Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Okt. 2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16

published on 21.10.2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Okt. 2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16
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Gericht

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Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Schwabach verurteilte den Angeklagten am 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, deren Vollzug es nicht zur Bewährung aussetzte. Zur Tat stellte die Strafrichterin in ihrem Urteil fest:

„Der Angeklagte fuhr am 19.08.2015 gegen 14.21 Uhr mit dem PKW Opel, Kennzeichen LB-BM 2609 auf der W. Straße in S., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Während der Fahrt benutzte der Angeklagte verbotswidrig ein Mobiltelefon.“

In den Erwägungen zur Strafzumessung findet sich noch der Satz: „Der Angeklagte ist offensichtlich auch eine lange Strecke gefahren.“ Allerdings fehlt dieser Annahme eine Begründung, und eine solche ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Daher lässt sich jene Annahme nur als Vermutung, aber nicht als Feststellung behandeln. Auch sonst enthalten die Urteilsgründe keine weiteren Feststellungen zu der abgeurteilten Fahrt.

Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sie von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch, der Angeklagte tat dies - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - in der Berufungshauptverhandlung am 17. Mai 2016 (Teilrücknahme nach § 302 StPO). Die Kammer verwarf beide Berufungen mit Urteil vom selben Tage als unbegründet. Hinsichtlich des Schuldspruchs betrachtete die Kammer die Feststellungen der Strafrichterin als bindend und zitierte sie in ihrem Urteil fast wörtlich:

„Der Angeklagte fuhr am 19.08.2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel amtliches Kennzeichen LB-BM 2609 auf der W. Straße in S., obwohl er, wie er genau wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.“

Zur Nutzung des Mobiltelefons stellte die Kammer ergänzend fest, dass der Angeklagte es als Navigationsgerät verwendet habe, um den Weg zum Flughafen Nürnberg zu finden. Für den Rechtsfolgenausspruch traf die Kammer Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen (UA S. 3-5). Ferner stellte sie fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch nicht weit gefahren gewesen sei, dass sein Beifahrer von dem Fehlen einer Fahrerlaubnis bei ihm gewusst habe und dass der Angeklagte die Tat vollständig gestanden habe und bedaure. Außerdem stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte „unauffällig und im wesentlichen verkehrsordnungsgemäß“ gefahren sei.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Die Berufung habe sich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, und der lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, haben sich aber nicht geäußert.

II.

Der Senat hält die Revision für statthaft und auch im übrigen für zulässig, beabsichtigt aber, sie als unbegründet zu verwerfen. Den Rechtsfolgenausspruch hält der Senat für rechtsfehlerfrei. Zwar nennen die Gründe weder §§ 46, 47 noch § 56 StGB und sind vor allem mit Blick auf §§ 47, 56 StGB knapp (vgl. zu § 47 StGB BGH NStZ 1996, 429 [ebd.]; Theune Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 47 Rn. 8 ff.; zu § 56 StGB BGH NStZ 2001, 366 [367]; wistra 2001, 378 [379]). Gleichwohl lassen sie erkennen, dass sich die Kammer auch insoweit der entscheidungserheblichen Maßstäbe bewusst gewesen ist und sie zutreffend angewendet hat. Erörterungsmängel sind nicht ersichtlich. Das Ergebnis ist mindestens vertretbar und folglich in der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt. 17, 35 [36]; BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 1, 9; BayObLG NStZ-RR 2004, 42 [43]).

III.

Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG München Beschluss vom 8. Juni 2012, 4 StRR 97/12, hier zitiert nach NZV 2014, 51; Urteil vom 18. Februar 2008, 4 StRR 202/07, zitiert nach juris; OLG Bamberg Urteil vom 25. Juni 2013, 3 Ss 36/13, zitiert nach juris).

1. Die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg sowie anderer Oberlandesgerichte:

Die Oberlandesgerichte München und Bamberg meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) der Angeklagte seine Berufung nur dann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs sowie darüber hinausgingen, dass der Angeklagte nicht im Besitz der nötigen Fahrerlaubnis gewesen sei und vorsätzlich gehandelt habe.

In der Frage, welche zusätzlichen Feststellungen zu treffen seien, unterscheiden sich die angeführten Entscheidungen etwas, aber nicht wesentlich. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 hat der Tatrichter Feststellungen auch zur Fahrstrecke zu treffen, zu den Beweggründen und zum Anlass der Tat sowie zu den Verkehrsverhältnissen bei ihrer Begehung; insbesondere dazu, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien (NZV 2014, 51 [52]). In seinem Urteil vom 18. Februar 2008 spricht das Oberlandesgericht allgemein von den „Gegebenheiten der Fahrt“ und führt aus, dass zu ihnen folgende Umstände zählen könnten (in juris Rn. 16): der Anlass der Fahrt, ihre tatsächliche sowie beabsichtigte Länge und Dauer, die Beweggründe des Täters (mit Beispielen), ob er von anderen zu der Fahrt verleitet wurde, wie er zu seinem Fahrzeug kam, seine Fahrtgeschwindigkeit, ob Versicherungsschutz bestand sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Stra-ße(n). Zudem schränkt das Oberlandesgericht seine Rechtsansicht in diesem Urteil insofern ein, als es die fraglichen Feststellungen nur dann als erforderlich erachtet, soweit sie dem Tatrichter möglich sind. Daraus folgt, dass das Oberlandesgericht München einen Rechtsfehler nur dann annimmt, wenn jene Feststellungen fehlen und nicht nachvollziehbar und vollständig dargelegt wird, warum.

Das Oberlandesgericht Bamberg verlangt in seinem Urteil vom 25. Juni 2013 Feststellungen zu den Beweggründen des Täters, zu den Verkehrsverhältnissen bei der Tat, zu deren Anlass, dazu, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, sowie „gegebenenfalls“ zu „weiteren Umständen der Tat“, zu denen das Gericht unter anderem die tatsächliche oder beabsichtigte Länge und Dauer der Fahrt zählt (in juris Rn. 6 und 7). Auch das Oberlandesgericht Bamberg schränkt seine Forderung ein: Die fraglichen Feststellungen habe der Tatrichter „jedenfalls dann“ zu treffen, wenn sie „ohne weiteres möglich“ seien (in juris Rn. 6). Hieraus folgt wiederum, dass ein Rechtsfehler nur dann vorliegen soll, wenn jene Feststellungen fehlen und das Urteil zu den Ursachen schweigt. - Ferner macht das Oberlandesgericht Bamberg die Einschränkung, dass solche Feststellungen „jedenfalls dann“ getroffen werden müssten, wenn sie „für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung“ seien (in juris Rn. 6). Dieser Passus soll sich aber wohl nur auf die oben aufgeführten „weiteren Umstände der Tat“ der beziehen. Denn zu den anderen, zuvor genannten Umständen - Beweggründe, Tatanlass, Verkehrsverhältnisse, Gefährdungen - heißt es, sie seien „wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang“ festzustellen, und das heißt offenbar: stets festzustellen (jedenfalls sofern dies ohne weiteres möglich ist).

Alle drei Entscheidungen halten eine Berufungsbeschränkung für unwirksam, wenn dem erstinstanzlichen Urteil die besagten zusätzlichen Feststellungen fehlen (ergänze: und sich ihm auch nicht entnehmen lässt, dass sich das Gericht um die Feststellungen bemüht hätte). Der Berufungsrichter sei dann gehalten, die Berufung als eine unbeschränkte zu behandeln und den Sachverhalt vollumfänglich festzustellen. Verkenne er dies, sei sein Urteil in der Revision grundsätzlich aufzuheben. Hiervon könne nur abgesehen werden, wenn der Berufungsrichter trotz seines Irrtums alle erforderlichen Feststellungen selbst getroffen habe. In seinem Urteil vom 18. Februar 2008 räumt das Oberlandesgericht München dem Berufungsrichter offenbar ein, lediglich ergänzende Feststellungen zu treffen, also die erstinstanzlichen Feststellungen zu übernehmen (vgl. in juris Rn. 17-19). In seinem Beschluss vom 8. Juni 2012 tut es das allerdings nicht mehr, und das Oberlandesgericht Bamberg verwehrt dem Berufungsrichter in seinem Urteil vom 25. Juni 2013 ausdrücklich, nur ergänzende Feststellungen zu treffen, und verpflichtet ihn, die Entscheidungsgrundlage vollständig neu zu ermitteln (in juris Rn. 7).

Das Oberlandesgericht Köln teilt die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg, soweit es um den Umfang der Pflicht des Tatrichters geht, Feststellungen zu treffen (OLG Köln Beschluss vom 14. Februar 2014, RVs 19/14, RVs 19/RVs 19/14, in juris Rn. 7; dort als „ständige Senatsrechtsprechung“ bezeichnet unter Verweis auf Entscheidungen vom 20. April 2007, 81 Ss 52/07, und vom 27. April 2007, 82 Ss 32/07 [beide unveröffentlicht]). Zu der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam sei, wenn der Tatrichter diese Pflicht verletze, hat sich das Oberlandesgericht jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert.

Das Oberlandesgericht Koblenz lehnt die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München ab (OLG Koblenz Beschluss vom 18. März 2013, 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411 [412] m. Anm. S.). Es geht aber offenbar davon aus, dass diese Ansicht keine Geltung beanspruche, wenn ein Berufungsgericht die bestimmenden Strafzumessungserwägungen allein in den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten finde und daher keinen Grund habe, sich für die näheren Umstände der angeklagten Fahrt zu interessieren. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Koblenz in dem angeführten Beschluss zu entscheiden. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass es sich nicht mit einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG befasst hat. Auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg ging das Oberlandesgericht Koblenz in jenem Beschluss nicht ausdrücklich ein.

Das Oberlandesgericht Dresden lehnt die Auffassung der Oberlandesgerichte München und Bamberg ebenfalls ab (OLG Dresden Beschluss vom 11. September 2013, 2 OLG 21 Ss 652/12, in juris Rn. 9). In dem Verfahren des angeführten Beschlusses war aber offenbar keine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt worden (so schon die Einschätzung von Sandherr in seiner Anmerkung in SVR 2014, 67 [68]). Daher gehören die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Dresden die Ansicht der beiden bayerischen Oberlandesgerichte ablehnt, wohl nicht zu den tragenden Gründen seines Beschlusses und haben deshalb keine Vorlagepflicht nach § 121 GVG ausgelöst. Zudem meinte das Oberlandesgericht Dres 2 den, dass es dabei um eine Frage gehe, deren Beantwortung vom Einzelfall abhänge und die schon aus diesem Grund nicht für eine Vorlage in Betracht komme, da es sich dann nicht um eine Rechtsfrage handele (in juris Rn. 10 und 11).

2. Die Ansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg betrifft eine Rechts-, nicht eine Tatfrage.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden geht es in der oben 1 wiedergegebenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München und Bamberg um eine Rechtsfrage (vgl. BGHSt. 27, 212 [214-216]). Zwar hängt es vom Einzelfall ab, ob die näheren Umstände einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis für die Strafzumessung bestimmend werden und ob sie sich ermitteln lassen. Eine allgemeine und damit eine Rechtsfrage ist es aber, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, wenn das Tatgericht solche Umstände weder festgestellt noch festzustellen versucht hat.

3. Die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg war jeweils ein tragender Grund ihrer Entscheidungen.

Die oben 1 wiedergegebene Rechtsansicht trägt die drei angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg: Jede dieser Entscheidungen hebt das vorinstanzliche Urteil auf, weil es die geforderten Feststellungen nicht enthalte (ergänze: und nicht erkennen lasse, dass sich die Vorinstanz um sie bemüht hätte).

4. Auf der Grundlage der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg hätte der Senat anders zu entscheiden als beabsichtigt.

Hätte der Senat seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde zu legen, die von den Oberlandesgerichten München und Bamberg in den drei angeführten Entscheidungen vertreten wird, müsste er das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Mai 2016 aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweisen. Denn wenn man jener Rechtsansicht folgte, hätte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht als wirksam angesehen. In einem solchen Fall ist ein Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (Meyer-Goßner Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage, § 352 Rn. 4). Und ob das Berufungsgericht eine Berufungsbeschränkung zu Unrecht als wirksam angesehen hat, muss ein Revisionsgericht von Amts wegen prüfen (BGHSt. 27, 70 [72]; Meyer-Goßner am angegebenen Ort).

Unwirksam wären die Berufungsbeschränkungen hier nach Ansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg, weil dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 21. Januar 2016 Feststellungen von der Art fehlen, wie sie diese Oberlandesgerichte verlangen: Jenes Urteil enthält nur Feststellungen zu Ort und Zeit der Tat, zu Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie dazu, dass der Angeklagte wissentlich ohne die nötige Fahrerlaubnis fuhr. Darüber hinaus wird lediglich festgestellt, dass er dabei noch ein Mobiltelefon benutzte. Zur Länge der Fahrstrecke enthalten die Strafzumessungserwägungen nur eine Vermutung, keine Feststellung. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass sich die Strafrichterin bemüht hätte, weitere Tatumstände zu ermitteln. Insgesamt genügen die Feststellungen des Urteils daher nicht den Anforderungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg. Insbesondere ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen, aus welchen Beweggründen und aus welchem Anlass der Angeklagte fuhr, ob Dritte auf ihn eingewirkt hatten, wie lange die Fahrt dauerte oder dauern sollte, wie lang die tatsächliche oder beabsichtigte Fahrstrecke war, welche Verkehrsverhältnisse herrschten und ob andere gefährdet wurden.

5. Der Senat hält die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg für unzutreffend.

Der Senat folgt der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg nicht, weil die Frage, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam sei, unabhängig von den Fragen beurteilt werden muss, ob die erste Instanz für die Strafzumessung ihrer Aufklärungspflicht aus § 244 Absatz 2 StPO nachgekommen sei und die Beweise ohne Darstellungsmängel gewürdigt habe.

Zutreffend nehmen beide Oberlandesgerichte an, dass es bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis für den Schuldumfang und damit für den Strafausspruch auf Umstände ankommen kann, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie darüber hinausgehen, dass der Angeklagte vorsätzlich ohne die nötige Fahrerlaubnis fuhr. Auch kommen als Umstände dieser Art solche in Betracht, die in den drei angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte genannt werden: Anlass und Dauer der Fahrt, die tatsächliche oder geplante Fahrstrecke und so fort. Eine abschließende Aufzählung ist kaum möglich, da die Lebenssachverhalte dafür zu vielgestaltig sind. Versäumt es die erste Instanz entgegen § 244 Absatz 2 StPO, ihre Beweisaufnahme auf derartige Umstände zu erstrecken, so kann das Berufungsgericht diese Feststellungen grundsätzlich auch dann nachholen, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, warum man die Beschränkung in einem solchen Fall stets für unwirksam zu halten hätte.

Für die hier vertretene Rechtsansicht kommt es nicht darauf an, was gilt, wenn das Berufungsgericht in der Beweisaufnahme zum Rechtsfolgenausspruch Erkenntnisse gewinnt, die denen der ersten Instanz zur Schuldfrage widersprechen. Zwar müssen rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein (vgl. BGHSt. 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen). Das lässt sich in den fraglichen Fällen aber auch erreichen, wenn man die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für wirksam hält. Zum einen ist es möglich, den Feststellungen der ersten Instanz zur Schuldfrage vollen Umfanges Vorrang zu geben und folglich Feststellungen des Berufungsgerichts für unzulässig zu halten, soweit sie den Feststellungen der ersten Instanz zur Schuldfrage widersprächen; ungeachtet dessen, ob diese Feststellungen der ersten Instanz ausschließlich die Schuldfrage betreffen oder eine sogenannte Doppelrelevanz auch für die Rechtsfolgen haben. Für Fahrten ohne Fahrerlaubnis führte dies zum Beispiel dazu, dass das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen zur Fahrstrecke treffen dürfte, wenn die erste Instanz als Tatort die Autobahn A 7 „zwischen Hamburg und Kempten“ festgestellt hätte - auch wenn die Zeugenvernehmung von Mitfahrenden in der Berufungshauptverhandlung ergäbe, dass der Angeklagte tatsächlich nur zwischen Memmingen und Kempten am Steuer gesessen hat. Eine solche Lösung vertritt der Bundes gerichtshof für die Revision, wenn dort allein der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und insoweit zurückverwiesen wird (BGH Urteil vom 12. Juni 2014, 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182 [183]).

Ebenso wäre es aber möglich, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung davon abhängen zu lassen, ob sich neue Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage treffen lassen, ohne in Widerspruch zu jenen Feststellungen der Vorinstanz zu geraten, die den Schuldspruch tragen (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Sandherr; zustimmend auch König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [260 f.]). Bei dieser Lösung hätte das Berufungsgericht in dem genannten Beispielsfall die Berufung als unbeschränkt zu behandeln und sämtliche Feststellungen noch einmal selbst zu treffen (vgl. OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

Unschädlich wäre, dass es so zu einer Frage des Einzelfalles würde, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam ist. Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt. 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]). Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass schon zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ein für allemal feststehen müsste, ob eine Beschränkung der Berufung wirksam ist. Sicher sein müssen die Verfahrensbeteiligten insoweit erst, wenn das Gericht die Sitzung unterbricht, um sich zur Urteilsberatung zurückzuziehen.

Gegenüber einem strikten Vorrang der erstinstanzlichen Feststellungen hat diese Lösung den Vorzug, dem Verfahrensziel einer Ermittlung des wahren Sachverhalts näher zu kommen und die Entscheidung - soweit sie noch zu treffen ist - möglichst weitgehend auf wahre Annahmen zu stützen (zu diesem Verfahrensziel BVerfGE 57, 250 [257]; Th. Fischer Karlsruher Kommentar, 7. Auflage, Einleitung Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Ist eine Berufung allein zugunsten des Angeklagten und be schränkt auf den Rechtsfolgenausspruch eingelegt worden, schützt ihn § 331 StPO davor, dass neue Feststellungen zu einer Verschärfung dieses Ausspruchs führen. Für andere Fälle ist aber nicht einzusehen, warum ein Angeklagter vor einer solchen Verschlechterung allein deshalb geschützt werden müsste, weil der Schuldspruch nicht angegriffen worden ist. Sind die neuen Feststellungen dem Angeklagten günstiger als die alten - wie in dem oben genannten Beispiel -, so wäre es sogar rechtsstaatlich bedenklich, das Berufungsgericht an die falschen nachteiligen Feststellungen der ersten Instanz zu binden. Auch ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit nach einem amtsgerichtlichen Urteil nicht so groß wie nach der Entscheidung eines Revisionsgerichts.

Gegen die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg spricht aber auch, dass es in den fraglichen Fällen meist gar keine Widersprüche zwischen den Erkenntnissen des Berufungsgerichts und den Feststellungen der ersten Instanz zur Schuldfrage gibt. Macht etwa der Angeklagte in der Berufungsinstanz eine atypisch kurze Fahrstrecke und -dauer geltend, weil er das Fahrzeug nur umgeparkt habe, lässt sich das in der Regel klären, ohne den erstinstanzlichen Feststellungen zu Tatort und Tatzeit zu widersprechen. Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft eine besonders lange Fahrstrecke und -dauer behauptet, etwa jene Autobahnfahrt von Hamburg nach Kempten, wenn die erste Instanz als Tatort nur die Straße in Kempten festgestellt hat, in der die Polizei den Angeklagten kontrolliert hatte. In solchen Fällen macht es keine Probleme, den Schuldspruch samt den (Mini-mal-)Feststellungen, die ihm zugrunde liegen, als rechtskräftig zu behandeln.

Erst recht gilt dies, wenn sich das Berufungsgericht nicht einmal zu bemühen braucht, Feststellungen zu treffen, die auch den Schuldspruch berühren könnten. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht entweder keinen hinreichenden Anlass dafür hat, in die fragliche Richtung zu ermitteln, oder wenn kein geeignetes Beweismittel ersichtlich ist. So mag das Vorbringen des Angeklagten, er habe das Fahrzeug nur umgeparkt, substanzlos bleiben und so keine Ermittlungspflicht auslösen. Ebenso verhält es sich, wenn das Berufungsgericht sicher ist, dass die behaupteten Umstände selbst dann nicht zu bestimmenden Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 StPO würden, wenn sie sich erweisen ließen (vgl. OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412]). Der Fall, dass kein geeignetes Beweismittel ersichtlich ist, läge etwa dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft einen Zeugen benennt, um eine Autobahnfahrt von Hamburg nach Kempten zu beweisen, und dieser Zeuge in der Berufungshauptverhandlung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, ohne dass sich ein anderes Beweismittel anböte.

Auch in der Revision gibt es keine Schwierigkeiten, wenn man die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg ablehnt. Wiederum gilt dies ungeachtet der Frage, was zu gelten habe, wenn das Berufungsgericht Erkenntnisse gewonnen hat, die denen der ersten Instanz zur Schuldfrage widersprechen. Nimmt man analog der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Revision an, das Berufungsgericht sei an sämtliche Feststellungen der ersten Instanz zur Schuldfrage gebunden, kann eine Revision sowohl darauf gestützt werden, dass die Berufungsrichter diese Bindung verkannt hätten, als auch darauf, dass die Bindung zwar beachtet, der Rechtsfolgenausspruch aber gleichwohl in anderer Weise rechtsfehlerhaft zustandegekommen sei.

Geht man davon aus, dass die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts abhängt - wie oben als vorzugswürdig erörtert -, so kommt es darauf an: Ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Aufklärungsrüge zu erheben mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht oder nur unzureichend ermittelt, ob besondere Umstände von jener Art zu berücksichtigen gewesen wären, die in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg genannt werden. Ist das Revisionsgericht der gleichen Ansicht, hebt es das Urteil auf und verweist zu erneuter Verhandlung zurück. Entsprechendes gilt für eine Darstellungsrüge. Da die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen ist, kann auch die neue Berufungshauptverhandlung zunächst nur den Rechtsfolgen gelten. Allerdings hat das Berufungsgericht wieder zu beachten, was oben schon ausgeführt ist: Solange die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch ohne Widerspruch bleiben zu den Feststellungen, welche die erste Instanz für den Schuldspruch getroffen hatte, bleibt auch die Berufungsbeschränkung wirksam. Andernfalls bleibt sie dies nicht und hat das Berufungsgericht vollumfänglich eigene Feststellungen zu treffen.

Hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine wirksame Berufungsbeschränkung angenommen - also Feststellungen getroffen, die den Feststellungen der ersten Instanz zum Schuldspruch widersprechen -, hebt das Revisionsgericht das Urteil insgesamt auf und verweist die Sache folglich zu einer neuen Verhandlung sowohl über den Schuldals auch über den Rechtsfolgenausspruch zurück.

Es ist daher insgesamt keine Notwendigkeit zu erkennen, in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch schon dann als unwirksam zu betrachten, wenn sich die erste Instanz für den Schuldspruch auf Feststellungen dazu beschränkt, wo und wann der Angeklagte mit welchem Fahrzeug vorsätzlich ohne die nötige Fahrerlaubnis gefahren sei.

Ferner müsste dies in der Praxis zu einer Fülle unnötiger Urteilsaufhebungen führen. Denn die weitaus meisten amtsgerichtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis enthalten zum Schuldspruch nur die besagten Mindestfeststellungen (König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [258, 264]). Dies auch zu Recht: § 267 Absatz 1 Satz 1 StPO verpflichtet den Richter lediglich, jene Tatsachen festzustellen, die den gesetzlichen Straftatbestand erfüllen. Darüber hinaus soll der Richter nach Satz 2 dieser Norm etwaige Indiztatsachen nennen, die ihn auf die Haupttatsachen haben schließen lassen, und muss er nach Absatz 3 die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Er hat aber keine Pflicht, sich zu sämtlichen denkmöglichen Umständen zu äußern, die bei abstrakter Betrachtung, wenn sie denn vorlägen, seine Entscheidung hätten beeinflussen können. Weder verpflichtet ihn § 244 Absatz 2 StPO, ohne Anhaltspunkte in Richtung sämtlicher solcher Umstände zu ermitteln; dies wäre bei Massendelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten (für die Entsprechendes zu gelten hätte) in der Praxis auch unverhältnismäßig aufwendig (König am angegebenen Ort S. 261 f.; Sandherr, Anmerkung zu OLG Koblenz NZV 2013, 411 [413]). Noch ist ein Richter verpflichtet, sich zu theoretisch denkbaren Umständen zu verhalten, die in seinem Fall keine Rolle spielen. Soweit er hinsichtlich solcher Umstände schweigt, kann dies Begleiterscheinung eines Aufklärungs- oder Darstellungsmangels sein. Es kann aber auch alles seine Ordnung haben - und hat es meist.

Schließlich noch müsste man die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg, träfe sie zu, auf sämtliche anderen Delikte übertragen. Denn diese Rechtsansicht enthält in der Sache keine Erwägung, die sie auf das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschränkte. Auch eine Beschränkung auf die Straßenverkehrsdelikte ließe sich für sie nicht plausibel begründen. Da es aber aus oben genannten Gründen nicht in Frage kommt, die Auffassung der Oberlandesgerichte München und Bamberg auf andere Delikte auszudehnen, kann eine stimmige Lösung nur darin bestehen, sie auch für die Straßenverkehrsdelikte einschließlich § 21 StVG aufzugeben.

6. Die Vorlegungsfrage wurde vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Es ist keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ersichtlich, die jene in der Beschlussformel formulierte Frage bereits entschieden hätte.

IV.

Daher ist die Sache gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der in der Beschlussformel formulierten Frage vorzulegen.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 12.06.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 1 3 9 / 1 4 vom 12. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2014, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesger
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 3 9 / 1 4
vom
12. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten B. und den früheren Mitangeklagten T. durch Urteil vom 23. April 2012 jeweils wegen Mordes schuldig gesprochen. Den Angeklagten T. hatte es zur lebenslangen, den Angeklagten B. zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Auf die zuungunsten des Angeklagten B. eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten B. betraf, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , da die Strafkammer die Anwendung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.

2
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft erneut und stützt ihr zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf die mit Einzelbeanstandungen ausgeführte Sachbeschwerde. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
3
Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es verstößt gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils vom 23. April 2012.
4
1. Das Landgericht hatte in diesem Urteil zur Tat des Angeklagten Folgendes festgestellt:
5
Der frühere Mitangeklagte T. und der Angeklagte B. lebten seit etwa Ende Februar 2011 in einem Zelt. In T. , der mit dieser Wohnsituation unzufrieden war, reifte der Plan, den Angeklagten B. zu veranlassen, den mit ihm befreundeten L. zu töten, um dessen Wohnung zu übernehmen und außerdem zwei Laptops des Opfers zu erlangen. Am Abend des 23. Mai 2011 gab der Angeklagte B. , auf den T. nach einem gemeinsamen Besuch in der Wohnung des L. täglich mehrfach eingewirkt hatte, diesen "platt zu machen", nach anfänglicher Ablehnung dieses Ansinnens dem T. zu verstehen, dass er das Opfer aufsuchen und töten wolle. Beide waren sich dahin einig, dass der Angeklagte B. den L. töten wollte und sollte sowie, dass es um die Erlangung der Laptops und den Bezug der Wohnung des Opfers ging. Um den - im Wesentlichen abgesprochenen - gemeinsamen Tatplan umzusetzen, brachen die beiden am 24. Mai 2011 kurz nach 0:00 Uhr von ihrem Zeltplatz auf.
6
Der Angeklagte B. begab sich schließlich gegen 01:00 Uhr in die Wohnung des abwesenden L. und öffnete diese mit einem Schlüssel, den T. in Besitz hatte. Die Wohnungstür versperrte er hinter sich wieder, um zu vermeiden, dass L. bei seiner Rückkehr Verdacht schöpfte. Nach ca. zehn Minuten erschien dieser und betrat nach dem Wohnzimmer das Schlafzimmer , hinter dessen Tür sich der Angeklagte B. versteckt hatte. Sofort sprühte dieser in Beginn der Ausführung der geplanten Tötung Reizgas gegen L. , um dann sogleich einen tödlichen Stich mit dem hierzu mitgeführten Messer setzen zu können. Nach einem weiteren Einsatz des Reizgases, von dem der Angeklagte selbst getroffen worden war, lief er zunächst in die Küche und öffnete ein Fenster. Danach ging er sofort ins Wohnzimmer, wohin sich L. mittlerweile begeben hatte, und versetzte diesem in Ausführung des Tatplans einen Stich gegen den Hals, durch den dieser durchstochen wurde. Im Verlauf eines Zeitraumes von etwa einer Stunde bis zu einer Stunde und 30 Minuten brachte der Angeklagte B. dem L. weitere - für sich jeweils nicht tödliche - 61 Stich-/Schnittverletzungen bei, um sein Opfer besonders leiden zu lassen und ihm erhebliche Schmerzen zuzufügen. Schließlich tötete der Angeklagte den L. , indem er ihm ein Kissen auf das Gesicht legte und sich - eine Zigarette rauchend - solange darauf setzte, bis sein Opfer kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
7
Der Angeklagte B. hatte eingeräumt, L. getötet zu haben, und die Ereignisse im Vorfeld der Tat und das Tatgeschehen so wie festgestellt geschildert. Weiter hatte er nach den Urteilsgründen zu dem Tatgeschehen angegeben:
8
Er habe sich in L. gesehen, als dieser ihn gebeten hatte aufzuhören , weil er nichts getan habe, sowie in diesem Moment daran gedacht, dass sein Vater ihn früher auf brutale Art und Weise misshandelt und vergewaltigt habe. Er habe seinen Vater damals ebenfalls gebeten aufzuhören, weil er nichts getan habe. Den Umstand, dass L. homosexuell gewesen sei, habe er mit seinem Vater in Verbindung gebracht, weil er von diesem sexuell missbraucht worden sei. Deshalb habe er extremen Hass empfunden, als er gegen L. vorgegangen sei. Wegen dessen Homosexualität habe er bereits beim Kennlernen einen leichten Hass gegen ihn verspürt.
9
Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte B. den Tatentschluss gefasst hatte, bevor er mit dem Angeklagten T. den Zeltplatz verließ, und dass er L. nach gemeinsamem Tatentschluss mit dem Mitangeklagten T. getötet hatte, um diesen in den Besitz der Wohnung sowie des Laptops und des Netbooks zu bringen. Weiterhin hatte das Landgericht ausgeführt, dass die Einlassung des Angeklagten , er habe die Tat begangen, weil er sich in L. gesehen habe, zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt sei.
10
2. In dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass zugunsten des Angeklagten B. aufgrund seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung "das Folgende zumindest nicht auszuschließen" sei:
11
Als er sich in der Wohnung des L. befand und im Schlafzimmer auf diesen wartete, erinnerte er sich wieder an seine Kindheit und hierbei insbesondere an die Misshandlungen durch seinen Vater, wie auch an die Vorfälle, in denen er von diesem und dem älteren Heimmitbewohner sexuell missbraucht worden war. Er dachte mit Abscheu daran, dass L. homosexuell war, ihm dies gegenüber in der Vergangenheit offen gezeigt und er, B. , sich dadurch belästigt gefühlt hätte. Dies führte dazu, dass er, insbesondere aufgrund der Anteile seiner Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, den L. absolut entwertet wahrnahm. Das hatte zur Folge, dass zu dem ursprünglichen - von der 13. großen Strafkammer bindend festgestellten - Plan, L. um seiner Habseligkeiten und der Wohnung willen umzubringen, das Verlangen hinzukam , den durch die vorgenannten Erinnerungen aufkommenden Hass an L. auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er L. umbringt.
12
3. Diese Vorgehensweise begegnet mit Blick auf die innerprozessuale Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des Urteils vom 23. April 2012 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13
Im Einzelnen:
14
a) Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs.2 StPO nur im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 366 ff.).
15
An die nicht aufgehobenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf diese zwar noch ergänzen; diese zusätzlichen Feststellungen dürfen den bestehen gebliebenen und mithin bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind nämlich die "unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils". Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird. Beweiserhebungen, die darauf abzielen , aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen , sind unzulässig. Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; vgl. Winkler in StraFo 2004, 369, 370 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 27 ff., 34).
16
Nicht erfasst von der (Teil-)Aufhebung werden zunächst einmal alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden wurden. Hätte dabei von mehreren Tatsachen bereits ein Teil ausgereicht, um ein Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl alle zum Schuldspruch. An dessen Bindungswirkung nimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte. Vielmehr unterliegen auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen , die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, dem Widerspruchsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 2 StR 323/78, BGHSt 28, 119, 121). Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78, juris Rn. 6), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluss vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) sowie die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; vgl. auch KK-Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 24 ff., 31 mwN).
17
Über die Tatumstände hinaus, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten zum einen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung innerprozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66). Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern , die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile heraus gegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; Urteile vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, NJW 1982, 1295 f. und vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3; Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203, 204; vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker NStZ-RR 2003, 97, 101, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318). Die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftigen Urteils macht allein vor sol- chen Feststellungen Halt, die nicht zum Tatgeschehen gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, juris Rn. 4; Urteil vom 4. Dezember 1984 - 1 StR 430/84, NJW 1985, 638, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01, juris Rn. 5, und vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23 [fortdauernde Folgen der Tat]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262, juris Rn. 7 [Nachtatverhalten ]; vgl. KK-Gericke, aaO, § 353 Rn. 31).
18
b) Danach hätte das Landgericht die aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung getroffenen zusätzlichen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Denn diese widersprechen den auf der Grundlage der damaligen Beweiswürdigung des Landgerichts getroffenen und durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehobenen Feststellungen des Urteils vom 23. April 2012 zum Zeitpunkt des Tatentschlusses sowie zu den Motiven und Beweggründen des Angeklagten und seinem inneren Zustand einschließlich seiner Gedanken und Gefühlsregungen vor und bei Begehung des Mordes. Während das Landgericht in seinem ersten Urteil hierzu festgestellt hatte, dass der Angeklagte den Tatentschluss gefasst hatte, bevor er mit dem Mittäter T. den Zeltplatz verließ, und dass er L. ausschließlich deshalb tötete, um T. in den Besitz der Wohnung sowie des Laptops und des Netbooks zu bringen, hat das Landgericht nunmehr festgestellt, dass bei dem Angeklagten - zusätzlich zu den bereits im ersten Urteil festgestellten Motiven - das erst in der Wohnung seines Opfers entstandene Verlangen hinzukam, den durch seine Erinnerungen an seinen Vater und frühere Missbrauchsgeschehnisse aufkommenden Hass an dem L. auszulassen sowie einem Gefühl, sich gegen das früher erlebte Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er diesen umbringt. Diese neuen Feststellungen beruhen auf derselben Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht in seinem ers- ten Urteil ausdrücklich als widerlegt angesehen hat. Insoweit war die Strafkammer durch das erste Urteil gebunden.
19
Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die sich auf den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beziehenden Feststellungen zur Alkoholisierung eines Angeklagten (ausschließlich) die Straffrage betreffen und nach Aufhebung (allein) des Strafausspruches und Zurückverweisung der Sache das Tatgericht zur Trinkmenge eigene (neue) Feststellungen treffen muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148; vom 12. September 2000 - 4StR 358/00, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237) steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf Feststellungen, die sich auf den rechtsfehlerhaften Ausschluss einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehen und betrifft daher eine andere Fallkonstellation als die vorliegende.
20
4. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil, da das Landgericht aufgrund seiner zusätzlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert war und gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB die nach § 211 Abs. 1 StGB zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe in zeitige Strafe gemildert hat.
21
Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Auf die Einzelbeanstandungen der Revision kommt es danach nicht mehr an.
22
Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.
Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer Mayer Gericke

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.