Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 6 Zuständigkeit
Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 6 Zuständigkeit
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Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen Inhaltsverzeichnis
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
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(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P
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published on 28/11/2006 00:00
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg.
Gründe
I.
1
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landwirtschaftsgerichten gemeinsam überg
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