Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Sept. 2014 - 20 Ws 171/14
Gericht
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 05.03.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten der Antragstellerin (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) als unbegründet verworfen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt, § 65 Satz 1, § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
4. Diese Entscheidung des Strafsenats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.
Gründe
I.
- 1
1. Die Antragstellerin ist die derzeit auf der Grundlage von § 99 Satz 1 StVollzG M-V gewählte und anerkannte Gefangenenvertretung der Justizvollzugsanstalt Waldeck. Sie hat für die Durchführung dieses Verfahrens den Strafgefangenen H. zu ihrem Vertreter bestimmt.
- 2
In der Sache trägt die Antragstellerin vor, sie hätte am 06.11.2013 erstmals einen Antrag auf Teilnahme an Organisationskonferenzen der Haftanstalt gestellt. Dieser Antrag sei vom Leiter der Antragsgegnerin aufgrund Zeitmangels und mit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Am 01.12.2013 sei der Antrag erneut der Anstaltsleitung vorgelegt und dort wiederum abgelehnt worden.
- 3
Die Mitglieder der Gefangenenvertretung sind der Auffassung, nach §§ 159, 160 StVollzG (Bund), § 99 StVollzG M-V sei der Anstaltsleiter verpflichtet, zur Vorbereitung von wichtigen Entscheidungen im Vollzug Konferenzen durchzuführen. Hieran solle jeweils ein Mitglied jeder „Statusgruppe“ beteiligt werden. Insbesondere eine pauschale Ablehnung der Begehrens der Gefangenenvertretung sei unzulässig. Ferner seien in der Vergangenheit bereits verschiedene Regelungen ohne die vorherige Beteiligung der Gefangenenvertretung getroffen worden. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin durch den Erlass der Geschäftsordnung vom 10.12.2013 selbst gebunden.
- 4
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, weil die Gefangenenvertretung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nur im Hinblick auf ihre Statusrechte und -pflichten antragsberechtigt sei, nicht aber im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung von allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen.
- 5
2. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einem Mitglied der Gefangenenvertretung bei bestimmten Tagesordnungspunkten von Organisationskonferenzen der Anstalt und der Abteilungen die Teilnahme und Mitwirkung zu ermöglichen. Für diesen Antrag begehrt die Antragstellerin im Übrigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Rostock.
- 6
3. Die vorbezeichneten Anträge wies die Strafvollstreckungskammer mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 05.03.2014 als unbegründet zurück.
- 7
Die ordnungsgemäß gewählte Gefangenenvertretung sei zwar für die Geltendmachung ihres Antrags auf Teilnahme und Mitwirkung an den Organisationskonferenzen antragsberechtigt, da sie insoweit nachvollziehbar geltend mache, aufgrund ihrer gesetzlichen Stellung ein originäres Recht auf Teilnahme an den Konferenzen zu haben. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrages dürfe nicht überspannt werden.
- 8
Der Antrag sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Mitwirkung der Interessenvertretung der Gefangenen bilde § 99 Satz 2 StVollzG M-V. Demnach können in allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herangetragen werden. Ein zwingendes Anhörungs- oder gar Mitwirkungsrecht ergebe sich bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nicht. Auch aus der Geschäftsordnung vom 10.12.2013 ergäben sich keine weitergehenden Rechte für die Gefangenenvertretung, da die Vorschrift des § 99 Satz 2 StVollzG M-V die Mitwirkungsrechte der Gefangenenvertretung begründe und begrenze.
II.
- 9
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
- 10
1. Während sich die in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 26.03.2014 vorgebrachten Verfahrensrügen sämtlichst als nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Calliess/Müller-Dietz, StrVollzG, 11. Auflage, § 118 Rz. 2) und deshalb unzulässig erweisen, ist das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet.
- 11
Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) zulässig, weil es vorliegend geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Denn die Frage der Aktivlegitimation einer auf der Basis von § 99 Satz 1 StVollzG M-V gewählten Interessenvertretung der Gefangenen ist bislang nicht obergerichtlich geklärt.
- 12
Nach der neueren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte muss ein eigenes Antragsrecht der Gefangenenvertretung jedenfalls dann anerkannt werden, wenn es um deren Status geht., z.B. bei der (Ab-) Schaffung durch den Anstaltsleiter (vgl. Arloth, StrVollzG, 3. Auflage, § 160 Rz. 3 m.w.N.). Ist eine Gefangenenvertretung erst einmal eingerichtet, so unterliegen Art, Umfang und Verfahren ihrer Teilnahme und Teilhabe an vollzuglichen Angelegenheiten einschließlich der sie begründenden Verwaltungsvorschriften grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle. Es besteht zwar kein allgemeines Prozessführungsrecht für die Gesamtheit der Gefangenen, aber doch die Befugnis, die eigenen Teilnahmerechte der Gefangenenvertretung zu wahren und gerichtlich zu verfolgen (vgl. Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 160 Rz. 6 m.w.N.).
- 13
Der Landesgesetzgeber hat mit § 99 StVollzG M-V den Haftanstalten aufgegeben, die Gefangenen an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamem Interesse (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 160 Rz. 3) teilnehmen zu lassen. Dies hat die Antragsgegnerin mit ihrer „Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung des geschlossenen Vollzuges der JVA W.“ vom 10.12.2013 getan. Mit dieser Satzung hat sich die Antragsgegnerin mit Außenwirkung selbst gebunden (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 496). Sie muss daher dafür Sorge tragen, dass die Insassenvertretung ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Soweit es um die Möglichkeit der Erfüllung der originären Aufgaben der Insassenvertretung als Organ geht, erfordert es das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, ihr eine Antragsbefugnis einzuräumen. Steht die Möglichkeit der Erfüllung ihrer Aufgaben in Rede, muss eine Aktivlegitimation bejaht werden (vgl. zu Vorstehendem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2001 - 3 Vollz (Ws) 39/01 - juris- ; OLG Hamm NStZ 1981, 118).
- 14
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
- 15
In der Sache haben die Mitglieder der Gefangenenvertretung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder in ihrer Gesamtheit noch jedes Mitglied für sich genommen ein Statusrecht auf Teilnahme und Mitwirkung an Konferenzen der Anstaltsleitung oder einzelner Abteilungen der Haftanstalt.
- 16
Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass als gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Interessenvertretung der Gefangenen lediglich § 99 StVollzG M-V herangezogen werden kann. Demnach können in allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herangetragen werden. Diese sollen dann mit der Vertretung erörtert werden, § 99 Satz 3 StVollzG M-V. Die Norm ist danach eindeutig als Ermessensvorschrift ausgestaltet, enthält mithin kein - vom Willen der Anstaltsleitung unabhängiges - subjektives Recht der Interessenvertretung der Gefangenen auf kollektive oder individuelle Mitwirkung an Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Strafvollzug (vgl. dazu Callies/Müller/Dietz, a.a.O., § 160 Rz. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.1980 - 3 Ws 278/80 StVollzG - juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.1989 - 5 Ws 505/89 Vollz - juris -). Ein Recht auf Anwesenheit bei Konferenzen kann mithin aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden. Das „Wie“ der Entgegennahme von Vorschlägen und Anregungen an die Anstaltsleitung kann diese vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen.
- 17
Die Anstaltsleitung hat hier von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie am 10.12.2013 eine „Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung des geschlossenen Vollzuges der JVA W.“ erlassen hat. Darin sind u.a. regelmäßige Sitzungen zwischen Anstaltsleitung und Interessenvertretung vorgesehen, in welchen letztere eigene Anregungen und Wünsche an die Anstaltsleitung herantragen kann (vgl. § 10 der Geschäftsordnung). Darüber hinaus erfolgt nach § 2 der Geschäftsordnung die Teilnahme der Gefangenen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse insbesondere durch Mitwirkung bei der Vorbereitung von Entscheidungen in der Form, dass eine Anhörung oder Erörterung mit ihr stattfindet oder Organe der Gefangenenvertretung mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauftragt werden. Ein Recht auf Teilnahme der Gefangenenvertretung oder ihren Mitgliedern an Organisations- oder gar Vollzugskonferenzen der Haftanstalt sieht die Geschäftsordnung hingegen an keiner Stelle vor, insoweit geht der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführer auf eine vermeintliche Selbstbindung der Anstaltsleitung fehl.
- 18
Die Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung vermag - entgegen wohl der Ansicht der Antragstellerin - grundsätzlich auch keine weitergehenden Rechte für die Gefangenenvertretung zu begründen als sie der Gesetzgeber vorgegeben hat. Die Vorschrift des § 99 Satz 2 StVollzG M-V begründet und begrenzt zugleich die Mitwirkungsrechte der Gefangenenvertretung. Für eine darüber hinausgehende anstaltsinterne Regelung, an der es hier zudem fehlt, mit daraus folgender „Selbstbindung“ der Verwaltung oder einen „Vertrauensschutz“ der Gefangenenvertretung ist damit kein Raum.
- 19
Aus der Ausgestaltung der Statusrechte in § 99 Satz 2 StVollzG M-V folgt ferner, dass die Anhörung und Beteiligung der Gefangenenvertretung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen der Anstalt sein kann. Unterbliebene Anhörungen können zudem jederzeit nachgeholt werden.
III.
- 20
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil das Begehren der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 ZPO.
IV.
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.