Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 1

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 1
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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

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Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn 1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es se

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im
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published on 28/04/2006 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unte
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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 03.07.2014 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zu
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