Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 U 52/15

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG die Zahlung der Zeitwertentschädigung, die sie als Gebäudeversicherer des im Eigentum ihrer Versicherungsnehmerin stehenden Wohnhauses M. Berg 31 in Q. anlässlich eines Brandschadens am 8. Dezember 2011 an diese geleistet hat.

2

Die Beklagten zu 2 - 4 sind die Rechtsnachfolger der verstorbenen Beklagten zu 2 - 3, der Eheleute R. . Diese waren Miteigentümer des Wohnhauses M. Berg 30 in Q. . In der Nacht des 08. Dezember 2011 brannte das Haus M. Berg 30 vollständig ab, wobei auch das unmittelbar daran angebaute Haus der Versicherungsnehmerin der Klägerin erheblich beschädigt wurde.

3

Der Beklagte zu 1 führte am 8. Dezember 2011 im Auftrag der Eheleute R. am Flachdach ihres Gebäudes M. Berg 30 Heißklebearbeiten durch, wobei er eine neue Schicht Dachpappe auf die bereits alte Schicht aufbrachte und mit einem Brenner aufschweißte. Diese Arbeiten beendete er in der Zeit zwischen 15:15 Uhr und 16:30 Uhr. Die Eheleute R. bemerkten am 08. Dezember 2011 gegen 22:00 Uhr unter der Decke im Bereich des Übergangs vom Ziegel- zum Pappdach, mithin in dem Bereich, in welchem der Beklagte zu 1 zuvor gearbeitet hatte, Flammen, woraufhin sie das Haus verließen und die Feuerwehr alarmierten. Ihr Haus brannte vollständig nieder. Das Haus der Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde durch den Brand und die Feuerlöscharbeiten erheblich beschädigt.

4

Der Beklagte zu 1 ist kein Dachdeckermeister. Er hat jedoch am 29. Januar 1993 vor dem zuständigen Prüfungsausschuss die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk mit Erfolg abgelegt. Darüber hinaus hat er an einem Lehrgang für Abbruch-, Sanierung- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbestzementprodukten teilgenommen.

5

Das Amtsgericht Magdeburg eröffnete mit Beschluss vom 23. September 2015, Az.: 350 IK 919/15, über das Vermögen des Beklagten zu 1 das Verbraucherinsolvenzverfahren.

6

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte zu 1, der über keinen Schweißerlaubnisschein nach Maßgabe des § 30 Unfallverhütungsvorschrift (BGV D1) verfüge, aber dennoch Schweißarbeiten an der Dachpappe in Heißklebeverfahren mittels eines flüssiggasbetriebenen Aufschweißbrenners durchgeführt habe, schuldhaft den Brand verursacht habe, weil er das Heißklebeverfahren an der späteren Brandstelle nicht habe ausführen dürfen und er es zudem unterlassen habe, die bearbeitete Dachfläche nach Abschluss der Arbeiten zwei Stunden lang zu kontrollieren.

7

Die Eheleute R. hafteten neben dem Beklagten zu 1 in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil das Übergreifen von Feuer, Ruß und Löschwasser auf das Grundstück ihrer Versicherungsnehmerin das zumutbare Maß einer von einem Nachbarn entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen habe. Ihnen sei bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 1 als Nichtfachmann am Dach ihres Gebäudes feuergefährliche Schweißarbeiten durchführe.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

10

an sie 97.801,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 sowie

11

an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.118,44 € zu zahlen.

12

Die Beklagten haben beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte zu 1 hat bestritten, dass er bei Durchführung der Schweißarbeiten auf dem Flachdach Sicherheitsvorschriften missachtet oder sonst fehlerhaft gearbeitet habe. Die vormaligen Beklagten 2 und 3 haben die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in ihrer Person nicht vorlägen, weil sie keine Störer gewesen seien, sondern sie auf die Sachkenntnis des Beklagten zu 1 hätten vertrauen dürfen und vertraut hätten. Darüber hinaus haben sie die Höhe des Zeitwertschadens bestritten.

15

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 nach einer Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Ri. vom 6. September 2014 mit Urteil vom 3. Juli 2015 antragsgemäß zur Zahlung von 97.801,29 € nebst Zinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 abgewiesen.

16

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 nach den Feststellungen des Sachverständigen den Brand schuldhaft verursacht habe, weil er vor Durchführung der Arbeiten im Heißklebeverfahren die notwendige Entfernung aller brennbaren Bauteile unterlassen habe oder, ohne Entfernen aller brennbaren Bauteile, das Kaltkleberverfahren hätte anwenden müssen. Er hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer einfachen Klopfprobe oder durch Eintreiben eines Nagels in die Wand erkennen können und müssen, dass an der zu bearbeitenden Stelle keine massive Steinwand als Anschlusswand zum Nachbarhaus vorhanden gewesen sei.

17

Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 sei hingegen unbegründet, weil ein Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB ausscheide, wenn dem vom Auftraggeber beauftragten Auftragnehmer eine grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung seiner Arbeiten zur Last falle. Dies liege hier vor, da die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wonach das Heißklebeverfahren nicht anzuwenden sei, wenn brennbare Materialien in der Nähe seien, keine Bagatellregelungen enthielten, was daran erkennbar sei, dass sogar für einen Dachdeckermeister besondere Belehrungspflichten bestünden. Darüber hinaus wäre es für den Beklagten zu 1 leicht gewesen, das Brandrisiko durch Abklopfen oder Eintreiben eines Nagels zuverlässig einzuschätzen.

18

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

19

Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagten zu 2 - 4 als Rechtsnachfolger der Eheleute R. gleichfalls gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haften, weil der Schaden unabhängig von der Verschuldensform des tätig gewordenen Beklagten zu 1 zumindest mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen sei.

20

Dem Beklagten zu 1 sei bei der Durchführung der Dachdeckerarbeiten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten. Die Beweisaufnahme habe keine Hinweise auf besonders gravierende Verstöße des Beklagten zu 1 im Sinne einer groben Fahrlässigkeit ergeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ihm nur vorgeworfen, den Untergrund des zu bearbeitenden Dachbereichs vorab nicht hinreichend untersucht zu haben. Das Glutnest habe nicht einmal mittels einer Wärmekamera festgestellt werden können und erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung den Brand ausgelöst. Selbst im Falle einer zweistündigen Brandwache nach Beendigung der Arbeiten wäre das Glutnest nicht ins Auge gefallen. Zudem könne von der Gefährlichkeit des Heißklebeverfahrens nicht einfach auf eine grobe Fahrlässigkeit des Handwerkers geschlossen werden.

21

Die Klägerin beantragt,

22

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2015, Az. 10 O 1082/13, teilweise abzuändern und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 97.801,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.118,44 € zu verurteilen.

23

Die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

26

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen und stattdessen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

II.

27

Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ihrer Versicherungsnehmerin stehen nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des Landgerichts wegen des Brandschadens vom 08. Dezember 2011 keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff. BGB oder ein nach Enteignungsgrundsätzen ausgerichteter Entschädigungsanspruch in Gestalt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Beklagten zu 2 - 4 zu, die auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG hätten übergehen können.

28

1. Ein vom Landgericht nicht geprüfter Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eheleute R. den Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihm auszuführenden Dachreparaturarbeiten nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ihnen die fehlende Meisterprüfung des Beklagten zu 1 vor dessen Beauftragung bekannt gewesen ist. Zudem hatte der Beklagte zu 1 unstreitig eine Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk erfolgreich abgelegt. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wozu auch das Dachdeckerhandwerk gehört, als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. In die Handwerksrolle wird wiederum gemäß § 7 Abs. 1 a) HwO eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. § 7b HwO räumt aber auch Personen mit bestandener Gesellenprüfung und einer sechsjährigen Berufsausübung die Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ein. Nach dieser Regelung wird ein Dachdecker mit bestandener Gesellenprüfung und einer bestimmten Berufsausübungsdauer einem Dachdeckermeister auch in fachlicher Hinsicht gleichgestellt. Ob diese Voraussetzungen bei dem Beklagten zu 1 nicht vorgelegen haben und die Eheleute R. davon Kenntnis gehabt haben, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

29

Die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 - 4 haben erstinstanzlich jedenfalls vorgetragen, dass sie den Beklagten zu 1 unter der Voraussetzung, dass dieser als Dachdecker ein Fachmann sei, mit der Beseitigung der Dachschäden beauftragt hätten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie mit der Person des Beklagten zu 1 eine fachlich nicht oder nicht ausreichend ausgebildete und geprüfte Person ohne die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde ausgewählt hätten, und ihnen deswegen ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden könnte. Jedenfalls handelt es sich bei dem Beklagten zu 1 nicht um eine ungelernte Privatperson, welche die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 - 4 mit der Durchführung der risikobehafteten Dachabdeckungsarbeiten im Heißklebeverfahren beauftragt haben.

30

2. Die Beklagten zu 2 - 4 haften auch nicht gemäß § 831 BGB für den eingetretenen Schaden, da der Bauunternehmer bzw. hier der Beklagte zu 1 als Handwerker mangels Weisungsabhängigkeit nicht ihr Verrichtungsgehilfe ist (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 831 Rdnr. 5 f. m.w.N.).

31

3. Der Klägerin steht auch kein auf sie übergegangener verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zeitwertentschädigung zu.

32

Die rechtliche Argumentation des Landgerichts, dass die Vorschrift des § 906 BGB ein nicht völlig verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch sei und der Nutzer des störenden Grundstücks bei grober Fahrlässigkeit eines von ihm beauftragten Handwerkers nicht hafte, trifft nur im Ergebnis zu. Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dann in Betracht kommt, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999, Az.: V ZR 377/98, zitiert nach juris). Zu diesen Einwirkungen zählen auch Grobimmissionen wie z. B. übergreifendes Feuer bei einem Gebäudebrand sowie Schäden durch Rauch, Ruß, Brand und Löschwasser (vgl. BGH NJW-RR 2011, 739; BGH, NJW 1995, 714).

33

Nach diesen Maßgaben musste die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Grundstücksnachbarin die als ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Eheleute R. zu wertenden Dachreparaturarbeiten gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden.

34

Die weitere Voraussetzung für einen Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Eheleute R. als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen sind, ist im Streitfall indes zu verneinen. Die Störereigenschaft folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden, wobei entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2011, Az.: V ZR 193/10, zitiert nach juris). Dies ist wiederum zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Sicherungspflicht, mithin eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt und die konkrete Beeinträchtigung gerade auf die Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen ist (BGH a.a.O.).

35

Die sich danach stellende Frage, ob einen Grundstückseigentümer bei der Beauftragung eines Handwerkers, an dessen sorgfältiger Auswahl keine Zweifel bestehen, der aber dennoch schuldhaft einen Brandschaden verursacht hat, nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts eine Handlungspflicht trifft, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat und er deswegen Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist, ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 - 4 haben mit der sorgfältigen Auswahl und Beauftragung des Beklagten zu 1 alles ihrerseits Erforderliche getan, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen. Eine darüber hinausgehende Handlungspflicht im Hinblick auf die vom Beklagten zu 1 ausgeführten Abdichtungsarbeiten an ihrem Flachdach bestand nicht, da die Eheleute R. nicht die Pflicht traf, die Dachdeckerarbeiten des als Fachmann tätig werdenden Beklagten zu 1 in irgendeiner Weise zu beaufsichtigen und ihm hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten etwa Weisungen zu erteilen, wozu sie im Übrigen im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 auch nicht berechtigt gewesen wären. Dass ihnen insbesondere nicht die Pflicht oblag, dem Beklagten zu 1 die Wahl des von ihm einzusetzenden Klebeverfahrens vorzuschreiben, bedarf keiner näheren Erläuterung.

36

Aber auch nach Beendigung der Abdichtungsarbeiten durch den Beklagten zu 1 am Schadentag waren die Eheleute R. nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich unterhalb der Dachabdeckung als Folge der Verwendung eines Gasbrenners durch den Beklagten zu 1 etwa ein Glutnest gebildet haben könnte und deswegen die Gefahr eines Brandausbruchs besteht. Eine solche Überprüfung wäre zudem nach den örtlichen Gegebenheiten auch nicht ausführbar gewesen, weil dazu ein Teil der aufgeschweißten Bahnen wieder hätte entfernt werden müssen. Aber auch zu einer regelmäßigen Riechprobe waren die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 - 4 nicht verpflichtet, zumal es bei Wahrnehmung eines Brandgeruchs zur Verhinderung eines Brandes ohnehin zu spät gewesen wäre.

37

Ob nach Auffassung der Beklagten ein nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der hier fehlenden Störereigenschaft ihrer Rechtsvorgänger auch wegen seines rechtspolitischen Schutzzwecks, dem geschädigten Nachbarn einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, wenn ihm kein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritte zur Seite steht oder ein solcher Anspruch wirtschaftlich ohne Substanz ist - hier wegen der Insolvenz des Beklagten zu 1 -, ausscheidet, kann unentschieden bleiben.

III.

38

Die Kostenentscheidung zulasten der mit ihrem Rechtsmittel unterliegenden Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die allein noch von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, das sich vielmehr bereits grundlegend mit den maßgeblichen Problemen des Falles auseinandergesetzt hat.

41

gez. Braun

gez. Scholz

gez. Kühlen

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht    

Richter
am Oberlandesgericht    

Richter
am Oberlandesgericht


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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

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bei uns veröffentlicht am 01.04.2011

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 193/10 Verkündet am:
1. April 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2010 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19. März 2010 abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 29. Dezember 2009 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Dem Ehemann der Beklagten gehört ein Reihenhaus, welches von ihnen und ihrem Sohn bewohnt wird. In den frühen Morgenstunden des 6. März 2008 brach dort ein Brand aus, wodurch die auf der einen und auf der anderen Seite angrenzenden Wohnhäuser beschädigt wurden. Die genaue Brandursache konnte nicht ermittelt werden. Der von der Polizei hinzugezogene Sachverständige schloss weder einen elektrischen Defekt noch eine fahrlässige Handlung der Beklagten als Brandursache aus. Fest steht allerdings, dass das Feuer in einem im Dachgeschoss gelegenen, von der Beklagten als Schlafzimmer genutzten Raum entstand. Das Zentrum des Brandgeschehens befand sich im Bereich des Kopfendes eines Bettelements, welches über zwei elektrische Motoren zum Verstellen der Liegefläche verfügte.
2
Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherer den Eigentümern der beschädigten Nachbarhäuser eine Entschädigung von insgesamt 79.560 € (Neuwertentschädigung ). Von der Beklagten verlangt sie aus übergegangenem Recht die Zahlung von 63.208,12 € (Zeitwertentschädigung). Den von dem Amtsgericht in dieser Höhe nebst Zinsen erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
3
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte will die Zurückweisung des Rechtsmittels erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen zwar grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats zu der analogen Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf "Unfallschäden", weil dadurch die Grenze zu der Gefährdungshaftung überschritten werde. Aber unabhängig davon scheitere der Klageanspruch bereits daran, dass er sich nicht gegen die Beklagte richte. Schuldner des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei der die beeinträchtigende Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmende Grundstücksnutzer. Sehe man eine mögliche Brandursache in der Elektroin- stallation des Schlafzimmers, also des Hauses, sei nicht die Beklagte, sondern allenfalls ihr Ehemann als Eigentümer und damit als für die technischen Einrichtungen des Hauses Verantwortlicher als ausgleichungspflichtiger Störer anzusehen.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein auf sie übergegangener nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, § 67 VVG aF, Art. 1 Abs. 2 EGVVG) in der geltend gemachten Höhe zu.
6
1. Unbegründet sind die von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Senatsrechtsprechung zu der analogen Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die sogenannten technischen Unfallschadensfälle wie durch einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachte Brandschäden an benachbarten Häusern (Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992) und Wasserschäden infolge eines Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (Urteil vom 19. Mai 1985 - V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat - in Kenntnis der teilweise in der Literatur geäußerten Kritik - dargelegt, dass es in diesen Fällen von der Interessenlage her nicht um die Einführung einer Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Verhältnis zwischen Nachbarn, also nicht um das Einstehen für Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein einer Anlage oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern um die Haftung für rechtswidrige Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung geht, die von dem beeinträchtigten Nachbarn aus tatsächlichen Gründen nicht abgewehrt werden können (Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103 f.). Ob und in- wieweit der Eigentümer oder Nutzer für den gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks verantwortlich ist, kann sich jeweils nur danach richten, ob ihn aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als der Grundlage des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, NJW 2010, 2347, 2348) nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts eine Handlungspflicht trifft, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat oder nicht (Wenzel, NJW 2005, 241, 242). Erforderlich für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs ist also stets, dass der Grundstückseigentümer oder -nutzer Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 69). Wird er als solcher in Anspruch genommen, überschreitet das nicht die Grenze zu der Gefährdungshaftung.
7
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inanspruchnahme der Beklagten daran scheitere, dass sie nicht Nutzerin im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB des ihrem Ehemann gehörenden Grundstücks gewesen sei.
8
a) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (s. nur Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158, 3159 mwN). Das können sowohl die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer - oder sonstige dingliche Berechtigte - als auch Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787). Das gilt in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso wie in dem Bereich ihrer entsprechenden Anwendung (PWW/Lemke, BGB, 5. Aufl., § 906 Rn. 44).
9
b) Entgegen der von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, die auch in der Revisionsbegründung anklingt, reicht es somit für die Haftung der Beklagten nicht aus, dass sie das Bett, von dem der Brand ausging , allein genutzt hat; vielmehr ist auf die Benutzung des gesamten Grundstücks abzustellen.
10
c) Dass die Beklagte auf die Nutzung des Grundstücks (mit-)bestimmenden Einfluss ausübte, unterliegt mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts und anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel. Denn anders ist schon nicht zu erklären, dass sie - gewollt - einen der Räume in dem Dachgeschoss des Hauses als Schlafzimmer für sich allein nutzte und mit der Nutzung desselben Raumes als Arbeitszimmer durch ihren Ehemann einverstanden war. Im Übrigen ist von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ihr (mit-)bestimmender Einfluss auf die Nutzungsart des Grundstücks nicht in Frage gestellt worden, sondern nur ihre Störereigenschaft.
11
3. Von der Frage, ob die Beklagte als Nutzerin des Grundstücks dem Ausgleichsanspruch ausgesetzt sein kann, ist die Frage zu trennen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Störereigenschaft erfüllt sind. Diese Trennung kommt in dem Berufungsurteil nicht zum Ausdruck. Ihm ist jedoch zu entnehmen , dass das Berufungsgericht die Beklagte (auch) nicht als Störerin angesehen hat. Das ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
12
a) Die Störereigenschaft i.S. der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 mwN) nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Das Bestehen einer Sicherungspflicht in diesem Sinn ist Voraussetzung für die Störereigenschaft auch bei Immissionen aufgrund eines technischen Defekts (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42).
13
b) Da hier als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch eine fahrlässige Handlung der Beklagten in Betracht kommen, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Beklagte in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist der Fall.
14
aa) Dass sie für eine fahrlässige Brandstiftung einstehen müsste, bedarf keiner weiteren Erklärung.
15
bb) Ist die Brandursache auf einen technischen Defekt zurückzuführen, wäre die Beklagte ebenfalls Störerin.
16
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigentümer eines Hauses , welches infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte in Brand gerät, Störer ist (Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993 mwN). Ob das auch für jeden Nutzer eines Hauses gilt, der dessen Nutzungsart bestimmt und deshalb grundsätzlich als Störer in Betracht kommt, kann offen bleiben. Für die Beklagte jedenfalls gilt nichts anderes. Denn sie war es, die die Gefahrenquelle, das Bettelement, benutzte und beherrschte. Sie war für den ordnungsgemäßen Zustand sämtlicher Teile, insbesondere der Elektromotoren und der elektrischen Leitungen, verantwortlich. Da der Brand nicht Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war, sondern auf Umständen beruhte, auf die die Beklagte Einfluss nehmen konnte, auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, ist es gerechtfertigt, sie als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).
17
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Brand nicht auf einen Defekt der Elektroinstallation des Hauses zurückgeführt werden. Die Klägerin rügt zutreffend, dass nach den Feststellungen in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht in seiner Entscheidung verwiesen hat, und nach dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung der Brand in dem Bereich des Bettelements, und dort im lokalen Bereich des Kopfendes, entstanden ist. Dem hat die Beklagte nicht nur nicht widersprochen, sondern auch diesen Entstehungsort ihren rechtlichen Überlegungen zugrunde gelegt. Damit scheidet ein Defekt der Elektroinstallation des Raumes als mögliche Brandursache aus.

III.

18
Da auch die weiteren Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (s. dazu nur Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 f. mwN) gegeben sind, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der Aktivlegitimation der Klägerin und zu der Höhe des geltend gemachten Anspruchs getroffen. Aber die Beklagte hat ausweislich des in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils die Forderungsaufstellung der Klägerin nicht bestritten. Auch ihre Aktivlegitimation ist unstreitig. Deshalb ist auf die Berufung der Klägerin der von dem Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

IV.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 19.03.2010 - 11 O 69/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2010 - I-5 U 56/10 -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.