Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 4 U 69/13

published on 23.10.2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 4 U 69/13
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 641/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie jetzt auch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2013 sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht wegen des streitigen Diebstahls seines mit einer Selbstbeteiligung von 150 € bei der Beklagten auch teilkaskoversichert gewesenen Motorrades – das ihm am Vormittag des 14. Oktober 2012 in T. vom Parkplatz unterhalb des H. platzes gestohlen worden sein soll – eine Entschädigungsleistung in Höhe von 10.850,--€ (= Wiederbeschaffungswert von 11.000,--€ ./. 150 €) nebst Zinsen geltend, und zwar im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die S. Bank als Kreditgeberin für den Fahrzeugkauf und vertragliche Zessionarin der auf das Fahrzeug bezogenen Versicherungsansprüche (Bl. 109, 149 Bd. I d. A.).

2

Der Kläger hatte das mit einer Leistung von 29 kW bzw. 39 PS ausgestattete Motorrad des Typs KTM 250 SX-F, Modell: Roszen Replica 2012, gemäß Rechnung vom 2. Juni 2012 (Bl. 31 Bd. I d. A.) für 11.000,--€ inclusive Straßenzulassung von der Sch. GmbH in Q. gekauft, die ihrerseits laut Rechnung vom 01. Mai 2012 (Bl. 99 Bd. I d. A.) das Motorrad mit einem Enduro Umbaukit zur Kfz-Brief-Erstellung von der K. &K. GmbH in S. erworben hatte. Diese organisierte den Umbau des Motorrads zu der mit einer Leistung von 5 kW für den Straßenverkehr zugelassenen KTM 250 Sport Enduro, holte – über die ihrerseits beauftragte Firma R. in F. (Bl. 96 Bd. I d. A.) – bei der Dekra am 15. Mai 2012 (Bl. 32/33 Bd. I d. A.) ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO ein, die am 05. Juni 2012 (Bl. 97 Bd. I d. A.) vom Landkreis H. nebst auf den Kläger ausgestellter Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 34 Bd. I d. A.) erteilt wurde.

3

Nach Vorliegen der Betriebserlaubnis für die 5-kW-Version ist das Motorrad von der K. & K. GmbH wieder in den Originalzustand des reinen Wettbewerbsmodells einer KTM 250 SX-F Roczen Replica Moto-Cross-Maschine mit 29 kW zurückgebaut und so auch dem vor Ort in S. erschienenen Kläger nebst Betriebserlaubnis und Auslieferungsurkunde (Bl. 107/108 Bd. I d. A.) ausgehändigt worden.

4

Der in erster Instanz als Zeuge gehörte Geschäftsführer G. K. der K. &K. GmbH hat in seinem Schreiben vom 02. Dezember 2012 an die Beklagte (Bl. 96 = Bl. 100 Bd. I d. A.) den maßgeblichen Sachverhalt wie folgt umrissen:

5

Hiermit bestätigen wir nachfolgenden Sachverhalt zum Verkauf der KTM 250 SXF Roczen Replica Fg.-Nr. ... .

6

Dieses Motorrad wurde von der Firma Sch. GmbH Q. bei uns incl. Dekra Gutachten (zur Kfz-Brief Erstellung) und zum Umbau als Sport-Enduro bestellt.

7

Unsere Firma organisierte den fachgerechten Umbau zur KTM 250 Sport-Enduro im STVZO tauglichen Zustand und beauftragte die Firma R. F. mit der DEKRA-technischen Abnahme. Nach Überprüfung und Abnahme des Motorrades und Erstellung der entsprechenden Unterlagen erfolgte auf ausdrücklichen Kundenwunsch der Rückbau des Motorrades in den Originalzustand einer KTM 250 SXF Roczen Replica Moto Cross Maschine.

8

Entsprechend dem Antrag des Klägers vom 13. Juni 2012 (Bl. 92 -94 Bd. I d. A.) war das Motorrad mit der für die Straßenzulassung vorgesehenen Leistung von 5 kW laut Versicherungsschein vom 14. Juni 2012 (Bl. 8 -10 Bd. I d. A., AKB: Bl. 11 -22 Bd. I d. A.) rückwirkend seit dem 05. Juni 2012 bei der Beklagten mit Haftpflicht-und komplettem Kasko-Schutz versichert.

9

Die Beklagte hat nach Erhalt der Diebstahlsanzeige des Klägers am 14. Oktober 2012 (Bl. 23/24 Bd. I d. A.) und zwischenzeitlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Bl. 35/36 Bd. I d. A.) wegen falscher Angaben zur Leistung des versicherten Motorrades in dem Versicherungsantrag vollen Umfanges den Rücktritt von der Kraftfahrt-Versicherung und zugleich deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Darüber hinaus bestreitet sie die Entwendung des Motorrades.

10

Das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Bl. 182 - 188 Bd. I d. A.) die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei leistungsfrei, so heißt es zur Begründung, weil sie, was nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, bei Vertragsabschluss vom Kläger arglistig getäuscht worden sei und deshalb mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 den Vertrag wirksam gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 22 VVG angefochten habe. Auf die zudem streitige Frage der Entwendung des Motorrades komme es damit nicht mehr an.

11

Gegen das als rechtsirrig gerügte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nachdrücklich in Abrede stellt, die Beklagte arglistig getäuscht zu haben. Er und die Mitarbeiter der Verkäuferin hätten von dem seitens der K. &K. GmbH eigenmächtig durchgeführten Rückbau des zuvor umgebauten Motorrades in den Moto-Cross-Zustand und von der besonderen Bedeutung der Straßenzulassung des Krads keine Kenntnis gehabt. Nur deshalb sei es zu dem Missverständnis bei der Leistungsangabe in dem Versicherungsantrag gekommen.

12

Von der weiteren Darstellung des Sach-und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen.

II.

13

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, auch sonst form-und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

14

Zu Recht ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass unabhängig von dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Teilkasko-Versicherung gemäß A.2.2 AKB (Bl. 16 Bd. I d. A.) – der vom Kläger behauptete Diebstahl seines Krads am 14. Oktober 2012 kann mithin dahinstehen – ein vertraglich begründeter Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß A.2.6 AKB schon mangels wirksamen Versicherungsvertrags nicht gegeben sein kann.

15

Die ab dem 05. Juni 2012 policierte Kraftfahrtversicherung unter Einschluss des Teilkasko-Risikos ist allerdings nicht erst rückwirkend gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 22 VVG durch die mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärte Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen, sondern war von Anbeginn nichtig gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (1).

16

Unbeschadet dessen ist oder wäre die Beklagte auch zu Recht mit jenem Schreiben wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG ohne fortbestehende Leistungspflicht nach § 21 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückgetreten (2), sodass es auf das zusätzliche Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht mehr ankommt (3).

17

1. Der Kraftfahrtversicherungsvertrag verstößt, da das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach§ 134 BGBnichtig.

18

Die Betriebserlaubnis für das vom Kläger gekaufte, an sich nicht genehmigte Renn-Krad war gemäß § 21 Abs. 1 StVZO nur infolge des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, hier des Dekra-Gutachtens vom 15. Mai 2012, erteilt worden, demzufolge es nur in der mittels Umbau auf 5 kW gedrosselten Leistungsversion als KTM 250 EXC F zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß den §§ 15, 19 Abs. 1 StVZO zugelassen war und auch laut Zulassungsbescheinigung Teil I vom 05. Juni 2012 zugelassen worden ist. Durch den unstreitig bereits vorher und jedenfalls vor Übergabe an den Kläger erfolgten Rückbau des Krads zur Rennversion KTM 250 SX F mit einer Leistung von 29 kW ist namentlich die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert worden, was gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO kraft Gesetzes das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hatte. Das Krad durfte daher bei Meidung einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 1 a StVZO nicht mehr vom Halter in Betrieb genommen werden. Ebenso war es der Beklagten versagt, für das nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendungsfähige Kraftfahrzeug eine Pflichtversicherung gemäß § 1 PflVG nebst ergänzender Kasko-Versicherung abzuschließen.

19

Die dennoch im vorliegenden Fall mit Wirkung ab dem 05. Juni 2012 abgeschlossene Kraftfahrtversicherung verstößt demnach gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 BGB nichtig, da sich aus dem Gesetz, das heißt aus der Straßenverkehrszulassungsordnung und dem Pflichtversicherungsgesetz, nicht ein anderes ergibt. Auch der notwendige Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer wird durch die Annahme eines die Nichtigkeit der Vereinbarung bedingenden Gesetzesverstoßes nicht beeinträchtigt, da selbst dann, wenn der Versicherer im Innenverhältnis, aus welchen Gründen immer, gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, gleichwohl seine Verpflichtung im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 117 Abs. 1 bis 3 VVG bestehen bleibt.

20

2. Selbst wenn sich, entgegen den vorstehenden Ausführungen, eine anfängliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kraftfahrtversicherung, das heißt der darin inbegriffenen, den Entwendungsfall als Risiko abdeckenden Teilkasko-Versicherung, nicht bereits aus § 134 BGB ergeben sollte, wäre der Versicherungsvertrag jedenfalls durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärten R ü c k t r i t t gemäß § 19Abs. 1 und 2 VVG zur Gänze rückwirkend entfallen.

21

Der Versicherer ist gemäß § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt, wovon hier auszugehen ist. Der Kläger hat die für den Abschluss der Kraftfahrtversicherung offensichtlich entscheidungserhebliche Frage nach der Leistung des zu versichernden Kraftrades mit 5 kW objektiv falsch beantwortet, da tatsächlich, wie ausgeführt, durch die an sich unstreitige, von wem auch immer veranlasste Wiederherstellung des früheren Zustandes vor Vertragsabschluss und vor der Ausfüllung des Versicherungsantrags die Leistung der zu versichernden und versicherten Moto-Cross-Maschine 29 kW betrug.

22

Das damit nach § 19 Abs. 2 VVG begründete Rücktrittsrecht der Beklagten wäre nur dann nach § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer, was dieser als einen ihm günstigen Umstand zu beweisen hat, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Anzeigepflicht verletzt hat. Allein davon kann nicht ausgegangen werden, da dem Kläger, mögen ihm auch die Besonderheiten des differenzierten Zulassungsverfahrens für das erworbene Renn-und Sportmotorrad nach der StVZO nicht vertraut gewesen sein, auf jeden Fall wusste, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch seine Anhörung in zweiter Instanz unmissverständlich ergeben hat, dass die von ihm erworbene und bei Antragstellung am 13. Juni 2012 bereits 8 Tage gefahrene Maschine nicht nur 5 kW hatte, sondern mit 29 kW über die fast sechsfache Leistung verfügte.

23

Ein Fall des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherers im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung des Anzeigepflicht ausgeschlossen sein kann, kommt schon wegen der zumindest bedingt vorsätzlichen Falschangabe des Klägers, aber auch darum nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts den Vertrag nicht etwa zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, sondern gar nicht erst hätte abschließen dürfen.

24

Nach § 21 Abs. 2 VVG ist der Versicherer im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles, um den es hier geht, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Ein derartiger Ausnahmefall liegt indessen nicht vor.

25

Denn hier bezieht sich die dem Kläger zur Last fallende Verletzung der Anzeigepflicht auf den für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers grundlegenden Umstand, ob die allein versicherungsfähige und speziell mittels sich darüber verhaltenden Sachverständigengutachtens für den Betrieb im allgemeinen Straßenverkehr zuzulassende Version des leistungsreduzierten Sportmotorrades mit 5 kW oder stattdessen das nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmte, weder zulassungs-noch versicherungsfähige Wettbewerbsmodell des Typs KTM SX-F 250 mit einer Leistung von 29 kW Gegenstand des Versicherungsvertrages sein sollte. Von daher verbleibt es bei der Leistungsfreiheit infolge des ausdrücklich und sogar primär in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2012 erklärten Rücktritts.

26

3. Nach alledem ist es müßig und mag dahinstehen, ob dem Kläger, wie vom Landgericht angenommen, aber mit der Berufung wegen angeblicher Ahnungslosigkeit des Klägers und der Verkäuferin, das heißt der Akteure der Sch. GmbH, von der besonderen Bedeutung der sogenannten Straßenzulassung des Motorrades dezidiert bestritten, eine arglistige Täuschung bei Abgabe seines Versicherungsantrags zur Last gelegt werden kann, welche die Beklagte auch noch zur ebenfalls rückwirkenden A n f e c h t u n g ihrer Vertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGBin Verb. mit § 142 Abs. 1 BGB und § 22 VVG berechtigt hätte.

III.

27

Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

29

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 10.10.2013 00:00

Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.850 € festge
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Zugleich wird beschlossen:

Der Streitwert wird auf 10.850 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, verlangt von der Beklagten, der Versicherung, eine Leistung aus einer mit dieser abgeschlossenen Kaskoversicherung (Versicherungsschein Nr. ...).

2

Nach den Vereinbarungen versicherte die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers mit Wirkung vom 5.6.2012 ein Kraftrad des Herstellers KTM mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... mit einer Leistung von 5 kW. In dem Versicherungsschein heißt es u. a.:

3

„Fahrzeugversicherung: Vollkasko 300 € Selbstbeteiligung, einschließlich Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

5

Das Kraftrad finanzierte der Kläger mittels eines Kredits der S Consumer Bank, nachdem ihm die Q GmbH in Quedlinburg am 2.6.2012 für das Fahrzeug eine Rechnung über 11.000 €, inklusive Straßenzulassung ausstellte (Blatt 31 d.A.).

6

Der Kläger behauptet, ihm sei das bei der Beklagten versicherte Motorrad eine KTM 250, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. ..., am 14.10.2012 in T entwendet worden.

7

Er habe es dort gegen 10.00 auf dem Parkplatz zum Bodetal abgestellt und das Vorderrad mit einem Bremsscheibenschloss gesichert. Als er zu dem Parkplatz etwa 1 Stunde später zurückkehrte, habe er das Motorrad nicht mehr vorgefunden.

8

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2012 eine Schadensregulierung verweigerte und u. a. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte, beantragt der Kläger zuletzt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an die S Consumer Bank 10.850 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2013 zu bezahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bestreitet die Entwendung des Motorrads und wendet darüber hinaus im Wesentlichen ein, sie sei vom Kläger arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe bei Vertragsabschluss über die Leistungsdaten des versicherten Kraftrades getäuscht. Tatsächlich handele es sich um eine KTM 250 SCX Roczen Replica mit einer Leistung von 29 kw, die über keine Straßenzulassung verfüge. Die Roczen Replica sei ein Motorrad mit dem Moto Cross Rennen gefahren werden.

13

Es sei so vorgegangen worden, dass dem Motorrad ein straßentauglicher Zustand bescheinigt wurde, damit es zugelassen und versichert werden konnte. Anschließend sei vor Auslieferung an den Kläger von einer Motorsportfirma der Rückbau des Motorrads in den rennfähigen Zustand veranlasst worden. Davon habe der Kläger Kenntnis gehabt. Gleichwohl habe er bei Vertragsschluss angegeben, dass das Motorrad nur eine Leistung von 5 kw habe. Die Beklagte sei deshalb leistungsfrei.

14

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren K, K und R als Zeugen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 24.9.2013 Bezug genommen; wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm begehrten Versicherungsleistung – auch nicht an die S Consumer Bank – weil die Beklagte leistungsfrei ist.

17

aa) Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Versicherungsvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Versicherungsvertrag ist nach § 142 Abs.1 BGB nichtig, weil er mit Schreiben vom 17.12.2012 gemäß den §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist.

18

bb) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 17.12.2012 wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten, weil bewiesen ist, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Tatsache einer verkehrswesentlichen Eigenschaft des zu versichernden Motorrads, nämlich dessen Leistungsdaten, arglistig getäuscht hat.

19

Der Kläger hat die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Leistungsdaten arglistig getäuscht, weil er gegenüber der Versicherung angegeben hat, dass das Motorrad über eine Leistung von 5 kw verfügt habe, obwohl er es tatsächlich in der Rennversion mit einer Leistung von 29 kw erworben hat. Vorsätzlich hat der Kläger bereits deshalb gehandelt, weil er um den tatsächlichen Leistungsstand des Motorrads wusste (dazu unten b, cc ).

20

Auf die Frage, ob der Kläger auch wusste, dass und in welche Wagnisklasse das Motorrad mit einer Leistung von 29 kw einzuordnen gewesen wäre, kommt es nicht an, weil es genügt, dass der Versicherungsnehmer über eine Tatsache täuscht. Dass sich die Täuschungshandlung auch auf einen gefahrerheblichen Umstand erstrecken muss, verlangt der Gesetzgeber in § 22 VVG nicht mehr, sondern lässt die Arglistanfechtung der Versicherung ohne diese Einschränkung zu (vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 22 Rn 5; ebenso auch Prölls/Martin VVG 28. Aufl., § 22 Rn 1 f). Dass die Leistungsdaten von Kraftfahrzeugen für die Zuordnung der Wagnisklasse und damit auch für die Prämienberechnung erheblich sind und deshalb von allen Versicherungsgesellschaften vor Antragstellung abgefragt werden, gehört im Übrigen zu den allgemein kundigen Tatsachen (§ 291 ZPO).

21

cc) Das bewusste Verschweigen erheblich abweichender tatsächlicher Leistungsdaten lässt bei einer Kraftfahrzeugversicherung jedenfalls den Rückschluss zu, dass der tatsächlich erheblich höhere Leistungsstand gerade deshalb verdeckt werden sollte, um sich einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen. Ob der Kläger im Hinblick auf die ihm ausgestellten Papiere und erstellten Gutachten ebenfalls arglistig gewesen ist, kann offen bleiben. Diese Frage ist in diesem Rechtsstreit nicht erheblich. Jedenfalls gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt, wonach dem Kläger zumindest nach Laienart nicht geläufig gewesen ist, dass eine Versicherung für ein leistungsstarkes Motorrad zumindest teurer gewesen wäre.

22

b) Die Beklagte hat aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs, der sonstigen Urkunden und der Aussagen der Zeugen K und K bewiesen, dass das Motorrad von KTM als Roczen Replica zunächst mit einer Leistung von 29 kw ausgeliefert wurde und sodann unter Mitwirkung der Firma des Zeugen K technisch verändert, gedrosselt und einem Gutachter vorgestellt wurde, um die Zulassung für das Motorrad zu erhalten. Sodann wurde es, wiederum unter Mitwirkung der Firma des Zeugen K, wieder in den Leistungszustand mit 29 kw versetzt, bevor es an den Kläger ausgeliefert wurde.

23

aa) Zunächst ergibt sich aus der Auslieferungsurkunde von KTM vom 1.6.2012 (Anlage B 10, Blatt 107 d.A. ) und dem Versicherungsschein (Blatt 8 d.A.), dass es sich bei dem, von dem Kläger, über die Händlerfirma K und K GmbH und der Q Quedlinburg GmbH, erworbenen Motorrad und das bei der Beklagten versicherten Motorrads um dasselbe Modell 250 SX-F Roczen Replica gehandelt hat. Das stellt der Kläger auch selbst nicht in Abrede. Die Fahrzeugnummer in der Auslieferungsurkunde und in dem Versicherungsschein stimmen im Übrigen überein. Dass die Firma Q Quedlinburg in die Lieferkette eingebunden gewesen ist, wie der Zeuge K ausgeführt hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen (Protokoll vom 24.9.2013, Seite 4). Ferner ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen M. (Anlage B 9, Blatt 106 d.A), wie auch der Zeuge K in seiner Vernehmung bestätigt hat, dass in der Branche und in der Szene jedenfalls zwischen einer Straßenversion und einer Rennversion des Motorrads unterschieden wird, die neben anderen Einzelheiten insbesondere durch die unterschiedlichen Leistungsdaten gekennzeichnet ist, wobei die vom Kläger erworbene Roczen Replica im Rennzustand über 29 kw (ca. 42 PS) verfügt, die Straßenversion hingegen nur über 5 kw verfügt.

24

bb) Schließlich hat der Zeuge K in seiner Vernehmung bestätigt, dass er das Schreiben vom 2.12.2012 (Anlage B 4, Blatt 96 d.A.) verfasst habe und es inhaltlich bedeute, dass unter Mitwirkung seiner Firma die Roczen Replica zunächst auf 5 kw gedrosselt wurde um die Straßenzulassung zu erhalten und sie sodann vor Auslieferung an den Kunden – das ist nach der Auslieferungsurkunde der Kläger - wieder auf 29 kw (42 PS) zurückgebaut wurde. Die technischen Einzelheiten, ob also diese Vorgänge mittels eines eigenen Umbausatzes von KTM durchgeführt wurden oder auf einem anderen technischen Wege herbeigeführt wurden, können dahinstehen. Die weiteren Angaben des Zeugen K, die sich hierzu verhalten haben und auch die kryptischen Ausführungen in dem Schreiben Anlage B 4, der Umbau sei „organisiert“ worden, sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht erheblich.

25

cc) Schließlich hält es die Kammer auch für erwiesen, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt hat, dass er das Motorrad mit einem tatsächlichen Leistungsstand von 29 kw erworben hat. Zwar hat sich der Zeuge K ersichtlich bemüht, darzutun, dass der Kläger insoweit gutgläubig gewesen sei und es die Firma Q Quedlinburg gewesen sei, die das Motorrad bestellt habe. Dieser Teil der Aussage ist aber weder plausibel noch sonst glaubhaft gewesen. Zum einen ist das Motorrad unstreitig für den Kläger und nicht für die Q Quedlinburg bestimmt gewesen, weshalb es sich bei dieser Firma allenfalls um ein Glied in der Lieferkette gehandelt haben kann.

26

Die Vorstellung, dass die Firma Q Quedlinburg ohne Kenntnis des Klägers nach einer Drosselung auf 5 kw einen Rückbau auf 29 kw veranlasst, um ihm anschließend sodann das Motorrad – ebenfalls ohne sein Wissen - als „5 kw Maschine“ zu verkaufen, ergibt angesichts des technischen Aufwandes der mit diesem Vorgang verbunden ist, ersichtlich keinen Sinn. Dieser Teil der Darstellung erklärt im Übrigen auch nicht, aus welchem Grunde sich der Kläger „zufällig“ bei der Firma K in S aufgehalten hat, wenn er das Motorrad doch über die Q Quedlinburg erworben hat. Hiervon hat der Zeuge K allerdings berichtet und im weiteren Verlauf auch erläutert, dass es üblicherweise ein Formular gäbe mit dem über den tatsächlichen Leistungszustand von 29 kw aufgeklärt werde. Es sei aber wohl „vergessen“ worden, dass der Kläger dieses Formular unterschreibe. Aus einer vergessenen Unterschrift folgt jedoch noch nicht, dass der Kläger unaufgeklärt geblieben ist. Die Kammer hält es allerdings für erheblich, dass sich der Besuch in der Firma K und K GmbH allein dadurch vernünftig erklären lässt, dass der Kläger derjenige gewesen ist, der als Nutzer des Motorrads das maßgebliche Interesse daran hat, dass es nach der zunächst vorgenommenen Drosselung auch wieder die Leistungsdaten einer Roczen Replica in der Rennversion aufweist. Mit diesen Umbaumaßnahmen hat nämlich die Firma Q Quedlinburg GmbH unmittelbar nichts zu tun gehabt, weil diese Hergänge unter der Mitwirkung der Firma des Zeugen K stattfanden. Wäre es das Anliegen des Klägers gewesen, die „abgespeckte“ Straßenversion zu erwerben, hätte er dies allerdings ohne jede Drosselungs- und Umbaumaßnahmen tun können, weil ein derartiges Motorrad von KTM, zudem preisgünstiger, angeboten wird, wie der Zeuge K bekundet hat. Davon abgesehen, ist es auch aufgrund des Fahrverhaltens des Motorrads nicht vorstellbar, dass einem Motorradfahrer der Unterschied zwischen 5 kw und annähernd 29 kw verborgen bleiben kann. Zu einer derartigen Annahme hat sich selbst der Zeuge K nicht verstiegen. Die Kammer hat deshalb keinerlei Zweifel, dass der Besuch des Klägers bei der Firma K und K GmbH gerade dem Zweck gedient hat, sich persönlich zu vergewissern, dass er nicht nur ein Motorrad erwirbt, dass wie eine Roczen Replica aussieht, sondern auch über die Leistungsdaten der Rennversion verfügt hat.

27

c) Demzufolge hat die Kammer auch keinen vernünftigen Zweifel, dass der Beklagten die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gelungen ist und sie bereits deshalb leistungsfrei geworden ist. Die weitere Frage, ob das Motorrad am 14.10.2012 entwendet worden ist und dem Kläger als Versicherungsnehmer die Beweiserleichterung des äußeren Entwendungstatbestands zugebilligt werden kann, kann die Kammer deshalb ebenfalls offen lassen.

II.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.