Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Aug. 2013 - 1 UH 1/13

published on 02/08/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Aug. 2013 - 1 UH 1/13
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 14. März 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Saarbrücken die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Unterlassung vorsätzlich tätlicher Angriffe.

Auf dem Weg von einer Diskothek zum Hauptbahnhof in Saarbrücken wurde der Kläger am Morgen des 14. Mai 2011 vom Beklagten grundlos zusammengeschlagen und erheblich verletzt. Der Beklagte wurde strafrechtlich wegen dieser Tat verurteilt.

Mit Teilversäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Januar 2013 wurde der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil hat er nicht angegriffen. Den Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen,

es zu unterlassen, ihn vorsätzlich tätlich anzugreifen und/oder am Körper zu verletzen und/oder an der Gesundheit zu beschädigen; insbesondere es zu unterlassen, ihn zusammenzuschlagen und ihm Hirnverletzungen, insbesondere Gehirnblutungen beizubringen,

hat das Landgericht Saarbrücken durch Schlussurteil vom 13. Februar 2013 mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen.

Bezüglich dieses, dem Kläger am 14. Februar 2013 zugestellten Urteils, hat er mit am 14. März 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt, mit welcher er den vorgenannten Unterlassungsantrag weiter verfolgen möchte.

II.

1.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind nicht gegeben, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zwar ist der Antrag insgesamt fristgerecht gestellt, insbesondere auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen Monatsfrist eingegangen. Der Klage auf Unterlassung fehlt jedoch die Erfolgsaussicht.

An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einer Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, NJW 1994, S. 1161, 1162). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Die Klage kann zwar nicht aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts als unzulässig angesehen werden (a.). Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (b.) und darüber hinaus auch unbegründet (c.).

a. Obgleich der Kläger hinsichtlich des Unterlassungsantrags das unzuständige Gericht angerufen hat, kann dies in der Berufungsinstanz nicht zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage herangezogen werden.

Bei dem Antrag auf Unterlassung künftiger tätlicher Angriffe, den der Kläger mit der Berufung weiter verfolgen will, handelt es sich um eine in die alleinige sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Gewaltschutzsache. Gegenstand von § 1 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. An der Einordnung als Gewaltschutzsache ändert der Wortlaut des Klageantrags nichts. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist ein derartiges, allgemein gehaltenes, lediglich die gesetzgeberische Verhaltensanordnung wiedergebendes Begehren, kein taugliches Abwehrmittel, so dass die wahre Intention des Klägers zu ermitteln ist. Diese deckt sich mit den in § 1 GewSchG enthaltenen Möglichkeiten.

Die Vorschrift ist als verfahrensrechtliche Norm konzipiert, die mögliche Schutzmaßnahmen, insbesondere in Form von Unterlassungsanordnungen, aufzeigt. Als materielle Anordnungsgrundlage kommen die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem hier ursprünglich weiter geltend gemachten Schmerzensgeldantrag nicht um eine Gewaltschutzsache. Dieser Antrag begründete jedoch keine Annexzuständigkeit des Landgerichts für das Unterlassungsbegehren. Denn der Normgeber hat ein Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit erkannt und bewusst in Kauf genommen (vgl. BTDrs 14/5429, S. 22; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 210 FamFG Rn. 5).

Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens somit das falsche Gericht angerufen und nicht bei dem nach § 211 FamFG örtlich zuständigen Amtsgericht-Familiengericht Rechtsschutz, insbesondere den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG beantragt hat, § 214 FamFG, nimmt der beabsichtigten Berufung jedoch nicht die Erfolgsaussicht. Das Berufungsgericht hat nach § 513 Abs. 2 ZPO auch bei fehlerhafter Annahme örtlicher und funktioneller Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht in der Sache zu entscheiden.

b. Die Klage ist bezüglich des in Rede stehenden Unterlassungsantrags bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der begehrte Unterlassungsausspruch ist kein taugliches Mittel zum effektiven Schutz der verletzten Rechtsgüter.

Das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses folgt zudem aus den, der gesetzgeberischen Konzeption des Gewaltschutzgesetzes zugrundeliegenden Erwägungen. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 GewSchG angeordnet, dass das Gericht die zur Abwendung weiterer Verletzungen „erforderlichen“ Maßnahmen zu treffen hat und diese exemplarisch in § 1 Abs. 2 GewSchG aufgeführt. Hieraus folgt, dass daneben für allgemein gehaltene Unterlassungsansprüche kein Raum ist.

Da es sich bei dem begehrten Unterlassungsausspruch der Sache nach um eine bloße Wiederholung der aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen - §§ 823, 1004 BGB, §§ 223, 224 StGB - folgenden Verhaltensanforderungen handelt, ist diese nicht geeignet die betroffenen Rechtsgüter vor erneuten Verletzungen zu schützen. Die ordnungsgeldsanktionierte Unterlassungsverpflichtung greift faktisch erst nach einer Verletzungshandlung ein und hat damit keine über die Wirkung des Gesetzes als solche hinausgehende präventive Funktion. Nach einer erfolgten Verletzung stehen dem Kläger jedoch Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zu. Die dann mögliche Vollstreckung nach § 890 ZPO ist „langwierig und umständlich“ sowie bezüglich der Verhinderung von Gewalttaten „nicht sehr wirkungsvoll“ (so BTDrs 14/5429, S. 16).

Anders ist dies bei den nach § 1 Abs. 1 GewSchG vorgesehenen und in § 1 Abs. 2 GewSchG exemplarisch beschriebenen Maßnahmen. Diese sind nicht nur konkreter formuliert, sondern haben eine präventiv wirkende Funktion. Hierdurch soll schon ein, für das geschützte Rechtsgut gefährliches Aufeinandertreffen der Personen vermieden werden. Zudem sind die Anordnungen nach § 4 GewSchG strafbewehrt. Eine derart präventiv schützende Wirkung kann dem allgemein gehaltenen Unterlassungsbegehren des Klägers jedoch nicht zukommen. Damit verliert es aber seinen Sinn.

c. Die Klage ist überdies mangels Wiederholungsgefahr unbegründet.

Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog zu.

(1.) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass im Rahmen vorgenannter Unterlassungsansprüche und damit auch in Gewaltschutzsachen eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung bestehen kann, wenn der Täter bereits eine Gewalttat im Sinne von § 1 GewSchG verübt hat. Es ist dann Aufgabe des Täters, diese Vermutung zu wiederlegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 -, NJW-RR 2006, S. 220; Keidel-Giers, FamFG, 17. Aufl. Rn. 3 zu § 214; Zöller, a.a.O. Rn. 7 zu § 210 FamFG mwN).

Eine solche Wiederlegung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist. Im Bereich des Deliktsrechts gelten im Vergleich zum Wettbewerbsrecht andere Anforderungen bezüglich der Entkräftigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr, da es an der Verfolgung starker wirtschaftlicher Interessen regelmäßig fehlt. Daher kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, NJW 1994, S. 1281, 1283).

(2.) Hiernach ist die Vermutung einer Wiederholungsgefahr vorliegend widerlegt.

Entscheidend hierfür ist der Umstand der Tatbegehung. Es handelt sich um einen Fall einmaliger Körperverletzung außerhalb eines sozialen Nähebereichs. Eine Notwendigkeit für Schutzmaßnahmen besteht hier nur dann, wenn der Täter die verletzte Person mit der Begehung weiterer gegen sie gerichteter Taten bedroht (vgl. BTDrs 14/5429, S. 18). Daher müssen bei singulären Verletzungshandlungen außerhalb des sozialen Nähebereichs im Verhältnis Täter - Opfer über die Anlasstat hinaus, Umstände vorliegen, die Grund zu der Annahme geben, dass weitere Übergriffe ernsthaft zu besorgen sind (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.Januar 2006 - 1 U 137/05 -, NJW-RR 2006, S. 747, 748). Somit ist im Ergebnis bei einmaligen Vorgängen sorgfältig zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholung entsprechender Rechtsgutsverletzungen bestehen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 5 W 436/12 -, juris, Absatz-Nr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass der Beklagte wegen der Tat verurteilt wurde. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund ihrer repressiven Wirkung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1957 - I ZR 19/56 -, GRUR 1957, S. 558, 560), ist es nicht naheliegend, dass sich entsprechende Rechtsverstöße wiederholen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 5 W 436/12 - juris, Absatz-Nr. 7).

Zu berücksichtigen ist auch das Gesamtverhalten des Beklagten. Dieser hat sich im Strafverfahren beim Kläger entschuldigt und eine Anzahlung in Höhe von 200 Euro auf ein Schmerzensgeld erbracht. Ob dies, wie der Kläger vermutet, allein aus taktischen Gründen zwecks milderer Bestrafung geschah, kann dahinstehen, da die Erklärung und Handlung des Beklagten gegen eine Wiederholung eines solchen Vorfalls sprechen. Auch unter Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte, der die Tat nach Vermutungen des Klägers aus rassistischen Motiven verübte, da der Kläger eine dunkle Hautfarbe hat, aus einer derartigen, die Menschenwürde verletzenden Intention heraus, den Kläger erneut schädigen wird. Sonstige Gesichtspunkte, die hierauf hindeuten fehlen.

Auch aus dem Verhalten des Klägers selbst kann vorliegend auf eine Widerlegung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dieser ging offensichtlich selbst nicht von einer ernsthaften Gefahr der erneuten Begehung einer rechtswidrigen Tat ihm gegenüber aus. Er hat den Prozesskostenhilfeantrag für die Unterlassungsklage erst Ende September 2012, also mehr als ein Jahr und vier Monate nach der Straftat gestellt. Wer ernsthaft weitere tätliche Übergriffe befürchtet, verhält sich anders und beantragt tatnah bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Anhaltspunkte, die eine Wiederholung derartiger Rechtsgutsverletzungen vorliegend dennoch als naheliegend erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist derartigen Unterlassungsbegehren immanent und nach § 1 Abs. 1 GewSchG Grundvoraussetzung dafür, dass Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen werden können. Diese Art der Tatbegehung rechtfertigt daher nicht die Annahme, der Schädiger werde diese zum Nachteil des Geschädigten erneut vornehmen. Selbiges gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte wegen anderer Körperverletzungsdelikte vorbestraft ist, zumal es an jedweden sozialen Bindungen zwischen den Parteien fehlt.

Der Widerlegung der Vermutung steht die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten nicht entgegen. Zwar ist im Bereich des Wettbewerbsrechts anerkannt, dass eine Verneinung der Wiederholungsgefahr bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch für den deliktischen Bereich nicht mit gleicher Strenge (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, NJW 1994, S. 1281, 1283).

Zum einen folgt vorliegend bereits aus den Umständen der Verletzungshandlung die Widerlegung der Vermutung erneuter Tatbegehung. Zudem wurde vom Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltskosten auch bezüglich des Unterlassungsbegehrens gefordert. Insoweit wurde klägerseits ein Streitwert von 4.000 Euro zu Grunde gelegt.

Der Streitwert derartiger Unterlassungsbegehren, dessen Interesse bereits durch die Sanktionsdrohung des Strafgesetzbuchs geschützt ist, kann jedoch mit maximal 1.500 Euro angenommen werden (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 5 W 436/12 -, juris, Absatz-Nr. 9; auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 5 W 56/13 -, juris, Absatz-Nr. 7).

b. Eine Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts war nicht möglich. Zwar ist die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht abgelaufen, jedoch liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht vor.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 17/06/2013 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.04.2013 - Az: 12 O 354/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.
wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.
soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.