Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 6 Zuständigkeit

Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 6 Zuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 28/11/2006 00:00

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg. Gründe I. 1 Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landwirtschaftsgerichten gemeinsam überg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.