Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Feb. 2014 - Ws 9/14

bei uns veröffentlicht am07.02.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1.

1

Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 15.05.2007 - 32 KLs 2/07 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 27.06.2006 - 32 Ds 45/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an.

2.

2

Dieser Entscheidung waren unter anderem folgende Verurteilungen vorausgegangen:

3

(wird ausgeführt)

3.

4

In vorliegender Sache wurde der Verurteilte am 07.09.2006 festgenommen und befand sich anschließend bis zu der am 02.04.2008 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 15.05.2007 in Untersuchungshaft.

5

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB a.F. sah das Landgericht in den oben unter 2 a) und d) erwähnten Vorverurteilungen. Der Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei, beruht nach den Ausführungen der dazu gehörten forensisch-psychiatrischen und psychologisch-forensischen Sachverständigen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, auf einer durch ... gekennzeichneten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.2) in Kombination mit Alkoholmissbrauch (ICD 10: F10.1). Hinzu komme in der Regel das Fehlen hemmender Einflüsse aus Angst und Schuldgefühlen.

6

In den durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen zur Verifizierung der Rückfallgefahr (PCL-R) erreichte der Verurteilte mit 34 Punkten einen überaus hohen Psychopathie-Score. Der HCR-20 Test zur Bestimmung des spezifischen Risikos von Gewalttätigkeit ergab ebenfalls in nahezu allen Parametern eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für Gewalttaten. Gleiches belegten die Untersuchung nach den Kriterienlisten von Dittmann bzw. Habermann und Sass.

4.

7

Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus der Anlassverurteilung war am 06.06.2012 vollständig erledigt. Mit Wirkung vom 07.06.2012 wurde der Verurteilte in Sicherungsverwahrung überführt, obwohl die Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB infolge justizinterner Versäumnisse unterblieben war.

8

Den damit begründeten Antrag des Verurteilten auf sofortige Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und Entlassung aus derselben wies die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Bescheid vom 13.07.2012 zurück. Auf die hiergegen vom Verurteilten nach § 458 Abs. 2 StPO erhobenen Einwendungen hob das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 16.07.2012 die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf, erklärte die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für derzeit unzulässig und ordnete deren Unterbrechung bis zum Abschluss des nach § 67c Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Prüfungsverfahrens an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2012 - I Ws 224/12 - als unbegründet verworfen. Der Verurteilte ist am 16.07.2012 aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden.

9

Mit Beschluss vom 24.07.2012 bestimmte das Landgericht Rostock die Dauer der nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht auf fünf Jahre, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Maßregel der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und wies ihn an, jede Änderung seiner Anschrift sowohl der Bewährungshilfe wie auch dem Gericht mitzuteilen, regelmäßig, zunächst mindestens einmal wöchentlich, persönlich zum Gespräch bei der Bewährungshilfe zu erscheinen und seinen Aufenthaltsort S. nicht ohne vorherige Erlaubnis der Aufsichtsstelle für mehr als 48 Stunden zu verlassen. Ferner wurde dem Verurteilten auferlegt, weder Alkohol noch andere Rauschmittel zu konsumieren, sich zur Kontrolle seiner Abstinenz jeweils Montag- und Donnerstagvormittag bei einem bestimmten Polizeirevier in S. einem Atemalkoholtest zu unterziehen und dessen Ergebnis unverzüglich der Bewährungshilfe zu übermitteln bzw. von der Polizei übermitteln zu lassen, sowie ab dem 02.08.2012 alle zwei Wochen eine bestimmte Sucht- und Drogenberatungsstelle in S. zum Zwecke der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen aufzusuchen, sich diese Besuche schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigungen unverzüglich der Bewährungshilfe zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen. Weiterhin wurde dem Verurteilten aufgegeben, sich einmal wöchentlich zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen bei der Forensischen Ambulanz vorzustellen, nach Weisung der Bewährungshilfe an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend zu melden.

5.

10

Nach Abschluss des nachgeholten Überprüfungsverfahrens setzte das Landgericht Rostock mit seit dem 16.10.2012 rechtskräftigen Beschluss vom 28.09.2012 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.05.2007 zur Bewährung aus, stellte den Eintritt der Führungsaufsicht fest und bestimmte deren Dauer auf fünf Jahre. Es unterstellte den Verurteilten erneut der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und wies ihn an, in einer eigenen, nicht gemeinsam mit der Geschädigten A.W. bewohnten Wohnung zu leben, jede Änderung seiner Anschrift während der Dauer der Führungsaufsicht der Bewährungshilfe und der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen, mindestens einmal monatlich persönlich zum Gespräch bei der Bewährungshilfe zu erscheinen, weder Alkohol noch andere Rauschmittel zu konsumieren, sich jeden Donnerstagvormittag auf einem bestimmten Polizeirevier in S. einem Atemalkoholtest zu unterziehen, sich dessen Ergebnis bestätigen zu lassen und es unverzüglich der Bewährungshilfe zu übermitteln bzw. von der Polizei übermitteln zu lassen. Ferner habe der Verurteilte alle zwei Wochen eine bestimmte Sucht- und Drogenberatungsstelle in S. zum Zwecke der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen aufzusuchen, sich diese Besuche schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigungen unverzüglich der Bewährungshilfe zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen. Weiterhin habe der Verurteilte sich einmal monatlich der Forensischen Ambulanz zum Zwecke der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen vorzustellen. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen von Weisungsverstößen wurde dem Amtsgericht Schwerin übertragen und dort am 15.11.2012 zu Protokoll durchgeführt.

6.

11

Am 10.01.2013 teilte der Verurteilte seiner Bewährungshelferin telefonisch mit, der an diesem Vormittag bei ihm durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 Promille ergeben. Er habe am Vorabend und in der Nacht aus Anlass des Geburtstages seines Sohnes mit Freunden gefeiert und dabei Alkohol getrunken. Die Polizeidienststelle teilte für die am 10.01.2013 durchgeführte Atemalkoholkontrolle einen Wert von 1,41 Promille mit. Der Verurteilte wurde daraufhin von seiner Bewährungshelferin am 14.01.2013 zu einem Gespräch einbestellt, in dessen Verlauf er nochmals den Weisungsverstoß einräumte. Zugleich gestand er bei dieser Gelegenheit ein, bislang noch nicht an der ihm auferlegten Suchtberatung teilgenommen zu haben, gelobte jedoch auch insoweit Besserung.

7.

12

Auf Anregung der Führungsaufsichtsstelle beantragte die Staatsanwaltschaft Schwerin bei der Strafvollstreckungskammer die Abänderung der Weisung zur Durchführung der Alkoholkontrollen dahingehend, dass diese nunmehr über einen Zeitraum von drei Monaten alle zwei Tage stattfinden sollten. Das Landgericht Rostock änderte daraufhin mit Beschluss vom 07.03.2013 die entsprechende Weisung dahin ab, dass der Verurteilte sich ab sofort und bis zum 15.05.2013 jeden Montag und Donnerstag vormittags bei einer bestimmten Polizeidienststelle in Schwerin einem Atemalkoholtest unterziehen und dies sowie das Ergebnis unverzüglich der Bewährungshilfe mitteilen oder durch die Polizei mitteilen lassen müsse.

8.

13

Am späten Abend des 26.03.2013 wurde der randalierende Verurteilte von der wegen seines ruhestörenden Lärms herbeigerufenen Polizei vor der Wohnung seiner Lebensgefährtin A.W. in S. in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Der bei ihm 27.03.2013 um 01:12 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,73 Promille. Nachdem seitens der Führungsaufsichtsstelle deswegen unter dem 07.06.2013 Strafantrag gestellt worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin unter dem Aktenzeichen 256 Js 14677/13 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gegen den Verurteilten ein. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.04.2013 gab der Verurteilte an, sich aus Verärgerung darüber, dass ihn seine Lebensgefährtin W. nicht in ihre Wohnung eingelassen habe, aus der er sich einige Unterlagen und eine Winterjacke holen wollte, zu einem "Kumpel" begeben und dort "irgendetwas Hochprozentiges" getrunken zu haben, weil ihm "schweinekalt" gewesen sei. Es könne sich um Whisky gehandelt haben.

14

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat wegen dieses Weisungsverstoßes unter dem 27.06.2013 Anklage gegen den Verurteilten zum Amtsgericht Schwerin erhoben (256 Js 14677/13), die am 25.11.2013 zu seiner - nicht rechtskräftigen - Verurteilung nach § 145a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten geführt hat (37 Ds 555/13). Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft Schwerin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung.

9.

15

Auf Anregung der Führungsaufsichtsstelle und entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergänzte das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 19.06.2013 die Weisung zur Durchführung von Abstinenzkontrollen dahin, dass der Verurteilte ab sofort und bis zum 31.07.2013 nach Aufforderung und näherer Weisung durch die Forensische Ambulanz wöchentlich zweimal eine Urinprobe abgeben und diese auf Kosten der Staatskasse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Rostock zur Bestimmung des ETG-Wertes untersuchen lassen müsse. Erbringe dies den Nachweis seiner Alkoholabstinenz, müsste diese Kontrolle ab dem 01.08.2013 nur noch einmal monatlich durchgeführt werden.

16

Mit weiterem Beschluss vom 27.08.2013 präzisierte und variierte die Strafvollstreckungskammer die nämliche Weisung nochmals dahin, dass die Urinproben unter Sichtkontrolle abgegeben werden müssten. Der intensivierte Kontrollzeitraum wurde auf die Zeit zwischen dem 02.09. und dem 11.10.2013 festgelegt.

17

Im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft wurde die Entscheidung über den Widerrufsantrag bis zum Ende des Kontrollzeitraums zurückgestellt.

10.

18

Unter dem 03.07.2013 berichtete die Forensische Ambulanz des Landesamtes für ambulante Straffälligenhilfe "aus besonderem Anlass", der Verurteilte habe bislang - ausgenommen zwei Termine, für die er sich entschuldigt habe - an den monatlichen Beratungsgesprächen teilgenommen, habe dabei aber nur einen vordergründig aufgeschlossenen und interessierten Eindruck hinterlassen. Er wirke nicht authentisch offen und zeige wenig Interesse an einer Aufarbeitung seiner früheren Straffälligkeit. Selbst alltägliche Probleme verneine er durchgängig. Seine Beziehung zu Frau W. sei nach eigenen Angaben gut, seinem Sohn sei er ein guter und stolzer Vater. Bei Nachfragen verwickele er sich dann aber schnell in Widersprüche. Eine Alkoholabhängigkeit verneine er trotz der ihm vorgehaltenen Ergebnisse der früheren Begutachtungen und der beiden nachgewiesenen Rückfälle hartnäckig. Er habe damit keine Probleme. Der Verzicht auf Alkohol sei für ihn quasi selbstverständlich. Ernsthafte Bemühungen um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit habe der Proband bisher nicht entfaltet. Die Verantwortung dafür, weiterhin beschäftigungslos und auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, schiebe er auf das Job-Center. Er habe angegeben, seit April 2013 eine eigene Wohnung in Stadtteil G. D. in S. zu haben.

19

Aus psychologischer Sicht sei weiterhin kein wirkliches Problembewusstsein und keine Störungseinsicht vorhanden. Die während der Strafhaft durchgeführten spezifischen Therapiemaßnahmen seien ohne nachhaltigen Effekt geblieben. Auf Vorhalte zu seinen abgeurteilten Taten reagiere der Proband tendenziell uneinsichtig. Er fühle sich von der Justiz ungerecht behandelt und gegängelt. Seine Anpassungsleistungen im Rahmen der Führungsaufsicht beschränkten sich darauf, den erteilten Auflagen und Weisungen formal nachzukommen, um eine sonst drohende Inhaftierung zu vermeiden. An einer wirklichen Aufarbeitung seiner früheren Probleme zur Vermeidung von einschlägigen Rückfalltaten sei er dagegen nicht interessiert.

20

Entsprechende Hinweise und Beurteilungen finden sich in dem Vermerk über die am 10.07.2013 über den Verurteilten durchgeführte Fallkonferenz, die deshalb mit Schreiben vom 11.07.2013 eine neuerliche Anpassung der Auflagen und Weisungen für die Führungsaufsicht anregte.

11.

21

Am 13.10.2013 wandte sich Frau W. per SMS hilfesuchend an den Bewährungshelfer und bat dringlich um die Durchführung eines Drogentests bei dem Verurteilten, weil dieser "seid langem wieder was nimmt und auch Alkohol trinkt". Er sei auch wieder handgreiflich gegen sie und den gemeinsamen Sohn geworden. Derzeit "hängt (er) mit h. g. und mit anderen Leuten zusammen beim asia bistro und ist am Trinken und feiern".

12.

22

Am 21.10.2013 wandte sich die Lebensgefährtin des Verurteilten erneut telefonisch an den Bewährungshelfer und teilte ihm ergänzend zu ihrer SMS vom 13.10.2013 mit, der Beschwerdeführer konsumiere nach wie vor Alkohol und Drogen ("Rasen", "Dope" und "was man durch die Nase zieht"). Er würde nach ihrem Eindruck auch mit Drogen handeln. Zur letzten Urinprobe bei der Polizei sei er nicht erschienen, weil er nach eigenen Angaben nach vorausgegangenem Alkoholkonsum "voll wie ein Pisspott" gewesen sei. Sie selbst hätte ihn auch schon beim Drehen einer "Jolle" (eines Haschisch-Joints) gesehen. Von ihr auf diese Weisungsverstöße angesprochen, habe er sie und auch den gemeinsamen Sohn wiederholt geschlagen. Dies auch, als er von ihrer SMS vom 13.10.2013 erfahren habe. Der ans Telefon geholte Sohn des Verurteilten bestätigte gegenüber dem Bewährungshelfer ebenfalls, von seinem Vater geschlagen worden zu sein.

13.

23

Der Verurteilte wurde wegen des sich aus den Mitteilungen vom 13. und 21.10.2013 ergebenden Verdachts eines neuerlichen Weisungsverstoßes am 22.10.2013 von seinem Bewährungshelfer einbestellt und mit den Vorwürfen konfrontiert. Er stritt dabei ab, Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben. In der ihm abverlangten Urinprobe konnten jedoch Spuren eines vorausgegangenen Konsums von Amfetamin und Cannabis-Produkten nachgewiesen werden. Nach Mitteilung der betreffenden Polizeidienststelle war der Verurteilte dort seit dem 09.10.2013 auch nicht mehr zur Abgabe von Urinproben erschienen.

24

Die Führungsaufsichtsstelle stellte wegen dieser Weisungsverstöße unter dem 25.10.2013 erneut Strafantrag gegen den Verurteilten.

25

Die Staatsanwaltschaft Schwerin leitete aufgrund dieser Erkenntnisse drei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten wegen Verdachts der Körperverletzung z.N. von A.W. (255 Js 29055/13), z.N. des gemeinsamen Sohnes (253 Js 29057/13) und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (136 Js 29062/13) ein.

14.

26

In den elf in der Zeit zwischen dem 09.09. und 16.10.2013 erlangten Urinproben des Verurteilten konnten in drei Fällen ETG-Werte von 1242, 171 und 306 ng/ml nachgewiesen werden, was nach sachverständiger Bewertung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Greifswald jeweils für eine kurzfristig zum Probenentnahmezeitpunkt stattgefundene Alkoholaufnahme und gegen eine Alkoholabstinenz spricht.

15.

27

Wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sollte am 20.11.2013 die Wohnung Nr. xxx des Verurteilten unter der von ihm angegebenen Anschrift ... von der Polizei nach Beweismitteln durchsucht werden. Die Beamten fanden die unverschlossene Wohnung jedoch völlig leer und unbewohnt vor. Eine beim Bruder des Verurteilten gehaltene Nachfrage ergab, dass er sich wahrscheinlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin A.W. aufhalte.

16.

28

Wegen des Verstoßes gegen die ihm erteilte Auflage, in einer eigenen, nicht gemeinsam mit der Geschädigten A.W. bewohnten Wohnung zu leben, stellte die Führungsaufsichtsstelle unter dem 20.11.2013 nochmals Strafantrag gegen den Verurteilten.

17.

29

Bei seiner mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 21.11.2013 gab der Verurteilte an, er wohne nicht bei Frau W. Zwar wolle diese mit ihm zusammen sein, er wolle dies jedoch nicht. Darauf angesprochen, warum dann gleichwohl in der Wohnung von Frau W. ihm gehörende Kleidungsstücke und an ihn gerichtete Post gefunden worden seien, räumte der Verurteilte ein, sich "gelegentlich" dort aufzuhalten, dies auch deshalb, um sich um den gemeinsamen Sohn zu kümmern, wenn Frau W. bei der Arbeit sei. Wenn er seine Kleidung dort abhole, "wäre der nächste Stress mit ihr vorprogrammiert". In seiner eigenen Wohnung habe es vor einigen Wochen einen Wasserschaden gegeben, weshalb er diese vollständig habe räumen müssen. Seither wohne er bei einem Freund (H. G.). Auf die nachgewiesenen Alkoholverstöße vom 09./10.01.2012 (oben I.6) und vom 27.03.2013 (oben I.8) angesprochen, erklärte der Verurteilte, dass sei "kein Vorsatz" von ihm gewesen. Zum Ergebnis der Urinuntersuchung vom 22.10.2013 (oben I.13) gab der Verurteilte keine Erklärung ab. Er habe zuletzt im Oktober 2013 Alkohol getrunken, zwei oder drei kleine Flaschen "Breezer", weil er Streit mit Frau W. gehabt hätte. Er habe nicht mehr drüber nachgedacht.

30

Der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen die Weisungen zur Führungsaufsicht vernommene Zeuge H. G. hat am 21.11.2013 bei der Polizei angegeben, der Beschwerdeführer wohne zwar nicht bei ihm, halte sich aber vier bis fünf Tage in der Woche bei ihm auf. Auf den Vorhalt der Polizei, dass sich dann ja bestimmt Kleidung oder Waschsachen des Verurteilten in seiner - G.s - Wohnung befänden, behauptete der Zeuge, der Verurteilte habe sein Waschzeug "wohl mitgenommen". Von dem Zeugen vorgezeigte Kleidungsstücke, die angeblich dem Verurteilten gehören sollten, wurden von der Freundin des Zeugen als dessen - G.s - Kleidung bezeichnet, die sie ihm selbst geschenkt habe. Daraufhin räumte der Zeuge ein, dass alle in der Wohnung vorhandenen männlichen Bekleidungsstücke die seinen seien. Auch halte sich der Verurteilte nur gelegentlich zu Besuch bei ihm auf und übernachte dann auch manchmal bei ihm. Soweit er wisse, schlafe der Verurteilte "gelegentlich" auch bei seiner früheren Lebensgefährtin (Anja W.). Der Verurteilte habe ihn - G. - gebeten, bei etwaigen Nachfragen der Polizei zu bestätigen, dass er bei ihm wohne.

18.

31

Die 1. Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat bei diesem Erkenntnisstand mit Beschluss vom 21.11.2013 die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung widerrufen.

32

Gegen diese, seiner Verteidigerin am 26.11.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 02.12.2013, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist nachfolgend mit Schreiben vom 06.01.2014 weiter begründet worden.

33

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihren Zuschriften vom 09. und 20.01.2014 auf die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet angetragen. Hierauf hat die Verteidigerin mit Schreiben vom 21. und 29.01.2014 erwidert.

19.

34

Das Amtsgericht Schwerin hat am 22.11.2013 im Verfahren 256 Js 30514/13 der Staatsanwaltschaft Schwerin Haftbefehl gegen den Verurteilten wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht erlassen, der am selben Tag vollzogen worden ist. Der Verurteilte befindet sich seither für jenes Verfahren in Untersuchungshaft in der JVA Bützow. Unter dem 13.01.2014 ist Anklage gegen ihn zum Amtsgericht Schwerin wegen der vorstehend unter I.14 - I.17 beschriebenen Weisungsverstöße erhoben worden.

II.

35

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den nach § 67g StGB ergangenen Widerrufsbeschluss des Landgerichts Rostock ist gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.

36

Nachdem die Sicherungsverwahrung, um deren (weitere) Vollstreckung es hier geht, mit vor dem 01.01.2011 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.05.2007 angeordnet worden ist, war zunächst nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB von Amts wegen zu prüfen, ob die Maßnahme nicht deshalb zwingend für erledigt zu erklären ist, weil die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11 - = BGHSt 57, 218 = NJW 2012, 1824, zitiert nach Rdz. 33 in juris). In diesem Fall käme auch ein Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Dabei erfolgt jedoch lediglich eine Prüfung der Anlasstaten anhand der in § 66 StGB n.F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung. Für die Feststellung, ob eine nach "altem" Recht angeordnete Sicherungsverwahrung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB erledigt ist oder nicht, reicht es aus, dass eine von mehreren Anlasstaten auch eine "neue" Katalogtat nach § 66 StGB n.F. ist, und dass - dies jedoch nur in den Fällen von § 66 Abs. 1 StGB n.F. - von zwei qualifizierten Vorverurteilungen eine auf einer solchen "neuen" Katalogtat beruht und dass nur wegen dieser Katalog-Vorverurteilung eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vollstreckt worden ist (vgl. Pollähne, ZJS 2011, 219; so auch BGH a.a.O. Rdz. 15, 25 in juris unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

37

Vorliegend ergibt diese Prüfung, dass sich aus der Anlassverurteilung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung jedenfalls nach § 66 Abs. 2 StGB in der ab dem 01.11.2011 geltenden Fassung ergeben, weshalb es weder auf die damals zur Begründung nach § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB a.F. herangezogenen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers noch auf die von ihm zuvor verbüßten Freiheitsstrafen ankommt:

a)

38

Das Landgericht Schwerin hat den Beschwerdeführer im Fall II. B. 1 der Urteilsgründe (= Ziffer 2 der Anklage) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und damit wegen einer Katalogtat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) StGB n.F. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

b)

39

Im Fall II. B. 2 der Urteilsgründe (= Ziff. 4 der Anklage) verurteilte es ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, also wegen einer weiteren Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, zu einer Einsatzstrafe vom drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

c)

40

Schließlich verhängte das Landgericht im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe (= Ziff. 5 der Anklage) wegen vorsätzlicher Körperverletzung nochmals eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als Einzelstrafe gegen den Beschwerdeführer.

2.

41

Die Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung liegen vor.

a)

42

Der Verurteilte hat während des Laufes der Bewährungszeit nachweislich in sechs Fällen gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen, keinen Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren (vgl. oben unter I.6, I.8, I.13 und I.14), das erste Mal nur knapp drei Monate nach Erlass des Bewährungsbeschlusses und danach mit zunehmender Frequenz und dies trotz sukzessiv angeordneter Erhöhung der Kontrolldichte und -qualität und selbst dann noch, als die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben und den Widerrufsantrag gestellt hatte (oben I. 8). In einem weiteren Fall konnte der Konsum von Amfetamin und Cannabis-Produkten nachgewiesen werden (oben I.13). Auch ist der Verurteilte wiederholt nicht zu den angeordneten Alkoholkontrollen bei der Polizei erscheinen (oben I.12, I.13).

b)

43

Der Verurteilte hat auch die Weisung ignoriert, nicht mit seiner Lebensgefährtin A.W. in einer gemeinsamen Wohnung zu leben.

aa)

44

Diese Weisung ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB zulässig. Das Verbot diente dem Opferschutz. Es sollte verhindert werden, dass der Verurteilte erneut - wie in der Anlassverurteilung festgestellt - gewalttätig gegen seine Lebensgefährtin würde.

45

Dass es sich bei dieser um die alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes handelt, steht diesem Kontaktverbot nicht entgegen, selbst wenn dadurch der Umgang des Verurteilten mit dem gemeinsamen Kind erschwert worden wäre. Ein unmittelbarer Eingriff in das auch dem Verurteilten zustehende Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist mit der Weisung nicht erfolgt (vgl. OLG Bamberg NJW 2011, 2151; Rdz. 12 f. in juris). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Verurteilten mit Frau W., bei der es sich um eine rechtlich ungebundene Partnerschaft handelt, unterfällt für sich genommen nicht dem Eheschutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50-74, Rdz. 49 in juris m.w.N.).

bb)

46

Bei seiner (vorläufigen) Entlassung aus der Sicherungsverwahrung hat der Verurteilte die Adresse seiner Lebensgefährtin als Entlassungsanschrift angeben. Diese soll ihn auch aus der JVA abgeholt haben. Bei seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 29.08.2012 hat sich der Verurteilte u.a. zu den Aspekten seines neuerlichen - ihm damals noch nicht untersagten - Zusammenlebens mit Frau W. geäußert. Auf die schon bei dieser Gelegenheit vom Gericht dagegen geäußerten erheblichen Bedenken hat der Verurteilte erklärt, sich sowieso eine eigene Wohnung suchen zu wollen. Die Kammer hat daraufhin die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung eigens um einen Monat zurückgestellt, um dem Verurteilten hierzu Gelegenheit zu geben. Der Verurteilte hat dann zwar die Wohnung Nr. xxx im Anwesen ... in S. erhalten, deren Miete vom Sozialamt bezahlt wurde. Er hat sich dort auch polizeilich angemeldet und diese Anschrift seiner Bewährungshelferin mitgeteilt. Tatsächlich ist er jedoch nie in diese Wohnung eingezogen (vgl. oben I.15 - I.17), sondern er hat weiterhin, jedenfalls überwiegend, bei Frau W. gewohnt, wo sowohl seine Bekleidung wie auch sein Waschzeug und seine Post gefunden werden konnten. Dort hat er unter anderem auf den gemeinsamen Sohn aufgepasst, während Frau W. ihrer Arbeit nachging. Dort ist es auch wiederholt zur neuen Streitigkeiten zwischen den Partnern gekommen, was für Frau W. mehrmals Anlass gewesen ist, sich hilfesuchend an die Polizei und an den Bewährungshelfer zu wenden (oben I.11, I.12, I.17). Vom Landgericht dazu angehört, hat der Verurteilte wahrheitswidrig behauptet, die Wohnung in der Z.straße nur wegen eines Wasserschadens komplett geräumt und dann zu seinem Bekannten H. G. gezogen zu sein. Diese Darstellung ist von H. G. zunächst zeugenschaftlich bestätigt worden, hat sich auf weiteres Nachfragen dann aber als bloße Schutzbehauptung herausgestellt.

c)

47

Der Verurteilte hat nach dem Vorgesagten gröblich und beharrlich gegen die beiden wichtigsten, ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Auflagen und Weisungen verstoßen.

48

Die besondere Bedeutung der ihm erteilten Weisungen, keinen Alkohol und keine anderen Drogen zu konsumieren und nicht wieder mit Frau W. in einer gemeinsamen Wohnung zusammenzuleben, ist dem Verurteilten anlässlich der ihm erteilten Belehrung über die Folgen von Weisungsverstößen nachdrücklich vor Augen geführt worden. Sie ergibt sich zudem unmittelbar aus dem Bewährungsbeschluss. Durch seine im Belehrungsprotokoll festgehaltene Reaktion hat der Beschwerdeführer auch zu erkennen gegeben, dass er diese Hinweise gerade in Bezug auf ihren Anlass verstanden und sich - zumindest vordergründig - davon beeindruckt gezeigt hat. Gleichwohl hat er sich in der Folgezeit trotz engmaschiger Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle, seinen Bewährungshelfer und die Angebote der forensischen Ambulanz nicht daran gehalten, sondern ist wieder in alte strafrechtlich relevante und hochgefährliche Verhaltensweisen zurückgefallen.

aa)

49

Er hat ungeachtet der ihm aus den Begutachtungen und aus der Anlassverurteilung bekannten Tatsache, dass er nur "trockener Alkoholiker" ist, und dass der Konsum von Alkohol einer der wesentlichen konstellativen Faktoren bei der Begehung der früheren Gewaltstraftaten gewesen ist, bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung, die er letztlich nur einem Versäumnis der Justiz zu verdanken hatte, aus nichtigem Anlass heraus wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen und diesen seither auch dann noch wider besseres Wissen mit zunehmender Frequenz fortgesetzt, als er von seinem Bewährungshelfer zur Rede gestellt und bereits Strafanträge wegen dieser Weisungsverstöße gegen ihn gestellt worden waren. Selbst durch drastische Verschärfungen der Abstinenzkontrollen hat sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken lassen, sondern er hat zumindest in einem Fall auch noch illegale Drogen konsumiert.

bb)

50

Auch der Verstoß gegen die Weisung, nicht mit seiner Lebensgefährtin A.W. in einer gemeinsamen Wohnung zu wohnen, wiegt besonders schwer. Frau W. ist ausweislich der Gründe der Anlassverurteilung in zwei Fällen jeweils aus Anlass von Streitigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer unter Alkohol stand, Opfer von Messerattacken geworden. In einem Fall fügte der Verurteilte seiner Lebensgefährtin eine Schnittwunde seitlich am Kopf zu, im anderen Fall durch den Schlag mit dem Messerknauf eine Platzwunde im Kniebereich. Bei einem weiteren Vorfall versetzte der Angeklagte der Geschädigten einen heftigen Kopfstoß mitten in das Gesicht, wodurch Frau W. u.a. einen Bruch des Nasenbeins erlitt. Auf die gleiche Weise hatte der Verurteilte zuvor einem nur 14jährigen Mädchen einen so heftigen Kopfstoß versetzt, dass dieses ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte. Auch sonst war das Verhältnis zwischen Frau W. und dem Angeklagten von häufigen Streitigkeiten geprägt, deren Anlass überwiegend das unter Alkoholeinfluss aufbrausende und eifersüchtige Verhalten des Angeklagten war.

51

An diesem von beiden Partnern als ambivalent eingeschätzten und unverändert konfliktträchtigen Verhältnis hat sich auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug nichts geändert. Er ist trotz des betreffenden Verbots und engmaschiger Überwachung durch die Führungsaufsichtsstelle unter bewusster Vertuschung seines wahren Aufenthalts im Haushalt seiner Lebensgefährtin wohnen geblieben und dort unter Alkoholeinfluss auch schon wieder gewalttätig gegen diese und gegen den gemeinsamen Sohn geworden. Dass dabei noch nicht wieder das Ausmaß früherer Gewalttätigkeiten erreicht worden ist, dürfte eher zufällig sein, zumal der Verurteilte auch die neuen Vorkommnisse schon wieder bagatellisiert, sich als Opfer seiner Lebensgefährtin stilisiert und sich wegen der Führungsaufsichtmaßnahmen von der Justiz zu Unrecht überwacht und gegängelt fühlt. Würde man den Beschwerdeführer weiter so gewähren lassen, wäre es nach kriminalistischer Erfahrung nur eine Frage der Zeit, bis es wieder zu tätlichen Übergriffen auf seine Partnerin oder andere Personen von der Qualität der Anlasstaten oder sogar darüber hinaus käme.

d)

52

Die aufgezeigten Weisungsverstöße begründen nach dem Vorgesagten die Gefahr, dass es infolge des schon bei der Anlassverurteilung diagnostizierten Hangs des Angeklagten zu erheblichen Straftaten zu neuerlichen Delikten durch ihn kommen kann, durch die die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

53

So hat zuletzt der vor der Aussetzungsentscheidung in Anwesenheit des Verurteilten dazu befragte Sachverständige D. im Anhörungstermin vom 29.08.2012 ausgeführt, seine damalige Prognose einer nur noch moderaten Rückfallgefahr sei hinfällig, wenn der Verurteilte wieder alkoholrückfällig werde und erneut zu seiner Lebensgefährtin ziehe, weil diese Beziehung ein "deliktsförderndes Potential" enthalte und das Zusammenwohnen mit ihr ein "risikosteigerndes Element" darstelle. Diese Einschätzung hat sich nachfolgend bestätigt.

54

Der Zweck der Maßregel erfordert deshalb die erneute Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Er ist nur kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aufgrund seiner unverändert vorhandenen dissozialen und stark psychopathisch ausgeprägten Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkohol- und Drogenmissbrauch wieder in genau die selben, seinen Hang im Sinne von § 66 StGB ausmachenden Verhaltensweisen zurückgefallen, die bei der Anlassverurteilung der Grund für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewesen sind.

55

Weniger einschneidende Maßnahmen bieten demgegenüber keine ausreichende Sicherheit auf Erfolg, nachdem der Verurteilte sich während der bisherigen Dauer der Bewährungszeit ungeachtet mehrfacher Interventionen seines Bewährungshelfers und der Führungsaufsichtsstelle sowie einer kontinuierlichen Verschärfung der Auflagen und Weisungen durch die Strafvollstreckungskammer, gestellter Strafanträge nach § 145a StGB, erfolgter Anklageerhebung und des ihm bekanntermaßen drohenden Widerrufs der Aussetzung des Maßregelvollzugs nicht davon hat abhalten lassen, die Weisungsverstöße mit steigender Frequenz fortzusetzen.

56

Anhaltspunkte dafür, dass die Resozialisierung des Verurteilten, statt durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung, durch eine Überweisung in den Vollzug einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB besser gefördert werden könnte (§ 67a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StGB), sind jedenfalls derzeit nicht vorhanden. Dabei ist auch zu sehen, dass die nunmehr zu vollziehende Sicherungsverwahrung an den erhöhten qualitativen Anforderungen des § 66c StGB auszurichten sein wird.

e)

57

Soweit die Verteidigung einwendet, der Verurteilte habe seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch keine schweren, in ihrem Gewicht der Anlassverurteilung vergleichbare Straftaten begangen, weshalb der erneute Vollzug der Sicherungsverwahrung jedenfalls unverhältnismäßig sei, verkennt sie, dass der Bewährungswiderruf vorliegend nicht auf § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, sondern allein auf die dortige Nr. 2 gestützt ist. Weiterhin ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) StGB, dass bloße Weisungsverstöße im Rahmen einer - wie hier - wegen einer Katalogtat nach Buchstabe a) der Vorschrift eingetretenen Führungsaufsicht im Falle ihrer Aburteilung nach § 145a StGB und Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 - 4 StGB, die hier zu bejahen wären, für sich genommen und dann zwingend (!) die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Folge hätten. Der Gesetzgeber hat damit seine Wertung zum Ausdruck gebracht, das Weisungsverstößen im Rahmen einer Führungsaufsicht, die als Folge von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit eingetreten ist, indiziell ein ungleich höheres Gewicht zukommt als es bei der Missachtung von Auflagen und Weisungen im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung oder von Führungsaufsicht aus anderem Grund der Fall ist.

f)

58

Auch sonst ist es keine Voraussetzung für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung, dass der dafür genommene Anlass dasselbe Gewicht haben muss, das für die originäre Anordnung der Maßregel erforderlich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2012 - 1 Ws 115/12 - Rdz. 20 in juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 1 AR 490/01 - 5 Ws 229/01, 1 AR 490/01, 5 Ws 229/01 -, Rdz. 4 in juris). Es geht nicht um die Frage, ob jetzt Sicherungsverwahrung zu verhängen ist, denn das ist bereits rechtskräftig geschehen, sondern es ist allein noch darüber zu befinden, ob es zum Schutz der Allgemeinheit vor dem sich nach seiner Entlassung weisungswidrig verhaltenden Verurteilten des erneuten Vollzugs der Maßregel bedarf. Es genügt deshalb für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel, dass die Weisungsverstöße begründeten Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte künftig erneut Straftaten von einem der Anlassverurteilung vergleichbaren Gewicht begehen könnte. Das ist hier nach dem zuvor Gesagten zu bejahen (vgl. oben II. 2 d und e).

g)

59

Eine neuerliche Begutachtung des Verurteilten vor der Widerrufsentscheidung ist weder im Gesetz vorgeschrieben (vgl. § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 StPO), noch vorliegend unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Sachaufklärung geboten. Die letzte Prognosebegutachtung hat im Zuge der Aussetzungsentscheidung erst im Oktober 2012 durch den Sachverständigen D. stattgefunden, mithin vor nur 14 Monaten. Außerdem ist das Verhalten des Verurteilten während des Laufes der Bewährung fortlaufend und engmaschig von der Forensischen Ambulanz des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit Mecklenburg-Vorpommern beobachtet und - dies auch im Zuge einer dort durchgeführten Fallkonferenz - fachkundig bewertet worden (vgl. oben I.10). Anhaltspunkte dafür, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse und die daraus forensisch-psychologisch gezogenen Schlüsse unzutreffend sein könnten, sind nicht erkennbar. Auch die Verteidigung trägt dafür substantiiert nichts vor.

h)

60

Soweit die Betreuung des Verurteilten während des vorausgegangenen Strafvollzuges noch nicht den Anforderungen des § 66c Abs. 2 StGB entsprochen haben sollte, stünde auch dies dem (weiteren) Vollzug der Sicherungsverwahrung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB findet gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB nur Anwendung, wenn nach dem 31.05.2013 noch immer keine ausreichende Betreuung angeboten worden ist.

III.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). Gründe I. 1

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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 15.05.2007 - 32 KLs 2/07 - erkannte das Landgericht Schwerin gegen den Verurteilten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren vom Amtsgericht Schwerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seit dem 02.04.2008 ist das Urteil rechtskräftig. Am 06.06.2012 waren die Gesamtfreiheitsstrafen vollständig verbüßt. Danach wurde die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Die Prüfung der gemäß § 67 c Abs. 1 StGB gebotenen Entscheidung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Diese wurde erst nach einem entsprechenden Antrag des Verurteilten mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 21.06.2012 in die Wege geleitet, weil eine entsprechende Einleitung wohl vergessen worden war.

II.

2

Das gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

3

Die Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung ohne eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ist unzulässig.

4

Das gesetzliche Leitbild des Verfahrens über die nach § 67c Abs. 1 StGB gebotene Prüfung sieht grundsätzlich vor, dass rechtzeitig vor dem Ende der zugleich mit der Anordnung der Maßregel verhängten Strafe rechtskräftig über den Beginn der Sicherungsverwahrung entschieden wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67c Rdn. 4 m.w.N., KG Berlin, Beschl. v. 15.06.2007 - 1 AR 719/07 - 2 Ws 360 u.a. , StV 2008, 202.) . Für die zeitliche Komponente des Beginns der Prüfung und ihrer Durchführung sind zwei Begrenzungen von Bedeutung: Zum einen soll nicht zu früh vor dem Ende der Strafe entschieden werden, weil sonst möglicherweise ein Teil der Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737; BVerfG NStZ-RR 2003, 169; OLG Stuttgart NStZ 1988, 45). Zum anderen birgt das zu nahe Heranrücken der Entscheidung an das Strafende die Gefahr, die Entscheidung aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr rechtzeitig treffen zu können.

5

Kommt es nicht rechtzeitig zu einer rechtskräftigen Entscheidung, so ist der Untergebrachte allerdings aufgrund der Fortwirkung der im Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung zunächst in faktischer Sicherungsverwahrung zu halten. Grundsätzlich begründet § 67c Abs. 1 StGB keine gesetzliche Pflicht, den Verurteilten auf freien Fuß zu setzen, falls die Strafvollstreckungskammer (geschweige denn das Beschwerdegericht) nicht rechtzeitig zum Strafende entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75 - (BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auslegung, eine nicht rechtzeitige Entscheidung führe automatisch zur Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Denn aus Sicht des Verurteilten böte sich diesem ein verstärkter Anreiz zur Verfahrensverzögerung, während das Gericht sich zunehmend der Versuchung ausgesetzt sähe, unter Hintanstellung sachlicher Erwägungen auf jeden Fall zeitgerecht zu entscheiden (vgl. BVerfG aaO). Gegen den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestehen bei nicht zeitgerechter Entscheidung mithin nur dann verfassungsrechtliche Bedenken, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende noch nicht mit der Prüfung begonnen oder aber trotz rechtzeitigen Beginns aufgrund vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist entschieden hat (vgl. BVerfG aaO). Ferner führt selbst die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die vermeidbare Verzögerung der Entscheidung (nach § 67c Abs. 1 StGB oder im Verfahren nach § 67e StGB) nicht automatisch zur Freilassung des Untergebrachten. Denn das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren nur um einige Monate verzögert wurde (vgl. BVerfGK 4, 176 = RuP 2005, 198 mit Anm. Pollähne = NStZ-RR 2005, 92, 93; OLG Jena, Beschl. v. 24.02.2009 - 1 Ws 559/08, zit. nach juris.).

6

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdegegner allerdings nicht mehr rechtfertigen.

7

Feste zeitliche Grenzen zur Entscheidung der Frage, von welchem Grad der Überschreitung des in § 67c Abs. 1 StGB vorgegebenen Zeitpunkts die Vollstreckung unzulässig wird, gibt es zwar nicht. Das OLG Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 Ws 303/92 - (NJW 1993, 1087) die Auffassung Horstkottes (vgl. LK-StGB 10. Aufl., § 67c Rdn. 28) nicht übernommen, dies sei immer nach drei Monaten der Fall. Es hat jedoch eine zehnmonatige Überschreitung, die ausschließlich im Bereich der Justiz zu verantworten war, für unvereinbar mit der weiteren Vollstreckung erachtet, ohne dass es eine prognostische Abwägung mit der Gefährlichkeit des Verurteilten getroffen hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung nicht von festen Zeiträumen oder Zeitpunkten abhängen kann. Die Unwägbarkeiten des Verfahrensverlaufs sind zu groß; dem Verurteilten stehen Verfahrensrechte wie dasjenige auf ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Ablehnung von Gerichtspersonen oder die Verteidigung durch den von ihm gewählten Rechtsanwalt zu, die eine Bestimmung der zeitlichen Abläufe ausschließlich durch das Gericht nicht zulassen. Die Überschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkts ist deshalb umso mehr von einem Verurteilten hinzunehmen, je mehr er selbst oder sein Verteidiger zu der Verzögerung beigetragen haben. Hingegen kann die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht von einer Abwägung mit der Gefährlichkeitsprognose abhängen. Ob Verfahrensmängel die Grundrechte des Untergebrachten in einer Weise verletzt haben, aus denen sich der Zwang zur (ggf. vorübergehenden) Freilassung ergibt, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die von der sachlich-rechtlichen Gefährlichkeitsprognose zu unterscheiden ist (KG Berlin aaO.). Insoweit liegen die Dinge ähnlich wie im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO, in dem Bearbeitungsmängel ebenfalls auch dann zur Aufhebung des Haftbefehls führen, selbst wenn der Beschuldigte gefährlich ist.

8

Im vorliegenden Fall ist die Fortdauer der Unterbringung bereits deshalb nicht vertretbar, weil der Staat es überhaupt versäumt hatte, das Verfahren gemäß § 67 c StGB einzuleiten. Dies aber setzt § 67 c StGB voraus, um sodann überhaupt erst eine Abwägung dergestalt zu ermöglichen, ob in Ansehung einer vor dem Ende des Vollzugs eingeleiteten Prüfung eine Einschränkung der Freiheitsrechte des Betroffenen trotz Nichtbeendigung des Verfahrens hingenommen werden kann. Hat die Prüfung aber aus Gründen fehlerhafter Verfahrensführung noch gar nicht begonnen und rechtfertigt dies den Schluss, die zuständigen staatlichen Stellen haben die zeitlichen Grenzen der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB und deren grundrechtliche Bedeutung grundlegend aus den Augen verloren (vgl. BVerfGK 4, 176), kann dem Betroffenen keinesfalls zugemutet werden, das Ergebnis einer solchen Prüfung unter einschneidender Beschränkung seiner grundgesetzlich verbürgten Freiheitsrechte in der Sicherungsverwahrung abzuwarten. Vielmehr haben Verfahrensfehler die Prüfung des § 67 c Abs. 1 StGB insgesamt so ungewöhnlich verzögert, dass dies in Ansehung der aus Art. 2 GG fließenden Freiheitsrechte des Betroffenen zur Unzulässigkeit der Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung führt.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die
nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur
dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der
Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und
den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Fassung fallen.
BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11
OLG Frankfurt a. M. -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. April 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012

beschlossen:
In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen.
G r ü n d e

I.

1
Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugrunde:
2
1. Das Landgericht Fulda verhängte gegen den Verurteilten am 10. Dezember 2007 wegen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilung lagen drei Diebstähle im besonders schweren Fall zugrunde. Der Verurteilte führte diese im Mai und August 2005 und im April 2007 für einen Auftraggeber aus, indem er aus zwei Wohnhäusern und einem Geschäftshaus Gegenstände in einem Ge- samtwert von mehr als 1 Mio. € entwendete.
3
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte gemäß § 66 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (aF). Die Voraus- setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF wurden durch zwei Vorverurteilungen erfüllt:
4
Am 30. Januar 1991 hatte das Landgericht Darmstadt gegen den Verurteilten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Verurteilte hatte mit einem Mittäter einen Banküberfall begangen.
5
Am 31. Juli 1996 hatte das Landgericht Darmstadt den Verurteilten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag wiederum ein Banküberfall zugrunde, den der Verurteilte während eines Hafturlaubs im Rahmen der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 30. Januar 1991 verübt hatte.
6
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hielt das Landgericht Fulda für gegeben. Sachverständig beraten bejahte es bei dem Verurteilten eine „intensive Neigung zu Rechtsbrüchen , insbesondere zu Banküberfällen und Diebstählen im besonders schweren Fall“ (UA S. 41 f.), und sah die „naheliegende Gefahr“, dass er wei- tere erhebliche rechtswidrige Taten, „insbesondere Diebstähle im besonders schweren Fall“, begehen werde. Für die Allgemeinheit bestehe „zumindest“ die Gefahr, dass der Verurteilte schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten werde (UA S. 44).
7
2. Derzeit verbüßt der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Fulda. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2010 lehnte das Landgericht Gießen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Das Strafende ist auf den 17. Dezember 2012 notiert; im Anschluss daran wäre die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken.
8
3. Auf Antrag des Verurteilten hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 11. Mai 2011 die Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt erklärt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (NStZ 2011, 703) hat die Strafvollsteckungskammer die Auffassung vertreten, dass Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung (nF) aktuell nicht mehr angeordnet werden könnte, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dies sei der Fall, da die vom Verurteilten begangenen Diebstähle nach § 66 Abs. 1 StGB nF keine tauglichen Anlasstaten mehr seien.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda, der die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beigetreten ist. In ihrer Stellungnahme begründete die Generalstaatsanwaltschaft dies damit, dass eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dann nicht möglich sei, wenn auch nur eine der Anlass- und Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF falle.
10
4. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Schon nach dem Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Erledigung der Sicherungsverwahrung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, da beide Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF fielen. Auch die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass bei der Erledigungsprüfung nicht allein die Anlasstat, sondern jeweils auch die Vortaten in den Blick zu nehmen seien.
11
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sichdas Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (aaO) gehindert und hat die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Ist in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung der Vorverurteilungen schon immer dann für erledigt zu erklären, wenn die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fällt?
12
5. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Vorlegungsfrage zu bejahen und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2011 als unbegründet zu verwerfen. Er teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht. Die dort favorisierte Auslegung enge den Anwendungsbereich der Erledigterklärung über Gebühr ein und versage Personen eine Aufhebung der gegen sie angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die nach der aktuellen Rechtslage eine Maßregelanordnung nicht mehr zu gewärtigen hätten. Dies entspreche nicht dem mit der Einführung eines Erledigungsverfahrens verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die durch die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung bewirkte Verengung des Anwendungsbereichs des § 66 StGB auch gegenüber solchen Personen anzuerkennen , gegen die die Maßregel nach altem Recht bereits rechtskräftig angeordnet worden sei.

II.


13
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG liegen vor. Der Senat hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die vom Oberlandesgericht Celle (NStZ 2012, 96, 97) obiter dictu geteilt wird, für zutreffend. Eine Erledigterklärung im formalisierten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB nF zuordnen lässt.
14
1. Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut der Norm zwingend nahe.
15
Nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB erklärt das Gericht eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungs- verwahrung für erledigt, wenn die Anordnung „ausschließlich auf Taten beruht“ , die nach § 66 StGB in der seitdem geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine Anordnung sein können. In den Fällen, in denen sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB aF stützt, sind neben einer Anlasstat qualifizierte Vorverurteilungen erforderlich; dort „be- ruht“ die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf den Anlass- als auch auf den Vortaten. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sich der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstatenbeziehen soll; vielmehr wird er als Oberbegriff für Anlass- und Vortaten verwendet.
16
Anders als das Landgericht Gießen in seiner angefochtenen Entscheidung meint, hätte es keiner Präzisierung im Wortlaut der Vorschrift bedurft, um diesen Regelungsgehalt zum Ausdruck zu bringen. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollen, die eine Erledigungserklärung schon dann vorsähe, wenn nach Maßgabe des neuen Rechts die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben wären, so hätte eine entsprechend einfache, unmissverständliche Gesetzesformulierung auf der Hand gelegen. Zudem hat der Gesetzgeber in Regelungen in Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB, die sich allein auf Anlasstaten beziehen, klare andere Formulierungen gewählt. Hinzu kommt schließlich , dass der Gesetzgeber die ihm unterstellte Intention, jede nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung, welche die formellen Anforderungen des § 66 StGB nF nicht erfüllt, für erledigt zu erklären, mit der gewählten Formulierung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, bei der sich jedoch der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstaten beziehen würde, überhaupt nicht verwirklicht hätte: In den Fällen des § 66 Abs. 2 StGB aF, in denen es auf Vortaten nicht ankommt, würde ein solches Begriffsverständnis nämlich gerade nicht dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung immer dann erledigt werden müsste, wenn sie nach neuem Recht nicht mehr angeordnet werden könnte. Denn in Fällen, in denen von mehreren erforderlichen Anlasstaten auch nur eine einzige dem Straftatenkatalog des § 66 StGB nF unterfiele, mithin die Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden könnte, fände eine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB gleichwohl nicht statt.
17
Insgesamt bringt der Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB deutlich zum Ausdruck, dass gerade nicht jede Unterbringung für erledigt erklärt werden soll, die heute nicht mehr angeordnet werden könnte.
18
2. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.
19
a) Eine übergeordnete Norm, die den Gesetzgeber gezwungen hätte, die Erledigung rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen in allen Fällen herbeizuführen, die nach Maßgabe des neuen Rechts bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht mehr erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich.
20
Verfassungsrechtlich abgesicherte Vertrauensschutzbelange (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 MRK), die im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. BVerfGE 128, 326), sind durch die Rechtsänderung nicht berührt.
21
Zwar wird das in § 2 Abs. 3 StGB festgelegte Meistbegünstigungsgebot teilweise als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und als Ausprägung verhältnismäßiger Gerechtigkeit, mithin als Grundsatz mit Verfassungsrang, angesehen (so Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 2 Rn. 55 mwN; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Indes gilt dieses Gebot nicht im Bereich der Maßregeln (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) und überdies nur für Fälle der Rechtsänderung „vor der Ent- scheidung“.
22
Rechtskräftige Strafurteile werden durch eine nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommene Milderung des Strafgesetzes grundsätzlich nicht berührt. Es steht vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob die Milderung eines Strafgesetzes auch auf rechtskräftige Verurteilungen ausgedehnt werden soll. Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor (BVerfGE 4, 110). Von einer „willkürlichen Grenzziehung der Rechtskraft“ (vgl. Pollähne, ZJS 2011, 216, 219) kann insoweit keine Rede sein. Vielmehr ist es Wesen der Rechtskraft, Rechtssicherheit herzustellen. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN). Trifft er keine entsprechenden Übergangsregelungen, so ist eine Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich nur auf dem Wege der Gnade möglich. Speziell innerhalb des Maßregelrechts bieten allerdings die Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB für eine Neuorientierung eine gesetzliche Handhabe.
23
b) Im Zuge der Änderungen der Voraussetzungen des § 66 StGB durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Übergangsregelung zu treffen. Er wollte ein – gegenüber dem Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB vereinfachtes – Verfahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeord- neter Sicherungsverwahrungen ohne weitere Hang- oder Gefährlichkeitsprüfung zur Verfügung stellen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens wollte er dabei jedoch nicht so weit gehen, eine Erledigung für all diejenigen Unterbringungsfälle vorzusehen, bei denen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage nicht mehr möglich wäre; er wollte auch nicht die Erledigung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualität der Vorverurteilung für alle die Fälle herbeiführen, in denen die den Anlass der Maßregelanordnung bildende Tat nicht mehr unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF fällt.
24
Dieser Wille geht klar aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 17/3403, S. 50, 51) hervor, der Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war und zu der Neuregelung führte. Zwar wird dort einleitend als Regelungsziel der Rechtsgedanke formuliert , dass der (zukünftig) engere Anwendungsbereich des § 66 StGB nF auch denen zugute kommen solle, gegen die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet sei. Wenn bestimmte Delikte die Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen könnten, erscheine es als Gebot der Gerechtig- keit, die Sicherungsverwahrung in solchen Fällen „grundsätzlich“ auch nicht mehr zu vollstrecken (aaO, S. 50). Daher sei in solchen Fällen die Siche- rungsverwahrung vom zuständigen Gericht „grundsätzlich“ für erledigt zu erklären (aaO, S. 51).
25
Dass der Gesetzentwurf diesem „Leitbild eines gerechtigkeitsmotivier- ten Unterbringungsverzichts“ (so die Stellungnahme desGeneralbundesan- walts, S. 10, 11, unter Bezugnahme auf Pollähne, aaO, S. 218) jedoch nicht uneingeschränkt folgt, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen der Entwurfsbegründung. Das Erledigungsverfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB soll danach nur dann greifen, „wenn alle Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden“. Es sei zu klären, ob die „damaligen Anlass- und Vor- taten“ auch vom zukünftigen Katalog des § 66 StGB erfasst wären.Wenn eine oder mehrere Taten auch die Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüll- ten, könne nämlich nicht mehr „im Wege einer typisierenden Betrachtung“ angenommen werden, dass der Täter allein im Hinblick auf die Begehung solcher Taten rückfallgefährdet sei, die nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gestatteten. Daraus folge allerdings lediglich, dass sich diese „Mischfälle“ nicht für eine pauschale, von Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der Sicherungsverwahrung eigneten (aaO, S. 51). Der Entwurf, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, überlässt diese „Misch- fälle“ damit den allgemeinen Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB.
26
c) Zwar hätte der Senat – in der Tendenz insoweit dem Generalbundesanwalt folgend – eine Übergangsregelung im Sinne einer Erledigung aller rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrungen, die nach neuem Recht nicht mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllen würden, unter den Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit, der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie für vorzugswürdig erachtet. Die mit der Neuregelung verwirklichten deutlich strengeren Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung werden auch eine Anordnung ihres (weiteren) Vollzugs durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB in Fällen, in denen die Maßregel jetzt gar nicht mehr angeordnet werden dürfte, nur bei gleichwohl ausnahmsweise bestehender hochgradiger Gefährlichkeit des Verurteilten für im Sinne von § 66 StGB nF spezifische Rechtsgüter gestatten. Derartige Rechtssicherheit zum Schutze der Allgemeinheit in Ausnahmefällen durch eine flexiblere Übergangsregelung zu ermöglichen und sie nicht im Interesse ausnahmsloser Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen von vornherein auszuschließen, stand dem Gesetzgeber aber frei. Es kann ihm nicht unterstellt werden, er habe sich sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung „vergalop- piert“ (so Pollähne, aaO, S.218). Es besteht, ungeachtet der eingangs pau- schal weit gefassten Formulierung zum Regelungsziel, kein Widerspruch in den Gesetzesmotiven:
27
Die Anlasstat ist – wie auch die Vortaten – bloßer Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit, nicht deren Anordnungsgrund (BVerfGE 109, 133, 174). Hinter der Herausnahme insbesondere der gewaltlosen Vermögens- und Eigentumsdelikte aus dem Katalog tauglicher Anlassund Vortaten steht die Annahme, dass sich in der Regel auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters nur auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt, da die Anlass- und Vortaten symptomatisch sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters sein müssen (BT-Drucks. 17/3403, S. 51). Fällt ein Teil der Taten auch nach neuem Recht unter den Katalog tauglicher Anlass- und Vortaten, so können diese im Einzelfall durchaus Symptom dafür sein, dass sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt.
28
Die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren insoweit le- diglich den „Türöffner“ für den Eintritt in eine qualifizierte Gefährlichkeitsprü- fung (Hang und Allgemeingefährlichkeit). Nach den Wertungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung sollen ein Hang zu gewaltlosen Eigentums- oder Vermögensdelikten und eine entsprechende Gefährlichkeit des Täters für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Diese Änderung des Anordnungsgrundes hat eine Neubestimmung des „Türöffners“, nämlich der formellen Kriterien des § 66 StGB, nach sich gezogen. Die Altfälle, in denen die Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits rechtskräftig angeordnet war, haben den damals gültigen „Türöffner“ bereits passiert; Hang und Allgemeingefährlichkeit wurden rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Maßregelanordnung geltenden weiteren Hang- und Gefährlichkeitskriterien stellt sich allerdings die Frage, ob die nun enger definierte Gefährlichkeit hinreichend belegt ist. Das hat der Gesetzge- ber im Wege „typisierender Betrachtung“ jedenfalls für die Fälle verneint, bei denen keine der Anlass- und Vortaten mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüllen würde. Hier ist es nämlich nahezu ausgeschlossen , dass bei individueller Betrachtung eine den engeren Maßstäben des § 66 StGB genügende Gefährlichkeit des Täters festgestellt werden könnte. Alle anderen Fälle überlässt der Gesetzgeber demgegenüber einer individu- ellen Prüfung. Er geht dabei davon aus, dass die „weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in absehbarer Zeit zumindest nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen“ ist, wenn das Gericht auf der Grundlage einer aktuellen Gefährlichkeitsprüfung zur Überzeugung gelangt, dass sich eine vom Täter etwa weiterhin ausgehende Rückfallgefahr nur auf solche Taten bezieht, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass- oder Vortaten für die Sicherungsverwahrung sein können (BT-Drucks. 17/3403, S. 51).
29
3. Auch aus dem „systematischen Standort“ des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB – auf den der Generalbundesanwalt in der Begründung seines Antrags entscheidend abstellt – lassen sich zum Inhalt der Regelung keine der Auffassung des Senates widersprechenden Gesichtspunkte entnehmen.
30
Die bloße Nachbarschaft zu Art. 313 EGStGB begründet noch keinen gesetzessystematischen Zusammenhang, der einen bestimmten Regelungsinhalt des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB indizieren könnte. Eine „offensichtliche Parallele zur Regelung des Art. 313 Abs. 1 EGStGB“, die als „Beleg für ein allein an Gerechtigkeits- und nicht an Gefährlichkeitserwägungen orientiertes Erledigungsverfahren“ herangezogen werden könnte, besteht – entgegender Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht. Zwar beruft sich der Gesetzentwurf im Eingang der Begründung zu Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf den Rechtsgedanken des Art. 313 EGStGB. In der weiteren Begründung rückt er jedoch – wie dargelegt – von einer vollständigen Übernahme dieses Rechtsgedankens ab und stellt dabei gerade Gefährlichkeitserwägungen in den Mittelpunkt. Dies erscheint angesichts der Unter- schiedlichkeit des Regelungsgegenstandes von Art. 313 EGStGB einerseits und Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB andererseits auch nicht widersprüchlich oder gar willkürlich. Denn Art. 313 EGStGB betrifft den Erlass von rechtskräftig verhängten Strafen für nach gesetzlicher Neuregelung nicht mehr als strafwürdig angesehene Taten. Demgegenüber ist Anordnungsgrund der Sicherungsverwahrung die Gefährlichkeit des Straftäters; die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren nur symptomatische Kriterien für diese Gefährlichkeit.

III.


31
Nach dem oben (unter II. 2. c) Gesagten verstößt die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschriften über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB, auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Übergangsregelungen zu beachten hat (vgl. BVerfGE 44, 1, 21; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24).

IV.


32
Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus dem Leitsatz ersichtlich zu beantworten.
33
Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in „Mischfällen“ (vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München , Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 Ws 868-869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 – 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Änderung des § 66 StGB die Strafvollstreckungskammern in diesen Fällen zu einer Prüfung der Erledigung oder Aussetzung von Amts wegen verpflichtet. Im Rahmen dieser Prüfung sind die einschränkenden Maßgaben aufgrund der Fortgeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) zu beachten (vgl. zu der dort angemahnten Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 173/12). Dabei wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Vollzugsfortdauer anzuordnen sein, wenn sich ein Hang und eine entsprechende Gefährlichkeit des Verurteilten nur noch in Bezug auf Taten ergeben, die nach der Wertung des Gesetzgebers in § 66 StGB nF nicht mehr Anlass für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein können. Die Erwägungen im Ausgangsurteil werden eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Falles nahe legen.
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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.