Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erging verfahrensfehlerhaft, weil entgegen § 463 Abs. 4 StPO verabsäumt wurde, das Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen und diesen unter Mitwirkung des Verurteilten und seines Verteidigers anzuhören.

1.

2

Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen. Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in diesem Sinne als langdauernd bezeichnet werden kann, so dass nur noch ein externes Sachverständigengutachten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung genügt, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung sind neben dem Strafrahmen der Anlasstat und der von dem Untergebrachten möglicherweise noch drohenden Delikte die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, die Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs, das Alter des letzten ausführlicheren Gutachtens eines externen Sachverständigen und die Aussagekraft der nachfolgenden ärztlichen Stellungnahmen. Dabei kommt insbesondere dem Alter der letzten externen Begutachtung im Beurteilungszeitpunkt maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, - BvR 2543/08 - 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 26.3.2009, Rdz 41 f. der Online-Fassung in juris).

3

Das Freiheitsgrundrecht des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten wurde einfachrechtlich prozedural durch den Gesetzgeber abgesichert. Gemäß § 463 Abs. 4 StPO soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils 5 Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der nicht im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich die untergebrachte Person befindet, arbeiten darf. Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.).

4

Die einfachgesetzliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts schließt nicht aus, dass das Gericht bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist im Rahmen seiner von Verfassungs wegen bestehenden Sachaufklärungspflicht bei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen muss. Umgekehrt ist nach der Neuregelung ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Dies zeigt schon die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm als Sollvorschrift. Sie schließt ein Abweichen von der Regel nicht aus, erhöht allerdings die Begründungslast der Vollstreckungsgerichte für ein solches Abweichen (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz-Nr. 45).

5

Die erste 5-Jahres-Frist beginnt mit der Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug, die nachfolgenden beginnen jeweils mit Beschlussfassung, der ein externes Gutachten zugrunde liegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 463 Rn. 10).

6

Der Fristenlauf richtet sich nach § 67e Abs. 4 StGB (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.02.2010 - 3 Ws 81/10, NStZ-RR 2010, 126). Der Lauf der Frist beginnt somit nach § 67e Abs. 4 Satz 2 von neuem mit Erlass der erstinstanzlichen Sachentscheidung, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an (Fischer, StGB 58. Aufl. § 67e Rn. 3).

7

Der Verurteilte ist seit dem 06.01.2000 ununterbrochen untergebracht. Das letzte anstaltsfremde Gutachten wurde mit Datum vom 18.09.2006 von Dr. R. erstellt. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss der Landgerichts Neubrandenburg vom 20.11.2006 die weitere Unterbringung angeordnet. Die 5-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 StPO endet daher mit dem Ablauf des 20.11.2011.

8

Die auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Med. Gerd-Jürgen L. ergangenen Entscheidungen setzten keine neue Frist in Lauf, da es sich bei jenem nicht um einen externen Sachverständigen im Sinn des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO handelt.

9

Ausweislich der Stellungnahme der Fachklinik für Forensische Psychiatrie vom 02.11.2000 war der Sachverständige damals Leiter der Klinik und unterzeichnete die Stellungnahme als verantwortlicher Chefarzt. Auf diese Stellungnahme wurde der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.03.2001 über den Fortdauer der Unterbringung gestützt. Der Sachverständige war somit im Sinn des § 463 Abs. 4 StPO im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung des Untergebrachten befasst und kann nicht als externer Sachverständiger angesehen werden.

10

Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, in welcher trotz der langen Unterbringung auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden könnte. Das Gutachten des Dipl.-Med. Gerd-Jürgen L. gibt vielmehr Anlass für eine erneute ausführliche externe Begutachtung. Der Sachverständige beantwortete die Fragestellung nach einer (fortdauernden) Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nur im Ansatz. Zu den Persönlichkeitsstörungen führte er einerseits aus, dass er die diagnostischen Überlegungen des Dr. R. zur Persönlichkeit des Untergebrachten nicht teile. Auf der anderen Seite schloss er sich hinsichtlich der Intelligenzminderung weitgehend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. an und wich damit ebenso wie dieser von der ursprünglichen Einweisungsdiagnostik ab. Dabei stellte er aber auch heraus, dass er selbst keine IQ-Testungen vorgenommen hatte, eine aktuelle Testung aber für die Beurteilung „hilfreich“ sei. Zu der Einweisungsdiagnostik „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Abhängigkeit und Tendenz zu impulsiven Verhalten“ ließ er erkennen, dass er hier keine klare Einschätzung vornehmen könne. Ähnlich wie Dr. R. stellte er die Einweisungsdiagnostik im Hinblick auf Kriterien der Abhängigkeit in Frage. Eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den einzelnen diagnostischen Ansätzen des Dr. R. und den hiervon teilweise abweichenden Ansätzen der Klinik erfolgte nicht. So erörterte er insbesondere nicht die von Dr. R. angesprochenen narzisstischen und die von der Klinik genannten anankastischen Anteile der gemischten Persönlichkeitsstörung. Zur Art und Ursache der Persönlichkeitsfehlentwicklung wollte der Sachverständige sich letztlich nicht festlegen. Die Hypothese einer hirnorganischen Ursache hielt er für plausibel und regte zur weiteren Abklärung eine fremdanamnestische Objektivierung durch die Mutter an. Zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörungen im Hinblick auf §§ 20, 21 StGB äußerte er sich ebenfalls nicht. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist daher eine Beurteilung der Frage, ob die im Rahmen der Anlassverurteilung festgestellte Störung im Sinn des §§ 20, 21 StGB (noch) vorliegt und ob aufgrund dieser Störung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (§ 63 StGB) nur eingeschränkt möglich.

11

Der Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klinikums vom 08.03.2011 nicht vertretbar. In der Stellungnahme erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den - von der eigenen Einschätzung teilweise deutlich abweichenden - Gutachten des Dr. R. und des Dipl.-med. L..

12

Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung zwar noch vor dem Ablauf der 5-Jahres-Frist getroffen, zu diesem Zeitpunkt war jedoch ersichtlich, dass die neue Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB deutlich nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 463 Abs. Abs. 4 Satz 1 StPO liegen wird. Um eine erhebliche Überschreitung der 5-Jahres-Frist zu vermeiden, hätte die Einholung des Gutachtens eines externen Sachverständigen somit schon im Rahmen der angefochtenen Entscheidung erfolgen müssen. Um die Fristüberschreitung möglichst gering zu halten, ist das externe Gutachten nunmehr einzuholen und auf dieser Basis neu zu entscheiden.

2.

13

Das Beschwerdegericht kann nicht selbst ein externes Gutachten einholen und in der Sache entscheiden, da nach § 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 StPO der Sachverständige zwingend mündlich anzuhören, die Entscheidung im Beschwerdeverfahren aber nach § 309 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren zu treffen ist. Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und anschließender neuer Entscheidung, bei der die nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Verfahrensweise zu beachten sein wird (vgl. Meyer-Goßner a. a.O. § 309 Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, BeckRS 2011, 20254; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 Ws 812/09, BeckRS 2010, 18500).

3.

14

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die tatsächlichen Feststellungen nicht allein auf eine Legalprognose im Rahmen des § 67e StGB zu beschränken haben, sondern immer auch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB (noch) vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Fehleinweisung), oder ob sie später weggefallen sind. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. Senatsbeschluss v. 08.02.2007, I Ws 438/06; OLG Jena, Beschl. v. 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, BeckRS 2010, 23538). Nur Fehleinweisungen, die allein auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, werden von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden (OLG Jena, Beschl. aaO. m.w.Nachw.).

15

Die Fortdauer der Unterbringung kann auch bei gleichbleibender oder sogar gestiegener Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf eine andere Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde. Zulässig ist allenfalls ein Auswechseln der ursprünglichen Diagnose, wenn die Störungen auf der ursprünglich festgestellten Grunderkrankung mit derselben Defektquelle beruhen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, BeckRS 2010, 16670; LG Kleve, Beschl. v. 08.12.2010 - 181 StVK 130/10, BeckRS 2011, 03817).

16

Da im vorliegenden Fall die Grunderkrankung von den einzelnen Sachverständigen und der Klinik zumindest teilweise unterschiedlich beurteilt wird, hat sich der neue Sachverständige mit den unterschiedlichen Ansätzen eingehend zu befassen.

17

Wird eine fortdauernde Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt dabei nicht voraus, dass der Zustand aufgehobener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durchgängig und dauerhaft besteht; es reicht vielmehr aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse eine Aktualisierung der die Schuldfähigkeit/Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Störung bewirken können (vgl. LG Kleve aaO.).

18

Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt an ihren Zweck gebunden. Daraus folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Ein vertretbares Risiko ist einzugehen, da insbesondere bei lang andauerndem bisherigen Vollzug eine sichere Erwartung künftigen Wohlverhaltens praktisch nie angenommen werden kann (vgl. Fischer a.a.O. § 67d Rn. 10 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvR 366/03, NStZ-RR 2004, 76; BVerfG, 2 BvR 660/09 vom 21.1.2010, Absatz-Nr. 21).

19

Der externe Sachverständige wird zu allen genannten Aspekten zu beauftragen sein. Aufgrund der nunmehr schon fast zwölfjährigen Unterbringung ist eine bestmögliche Sachaufklärung herbeizuführen. Soweit die Klärung von hirnorganischen Störungen notwendig werden sollte, ist ggf. ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen und/oder die Mutter des Untergebrachten zu vernehmen. Mögliche risikovermindernde Effekte durch Auflagen und Weisungen im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung sind durch den Sachverständigen ebenfalls zu erörtern. In Betracht kommt im vorliegenden Fall insbesondere Weisungen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB.

II.

20

Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).

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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 9. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Braunschweig ordnete mit Urteil vom 18. Januar 1995 (31 Ks 301 Js 48067/92) die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Einweisung lagen insbesondere der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall des versuchten Totschlags zugrunde. Der Betroffene ist seit Januar 1995 ununterbrochen im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U. untergebracht.

2

Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 bat die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Klinik „um Äußerung zum Verlauf der Unterbringung, dem Behandlungsergebnis, insbesondere, ob die Behandlung konkrete Aussicht auf Erfolg hat.“ Ferner wurde um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, „ob die Maßregel weiter zu vollziehen ist oder ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB gegeben sind.“

3

In einem daraufhin als „Stellungnahme“ bezeichneten, durch den Ärztlichen Direktor J. W. sowie die Diplom-Psychologin D. R. unterzeichneten Schreiben vom 24. August 2009 wird u.a. festgestellt, der Betroffene besitze krankheitsbedingt keine Problem-, Delikt-, Krankheits- und Behandlungseinsicht und werde diese auch zukünftig „aus unserer Sicht“ kaum entwickeln. Im letzten Behandlungsjahr seien keine therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen gewesen, welche die Aussetzung der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB ermöglichten. An anderer Stelle heißt es in dem Schreiben weiter: „Aus psychologisch-psychiatrischer Sicht kommen wir zu der Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Herr D. außerhalb des Maßregelvollzuges weitere Straftaten i. S. des Indexdeliktes begeht, weiterhin besteht ... Die anhaltende psychopathologische Symptomatik lässt demzufolge nur eine eng strukturierte, kontrollierte Unterbringung wie den Maßregelvollzug zu.“

4

Nach Eingang der Akte bei der zur Entscheidung berufenen 4. Strafkammer – große Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal bestellte deren Vorsitzende am 3. September 2009 ohne vorherige Anhörung des Betroffenen diesem „im vermuteten Einverständnis“ Rechtsanwalt K. aus S. als Verteidiger.

5

Mit weiterem Beschluss vom 3. September beauftragte die Strafvollstreckungskammer ihr Mitglied Richter am Landgericht Wn. mit der Durchführung der Anhörung des Betroffenen und begründete dies damit, eine Anhörung durch die gesamte Kammer scheine nach der vorläufigen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 24. August 2009 nicht angezeigt, da es nach dem dort geschilderten Stand der Behandlung nicht so erheblich auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin ankomme.

6

Am Anhörungstermin am 26. Oktober 2009 nahmen neben dem beauftragten Richter, dem Betroffenen und Rechtsanwalt K. für das Landeskrankenhaus U. dessen Abteilungsleitende Ärztin Z. sowie der Stationsarzt G. teil.

7

Mit Beschluss vom 9. November 2009 (504 StVK 204/09) ordnete die 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem angefochtenen Beschluss führt die Kammer u.a. aus, die Entscheidung beruhe „im Wesentlichen auf der zutreffenden schriftlichen Stellungnahme der Vollzugeinrichtung vom 24. August 2009, die im Termin zur mündlichen Anhörung von der Abteilungsleitenden Ärztin Z. und vom Stationsarzt G. erläutert und ergänzt worden ist, und auf dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin.“

8

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 16. November 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18. November 2009, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage.

II.

9

Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

1.

10

Die Durchführung der Anhörung am 26. Oktober 2009 durch den beauftragten Richter war hier verfahrensfehlerhaft.

11

Zwar ergibt sich das regelmäßige Erfordernis einer Anhörung durch das Gericht in seiner vollen Besetzung nicht aus dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, da das Voll-streckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und deshalb aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht geschlossen werden kann, der gesamte Spruchkörper müsse diese vornehmen. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO). Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammern nunmehr nur noch in schwerwiegenden Fällen in einer aus drei Richtern bestehenden Besetzung entscheiden, nämlich dann, wenn es entweder um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht. Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.). Für eine erhebliche Erschwerung der Anhörung durch die örtlichen Gegebenheiten ist der Akte nichts zu entnehmen.

12

Aber auch für eine nur untergeordnete Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Betroffenen, wie die Kammer in ihrem Übertragungsbeschluss vom 3. September 2009 ausführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Kammer selbst stützt ihre angefochtene Entscheidung ausdrücklich „im Wesentlichen“ auf den „persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin“, was gegen eine nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung spricht.

13

Hinzu kommt, dass nicht nur sämtliche nach 2005 erfolgten Anhörungen des Betroffenen ausschließlich durch den jeweils beauftragten Richter stattfanden, sondern vielmehr eine Anhörung des Betroffenen durch alle Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in ihrer derzeitigen Besetzung bislang sogar noch nie stattgefunden hat.

2.

14

Dass im Anhörungstermin am 26. Oktober 2009 weder der Ärztliche Direktor J. W. noch die Diplom-Psychologin D. R. gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich angehört wurden, sondern allein die Abteilungsleitende Ärztin Z. sowie der Stationsarzt G., welche an der schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2009 nicht beteiligt waren, stellt ebenfalls einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar. Denn § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

a)

15

Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 24. August 2009 handele es sich nicht um das Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO. Zwar ist mit dem Begriff der „Stellungnahme“ über die bloße Darstellung von Fakten stets auch die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts verbunden, die grundsätzlich auch durch eine Behörde (etwa die Staatsanwaltschaft, aber auch das Landeskrankenhaus) erfolgen kann, ohne dass dieser Meinungsäußerung stets zugleich die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukommt. Letzteres ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Gericht für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die eigene Sachkunde fehlt. Dies folgt aus dem Begriff des Sachverständigen als jemandem, welcher dem Gericht auf Grund seiner - dem Gericht fehlenden - Sachkunde auf einem bestimmten Wissensgebiet über Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten Sachverhalt beurteilt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., vor § 72 Rz. 1). Entscheidend für die Abgrenzung der „einfachen“ Stellungnahme einer Behörde (hier: des Landeskrankenhauses) von einer „gutachterlichen“ Stellungnahme im Sinne eines Sachverständigengutachtens ist demnach, ob das Gericht den von der Stellungnahme betroffenen Sachverhalt aus eigener Sachkunde heraus beurteilen kann oder nicht.

16

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 24. August 2009 zweifellos als Sachverständigengutachten dar.

17

Hierauf deutet bereits die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Schreiben vom 28. Juli 2009 an das Landeskrankenhaus U. geäußerten Bitte um Mitteilung zum Behandlungsergebnis und zu den konkreten Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung sowie die weitere Bitte um Stellungnahme zur Frage der Fortdauer oder Aussetzung des Maßregelvollzugs, da es sich hierbei um Fragestellungen handelt, die der besonderen Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie bedürfen, welche auch ein mit dieser Problematik seit Jahren befasstes Gericht für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig nicht besitzt.

18

Dementsprechend wird in der Stellungnahme vom 24. August 2009 ausgeführt, der Betroffene besitze krankheitsbedingt keine Problem-, Delikt-, Krankheits- und Behandlungseinsicht und werde diese auch zukünftig kaum entwickeln. Im letzten Behandlungsjahr seien keine therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen gewesen, welche die Aussetzung der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB ermöglichten. Abschließend kommen die Autoren der Stellungnahme zu der „aus psychologisch-psychiatrischer Sicht“ zu der Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten wie der Anlasstat durch den Betroffenen außerhalb des Maßregelvollzuges weiterhin bestehe und die anhaltende psychopathologische Symptomatik demzufolge nur eine eng strukturierte, kontrollierte Unterbringung wie den Maßregelvollzug zulasse. Auch hierbei handelt es sich um Feststellungen und Wertungen auf Grund besonderer Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie.

19

Dass die Stellungnahme vom 24. August 2009 nicht auf Grund einer zuvor ausführlich durchgeführten Exploration des Betroffenen erfolgt ist, ist insoweit nicht entscheidend. Denn ob und in welchem Umfang eine Exploration überhaupt erforderlich ist, ist grundsätzlich in das Ermessen des jeweiligen Gutachters gestellt. Auch erscheint dem Senat ohne besondere Umstände jedenfalls dann eine ausführliche Exploration entbehrlich, wenn – wie hier – der Betroffene sich in ständiger Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt aufhält und dem ihn dort behandelnden Gutachter daher ausreichend gut bekannt ist, zumal das Gesetz in § 463 Abs. 4 StPO zur Vorbeugung vor Routinebeurteilungen nach jeweils fünf Jahren Unterbringung die Beauftragung eines externen Sachverständigen, welcher dann den (ihm bis dahin unbekannten Betroffenen) eingehend zu untersuchen hat, vorschreibt.

20

Von Art und Umfang der Begutachtung kann jedoch nicht deren rechtliche Einordnung als Gutachten abhängen, für die es allein auf die oben genannten Kriterien ankommt.

b)

21

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die Staatsanwaltschaft das Gutachten eingeholt hat. Zwar ist § 454 Abs. 2 S. 1 StPO seinem Wortlaut nach nur dann einschlägig, wenndas Gericht ein Gutachten einholt, weil es im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB) erwägt, die Vollstreckung der weiteren Unterbringung auszusetzen (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 2. Hs., 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB).

22

Hat – wie hier – bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56). Denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO dient auch dem Anspruch des Betroffenen auf Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, wozu auch gehört, dass der Betroffene im Anhörungstermin die Gelegenheit erhält, Fragen an den ihn begutachtenden Sachverständigen zu stellen (OLG Hamm a.a.O.). Ein sachlicher Grund, die Gewährung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren davon abhängig zu machen, welche Behörde die Einholung des Gutachtens beauftragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Differenzierung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

23

Darüber hinaus stützt die Kammer ihre Entscheidung hier maßgeblich („im Wesentlichen“) auf die Stellungnahme vom 24. August 2009 und dokumentiert damit den erheblichen Einfluss der betreffenden Gutachter (hier: Dr. W. und Frau R.) auf die gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund muss es dem Betroffenen und seinem Verteidiger erst recht möglich sein, im Anhörungstermin zumindest an einen der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme konkrete Fragen zu richten, etwa bezüglich der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei lang andauernder Unterbringung geforderten Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer vom Betroffenen drohender rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 76, 77 m.w.N.).

3.

24

Soweit die Kammervorsitzende dem Betroffenen ohne vorherige Anhörung Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger bestellt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 142 Abs. 1 S. 2 StPO dar. Denn die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Norm kommt vor dem Hintergrund des grundgesetzlich geschützten Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren praktisch einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen – hier nicht ersichtlichen – Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 1 Ws 409/09; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 5 StR 408/00; KG, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 1 AR 614/99 - 4 Ws 140/99).

25

Die Strafvollstreckungskammer wird daher nach obiger Maßgabe das gemäß § 454 StPO vorgeschriebene Verfahren durchzuführen haben. Dem Senat ist es verwehrt, gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, weil im Rahmen des Verfahrens der Betroffene gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO ebenfalls mündlich zu hören ist, die Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde jedoch ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 309 Abs. 1 StPO). Daher war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverweisen.


(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das gem. § 463 Abs. 3 StPO i. V. m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, binnen der Frist aus § 311 Abs. 2 StPO angebrachte und damit zulässige Rechtsmittel erweist sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses und den ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 22.12.2006, die dem Untergebrachten und seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, als unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

2

Insbesondere hat die Große Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nicht vorliegen.

3

1. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 67 d Abs. 6 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Diese mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 28.07.2004 (BGBl I S. 1838) mit Wirkung zum 29.07.2004 in Kraft getretene Vorschrift ist - mangels anders lautender Übergangsvorschriften - ab Inkrafttreten auch für "Altfälle" wie den vorliegenden ohne Weiteres anzuwenden.

4

Ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/2887 S. 10/14) übernimmt die Regelung dabei lediglich den von den Strafvollstreckungsgerichten bereits zuvor im Wege der Rechtsfortbildung und - im Wesentlichen - in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB entwickelten Rechtssatz, wonach bei nachträglichem Wegfall oder später festgestelltem anfänglichem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt und nicht weiter vollstreckt werden darf. Grundsätzlich will die gesetzliche Neuregelung nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drucksache 15/2887, S. 21) damit auch die Fälle der sogenannten Fehleinweisung erfassen und den Vorschriften über die Erledigung unterstellen (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 140; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 67 d Rdz. 8; MK-Veh, StGB, § 67 d Rdz. 24, 26, 30 m. w. N.).

5

Nach der nunmehr in Gesetzesform vorliegenden, auf nahezu einhelliger früherer Rechtsprechung der Obergerichte und den überwiegenden Literaturstimmen beruhenden Rechtslage ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, wennmit Sicherheit feststeht , dass der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder diese später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, dass der Verurteilte von seinem Leiden geheilt ist. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht - mehr - erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 58 m.w.N.; NStZ 2003, 222). Nur im Falle des zweifelsfreien Wegfalls oder Nichtvorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen ist zudem die Durchbrechung der grundsätzlich eingetretenen Rechtskraft einer Unterbringungsentscheidung durch (bloße) Erledigungserklärung und nicht etwa im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens angezeigt. (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 08.06.2006 - I Ws 131/06).

6

Diese Rechtsanwendung - die nunmehr in Gestalt des § 67 d Abs. 6 StGB in Gesetzesform vorliegt - hat vom Grundsatz her die ausdrückliche Billigung auch des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1995, 174 m. w. N.) gefunden.

7

2. Die danach zu fordernde zweifelsfreie Sicherheit , dass der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist, besteht vorliegend nicht. Sie ergibt sich - jedenfalls mit der zu verlangenden Zweifelsfreiheit - nicht aus dem von der Großen Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. vom 18.09.2006.

8

a) Zwar kommt der Sachverständige Dr. R. in seinem schriftlichen Gutachten, welches er in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 20.10.2006 mündlich erläutert hat, zu dem - zusammengefassten - Ergebnis, bei dem Untergebrachten liege seines Erachtens keine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert vor, weswegen eine ausreichende medizinische Indikation einer Unterbringung nach § 63 StGB zu verneinen sei.

9

b) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vermag indes nicht zu überzeugen.

10

So erschließt sich dem Senat beispielsweise nicht, inwiefern die "nunmehr dritte Version der Einweisungstat", die der Untergebrachte im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen entworfen hat und die "mit einer erheblichen Intelligenzminderung völlig unvereinbar" sei, weil sie "eine (fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante des Vortat- und Tatzeitraums der Einweisungstat" darstelle (Gutachten Bl. 38), auf ein gegenüber den vorgutachterlichen Erkenntnissen, die nicht zuletzt auch auf anerkannten Intelligenztesterhebungen beruhten, abweichend erhöhtes Intelligenzniveau schließen lassen könnte. Denn die "(fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante" der Einweisungstat besteht ausweislich des Gutachtens nunmehr darin, dass der Untergebrachte vorgebracht hat, er habe sich in Wahrheit nicht einer zuvor von ihm beobachteten weiblichen Joggerin genähert, sondern sein "Erzfeind" G., für den er die junge Joggerin zunächst gehalten habe, habe "Prügel bekommen" sollen. Das sei ihm aber erst aufgefallen, als er sie verfolgt und sie - am Boden liegend - zu schreien angefangen habe. Um dies zu verhindern, und nachdem er bemerkt habe, dass es sich nicht um Gruse handele, habe er sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt.

11

Diese - nach Ansicht des Sachverständigen "(fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante des Vortat- und Tatzeitraums" - erachtet der Senat im Gegensatz zum Sachverständigen nicht für in sich schlüssig und entlastend, sondern für geradezu abstrus, unschlüssig und unglaubhaft. Die nunmehrige Sachdarstellung spricht - jedenfalls prima vista - eher nicht für die vom Gutachter angenommene erhöhte Intelligenz des Untergebrachten, sondern allenfalls dafür, dass der Untergebrachte bislang auch nicht ansatzweise erfolgreich an einer Tataufarbeitung gearbeitet hat. Überdies unterlässt der Sachverständige die sich aufdrängende Überprüfung der Tragfähigkeit seiner Schlussfolgerung durch einen wertenden Vergleich mit dem im vollstreckten Urteil und dem im sechsjährigen Vollzug belegten Befund (Debilität) Dieser Befund stützt sich auf im Urteil klar festgestellte Anknüpfungstatsachen, wissenschaftlich anerkannte testpsychologische Untersuchungsmethoden (u. a. HAWIE) und sechsjährige Beobachtung des Untergebrachten.

12

Auch soweit der Sachverständige seine Einschätzung, es lägen beim Untergebrachten keine gravierenden Persönlichkeitsstörungen von Krankheitswert vor, u. a. darauf stützt, dass er über "beträchtliche Ressourcen in der Beziehungsgestaltung" (insbesondere auch zu weiblichen Personen) verfüge (Gutachten Bl. 49, 50), vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die im Gutachten (Bl. 20, 41) mitgeteilten, auch vom Sachverständigen als sehr wechselhaft angesehenen vagen Auskünfte des Untergebrachten zu seinen "Beziehungen" zu anderen, insbesondere zum weiblichen Geschlecht, lassen - auch und gerade im Lichte der gravierenden Sexualstraftaten aus dem Jahre 1992 sowie auch im Lichte der Anlasstat aus dem Jahre 1999 - bezogen auf die Gesamtpersönlichkeit des Untergebrachten viel eher auf ganz erhebliche Defizite in diesem Bereich schließen. Auch das Verhältnis zu seiner Mutter erscheint insgesamt eher ambivalent; hier erschließen sich aus dem Gutachten nämlich nicht nur fürsorgliche Komponenten (Bl. 24: er wird seine Mutter "nicht im Stich lassen"), sondern auch Umstände von Machtausübung (Bl. 25: "Zuhause (dagegen) da kann ich bestimmen"), die bei diesem Probanden als problematisch anzusehen sind. In diesem Zusammenhang erachtet der Senat auch für bedeutsam, dass bei dem Untergebrachten (bei dessen Exploration der Gutachter "wegen der nach Aktenlage raschen und nachhaltigen Kränkbarkeit des Probanden - nur selten Widerspruch anmeldete und auf Kritik völlig verzichtete", Bl. 31 des Gutachtens) nach Aussage des Gutachtens zwar nur "einmalig eine unkontrollierte emotionale Reaktion mäßiger Ausprägung" zu beobachten gewesen sei, habe als der Untergebrachte über eine weibliche (sic.) Pflegekraft berichtet, "die ihn - nach seiner Wahrnehmung - nicht nur ablehnt, sondern die auch für seine zunächst mit Ohnmacht hingenommene Sanktion verantwortlich war". Auch dieser Umstand ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, fehlende Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung zu anderen, wie vom Gutachter angenommen, zu belegen, sondern spricht eher für erhebliche Probleme des Untergebrachten im Umgang mit Frauen.

13

Soweit der Sachverständige dem Untergebrachten eine normgerechte Auseinandersetzungsfähigkeit (er verfüge u. a. "über ihn befriedigende nicht aggressive Strategien zur Interessenrealisation, ... sodass er auf intensiv aggressive Strategien zur Interessenrealisation nicht angewiesen war", Gutachten Bl. 50) bescheinigt, vermag der Senat auch diese Einschätzung nicht hinreichend nachzuvollziehen. Denn der Untergebrachte selbst schildert im Rahmen seiner Exploration ausführlich seine Schwierigkeiten mit einem Mitpatienten namens G., in deren Verlaufe es "ein paar Handgreiflichkeiten" gegeben und er, der Untergebrachte, G. auch einmal "eine gedrückt" habe, da dieser ihn "provoziert" habe.

14

3. Danach ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. keineswegs geeignet, die Unterbringung des Beschwerdeführers als "Fehleinweisung" zu klassifizieren. Das Gegenteil ist eher der Fall.

15

Nach alledem ist die seit dem 06.01.2001 andauernde Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug weiter zu vollziehen. Die Maßregel war weder nach § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, noch kam die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gem. § 67 d Abs. 2 StGB in Frage, da nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

16

Angesichts der - auch vom Sachverständigen Dr. R. hervorgehobenen - ganz erheblichen Gefährlichkeit des Untergebrachten ist der weitere Vollzug der Maßregel auch nicht unverhältnismäßig.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

IV.

18

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 - 4 Ws 46/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. Der 75jährige Beschwerdeführer ist seit dem 8. Februar 1994 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

3

a) Die Unterbringung war bereits 1984 angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit Wahnvorstellungen eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte. Die Maßregel wurde 1986 zur Bewährung ausgesetzt, jedoch wenig später widerrufen. 1990 wurde die Maßregel erneut zur Bewährung ausgesetzt. 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine 1993 wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung wurde 1996 erlassen. 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser Taten wurde die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen, die daraufhin vom 8. Februar 1994 bis Ende Januar 1999 vollstreckt wurde.

4

b) Mit Urteil vom 9. Februar 1995 wurde erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlasstaten waren insbesondere eine gefährliche und eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (fünf Tatkomplexe im Zeitraum August 1992 bis Juli 1993). Der Gutachter hatte dem Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Übergängen zur psychogenen Wahnbildung im Sinne eines Verfolgungswahns attestiert. Das Bundeszentralregister wies zu diesem Zeitpunkt bereits 38 Eintragungen aus (im Wesentlichen gefährliche und einfache Körperverletzungen, Diebstahl, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Die 1995 angeordnete Unterbringung wird im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Unterbringung seit Februar 1999 vollstreckt.

5

c) Im Jahre 2000 entwich der Beschwerdeführer und konnte etwa einen Monat später nach einem Ladendiebstahl gefasst werden. 2005 floh er ein weiteres Mal für zwei Wochen, wobei er nicht auffällig wurde.

6

d) Gegen eine Fortdauerentscheidung im Jahre 2005 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein, die mit Kammerbeschluss vom 25. November 2005 nicht zur Entscheidung angenommen wurde (2 BvR 1142/05).

7

2. Eine anstaltsfremde Sachverständige diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 eine wahnhafte Störung auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen. Es könne nicht erwartet werden, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, wobei es sich um mögliche Diebstahlsdelikte handele, aber auch Körperverletzungsdelikte im Rahmen spezifischer Konfliktsituationen mit einer situativen Zuspitzung nicht auszuschließen seien. Aus humanitären Gründen solle dem Beschwerdeführer allerdings eine Entlassung auf mittelfristige Sicht ermöglicht werden. Er sei kein ausgesprochener Risikopatient. Denkbar seien eine durch Betreuung gesicherte Medikation und eine Verlegung in ein intensiv betreutes Heim oder eine allgemein-psychiatrische Klinik.

8

3. In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 geht die Anstalt davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen leide. Da es häufig zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen sei, sei er im Juni 2008 auf eine andere Station verlegt worden. Die Erwartungen der Anstalt hätten sich mit der Verlegung in vollem Umfang erfüllt. Auf der neuen Station sei der Beschwerdeführer gut integriert. Die Behandlungsprognose sei eher ungünstig, wenn es darum gehe, ihn auf ein Leben außerhalb jeglicher beschützender Rahmenbedingungen vorzubereiten. Auch die Sozialprognose sei ungünstig. Der Auffassung der externen Sachverständigen, der Beschwerdeführer könne in einer allgemein-psychiatrischen Klinik oder in einem Heim leben, stehe entgegen, dass er den Wunsch nach einem selbständigen Leben in der Familie hege. Seine geschiedene Ehefrau habe aber jeden Kontakt zu ihm abgebrochen. Die vollkommen fehlende Krankheitseinsicht sei ein negativer prognostischer Faktor. Wegen mangelnder Konfliktfähigkeit und der handlungssteuernden Wirkung des Wahns sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen werde. Der Zweck der Maßregel sei nicht erreicht und es gebe keine Hinweise darauf, dass er in absehbarer Zeit erreicht werden könne.

9

4. Die Strafvollstreckungskammer ordnete nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an. Bei dem von der Anstalt dargelegten Behandlungsstand könne noch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten begehen werde. Die Legalprognose sei im Grundsatz unverändert. Zwar habe sich die alltägliche Situation durch die Stationsverlegung entspannt. Die weiterhin unbehandelte paranoide Persönlichkeitsstörung mache den Beschwerdeführer für seine Umwelt aber weiterhin gefährlich. Die Fortdauer der Unterbringung sei aus den Gründen eines Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2007 auch weiterhin nicht unverhältnismäßig. In diesem Beschluss wurde auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2005 (2 BvR 1142/05) verwiesen, dessen Gründe unverändert gälten.

10

5. Der Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde. Die weitere Unterbringung sei unverhältnismäßig. Die Anlasstaten seien zwar keine Bagatelldelikte, aber auch nicht der schweren Kriminalität zuzuordnen. Er sei über 74 Jahre alt und seit mehr als 15 Jahren im Maßregelvollzug. Er sei nicht gefährlich, sondern lediglich wenig konfliktfähig.

11

6. Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2009 unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts. Ergänzend führte es aus: Die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Gefährlichkeit, die durch die Art und Anzahl der Anlasstaten belegt werde, rechtfertige die Fortdauer der Unterbringung. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2005 (2 BvR 1142/05) verwiesen.

II.

12

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts.

13

Die Fortdauer der Unterbringung sei unverhältnismäßig. Der Maßregel lägen nur geringfügige Anlasstaten zugrunde. Er sei seit 15 Jahren untergebracht. Sein Freiheitsanspruch überwiege nunmehr das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Er habe mit 74 Jahren ein Alter erreicht, in dem keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Während seiner Entweichung im Jahre 2005 sei er unter schwierigen Bedingungen weder straffällig noch verhaltensauffällig geworden. Zwar bestehe die Diagnose unverändert fort. Die Gerichte hätten sich aber nicht mit dem Fortbestehen auch einer konkreten Gefahr befasst. Die anstaltsfremde Sachverständige habe darauf verwiesen, dass er kein ausgesprochener Risikopatient sei. In einer Stellungnahme der Anstalt vom 20. Juli 2006 sei ausgeführt worden, dass zu prüfen sei, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Entlassung hingewirkt werden könne. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer könne nicht mehr auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2005 gestützt werden, weil seither drei Jahre vergangen seien.

III.

14

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Strafverfahrens und das Vollstreckungsheft vorgelegen.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

16

1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er genügt nicht den aus dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgenden Begründungsanforderungen.

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a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB), ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung zu prüfen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch von Verfassungs wegen geboten; sie muss bestimmten Mindesterfordernissen genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>).

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aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. Er beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Hält das Gericht ein Risiko bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 f.>).

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bb) Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 62 StGB auch gesetzlich festgelegt: Eine solche Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Damit hat er von Verfassungs wegen geltendes Recht nochmals im sachlichen Kodifikationszusammenhang hervorgehoben, um dem Grundsatz besonderen Nachdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>).

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cc) Überdies ist das Verhältnismäßigkeitserfordernis in den Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konkretisiert. Diese erfordern einen Zustand des Täters, der in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten erwarten lässt. Hierzu zählen nicht lediglich Fälle der schweren Kriminalität; ausgeschieden werden allerdings geringfügige Taten (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>; BVerfGK 2, 55 <59>). Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 62 StGB nicht nur die Geltung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der Maßregeln betonen, sondern auch seine besondere Bedeutung für die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>).

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dd) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>).

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ee) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. § 67d Abs. 2, § 68a, § 68b StGB) - nicht genügen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).

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ff) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert angesichts der besonderen Wertungsabhängigkeit der Entscheidung, ob die Erprobung des Untergebrachten in Freiheit verantwortet werden kann, dass der Richter seine Entscheidung eingehend begründet, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Maßstäbe substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Art und der Wahrscheinlichkeit der drohenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>).

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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

25

b) Gemessen hieran verstößt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2009 gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er genügt nicht den aus dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgenden Begründungsanforderungen.

26

Aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als 15 Jahre andauernden Unterbringung sind an die Begründung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung erhöhte Anforderungen zu stellen.

27

Weder das Oberlandesgericht noch die Strafvollstreckungskammer haben indes Ausführungen zu den insoweit maßgeblichen Umständen gemacht, welche Art erheblicher rechtswidriger Taten vom Beschwerdeführer drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Beschluss der Strafvollstreckungskammer erschöpft sich in der pauschalen Feststellung, "bei dem dargelegten Behandlungsstand" - damit wird auf die Stellungnahme der Anstalt vom 31. Oktober 2008 verwiesen - könne noch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

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Das Oberlandesgericht verweist für die Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung schlicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2005 (2 BvR 1142/05). Diese formelhafte Bezugnahme vermag die Einschränkung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers nicht zu tragen. Denn der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf die Feststellung, dass die seinerzeitige Dauer der Maßregelvollstreckung nicht außer Verhältnis zu dem Strafrahmen der vom Beschwerdeführer drohenden Delikte stehe. Schon einfachgesetzlich ist nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB jährlich eine erneute Gesamtwürdigung aller bisherigen und geänderten Umstände vorzunehmen.

29

Zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegen mehr als drei Jahre. Die in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umstände haben sich in dieser Zeit geändert. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts 75 Jahre alt. Da es sich bei den Anlasstaten insbesondere um eine vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelte, hätte sich das Oberlandesgericht mit der Frage befassen müssen, ob die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht inzwischen schon aus Altersgründen in einem solchen Ausmaß reduziert ist, dass körperliche Angriffe im Sinne der Anlasstaten von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Anlasstaten im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits 16 Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sich seit mehr als 15 Jahren im Maßregelvollzug befindet. Während der Entweichungen in den Jahren 2000 und 2005 hatte er keine Taten im Sinne der Anlasstaten begangen. Die Stellungnahme der Anstalt vom 31. Oktober 2008, auf die die Strafvollstreckungskammer und, auf deren Entscheidung Bezug nehmend, das Oberlandesgericht die Fortdauerentscheidung hauptsächlich gestützt haben, erwähnt keine physischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers. Vielmehr wird darin festgestellt, dass es seit der Verlegung auf eine andere Station im Juni 2008 nicht einmal mehr - wie früher - zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen ist.

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In Anbetracht dieser Umstände hätte das Oberlandesgericht begründen müssen, dass und welche erheblichen rechtswidrigen Taten vom Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung zu erwarten sind und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit solcher Taten ist. Erst dann ist eine Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit und des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers überhaupt möglich.

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2. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.