Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.05.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.07.2009 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe - rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - im Umfang des erweiterten Antrags vom 11.05.2009 sowie ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die im Bezirk des Landgerichts N. wohnhafte Klägerin macht vor dem Landgericht Neubrandenburg verschiedene Aufwendungserstattungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Treuhandverhältnis geltend. Hierfür begehrt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer in N. ansässigen und im dortigen Landgerichtsbezirk zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Ihren ersten Antrag vom 09.01.2009 hat sie mit weiterem Antrag vom 11.05.2009 hinsichtlich der Zinsen nach Zinsbeginn und -höhe erweitert.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem ursprünglichen Antrag teilweise entsprochen und ihn im Übrigen mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen. Außerdem hat es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet.

3

Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten "namens und in Vollmacht" der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin weiter um Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Einschränkung ersucht.

4

Das Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist erfolgreich.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.

6

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig.

a)

7

Die Notfrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach der am 14.04.2009 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten, da die Beschwerdeschrift am 13.05.2009 beim Landgericht einging.

b)

8

Die erforderliche Beschwer der Klägerin ist ebenfalls gegeben.

aa)

9

Dass es sich um eine sofortige Beschwerde der Klägerin und nicht etwa um eine solche ihrer Prozessbevollmächtigten handelt, ergibt sich aus der Formulierung in der Beschwerdeschrift:

10

"In dem Rechtsstreit (...)

 legen wir hiermit namens und in Vollmacht der Antragstellerin gegen den Beschluss (...) sofortige Beschwerde ein (...)"

bb)

11

Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, liegt die Beschwer der Klägerin auf der Hand (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 13).

cc)

12

Aber auch hinsichtlich der nach § 121 Abs. 3 ZPO eingeschränkten Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nach Ansicht des Senats - jedenfalls auch - die Partei selbst beschwerdeberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 376, juris Tz. 4 sowie Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37, juris Tz. 3; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08, JurBüro 2009, 97, juris Tz. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2000 - 9 WF 189/99 u.a., FamRZ 2000, 1385, juris Tz. 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2008 - 4 So 75/08, NJW 2009, 1433, juris Tz. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2008 - 4 WF 125/07, FamRZ 2008, 1355, juris Tz. 8; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rn. 14; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rn. 14; Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 19; a.A. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 - 16 WF 40/07, FamRZ 2007, 1111, juris Tz. 2; jeweils m.w.N.).

13

So ist bereits eine formelle Beschwer der Partei gegeben, wenn ihrem Antrag - auf unbeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwaltes - nicht in vollem Umfang, sondern eben eingeschränkt - zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes - stattgegeben wird.

14

Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der beigeordnete Anwalt die Partei wegen der Kosten - insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder (VV 7003, 7005 zu § 2 Abs. 2 RVG) - in Anspruch nimmt, die wegen der eingeschränkten Beiordnung nicht von der Landeskasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 45 Abs. 1 RVG) erstattet werden. Dem steht - für die hier relevante Frage der Zulässigkeit der Beschwerde - nicht entgegen, dass der Anwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle der Beiordnung Ansprüche auf Vergütung - wozu auch Auslagen und damit Reisekosten gehören - nicht gegen die Partei geltend machen darf. So ist streitig, ob diese Forderungssperre auch für die von einer eingeschränkten PKH-Bewilligung betroffenen Reisekosten gilt (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - 10 WF 33/07, FamRZ 2008, 1767, juris Tz. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2001 - 10 WF 62/01, FamRZ 2001, 1157, juris Tz. 5; OLG Brandenburg, a.a.O.; Enders, JurBüro 2003, 225, 228; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2001 - 1 WF 180/01, OLGR 2002, 28, juris Tz. 3; Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn. 11; Musielak/Fischer, a.a.O., § 122 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden: allein die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Reisekosten beschwert den Mandanten. Zudem sind Vereinbarungen zwischen dem Anwalt und der Partei über die Tragung der Reisekosten durch diese denkbar. Dadurch wird zwar eine Verbindlichkeit nicht begründet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RVG), eine gleichwohl erfolgte Zahlung kann aber u.U. nicht zurück gefordert werden (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RVG, vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 37). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Partei in vielen Fällen zur Übernahme der Reisekosten bereit erklären und diese auch - ggfs. durch einen Vorschuss - zahlen wird, weil sie sich davon Vorteile verspricht.

2.

15

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht die Prozesskostenhilfe, soweit es sie bewilligt hat, zu Unrecht nach § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt (c)) und im Übrigen zu Unrecht abgelehnt hat (a)). Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen kein anderes Ergebnis (b)).

a)

16

Nach der im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 19) erscheint die beabsichtigte Klage insgesamt nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.

aa)

17

Hinsichtlich des geltend gemachten "Hauptsachebetrages" von 8.500,00 Euro hat das Landgericht zutreffend einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB angenommen.

bb)

18

Darüber hinaus ist es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aber auch durchaus möglich, dass sich die beabsichtigte Klage - ggfs. nach Durchführung einer Beweisaufnahme - auch hinsichtlich der weiter begehrten Zinsen, Zwangsvollstreckungs- und Rechtsverfolgungskosten aus § 280 BGB als begründet erweist. Dies genügt hier für die Annahme der Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 19 m.w.N.).

19

So ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin (Antragsschrift vom 09.01.2009; Beschwerdeschrift vom 11.05.2009 i.V.m. Anlage A 19), dass diese in dem Verfahren 2 O 129/07 LG Neuruppin, in dem sie selbst von Frau G. auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung von 8.500,00 Euro in Anspruch genommen worden war, mit Schriftsatz vom 24.05.2007 dem Antragsgegner den Streit verkündet hatte. Dies nimmt der Antragsgegner (Schriftsatz vom 27.05.2009) auch nicht in Abrede. Damit war ihm bekannt, dass die Antragstellerin für den Fall, dass die Forderung der Frau G. berechtigt sein sollte, von ihm Erstattung verlangt.

20

Die Antragstellerin hat zudem - insoweit bislang unbestritten - vorgetragen, sie habe erst im Lauf des Verfahrens 2 O 129/07 vor dem Landgericht Neuruppin erfahren, dass ihre Mutter von Frau G. den Betrag von 8.500,00 Euro entgegen genommen und dies quittiert habe. Darüber hinaus behauptet sie mit Beweisantritt unterlegt, der Antragsgegner habe dies bereits zuvor gewusst, weil er bei Unterzeichnung des Vorvertrages und bei Übergabe des Geldes jeweils anwesend gewesen sei - was der Antragsgegner bestreitet (Schriftsatz vom 27.01.2009). Danach konnte die Antragstellerin zunächst davon ausgehen, die von Frau G. gegen sie erhobene Klage sei unbegründet, weshalb sie sich dagegen - mit anwaltlicher Hilfe, § 78 ZPO - verteidigen konnte und kein sofortiges Anerkenntnis abzugeben brauchte. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Antragstellerin vor dem Landgericht Neuruppin in erster Instanz obsiegte und erst durch Berufungsurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.05.2008 (5 U 111/07) zur Zahlung verurteilt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche der Frau G. nicht so offensichtlich begründet waren, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren gehalten gewesen wäre, sofort an Frau G. zu leisten und sich erst anschließend - im Innenverhältnis des Treuhandvertrages - an den Antragsgegner zu wenden.

21

Daraus ergibt sich außerdem, dass die Antragstellerin die Kosten der Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte, und zwar auch - jedenfalls aus ihrer damaligen Sicht - im Interesse des Antragsgegners, den sie - wie die Streitverkündung zeigt - im Fall einer eigenen Verurteilung in Anspruch nehmen wollte.

22

Anlass, sich nach Eingang der Klage von Frau G. bei ihrer Mutter oder bei dem Antragsgegner bezüglich der Anzahlung zu erkundigen, hatte die Antragstellerin nicht, zumal in jenem Verfahren seitens der dortigen Prozessbevollmächtigten der Frau G., die auch die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in vorliegendem Verfahren ist, zunächst lediglich pauschal vorgetragen worden war, der Betrag von 8.500,00 Euro sei durch einen Boten übergeben worden (Anspruchsbegründung vom 04.04.2007, 2 O 129/07 LG Neuruppin).

23

Nach dem Vortrag der Antragstellerin liegt schließlich auch eine Pflichtwidrigkeit des Antragsgegners vor, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach soll er nicht nur bei der Übergabe des Geldes anwesend gewesen sein (s.o.) und dieses jedenfalls zum Teil auch selbst erhalten haben, sondern die mit ihm befreundete Frau G. durch Hinweise auf eine mögliche Verjährung ihrer Ansprüche zu deren gerichtlicher Geltendmachung gegen die Antragstellerin veranlasst haben. Sollte dieser - vom Antragsgegner bislang nicht bestrittene - Vortrag zutreffen, hätte der Antragsgegner - nach summarischer Prüfung der Rechtslage - seine Pflichten aus einem zwischen ihm und der Antragstellerin bestehenden Treuhandverhältnis verletzt: wenn er als Treugeber und "wirtschaftlicher Eigentümer" des Grundstücks dieses an Frau G. verkaufen wollte und - aufgrund eines formnichtigen "Vorvertrages" - eine Anzahlung auf den Kaufpreis von dieser entgegennahm, war er gegenüber der Treuhänderin - der Antragstellerin - verpflichtet, diese von berechtigten Rückforderungsansprüchen der Frau G. freizustellen.

cc)

24

Die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Schriftsatz vom 11.05.2009 erfolgte Antragserweiterung, über die das Landgericht formal bisher nicht entschieden hat, bezieht sich lediglich auf Nebenforderungen und hat deshalb keine Auswirkungen auf die Kosten der Prozessführung (§ 4 Abs. 1, letzter Halbsatz ZPO, §§ 3, 43 Abs. 1 GKG).

b)

25

Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

26

Soweit er anführt, er sei nicht passivlegitimiert, weil er den Betrag von 8.500,00 Euro nicht erhalten habe, an dem damaligen Vertrag nicht beteiligt gewesen sei und es sich insoweit allein um Rechtsgeschäfte zwischen der Antragstellerin, ihrer Mutter und Frau G. gehandelt habe, führt dies nicht zur Unbegründetheit des Antrages. Die Antragstellerin hat hierzu Beweis angeboten (Zeugnis der Frau G. und deren Lebensgefährten H.-P. H., der das Geld überbracht haben soll, Zeugnis der Mutter der Antragstellerin), der ggfs. zu erheben ist. Dabei ist für die vorliegende Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren auch ohne Bedeutung, ob die Beteiligten damals einen Vorvertrag über einen Grundstücksverkauf abschließen wollten oder einen Darlehensvertrag, für den das Grundstück lediglich als Sicherheit dienen sollte.

27

Die Berufung des Antragsgegners auf eine angebliche Generalquittung, die sich die Parteien in einem vor dem Oberlandesgericht Rostock - 7 U 62/07 - am 28.09.2007 abgeschlossenen Vergleich erteilt haben, führt ebenfalls nicht zur Abweisung des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussicht. Ausweislich Ziff. 2 des vor dem damaligen 7. Zivilsenat des OLG Rostock geschlossenen Vergleichs sollten durch diesen "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Beklagte" (= Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) erledigt sein. Solche Ansprüche macht die Antragstellerin hier aber nicht geltend. Ihr Antrag ist vielmehr gestützt auf behauptete Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis, das zwischen den Parteien angeblich bestanden haben soll. Im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses mag damals das fragliche Grundstück erworben worden sein. Die hier streitgegenständlichen Forderungen der Antragstellerin stehen jedoch in keinem Zusammenhang (mehr) mit dem damaligen Erwerb.

28

Soweit der Antragsgegner - ohne dies allerdings näher auszuführen - "in Bezug auf den Zahlungseingang der ca. 50 % der streitigen 8.500,00 Euro" die Einrede der Verjährung erhebt, bleibt dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang, weil bereits das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung dieses Betrages unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

c)

29

Die - gemäß § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche - Beiordnung der von der Antragstellerin gewählten Rechtsanwältin hatte ohne die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" zu erfolgen, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO gegeben sind.

aa)

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zwar keine vollständige Gleichstellung, aber eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach darf weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der weniger Bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09, NJW 2010, 987, juris Tz. 12 sowie Beschluss vom 12.11.2007 - 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131, juris Tz. 13; Zöller/Geimer, a.a.O., vor § 114 Rn. 1, jeweils m.w.N.).

bb)

31

Daraus wird u.a. gefolgert, dass auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, einen Anspruch darauf hat, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2008 - 8 WF 172/07, FamRZ 2008, 1011, juris Tz. 8; Musielak/Fischer, a.a.O., § 121 Rn. 18a; a.A. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006 - 7 WF 92/06, MDR 2007, 236, juris Tz. 8; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

32

Dabei ist jedoch grundsätzlich § 121 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Geltendmachung weiterer Kosten - also insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder - verzichtet und sich insoweit mit der Beiordnung "zu den Bedingungen eines (richtig:) im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" einverstanden erklärt. Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, jedoch nicht der Fall, so dass auch keiner Entscheidung bedarf, ob in dem von dem auswärtigen Rechtsanwalt unterzeichneten Beiordnungsantrag bereits eine konkludente Verzichtserklärung zu sehen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O., juris Tz. 7 [zum alten Recht]; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 12.03.2009 - 10 WF 204/08 u.a., FamRZ 2009, 1235, juris Tz. 10; KG, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10, JurBüro 2010, 537, juris Tz 4;. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 13; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 18b, jeweils m.w.N.).

cc)

33

Erforderlich ist in derartigen Fällen vielmehr eine Vergleichsberechnung (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 13b; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 19, jeweils m.w.N.). In dieser sind die Reisekosten zu berücksichtigen, die bei dem auswärtigen und - im Vergleich dazu - bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt entstehen können, sowie die Kosten, die ggfs. - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO anfallen und bei Beiordnung des auswärtigen Anwalts erspart werden könnten. Dabei ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachten. Sind die Kosten im konkreten Fall nach alledem geringer, kann der auswärtige Anwalt beigeordnet werden. (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 13.04.2010 - 2 Ta 21/10, juris Tz. 4, 5 und vom 06.10.2010 - 2 Ta 138/10, juris Tz. 16, 17; LAG München, Beschlüsse vom 04.12.2008 - 8 Ta 473/08, juris Tz. 9 und vom 07.01.2010 - 6 Ta 1/10, NZA-RR 2010, 378, juris Tz. 26; LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 03.11.2009 - 3 Ta 656/09, JurBüro 2010, 263, juris Tz. 3, 5 und vom 01.07.2010 - 3 Ta 359/10, juris Tz. 3, 5-6; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2006 - 10 WF 141/06, OLGR Schleswig 2007, 32, juris Tz. 7, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2007 - 2 WF 51/07, MDR 2008, 51, juris Tz. 7; alle m.w.N.).

(1)

34

Angesichts des eindeutigen Gesetzestextes des § 121 Abs. 3 ZPO ist - nach der Änderung der Vorschrift durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I, S. 358) mit Wirkung vom 01.06.2007 - eine Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines "(gerichts-)ortsansässigen" Rechtsanwaltes nicht mehr zulässig.

35

Vielmehr kann auch ein Anwalt beigeordnet werden, der nicht am Sitz des Gerichts ansässig ist, aber noch in dessen Bezirk. Auch bei diesem können daher Reisekosten anfallen, die u.U. sogar höher sind als bei einem nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalt, wenn der Sitz des ersteren nämlich weiter entfernt vom Gerichtsort liegt als der des zwar auswärtigen, aber dichter bei Gericht ansässigen Anwalts.

36

Vergleichsmaßstab für § 121 Abs. 3 ZPO kann daher nicht allein die - formale - Frage sein, in welchem Bezirk der beizuordnende Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Den Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind vielmehr die möglichen Reisekosten des Anwalts gegenüber zu stellen, der zwar noch im Gerichtsbezirk, aber am weitesten weg vom Gerichtsort ansässig ist. Fallen diese höher aus, steht § 121 Abs. 3 ZPO der Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht entgegen (vgl. LAGe Sachsen-Anhalt, München, Düsseldorf, jeweils a.a.O.).

(2)

37

Darüber hinaus ist nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stets zu prüfen, ob besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei deshalb Anspruch auf die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes hätte. Ist dies der Fall und werden diese Kosten durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes erspart, kommt eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Tz. 9 ff.; KG, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O., juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 25.03.2009 - 19 W 14/09, juris Tz. 3, und vom 08.01.2008, a.a.O., juris Tz. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - 9 WF 392/07, juris Tz. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2007 - 8 WF 107/07, OLGR Schleswig 2007, 576; LAG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2010 - 4 Ta 7/10, juris Tz. 5; LAG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Mathias/Bischof, RVG, 3. Aufl., § 46 Rn. 17, 18; alle m.w.N.).

38

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven und tatsächlichen Fähigkeiten der Partei abzustellen (BGH, a.a.O., juris Tz. 10; KG, a.a.O., juris Tz. 6). Außerdem sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshof zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu u.a. BGH, Beschlüsse vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, juris Tz. 12 ff.; vom 25.01.2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, juris Tz. 6; vom 11.12.2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378, juris Tz. 7 ff.; vom 22.04.2008 - XI ZB 20/07, juris Tz. 7 ff.; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 Stichwort "Reisekosten des Anwalts"; alle m.w.N.).

39

Danach handelt es sich etwa im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, es sei denn, bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes stünde zweifelsfrei fest, dass ein Mandantengespräch nicht erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 16.10.2002 und vom 25.01.2007, jeweils a.a.O.). Besondere Umstände in diesem Sinne können u.a. dann vorliegen, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Tz. 10).

40

Dies kann dazu führen, dass die Kosten eines auswärtigen Anwalts trotz seiner Reisekosten geringer sind als die eines im Gerichtsbezirk ansässigen, wenn etwa die Entfernung zum Gerichtsort geringer ist oder durch seine Beiordnung ein Verkehrsanwalt erspart wird. Für eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" ist dann kein Raum.

dd)

41

So verhält es sich hier:

42

Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in L., ihre beigeordnete Prozessbevollmächtigte ihren Sitz in N., das hiervon lediglich knapp 20 km entfernt liegt. Zum Sitz des Landgerichts in Neubrandenburg sind es vom Wohnort der Antragstellerin ca. 130 km, von N. aus ca. 100 km. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Landgericht Neubrandenburg und Ueckermünde, bei der sich um die am weitesten entfernte Stadt im Bezirk handeln dürfte, beträgt knapp 70 km. Die bei der beigeordneten Anwältin anfallenden Reisekosten mögen daher höher sein als bei einem noch im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt, die Differenz ist aber nur geringfügig.

43

Hinzu kommt, dass praktisch keine Reisekosten der Partei für eine Informationsreise zu ihrer beigeordneten Prozessbevollmächtigten entstehen. Diese würden aber anfallen, wenn ein Anwalt am Gerichtsort beigeordnet würde, da eine solche Reise hier erforderlich wäre. Der streitgegenständliche Sachverhalt ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so einfach gelagert, dass lediglich eine schriftliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten ausreichen würde. Dies gilt gerade auch aufgrund des Umstandes, dass hier diverse Vorverfahren - 2 O 129/07 und 2 O 263/08 LG Neuruppin, 3 O 131/06 LG Neubrandenburg, jeweils über zwei Instanzen - eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Die Kenntnis dieser Vorverfahren ist für die ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin in vorliegendem Verfahren unabdingbar.

44

Aufgrund dieser Vorverfahren, in denen die Antragstellerin ebenfalls von ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, besteht außerdem offensichtlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und ihrer Anwältin. Dies zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin ausschließlich von ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werden möchte.

45

Wäre der Antragstellerin - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein im Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet worden, hätte sie daher einen Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes an ihrem Wohnsitz gehabt, wobei hierfür sinnvollerweise ihre jetzige Prozessbevollmächtigte in Frage gekommen wäre. Die dadurch entstehenden Kosten - in Verbindung mit den Kosten des beigeordneten "Haupt-" Anwaltes - lägen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit höher als die Kosten, die durch die Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstehen, selbst wenn diese Reisekosten zu - evtl. auch mehreren - Gerichtsterminen abrechnen kann.

46

Die bei unbeschränkter Beiordnung der auswärtigen Anwältin entstehenden Kosten sind daher bei überschlägiger Berechnung nicht höher als die bei Beiordnung eines bezirksansässigen Anwalts insgesamt entstehenden Kosten, so dass die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung keinen Bestand haben kann.

III.

47

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 39).

IV.

48

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

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Tenor Der angefochtene Beschluss vom 12. September 2006 wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwälti

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 1/06
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag
eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig
ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3
ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines
am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
in Dem Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Berlin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht München I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter ) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.
2
Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein Anwalt, der zwar beim Prozessgericht postulationsfähig, aber nicht zugelassen sei, nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuweichen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts München gebe es eine Vielzahl von Anwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand.
4
Die 1. Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.
5
a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083). Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätz- lich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).
6
b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht die genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf. Während eine Mindermeinung ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit unterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/ Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be- schlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat hält die genannte Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des betroffenen Rechtsanwalts für zulässig.
7
Beiordnungsantrag Ein enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen Fällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).
8
Ein 2. solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

9
a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier würden die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts durch die einschränkungslose Beiordnung des in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht erspart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende Kläger begehrt die Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort.
10
Dass b) einem am Gerichtsort ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu erstatten sind, wenn die Prozessführung ein Informationsgespräch erfordert und die auswärtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Reise zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine einschränkungslose Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten für eine oder mehrere Reisen des Prozessbevollmächtigten von Berlin zum Landgericht München I oder in den ca. 100 km südlich gelegenen Wohnort des Klägers übersteigen die fiktiven Reisekosten des Klägers für eine gleiche Anzahl von Fahrten von seinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort München deutlich.
11
c) Die einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass nur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu Fischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unangegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten " zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts " beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO - in der seit dem 01.06.2007 gültigen Fassung - kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts "..niedergelassener.." Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts (Amtsgericht Rostock) niedergelassen - i.S.d. §§ 27, 209 BRAO -. Sein Kanzleisitz befindet sich ausweislich seines Briefkopfes in N/Holstein. Durch seine Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht werden voraussichtlich höhere (Fahrt- und Abwesenheits-)Kosten als bei einem hiesigen Rechtsanwalt entstehen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht nicht. Denn Inhalt des Rechtsstreits ist eine Scheidungssachen ohne komplizierte Folgesachen. Dieses rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalts (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26.Auflage § 121 Rn. 20 m.w.N.).

6

Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor der eingeschränkten Beiordnung kein rechtliches Gehör gewährt hat. Die genannte Einschränkung bedarf nicht der ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsanwalts, und der besonderen Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es ist davon auszugehen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bei Beantragung der Beiordnung die rechtlich maßgeblichen Vorschriften - hier § 121 Abs. 3 ZPO - kennt. Mit dem Beiordnungsantrag erteilt er daher stillschweigend sein Einverständnis zu der genannten Einschränkung. Der Senat folgt insoweit den - entsprechenden - von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Schleswig vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart OLGR 1999, 122; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; vgl. auch OLG München FamRZ 2001,511, 512 li.Sp. m.w.N.; OLG Hamm NJW 1983, 507; Mü-Ko/Wax, ZPO, § 121 Rn. 9; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 576).

7

Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW 2006,851, 852 li.Sp.) steht nicht im Widerspruch zu der des Familiengerichts.

8

Die Sachverhalte beider Entscheidungen entsprechen sich nicht. Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein im OLG - Bezirk (Oldenburg) ansässiger Rechtsanwalt (Kanzleisitz in Aurich) im Rahmen seiner Beiordnung einen Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitskosten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist weder im Bezirk des Amtsgerichts noch des OLG Rostock ansässig.

9

Die für die Beiordnung maßgebliche Vorschrift - § 121 Abs. 3 ZPO - ist seit der Entscheidung des OLG Oldenburg neu gefasst worden. Das OLG hatte über den rechtlichen Bestand der genannte Einschränkung für einen - aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO - beim Prozessgericht "... zugelassenen ..." aber nicht ortsansässiger Rechtsanwalt zu entscheiden. Aufgrund der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen ist. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Bezirk er "... niedergelassen ..." ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim/Teck vom 31.01.2007 (betr. Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Antragstellerin) wird

als unzulässig verworfen.

Gründe

 
Das Familiengericht hat der in W. (bei Heilbronn) wohnhaften Antragstellerin für das von ihr eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Vermittlung des Umgangsrechts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr ihren in Heilbronn ansässigen Verfahrensbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Mit der ausdrücklich „namens und im Auftrag der Antragstellerin“ - rechtzeitig - eingelegten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt sie den Wegfall dieser Einschränkung.
Dem Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht und die Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Dies betrifft auch die von der Bewilligung ausgenommenen Reisekosten ( Zöller/Philippi , ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11). Die vorgenommene Einschränkung der Beiordnung beschwert somit nicht die hilfsbedürftige Partei, sondern den beigeordneten Rechtsanwalt, dem deshalb in solchen Fällen ein eigenes Beschwerderecht zugestanden wird (BAG, NJW 2005, 3083; BGH, NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37 m.w.N.).
Einer vom beigeordneten Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde wäre der Erfolg allerdings nicht zu versagen, denn unter den besonderen Umständen des Einzelfalles hat die Antragstellerin ein schützenswertes Interesse an einer Vertretung gerade durch ihren in Wohnortnähe ansässigen Verfahrensbevollmächtigten, der sie schon in vergangenen familiengerichtlichen Verfahren vertreten und entsprechende Hintergrundkenntnisse hat.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 05. Dezember 2007, Az. 14 F 785/06,

abgeändert:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Juli 2007, Az. 14 F 785/06, dahin

abgeändert,

dass zusätzlich zu den festgesetzten 1.443,87 Euro weitere 486,67 Euro, damit insgesamt 1.930,54 Euro als Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden.

2. Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der gemeinsamen Tochter der Parteien und einstweiliger Anordnung wurde dem Antragsgegner durch Beschluss vom 25. September 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten und unter Beiordnung des Beschwerdeführers, der seinen Kanzleisitz am Wohnort des Antragsgegners in ... hat, ohne Beschränkungen bewilligt. Es fanden zwei Verhandlungstermine vor dem Familiengericht Nürtingen am 25. September 2006 und am 3. April 2007 statt, die vom Antragsgegner zusammen mit dem Beschwerdeführer wahrgenommen wurden. Über die einstweilige Anordnung wurde am 25. September 2006 entschieden und über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Beschluss vom 4. April 2007, durch den die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Im Termin vom 3. April 2007 wurde zugleich eine Umgangsregelung die zwischen den Parteien vereinbart.
Auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2006 bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens (630,46 Euro) und vom 2. Juli 2007 bezüglich des Hauptsacheverfahrens (1.300,08 Euro) wurden mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2007 lediglich 1.443,87 Euro in Ansatz gebracht. Statt der geltend gemachten Reisekosten und Tagegelder für die Wahrnehmung der beiden Gerichtstermine durch den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt 822 EUR (2 x 411 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer wurden die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten nebst eines 10%-igen Zuschlages (435,62 Euro + 43,56 Euro) berücksichtigt.
Die gegen den Festsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat die Familienrichterin durch Beschluss vom 05. Dezember 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Beiordnungsbeschluss einen Anspruch auf Terminsreisekosten gegen die Staatskasse ausschließe, auch wenn er keine ausdrückliche Beschränkung enthalte.
Gegen die ihm am 10. Dezember 2007 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 12./17. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung seiner weiteren Auslagen (Fahrtkosten) von 486,67 EUR.
Die Richterin hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.
Dem auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf Festsetzung der Reisekosten und Tagegelder für die beiden von ihm wahrgenommenen Gerichtstermine in der beantragten Höhe zu.
a) Gem. § 121 Abs. 1 ZPO wird im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Dabei hat auch die PKH-Partei einen Anspruch darauf, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen (Fischer in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 121 Rdnr. 18 m. w. N.; OLG Hamm NJOZ 2005, 767).
Der Beiordnungsbeschluss vom 25. September 2006 enthält in Bezug auf die fehlende Ansässigkeit des Beschwerdeführers am Gerichtsort keine Beschränkung. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich aber gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der Beiordnung im Beiordnungsbeschluss, der bindend für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG ist und nicht umgedeutet werden kann (von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 46 RVG Rdnr. 30d m. w. N.; KG Berlin JurBüro 2005, 264). Sofern der Beiordnungsbeschluss keine entsprechende Beschränkung enthält, sind die Reisekosten deshalb grundsätzlich zu erstatten (von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O.; Fischer, a. a. O.; OLG Rostock FamRZ 2001, 510; OLG Koblenz AGS 2002, 67; OLG München MDR 2002, 543; KG Berlin MDR 2004, 474; OLG Oldenburg AGS 2005, 212; BGH NJW 2004, 2749). Der Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2006 (NJW 2006, 3783) kann nichts anderes entnommen werden, denn in dieser geht es um das Beiordnungsverfahren, nicht aber um das sich anschließende Festsetzungsverfahren, in dem gerade die Bindung an den Beiordnungsbeschluss - auch bezüglich einer nicht angeordneten Beschränkung - besteht.
10 
Durch die Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechts ist die früher verbreitete Auffassung (u. a.: Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 1385; OLG Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2002, 310) überholt, wonach sich aus § 121 Abs. 3 ergebe, dass ein beim Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt keine höheren Kosten verlangen könne als ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt. Deswegen könne jener, auch wenn er nicht damit einverstanden sei, nur zu den Bedingungen eines zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 121 Rdnr. 13 m. w. N.; OLG Nürnberg NJW 2005, 687; OLG Hamm AGS 2005, 71 und NJW 2005, 1724; OLG Köln MDR 2005, 1130; OLG Düsseldorf AGS 2005, 513; OLG Oldenburg NJW 2006, 851; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800).
11 
Danach kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Terminsreisekosten, die gem. § 46 Abs. 1 RVG grundsätzlich als notwendige Auslagen anzusehen sind (von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 46 Rdnr. 23; Philippi, a. a. O., § 121 Rdnr. 13 und 40; Fischer, a. a. O., § 121 Rdnr. 18; je m. w. N.), im Hinblick auf die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO und unter entsprechender Umdeutung des Beiordnungsbeschlusses nicht festzusetzen sind.
12 
b) Gleichwohl bedeutet die uneingeschränkte Beiordnung keine generelle Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes. Deren Notwendigkeit ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 RVG im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG zu überprüfen (Philippi, a. a. O., § 121 Rdnr. 41; Fischer, a. a. O.; KG RPfleger 2005, 200; OLG Hamm NJOZ 2005, 767; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2007; von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 46 RVG Rdnr. 30d zum Meinungsstreits; entgegen OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718: zugelassene Rechtsbeschwerde anhängig gem. Fischer, a. a. O., § 121 Fußnote 171).
13 
Dabei ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten müssen (OLG Hamm, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 46 RVG Rdnr. 13 und 14 m. w. N.).
14 
Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz eine Vergleichsrechnung dahin vorgenommen, ob nicht die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung kostengünstiger gewesen wäre. Hierbei war jedoch von einer ex ante-Betrachtung auszugehen, denn maßgebend ist der Entstehungs- und nicht der spätere Festsetzungszeitpunkt (Hartmann, a. a. O., Rdnr. 13).
15 
Insoweit musste aber der Beschwerdeführer nicht von vornherein damit rechnen, dass die Wahrnehmung zweier Gerichtstermine erforderlich werden würde, da über die einstweilige Anordnung gem. §§ 620, 620a Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden konnte.
16 
Die Wahrnehmung des ersten Termins verursachte einschließlich Mehrwertsteuer Kosten von 476,76 Euro, während für den Unterbevollmächtigten fiktiv 479,18 Euro (einschließlich des 10%-igen Zuschlags) in Ansatz gebracht wurden. Danach durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht kostengünstiger sein würde als die Wahrnehmung des Termins durch ihn selbst und die dadurch verursachten Reisekosten. Dass ein weiterer Termin erforderlich werden würde, war für ihn nicht vorhersehbar.
17 
Er kann deshalb im nachhinein nicht auf die Erstattung lediglich der Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten beschränkt werden.
18 
c) Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war deshalb der weitere Betrag von 486,67 Euro zur Zahlung aus der Staatskasse festzusetzen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

1. Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 10.7.2008 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht verwiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.8.2008 gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen (§ 21 GKG).

Gründe

A

1

Zum Rechtsmittel gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss ( Ziffer 1. des Tenors) :

I

2

Der Rechtsmittelführer ist dem Antragsgegners in einer Scheidungssache gemäß § 121 ZPO beigeordnet worden. Mit dem angefochtenen Gebührenfestsetzungsbeschluss hat das Familiengericht von den von ihm geltend gemachten Kosten Reisekosten in Höhe von 50 Euro zzgl. MwSt. von 9,50 Euro = insgesamt 59,50 Euro abgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

II

3

Das Rechtsmittel ist als Erinnerung auszulegen. Gemäß §§ 33 Abs. 3, 55, 56 Abs. 2 RVG ist eine Beschwerde gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Rechtsmittel vom Gericht, das die angefochtenen Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist. Beides liegt nicht vor. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG das Familiengericht zuständig. Die angefochtene Entscheidung ist von einer Rechtspfleger getroffen worden.

B

4

Zur sofortigen Beschwerde vom 4.8.2008 gegen den ("Prozesskostenhilfe - ") Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2007 (Ziffer 2. des Tenors) :

I

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner den Beschwerdeführer gemäß § 121 ZPO als Rechtsanwalt beigeordnet. Nach der diesem übersandten Leseabschrift ist die Beiordnung ohne jegliche Einschränkung erfolgt. Das vom zuständigen Richter unterschriebene Original enthält die Einschränkung "...Die Beiordnung erfolgt zu den Sätzen eines ortsansässigen Rechtsanwalts...". Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 17.7.2008 auf den genannten Fehler hingewiesen und eine neue berichtigte Leseabschrift übersandt hat, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 15.10.2007 Beschwerde eingelegt.

II

6

Die nach den § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

7

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass zwischen dem erstmaligen Zugang der (fehlerhaften) Abschrift des Beschlusses vom 15.10.2007 beim Beschwerdeführer und dem Eingang der Rechtsmittelschrift ein Zeitraum von mehr als einem Monat verstrichen ist. Denn entscheidend für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer vom korrekten Inhalt des Beschlusses Kenntnis hat erlangen können. Die berichtigte Abschrift des genannten Beschlusses ist dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 17. Juli 2008 übersandt worden. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist am 5.8.2008 beim Familiengericht eingegangen, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

8

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Maßgebend für den Umfang der Beiordnung ist die Urschrift des Beschlusses (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage § 121 Rn. 32 sowie § 120 Rn.3 m.w.N.; OLG Stuttgart Justiz 1986, 18) und nicht die falsche Ausfertigung. Denn nur die Urschrift enthält die erforderliche richterliche Willensbildung. Der Urkundsbeamte kann diese nicht durch die Hinausgabe einer falschen Abschrift abändern. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentierung bei Zöller (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage § 119 Rn. 49). Diese beschäftigt sich mit der Frage, ob die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn sie fehlerhaft bewilligt worden ist. Die Frage, ob für die Bewilligung die Urschrift oder die Abschrift des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich ist, ist nicht Inhalt der genannten Kommentierung.

9

Zu Recht hat das Familiengericht den Beschwerdeführer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen. Er ist in W geschäftsansässig. Durch seine einschränkungslose Beiordnung würden - wie der Vorgang zeigt - der Staatskasse weitere Kosten entstehen . Denn neben den regulär anfallenden Gebühren fallen Fahrt- und Abwesenheitskosten (Auslagentatbestände 7004 und 7005) an.

10

Der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts steht auch nicht entgegen, dass das Familiengericht nicht vor seiner Entscheidung über den Beiordnungsantrag die Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser Einschränkung eingeholt hat. Der Senat folgt der Ansicht des BGH (BGH FamRZ 2007, 37 - mit einer ausführlichen Darstellung des Streitstandes zu dieser Frage), dass ein Rechtsanwalt Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO hat. Beantragt er dennoch bei einem auswärtigen Gericht seine Beiordnung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er konkludent seine Zustimmung zu einer Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt" erklärt.

.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 02.02.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.02.2010 – 2 Ca 3490/09 (PKH) –teilweise abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird über die bereits erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hinaus auch PKH zur Rechtsverfolgung der geänderten Anträge zu 4. – 7. und 9. – 37. aus dem Schriftsatz vom 28.10.2009 gewährt. Ihm wird insoweit Rechtsanwältin R.K. aus M. mit der Einschränkung beigeordnet, dass deren Reisekosten zum Arbeitsgericht nur bis zu einer Entfernung von 97 km pro Geschäftsreise zu Lasten der Landeskasse abrechenbar sind. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers, die auf die Hälfte ermäßigt werden, zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

pp.

II.

pp.

III.

1

Die Beiordnung von Rechtsanwältin R.K. aus M. war hinsichtlich der Fahrtkosten gemäß § 121 Abs. 3 ZPO einzuschränken.

2

a.) Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen zu prüfen, BAG, Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005, 2 Ta 259/05. Ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Anwalt kann demnach der Partei nur beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen.

3

Nach neuem Recht ist, wenn ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung beantragt, wie folgt zu verfahren:

4

Zunächst ist zu prüfen, ob Reisekosten entstehen können. Können Reisenkosten anfallen, so ist zu klären, wie weit die Niederlassung (Kanzleisitz) des von der Partei beauftragten Rechtsanwaltes vom Prozessgericht entfernt liegt, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Bezirk des angerufenen Gerichts, der am weitesten zum Gerichtsort entfernt liegt, und dem Sitz des Arbeitsgerichts ist, vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b. Nur wenn diese Entfernung geringer ist als diejenige zwischen der Niederlassung des Rechtsanwaltes und dem Prozessgericht, können überhaupt höhere Reisekosten, die gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen können, anfallen.

5

Trotz erhöhter Reisekosten ist darüber hinaus eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes gerechtfertigt, wenn dadurch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt entstehen; dies setzt allerdings voraus, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes besteht; vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; Philippi in: aaO, m. w. N..

6

Die von dem Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin hat ihren Sitz nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg, sondern im Bezirk des Arbeitsgerichts Halle. Sie ist somit nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes niedergelassen. Für sie kam daher eine Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur unter Berücksichtigung der einschränkenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht.

7

Damit ist Vergleichsmaßstab nicht das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten am Gerichtsort, sondern vielmehr das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts, der zum Gerichtsort anreisen muss. Somit sind die Entfernungen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz zum Sitz des Gerichtes und die weitest mögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkes zum Ort des Gerichts gegenüber zu stellen.

8

Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichtes Magdeburg ist flächenmäßig sehr groß. Die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Arbeitsgerichtsbezirks Magdeburg zum Sitz des Gerichtes in Magdeburg beträgt – dies ist widerlegbar – rd. 97 km (Benneckenstein/Harz nach Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, ermittelt nach Routenplaner). Bis zu dieser maximalen Entfernung können Fahrtkosten gemäß Ziffer 7003 der VV zum RVG in die Vergleichsberechnung für den Fahrtkostenaufwand eines auswärtigen Anwaltes eingestellt werden.

9

Dies führt vorliegend dazu, dass die beigeordnete Rechtsanwältin, deren Kanzleisitz M. (angegebene Absenderadresse der Klage) 114 km von Magdeburg entfernt ist, bei Vorliegen der Voraussetzung des § 46 RVG i. V. m. 7003 VV zum RVG Anspruch auf Kostenerstattung für 97 km pro Strecke ihrer Geschäftsreise hat.

pp.

IV.

10

Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter, § 78 S. 3 ArbGG und ohne mündliche Verhandlung.

V.

11

Die Rechtsbeschwerde war – soweit die sofortige Beschwerde teilweise nicht erfolgreich war – nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind.


Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 12. September 2006 wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin H. in Gl. beigeordnet.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der in der Nähe von K. wohnenden Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug (Antrag auf Ehescheidung) bewilligt und die Beiordnung der von der Antragsstellerin ausgewählten Rechtsanwältin nach deren Anhörung abgelehnt mit der Begründung, die Beiordnung der ausgewählten in Gl. ansässigen Rechtsanwältin könne nach § 121 Abs. 3 ZPO nur zu den Sätzen einer K.er Rechtsanwältin erfolgen, womit sich die von der Partei ausgewählte Rechtsanwältin jedoch nicht einverstanden erklärt habe. Der Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Abs. 1, S. 2, Alt. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

II.

2

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

3

Im konkreten Fall wäre die eingeschränkte Beiordnung der Prozessbevollmächtigten nicht gerechtfertigt.

4

Nach Auffassung des Senats kann die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO im konkreten Fall nur im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH über die Pflicht zur Erstattung der Kosten nach § 91 ZPO gesehen werden, die die unterlegene Partei dem Gegner zu erstatten hat für einen weder am Gerichtsort noch am Wohnort des Gegners ansässigen Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei, wenn es sich insoweit um den Vertrauensanwalt handelt.

5

Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

6

Nach BGH NJW-RR 2004, 858 bemessen sich die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. Der BGH führt dazu weiter aus:

7

 „Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Das hat der BGH wiederholt entschieden für den Fall, dass die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat ( BGH , NJW 2003, 898 [900]; BGH , NJW-RR 2004, 430 = EBE/ BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, dass ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Dr 12/4993, S. 43 und 53). Das BVerfG hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfGE 103, 1 [16] = NJW 2001, 353). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind. Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass einem Zivilprozess in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen ( BGH , NJW 2003, 898 [900]).“

8

Nach diesen Grundsätzen ist im konkreten Fall dem Vertrauensverhältnis und dem weiterhin bestehenden Bedarf an persönlichem Kontakt der Antragstellerin zu der von ihr ausgewählten Rechtsanwältin insoweit Rechnung zu tragen, als diese die Antragstellerin - auch als auswärtige und beim Prozessgericht nicht zugelassene, aber postulationsfähige Prozessbevollmächtigte - nach Ablauf des Trennungsjahres bei der Durchsetzung der beabsichtigten Scheidung vor Gericht vertreten darf.

9

Insoweit wird vorgetragen, dass zwischen der Antragstellerin und der nunmehr beigeordneten Rechtsanwältin ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, da die beigeordnete Rechtsanwältin die Antragstellerin zunächst während der Trennungsphase, als diese noch in Gl. wohnte, hinsichtlich der nun beantragten Ehescheidung und den etwaigen Folgesachen beraten hat.

10

Wegen dieses Vertrauensverhältnisses ist im konkreten Einzelfall der Antragstellerin, die mit den Kindern in die Nähe von K. gezogen ist, nicht zumutbar, für die Durchführung des eigentlichen Scheidungsverfahrens einen Dritten am Gerichtsort in K. ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der in Gl. ansässigen Prozessbevollmächtigten würden weitere Anwaltskosten entstehen, da nach § 121 Abs. 4 ZPO zusätzlich ein sogen. Verkehrsanwalt beigeordnet werden müsste. Eine eingeschränkte Beiordnung - wie vom Familiengericht beabsichtigt - würde nach überschlägiger Schätzung zu keiner nennenswerten Kosteneinsparung (§ 121 Abs. 3 ZPO) führen.


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 23. April 2007 abgeändert. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird der Antragstellerin Rechtsanwältin S. beigeordnet mit der Maßgabe, dass deren aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung begrenzt ist auf die Gesamtvergütung, die im Falle der Beiordnung eines beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Hauptbevollmächtigten und der weiteren Beiordnung eines in B. ansässigen Verkehrsanwalts entstehen würde.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Gründe

1

Das Familiengericht beim Amtsgericht Flensburg hat der in A. wohnhaften Antragstellerin in einem Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Verfahrensbevollmächtigte, deren Kanzleisitz sich in B. befindet, „zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwältin … beigeordnet“. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der Einschränkung „zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwältin“ erstrebt und zu deren Begründung sie vorträgt, bei Aufrechterhaltung der Einschränkung müsste ein weiterer, in Flensburg ansässiger Rechtsanwalt den Termin wahrnehmen; für die psychisch kranke Antragstellerin läge in der Einschaltung eines weiteren, ihr unbekannten Rechtsanwalts eine zusätzliche Belastung.

2

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

3

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Familiengericht die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin auf den Umfang beschränkt, in dem Ansprüche gegenüber der Landeskasse durch eine beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin angefallen wären, denn nach §§ 14 FGG, 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. In diesen Kostenvergleich sind allerdings, wenn einer Partei die Informationsreise zu einem Bevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn sie einem solchen Bevollmächtigten nicht die erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln kann, die Kosten für einen nach § 121 Abs. 4 ZPO zusätzlich beizuordnenden Verkehrsanwalt einzustellen. Nur dann, wenn „besondere Umstände“ i. S. d. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, kommt die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ in Betracht (BGH, NJW 2004, 2749 ff.), wobei ein stillschweigendes Einverständnis des beizuordnenden Rechtsanwalts mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung zu vermuten ist (BGH, FamRZ 2007, 37 f.). Es liegt auf der Hand, dass der psychisch kranken, von Leistungen nach SGB II lebenden Antragstellerin weder eine Informationsreise nach Flensburg noch eine schriftliche Unterrichtung eines dort ansässigen Rechtsanwalts zumutbar ist, ihr also ein Verkehrsanwalt neben einem beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen wäre. Bis zur Summe der in diesem Fall zu zahlenden Gesamtgebühren sind der beigeordneten Rechtsanwältin S. die Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse zu zahlen, ohne dass das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO verletzt wäre.

4

Einer weiteren, uneingeschränkten Beiordnung, wie sie die Antragstellerin begehrt, zieht hingegen § 121 Abs. 3 ZPO eine Grenze, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die insbesondere auch einer Prüfung an Art. 3 GG standhält: Mag in Einzelfällen die Möglichkeit einer mittellosen Partei, die ihre Rechte über einen Hauptbevollmächtigten und einen Verkehrsanwalt wahrnimmt, gegenüber einer nicht prozessarmen Partei eingeschränkt sein, so wäre das hinzunehmen, denn Art. 3 GG verlangt nicht die vollständige Gleichstellung einer unbemittelten und einer bemittelten Partei, sondern gebietet nur, dass der mittellosen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht oder unsachlich erschwert wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 12). Insoweit hat das Familiengericht dem Beiordnungsantrag zu Recht nicht stattgegeben, die Beschwerde war in diesem Umfang zurückzuweisen.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 85/06
vom
25. Januar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende
Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige
Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht
geführt wird.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera
AGStadtroda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe:


I.


1
Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zahlung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei- gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Kläger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungsrechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten können.

III.

4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Frage zu bejahen.
6
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.
7
Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen , wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen , dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauffassungen , wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können, nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbringens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Beurteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Mandantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
8
b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.