Höfeordnung - HöfeO | § 2 Bestandteile
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Höfeordnung Inhaltsverzeichnis
Zum Hof gehören:
- a)
alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren; - b)
Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/03/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1Gründe
2I.)
3Die Erblasserin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann, B, vier Kinder, die B
published on 26/06/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil,
published on 28/11/2006 00:00
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg.
Gründe
I.
1
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landwirtschaftsgerichten gemeinsam überg
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