Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. März 2013 - 8 UF 180/12
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13. Juni 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Merseburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf den Korrekturantrag des Antragstellers wird das am 07. Februar 2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Merseburg für die Zeit ab Januar 2012 dahingehend korrigiert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an den (am 11. Mai 2006 geb.) Antragsgegner zu Händen von dessen Großmutter folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
für die Zeit ab Januar 2012
90,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,
abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind
(in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit)
abzüglich folgender SGB XII-Leistungen:ab Januar 2012 bezogener
EUR 246,00 mtl.,
ab Mai 2012 bezogener
EUR 297,35 mtl.,
von Juni 2012 bis einschließlich
Februar 2013 bezogener
EUR 318,00 mtl.
Der weitergehende Korrekturantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.364.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller erstrebt die Abänderung (Korrektur) eines Urteils, in dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt an sein minderjähriges Kind (Antragsgegner) verurteilt worden ist. Die Abänderung (Herabsetzung des Urteils) wird für die Zeit „ab Rechtshängigkeit“ des Titelabänderungsantrags des Antragstellers erstrebt, wobei der Antragsteller meint, die Rechtshängigkeit sei am 02. November 2011 eingetreten.
- 2
Der Antragsteller und die Mutter des minderjährigen Antragsgegners, S. T., nahmen miteinander eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf. Aus der Lebensgemeinschaft ging
- 3
der (am 11. Mai 2006 geb.) minderjährige Antragsgegner
- im November 2011 in der 1. Altersstufe, seit Mai 2012 in der 2. Altersstufe -
- 4
hervor, um dessen Unterhalt es im vorliegenden Titelabänderungsverfahren (Korrekturverfahren) geht.
- 5
Nachdem sich der Antragsteller und die Mutter des minderjährigen Antragsgegners getrennt hatten, so dass der Antragsgegner in der alleinigen Obhut seiner Mutter verblieben war, beantragte die Mutter des Antragsgegners beim Jugendamt des Landkreises Q. die Einrichtung einer Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB), woraufhin das Amt als Beistand (d.h. als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Antragsgegners) im Jahre 2006 – als sich der Antragsgegner noch in der 1. Altersstufe befand – beim Familiengericht ein Vaterschaftsfeststellungs- und Kindesunterhaltsverfahren (nach § 653 ZPO a.F.) anhängig machte. In jenem Verfahren hat das Familiengericht – auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. Januar 2007 – mit einem am 07. Februar 2007 verkündeten rechtskräftigen Urteil die Vaterschaft des (jetzigen) Antragstellers hinsichtlich des (jetzigen) Antragsgegners festgestellt und den (jetzigen) Antragsteller zur Zahlung folgenden dynamischen Kindesunterhalts an den (jetzigen) Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter verurteilt (Bl. 6 ff. d.A.):
- 6
für die Zeit ab der Geburt
des Antragsgegners100 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung (2005),
1. Altersstufe,
abzüglich anzurechnenden Kindergelds (damals EUR 11 mtl.),für die Zeit ab Juli 2007
100 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung (2007),
jeweilige Altersstufe,
abzüglich „anteiligen Kindergelds für ein 1. Kind insoweit,
als der Unterhalt 135 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-
Verordnung abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind übersteigt“.
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Zum Zeitpunkt der besagten mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 war der (jetzige) Antragsteller arbeitslos und bezog SGB II-Leistungen. Den für den (jetzigen) Antragsgegner titulierten Kindesunterhalt zahlte und zahlt der (jetzige) Antragsteller – wie der (jetzige) Antragsgegner unbestritten vorträgt – nicht, für den (jetzigen) Antragsgegner wird also gar kein Kindesunterhalt gezahlt (Bl. 70 d.A.).
- 8
Nachdem der (jetzige) Antragsteller mit Sn. W. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte, ging aus der Lebensgemeinschaft – wenige Wochen nach der Verkündung des besagten rechtskräftigen Urteils vom 07. Februar 2007 –
- 9
das (am 18. April 2007 geb.) Kind A. W.
- nach wie vor in der 1. Altersstufe -
- 10
hervor. Der Antragsteller lebt zwar spätestens seit 01. Juli 2010 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin in einer Mietwohnung unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse an der P. Straße 17 in M. zusammen (Mietvertrag des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin Bl. 108 ff. VkH-Heft Antragsteller), das gemeinschaftliche Kind A. lebt aber nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt, wie der Antragsteller unbestritten vorträgt (Bl. 3 d.A.) und sich auch aus den von ihm vorgelegten SGB II-Bescheiden (Bl. 3, 84 ff. VkH-Heft Antragsteller) ergibt, nach denen die Bedarfsgemeinschaft für das Kind A. keine SGB II-Leistungen bezieht; stattdessen lebt das Kind A. bei einer Pflegeperson an der S. Straße 4 in M. (Bl. 1, 38 VkH-Heft Antragsteller). Der Antragsteller hat nun mehr zweitinstanzlich belegt, dass er für sein Kind A. Kindesunterhalt zahlt, und zwar „jeden Monat EUR 100 monatlich“ an seine – des Antragstellers – Mutter B. O., bei der das Kind lebt (Bescheinigung von Frau O. vom 01. Februar 2013; Bl. 164 d.A.).
- 11
Der minderjährige Antragsgegner selbst wurde von seiner – mit der Pflege und Erziehung überforderten – Mutter S. T. in Familienpflege gegeben, und zwar bei ihrer Mutter, A. T. (Großmutter des minderjährigen Antragsgegners), die an der F. 27 in L. wohnt und bei der sich der minderjährige Antragsgegner seitdem aufhält. Auf Antrag der Großmutter (Pflegeperson) übertrug ihr das Familiengericht mit Zustimmung der Kindesmutter mit Beschluss vom 02. Oktober 2007 die Personen- und Vermögenssorge als (Ergänzungs-)„Pflegerin“ (unter Bezugnahme auf die Bestimmung zu § 1630 Abs. 3 BGB). Soweit die Großmutter bislang den minderjährigen Antragsgegner unterhielt, ist der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Antragsgegners nicht auf sie, die Großmutter, übergegangen; denn ein Anspruchsübergang setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung des minderjährigen Antragsgegners gegen seine ihm unterhaltspflichtige Mutter S. T. ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert wäre (§ 1607 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BGB), wofür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
- 12
Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller (Kindesvater) beim Familiengericht das vorliegende Titelabänderungsverfahren (Korrekturverfahren) anhängig gemacht, in dem er für die Zeit „ab Rechtshängigkeit“ zunächst eine Abänderung (Herabsetzung) des im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) titulierten dynamischen Kindesunterhalts auf statische EUR 26 monatlich erstrebt hat. Die Antragsschrift wurde am 02. November 2011 Frau Sch. vom Jugendamt des Landkreises S. als vermeintlichem „Beistand“ und „Vertreter“ des minderjährigen Antragsgegners zugestellt (Bl. 26 d.A.). Als das Jugendamt unter dem 07. und 23. November 2011 mitteilte, dass ihm „keine aktuelle Vertretungsmacht für das minderjährige Kind … vorliege“ (Bl. 27 d.A.) – die Beistandschaft hatte also geendet (§ 1715 BGB) – und die Großmutter des minderjährigen Antragsgegners, A. T., die Personen- und Vermögenssorge ausübe (Bl. 28 d.A.), wurde die Antragsschrift am 16. Dezember 2011 der Großmutter als „Vertreterin“ des Antragsgegners zugestellt (Bl. 37 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 änderte der Antragsteller seinen Titelabänderungsantrag dahingehend, dass er seitdem „ab Rechtshängigkeit“ eine Abänderung (Herabsetzung) des im Alttitel titulierten dynamischen Kindesunterhalts auf folgenden dynamischen Kindesunterhalt Titelabänderung erstrebt (Bl. 73 f. d.A.):
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für die streitige Zeit
„ab Rechtshängigkeit“37,2 % des Mindestunterhalts,
1. Altersstufe,
abzgl. hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind
(Zahllast EUR 26 monatlich),für die streitige Zeit
ab Mai 201232,4 % des Mindestunterhalts,
2. Altersstufe,
abzgl. hälftigen Kindergelds für ein 2. Kind
(Zahllast EUR 26 monatlich).
- 14
Mit einem am 13. Juni 2012 verkündeten Beschluss wies das Familiengericht den Titelabänderungsantrag (Korrekturantrag) des Antragstellers kostenpflichtig ab.
- 15
Gegen diese – ihm am 18. Juni 2012 zugestellte – Entscheidung hat der Antragsteller am 16. Juli 2012 beim Senat ein Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde angebracht, woraufhin ihm der Senat mit Beschluss vom 04. September 2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. Anschließend hat der Antragsteller am 01. Oktober 2012 beim Senat Beschwerde eingelegt und ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht, dem der Senat mit Beschluss vom 04. Oktober 2012 entsprochen hat. Daraufhin hat der Antragsteller am 15. Oktober 2012 dem Senat die Beschwerdebegründungsschrift vorgelegt, in der er seinen erstinstanzlichen Titelabänderungsantrag (Korrekturantrag) weiterverfolgt, wobei er meint, die „Rechtshängigkeit“ seines erstinstanzlichen Titelabänderungsantrags (Korrekturantrags) sei am 02. November 2011 eingetreten (Bl. 116 f.A.). Zahlungen auf den Alttitel leistete der Antragsteller auch für den minderjährigen Antragsgegner nicht.
II.
- 16
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§§ 58 ff., § 117 FamFG) ist teilweise begründet:
- 17
1. Der Alttitel (rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 07. Februar 2007), dessen Abänderung (Herabsetzung) der Antragsteller erstrebt, ist abänderungsfähig, weil der Alttitel – trotz der missverständlichen abstrakten Kindergeldanrechnung für die Zeit ab Juli 2007 – vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so dass der Antragsteller nicht auf einen Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO analog (vgl. BGH, FamRZ 2006, 261 ff.) verwiesen zu werden braucht:
- 18
a) Das am 07. Februar 2007 verkündete rechtskräftige Urteil wurde auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 erlassen. Für die Titulierung von Unterhalt sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (hier: 24. Januar 2007) maßgebend, spätere – und künftige – Entwicklungen dürfen der Titulierung auch dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung voraussehbar gewesen sind. Spätere – künftige – Veränderungen der Verhältnisse können nicht schon im Ersttitulierungsverfahren Berücksichtigung finden, in dem die Verfahrensbeteiligten noch „keine Möglichkeit“ haben, sich auf die noch nicht eingetretenen veränderten Verhältnisse zu stützen, sondern spätere – künftige Veränderungen – müssen, sobald sie eintreten, späteren Titelabänderungsverfahren der Verfahrensbeteiligten (§§ 238, 239 FamFG) vorbehalten bleiben (so ausdrücklich BGH, NJW 1992, 364).
- 19
b) Der (am 11. Mai 2006 geb.) minderjährige Antragsgegner befand sich beim Schluss der besagten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (24. Januar 2007) in der 1. Altersstufe. Zu diesem Zeitpunkt galt (über § 1612a BGB in der damals geltenden a.F.) noch die Regelbetrag-Verordnung (2005); die Regelbetrag-Verordnung (2007) – deren Erlass und Inhalt noch nicht sicher voraussehbar waren – trat erst im Anschluss an den Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, nämlich am 01. Juli 2007, in Kraft. In dem Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) wurde per 24. Januar 2007 für den minderjährigen Antragsgegner nach der damals geltenden Regelbetrag-Verordnung (2005) für die Zeit ab seiner Geburt, also für die 1. Altersstufe, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, 1. Altersstufe, abzüglich anteiligen Kindergelds für ein 1. Kind in Höhe von damals EUR 11 monatlich tituliert (§ 1612b Abs. 5 BGB in der damals geltenden a.F.: „Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten“). Dieser Kindesunterhalt entsprach folgender Zahllast:
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100 % Regelbetrag (2005)
1. Altersstufe
EUR 188 monatlich
abzgl. Kindergeldanteil:
Unterhalt
EUR 188 mtl.
zzgl. ½ Kindergeld für 1. Kind
+ EUR 77 mtl.
d.s.
EUR 265 mtl.
abzgl.
135 % von EUR 188 mtl., d.s.
- EUR 254 mtl.
anzurechnendes Kindergeld
- EUR 11 monatlich
Zahllast
EUR 177 monatlich.
- 21
Der Betrag des anzurechnenden Kindergelds wurde mithin der Höhe nach – auf EUR 11 monatlich – bestimmt (konkrete Kindergeldanrechnung; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 655 ZPO a.F. Rn 1a m.w.N.); dies war zutreffend und entsprach der damaligen Rechtslage (siehe vorstehende Berechnung).
- 22
c) Die im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) vorgenommene Titulierung für die im Anschluss an den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 beginnende Folgezeit ab Juli 2007, die mit Blick auf die vom Familiengericht per 01. Juli 2007 erwartete Änderung der Regelbetrag-Verordnung (2007) erfolgte und keine konkrete, sondern nur noch eine abstrakte Kindergeldanrechnung („abzüglich anteiligen Kindergelds für ein 1. Kind insoweit, als …“) enthält, war, da die neue Regelbetrag-Verordnung (vom 01. Juli 2007) noch nicht in Kraft war, nicht nur unzulässig (BGH a.a.O.), sondern auch obsolet, weil dynamisch titulierter Kindesunterhalt immer automatisch an neue gesetzliche Regelbetrags- bzw. Mindestunterhaltssätze angepasst wird, ohne dass es einer gesonderten gerichtlichen Titulierung für die Zukunft bedarf, und sich mit dem Inkrafttreten der neuen Regelbetrag-Verordnung (2007) am 01. Juli 2007 die Höhe des anzurechnenden Kindergelds (EUR 11 monatlich) nicht änderte, wie folgende Berechnung zeigt:
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100 % Regelbetrag (2007)
1. Altersstufe
EUR 186 monatlich
abzgl. Kindergeldanteil:
Unterhalt
EUR 186 mtl.
zzgl. ½ Kindergeld für 1. Kind
+ EUR 77 mtl.
d.s.
EUR 263 mtl.
abzgl.
135 % von EUR 186 mtl., d.s.
- EUR 252 mtl.
anzurechnendes Kindergeld
- EUR 11 monatlich
Zahllast
EUR 175 monatlich.
- 24
D.h., das nach dem Gesetz anzurechnende Kindergeld betrug weiterhin EUR 11 monatlich, nachdem die (neue) Regelbetrag-Verordnung am 01. Juli 2007 in Kraft trat und diese Regelbetrag-Verordnung (2007) am 01. Januar 2008 außer Kraft trat und der Regelbetrag-Unterhalt per 01. Januar 2008 durch den Mindestunterhalt (§ 1612a BGB n.F.) abgelöst wurde. Beim Außerkrafttreten der neuen Regelbetrag-Verordnung (2007) am 01. Januar 2008 befand sich der minderjährige Antragsgegner auch noch in der 1. Altersstufe. Für die Zeit bis 31. Dezember 2007 wurden im Urteil vom 07. Februar 2007 also weiterhin 100 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, 1. Altersstufe, abzüglich anzurechnenden Kindergelds in Höhe von EUR 11 monatlich tituliert (Zahllast EUR 175 monatlich, wie vor). Diese Titulierung entsprach dem Willen des Familiengerichts, das in seinem Urteil vom 07. Februar 2007 auf § 1612b Abs. 5 BGB in der damals geltenden a.F. Bezug genommen hat, so dass der Tenor des Urteils in dieser Richtung berichtigend auslegbar ist (§ 319 ZPO).
- 25
2. Rechnet man den im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) titulierten Regelbetrag-Unterhalt (nach § 1612a BGB a.F. in Verbindung mit der Regelbetrag-Verordnung) per 01. Januar 2008 in Mindestunterhalt (nach § 1612a BGB in der zurzeit geltenden n.F.) um, so ergibt sich aus dem Alttitel folgende Zahllast des Antragsgegners:
- 26
Urteil vom 07.02.07:
Zahllast per 31.12.07:
1. Altersstufe (wie vor)
EUR 175 monatlich
zzgl. ½ Kindergeld (2008) für ein 1. Kind
+ EUR 77 monatlich
Sa.
EUR 252 monatlich
d.s. per 01.01.08:
90,3 % des Mindestunterhalts 1. Altersstufe
(= 90,3 % von EUR 279 mtl.);
Umstellung per 01.01.08 also:
90,3 % des Mindestunterhalts 1. Altersstufe
EUR 252 monatlich
abzgl. ½ Kindergeld (2008) für ein 1. Kind
- EUR 77 monatlich
Zahllast
EUR 175 monatlich.
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D.h., in dem Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2012) sind – umgerechnet – 90,3 % Mindestunterhalt, jeweilige Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind tituliert.
- 28
Da sich der Mindestunterhalt und das Kindergeld bis zum Jahre 2010 erhöhten, erhöhte sich die Zahllast aus dem Alttitel bis zum Beginn der streitigen Zeit (Januar 2012; siehe unten) wie folgt:
- 29
90,3 % des Mindestunterhalts (2010)
1. Altersstufe
(= 90,3 % von EUR 317 mtl.), d.s.
EUR 287 monatlich
abzgl. ½ Kindergeld (2010)
- EUR 92 monatlich
Zahllast
EUR 195 monatlich.
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Ab Mai 2012 erhöhte sich die Zahllast aus dem Alttitel nochmals, weil sich der minderjährige Antragsgegner seitdem in der 2. Altersstufe befindet:
- 31
90,3 % des Mindestunterhalts 2. Altersstufe
(= 90,3 % von EUR 364 mtl.), d.s.
EUR 329 monatlich
abzgl. ½ Kindergeld
- EUR 92 monatlich
Zahllast
EUR 237 monatlich.
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3. Abweichend von seiner Ansicht kann der Antragsteller nicht bereits eine Abänderung (Herabsetzung) des im rechtskräftigen Urteil vom 07. Februar 2007 titulierten Kindesunterhalts) für die Zeit ab November 2011, sondern erst ab Januar 2012 verlangen, da die Rechtshängigkeit seines erstinstanzlichen Titelabänderungsantrags, ab welcher der Antrag-steller – seinem Antrag gemäß – eine Abänderung (Korrektur) des Alttitels (Urteils vom 07. Februar 2007) erstrebt, nicht schon mit der unwirksamen Zustellung seines Abänderungsantrags an das (nicht vertretungsberechtigte) Jugendamt des Landkreises S. (02. November 2011) – welches den minderjährigen Antragsgegner nicht mehr vertrat (§ 1715 BGB) –, sondern erst mit der wirksamen Zustellung des Antrags an die (vertretungsberechtigte) Großmutter des minderjährigen Antragsgegners (17. Dezember 2011) eingetreten ist:
- 33
Allein die Großmutter des minderjährigen Antragsgegners war und ist vom Familiengericht mit Beschluss vom 02. Oktober 2007 als Ergänzungspflegerin mit den Aufgabenbereichen der Personen- und Vermögenssorge für den Antragsgegner betraut worden und damit gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Antragsgegners (§ 1909 BGB). An der gesetzlichen Vertretung ändert sich auch nichts, wenn man annimmt, dass das Familiengericht – abweichend von der Bestimmung zu § 1630 Abs. 3 BGB, die lediglich eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge der allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf einen „Pfleger“ gestattet (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage, § 1630 Rn 9 m.w.N.) – nicht nur Teilbereiche, sondern die gesamte elterliche Sorge von der Kindesmutter auf die Großmutter des Antragsgegners übertragen hat. Dann wurde die Großmutter des minderjährigen Antragsgegners nämlich nicht nur Ergänzungspflegerin, sondern sogar Vormund des minderjährigen Antragsgegners und damit uneingeschränkt vertretungsberechtigt (§§ 1773 ff. BGB).
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4. Eine Abänderung (Herabsetzung) des im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) titulierten Kindesunterhalts kann nur für die Zeit nach der Rechtshängigkeit des Titelabänderungsantrags verlangt werden, wie der Antragsteller zutreffend annimmt:
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Das Urteil vom 07. Februar 2007 ist noch nach der damals geltenden alten Verfahrensordnung (ZPO) ergangen. Es beruhte nicht auf einer konkreten Ermittlung des vom (jetzigen) Antragsteller (als damaligem Beklagten) geschuldeten Kindesunterhalts – also auf einer konkreten Unterhaltsberechnung nach der Leistungsfähigkeit des (jetzigen) Antragstellers –, sondern das Urteil erging im Zusammenhang mit der Vaterschaftsfeststellung des Antragstellers nach § 653 ZPO in der damals geltenden a.F.. Nach dieser Vorschrift hatte das Gericht dem Kind – ohne inhaltliche Prüfung – bis zu 100 % des damaligen Regelbetrags abzüglich anteiligen Kindergelds zuzusprechen, sofern das Kind (wie im vorliegenden Fall) keinen geringeren dynamischen Kindesunterhalt begehrte. Die Titulierung sollte schnell erfolgen, eine Überprüfung der Entscheidung blieb einer anschließenden Korrekturklage nach § 654 ZPO a.F. überlassen.
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Nachdem die alte Verfahrensordnung (ZPO) mit Wirkung vom 01. September 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 111 f. FGG-RG), kann eine Korrekturklage nach § 654 ZPO a.F. nicht mehr erhoben werden. Auf das vorliegende Verfahren ist nämlich das seit 01. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht (FamFG) anzuwenden (arg. ex Art. 111 Abs. 1 Satz 2 FGG-RG). Das neue Verfahrensrecht (FamFG) sieht in der Bestimmung zu § 240 FamFG einen Korrekturantrag vor, wenn anlässlich einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung eine – von einer Einzelfallprüfung losgelöste und daher abstrakte – Verpflichtung zur Zahlung dynamischen Kindesunterhalts tituliert wurde. Die Bestimmung zu § 240 FamFG meint zwar – ihrem Wortlaut nach – nur Korrekturanträge, die abstrakte Titulierungen von Kindesunterhalt nach § 237 FamFG betreffen, also abstrakte Titulierungen nach derzeit geltendem neuem Verfahrensrecht (FamFG) und nicht mehr nach altem Verfahrensrecht (§ 653 ZPO a.F.). Die Bestimmung zu § 240 FamFG, die ein Korrekturverfahren zulässt, ist aber nach allgemeiner Meinung – ihrem Regelungszweck entsprechend – auch auf Alttitel nach altem Verfahrensrecht (ZPO) anzuwenden (Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage, § 240 Rn 2 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2003, 304 ff., wonach § 240 FamFG sogar auf Alttitel Abwendung findet, die bereits vor dem 01. Juli 1998 datieren [die zitierte Entscheidung BGH, FamRZ 2003, 304 ff. betrifft die Korrektur einer nach Art. 5 § 3 KidUG vorgenommenen Dynamisierung eines vormals statischen Alttitels und besagt, dass die Dynamisierung im Korrekturverfahren überprüft werden kann]). Die Bestimmung zu § 238 FamFG (die keine Korrektur, sondern eine bloße Abänderung gerichtlicher Entscheidungen erlaubt) kann auf Alttitel wie den vorliegenden (nach § 653 ZPO a.F.), die nicht auf einer konkreten Unterhaltsberechnung beruhen, keine Anwendung finden, weil die Bestimmung zu § 238 FamFG nur anwendbar ist, wenn es um die Abänderung einer in einem Alttitel vorgenommenen richterlichen Prognose geht (vgl. Musielak/Borth a.a.O., § 238 Rn 2 m.w.N.), an der es in dem vorliegenden – nach § 653 ZPO a.F. ergangenen – Urteil vom 07. Februar 2007 fehlt, weil in jenem Verfahren keine inhaltliche Prüfung des Kindesunterhaltsanspruchs stattgefunden hat (siehe oben).
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5. Mit seinem Korrekturantrag nach § 240 FamFG kann der Antragsteller – wie nach § 654 ZPO a.F. – gemäß § 240 Abs. 2 FamFG für die Zeit nach Rechtshängigkeit (hier:ab Januar 2012) eine Korrektur des nach § 653 ZPO a.F. ergangenen Urteils vom 07. Februar 2007 im Sinne einer „freien Neufestsetzung“ des von ihm, dem Antragsteller, nach dem Gesetz geschuldeten Kindesunterhalts verlangen, ohne sich eine Bindungswirkung des besagten Urteils vom 07. Februar 2007 entgegenhalten lassen zu müssen. Für das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG gelten – wie für das Korrekturverfahren nach § 654 ZPO a.F. – die Regeln des Ersttitulierungsverfahrens (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 240 Rn 1):
- 38
a) Der (am 15. März 1984 geb.) Antragsteller, der in M. (bei L. ) wohnt, hat den Abschluss der 8. Klasse (Zeugnis vom 12. Juli 2000; Bl. 52 f. d.A.). Nach der Schulausbildung hat er bis zum Jahre 2001 bei den Berufsbildenden Schulen des Landkreises Q. ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert, und zwar mit durchschnittlich mangelhaften Noten (Bl. 55 d.A.). Anschließend nahm er bei dem Transportunternehmen R. in L. eine Ausbildung zum Lagerfacharbeiter auf, die – ebenfalls wegen schlechter Leistungen – von Seiten des Unternehmens zum 31. Mai 2002 gekündigt wurde (Bl. 4, 54 d.A.). Bei der Geburt des minderjährigen Antragsgegners (11. Mai 2006) war der Antragsteller arbeitslos und bezog SGB II-Leistungen. Ab 16. Oktober 2007 war er bei dem Leiharbeitsunternehmen U. GmbH mit Sitz in Mn. angestellt und wurde dadurch wieder in das Erwerbsleben integriert; bei dem Leiharbeitsunternehmen erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.017 monatlich (Bl. 3 f.; Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 Bl. 23 d.A.). Per 01. September 2011 wurde der Antragsteller von der Abfallverwertung L. GmbH als Gerätefahrer in den Betriebsstätten des Unternehmens übernommen (Bl. 10 ff. d.A.); bei dieser Arbeitgeberin erzielt er bei 40 Wochenarbeitsstunden ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.197 monatlich (Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 Bl. 58 d.A.).
- 39
Der Antragsteller macht geltend, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Abonnement der L. Verkehrsbetriebe in Anspruch zu nehmen und dafür – nachweislich – ca. EUR 60 monatlich aufzuwenden (Bl. 51, 59 d.A.).
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Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin Sn. W. (und Kindern seiner Lebensgefährtin, nicht mit seinem Kind A. ; siehe oben) in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen und die Bedarfsgemeinschaft bezieht SGB II-Leistungen.
- 41
Seit Januar 2010 bezieht die Großmutter des minderjährigen Antragsgegners zwar für den Antragsgegner – nach eigenen Anhaben – Sozialhilfe nach dem SGB XII, und zwar nach Aktenlage ab Januar 2012 in Höhe von EUR 246 monatlich (Bl. 46, 151 d.A.), ab Mai 2012 in Höhe von EUR 297,35 monatlich und seit Juni 2012 in Höhe von EUR 318 monatlich (Bl. 151, 155 d.A.), und mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 hat die Großmutter vortragen lassen, der Antragsteller habe vom Träger der Sozialleistung im Mai 2011 eine rechtswahrende Mitteilung nach § 94 SGB XII erhalten und darauf mit einem Schreiben vom23. Mai 2011 reagiert (Bl. 49 d.A., Bl. 2 VkH-Heft Antragsgegner). Die Ansicht der Großmutter, der durch die Rechtswahrungsanzeige bedingte Übergang des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Antragsgegners auf den Träger der Sozialleistung habe die Unzulässigkeit des vom Antragsteller gegen den Antragsgegner gerichteten Korrekturantrags nach § 240 FamFG zur Folge, weil der Antragsteller wegen der von ihm begehrten Korrektur des Urteils vom 07. Februar 2007 gegen den Träger der Sozialleistung vorgehen müsse, ist aber nicht zutreffend. Denn das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG folgt den Regeln des Ersttitulierungsverfahrens, so dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialleistung zur Folge hat, dass der minderjährige Antragsgegner insoweit nicht mehr Anspruchsinhaber ist, so dass der im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) titulierte Kindesunterhalt insoweit zu reduzieren (d.h. zu kürzen) ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 240 Rn 3 m.w.N.), so dass sich die Sozialleistung nicht zum Nachteil des Antragstellers (Kindesvaters), sondern zum Nachteil des minderjährigen Antragsgegners (Kindes) auswirkt.
- 42
b)aa) Nach den Regeln des Ersttitulierungsverfahrens, die im vorliegenden Korrekturverfahren gelten, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier: Antragsteller) bis zu 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Kindes abzüglich hälftigen Kindergelds zu leisten vermag (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 703 ff. m.w.N.). Die gesetzliche Vermutung gilt auch im vorliegenden Fall, in dem für den minderjährigen Antragsgegner im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) für die streitige Zeit ab Januar 2012 lediglich 90,3 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind tituliert worden sind (siehe oben zu II. 2.). Die gesetzliche Vermutung, die auf der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber seinem minderjährigen Kind beruht (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat der Antragsteller zu widerlegen:
- 43
Der – darlegungs- und beweispflichtige – Antragsteller erzielt zwar seit Beginn der streitigen Zeit (Januar 2012) lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.197 monatlich, er leistet aber bloß 40 Wochenarbeitsstunden. Um seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Antragsgegner (§ 1603 Abs. 2 BGB) nachzukommen, muss der 28-jährige Antragsteller 48 Wochenarbeitsstunden leisten, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt seines Kindes zu decken. Besteht bei seiner Arbeitgeberin keine Möglichkeit zur Ableistung von Überstunden, hat der Antragsteller einer Nebenerwerbstätigkeit (Zeitungaustragen, Kellnern, Taxifahren usw.) nachzugehen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1603 Rn 42 m.w.N.). In dieser Richtung hatte der Antragsteller schon vor Beginn der streitigen Zeit – eigenständige – Erwerbsbemühungen zu entfalten und diese Bemühungen im vorliegenden Kindesunterhaltsverfahren detailliert darzulegen (vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 2005, 138). Da dies nicht geschehen ist, muss sich der Antragsteller – wegen Verletzung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB) – fiktives Erwerbseinkommen hinzurechnen lassen (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 22 ff. m.w.N.). Rechnet man sein derzeitiges durchschnittliches Nettoeinkommen, das er bei 40 Wochenarbeitsstunden erzielt, auf 48 Wochenarbeitsstunden hoch, so ergibt sich ein – dem Antragsteller anzurechnendes – durchschnittliches Nettoeinkommen von (wenigstens) ca. EUR 1.350 monatlich (d.s. tatsächlich erzielte EUR 1.197 mtl. : 40 x 48 abzüglich Einkommensteuerprogression). Eine unterhaltsrechtliche Nebenerwerbsobliegenheit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Nebenerwerbstätigkeit erlaubt (Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 42 m.w.N.).
- 44
Als gesteigert erwerbspflichtiger Elternteil muss der Antragsteller auch seinen Wohnort am Arbeitsort nehmen und kann sich im Mangelfall – abweichend von seiner Ansicht – ohne konkreten Nachweis nicht auf berufsbedingte Fahrtkosten berufen (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 43 m.w.N.; Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg). Wenn man die vom Antragsteller geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten (ca. EUR 60 monatlich) aber als Einkommensminderung akzeptieren, so müsste sich der Antragsteller im Gegenzug einkommenserhöhend eine Haushaltsersparnis durch Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin Sn. W. anrechnen lassen.
- 45
Zwar mag sich der Antragsteller auf seine – gleichrangige (§ 1609 Nr. 1 BGB) – Unterhaltspflicht gegenüber seinem (am 18. April 2007 geb.) zweiten Kind A. W. berufen können, das nicht in seinem Haushalt lebt. Denn weitere – gleichrangige – Unterhaltspflichten mindern das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils insoweit, wie sie tituliert sind oder tatsächlich (durch Unterhaltsleistungen) erfüllt werden (Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 6 m.w.N.). Zahlungen hat der – darlegungs- und beweispflichtige – Antragsteller zweitinstanzlich dargelegt, er zahle EUR 100 monatlich an Frau O., in deren Familie das Kind lebt.
- 46
Gleichwohl ist aber für die streitige Zeit (ab Januar 2012) von folgender Leistungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen:
- 47
ohne berufsbedingte Fahrtkosten und ohne Haushaltsersparnis:
tatsächliches Nettoeinkommen
zzgl. fiktives Zusatzeinkommen
EUR 1.350 monatlich
abzgl. Unterhalt 2. Kind
- EUR 100 monatlich
abzgl. notwendiger Selbstbehalt
- EUR 950 monatlich
bleiben für Kindesunterhalt verfügbar
EUR 300 monatlich;
ab 2013 (höherer Selbstbehalt):
tatsächliches Nettoeinkommen
zzgl. fiktives Zusatzeinkommen
EUR 1.350 monatlich
abzgl. Unterhalt 2. Kind
- EUR 100 monatlich
abzgl. notwendiger Selbstbehalt
- EUR 1.000 monatlich
bleiben für Kindesunterhalt verfügbar
EUR 250 monatlich.
- 48
Damit kann der Antragsteller ab Beginn der streitigen Zeit (Januar 2012) den im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2007) für den minderjährigen Antragsgegner titulierten Kindesunterhalt
- 49
bis April 2012
EUR 195 monatlich
seit Mai 2012
EUR 237 monatlich
- 50
(siehe oben) decken. D.h., insoweit ist der Alttitel nicht (nach § 240 FamFG) zu korrigieren.
- 51
bb) Allerdings müssen von dem im Alttitel (Urteil vom 07. Februar 2012) titulierten Kindesunterhalt von 90,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind für die Zeit von Mai 2011 (Rechtswahrungsanzeige) bis zum Schluss der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Korrekturverfahren
- 52
(21. Februar 2013) die für den minderjährigen Antragsgegner bezogenen Sozialhilfeleistungen
- 53
für Mai 2011 in Höhe von
EUR 297,35 monatlich
seit Juni 2012 in Höhe von
EUR 318,00 monatlich
- 54
(siehe oben) abgesetzt werden. Denn soweit der Antragsgegner bislang Sozialhilfe bezog, ist sein Unterhaltsanspruch ab der Rechtswahrungsanzeige des Trägers der Sozialleistungen (Mai 2011) auf den Träger übergegangen (§ 94 SGB XII).
III.
- 55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Unter Billigkeitsgesichtspunkten hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit seinem Korrekturantrag unterlegen ist mit der Folge, dass es bei dem im Alttitel titulierten Kindesunterhalt verbleibt, und lediglich SGB-Leistungen abzusetzen sind. Der Beschwerdewert beruht auf § 51 FamGKG.
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(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.