Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 WLw 109/06

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2006:1128.3WLW109.06.0A
published on 28/11/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 WLw 109/06
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Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg.

Gründe

I.

1

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landwirtschaftsgerichten gemeinsam übergeordnete nächst höhere Gericht, das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, zu entscheiden.

2

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift liegen vor. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat sich durch den nach §§ 1 Nr.1 a, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 7. Juni 2006 im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Bad Schwartau hat die Sache an das Amtsgericht Bad Segeberg zurückgegeben, weil es sich seinerseits nicht als zuständig angesehen hat und in seiner Übersendungsverfügung vom 20. Juni 2006 in einer den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO noch genügenden Weise hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Kompetenzstreit vorgelegt werden muss, wenn das Amtsgericht Bad Segeberg an seinem Beschluss festhält.

II.

3

Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht Bad Segeberg.

4

1. Die Klage auf Herausgabe der Pachtflächen nach Kündigung eines Landpachtvertrages ist eine Landpachtsache im Sinne des § 1 Nr. 1 a LwVG, für die nach § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung findet. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Insoweit tritt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung die Bestimmung des § 10 LwVG. Da es sich insoweit um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 10 Rn. 30 und § 48 Rn. 35), sind damit entgegen der Auffassung des Beklagten zugleich auch die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO ausgeschlossen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass zwischen den Parteien andere Räumungsklagen wegen anderer Pachtflächen aus anderen Pachtverträgen schon bei den Amtsgerichten Bad Oldesloe und Bad Schwartau anhängig sind oder waren, weil die Klägerin sämtliche Pachtverhältnisse wegen Zahlungsverzuges gleichzeitig gekündigt hat. Eine örtliche Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs kennt das Gesetz über die gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht. Entscheidend ist, dass es sich um selbständige, nicht mit einander verbundene Pachtverträge über verschiedene Pachtobjekte handelt. Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts entscheidet sich für jede dieser Landpachtsachen ausschließlich nach § 10 LwVG.

5

Nach § 10 LwVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach der Belegenheit der Hofstelle. In Landpachtsachen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 1 a LwVG ist die Hofstelle des Verpächters, nicht die des Pächters maßgebend. Das entspricht - soweit ersichtlich - heute allgemeiner Auffassung (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 10 Rn. 3; Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 8 LPachtVG Rn. 6). Denn die Hofstelle, zu der ein Grundstück gehört, ist die Hofstelle, die in wirtschaftlicher Beziehung zum Verfahrensgegenstand steht. Das ist die Hofstelle, von der aus das Grundstück regelmäßig bewirtschaftet wird, § 2 HöfeO (Barnstedt/Steffen, 7. Aufl., § 10 LwVG Rn. 2). Regelmäßig wird das Grundstück aber von der Hofstelle des Hofeigentümers bewirtschaftet. § 2 lit. a) 2. Hs. HöfeO bestimmt ausdrücklich, dass eine zeitweilige Verpachtung die Zugehörigkeit zum Hof nicht ausschließt.

6

Im Einklang mit diesem Auslegungsergebnis stehen die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit in sämtlichen sonstigen Gesetzen in Landwirtschaftssachen. So bestimmt § 6 LPachtVG für Landpachtsachen (§ 1 Nr. 1 und 1 a LwVG) für den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG -) ausdrücklich, dass örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Es ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt (§ 8 Abs. 1 LPachtVG), nach § 10 S. 1 LwVG örtlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 6). Denn es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, dass im Gerichtsverfahren eine andere Hofstelle maßgeblich sein soll als im vorausgegangenen behördlichen Verfahren.

7

Auch bei den in § 1 Nr. 4 LwVG genannten Pachtverhältnissen ist maßgebend die Hofstelle des Verpächters, beispielsweise in den Vertriebenensachen bei Aufhebung eines Pachtverhältnisses (§§ 58, 59 BVFG) oder im Verfahren nach § 7 Reichssiedlungsergänzungsgesetz, was aus der Verweisung aus § 22 GrdstVG folgt (vgl. zum Ganzen Barnstedt/Steffen, a. a. O., § 10 Rn. 7.).

8

Auch in Verfahren, die nicht Pachtverhältnisse zum Gegenstand haben, ist gemäß § 18 Grundstücksverkehrsgesetz für die örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgebend die Hofstelle, zu der das Grundstück gehört. Mit Hofstelle ist auch dort der Betrieb des Veräußerers gemeint (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 18 GrdstVG Anm. 4.26.2, S. 822). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. GrdstVG1 Nr. 2 LwVG) ist ebenso bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk die Hofstelle der Veräußerers liegt. Diese Hofstelle ist auch maßgebend in den Verfahren nach § 10 Reichssiedlungsgesetz (§ 1 Nr. 3 LwVG), vgl. zum Ganzen Barnstedt/Steffen, a.a.O., § 10 Rn.4 und 5).

9

Ist aber in sämtlichen Gesetzen, die landwirtschaftliche Grundstücke betreffen, jeweils die Hofstelle des Verpächters bzw. Veräußerers gemeint, ist angesichts der klaren Regelung des § 2 HöfeO, wonach die Verpachtung nichts daran ändert, dass die Pachtfläche Hofbestandteil des Hofes des Verpächters bleibt, nicht zu begründen, warum für die Räumungsklage einer Landpachtsache das Amtsgericht zuständig sein sollte, in dem die Hofstelle des Pächters liegt. Vielmehr erscheint es sachgerecht, dass für sämtliche landwirtschaftliche Verfahren, die ein und das selbe Pachtobjekt betreffen, dasselbe Landwirtschaftsgericht zuständig ist.

10

Da die Klägerin keine natürliche Person ist und deshalb gemäß § 1 HöfeO keinen Hof haben kann und somit auch keine Hofstelle der Verpächterin vorhanden ist, ist gemäß § 10 S. 2 LwVG das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Die Pachtflächen aus den streitgegenständlichen Pachtverträgen vom 20. Dezember 2004 liegen sämtlich in A. und B., Landkreis Bad Segeberg, sodass das Amtsgericht Bad Segeberg zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.

11

2. Das Amtsgericht Bad Schwartau war nicht nach § 48 Abs.1, § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg gebunden. Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird allerdings noch nicht dadurch infrage gestellt, dass er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht. Aus rechtstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 GG) kann ein Verweisungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 1993, 1273 mit weiteren Hinweisen). Es kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung schon deshalb fehlt, weil der Verweisungsbeschluss vom 7. Juni 2006 mangels Begründung nicht erkennen lässt, dass das Landwirtschaftsgericht sich mit der heute einhelligen Kommentierung, wonach maßgebend nicht die Hofstelle des Pächters, sondern die des Verpächters ist, überhaupt auseinandergesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, 26. Aufl., § 281 Rn. 17 mit Hinweis auf KGR 2000, 68/6).

12

Die Besonderheit liegt hier darin, dass die Klägerin vor der Verweisung durch das Amtsgericht Bad Segeberg mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006 den Vortrag des Beklagten, seine Hofstelle befinde sich in C., bestritten hat und auch mit Nichtwissen bestritten hat, dass er das Pachtobjekt von dort aus betreibt. Diesen auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Vortrag hat das Landwirtschaftsgericht im Verweisungsbeschluss übergangen und ebenfalls ohne jede Begründung zugrunde gelegt, dass der Beklagte in C. über eine Hofstelle verfügt, von der aus er die Flächen bewirtschaftet. Die Behandlung von streitigem Vortrag als unstreitig stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

13

Hier kommt hinzu, dass greifbare Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages des Beklagten bestanden. Denn er ist ausweislich des Klagerubrums, des Rubrums der Pachtverträge und seines Schriftsatzes vom 14. März 2006 nicht in C. (Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau), wo sich eine Mehrzweckhalle befinden soll, wohnhaft, sondern in D. (Amtsgerichtsbezirk Eutin). Mindestvoraussetzung für eine Hofstelle im Sinne des § 1 HöfeO ist aber das Vorhandensein eines ausreichenden Wohngebäudes für den Betriebsleiter (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 34; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl., § 1 Rn. 10). Das Amtsgericht Bad Segeberg hätte deshalb im Hinblick darauf, dass die §§ 48, 10 LwVG eine ausschließliche Zuständigkeit begründen und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, schon ohne das Bestreiten des Vorhandenseins einer Hofstelle in C., von der aus die Flächen bewirtschaftet werden sollen, auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Veranlassung zu einem Hinweis zur Ergänzung des Parteivortrags und Ausbringung eines Beweisantritts gehabt, um nähere Feststellungen zu der Hofstelle treffen zu können, von der aus der Beklagte die Pachtflächen angeblich bewirtschafte, zumal der Beklagte nicht einmal das Grundbuch bezeichnet hat, in dem ein Hofesvermerk eingetragen ist.

14

Angesichts dieser Häufung von Verfahrensfehlern (Behandlung streitigen Vortrages als unstreitig; keine Prüfung zum Vorhandensein eines Hofes und einer Hofstelle von Amts wegen) in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Begründung dafür, warum das Amtsgericht entgegen der in allen gängigen, aktuellen Kommentierungen vertretenen Auffassung auf die Hofstelle des Pächters abstellte, erscheint die Verweisung objektiv willkürlich.

15

3. Es ist unerheblich, dass die Klägerin - nachdem das Amtsgericht Bad Schwartau die Verweisung nicht als bindend angesehen hat und das Landwirtschaftsgericht Bad Segeberg ihr mit Beschluss vom 11. September 2006 dies nahe gelegt hat, mit der Begründung, dass anderenfalls noch gesondert über die Zuständigkeit verhandelt werden müsste - unstreitig gestellt hat, dass der Beklagte die streitbefangene Pachtfläche von einer Hofstelle aus C. betreibt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verweisung objektiv willkürlich ist, ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses. Im Übrigen handelt es sich bei § 10 LwVG, wie ausgeführt, um eine ausschließliche Zuständigkeit. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen. Amtsprüfung bedeutet, dass es seinen Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage über § 139 ZPO auch dann nachgehen muss, wenn die Zulässigkeitstatsachen unstreitig sind. Die Bestimmungen der §§ 288, 138 Abs. 3 ZPO gelten hier nicht. Insoweit ist der Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt, denn die Parteien können nicht über die dem öffentlichen Interesse dienenden Prozessvoraussetzungen verfügen. Auch auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zu § 10 LwVG war für das Amtsgericht Bad Segeberg zu jeder Zeit erkennbar, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten nicht wegen besserer Erkenntnisse unstreitig gestellt hat, sondern nur, um den zeitraubenden Zuständigkeitsstreit der Gerichte zu beenden. Sie hat dazu ausdrücklich vorgetragen, dass sie den Vortrag unstreitig stelle, weil ihr nur an einem möglichst umgehenden Verfahrensfortgang gelegen sei und für sie von sehr untergeordneter Bedeutung sei, welches Gericht über die Klage entscheide. Das aber war auch auf der Grundlage der falschen Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts ersichtlich nicht zur Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Schwartau ausreichend.


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zum Hof gehören:

a)
alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren;
b)
Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

(1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, daß der Landpachtvertrag nicht zu beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.

(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.

(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.

(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

Zum Hof gehören:

a)
alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren;
b)
Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.