Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Juni 2013 - 5 W 56/13

published on 17/06/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Juni 2013 - 5 W 56/13
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Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.04.2013 - Az: 12 O 354/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vor dem Landgericht Saarbrücken Unterlassung von Körperverletzungen und Beleidigungen sowie Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sie behauptet, am 01.05.2012 habe die Beklagte sie als „Schlampe“ beleidigt und sie so geschubst, dass sie mit dem rechten Fuß umgeknickt sei. Außerdem habe sie ihr noch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe am Fuß eine Schwellung erlitten, so dass ein Salbenverband angelegt und eine Elektrotherapie habe durchgeführt werden müssen. Nach 8-14 Tagen sei die Verletzung ausgeheilt gewesen. Die Klägerin gab in der Klageschrift einen Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR je Unterlassungsantrag und von 1.000,00 EUR für den Schmerzensgeldanspruch an.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.04.2013 setzte das Landgericht Saarbrücken den Streitwert auf 2.340,00 EUR (2.000,00 EUR für beide Unterlassungsansprüche, 300,00 EUR für den Schmerzensgeldantrag und 40,00 EUR für den Schadensersatzanspruch) fest.

Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 03.06.2013 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

(1.)

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht den Streitwert auf unter 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kriterien, die das Landgericht zur Streitwertbemessung angewandt hat, sind zutreffend und begründen keinen höheren Streitwert als maximal 2.000,00 EUR für beide Unterlassungsanträge zusammen. Der Klägervertreter hat zwar Recht, wenn er betont, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, nicht beleidigt und vor allem nicht ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieses Interesse in erster Linie und bereits durch die Sanktionsdrohung des Strafgesetzbuches geschützt wird. Der von der Klägerin begehrte Unterlassungstitel tritt lediglich daneben. Deshalb ist es nicht angemessen, für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch den Streitwert an dem vollen Interesse der Klägerin an der Unterlassung auszurichten, wie dies in anderen Bereichen geschieht, in denen der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch die einzige Möglichkeit für den Kläger ist, seine Rechte zu verteidigen. Deshalb hat das Landgericht zu Recht einen geringeren Streitwert angenommen und betont, dass die Bedeutung des Unterlassungsantrages bei einfach gelagerter Rechtslage (mit Ausnahme der Wiederholungsgefahr) und einmaligem Vorfall ohne zwangsläufige Berührungspunkte der Parteien in der Zukunft von vergleichsweise geringer Bedeutung ist (siehe dazu bereits Beschluss vom 09.01.2013 – 5 W 436/12, in dem die Streitwertbemessung des Landgerichts von je 500,00 EUR für die einzelnen Unterlassungsanträge nicht beanstandet wurde).

Auch für den Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht den Streitwert ermessensfehlerfrei festgesetzt, wenn auch an der untersten Grenze. Eine Schwellung, die ohne schmerzhafte Behandlung innerhalb von 8 Tagen vollständig ausheilt, rechtfertigt nur ein geringes Schmerzensgeld.

(2.)

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

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published on 02/08/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Klägers vom 14. März 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Grün
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