, wird von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 71) nicht in Frage gestellt. Auch der Umstand, dass der Verwalter neben seine Unterschrift den (schlecht leserlichen) Zusatz (wohl) „i.A.“ gesetzt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil hierdurch unter den obwaltenden Umständen weder die Bevollmächtigung noch das Vertretungsverhältnis in Frage gestellt werden, zumal er ausdrücklich „als Vermieter“ unterzeichnet hat und nichts dafür spricht, dass sich der Hausverwalter bei Vertragsabschluss nicht im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung (Vertretungsmacht) gehalten hat (siehe Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Einf. V. § 164, Rz. 11). Nichts anderes gilt nach dieser Auffassung, soweit der Beklagte dahingehend argumentiert, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur die Damen S. und B., wie im Mietvertrag bezeichnet, auf Vermieterseite aufgetreten seien. Denn auch in dem Fall, dass nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Miteigentümern oder nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft vermietet wird, ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB geboten, weil das Handeln der Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter - hier die Bevollmächtigung des Hausverwalters zum Mietvertragsabschluss durch die Damen S. und B. - nach Lage der Dinge von der Ermächtigung bzw. Genehmigung oder Zustimmung der übrigen Eigentümer / Gesellschafter gedeckt ist (Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO; Emmerich in: Staudinger, aaO, m.w.N.; siehe auch Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 566, Rz. 33, m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1278). Dass die Beteiligten den Vertrag als mit der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft abgeschlossen betrachtet haben, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass, worauf das Landgericht zu Recht verweist, der Mietvertrag in Vollzug gesetzt und über Jahre, gar Jahrzehnte, „gelebt“ worden ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3389; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 505).

Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist ein wirksamer Eintritt des Beklagten in den Mietvertrag erfolgt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, nachdem dieser das Grundstück ersteigert hatte, auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung aller Beteiligten - also einschließlich der veräußernden Eigentümer als ursprüngliche Vermieter - fortgesetzt worden ist und jedenfalls eine konkludente Übertragung des Mietvertrages samt Ergänzungen stattgefunden hat („dreiseitiges Rechtsgeschäft“, vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, § 566, Rdnr. 42). Die Vertragsübernahme und damit die Auswechslung eines Vertragspartners kann nämlich auch durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten erfolgen, wenn der Dritte zustimmt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1095; Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., § 566, 3.; Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 42, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Nach der Ersteigerung des Anwesens durch den Beklagten ist das Mietverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin fortgeführt worden. Dies erhellt nicht nur der Umstand, dass die Klägerin nach der Ersteigerung die Miete an den Beklagten gezahlt und von dem Beklagten nach der Auflösung des Mietverhältnisses den nach ihrer Auffassung nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zurückverlangt hat, wodurch sie zu erkennen gegeben hat, dass sie dem Vermieterwechsel zustimmt (BGH, aaO). Vielmehr sah sich auch der Beklagte als neuer Vermieter, was er hinlänglich nicht nur durch die Entgegennahme des Mietzinses, sondern auch dadurch gezeigt hat, dass er mit außerprozessualem Schreiben unter Bezugnahme auf die Modernisierungsvereinbarung - und insoweit auf konkrete Bestimmungen in dieser Vereinbarung - zum 1.1.2009 eine Mieterhöhung für das Ladenlokal ohne Anbau in Höhe von 500 EUR gefordert hat, dass er durch anwaltliches Schreiben vom 11.9.2009 einer seitens der Klägerin, nachdem diese einer Mieterhöhung nicht zugestimmt hatte, erklärten Kündigung widersprochen und dass er sodann mit der Klägerin eine Mietaufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf die Rückgabebestimmungen des Mietvertrages zum 15.6.2010 geschlossen hat. Die veräußernden Eigentümer wiederum haben zu keinem Zeitpunkt nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks ausstehende Mietzahlungen reklamiert und auch ansonsten keine Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen die Klägerin - ebenso wie diese keine Forderungen gegen die Grundstückseigentümer als frühere Vermieter, auch nicht wegen des Baukostenzuschusses, erhoben hat - geltend gemacht. Damit haben die veräußernden Eigentümer konkludent der Vertragsübernahme durch den Beklagten zugestimmt (BGH, aaO).

Ist somit - gleich welcher Auffassung man folgt - von einem wirksamen Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis auszugehen, muss er auch die Modernisierungsvereinbarung gegen sich gelten lassen. Die Klägerin und die Vermieter, die, was von dem Beklagten nicht in rechtserheblicher Weise in Abrede gestellt worden ist, bei Abschluss der Vereinbarung von den vertretungsberechtigten Miteigentümern M. S. und C. B. vertreten worden sind (GA 85), haben in § 1 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 20.11.1989 geregelt, dass die Vereinbarung eine Ergänzung zum Mietvertrag darstellt und dessen Bestandteil wird. Damit ist die Modernisierungsvereinbarung, die nach ihrer Präambel zur Durchführung von baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeine Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, geschlossen wird und die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, was nicht zuletzt in Ansehung dessen, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes der durchgeführten Maßnahmen hat (§ 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung), keinem Zweifel unterliegt, einen abwohnbaren Baukostenzuschuss zum Gegenstand hat (BGH, MDR 2012, 393; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535, Rz. 616, m.w.N.), wirksam Bestandteil des Mietvertrages vom 3.2.1986 geworden (BGH, NJW 2008, 2178; NJW-RR 1992, 654, j.m.w.N.). Von daher kommt es auf die von dem Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.3.1976 (IV ZR 222/74) vertretene Rechtsansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen kein Anerkenntnis der Modernisierungsvereinbarung darstelle, nicht an.

2. Die Vereinbarung ist auch im Übrigen gegenüber dem Beklagten wirksam.

Soweit sich der Beklagte auf die Nichteinhaltung der Schriftform beruft, § 550 BGB, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar bedarf nach dieser Bestimmung ein Mietvertrag, der - wie hier - für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen worden ist, der schriftlichen Form; ist die Schriftform nicht gewahrt, gilt er für unbestimmte Zeit. Die Nichtbeachtung der Schriftform führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern hat lediglich zur Folge, dass das Mietverhältnis nach Ablauf des ersten Mietjahres gekündigt werden kann. Der Vertrag bleibt im Übrigen voll wirksam, selbst dann, wenn die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit nicht gewollt haben und nicht geschlossen hätten (vgl. statt aller: Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 550, Rz. 1; Bieber in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 550, Rz. 13 ff, j.m.w.N.). Soweit in dem Mietvertrag als Vermieter nicht die Eigentümergemeinschaft bzw. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer angegeben worden sind, als deren Vertreter der Hausverwalter den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern nur die Bezeichnung „S.-B., P.“ enthält, dürfte, worin dem Beklagten im Ergebnis beizupflichten ist, nach der Rechtsprechung des BGH die in § 550 BGB statuierte Schriftform nicht gewahrt sein, weil jedenfalls der Vermieter, die Eigentümergemeinschaft bestehend aus M.F. S., geb. B. zu ½, sowie M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B. in Erbengemeinschaft zu ½, nicht genau bezeichnet und auch im Übrigen aus der Vertragsurkunde nicht ersichtlich oder bestimmbar ist (BGH, NJW 2008, 2178; NJW 2002, 3389; siehe aber auch OLG Düsseldorf, MDR 2012, 84).

Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur eine Änderung der Kündigungsmöglichkeiten (§§ 542, 580 a BGB) zur Folge. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis des Erwerbers besteht nicht. Dieser hat es regelmäßig in der Hand, sich vor Überraschungen zu schützen. Seine Interessen berücksichtigend, hat der Gesetzgeber für längerfristige Mietverträge die schriftliche Form in § 550 BGB vorgeschrieben. Somit kann der Erwerber vor einem Grundstückskauf vom Verkäufer Einblick in einen vorhandenen Mietvertrag verlangen und sich dadurch vergewissern, welche Rechte bzw. Pflichten er nach § 566 BGB erwerben würde. Nicht anders verhält es sich beim Eigentumsübergang im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Die Akten des Vollstreckungsverfahrens, in die nach § 42 ZVG Interessierte Einsicht nehmen können, werden regelmäßig einen Hinweis auf ein bestehendes Mietverhältnis enthalten (BGH, ZMR 1998, 141). Dass er vor dem Eigentumserwerb durch Zuschlagsbeschluss von dem Mietverhältnis, dessen Bestandteil die Modernisierungsvereinbarung geworden ist, Kenntnis erlangt hat, stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede. Damit ist seinem Schutzbedürfnis genügt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang zudem auch nicht darauf an, ob der abwohnbare Baukostenzuschuss in der Zwangsversteigerung angemeldet bzw. im Zuschlagbeschluss aufgenommen worden ist. Es steht nämlich dem Vollstreckungsgericht nicht zu, im Zuschlagsbeschluss Feststellungen darüber zu treffen, ob dem Ersteher gegenüber Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse in finanzieller Hinsicht wirksam oder unwirksam sind. Hierüber hat allein das Prozessgericht zu befinden. Baukostenzuschüsse sind dem Erwerber gegenüber unabhängig davon wirksam, ob er von ihnen Kenntnis hatte oder nicht (Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A., Rz. 725; Lindner-Figuera/Düpree/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 228; BGH Z 16, 31; LG Bochum, WuM 1982, 135).

Weiterhin vermag der Beklagte aus §§ 566 b, 566 c BGB nichts für sich herzuleiten. Diese Bestimmungen finden auf Baukostenzuschüsse der in Rede stehenden Art (s.o.) keine Anwendung, so dass die dort normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 566 BGB, die ohnehin vornehmlich dem Schutz des Mieters dienen, nicht greifen (st. Rspr. des BGH, vgl. z. Bsp. BGH Z 15, 296; WM 1967, 74; siehe auch Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, § 566 c, Rz. 25, m.z.w.N.;Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 547, Rz. 12; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 505; OLG Köln, MietRB 2003, 69), und sind jedenfalls mit Blick darauf, dass § 566 c BGB angesichts der jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des BGH unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls auf Vereinbarungen, die nach der Aufhebung des § 57 c ZVG (Ausschluss des Kündigungsrechts des Erstehers gemäß § 57 a ZVG bei anrechenbaren Baukostenzuschüssen) - also nach dem 1.2.2007 -geschlossen worden sind, Anwendung findet, die Vereinbarung indes bereits im Jahre 1989 getroffen worden ist, im Streitfall nicht heranzuziehen (so Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO). Im Übrigen bestehen unter den obwaltenden Umständen daran, dass der Baukostenzuschuss entsprechend der getroffenen Vereinbarung tatsächlich für den Aus- und Umbau des Grundstücks bzw. des Ladenlokals Verwendung gefunden hat, keine Zweifel. Solche werden von dem Beklagten, der lediglich wegen der Nichterstellung des in § 3 Abs. 6 der Vereinbarung vorgesehenen Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls den Umfang der Maßnahmen und die Höhe der Aufwendungen bestreitet, auch nicht belastbar aufgezeigt.

Daraus, dass die damaligen Parteien des Mietvertrages entgegen § 3 Abs. 6 der Modernisierungsvereinbarung von der Erstellung einesAbnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls - aus welchen Gründen auch immer - Abstand genommen haben, vermag der Beklagte ebenfalls nichts für sich herzuleiten. Diesem Protokoll kann nach den vertraglichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 3 Abs. 6 S. 1 der Modernisierungsvereinbarung, allenfalls eine Beweisfunktion hinsichtlich des Umfanges der von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen bzw. der hierdurch entstandenen „endgültigen Kosten“ zukommen, so dass Beweisschwierigkeiten, die sich in Folge des Fehlens eines Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls ergeben, dann ggf. zu Lasten der Klägerin gehen. Dies gilt auch und erst recht, soweit über den in der Modernisierungsvereinbarung festgelegten „voraussichtlichen“ Kostenrahmen von 65.000 DM hinaus handschriftlich vermerkt ist, dass sich die Kosten um 8.000 DM erhöht haben. Eine konstitutive Wirkung dahingehend, dass die Klägerin im Falle der Nichterstellung des Protokolls mit Erstattungsansprüchen ausgeschlossen sein soll, kann dieser Regelung indes nicht beigemessen werden.

3. Ist der Beklagte somit wirksam in den Mietvertrag und damit auch in die Modernisierungsvereinbarung eingetreten, ist er dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin bei Vertragsbeendigung den Restwert der durchgeführten Maßnahmen zu erstatten; dies folgt aus § 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung, der insoweit der Regelung in § 14 Ziffer 3 des Mietvertrages vorgeht. Die Erstattungspflicht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Parteien eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen haben, weil zum einen die Aufhebung des Mietvertrages ebenfalls zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führt und zum anderen in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich auf die Rückgabebestimmungen im Mietvertrag verwiesen wird; Bestandteil des Mietvertrages ist auch die Modernisierungsvereinbarung (s.o.).

Soweit das Landgericht erkannt hat, dass sich ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe ergibt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1008; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304, Rz. 6). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass der Restwert nach der Abwohndauer, wie sie in § 4 Abs. 3 der Modernisierungsvereinbarung definiert worden ist, im Verhältnis zu der vereinbarten Kaltmiete zu berechnen ist. Denn die in der Vereinbarung festgelegte Abwohndauer orientiert sich an der Regelung in § 2 Art. VI des Gesetzes zur Änderung des II. Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. 7. 1961 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 9 des MRRG, wonach der Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch eine Mietzeit von vier Jahren als getilgt anzusehen ist, wenn der Zuschuss auf einer Vereinbarung beruht, die nach dem 29. 7. 1961 (In-Kraft-Treten des vorg. Gesetzes) getroffen wurde, wobei die ortsübliche Miete zur Zeit der Leistung maßgebend ist (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO, § 535, Rz. 616 ff/ 622); dies erscheint, auch wenn diese Regelung die Rückerstattung verlorener Baukostenzuschüsse betrifft, sachdienlich. Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin den ihr zustehenden Rückerstattungsanspruch in Höhe von 20.692,57 EUR errechnet (GA 38). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind dieser Berechnung keine Mieterhöhungen um 6 % alle drei Jahre, wie in § 21 des Mietvertrages vorgesehen, für die Zeit ab dem Abschluss der Modernisierungsvereinbarung zu Grunde gelegt worden; vielmehr ist im Rahmen der Abwohndauer lediglich auf den am 20.11.1989 vertraglich geltenden Mietzins in Höhe von (500 DM + 6 % =) 530 DM abgestellt worden. Selbst wenn nur eine - wie tatsächlich gezahlt - Miete in Höhe von 500 DM für den in Rede stehenden bzw. der Berechnung zu Grunde gelegten Nutzungszeitraum (1.1.1990 bis 15.6.2010) zu Grunde gelegt würde, verbleibt nach dieser Berechnungsmethode ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von (5 X 6.000 DM + 687,50 DM= 30.687,50 DM) 15.690,27 EUR.

Da eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Erstattung des Restwertes vorliegt, kommt es auf die von dem Beklagten angesprochene Rückerstattung nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) und die hierzu in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH, die sich ohnehin vornehmlich mit Bereicherungsansprüchen wegen verlorener Baukostenzuschüsse im Falle gekündigter Mietverhältnisse befasst, nicht an.

Da der Mietvertrag der Parteien eine ausdrückliche Regelung darüber enthält, was mit den rechtlich als abwohnbarer Baukostenzuschuss (Mietvorauszahlung) einzuordnenden Aus- und Umbaukosten zu geschehen hat, wenn das Mietverhältnis (vorzeitig) seine Beendigung findet, richten sich die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und nicht nach § 547 BGB (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, ZMR 1992, 110, zu § 557 a BGB a.F.).

Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Mai 2013 - 2 U 7/13

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Mai 2013 - 2 U 7/13 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags


Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 57


Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete


(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so ha

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 42


(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet. (2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Mai 2013 - 2 U 7/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2010 - VIII ZR 84/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 84/09 Verkündet am: 20. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 84/09 Verkündet am:
20. Januar 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in
das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten
nach einer Zwangsversteigerung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 84/09 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch, die der Beklagte wegen Lärmimmissionen aus der Nachbarwohnung gemindert hat.
2
Der Beklagte schloss im Januar 2000 mit der W. GmbH in W. einen Mietvertrag über eine Wohnung in L. . Die monatliche Miete betrug einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 1.415 DM (693,87 €). Eigentümer des Hausgrundstücks war seinerzeit N. B. . Dieser war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass N. B. für die W. GmbH den Mietvertrag unterschrieb und dass er als damaliger Eigentümer der Immobilie mit der Vermietung der Wohnung durch die W.
GmbH an den Beklagten einverstanden war. Die Miete zahlte der Beklagte entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung auf ein für die W. GmbH geführtes Konto.
3
Die Klägerin erwarb das Grundstück in der Zwangsversteigerung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 19. Mai 2004. Nachdem die Klägerin dem Beklagten durch ihre Verwalterin mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr als Eigentümerin in den Mietvertrag eingetreten sei, zahlte der Beklagte in der Folge die Miete an die Klägerin.
4
Im Dezember 2006 wurde in der unteren Etage des Gebäudes und in der Nachbarwohnung zum Beklagten ein Tonstudio eingerichtet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 an die Verwalterin der Klägerin forderte der Beklagte wegen nach seiner Ansicht nicht hinnehmbarer Lärmbelästigungen aus der Nachbarwohnung diese zur unverzüglichen Nachbesserung auf. Er minderte ab Januar 2007 die Miete um monatlich 20 % (138,77 €).
5
Die Klägerin begehrt vom Beklagten rückständige Miete für die Monate Januar bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 1.387,70 € nebst Zinsen.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwischen den Parteien bestehe ein Mietvertrag, weil die Klägerin als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten sei. § 566 BGB sei hier entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift trete der Erwerber, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert werde, anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis ein. Entsprechendes gelte, sofern die Immobilie nicht veräußert, sondern - wie hier - versteigert werde, gemäß § 57 ZVG.
10
Zwar sei der Mietvertrag nicht vom damaligen Eigentümer N. B. selbst, sondern von der W. GmbH mit dem Beklagten geschlossen worden, so dass § 566 BGB in Verbindung mit § 57 ZVG nicht unmittelbar anzuwenden sei. § 566 BGB sei jedoch analog anzuwenden, wenn der Mietvertrag - wie hier - mit Zustimmung des Eigentümers von einer Gesellschaft abgeschlossen werde, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Eigentümer zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02) entschieden, dass § 571 BGB aF (jetzt: § 566 BGB) grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung des § 571 BGB aF habe der Bundesgerichtshof aber nicht generell verneint. Vielmehr habe er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1995 (1 BvR 1063/95) ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Verwalter über die Verwaltertätigkeit hinaus kein eigenes Interesse an dem Zustandekommen und der Durchführung des Mietvertrags habe, es gerechtfertigt sein könne, den Vertrag im Zusammenhang mit § 571 BGB aF so zu behandeln, als habe der Eigentümer selbst vermietet.
11
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall habe die dortige Beklagte den Mietvertrag jedoch gerade zur Erfüllung ihres Geschäftszweckes abgeschlossen, so dass ihre Beteiligung an dem Mietvertrag deshalb über die Beteiligung eines reinen Verwalters hinausgegangen sei. Entsprechendes könne im vorliegenden Fall hingegen nicht festgestellt werden. Der Gesellschaftszweck der W. GmbH habe unstreitig in dem Ankauf, der Aufteilung und dem Verkauf von Grundbesitz, nicht jedoch in der Vermietung von Wohnungen bestanden. Dass die W. GmbH über die Verwaltertätigkeit für den Eigentümer hinaus erkennbar auch kein eigenes Interesse an der Durchführung des Mietvertrages gehabt habe, ergebe sich unter anderem auch daraus, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Forderungen aus dem Mietvertrag gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe.
12
Ein Recht des Beklagten, die Miete zu mindern, habe nicht bestanden. Dieser habe nicht bewiesen, dass die Mietsache im streitgegenständlichen Zeitraum einen Mangel aufgewiesen habe, der ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt habe. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen M. sei festzustellen, dass keine erhebliche Lärmbelästigung von der Nachbarwohnung des Beklagten ausgegangen sei.

II.

13
Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin hinsichtlich des Anspruchs gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 1.387,70 € aktivlegitimiert ist.
15
a) Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, setzt die entsprechende Anwendung von § 566 BGB im Falle des Erwerbs eines vermieteten Grundstücks durch Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung gemäß § 57 ZVG allerdings grundsätzlich voraus, dass das Grundstück im Eigentum des Vermieters steht, denn § 566 BGB erfordert nach seinem Wortlaut die Identität von Vermieter und veräußerndem Eigentümer (Senatsurteil vom 3. Juli 1974 - VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551, unter B I 1; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657, unter 2 b m.w.N. - zu der Vorgängerregelung § 571 BGB aF). Im Falle des Erwerbs des Grundstücks durch Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung bedeutet dies, dass der Zwangsvollstreckungsschuldner , also der Eigentümer des Grundstücks, im Zeitpunkt der Erstehung des Grundstücks im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung identisch mit dem Vermieter sein muss.
16
Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt, weil nicht der Grundstückseigentümer N. B. , sondern die W. GmbH den Mietvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hatte. Ob die Klägerin dennoch - wie das Berufungsgericht meint - in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag entsprechend § 566 BGB in Verbindung mit § 57 ZVG kraft Gesetzes eingetreten ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
17
b) Denn jedenfalls ist das Mietverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin, nachdem diese das Grundstück ersteigert hatte, auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung aller Beteiligten - einschließlich der W. GmbH und des N. B. - fortgesetzt worden.
18
Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten, wenn der Dritte zustimmt (BGHZ 95, 88, 93 f.; 96, 302, 308). Letzteres ist nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
19
Der Beklagte hat nach Mitteilung seitens der Klägerin, dass sie nunmehr als Eigentümerin in den Mietvertrag eingetreten sei, die Miete fortan an die Klägerin gezahlt. Er hat dem Vermieterwechsel spätestens dadurch konkludent zugestimmt, dass er von der Klägerin als neuer Vermieterin Erfüllung des Vertrags verlangte (vgl. BGHZ 154, 171, 175), indem er diese - und nicht etwa die W. GmbH - zur Abhilfe hinsichtlich der von der Nachbarwohnung angeblich ausgehenden Lärmbelästigung aufforderte. Die Klägerin sah sich als neue Vermieterin des Beklagten und führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dessen Mängelanzeige wegen nicht akzeptabler Lärmbelästigung hin Arbeiten in der Nachbarwohnung durch. Die W. GmbH wiederum hat nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu keinem Zeitpunkt ausstehende Mietzahlungen reklamiert und auch ansonsten keine Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Beklagten geltend gemacht. Sie hat durch dieses Verhalten konkludent der Vertragsübernahme durch die Klägerin zugestimmt.
20
2. Soweit die Revision Verfahrensrügen gegen die Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die Berechtigung des Beklagten zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 01.02.2008 - 165 C 7876/07 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 09.03.2009 - 4 S 100/08 -

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.